Common use of Vergütung Clause in Contracts

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung(1) Die vom Kunden zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Alle angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders bezeichnet, in Euro netto (ohne Umsatzsteuer). Fakturiert wird an den Kunden im Inland zu den gültigen USt-Sätzen, an den Kunden im EU-Ausland bei Vorliegen einer gültigen UID- Nummer ohne Umsatzsteuer (innergemeinschaftliche Lieferung), sonst nach den geltenden Vorschriften. 4.2 (2) Reisezeiten von Mitarbeitern der Schultz IT Solutions gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die Abrechnung genannten Sätze ändern sich entsprechend der Vergütung Preisgleitklausel in Punkt 9 (5). Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats gegen Vorlage der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenBelege(Kopien). 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so (3) Die Schultz IT Solutions ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist jederzeit berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich Leistungserbringung von Personal- und der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Kostensteigerungen angemessen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung machen. (4) Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus bekannt geben; verrechnet. Die von der Schultz IT Solutions gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 7 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die Erhöhung für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem die Schultz IT Solutions über sie verfügen kann. Kommt der Vergütung gilt nicht Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist die Schultz IT Solutions berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des Kunden 14 Tage überschreiten, ist die Schultz IT Solutions berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Die Schultz IT Solutions ist überdies berechtigt, das Entgelt für Zeit- räume, alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. (5) Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so spezielle Tätigkeiten (ST2). (6) Die Aufrechnung ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag dem Kunden nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklärenSchultz IT Solutions anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Macht Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu. (7) Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchKunden. Sollte die Schultz IT Solutions für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung Kunde die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht Schultz IT Solutions schad- und die maßgeblichen Fristen hinweisenklaglos halten. 4.7 Endet (8) Die von der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen GrundSchultz IT Solutions gestellten Rechnungen sind mit einer elektronischen Signatur gem. Z 1 der VO II Nr. 583/2003 („fortgeschrittene Signatur“) versehen und erfüllen die Anforderungen an „elektronische Rechnungen“ im Sinne des § 11 UStG 1994. Der Kunde stimmt zu, so behält sich PTV vordass die von der Schultz IT Solutions gestellten Rechnungen auf elektronischem Wege mittels E-Mail an die uns bekannte E-Mail- Adresse zugestellt werden. Die Nichtzustellbarkeit dieser E-Mail-Rechnung, z.B. wegen nicht (mehr) aktiver E-Mail-Adresse, entbindet den Anspruch Kunden nicht von der Begleichung der Rechnung. Die Schultz IT Solutions wird in solchen Fällen versuchen, die Rechnung auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziffanderen Wegen zuzustellen. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV Die hierbei allenfalls entstehenden Zusatzkosten können dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenKunden in Rechnung gestellt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung7.1 Die Mindestvergütungen sind im Vergütungstarifvertrag (Honorarrahmen) für Freie Mitarbeiter von RIAS BERLIN geregelt, der auch Bestimmungen über Folgevergütungen (Wiederholungsvergütungen, Übernahmevergütungen) enthält. 4.2 7.2 Die Abrechnung jeweilige Vergütung wird im einzelnen Beschäftigungsvertrag nach Zeit- abschnitten (Monate, Wochen, Tage, Stunden) vereinbart. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist zulässig. Stundenvergütungen können nur ver- einbart werden, soweit dies für bestimmte Berufsgruppen allgemein üblich ist. 7.3 Die vereinbarte Vergütung ist nach Beendigung der Beschäftigung fällig; mehrere Vergütungen können 14tägig zusammengefaßt werden. Die Aus- zahlungen erfolgen spätestens drei Wochen nach Fälligkeit. 7.4 Bei Beschäftigungen, die länger als einen Monat dauern, sollen nach Zeit und Höhe angemessene Abschlagszahlungen vereinbart werden. 7.5 Unterbleibt die Beschäftigung ganz oder teilweise aus Gründen, die zum Be- triebsrisiko von RIAS gehören, so erhält der Beschäftigte die vereinbarte Vergütung als Ausfallvergütung. Auf die Ausfallvergütung muß sich der Beschäftigte den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt und infolge des Un- terbleibens der Beschäftigung an Aufwendungen erspart. 7.6.1 Bei Verhinderung des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne sein Verschulden, wobei die Arbeitsunfähigkeit auf Verlangen von RIAS durch ärztliches Attest nachzuweisen ist, wird nach Maßgabe des § 616 BGB ein Zuschuß wie folgt gezahlt: Bei Verhinderung bis zu vier Tagen - Zuschuß in Höhe der vollen Vergütung, Bei Verhinderung von 5 bis zu 42 Tagen - Zuschuß in Höhe der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode Hälfte der gesamten Krank- heitszeiwährend der Vertragsdauer. Bei der Berechnung sind halbe Tage aufzurunden. Soweit RIAS Beiträge zu bezahleneiner aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen be- stehenden Kranken- oder Unfallversicherung leistet oder einen Zuschuß nach TZ 16.2.2 gewährt, werden die Leistungen von RIAS als Zuschuß zum Krankengeld der Kranken- bzw. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungUnfallversicherung gezahlt. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat Zuschuß von RIAS wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltHöhe der Differenz zwischen dem Höchstsatz an Tagegeld, das die AOK Berlin an Pflichtversicherte zahlt, und dem zeitantei- ligen Nettoentgelt geleistet. Rechnungen sind innerhalb Ist die Verhinderung durch einen von 14 Kalendertagen ohne Abzug einem Dritten zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristvertretenden Um- stand herbeigeführt, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung hat der Sperrung berechtigtBeschäftigte RIAS unverzüglich die Um- stände, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrendie zur Verhinderung geführt haben, mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei Schadenersatzan- sprüche hat der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur Beschäftigte insoweit befugtRIAS abzutreten, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV dieser dem Beschäftigten für die Dauer der Verhinderung entsprechende Leistungen nach diesem Tarifvertrag gewährt. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist RIAS berechtigt, die vereinbarte Leistungen zurückzubehalten. RIAS kann bei Zweifeln über die Berechtigung der Ansprüche des Beschäf- tigten die Zahlungen vom Ergebnis einer gem. TZ 5.6 durchzuführenden Un- tersuchung abhängig machen. 7.6.2 Bei Verhinderung des Beschäftigten aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden wird die Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich nach Maß- gabe des § 616 BGB fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB gelten: - bei Verpflichtungen bis zu einer Woche - 2 Tag - bei längeren Verpflichtungen - 5 Tage. 7.6.3 Die Verpflichtung von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung RIAS zur Fortzahlung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung wird durch das Ende der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenvereinbarten jeweiligen Beschäftigungszeit begrenzt. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Tarifvertrag

Vergütung. 4.1 Der Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung um- fasst grundsätzlich alle von der GGMA Gesellschaft für Ge- sundheitsmarktanalyse mbH im Zusammenhang mit der Durch- führung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen. Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber zahlt PTV gewünschte Leistungen kann die jeweils vereinbarte VergütungGGMA Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse mbH eine zusätzliche Vergütung verlangen. 4.2 Die Abrechnung Mehrkosten, die von der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus GGMA Gesellschaft für Gesund- heitsmarktanalyse mbH nicht zu vertreten sind, und Mehr- kosten, die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats von der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der GGMA Gesellschaft für Gesundheits- marktanalyse mbH bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Auftragserteilung trotz gebotener Sorg- falt nicht voraussehbar waren, können gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltgestellt werden, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug Das gilt auch, wenn der Auftrag- geber diese Kosten nicht zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenvertreten hat. 4.3 Zahlt Die vereinbarte Vergütung dient zur Finanzierung der Auftraggeber Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart wird, werden Vergütungen zu 50% bei Auftragserteilung, zu 25% bei Beginn der Erhebungsarbeit (d.h. mit Abschluss der entsprechenden Vorbereitungsarbeiten) und zu 25% bei Ablieferung der Ergebnisse fällig. Wenn eine Leistung in mehreren Phasen und mit der Lieferung von Zwischenergebnissen durchgeführt werden soll, werden bei Lieferung der jeweiligen Zwischenergebnisse für jede Phase Abschlussrechnungen erstellt. 4.4 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Im Fall von Zahlungsverzug ist die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristGGMA Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse mbH berech- tigt, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere Die GGMA Gesellschaft für Ge- sundheitsmarktanalyse mbH behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grundvor, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtLeistungen zurückzu- behalten. 4.5 Der Auftraggeber kann nur Die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts etwaigen Gegenansprüchen ist der dem Auftraggeber nur insoweit befugtgestattet, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtwenn die Gegenansprüche unbestrit- ten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. 4.6 PTV ist berechtigtSofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Ver- einbarung getroffen wurde, wird die Vergütung in den Angeboten in Euro angegeben. Wenn der Vertrag ausdrücklich eine andere Währung als Euro vorsieht, unterliegt dieser den Wechselkursschwankungen. Sollten Wechselkursschwankun- gen eintreten und dem Unternehmen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; Vertragsabschluss nicht absehbar sind, hat die Erhöhung der Vergütung gilt nicht GGMA Gesellschaft für Zeit- räumeGesundheitsmarktanalyse mbH das Recht, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, diese zusätzlichen Kosten an den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenKunden weiterzuberechnen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Für die jeweils vereinbarte VergütungRegelungen dieses Abschnittes und der zugehörigen Anlagen wird der Xxxxxx der Sozialhilfe ausschließlich durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung vertreten. 4.2 (1) Die Abrechnung Vergütungen werden auf der Grundlage der §§ 76 ff. SGB XII zwischen dem Leistungser- bringer oder seinem Verband und dem Xxxxxx der Sozialhilfe vereinbart. Die Vergütungen sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. (2) Die Vergütungen müssen angemessen und leistungsgerecht sein und bei sparsamer und wirt- schaftlicher Betriebsführung eine bedarfsgerechte Hilfe ermöglichen. (3) Wenn im Rahmen der Vergütungsverhandlung Aufwendungen geltend gemacht werden, die aus einem Geschäft zwischen konzernähnlich verbundenen Unternehmen, zwischen einem Unter- nehmen und seinem Gesellschafter oder der Geschäftsführung resultieren, informiert der Leis- tungserbringer den Xxxxxx der Sozialhilfe darüber, mit wem der vorgenannten Beteiligten der Leistungserbringer die Vertragsbeziehung eingegangen ist, sowie über die Art der Geschäfts- verbindung. Für die in Satz 1 genannten Geschäfte sind die vertraglichen Grundlagen, aus de- nen die vereinbarten Leistungen und Preise hervorgehen, gegenüber dem Xxxxxx der Sozial- hilfe offenzulegen. Die Aufwendungen werden anerkannt, wenn sie sparsam und wirtschaftlich sind. Eine konzernähnliche Verbindung liegt vor, wenn direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 50 % zwischen dem Leistungserbringer und dem Geschäftspartner besteht. Analog gilt dies für privatrechtliche Geschäftsverbindungen. (4) Die Vergütung für die Leistungen besteht bei stationären Einrichtungen mindestens aus der Maß- nahmepauschale, der Grundpauschale sowie dem Investitionsbetrag; bei ambulanten Diensten mindestens aus der Maßnahmepauschale und dem Investitionsbetrag. Nicht direkt zurechen- bare Aufwendungen werden zu 60 % der Maßnahme- und 40% der Grundpauschale zugeord- net. Abweichungen können in den leistungstypspezifischen Anlagen geregelt werden. a. Die Maßnahmepauschale ist das Entgelt für eine vereinbarte Leistung. Sie setzt sich zusam- men aus den kalkulierten direkten und allgemeinen leistungsbedingten Aufwendungen. Diese werden je nach Leistungstyp vereinbart. Die Vergütungen werden, je nach Art und Umfang der Leistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand, nach dem jeweiligen Leis- tungsinhalt, nach Komplexleistungen oder auch nach Einzelleistungen vereinbart. b. Die Grundpauschale ist das Entgelt für vereinbarte Leistungen der Unterkunft und Verpfle- gung des Leistungsberechtigten. Sie setzt sich zusammen aus den kalkulierten Verpfle- gungssachaufwendungen und allgemeinen unterkunfts- und verpflegungsbedingten Aufwen- dungen, sofern sie nicht dem Investitionsbetrag zuzuordnen sind. Die Verpflegungssachauf- wendungen werden je nach Leistungstyp vereinbart. c. Der Investitionsbetrag umfasst die betriebsnotwendigen Anlagen und ihre Ausstattung für die Erbringung der Leistungen. Hierzu zählen die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung, Instandsetzung der für den Betrieb des Angebotes notwendigen Arbeitsmittel, Gebäude und sonstiger abschreibungsfähiger Anlagegüter bzw. deren Miete, Pacht und Nutzung sowie Kapitalkosten, Zinsen für Eigen- und Fremdkapital. Eine Erhöhung der Vergütung erfolgt vierteljährlichaufgrund von Investitionsmaßnahmen ist nur möglich, wenn der Xxxxxx der Sozialhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat. Das Entgelt ist jeweils Näheres wird in Anlage 6 zu diesem Vertrag geregelt. (5) Die Regelungen zur vorübergehenden Abwesenheit von Leistungsberechtigten für den Perso- nenkreis nach §§ 67/ 68 SGB XII sind als Anlage 4 beigefügt. (6) Die Höhe der Vergütungen wird zwischen den Leistungserbringern und dem Xxxxxx der Sozial- hilfe nach § 76 Nummer 2 SGB XII vereinbart. Die Leistungserbringer dürfen den Selbstzahlern bei gleicher Leistung keine Vergütungen berechnen, die niedriger als die von den Kostenträgern der Sozialhilfe zu zahlenden Vergütungen sind. (7) Für eine pauschalierte Vergütungsanpassung verständigen sich die Vertragspartner dieses Rah- menvertrages in der Vertragskommission Soziales rechtzeitig vor Ablauf der allgemeinen Lauf- zeit der Vereinbarungen gem. § 76 SGB XII über die Rahmenbedingungen der Verhandlungen sowie über Verfahren und inhaltliche Ausgestaltung einer pauschalierten Vergütungsanpas- sung. Hierbei orientieren sie sich an den Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes im Vo- raus Land Berlin und einschlägigen Indices. (1) Nicht Bestandteile der Vergütungen sind Leistungen, zu deren Erstattung andere Leistungsträger gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind, insbesondere: - berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, - ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandsmate- rial, Zahnersatz, Krankenhausbehandlung, Sondernahrung, Stärkungsmitteln, Inkontinenz- material und alle mit der Krankenversicherung (SGB V) zusammengehörenden Leistungen mit Ausnahme der Bereitstellung und Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente ge- mäß Nr. 26 der HKP-Richtlinie in stationären Einrichtungen. (2) Leistungen, die nicht im Rahmen von Vereinbarungen nach §§ 76 ff. SGB XII vergütet werden, sind insbesondere: - Personalwohnungen - offene Hilfen und sonstige Leistungen an Dritte (ambulante Beratung und Behandlung), so- fern nicht mit dem Xxxxxx der Sozialhilfe konzeptionell abgestimmt - Arbeitsbelohnungen und Arbeitsentlohnungen an Leistungsberechtigte, soweit sie über die vom Xxxxxx der Sozialhilfe dafür getroffenen Regelungen hinaus gewährt werden - Nebenbetriebe, die nicht zur Erfüllung des Zwecks des Angebotes notwendig sind. Regelungen zu den Grundsätzen des Rechnungswesens finden sich in Anlage 7 zu diesem Vertrag. (1) Für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 76 Absatz 3 SGB XII gibt der Leistungserbringer ein Angebot gegenüber dem Xxxxxx der Sozialhilfe ab. Einzelheiten hierzu vereinbaren die Vertragsparteien in einer Verfahrensregelung als Anlage zu diesem Rahmenvertrag. (2) Die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der angebotenen Vergütungen ist in einem zweistufigen Verfahren zu beurteilen: a) In einer 1. Stufe erfolgt eine Plausibilitätsprüfung der vom Leistungserbringer für den bevor- stehenden Vereinbarungszeitraum prognostisch geltend gemachten einzelnen Kostenan- sätze. Dabei hat der Leistungserbringer die gesamte Abrechnungsperiode Abweichung der Kostenansätze zu bezahlenKosten aus den Vorjahren (interner Vergleich) plausibel zu erklären. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Art, Umfang und Qualität der Abrechnungsperiode hierfür (regelhaft) einzureichenden notwendigen Unterlagen sind in Rech- nungder Allgemeinen Verfahrensre- gelung geregelt (Anlage 2). Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Xxxxxx der Sozialhilfe überprüft die Plausibilität und kann Verständnisfragen stellen. Er kann weitere Unterlagen anfordern, wenn er begründet darlegt, welche Kostenansätze er nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltfür plausibel hält (substantiiertes Bestreiten). Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto Sofern dies nicht im Rahmen eines gemeinsamen Verhandlungstermins erfolgt, hat es schriftlich zu erfolgen. 4.3 Zahlt b) Sind die Kostenansätze plausibel, erfolgt in der Auftraggeber 2. Stufe die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der geforderten Vergütungen, der Summe aus Maßnahme- und ggf. Grundpauschale. Hier- für wird ein externer Vergleich mit den vereinbarten Vergütungen aller Leistungen eines Leis- tungstyps durchgeführt. Ein externer Vergleich hat nach den folgenden Grundsätzen stattzufinden: • Beim externen Vergleich werden die in der ersten Stufe nachvollziehbaren prognos- tischen Kostenansätze berücksichtigt. • Beim externen Vergleich wird die Vergütung unter Beachtung vertraglicher Beson- derheiten der Leistungsvereinbarung der Leistung betrachtet. • Bei der Gruppenbildung ist nicht innerhalb nach tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Leistungen zu unterscheiden. • Es besteht Transparenz über die in den externen Vergleich einbezogenen Leistungs- angebote. Die Transparenzdarstellung enthält obligatorisch folgende Informationen: Leistungstyp, Name und Adresse des Leistungserbringers, Preise, Platzzahl, Ablauf- datum der letzten Vergütungsvereinbarung, Besonderheiten der Leistungsvereinba- rung. Für die Beteiligten sind die Datenbasis und das rechnerische Verfahren nach- vollziehbar. Der externe Vergleich stellt eine Vergleichsgröße im Rahmen der Angemessenheitskontrolle dar, bestimmt die angemessene Vergütung aber nicht abschließend. c) Liegt die geforderte Vergütung im unteren Drittel zu den im externen Vergleich herangezo- genen Vergütungen vergleichbarer Leistungen, ist regelmäßig ohne weitere Prüfung von der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszugehen. Zur Ermittlung des unteren Drittels werden die höchste und die niedrigste vereinbarte Vergütung im betreffenden Leistungstyp herange- zogen. Deren Differenz wird durch dreigeteilt. Dieser Betrag wird zur niedrigsten Vergütung addiert und markiert die Grenze des unteren Drittels. Zur Ermittlung der Leistung mit der höchsten und der niedrigsten Vergütung werden die relevanten Vergleichsentgelte der Leis- tungen mit Besonderheiten in Absden Leistungsvereinbarungen entsprechend bereinigt. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten Weitere Wirtschaftlichkeitsbetrachtung: Liegt die geforderte Vergütung über dem Basiszinssatz verlangenunteren Drittel, sind die vom Leistungserbringer da- fürgeltend gemachten Gründe unter Berücksichtigung ihrer fachlich-strukturellen Besonder- heiten auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu prüfen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich Die in der Berliner Vertragskommission Soziales verabschiedeten Musterkalkulationen für die einzelnen Leistungstypen sind bei der Inanspruchnahme Beurteilung der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Die Einhaltung der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber Tarifbindung und die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, Zahlung ortsüblicher Gehälter sind dabei immer als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen wirtschaftlich angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenwerten. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Berliner Rahmenvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Das 500 g Glas Honig wird mit [Vereinbarung] €, das 250 g-Glas mit [Vereinbarung] € vergütet. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlichspätestens nach Abverkauf der Ware über den Organisa- tor per Überweisung oder bar (mit Gegenzeichnung). Das Entgelt Umsatzsteuer (MwSt.) ist jeweils im Vo- raus nicht zu berechnen. • Dem Einzelhandel wird das 500 g Glas für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen[Vereinbarung mit dem Einzelhandel] € zzgl. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats 10,7 % MwSt. verkauft. Die MwSt. muss von der Abrechnungsperiode in Rech- nungHoniggemeinschaft gegenüber dem Fi- nanzamt nicht abgeführt, sondern kann einbehalten werden. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltso erzielte (geringe) Überschuss dient der Deckung der Unkosten der Honiggemeinschaft (z.B. Mini-Flyer, Werbemittel). Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen• Der Organisator trägt die Gesamtverantwortung. Zahlungen haben auf Dies betrifft insbesondere die Veran- lassung rechtzeitiger Lieferungen (das in Regal darf nie leer aussehen), die Regalpflege (Sauberkeit, Anordnung der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristGläser, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung Dekoration, Werbe- und Androhung der Sperrung berechtigtInfomaterial), den Zugang Zah- lungsverkehr in Bezug auf die Lieferanten (HRI-Mitglieder) und die Verkaufsstelle, sowie die Veranlassung von Werbeaktionen. Die Arbeit des Auftraggebers Organisators erfolgt ehrenamtlich. • Auf Anfrage des Organisators ist eine zuvor vereinbarte Menge Honig an die Sammel- stelle zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenliefern. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen• Das Falten und Anbringen der Mini-Flyer obliegt den Mitgliedern der Honiggemein- schaft. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV Organisator ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; Falle seiner Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub) ein Mitglied der Honiggemeinschaft als Vertreter zu bestimmen. • Von den Mitgliedern der Honiggemeinschaft wird erwartet, dass sie die Erhöhung in der Vergütung gilt nicht Verkaufs- stelle präsentierte Xxxx bei Bedarf ordnen und dem Organisator Lieferungserfordernis- se mitteilen. Darüber hinaus wird erwartet, dass das Verkaufsregal bei Bedarf entstaubt oder nass gewischt wird (Putzmittel beim Personal der zuständigen Abteilung des Ge- schäftes erfragen.) • Um die eigene Praxis zu überprüfen und den für Zeit- räumedie Honiggemeinschaft erforderlichen Qualitätsanspruch zu garantieren, ist die Teilnahme an Honigprämierungen erforderlich. • Es wird erwartet, dass sich die Mitglieder bei Präsentationen der Honige vor Ort, die vom Organisator oder vom Marktleiter veranlasst werden, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenStanddienste zur Verfü- gung stellen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Lieferbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber 5.1. Für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zahlt PTV der Kunde MightyCare Solutions die vertraglich vorgesehene Vergütung. Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verste- hen sich zuzüglich der jeweils vereinbarte Vergütunggeltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger ande- rer gesetzlicher Abgaben im Lieferland, sowie Zoll und Einfuhrsteuern, Transportkosten, Verpackung, ggf. Transportversicherung und einer etwaig vereinbarten Abwicklungspau- schale. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme aus- drücklich vorbehalten. 4.2 Die Abrechnung 5.2. Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen hat der Vergütung erfolgt vierteljährlichKunde sämtliche auf die ihm überlassenen Flächen oder Einbauplätze entfallenden Energiekosten (insbesondere Stromkosten) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu tragen. 5.3. Das Entgelt ist jeweils Fixe Kosten schuldet der Kunde im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenVoraus. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat Variable Kosten wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenMightyCare Solutions dem Kunden gegenüber nachvollziehbar abrechnen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs5.4. 2 genannten Frist, so Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. 5.5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden mit seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen ab einem Betrag von mindestens EUR 150,00 (netto) ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung MightyCare Solutions berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen d.h. insbesondere den Zugang des Auftraggebers Kunden bzw. Dritter auf die Systeme des Kunden zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrensperren bzw. einzuschränken. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen der Berechnung des Mindestbetrages nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen MightyCare Solutions und dem Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von MightyCare Solutions re- sultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens zwei Wochen vorher im Rahmen einer Mahnung an- gedroht und drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Unterbrechung ange- kündigt. Der Kunde wird MightyCare Solutions auf etwaige Besonderheiten, die einer Un- terbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. Die Leistungserbringung wird unverzüglich fortgesetzt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen. 5.6. Die Mahnung nach dem vorstehenden Absatz wird mittels E-Mail an die vom Kunden zu- letzt genannte E-Mail-Adresse versandt. Ist die Mahnung per E-Mail nicht zustellbar, ist MightyCare Solutions berechtigt, die Leistungserbringung sofort zu unterbrechen. 5.7. Durch eine berechtigte Unterbrechung wird der Kunde nicht von seiner Verpflichtung ent- bunden, die vereinbarten Entgelte zu entrichten. 5.8. Der Verzugszins richtet sich nach dem Gesetz. 5.9. Zudem hat MightyCare Solutions bei Verzug des Kunden außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt40 Euro. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len5.10. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtDie Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der (1) Vergütung bei anlassbezogener Ausübung der Kontrollrechte Soweit der Auftraggeber zahlt PTV zur Gewährleistung der weisungsgemäßen Auftragsverarbeitung anlassbezogen (z. B. bei Verstößen des Auftragnehmers) Kontrollrechte ausüben wird, wird der Auftragnehmer die jeweils vereinbarte VergütungKosten für seine Berater nicht in Rechnung stellen. Erteilt der Auftraggeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis bei anlassbezogener Ausübung der Kontrollrechte dem Auftragnehmer Weisungen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten nicht zu erstatten. 4.2 Die Abrechnung (2) Vergütung bei nicht anlassbezogener Ausübung der Vergütung erfolgt vierteljährlichKontrollrechte Soweit der Auftraggeber nicht anlassbezogen (z. B. Kontrollen ohne vorherige Verstöße des Auftragnehmers) Kontrollrechte ausüben wird, stellt der Auftragnehmer seine datenschutzrelevanten Unterlagen kostenlos zur Verfügung. Das Entgelt ist jeweils Für eine Besichtigung der Arbeitsstätte des Auftragnehmers (Begehung, Einblick nehmen) fallen ebenfalls keine Kosten an. Sollte hierbei eine Beratung durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers z. B. für eine Auditierung des Auftraggebers gefordert sein, wird der Auftragnehmer die Kosten für seine Mitarbeiter in Rechnung stellen. Erteilt der Auftraggeber im Vo- raus für Rahmen seiner Weisungsbefugnis bei nicht anlassbezogener Ausübung der Kontrollrechte dem Auftragnehmer über die gesamte Abrechnungsperiode Vereinbarung hinausgehende Weisungen, so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenerstatten. 4.3 Zahlt (3) Vergütung bei Kontrollverpflichtung vor Beginn der Auftraggeber Datenverarbeitung Im Hinblick auf die Vergütung nicht innerhalb der in Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung lit. c DS-GVO i.V.m. Art. 32 DS-GVO vor Beginn der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei Datenverarbeitung stellt der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber herausAuftragnehmer sicher, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht sich der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchder Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierfür stellt der Auftragnehmer seine datenschutzrelevanten Unterlagen kostenlos zur Verfügung. Für eine Besichtigung der Arbeitsstätte des Auftragnehmers (Begehung, so Einblick nehmen) fallen ebenfalls keine Kosten an. Bei einer über diesen Umfang hinausgehenden Betreuung in Form einer Beratung durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung Auftragnehmer die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenKosten für seine Mitarbeiter in Rechnung stellen. 4.7 Endet (4) Höhe der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält Vergütung Die Höhe der Vergütung richtet sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziffnach zeitlichem Umfang und benötigten Mitarbeitern des Auftragnehmers. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet Alle Zeiten der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nach dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenjeweils üblichen Stundensatz berechnet.

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Samples: Vertrag Über Die Auftragsverarbeitung Personenbezogener Daten

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die (1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils mit dem Kunden geschlossenen Einzelvereinbarung, im Übrigen nach der allgemeinen Preisliste von IT’s Mind. Die vereinbarte VergütungVergütung versteht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, exklusive etwaiger Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten oder sonstiger Auslagen von IT’s Mind. 4.2 Die Abrechnung (2) Mit Geschäftskunden vereinbarte Vergütungen verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgengültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV 3) IT’s Mind ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen Zeit zu erhöhenZeit anzupassen um damit auf veränderte Beschaffungskosten (z.B. durch die Veränderung von Wechselkursen oder die Anpassung von Preisen durch Vorlieferanten), eine Änderung der für IT’s Mind bei der Preisfindung maßgeblichen Steuersätze (z.B. die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer oder die Körperschaftssteuer) oder allgemeine Preissteigerungen, welche sich nach dem jeweils maßgeblichen Preisindex des Statistischen Bundesamtes bestimmen, zu reagieren. PTV Maßgeblicher Preisindex für die Dienstleistungen von IT’s Mind ist grundsätzlich der Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen DL-IT, außer bei den von IT’s Mind erbrachten Dienstleistungen handelt es sich ausnahmsweise nicht um IT- Dienstleistungen. Berücksichtigt wird dem Auftraggeber jede Erhöhung hierbei die Entwicklung des Preisindexes seit letztmaliger Anpassung der jeweiligen maßgeblichen Vergütung in der Preisliste; wann diese erfolgt ist, ist aus der Preisliste zu ersehen. (4) IT’s Mind wird den Kunden über eine Anpassung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen einen Monat im Voraus bekannt geben; informieren. Übersteigt die Erhöhung Anpassung der Vergütung gilt nicht den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu, worüber IT’s Mind den Kunden informiert. Das Kündigungsrecht erlischt einen Monat nach Bekanntgabe der Preisanpassung. (5) Verändern sich die für Zeit- räumeeine Preisanpassung maßgeblichen Bedingungen (Abs. 3) zugunsten von IT’s Mind, so kann der Kunde von IT’s Mind eine entsprechende Anpassung der Vergütung verlangen. (6) Eine Preisanpassung aufgrund der Änderung von Beschaffungskosten (Abs. 3) ist nur zulässig, wenn IT’s Mind dem Kunden im Einzelnen darlegt, in welchem Umfang Beschaffungskosten gestiegen sind. Bspw. indem IT’s Mind auflistet, wie a) sich die für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt jeweilige Leistung maßgeblichen Wechselkurse geändert haben, oder b) um welchen Betrag die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist Anpassung von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung Preisen durch die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenVorlieferanten erfolgt ist. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die 2.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und Versandkos- ten. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Li- zenznehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert nach den jeweils vereinbarte Vergütunggültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Ar- beitszeit. 4.2 2.2. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich– mit Ausnahme einer pauschal vereinbarten Ver- gütung - nach Zeitaufwand zu den von NCE vor oder bei Vertrags- schluss mündlich oder in Textform bekannt gegebenen Stundensätzen gemäß dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat Materialaufwand wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das Fahrzeiten und Fahrtkosten werden demgemäß dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenge- stellt. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die 2.3. Ist für eine Programmierleistung eine pauschale Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristvereinbart, so ist PTV kann dieser Pauschalpreis sich um eine Vergütung nach Zeitaufwand erhöhen, sofern im Laufe des Projektes weitere Leistungen angefordert werden, der Firma NCE außerplanmäßige Kosten entstehen, oder der Projektplan vom Lizenznehmer explizit oder implizit durch Ausbleiben der Mitwirkung zeitlich verlängert wird. 2.4. Verursacht der Lizenznehmer bei einer vorherigen Mahnung pauschal angebotenen Leistung im Laufe eines Projektes einen zeitlichen Projektverzug, so kann ab der zweiten Woche ein Mehraufwand von bis zu 5% pro Woche des Auf- tragswertes geltend gemacht werden. 2.5. Steht bei Auftragserteilung noch nicht fest, in welchem zeitlichen Umfang die Leistung erfolgen wird, oder verlängert sich die vereinbarte Leis- tungszeit nach Vertragsschluss, sind für die erbrachte bzw. für die über die vereinbarte Leistungszeit hinaus erbrachte Leistung Nachweise an- zufertigen. Für den Nachweis reicht es aus, dass die Leistungsnachwei- se vom Lizenznehmer und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrendessen Mitarbeiter oder dessen anwesenden Erfüllungsgehilfen durch Namensunterzeichnung bestätigt werden. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen einer Dienstleistung die nicht beim Lizenznehmer selbst erfolgt, sondern per Telefon, über Internet oder in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTVanderer vom Lizenznehmer örtlich ge- trennter Form erbracht wird, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs reicht der Leistungsnachweis mit der zu- sätzlichen Angabe des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, Leistungsinhaltes und des Firmenmitarbeiters für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtNachweis aus. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung14.1. Die im Leistungsverzeichnis ausgepreisten Einheitspreise sind Festpreise bis zur Fertigstellung. Es können keinerlei Lohn- und Materialpreiserhöhungen, Erhöhungen aus Witterungseinflüssen oder dgl. geltend gemacht werden. 4.2 14.2. Die Abrechnung Auftragssumme für das vom AN zu errichtende Gewerk ist in der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils Bestellung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen und versteht sich als Endsumme der Positionspreise im Vo- raus ausgepreisten Leistungsverzeichnis. Eine Abrechnung erfolgt nach tatsächlich zur Ausführung gelangten Mengen; wird jedoch eine Überschreitung um mehr als 2,5 % der in den rot markierten Positionen des Leistungsverzeichnisses angegebenen Massen und damit eine Überschreitung der Auftragssumme erkennbar, hat der AN dem AG dies im Vorhinein schriftlich anzuzeigen und die nachweislich erforderliche Erhöhung der Auftragssumme zu beantragen. Es ist rechtzeitig schriftlich vom AN anzuzeigen, dass eine Überschreitung der Bestellsumme erfolgen wird, um noch Änderungen herbeiführen zu können, die ein Abwehren dieser Überschreitung möglich machen. Unterlässt dies der AN, besteht kein Anspruch auf Vergütung der Mehrmassen trotz Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. 14.3. Diese Vergütung deckt alle vom AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen (einschließlich Rechtseinräumung an allen zu übergebenden Dokumenten und Plänen sowie Durchführung einer Unterweisung, wie in der Bestellung angeführt) ab. 14.4. Die Vergütung beinhaltet daher bezogen auf den vereinbarten Leistungsumfang sämtliche Arbeitsleistungen, Materialkosten, Lieferungen und Nebenleistungen einschließlich Gerätevorhaltungen, die Kosten für Baustelleneinrichtung und Baustellensicherung sowie die Schaffung der erforderlichen Anschlüsse für Strom, Wasser und sonstige Betriebsmittel und die Installierung erforderlicher Zähler, soweit diese am Bohrplatz zu erbringen sind. Ebenso abgegolten sind die während der Bohrzeit anfallenden Kosten für witterungsbedingte Maßnahmen sowie für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenBauendreinigung. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungDie Vergütung beinhaltet insb auch allfällige Gebühren für die Benützung öffentlicher Flächen. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Die Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber umfasst ferner die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristBeistellung sämtlicher zur Erwirkung einer Fertigstellungsanzeige/Benützungsbewilligung erforderlichen Unterlagen, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigtsoweit diese aus dem Leistungsumfang ableitbar sind, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, allfällig hierfür erforderliche Gutachten sowie die Einholung sämtlicher sonst für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst Errichtung und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt Betrieb des Werks erforderlichen Vidierungen und behördlichen Freigaben. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der AN auch zur aktiven Unterstützung des AG, soweit dies zur Erwirkung einer Fertigstellungsanzeige/Benützungsbewilligung oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtsonst notwendiger Genehmigungen erforderlich ist. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: General Terms and Conditions for Drilling Contracts

Vergütung. 4.1 7.1. Der Auftraggeber zahlt PTV Pauschalfestpreis ist die jeweils vereinbarte Vergütungeinseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 4.2 7.2. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: • Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Abrechnung der Zahlung einer Vergütung erfolgt vierteljährlichnach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten voraus. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Der Nachweis enthält mindestens folgende Angaben: -Datum, -Aufwand in Stunden, -Name des Mitarbeiters des Auftragnehmers, - durchgeführte Arbeiten. • Es werden nur die für die gesamte Abrechnungsperiode jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist. • Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu bezahlenca. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der Abrechnungsperiode in Rech- nungvollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze entgegenstehen. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung der Obergrenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies Auftragnehmer ist jedoch nicht der Fallin diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen voll- ständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung dies verlangt. • Je Kalendertag wird nicht erkennen konntemehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für den AufwandEin vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, der PTV dadurch entstehtwenn mindestens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. • Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtVereinbarung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen7.3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Auftraggeber nur insoweit befugtLeistung fällig. Im Vertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtsoweit nichts anderes vereinbart ist. 4.6 PTV 7.4. Eine fällige Vergütung ist berechtigtinnerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 7.5. Ist eine Preisanpassung für die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die kann erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Vergütung gilt Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht für Zeit- räume, entgegen der für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der bisherigen Vergütung, so ist zum Zeitpunkt der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ankündigung der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Erhöhung geltenden Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenbetragen. 4.7 Endet 7.6. Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenLeistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Vergütung. 4.1 GEOINFO erbringt ihre Leistungen zu den jeweils geltenden Stun- denansätzen, Preislisten und Service-Level-Plänen. Die endgülti- gen Preise sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entneh- men oder werden in den individuellen Verträgen geregelt. Preise basieren auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Bei nicht voraussehbarer Änderung dieser Grundlage hat GEOINFO das Recht, Preise nach Rücksprache mit dem Kunden anzupassen Der Auftraggeber zahlt PTV Kunde hat die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus in den Einzelverträgen vorgesehenen Vergü- tungen für die gesamte Abrechnungsperiode von GEOINFO erbrachten Leistungen zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Alle Beiträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfäl- ligen anderen Abgaben. GEOINFO macht allfällige Forderungen mittels Rechnung gel- tend. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung bzw. –so- fern vertraglich geregelt- nach der Abrechnungsperiode in Rech- nungAbnahme der abgerechneten Leistung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltDie Vergütungen werden gemäss dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen innert 30 Tagen ohne Abzug Ab- zug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den je- weils gültigen Standardansätzen von GEOINFO in der Rechnung angegebene Konto ge- stellt. Reise-, Verpflegungs-, Übernachtungs- Lieferungs- und Trans- portspesen gehen ohne anders lautende Vereinbarung zu erfolgen. 4.3 Zahlt Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt. Mehrkos- ten des Transports hat der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Direktlieferungen, Express, persön- liche Lieferung, spezielle Ankunftszeiten usw.) verursacht wer- den. Für Kleinlieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen kann ein angemessener Kleinmengenzuschlag erhoben werden. Hardware und Software sind unmittelbar nach Auslieferung der in AbsWare zahlbar. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung GEOINFO kann eine Akontozahlung unmittelbar vor Auslieferung von Waren und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Softwarelizenzen verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührtDienstleistungen sind nach Teilprojektabschluss zahlbar. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich Be- triebskosten werden ohne andere Vereinbarung quartalsweise verrechnet. Werden Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber GEOINFO be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist Verzugszinsen und Bearbeitungsgebühren zu erheben. Die von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb GEOINFO gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Be- zahlung das Eigentum von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklärenGEOINFO. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so GEOINFO behält sich PTV das Recht vor, den Anspruch auf Vertragsgegenstand am Wohnort des Käufers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Das Zurückhalten von Zahlungen aufgrund jedweder Ansprüche des Kunden sowie die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenVerrechnung mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 1. Die Vergütung wird, soweit die jeweils vereinbarte VergütungParteien nicht einen Pauschal- preis vereinbaren, nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. Die ver- einbarten Preise oder ein etwa vereinbarter Pauschalpreis sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Festpreise schließen auch Auslagen, Fremdkosten, Reisekosten und Spesen ein. Lohn- und Materialpreisgleitklauseln werden nicht vereinbart. 4.2 Die Abrechnung 2. Mit den Einheitspreisen oder einem etwa vereinbarten Pau- schalpreis sind alle Leistungen abgegolten, die in der Vergütung erfolgt vierteljährlichLeis- tungsbeschreibung und den übrigen Vertragsbestandteilen in Worten, Zeichnungen und Berechnungen dem Gegenstand nach dargestellt sind einschließlich aller Nebenleistungen. Das Entgelt ist jeweils Dazu gehören insbesondere: - Stellung des verantwortlichen Bauleiters/Fachbauleiters; - Probebetrieb aller maschinentechnischen Anlagen und Aggregate; ferner alle Nebenleistungen, welche nach den Regeln der Technik zur vollständigen Fertigstellung der Arbeiten gehören; in den Preisen sind auch die Kosten für die Einweisung des Personals des Bestellers oder des Mieters in die Bedienung und Wartung der vom Unterneh- mer gelieferten und/oder montierten Anlagen inbegriffen; - Beschaffung der baustellenbezogenen Genehmigungen, Bescheinigungen, Zulassungen im Vo- raus Einzelfall etc., insbe- sondere Beschaffung etwa erforderlicher Genehmigun- gen für die gesamte Abrechnungsperiode eventuelle Inanspruchnahme (Kosten der Nut- zung und ggf. der Wiederherstellung) öffentlichen Ver- kehrsraums; - notwendige Abstimmungen mit Ämtern, Versorgungsträ- gern etc. bei solchen Genehmigungen etc., die vom Be- steller beschafft werden und auf die der Besteller den Un- ternehmer hinweist; - Gemeinkosten, insbesondere sämtliche Lagerplatzkos- ten, Gebühren und Steuern und für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher privater Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tragung etwa hierfür entstehen- der Gebühren (insbesondere Straßenbenutzungsgebüh- ren) und Kosten; sämtliche tariflichen und außertariflichen Gehalts- und Lohnkosten einschließlich Nebenkosten, insbesondere Zuschläge für Überstunden, Feiertags- und Nachtarbeit, Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Auslösungen etc.; - Kosten für vom Unternehmer zu bezahlenerstellende Ausführungs- unterlagen einschließlich der Vorarbeiten, Nebenarbeiten und Nacharbeiten; - Führung eines Bautagebuchs, sofern vereinbart; - regelmäßige Reinigung der Baustelle: Schuttbeseitigung, Beseitigung von Verpackungsmaterial usw. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Es sind auch solche Leistungen abgegolten, die in den Ver- tragsbestandteilen nicht als eigene Leistung dargestellt sind, aber zur vollständigen und rechtzeitigen Ausführung der Abrechnungsperiode in Rech- nungge- schuldeten Bauleistung notwendig sind, soweit dies vom Unter- nehmer aufgrund seines Fachwissens erkannt wurde oder hätte erkannt werden müssen. 3. Der Unternehmer hat dem Besteller – außer bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert Vereinbarung eines Pauschalpreises – eine Überschreitung der in der Leis- tungsbeschreibung angegebenen Massen unverzüglich schrift- lich anzuzeigen, wenn die Massenüberschreitung für ihn er- kennbar wird, spätestens jedoch, wenn die in der Leistungsbe- schreibung angegebenen Massen erreicht werden. 4. Alle vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge. Sofern vom Unternehmer gesetzlich geschuldet, ist die Mehrwertsteuer nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltim Sinne der Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich zu den ver- einbarten Vergütungen zu zahlen. 5. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug als Abschlags-, Teilschluss- oder Schluss- rechnung zu bezahlenbezeichnen und durchlaufend zu nummerieren. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristTeilschlussrechnungen können nur gestellt werden, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat wenn dies im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenVertrag ausdrücklich vorgesehen ist. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauleistungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung(1) Datenbanksuche: Die Vergütung beträgt – sofern in der Bestellung nicht abwei- chend geregelt – 14% der jährlichen im Arbeitsvertrag festge- legten Gesamtvergütung, jedoch nicht mehr als 14% von EUR 100.000. 4.2 (2) Direktsuche: Die Abrechnung Vergütung beträgt – sofern in der Bestellung nicht abwei- chend geregelt – 20% der in der Bestellung festgelegten ge- schätzten jährlichen Gesamtvergütung, jedoch nicht mehr als 20% von EUR 100.000. Bei der Direktsuche sind 50% der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode bereits bei der persönlichen Vorstellung von mindestens zwei geeigneten Kandidaten innerhalb von 3 Monaten nach Auslösen der be- treffenden Bestellung (sofern kein abweichender Zeitraum in der Bestellung festgelegt ist) zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Der Rest der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb Vergü- tung ist nach Beginn von 14 Kalendertagen ohne Abzug mindestens einem Arbeitsverhältnis mit mindestens einem der vom Auftragnehmer präsentierten Kandidaten zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Kandidaten, der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenvom Auftragnehmer nach mehr als 3 Monaten nach dem Auslösen der betreffenden Bestellung vor- gestellt wurde, innerhalb von 6 Monaten nach der Vorstellung des Kandidaten zustande und war die Vorstellung für die Ein- stellung ursächlich, so erhält der Auftragnehmer 100% der Vergütung nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. 4.3 Zahlt (3) Unter jährlicher Gesamtvergütung wird das Gehalt verstanden, das der Auftraggeber die Vergütung Kandidat bei einer 100%-igen Zielerreichung erzielt. Weitere Leistungen, wie Aktien, Aktienoptionen, Geschäfts- fahrzeuge oder Zahlungen für ein Auto werden nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtberück- sichtigt. 4.4 Stellt sich bei (4) Der Honoraranspruch für das Zustandekommen eines Arbeits- verhältnisses besteht nur dann, wenn der Inanspruchnahme Arbeitsvertrag inner- halb von 6 Monaten nach der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, Vorstellung abgeschlossen wird und die Vorstellung für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtEinstellung ursächlich ist. 4.5 (5) Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jede Erhöhung seine Leistungen jeweils zu den günstigsten Konditionen anbieten, die er welt- weit der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat DTAG selbst und/oder einem mit ihr gem. Ziffer 1 (3) verbundenen Unternehmen für im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räumeHinblick auf Menge, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht Qualität und die maßgeblichen Fristen hinweisenMarktverhältnisse vergleichbare Leistungen gewährt. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Personalvermittlungsleistungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen3.1. Zahlungen haben sind, sofern zwischen den Parteien nicht anders geregelt, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei einer Überschreitung ab 60 Tagen der Fälligkeit steht WOHNSUPPORT ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf das Verzugszinsen in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang Mindesthöhe des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangengesetzlichen Verzugszinses zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben dieser Regelung unberührt. 4.4 Stellt 3.2. Verrechnungen von Forderungen des Kunden mit jenen von WOHNSUPPORT sind nicht zulässig. 3.3. Mahnkosten und die Kosten – auch aussergerichtlicher – anwaltlicher Investitionen gehen zu Lasten des Kunden. 3.4. Wird nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis verabredet, so hat die Kundschaft den effektiven Aufwand (inkl. Auslagen) zu vergüten. Der effektive Aufwand wird erst nach der Ablieferung des Auftragsergebnisses berechnet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 3.5. WOHNSUPPORT kann der Kundschaft Teilzahlungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für die Kundschaft nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von WOHNSUPPORT verfügbar sein. 3.6. Bei Rücktritt vom Vertrag oder Kündigung vor Abschluss des Vertrages und/oder wenn sich bei die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, sind WOHNSUPPORT durch die Kundschaft alle bereits angefallenen Kosten zu ersetzen und WOHNSUPPORT wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt. 3.7. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Honorare verstehen sich zuzüglich der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Preisliste der PTV geltenden Höhe. 3.8. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von WOHNSUPPORT sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens aber 10 Tage nach Abrechungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. 3.9. Im Zusammenhang mit dem Auftrag werden alle eventuell anfallenden Spesen mit dem Kunden abgesprochen und gemäss Vereinbarung in Rechnung zu stel- lengestellt. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt ebenso für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtweitere Projekt-Nebenkosten. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen3.10. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugtWOHNSUPPORT handelt gegenüber Dritten (zum Beispiel externe Handwerker, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- Lieferanten und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat Leistungserbringer) im Voraus bekannt geben; die Erhöhung Auftrag und im Namen der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die Kundschaft. Rechnungen von Drittlieferanten werden auf den Namen der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht Kundschaft ausgestellt und die maßgeblichen Fristen hinweisenan WOHNSUPPORT zur Kontrolle und Weiterleitung gesandt. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 1) Der/Die Abrechnung der AN erhält für seine/ihre Tätigkeit pro Arbeitstag (ausgehend von acht Arbeitsstunden pro Tag) eine Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über […] € inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer (mit einem Stundensatz in Höhe von […] € inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer). Der Umfang der Honorarvereinbarung beläuft sich auf voraussichtlich […] Arbeitstage und somit auf insgesamt ca.: [Summe ausgeschrieben EURO]. 2) Kommt es gemäß II. 2) zu einer Vertragsverlängerung, sind in dem Basiszinssatz verlangenÄnderungsvertrag neben der veränderten Laufzeit auch der erwartete Zeitaufwand sowie die maximal zu leistende Vergütung festzuhalten. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, Honorar pro Tag bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtunverändert. 4.4 Stellt sich bei 3) Der/Die AN ist verpflichtet, auf die Ausweitung des Bearbeitungsaufwandes rechtzeitig hinzuweisen und darzulegen, aus welchen Gründen ein erhöhter Bearbeitungsaufwand erforderlich ist. 4) Die Vergütung wird monatlich nach Vorlage einer ordnungsgemäßen (Teil-) Rechnung inklusive Leistungs- bzw. Stundennachweis (unter Angabe der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber herausBankverbindung und Vertragsnummer) und nur für tatsächlich erbrachte Leistungen (ggf. anteilig) fällig. Die Rechnungsadresse lautet: Institute for Advanced Sustainability Studies e.V. (IASS) Xxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx 5) Der/Die AN ist verpflichtet, jeweils bis zum 10. des Folgemonats eine Rechnung für die tatsächlich erbrachten Stunden bzw. Tage zu erstellen. Zahlungen erfolgen jeweils binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang. Zuvor tritt Verzug nicht ein. 6) Der/Die AN ist für die Abführung gesetzlicher Abgaben (Steuern, Sozialversicherung etc.) seiner/ihrer Einkünfte aus diesem Dienstvertrag selbst verantwortlich. 7) Der/Die AN wird darauf hingewiesen, dass kein Fehler vorlager/sie nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er/sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für den PTV verantwortlich ist einen Auftraggeber tätig ist. 8) Reisekosten können nach Vorlage einer Reisekostenabrechnung und Vorlage der entsprechenden („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand original) Belege gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der FallReiserichtlinien des DFZW erstattet werden, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnteeine Reisetätigkeit zur Auftragserfüllung erbeten hat (siehe Anlage 3). Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass Im Falle von Flugbuchungen nimmt der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport die Buchungen in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtAbsprache mit dem/der AN vor. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Honorarvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die jeweils vereinbarte VergütungÜbernahme von Leistungen durch MICHAEL PAGE bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen. 4.2 Die Abrechnung Sollte zwischen dem Kunden und MICHAEL PAGE eine Vergütung gem. vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Kunde eine von MICHAEL PAGE vorgestellte Person ein, steht MICHAEL PAGE ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu: Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Honorar für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag eine Einstellung beträgt 35% des ersten vollen Kalendermonats Bruttojahresgehaltes des eingestellten Bewerbers, mindestens jedoch EUR 20.000,00, zuzüglich der Abrechnungsperiode in Rech- nungjeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Zur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Aktive oder stille Unternehmensbeteiligungen (Anteile, Aktien, Fonds, etc.) werden pauschal mit einem Betrag von EUR 30.000,00 berücksichtigt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem Wert bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenvollständiger Zielerreichung angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil. 4.3 Zahlt Wird innerhalb von zwölf Monaten im Falle der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb Vorstellung eines Arbeitnehmers zur Einstellung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt: - nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer - nach dem ersten Vorstellungstermin oder nach der in Abs. 2 genannten Fristsonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes eine durch MICHAEL PAGE vorgeschlagene Person vom Kunden entsprechend eingestellt, so ist PTV im Fall der Anstellung dieser Person das gem. Ziffer 4 (Abs. 4.1 - 4.2) fällige Honorar zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Kunden (§ 15 ff. AktG) - z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte, und zwar unerheblich davon, ob der vorgestellte Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird. 4.4 Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, spätestens jedoch (sofern noch kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sein sollte) mit Beginn der Beschäftigung, fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang Unterzeichnung des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenVertrages bzw. Beschäftigungsbeginn zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein. Der Kunde hat MICHAEL PAGE unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von MICHAEL PAGE vermittelten Bewerber als Arbeitnehmer eingestellt hat und MICHAEL PAGE jeweils unverzüglich über das Jahresbruttoeinkommen (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von MICHAEL PAGE besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von MICHAEL PAGE vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die sie ursprünglich von MICHAEL PAGE vorgeschlagen wurde. 4.5 Falls der Kunde einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch MICHAEL PAGE nachgewiesen oder vorgestellt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von MICHAEL PAGE, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangenbis zu EUR 25.000,00 verpflichtet, deren Höhe nach billigem Ermessen von MICHAEL PAGE festzusetzen ist und im Streitfalle gerichtlich überprüft werden kann. Das Recht Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von PTVvorstehender Regelung in Ziffer 4 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisenMICHAEL PAGE zustehenden Rechte, bleibt insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtDie Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 (1) Der Auftraggeber zahlt PTV AN erhältfür seine Leistungen die jeweils bei Vertragsab- schluss vereinbarte Vergütung. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind damitalle nach dem Vertrag zuerbrin- genden Leistungen sowie Auslagen und Nebenkosten abgegolten. 4.2 (2) Die vereinbarten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen gegebenenfalls Um satzsteuern in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. (3) Änderungen und Ergänzungen des vertraglich vom AN geschuldeten Leistungsumfanges werden nur ver- gütet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche oder in der Form der NB e-commerce erfolgte Änderung des Auftrags seitens des AG vorliegt. (4) Abschlagszahlungen werden, soweit nicht ein Zah- lungsplan zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, auf Anforderung des AN in angemessenen zeitlichen Abständen in Höhe von insgesamt 90 % des Honorars für die erbrachten und nachgewiesenen Leistungen gegen Vorlage von Abschlagsrechnungen gewährt. Abschlags- und Schlussrechnungen sind als solche zu bezeichnen, einzeln aufzuführen und fortlaufend zu nummerieren, kumulierend aufzubauen und jeweils beim AG unter Nachweis des erreichten Leistungs- standes vorzulegen. Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen in einer Abschlagsrechnung abzurechnen. Sonstige Teilrechnungen sind nicht zulässig. (5) In die Rechnungen sind die auftraggebende Stelle, die Bestellnummer sowie die Empfangsstelle aufzuneh- m en und im Fall von Dienstleistungen der Leistungs- nachweis beizufügen. Die Rechnung muss außerdem den Anforderungen von § 14 UStG entsprechen. Entspricht die Rechnung nicht den genannten Voraussetzungen, behält sich der AG vor, die Rech- nung unbezahlt zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückzusenden. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall erst nach Eingang der ergänzten bzw. berichtigten Rechnung. Auch wenn der AG von vorstehendem Vorbehalt keinen Gebrauch macht, hat er eine etwaige Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten. Die Rech- nung ist frühestens auf den Tag auszustellen, an dem die Leistung vertragsgemäß erbracht ist und an die im Auftrag genannte Rechnungs-anschrift zu senden. Alle gestellten Rechnungen müssen die vom Finanzamt zugeteilten Steuernummern enthalten. (6) Die Rechnungen sind ausschließlich an die im Abruf ausgewiesene Rechnungsanschrift zu senden. (7) Der AN hat seine Leistungen nachprüfbar abzurech- nen. Hierbei ist jede Bestellung separat zu fakturieren. Sammelrechnungen, die auf m ehrere Bestellungen referenzieren, sind nicht zulässig. Rechnungsposi-tionen m üssen insbesondere m it den Bestellposi-tionen übereinstimmen. (8) Die Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Leistungserbringung. Die Begleichung der Rechnung erfolgt nicht vor Erfüllung der Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage netto. Die Zahlungsfrist beginnt m it dem ersten Tag nach Eingang einer prüfbaren und den Anforderungen dieser Ziffer entsprechenden Rechnung, jedoch nicht vor Erfüllung/ Abnahme der Leistung. (9) Die vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch den AG beinhaltet keine Anerkennung der Leistung des AN als vertragsgemäß. (10) Sofern das Gutschriftsverfahren vereinbart ist, gilt abwei- chend von bzw. ergänzend zu den Bestimmungen dieser Ziffer folgendes: Der AG leistet Zahlungen, ohne dass der Auftragnehmer Rechnungen einreicht. Die Zahlungsfrist beginnt mit Ab- schluss der Dateneingabe durch den AG, spätestens drei Arbeitstage nach Vorlage des Lieferscheins/Leistungs- nachweises, jedoch nicht vor Erfüllung/Abnahme der Leistung. Die Abrechnung der Vergütung Leistung erfolgt vierteljährlichauf der Grundlage des Lieferscheins/Leistungsnachweises. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Der AN erhält von dem AG als Nachweis für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenvom AG dv-mäßig erfassten Leistungen monatlich, jeweils zum dritten Arbeitstag des Folgemonats, eine Gutschriftenanzeige. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag In der Gutschriftenanzeige werden je Liefer- schein/Leistungsnachweis die Leistungen nach Art und Menge, einschließlich der Nettopreise, der Um satzsteuer sowie des ersten vollen Kalendermonats Umsatzsteuersatzes und des Gesamtbetrags ausgewiesen. (11) Im Falle von Dienstleistungen und von Werklieferungen, die in Deutschland der Abrechnungsperiode in Rech- nungUmsatzsteuer unterliegen und die von ausländischen ANn erbracht werden, geht die Steuerschuld auf den AG über (§ 13b Um satzsteuer- gesetz). Der AN darf in den Rechnungen über diese Leistungen keine deutschen Umsatzsteuern ausweisen. Verbringt der AN bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert der Erbringung der vorgenannten Leistungen Gegenstände aus einem Drittland nach Deutschland und entstehen in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug diesem Zusammenhang Einfuhrumsatzsteuern, gehen diese zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenLasten des AN. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 12) Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV AG ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- gegebenenfalls anfallende Quellen- steuern/Abzugssteuern vom zu zahlenden Preiseinzube- halten und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räumeRechnung des AN an den Fiskus abzufüh- ren, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisensofern keine gültige Freistellungsbescheinigung des AN vorliegt. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Projektmanagementvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 1. Durch die jeweils vereinbarte Vergütungvereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den vertraglichen Regelungen und der Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Das beinhaltet insbesondere alle erforderlichen Baustoffe frei Verwendungsstelle, die Arbeitslöhne, Lohnzulagen, die Gestellung und Vorhaltung aller erforderlichen Gerüst- und Hebezeuge, Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Baubuden usw. sowie Verpackungs- und Reinigungskosten. 4.2 2. Die Abrechnung vereinbarten Preise enthalten zusätzlich zur VOB/B und VOB/C: a) die Gestellung des verantwortlichen Aufsichtspersonals mit entsprechend qualifizierten Fachkräften, b) die Kosten für die Ausführung von Restarbeiten zu einem späteren Termin – etwaige Schadensersatz- oder Annahmeverzugsansprüche des AN bleiben unberührt – und c) soweit in besonderen Positionen des LV nicht erfasst: - die Gemeinkosten der Vergütung erfolgt vierteljährlichBaustelle, insbesondere Gehälter, Auslösungen, Reisekosten des Bauleiters, Bauschreibers etc.; - ferner die Kosten des Bürobetriebes auf der Baustelle, die Telefongebühren, die PKW-Kosten; - die Lohnnebenkosten aller Art, wie Wegegelder, An- und Rückreisegelder, Wochenendheimfahrten sowie die Unterbringung auswärtiger Arbeitskräfte. 3. Das Entgelt ist jeweils Soweit nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt, gelten alle vereinbarten Preise über die gesamte Bauzeit als Festpreise und behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Vo- raus Sinne des § 2 Nr. 3 VOB/B eintreten. Sind Eventual- oder Alternativpositionen vom Auftragsumfang umfasst, so ist der AN für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenDauer des Auftrages an sein Angebot gebunden. 4. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Ist der Abrechnungsperiode in Rech- nungAuftrag auf einen Änderungsvorschlag erteilt worden, dann sind mit der vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag beeinflussten Leistungen, die zur vollständigen Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, abgegolten. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat Ziffer 3 gilt entsprechend. 5. Schlechtwettergeld wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgengezahlt. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in 6. Sind nach § 2 Abs. 4, 5 bis 7 und 8 Abs. 2 genannten FristVOB/B Preise zu vereinbaren, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung gelten die Grundlagen der Sperrung berechtigtPreisermittlung des AN, die er den Zugang im Vertrag vereinbarten Preisen zugrunde gelegt hat. Zu diesem Zweck hat der AN hat dem AG bei Abschluss des Auftraggebers Vertrages sowohl die Einheitspreisliste als auch die Auftragskalkulation unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen in einem verschlossenen Umschlag zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenübergeben. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich In der Kalkulation müssen folgende Kosten getrennt ausgewiesen sein: - Summe der Einzelkosten der Teilleistungen - Summe der Baustellengemeinkosten - Allgemeine Geschäftskosten - Wagnis - Gewinn Ist die Einheitspreisliste bei der Inanspruchnahme Vereinbarung eines neuen Preises nicht einschlägig, ermöglicht die vorstehende Regelung den Rückgriff auf die hinterlegte Kalkulation, in der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- lendie Preisermittlungsgrundlagen einzeln aufzuschlüsseln sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV AG ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen hinterlegte Kalkulation zur Prüfung in Anwesenheit des Auftragnehmers nach vorheriger Benachrichtigung zu erhöhenöffnen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, Der Preis für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so geänderten oder zusätzlichen Leistungen ist der Auftraggeber be- rechtigt, jedoch nach oben begrenzt durch den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenmarktüblichen Preis. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen

Vergütung. 4.1 a) Der Auftraggeber zahlt PTV an rocon die jeweils gemäß dem IT-Vertrag vereinbarte Vergütung. 4.2 b) Die Abrechnung Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Electronic Delivery stellt rocon die vertragsgegenständliche Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. Die Kosten für den Abruf treffen den Auftraggeber. Skonto wird nicht gewährt. c) rocon kann angemessene Abschlagszahlungen für IT-Dienstleistungen fordern. xxxxx kann zudem Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils Auftraggeber seinen Sitz im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtzweifeln. 4.5 d) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenrechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtRegelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten. 4.6 PTV e) rocon behält sich alle Rechte an der vertragsgegenständlichen Software, insbesondere an im Rahmen des Pflegevertrages zur Verfügung gestellten Fassungen, bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem IT-Vertrag vor. xxxxx behält sich des Weiteren das Eigentum an der dem Auftraggeber gelieferten vertragsgegenständlichen Hardware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Auftraggeber hat rocon bei Zugriff Dritter auf dem Vorbehalt unterliegende Produkte sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von rocon und der Drittanbieter bzw. der Hersteller zu unterrichten. f) Rechnungsstellung, Zahlung und Fälligkeit  Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann rocon Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen.  Bei Kaufverträgen wird die Rechnung nach der Lieferung der vertragsgegenständlichen Produkte gestellt. rocon ist abweichend davon berechtigt, bei Drittsoftware und Hardware Vorkasse zu verlangen.  Bei rocon Cloud und Housing beginnt die vereinbarte Zahlungspflicht mit erstmaliger Bereitstellung. Die Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat ist monatlich im Voraus bekannt geben; fällig.  Bei Softwaremiete, Wartung und Pflege beginnt die Erhöhung Zahlungspflicht mit erstmaliger Bereitstellung. Die Vergütung ist quartalsweise im Voraus fällig.  Soweit IT-Dienstleistungen gemäß dem IT-Vertrag nach Aufwand berechnet werden, wird rocon diese Leistungen jeweils zum Monatsanfang für den jeweils vorangegangenen Monat in Rechnung stellen. Im Übrigen werden IT- Dienstleistungen nach Bereitstellung der jeweiligen Leistung oder, sofern eine Abnahme vorgesehen ist, nach Abnahme in Rechnung gestellt. g) rocon behält sich das Recht vor, die Vergütung gilt für Softwaremiete, rocon Cloud, Housing, Pflege und Wartung durch Anpassungserklärung zumindest in Textform (z.B. per Fax oder E-Mail) entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des IT-Vertrages Kostenerhöhungen aufgrund von Preissteigerungen der Drittanbieter eintreten. Diese wird rocon dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. h) Im Übrigen kann rocon die Vergütung für Softwaremiete, rocon Cloud, Housing, Pflege und Wartung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum 01.01. eines Kalenderjahres durch Anpassungserklärung zumindest in Textform (z.B. per Fax oder E-Mail) gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern, wobei in diesem Fall im selben Zeitraum erfolgte Preisanpassungen gemäß vorstehendem Abschnitt g) anzurechnen sind:  rocon darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der im nachfolgenden Absatz genannte Index geändert hat („Änderungsrahmen“). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.  Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.2, Gruppe J 62: „Verdienste und Arbeitskosten, Indizes der Arbeitnehmerverdienste, - Lange Reihen - 4. Vierteljahr 2020, Erscheinungsfolge: Vierteljährlich, Erschienen am 24.03.2021“, Basis 2015 = 100) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht für Zeit- räumemehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet. i) Wenn der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatnicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung die Vereinbarung über Pflege bzw. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat Softwaremiete zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; des Kalenderjahres kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist rocon in der Anpassungserklärung hin. Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird Regelungen in Abschnitt 12.5d) Sätze 1 bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen3 gelten entsprechend. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Agb Für It Leistungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 3.01 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus dem Angebot zugrunde liegenden Preise für Bau- stoffe sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenBauzeit bindend. 4.3 Zahlt 3.02 Nachtragsangebote für nicht im Angebot enthaltene Leistungen sind grundsätzlich vor Ausführung der Auftraggeber Leis- tung in begründeten Ausnahmefällen unverzüglich ein- zureichen und schriftlich bestätigen zu lassen. Für die Nachtragsangebote gelten alle Bedingungen des Hauptauftrages. Die Grundlagen der Preisbildung für ein Nachtragsangebot sind dieselben wie beim Haupt- auftrag. Die Preisbildung ist auf Verlangen nachzuwei- sen. Glaubt der Auftragnehmer aufgrund besonderer Umstände, die sich bei der Erbringung seiner Leistungen ergeben, einen Anspruch auf besondere Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristzu haben, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung dies der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtBauleitung unverzüglich vor Be- ginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. 4.4 Stellt 3.03 Die angegebenen Einheitspreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die jeweilig geltende Mehrwertsteuer wird am Schluss des Angebotes bzw. der Rechnung hin- zugerechnet. a) Ist ein Pauschalvertrag vorgesehen, werden dem Auftragnehmer alle vorhandenen Unterlagen, soweit sie den Leistungsbereich angehen, zur Auswertung und Prüfung überlassen. b) Der Auftragnehmer hat die Massen anhand der beigefügten Planungsunterlagen zu überprüfen, die Richtigkeit festzustellen und evtl. Fehler zu korrigie- ren und nachzuweisen. Als Vertragsgrundlage bei Pauschalverträgen gelten für den Leistungsumfang die in der Inanspruchnahme Auftragserteilung zugrunde gelegten Zeichnungen und das Leistungsverzeichnis ohne die in der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch Ausschreibung ausgeworfenen Massen. c) Bei späteren wesentlichen Abweichungen in den Bauausführungen werden Mehrforderungen nur anerkannt, wenn schriftliche Zusatzaufträge erteilt werden. Minderungen wegen ersparter Leistungen sind zu verrechnen, wenn diese vom Auftraggeber herausnachgewiesen werden. 3.05 Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besondere Anord- nung ausgeführt werden. Darüber sind bei jedem Bau- stellenbesuch des Bauleiters Berichte mit Angaben über aufgewendete Stunden und Material unaufgefordert vorzulegen. Unterlässt der Auftragnehmer die Vorlage dieses Berichtes, so kann die Bauleitung die Bezahlung der Arbeiten ablehnen. Die Unterschrift der Bauleitung gilt grundsätzlich als Anerkennung der geleisteten Stun- denlohnarbeiten. Sollte sich herausstellen, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV Stun- denlohnleistungen in Rechnung Positionen des Leistungsverzeich- nisses enthalten oder als Nebenleistungen zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütungbetrach- ten sind, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung kann die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenAnerkennung nachträglich abge- lehnt werden. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 7.1. Die Vertragspreise sind Einheitspreise bzw. Pauschalpreise für die jeweils vereinbarte VergütungDauer der Baumaßnahmen. Lohn- und Materialpreiserhöhungen nach Vertragsabschluss werden nicht vergütet. Die gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B vorgesehene Preisanpassung wird ausgeschlossen. 4.2 7.2. Die Abrechnung vereinbarten Preise sind Nettopreise. Hinzu kommen gegebenenfalls Umsatzsteuern in der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nunggesetzlich vorgeschriebenen Höhe. 7.3. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV AG ist berechtigt, gegebenenfalls anfallende Quellensteuer/Abzugsteuern vom Bruttopreis einzubehalten und für Rechnung des AN an den Fiskus abzuführen, sofern keine gültige Freistellungsvereinbarung des AN vorliegt. 7.4. Auf Verlangen des AG hat der AN die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat Preisermittlung für die vertragliche Leistung im Voraus bekannt geben; verschlossenen Umschlag zu übergeben. Der AG darf die Erhöhung Preisermittlung einsehen, wenn dies zur Prüfung von Ansprüchen des AN auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) oder zur Festlegung einer neuen Vergütung infolge einer Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) erforderlich erscheint. Dieses Recht hat der AG auch, wenn nach Kündigung oder Teilkündigung die Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, erbrachte Leistungen festzulegen sind oder eine Kündigungsentschädigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) zu ermitteln ist. 7.5. In den Preisen sind etwaige Kosten für die Einweisung des Personals des AG und/oder Kunden des AG in Bezug auf die Bedienung und Wartung der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatvom AN gelieferten und/oder montierten Anlagen enthalten. 7.6. Beträgt die Erhöhung Der AN hat nur Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen geänderter und zusätzlicher Leistungen, wenn er diesen Anspruch vor der Vergütung mehr als 7,5% Ausführung schriftlich ankündigt und der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklärenAG diesen Nachtrag schriftlich genehmigt. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber Der AN hat dem AG zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung der Mehrkostenankündigung eine prüffähige Berechnung der von ihm beanspruchten Mehrvergütung in Gestalt eines Nachtragsangebotes vorzulegen. Führt der AN die Nachtragsarbeiten aus ohne vorherige Genehmigung des AG bzw. des zuständigen Bauleiters, geschieht dies auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweiseneigenes Risiko des AN. Eine Vergütungspflicht der Arbeiten durch den AG besteht in diesem Fall nicht. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractors

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Die Vergütung der drd Leistung hat zwei Komponenten: Die Vergütung der ärztlichen Leistung und die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Vergütung der Leistung der drd GmbH. Die Abrechnung der Vergütung Verrechnung sämtlicher über die drd GmbH bezogenen (auch) ärztlichen Leistungen erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus ausschließlich über die drd GmbH. Um die drd App für Sie zugänglicher zu machen, bietet Ihnen drd GmbH für die gesamte Abrechnungsperiode eigene Leistung und jene der Ärzte folgende Nutzungs- und Zahlungsmodelle an: - Im drd Abo zahlen Sie monatlich eine fixe Abo-Gebühr nach unserer Preisliste und können alle Funktionen der drd App während der Dauer Ihres Vertrages mit drd GmbH nach dem fair use Prinzip uneingeschränkt nutzen. - Im drd Abo light zahlen Sie monatlich eine Abo-light Gebühr – ebenfalls nach unserer Preisliste. Sie können ebenfalls alle Funktionen der drd App nach dem fair use Prinzip uneingeschränkt nutzen. Sie zahlen jedoch zusätzlich zu bezahlenIhrer Abo-light Gebühr für jede ärztliche Videokonsultation einen ermäßigten Preis nach unserer Preisliste. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten - Bei einer einmaligen Nutzung der drd App zahlen Sie den vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungWert einer ärztlichen Videokonsultation. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV drd GmbH ist berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Preise an den Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Maßgeblich sind die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich Änderungen des VPI 2015 für Februar 2020 (107,8) oder einen anderen an seine Stelle tretenden Verbraucherpreisindex. Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt über die von Personal- Ihnen gewählte Zahlungsoption. Zahlungsoptionen, die Ihnen aktuell zur Verfügung stehen, sehen Sie in Ihren Stammdaten. Sie können die von Ihnen gewählte Zahlungsoption jederzeit verändern. Sie erhalten für alle Leistungen eine Rechnung. Im Falle einer einmaligen Nutzung der drd App für eine Videokonsultation mit dem Arzt erhalten Sie eine Rechnung für die ärztliche Konsultation, die Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen können. Bitte beachten Sie, dass wir auf Grund von gesetzlichen Regelungen und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhender Ausgestaltung des Service alle Rechnungen mit 20% Umsatzsteuer auszustellen haben. PTV wird Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, ob Ihnen der volle Betrag refundiert wird. Im Falle einer Videokonsultation mit dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat Arzt im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht Rahmen eines drd Abo-light, erhalten Sie neben den Rechnungen für Zeit- räume, Ihre monatlichen Abo-Gebühren ebenfalls eine Rechnung für die in Anspruch genommenen ärztlichen Videokonsultationen, die Sie bei Ihrer Krankenversicherung einreichen können. Auch hierbei werden 20% USt zu verrechnet. Derzeit ersetzen die privaten Krankenversicherungen nicht die drd Abogebühren. Bitte klären Sie mit Ihrer privaten Versicherung die Übernahme dieser Kosten wie auch die allfällige Übernahme der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet verrechneten Umsatzsteuer. Für Ihre Fragen dazu steht Ihnen unser Kundenservice unter xxxxxxx@xxx.xx zur Verfügung. Alle Rechnungen werden in Ihrem Nutzer-Konto abgelegt und Sie können Sie jederzeit mithilfe Ihres Passworts abrufen. Dem stimmen Sie mit der Registrierung in der drd App zu. Die Rechnungen für die einmalige Videokonsultation oder für Videokonsultationen im Abo-light wird Ihnen der beratende Arzt zusätzlich in Ihre Patientenakte einspeichern, damit sie diese bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen können. Um die Refundierung durch Ihre private Versicherung zu erleichtern, können diese Rechnungen unter Umständen Ihre ICD Diagnose/n enthalten. Diese sieht nur Ihr behandelnder Arzt und Sie, nicht auch die drd GmbH. Die Rechnungen, die auf Ihrem Konto abgelegt werden, welche die drd GmbH bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren hat, enthalten keine Diagnosedaten. Das gilt dann nicht, wenn die drd GmbH einen Verrechnungsvertrag mit Ihrer privaten Krankenversicherung hat. Beträgt In diesem Fall wird die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütungdrd GmbH die Rechnungen, so ist der Auftraggeber be- rechtigtsoweit erforderlich mit Ihrer ICD Diagnose, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchdirekt an Ihre Versicherung zwecks Abrechnung weiterleiten, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisensofern Sie diesem Service gesondert zugestimmt haben. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 a) Der Auftraggeber zahlt PTV Hersteller entrichtet an die jeweils vereinbarte VergütungGEMA die Vergütungen entsprechend den anliegenden Vergütungssätzen VR-T-H 1 zu diesem Vertrag. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus b) Erfolgt die Vergütungsberechnung nach dem veröffentlichten höchsten Abgabepreis für den Detailhandel, wird dieser Preis (PPD) Gegenstand einer Anpassung von pauschal 12 %, die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgendurch die gewöhnlich darauf gewährten Fakturennachlässe begründet ist. 4.3 Zahlt c) Von der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb Lizenzbasis wird bei der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung Vergütungsberechnung auf der Grundlage des veröffentlichten höchsten Abgabepreises für den Detailhandel ein Pauschalabzug für Technik und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen Verpackungskosten in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen10 % eingeräumt. Das Recht Erfolgt die Vergütungsberechnung auf der Basis des gebundenen/empfohlenen Detailverkaufspreises, beträgt der Pauschalabzug 7,5 % auf diesen Preis. Bei Einbeziehung des vorgenannten Abzuges sowie der Anpassung gemäß vorstehendem Absatz b) ergibt sich folgende Berechnung für die Preisgrundlage "höchster Abgabepreis für den Detailhandel" für die Tonträgerkategorien, ausgenommen Digital Compact Cassette (DCC) und Minidisc (MD): Vergütungssatz 11,00 % ) ./. Rabattanpassung pauschal 12,00 % ) = Vergütungssatz ./. Technikabzug pauschal 10,00 % ) netto 8,712 % Bei Einbeziehung des vorgenannten Abzuges ergibt sich folgende Berechnung für die Preisgrundlage "gebundener/empfohlener Detailverkaufspreis", ausgenommen Digital Compact Cassette (DCC) und Minidisc (MD): Vergütungssatz 8,00 % ) = Vergütungssatz ./. Technikabzug pauschal 7,50 % ) netto 7,40 % d) Zusätzlich zu den in Ziffern 3. b) und 3. c) genannten Abzügen findet auf Digital Compact Cassetten (DCC) und Minidiscs (MD) ein vorübergehender Abzug in Höhe von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs 25% für die Dauer des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtVertrages Anwendung. 4.4 Stellt sich bei e) Bei Berechnung der Inanspruchnahme Vergütung sind Mehrwertsteuer, Kaufsteuer, Steuer auf Verkäufe, Luxussteuer und jede andere identische oder vergleichbare Steuer abzugsfähig. f) Der Hersteller wird der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch GEMA eine Preisliste mit den Auftraggeber herausveröffentlichten Detailverkaufspreisen oder, dass kein Fehler vorlagfalls nicht vorhanden, die Liste mit den Listenabgabepreisen für den PTV verantwortlich Detailhandel (PPD) zur Verfügung stellen. In den Fällen, in denen der Vertrieb der Tonträger über eine Vertriebsfirma an den Detailhandel erfolgt, ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber der GEMA die Liste der Vertriebsfirma mit den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt Listenabgabepreisen für den Aufwand, Detailhandel (PPD) zur Verfügung zu stellen. Diese Listen sind auf dem Laufenden zu halten. Wenn der PTV dadurch entsteht, dass Hersteller nicht in der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigtLage ist, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen vereinbarten Preislisten der GEMA zur Verfügung zu erhöhen. PTV stellen oder Zweifel an den zugrunde zu legenden Preisen bestehen, wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Hersteller rechtzeitig mit der GEMA eine Vereinbarung über die Berechnung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, entsprechend den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenvorgenannten Vergütungssätzen treffen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Einzelvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils 6.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütungpauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leis- tungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. Eine pauschale Vergütung wird zu dem vereinbarten Termin fällig, frü- hestens 30 Kalendertage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils 6.2 Eine im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt jeweils am ersten Tag für den Zeitaufwand der Pflegeleistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Programmkorrekturen* und der Materialaufwand werden gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu ver- tretende Wartezeiten des ersten vollen Kalendermonats Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten, Reisekosten*, Nebenkosten* und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Eine Vergütung nach Aufwand wird spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises entsprechend Muster 2 fällig, soweit keine andere Form vereinbart ist. Die Leistungsnachweise gelten auch als genehmigt, wenn und soweit der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Auftraggeber nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlennach Erhalt Einwände geltend macht. Zahlungen haben auf das in Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenVergütung nach Aufwand von Pflegeleistungen gemäß Nummer 3.1.2 und 3.3 des Vertra- ges ist die Abnahme* der Leistung. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist6.3 Ist ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- lenMitteilung wirksam. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber Voraussetzung für die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtWirksamkeit ist, dass der Auftraggeber den Dienst Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder auch von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenanderen Auftraggebern erzielt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, Sind die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,55% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenzuletzt gültigen Preise überschreiten sollte. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Vergütung. 4.1 7.1 Haben die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die Vergütung der MPG getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der MPG für ihre Leistungen veranschlagten Vergütungssätze als üblich. 7.2 Die Berechnung der zeitabhängigen Leistung erfolgt aufgrund unserer Arbeitsbelege. Der Auftraggeber zahlt PTV erkennt die jeweils vereinbarte VergütungZeitaufzeichnungen der MPG als für ihn verbindlich an. Bei der Abrechnung nach Tagessätzen umfasst ein Leistungstag an unseren Produktionsplätzen bis zu 9 Arbeitsstunden, im administrativen Bereich umfasst ein Leistungstag 8 Arbeitsstunden. 4.2 Die Abrechnung 7.3 Für nicht in Anspruch genommene fest gebuchte Termine, die nicht anderweitig belegt werden konnten, wird dem Auftraggeber die Auftragssumme berechnet, sofern er nicht spätestens 36 Stunden vor Terminbeginn storniert hatte. 7.4 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der Vergütung erfolgt vierteljährlichjeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, netto ab unserer Auslieferungsstelle, exklusiv Verpackung, Fracht, Zoll und Versand-Versicherung. Das Entgelt ist Evtl. entstehende Reisekosten, Encodierungen sowie Kopierungen und Material werden jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt 7.5 Rechnungen der MPG sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. 7.6 Ist der Auftraggeber Xxxxxxxx oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Vergütung Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der MPG nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristanerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht möglich, so ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. 7.7 Bei länger andauernden Projekten ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung die MPG berechtigt, den Zugang des Auftraggebers angemessene Abschlagszahlungen zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtfordern. 4.4 Stellt sich bei 7.8 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber herausMPG sind sofort nach Rechnungserhalt, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist spätestens jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch die Fälligkeit berührt wird, zu erklärenerheben. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenDie Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf 7.9 Bei Neukunden sind die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß ZiffRechnungen per Vorkasse sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem Die Auslieferung von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenWare/ Wasserzeichen-freien Daten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung17.1 Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und inklusive sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, Reisezeiten, Transportkosten und Zöllen. 4.2 17.2 Bei Falsch-, Schlecht- oder Teillieferungen ist der Auf- traggeber dazu berechtigt, die Zahlung bis zur ord- nungsgemäßen Erfüllung zu verweigern. 17.3 Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist die Vergütung jeweils 30 Tage nach Eingang einer prüffä- higen Rechnung zur Zahlung fällig, grundsätzlich aber erst nach Abnahme der geschuldeten Leistungen. Die Abrechnung der Rechnung hat die Bestellnummer des Auftraggebers sowie, falls keine pauschale Vergütung erfolgt vierteljährlichvereinbart ist, Details zur Leistungserbringung (u.a. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode Zeit, Ort, er- brachte Leistung) zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind beinhalten. 17.4 Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in Tagen nach Ein- gang der prüffähigen Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt gewährt der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen ein Skonto in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt3% auf den Rechnungsbetrag. 4.4 Stellt sich bei 17.5 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, Zahlungen oder Leistungen und Arbeitsergebnisse zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit die vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis entweder vom Auftraggeber mindestens per Textform anerkannt wur- den oder eine rechtskräftige Entscheidung in einem Gerichtsverfahren vorliegt. Die Abtretung von Forde- rungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftrag- geber an Dritte ist ausgeschlossen. 17.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderun- gen des Auftragnehmers mit sämtlichen Forderungen der Inanspruchnahme mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen der Rufbereitschaft Arvato Systems-Unternehmensgruppe aufzurech- nen. Weiterhin ist der Auftraggeber berechtigt, mit sei- nen Forderungen auch Gegenforderungen aufzurech- nen, die der Auftragnehmer gegenüber einen mit ihm verbundenen Unternehmen der Arvato Systems-Un- ternehmensgruppe zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder einer Mängelrüge anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart wird, und die Fälligkeiten verschieden sind. Über den aktuellen Stand der Unter- nehmen der Arvato Systems-Unternehmensgruppe er- hält der Auftragnehmer erforderlichenfalls auf Anfrage. 17.7 Grundsätzlich werden die vom Auftragnehmer er- brachten Dienstleistungen durch den Auftraggeber herausentweder nach Aufwand oder zum Festpreis vergütet. 17.7.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, gelten folgende Regelungen für die Vergütung nach Aufwand: a) Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Auf- wand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der ver- traglich geschuldeten Leistungen. b) Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Ein- gang einer prüffähigen Rechnung, des vom Auf- tragnehmer unterschriebenen und vom Auftrag- geber gegengezeichneten Leistungsnachweises sowie nach erfolgreicher Qualitätsprüfung fällig. c) Die Unterschrift des Leistungsnachweises durch den Auftraggeber besagt noch nicht, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß die Ar- beiten in der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtgeforderten Qualität erbracht wur- den. 4.5 Der d) Die Qualitätsprüfung erfolgt nach Erfüllung der in Punkt c) genannten Voraussetzungen, spätes- tens mit der schriftlichen und beanstandungs- freien Entgegennahme durch den Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenbzw. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtdessen Endkunden. 4.6 PTV ist berechtigte) Reisezeiten für anfallende Dienstreisen vom Einsatzort aus werden mit 50 % des jeweiligen Stundensatzes berechnet. Weitere Ansprüche auf Vergütung der Reisezeiten bestehen nicht. 17.7.2 Sofern nicht anders vereinbart ist, gelten folgende Regelungen für die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat Festpreis: a) Ein im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Ent- gelt für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenalle vertraglich geschuldeten Leistungen. 4.7 Endet b) Ein Festpreis wird nach vollständiger Erbringung der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenDienstleistung und erfolgreicher Qualitäts- prüfung fällig.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils (2) Eine im Vo- raus Dienstvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Tagessatz vereinbart, werden 8 Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, so- weit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Siemund IT Consulting werden wie Arbeitszeiten vergütet. Die Siemund IT Consulting erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von Siemund IT Consulting unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. (3) Ein im Dienstvertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Festpreises erfolgt durch die im Dienstvertrag vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Dienstvertrag vereinbarten Abschlags fristen fällig. Voraussetzung für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Fälligkeit ist der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenErhalt einer prüffähigen Rechnung. 4.3 Zahlt (4) Reisekosten und Spesen, welche Xxxxxxx IT Consulting ihren auf der Grundlage des Dienstvertrages eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von Siemund IT Consulting zu zahlen hat, werden dem Auftraggeber weiterberechnet. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt mit 50% des im Dienstvertrag vereinbarten Stundensatzes vergütet. (5) Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenanschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Auftraggeber gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. (6) Siemund IT Consulting behält sich das Recht vor, die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach bei Verträgen mit einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe Laufzeit von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, mehr als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber jede Erhöhung anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatMitteilung wirksam. Beträgt die Erhöhung der Vergütung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monate mehr als 7,5% fünf Prozent der bisherigen vereinbarten Vergütung, so ist bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Auftraggeber be- rechtigtdas Recht, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats Dienstvertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so Ein Schadensersatz des Auftraggebers wird für diesen Fall ausgeschlossen. Siemund IT Consulting hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenaufgrund des Dienstvertrages erbrachten Leistungen. 4.7 Endet (7) Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Nutzungsvertrag aus Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung. (8) Zuschläge werden, sofern nicht abweichend vertraglich definiert, für alle von den Regelarbeitszeiten abweichenden Tätigkeiten (Mo. bis Fr., 6:00 Uhr-20:00 Uhr) mit einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält Zuschlag von 50% an Wochenenden und Feiertagen mit 100% berechnet. (9) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart handelt es sich PTV vor, den Anspruch auf bei Preisangaben ohne Währungsangaben immer um die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenWährung in Euro (€).

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 2.1 Die Vertragspreise (Einheitspreise bzw. Pauschalsummen) sind Festpreise für die jeweils vereinbarte VergütungDauer der Bauzeit. Eine nachträgliche Anpassung der Preise wegen gestiegener Materialkosten oder Lohnerhöhungen sowie aufgrund von Umständen oder deren Änderung, welche aus den Vertragsunterlagen ersichtlich oder bei Vertragsabschluss bekannt oder vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen. Alle Nebenleistungen, z.B. Fracht, Verpackung, Beifuhr, Fahrgeld, Erschwerniszulage für jahreszeitlichen und baubetrieblichen Behinderungen, Wegegeld bzw. Auslösungen, umweltgerechte gesetzlich vorgeschriebene Verwertung bzw. Entsorgung von Reststoffen etc. sind mit den Vertragspreise abgegolten. Zuschläge für Überzeit und/oder Schichtarbeit, die der NU anordnet, um den Vertrag zu erfüllen, werden nicht gesondert vergütet. 4.2 Die Abrechnung 2.2 Bei Vereinbarung eines Pauschalvertrages ist der Vergütung erfolgt vierteljährlichNU verpflichtet, die zur Erbringung der fertigen, funktionsgerechten, vertraglich geschuldeten Gesamtleistung erforderlichen Mengen und Massen aus den ihm überlassenen Ausschreibungsunterlagen eigenverantwortlich zu ermitteln. Etwaige Unklarheiten hat der NU vor Angebotsabgabe durch Nachfrage beim AG zu klären. Eine Anpassung einer vereinbarten Pauschalsumme wegen Umständen oder deren Änderung, welche aus den Vertragsunterlagen ersichtlich oder bei Vertragsabschluss bekannt oder vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen. 2.3 Geänderte oder zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Nr. 5, 6 VOB/B werden nur dann vergütet, wenn sie von einer vertretungsberechtigten Person des AG angeordnet worden sind. Der NU hat vor Leistungsausführung dem AG schriftlich die aus den Leistungsänderungen bzw. aus der Anordnung zusätzlicher Leistungen entstehenden Mehrkosten spezifiziert in Form eines Nachtragsangebots mitzuteilen. Der NU hat zusammen mit dem Nachtragsangebot dem AG die infolge der geänderten oder zusätzlich angeordneten Leistungen entstehende Verzögerung mit der Fertigstellung der dem Nachunternehmer übertragenen Leistungen mitzuteilen. Im Falle angeordneter sofortiger Ausführung der angeordneten Leistung ist das Nachtragsangebot und die Mitteilung über eventuelle Bauzeitverzögerungen unverzüglich nachzureichen. Das Entgelt Nachtragsangebot ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode auf der Preisermittlungsgrundlage des Hauptauftrages (Auftragskalkulation) zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungerstellen. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltNU hat eine Aufgliederung nach den einzelnen Positionen seiner Auftragskalkulation vorzunehmen und nachzuweisen, dass die Preise des Nachtragsangebots auf der Grundlage der Preisermittlung des Hauptauftrages gebildet wurden. Rechnungen Hierzu sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug dem AG alle Preisermittlungsunterlagen vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu bezahlenerteilen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenDie für den Hauptauftrag vereinbarten Skonto- und Nachlassregelungen gelten auch für Nachträge. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs2.4 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht Stundenlohnarbeiten sind arbeitstäglich aufzulisten und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet Rapportzettel dem AG spätestens am Folgetag vorzulegen. Die Rapportzettel haben zu enthalten: - die Namen der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, eingesetzten Mitarbeiter - den Anspruch auf Umfang der geleisteten Arbeiten - die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet Menge und die Art des verbrauchten Materials - die exakte Bezeichnung über der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber Art der erbrachten Arbeiten und über den Arbeitsort/die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.Arbeitsstelle

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 2.1 Die Vertragspreise sind Festpreise für die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung Dauer der Vergütung erfolgt vierteljährlichBauzeit. Das Entgelt § 2 Abs. 3 VOB/B ist jeweils ausgeschlossen. Lohn- und Materialpreiserhöhungen nach Vertragsabschluss werden nicht vergütet. Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen und Nebenleistungen, gleich welcher Art (einschl. Überstunden-, Feiertags- und sonstige Zuschläge), die mit der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenZusammenhang stehen, abgegolten. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem GrundPreisanpassungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. § 313 BGB), bleiben unberührt. 4.4 Stellt 2.2 Ist ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Arbeiten ab, die erforderlich sind, um die vom NU nach dem Vertrag und den Vertragsbestandteilen geschuldeten Leistungen vollständig (fix und fertig) zu erbringen. In diesem Fall kann der NU insbesondere keine Preisänderung verlangen, wenn sich im Leistungsverzeichnis veranschlagte Mengen erhöht haben, ohne dass Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen angeordnet worden waren. § 313 BGB bleibt unberührt. 2.3 In den Preisen sind die Kosten für die Einweisung des Personals des Kunden der Köster GmbH in Bedienung und Wartung der vom NU gelieferten und/oder montierten Anlagen enthalten. 2.4 Auf Verlangen der Köster GmbH hat der NU die Preisermittlung für die vertragliche Leistung im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Die Köster GmbH darf die Preisermittlung einsehen und Ablichtungen hiervon fertigen, wenn dies zur Prüfung von Ansprüchen des NU auf Anpassung der Vergütung aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen erforderlich erscheint. Dieses Recht hat die Köster GmbH insbesondere, wenn nach Kündigung oder Teilkündigung die Vergütung für erbrachte Leistungen festzulegen oder eine Kündigungsentschädigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) zu ermitteln ist. Dem NU wird Gelegenheit gegeben werden, bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung Öffnung anwesend zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtsein. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 4.1 3.1 Die jeweils vereinbarten Abonnementbeiträge zahlt der Abonnent nach den im Abonne- mentvertrag bezeichneten Abrechnungszeiträumen im Voraus an Sky. Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütungerste Monat wird anteilig berechnet. Ein gegebenenfalls vereinbarter vergütungsfreier Zeitraum ist immer für den Beginn der Vertragslaufzeit festgelegt. Die Aktivierungsgebühr ist immer bei Vertrags- schluss fällig. Dies gilt auch, falls sich nach Vertragsschluss direkt eine Stilllegung anfügt. 4.2 Die Abrechnung 3.2 Ist der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils Abonnent mit der Zahlung der Abonnementbeiträge oder mit sonstigen Zah- lungsverpflichtungen nicht nur geringfügig im Vo- raus für Zahlungsverzug, so kann Sky bei Fortdauer der Zahlungsverpflichtung die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenSehberechtigung bis zur vollständigen Nacherfüllung des Zahlungsverzuges entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen solange verweigern. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Dem Zahlungsverzug steht ein Zurückbuchen der Abrechnungsperiode in Rech- nungSEPA-Lastschrift, wie auch ein Fehlschlagen der Abbuchung, gleich. Sky erteilt die Sehberechtigung erneut, wenn der Abonnent die offene Forderung vollständig ausgeglichen hat. Der Abonnent ist zur Leistung von Teilbeträgen nicht berechtigt. Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderung hat der Abonnent seine Leistung bei Vertragsabschluss laufende Monat der auf dem Vertrag angegebenen Hotline anzuzeigen, damit die Sehberechtigung erneut erteilt werden kann. Die Zahlungen im Rahmen der Ge- schäftsbeziehung, insbesondere der Abonnementbeiträge, erfolgt im SEPA-Lastschriftver- fahren. Hierzu wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltSky den Abonnenten bei einmaligen und wiederkehrenden Zahlungen spätestens 5 Tage vor den jeweiligen Abbuchungen darüber informieren. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug Wird eine SEPA- Lastschrift durch einen vom Abonnenten zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenvertretenden Umstand unberechtigt zurück- gerufen, kann Sky vom Abonnenten Schadenersatz verlangen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere 3.3 Sky hat das Recht zur Kün- digung fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug trotz vorheriger Abmahnung des Abonnenten vor. Kündigt Sky das Abonnement nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger Lei- stungspflichtverletzungen des Abonnenten oder Fristsetzung zur Nacherfüllung im Fall des Zahlungsverzugs, bleiben unberührtist der Abonnent zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der Leistung in Höhe der Abonnementbeiträge für die vertragliche Restlaufzeit ab- züglich etwaiger ersparter Aufwendungen sowie einer fünfprozentigen Abzinsung ver- pflichtet. Den Parteien bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 4.4 Stellt sich 3.4 Die unaufgeforderte Rückgabe der Smartcard vor Ablauf des Abonnements entbindet den Abonnenten nicht von der Zahlung der vereinbarten Abonnementbeiträge. Auch bei einer unberechtigten Weigerung der Inanspruchnahme Annahme der Rufbereitschaft Smartcard oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß des Receivers begin- nt die Pflicht zur Zahlung der jeweils aktuellen Preisliste vereinbarten Abonnementbeiträge mit der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht Aktivierung der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtSmartcard. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV 3.5 Sky ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- Zahlungsansprüche gegen den Abonnenten sowie sämtliche Rechte und sonstigen Kostensteigerungen angemessen Pflichten aus dem Abonnementvertrag ohne Zustimmung des Abonnenten an Dritte zu erhöhenübertragen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung Im Falle der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatÜbertragung sämtlicher Rechte und Pflichten (Vertrags- übernahme) informiert Sky den Abonnenten rechtzeitig. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so Der Abonnent ist der Auftraggeber be- rechtigtin diesem Fall berechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats Abonnementvertrag auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb . Der Abonnent darf seine Rechte und Pflichten aus dem Abonnementvertrag nicht ohne Genehmigung von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenSky an Dritte übertragen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff3.6 Die Rechnungsstellung erfolgt einmalig als Dauerrechnung. 7 einzufordernAuf Wunsch des Abon- nenten können Rechnungen auch monatlich oder einzeln versandt werden. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß ZiffDie Kosten da- für betragen 2,50 EUR zzgl. 6 er- haltenMwSt. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenpro versandter Rechnung.

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Samples: Abonnementvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 6.1 Eine im Vertrag vereinbarte pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine pauschale Vergütung wird zu dem vereinbarten Termin fällig. Voraussetzung für die jeweils vereinbarte VergütungFälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils 6.2 Eine im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt jeweils am ersten Tag für den Zeitaufwand der lnstandhaltungsleistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand* wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungAuftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten, Reisekosten*, Nebenkosten* und Vorhaltepauschale werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises entsprechend Muster 2 - Servicebericht Instandhaltung* - fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Die Leistungsnachweise gelten auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlennach Erhalt Einwände geltend macht. Zahlungen haben auf das in Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenVergütung von Inspektionsarbeiten* gemäß Ziffer 5.2 ist zudem die Abgabe des Angebotes gemäß Ziffer 5.2 Absatz 3, für die Fälligkeit der Vergütung von Instandsetzungsarbeiten* die Abnahme der Leistung gemäß Ziffer 5.2 Absatz 4. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist6.3 Ist ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- lenMitteilung wirksam. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber Voraussetzung für die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtWirksamkeit ist, dass der Auftraggeber den Dienst Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder auch von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenanderen Auftraggebern erzielt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, Sind die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,55% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenzuletzt gültigen Preise überschreiten sollte. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Evb It Instandhaltungsvertrag

Vergütung. 4.1 14. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Er gibt in seinem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt. Erreicht der effektive Aufwand 80% des Kostendaches hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber zahlt PTV unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In seiner Mitteilung hat er anzugeben, ob die jeweils Dienstleistung innerhalb des vereinbarten Kostendaches erbracht werden kann oder ob mit einer Überschreitung des Kostendaches und in welcher Höhe gerechnet werden muss. Ist dies der Fall, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber gleichzeitig eine Begründung für die Überschreitung und den Betrag der noch zu erwartenden Aufwendungen für die vertragsgemässe Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges der Dienstleistung bekannt zu geben. Ohne vorangehende ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf das geltende, vereinbarte VergütungKostendach in keinem Fall überschritten werden. Stimmt der Auftraggeber innert 5 Arbeitstagen dem neuen, erhöhten Kostendach nicht schriftlich zu, so hat er dem Auftragnehmer innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob er auf weitere Dienstleistungen verzichtet oder der Auftragnehmer seine Dienstleistung bis zum Erreichen des Kostendaches weiter zu erbringen hat. Bei Stillschweigen des Auftraggebers gilt Letzteres. Der Auftragnehmer kann die bis zum Datum des Verzichtes bzw. Erreichens des Kostendaches geleisteten Aufwendungen in Rechnung stellen. 4.2 15. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlichin Schweizer Franken und gilt alle Leistungen ab, die zur zugehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere alle Nebenkosten wie Spesen, Sekretariatsleistungen, alle Sozialleistungen und andere Entschädigungsleistungen für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenKrankheit, Invalidität und Todesfall sowie öffentliche Abgaben (Bsp. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats MWST). Die Teuerung wird nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung berücksichtigt. 16. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vergütung nach Aufwand monatlich, bei Festpreisen nach Erbringen der Abrechnungsperiode in Rech- nungDienstleistungen bzw. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltgemäss Zahlungsplan, sofern ein solcher vereinbart wurde. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug 60 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. 17. Zahlungen haben auf das in Erbringt der Auftragnehmer die Leistungen nach Aufwand, so liefert er zusammen mit der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenvom Auftraggeber visierte Rapporte. 4.3 Zahlt 18. Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der bei Aufträgen über CHF 100'000 kostenlos vom Auftragnehmer Sicherstellung in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach Form einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Bank oder Versicherungsgarantie verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 3.5.1 Die Abrechnung Vergütung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristAuftragnehmers erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, so ist PTV ansonsten nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung Preisliste. 3.5.2 Der Kunde kann dem Auftragnehmer vorgeben, bis zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber welcher Entgelt-Höhe er die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise Leistungen zur Datenübermittlung des Auftragnehmers monatlich in Anspruch nimmtnehmen will. Die Vorgabe des Kunden muss den Kalendermonat angeben, zu dem sie wirksam werden soll und der Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zugehen. Die Vorgabe kann sich nur auf nutzungsabhängige Entgelte beziehen. 4.5 3.5.3 Der Auftraggeber kann nur Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der des Auftragnehmers erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Übersendung der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch Rechnung auf demselben Vertragsverhältnis beruhtdie Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 4.6 PTV 3.5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen seinen Leistungen zugrunde liegende Preisliste zu erhöhenändern. PTV Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jede Erhöhung den Kunden über Änderungen in der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Vergütung gilt Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütungeinverstanden, so ist kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu Änderung der Preisliste kündigen; . Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach bedarf der Be- kanntgabe zu erklärenTextform. Macht Kündigt der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchKunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung gilt die nicht erhöhte Vergütung berechnetPreisänderung als von ihm genehmigt. PTV Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zusammen Kunden mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung der Mitteilung der Preisänderung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 4.7 Endet 3.5.5 Die Erbringung der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen GrundLeistungen durch den Auftragnehmer ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber 5.1. Für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zahlt PTV der Kunde MightyCare Solutions die vertraglich vorgesehene Vergütung. Die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils vereinbarte Vergütunggeltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben im Lieferland, sowie Zoll und Einfuhrsteuern, Transportkosten, Verpackung, ggf. Transportversicherung und einer etwaig vereinbarten Abwicklungspauschale. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Barnachnahme ausdrücklich vorbehalten. 4.2 Die Abrechnung 5.2. Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen hat der Vergütung erfolgt vierteljährlichKunde sämtliche auf die ihm überlassenen Flächen oder Einbauplätze entfallenden Stromkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu tragen. 5.3. Das Entgelt ist jeweils Fixe Kosten schuldet der Kunde im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenVoraus. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat Variable Kosten wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenMightyCare Solutions dem Kunden gegenüber nachvollziehbar abrechnen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs5.4. 2 genannten Frist, so Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. 5.5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden mit seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen ab einem Betrag von mindestens EUR 500,00 (netto) ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung MightyCare Solutions berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen d.h. insbesondere den Zugang des Auftraggebers Kunden bzw. Dritter auf die Systeme des Kunden zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrensperren bzw. einzuschränken. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen der Berechnung des Mindestbetrages nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen MightyCare Solutions und dem Kunden noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von MightyCare Solutions resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens zwei Wochen vorher im Rahmen einer Mahnung angedroht und drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Unterbrechung angekündigt. Der Kunde wird MightyCare Solutions auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. Die Leistungserbringung wird unverzüglich fortgesetzt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen. 5.6. Die Mahnung nach dem vorstehenden Absatz wird mittels E-Mail an die vom Kunden zuletzt genannte E-Mail-Adresse versandt. Ist die Mahnung per E-Mail nicht zustellbar, ist MightyCare Solutions berechtigt, die Leistungserbringung sofort zu unterbrechen. 5.7. Durch eine berechtigte Unterbrechung wird der Kunde nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die vereinbarten Entgelte zu entrichten. 5.8. Der Verzugszins richtet sich nach dem Gesetz. 5.9. Zudem hat MightyCare Solutions bei Verzug des Kunden außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt40 Euro. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len5.10. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtDie Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte 26 Bestandteile der Vergütung (1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. 4.2 (2) Angestellte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung. (3) Die Abrechnung Beträge der Vergütung erfolgt vierteljährlichGrundvergütung und des Ortszuschlags werden in einem besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart. (1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen für die unter die Anlage 1a fallen- den Angestellten in Stufen festzusetzen. Das Entgelt Von Vergütungsgruppe zu Vergütungsgruppe muss die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) um jeweils 10 vom Hundert und die Endgrundvergü- tung (letzte Stufe) um jeweils zwölfeinhalb vom Hundert höher sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) und der Grundvergütung der 2. Stufe sowie zwischen dieser und der Grundvergütung der 3. Stufe muss in jeder Vergütungsgruppe je- weils fünfzehn vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der Anfangs- und der End- grundvergütung betragen. (2) (gestrichen) A. Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen (1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (An- fangsgrundvergütung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in den Vergütungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. (2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens am Ende des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Le- bensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollen- dete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis II b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt. (3) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßge- benden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6) entspricht. Abweichend hiervon erhält der An- gestellte bei der Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Ver- gütungsgruppe in die Vergütungsgruppe II b oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstel- lung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre. Jeweils mit Beginn des Mo- nats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. (4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergü- tungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Le- bensaltersstufe. (5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist jeweils ohne Rücksicht darauf, an welchem Mo- natstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Mo- nats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt. (6) Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Vo- raus öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat eingestellt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst gestanden hat; Absatz 7 ist entsprechend anzu- wenden. Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis im öf- fentlichen Dienst eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung nach der Lebensal- tersstufe, die für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenzuletzt bezogene Grundvergütung* maßgebend gewesen ist oder gewe- sen wäre, wenn auf sein früheres Angestelltenverhältnis die Vorschriften dieses Abschnitts angewendet worden wären. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Wird der Abrechnungsperiode Angestellte in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenunmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis im öffentli- chen Dienst eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies günsti- ger ist als nach Satz 1. 4.3 Zahlt (7) Der Angestellte, der Auftraggeber länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Vergütung nicht innerhalb der in AbsGrundvergütung, die sich für ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 genannten Fristergeben würde, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang wenn das Arbeits- verhältnis mit Ablauf des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den AufwandTages, der PTV dadurch entstehtdem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ru- hens vorangegangen ist, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnengeendet hätte. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung Satz 1 gilt nicht für Zeit- räumedie Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenBeschäftigungszeit berücksichtigt wird. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Bundes Angestellten Tarifvertrag (Bat)

Vergütung. 4.1 Der 1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zu- züglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zahlt PTV zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist Dolphin photography die jeweils vereinbarte VergütungEndpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. 4.2 2. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Honorare gelten nur für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahleneinmalige Nutzung für den angegebenen Zweck, den genannten Umfang und den vereinbarten Zeitraum. 3. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen Tagen ohne Abzug zu bezahlenzahlen. Zahlungen haben auf das Der Auftraggeber gerät in der Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung angegebene Konto oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dolphin photography bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fäl- ligkeit zugehenden Mahnung zu erfolgeneinem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 4.3 Zahlt 4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von Dolphin photo- graphy. 5. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. 6. Hat der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb Xxxxxxx photography keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der in Abs. 2 genannten FristGestaltung der Lichtbilder gegeben, so ist PTV sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestal- tung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigtAufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Dolphin photography behält den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtVergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 4.4 Stellt sich bei 7. Fällt aus Gründen, die von Dolphin photography nicht zu vertreten sind, ein festgebuchter Fototermin kurzfristig aus und kann dieser Ausfall nicht mit einem anderen Auftrag kompensiert werden, so hat Dolphin photography ein Anrecht auf mindestens 50% des vereinbarten Honorars. Wird ein angefangener Auftrag aus von Dolphin photography nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht Dolphin photography das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit den vertraglich geschuldeten Leistungen von Xxxxxxx photography begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtwesentlich geringer. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen8. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, Wird die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die Dolphin photography nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen GrundGründen wesentlich überschritten, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenkann Xxxxxxx photography eine Honorarerhöhung in angemessenem Verhältnis verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 (1) Sämtliche Leistungen, die dvc für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung durch dvc Sonder- und/oder Mehrleistungen, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. (2) Das Honorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden. (3) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zahlt PTV zu vertreten hat, so kann dvc eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann dvc auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. (4) Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die jeweils vereinbarte Höhe der Vergütung. 4.2 (5) Die Abrechnung Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. (6) Für unsere Fotografie- und Videoaufträge gilt zusätzlich: Wird die für die gesamte Abrechnungsperiode Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die dvc nicht zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristvertreten hat, wesentlich überschritten, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räumeIst ein Zeithonorar vereinbart, so erhält dvc auch für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt Zeit, um die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigtsich die Aufnahmearbeiten verlängern, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenvereinbarten Stunden- oder Tagessatz. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV (1) Durch die jeweils vereinbarte Vergütungvereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zus‰tzlichen Ver- tragsbedingungen, den Zus‰tzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehˆren. 4.2 (2) Die Abrechnung Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tats‰chlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohns‰tzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist. 1. Weicht die ausgeführte Menge der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vo- raus Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. 2. Für die über 10 v. H. hinausgehende ‹berschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die gesamte Abrechnungsperiode tats‰chlich ausgeführte Menge der Leistung o-der Teilleistung zu bezahlenerhˆhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhˆhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erh‰lt. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Die Erhˆhung des ersten vollen Kalendermonats Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der Abrechnungsperiode in Rech- nungsich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Bau-stellengemeinkosten und der Allgemeinen Gesch‰ftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat Die Umsatzsteuer wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenentsprechend dem neuen Preis vergütet. 4.3 Zahlt 4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abh‰ngig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden. (4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, ß 8 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend. (5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristGrundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung ge‰ndert, so ist PTV ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu verein-baren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftrag-nehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. 2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist mˆglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren. 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unver‰ndert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (ß 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gew‰hren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. 2. Die Regelungen der Abs‰tze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer vorherigen Mahnung Pauschalsumme. 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und Androhung 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Sperrung berechtigtLeistung vereinbart sind; Absatz 3 Nummer 4 bleibt unberührt. 1. Leistungen, den Zugang die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenm‰chtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet auflerdem für andere Sch‰den, die dem Auftraggeber hie-raus entstehen. 2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachtr‰glich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmafllichen Willen des Auftraggebers zu entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenAuftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für ge‰nderte oder zus‰tzliche Leistungen der Abs‰tze 5 oder 6 entsprechend. 3. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten Die Vorschriften des BGB über dem Basiszinssatz verlangendie Gesch‰ftsführung ohne Auftrag (ßß 677 ff. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, BGB) bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei 1. Verlangt der Inanspruchnahme Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Rufbereitschaft Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder einer Mängelrüge der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. 2. L‰sst er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftraggeber herausAuftragnehmer nachprüfen, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung so hat er die Kosten zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmttragen. 4.5 Der Auftraggeber kann (10) Stundenlohnarbeiten werden nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugtvergütet, wenn sie als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtsolche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (ß 15). 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: General Terms and Conditions for the Execution of Construction Services

Vergütung. 4.1 10.1 Der Auftraggeber Händler zahlt PTV Santander für deren Leistungen die im Händlerkooperationsvertrag vereinbarten Entgelte und Gebühren. Zu diesen vereinbarten Entgelten und Gebühren wird jeweils vereinbarte Vergütungdie gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. 4.2 a) Die Abrechnung Startgebühr wird einmalig für den Anschluss des Händlers bei Santander vereinnahmt. Die Grundgebühr wird monatlich für die grundsätzliche Bereit- stellung des Rechnungs-/Ratenkaufs vereinnahmt. Die Factoringgebühr ist das Entgelt für den Forderungskauf und das Delkredere in % von dem Bruttobetrag der Vergütung erfolgt vierteljährlichangekauften Forderung (inkl. Das Entgelt ist jeweils Versandkosten). Die Transaktionsgebühr entsteht pro Anfrage des Kunden auf Zahlung mit dem Rechnungs-/Ratenkauf von Santander. Die Stornogebühr entsteht bei einer Vollstornierung der Gesamt- forderung. b) Santander kann die vom Händler zu zahlende Factoring- und/ oder Transaktions- und/oder Stornogebühr nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Beachtung des Risikoprofils im Vo- raus für Hinblick auf die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlennach diesen Bedingungen anzukaufend- en Forderungen anpassen, soweit sich einer oder mehrere der Vergütungskalkulation zugrundeliegenden Parameter (vgl. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag die vom Händler im Onboardingprozess gemachten Angaben zur Produktgruppe, Vorjahresumsatz, Maximaler Monatsumsatz, Transaktionsanzahl pro Monat, durchschnittliche Retourenquote pro Monat, Bestandskundenquote, durchschnittlicher Warenko- rbwert in €, maximaler Warenkorbwert in €) ändern. Eine An- passung der Factoring- und/oder Transaktions- und/oder Stor- nogebühr zum Nachteil des ersten vollen Kalendermonats Händlers ist nur insoweit zulässig, als dies zur Abfederung des geänderten Risikoprofils erforderlich ist. In diesem Fall wird Xxxxxxxxx dem Händler die Anpassung mindestens eine Woche vor dem Wirksamwerden der Abrechnungsperiode Änderung in Rech- nungTextform mitteilen. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn der Händler der Anpassung nicht vor dem Wirksamwerden in Tex- tform widerspricht, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Auf diese Rechtsfolge wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltXxxxxxxxx den Händler mit der Anpassungsmitteilung hinweisen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in Widerspricht der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Händler der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristAnpassung, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrengelten weiterhin die bisherigen Vertragsbedingungen. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen Xxxxxxxxx behält sich allerd- ings in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere diesem Fall das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin Vertrag aus wichtigen Gr- und gemäß Ziff. 7 einzufordern17.1 zu kündigen. c) Von der Möglichkeit zur Anpassung der Factoring- und/oder Transaktions- und/oder Stornogebühr zugunsten des Händlers wird Santander insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich im Rahmen der bisherigen Kooperation ein überdurchschnittlich gutes Zahlungsverhalten der Kunden des Händlers zeigt. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet Santander wird die Angemessenheit der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.vereinbarten Factor- ing- und/oder Transaktions- und/oder Stornogebühr jeweils im

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Samples: Forderungsankaufsvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung(1) Die Vergütung von XXXXXXX.XXX erfolgt zu Pauschal- preisen nach Zeitaufwand (Stundensatz, Tagessatz), der monatlich in Rechnung gestellt wird. 4.2 (2) Die Abrechnung Vergütung für Kreativleistungen gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der Vergütung erfolgt vierteljährlichverschiedenen Auftrags- phasen (Ideen- und Layout-Entwürfe, Entwurfsausarbei- tung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte (zweigliedriger Designvertrag). Das Entgelt ist jeweils Sie folgt im Vo- raus Zweifel auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Dienstleistungen SDSt / AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Verein- barungen getroffen wurden. Bereits die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 4.3 Zahlt (3) Haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, dass eine Vergütung für eine Leistung von XXXXXXX.XXX nicht zu zahlen ist, deren Erbringung der Auftraggeber die Kunde den Umstän- den nach nur gegen eine Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristerwarten durfte, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung hat der Sperrung berechtigtKunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von XXXXXXX.XXX für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. (4) Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kos- tenaufwand an den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug Kunden weiterberechnet wird, kann PTV Verzugszinsen XXXXXXX.XXX eine Handling Fee in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere 10 % netto auf das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtAuftragsvolumen erheben. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den 5) Weiterer Aufwand, der PTV dadurch entstehtdurch Sonderwünsche des Kunden anfällt (z. B. außergewöhnliche Kommunikations-, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt Ver- sand- oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtVervielfältigungskosten), sind XXXXXXX.XXX vom Kunden zu erstatten. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten (6) Dasselbe gilt für Kosten, die XXXXXXX.XXX durch den notwendigen Erwerb von Lizenzen oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtdurch Zahlungen an Verwertungsgesellschaften entstehen. 4.6 PTV ist berechtigt(7) Soweit XXXXXXX.XXX Künstlersozialversicherungsabga- ben oder Zollkosten zu entrichten hat, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- werden diese Ab- gaben und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht Kosten an den Kunden weiterbelastet. (8) Nutzungsentgelte für Zeit- räumeSoftwarelizenzen werden nach Auf- wand berechnet. (9) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für Papierkosten, spezielle Materialien, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatAnfertigung von Fotos und Modellen, das Bespielen von Datenträgern, die Herstellung von Druckvorlagen etc. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats sind vom Kunde nach Stundenaufwand und Materialkosten zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenerstatten. 4.7 Endet (10) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammen- hang mit dem jeweiligen Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten. (11) Die Kosten für Kurierfahrten und Versandleistungen per Spedition sind vom Kunden zu erstatten. (12) Alle Preise, Kosten und Vergütungen verstehen sich zu- züglich der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenje- weils geltenden Höhe.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 16.1 Die Vergütung der Leistungen kann in Form von monatlichen Pauschalen, nach Aufwand durch nut- zungsabhängige Vergütungen („Pay-as-you-go“) oder aufwandsbezogene Vergütungen (beispiels- weise nach Zeitaufwand) erfolgen. Die Vergütung ist jeweils zum 15. des auf die jeweils vereinbarte VergütungLeistungserbringung folgendes Monats fällig. 4.2 16.2 Ist für eine Leistung durch auftragnehmerseitig eingesetztes Personal eine Vergütung nach Zeitauf- wand vereinbart, gilt Folgendes: 16.2.1 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand für Leistungen gemäß Ziffer 16.2 sind mit dem Entgelt für den Zeitaufwand alle weiteren Kosten insbesondere Nebenkosten, Reisekosten und Materialkosten ab- gegolten. Reisezeiten werden nicht vergütet. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für zum 15. des auf die gesamte Abrechnungsperiode Leis- tungserbringung folgenden Monats fällig. 16.2.2 Ist bei Vergütung nach Zeitaufwand gemäß Ziffer 16.2 eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftrag- nehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leis- tung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungvertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftrag- geber dies verlangt. 16.2.3 Je Kalendertag wird bei Vertragsabschluss laufende Monat wird einer Vergütung nach Aufwand gemäß Ziffer 16.2 nicht gesondert mehr als ein Tages- satz vergütet. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen gestellt werden, wenn min- destens acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stun- den anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 16.3 Eine fällige Vergütung gestelltist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zah- len. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug in elektronischer Form gemäß E-Rechnungsverordnung auszustellen und zu bezahlenübermitteln. Zahlungen haben auf das Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige prüfbare Dauerrechnung aus- reichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat. 16.4 Geschuldete Gutschriften sind in der Rechnung angegebene Konto von der Vergütung in Abzug zu erfolgenbringen. Anderenfalls kann der Auftraggeber diese selbst mit geschuldeter Vergütung verrechnen oder die Auszahlung der geschuldeten Gutschriften verlangen, soweit eine Verrechnung nicht möglich ist. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist16.5 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigtgilt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTVfalls keine anderweitige Regelung vorgese- hen ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leis- tungserbringung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vor- herigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatAnkündigung wirksam. Beträgt die Die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der bisherigen Vergütung, so ist zum Zeitpunkt der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ankündigung der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Erhöhung geltenden Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenbetragen. 4.7 Endet 16.6 Alle Preise verstehen sich netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattengeltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Cloud Services Agreement

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 4.4.1 Die Abrechnung Vergütung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristAuftragnehmers erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, so ist PTV ansonsten nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste Preisliste. 4.4.2 Der Kunde kann der PTV in Rechnung Auftragnehmer vorgeben, bis zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber welcher Entgelt-Höhe er die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise Leistungen zum Monitoring des Auftragnehmers monatlich in Anspruch nimmtnehmen will. Die Vorgabe des Kunden muss den Kalendermonat angeben, zu dem sie wirksam werden soll und der Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zugehen. Die Vorgabe kann sich nur auf nutzungsabhängige Entgelte beziehen. 4.5 4.4.3 Der Auftraggeber kann nur Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der des Auftragnehmers erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Übersendung der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch Rechnung auf demselben Vertragsverhältnis beruhtdie Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 4.6 PTV 4.4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen seinen Leistungen zu erhöhengrunde liegende Preisliste zu ändern. PTV Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jede Erhöhung den Kunden über Änderungen in der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Vergütung gilt Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütungeinverstanden, so ist kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu Änderung der Preisliste kündigen; . Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach bedarf der Be- kanntgabe zu erklärenTextform. Macht Kündigt der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchKunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung gilt die nicht erhöhte Vergütung berechnetPreisänderung als von ihm genehmigt. PTV Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zusammen Kunden mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung der Mitteilung der Preisänderung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 4.7 Endet 4.4.5 Die Erbringung der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen GrundLeistungen durch der Auftragnehmer ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

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Samples: Service Conditions

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung8.1 Ein im EVB-IT Systemvertrag vereinbarter Pauschalfestpreis ist das Entgelt für alle zum Pauschal- festpreis vereinbarten Leistungen einschließlich vereinbarter Nutzungsrechte. Reisezeiten, Reisekos- ten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis ebenfalls enthalten. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils 8.2 Eine im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt EVB-IT Systemvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt jeweils am ersten Tag für den Zeitauf- wand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* werden ent- sprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungAuftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch an- rechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- lenvereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftrag- nehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht der Fallin diesem Fall ver- pflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. Xxxxxx oder Irrtümer in seiner Kalkulation hat der Auftragnehmer stets zu vertreten. 8.3 Die Vergütung für die Falschmeldung Erstellung des Gesamtsystems wird nach der Gesamtabnahme fällig, soweit nicht erkennen konnteim Zahlungsplan in Nummer 9 des EVB-IT Systemvertrages Zahlungen nach Teilabnahmen vereinbart sind. Gleiches gilt für den AufwandAnspruch auf Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen* hat der Auftragnehmer nur, soweit diese im EVB-IT Systemvertrag vereinbart sind. Das Recht, bei Vorliegen der PTV dadurch entstehtVorausset- zungen des § 632a BGB Abschlagszahlungen* zu verlangen, dass bleibt jedoch unberührt. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zah- len, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies setzt bei Vergütung nach Aufwand die Vorlage eines vom Auftragnehmer unterschriebenen Leistungsnachweises, z.B. entsprechend Muster 3 - Leis- tungsnachweis Systemvertrag - voraus, dem der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nach Vorlage nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtwidersprochen hat. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für System- serviceleistungen gemäß Ziffer 4 ist darüber hinaus die Abnahme der jeweiligen Leistung. 4.5 Der Auftraggeber 8.5 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnendann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugtWerden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtsind diese anteilig in Rech- nung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. 4.6 PTV ist berechtigt8.6 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede nicht im Pauschalfestpreis enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die kann erstmalig 12 Monate nach Abnahme des Gesamtsystems, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatAnkündigung wirksam. Beträgt die Die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der bisherigen Vergütung, so ist zum Zeitpunkt der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ankündigung der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Erhöhung geltenden Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenbetra- gen. 4.7 Endet 8.7 Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet Zeit- punkt der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenLeistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Evb It System Contract

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung6.1. Die Höhe des zu zahlenden Honorars bestimmt sich nach den im jeweiligen Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Tarifen, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich6.2. Wird über die Höhe des Honorars keine gesonderte Vereinbarung getroffen, beträgt das Vermittlungshonorar 28% des Jahresbruttoeinkommens (12 Monate) des vermittelten Kandidaten. Zur Berechnung des Jahresbruttoeinkommens werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 8.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzu addiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil in Ansatz gebracht. 6.3. Das Entgelt Honorar ist auch dann vom Kunden zu zahlen, wenn der Kandidat entgegen des vom Kunden zur Verfügung gestellten Stellen- und Anforderungsprofils auf einer anderen Position eingestellt oder beschäftigt wird. 6.4. Die beim Kandidaten entstehenden Spesen und Reisekosten sind nach Belegvorlage vom Kunden zu zahlen. 6.5. Sämtliche Honorarbestandteile verstehen sich als Nettobeträge und sind jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. 6.6. Wird seitens der EXFILE dem Kunden ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet, kommt aber im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Nachgang hierzu kein Vertrag zwischen Xxxxxx und Kandidaten zustande, hat EXFILE gleichwohl gegen den Kunden einen Anspruch auf Zahlung des ersten vollen Kalendermonats Honorars, soweit der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind Kandidat innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen12 Monaten nach Übersendung des Vermittlungsvorschlages dennoch beim Kunden tätig wird. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtIn diesem Fall wird vermutet, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtKandidat seine Tätigkeit beim Kunden aufgrund der Vermittlungsleistungen der EXFILE aufgenommen hat. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen6.7. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts In Ergänzung zu Ziff. 5 dieser AGB ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist Kunde nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von EXFILE Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhenEXFILE vorgestellten Kandidaten an Dritte weiterzugeben oder diese Kandidaten Dritten vorzustellen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung Falls der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus Kunde einen Kandidaten, der ihm ursprünglich durch EXFILE vorgestellt wurde, innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räumemacht, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigtKunde zur Zahlung des Honorars nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; soweit der Kandidat daraufhin bei dem Dritten tätig wird. Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen Höhe das geschuldeten Xxxxxxxx berechnet sich in diesem Fall mindestens nach der Be- kanntgabe zu erklärendem vom Kunden mitgeteilten, voraussichtlichen Jahresbruttogehalt gem. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern6. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Bezüglich der Fälligkeit gilt Ziff. 6 er- halten7.1. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenentsprechend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 6.1 Es gilt das im Angebot, Kundenbriefing oder der in der Auftragsbestätigung genannte fixierte Preis bzw. Honorar. Alle in Angeboten, Kundenbriefing oder Auftragsbestätigungen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. 6.2 Das Honorar von TANDEM basiert auf dem erforderlichen Zeitaufwand oder auf Festpreisbasis. Maßgeblich für das Honorar nach Zeitaufwand sind die jeweils vereinbarte Vergütunggültigen Honorarsätze von TANDEM, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. TANDEM ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Honorarsätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Das von TANDEM erstellte Angebot ist ab Angebotsdatum vier Wochen gültig. 4.2 Die Abrechnung 6.3 Ist von den Parteien keine Vereinbarung hinsichtlich des Honorars für eine Leistung getroffen worden, deren Erbringung der Vergütung erfolgt vierteljährlichKunde den Umständen nach nur gegen eine Honorarvergütung erwarten durfte, so hat der Kunde das für diese Leistung übliche Honorar zu entrichten. Das Entgelt ist jeweils iIm Vo- raus Zweifel gelten die von TANDEM für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenerbrachten Leistungen verlangten Honorarsätze als üblich. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so 6.4 TANDEM ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers Auftragswert im Rahmen der Rechnungsstellung zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen splitten. In diesem Fall sind ein zu sperrenbestimmender Anteil der Summe sofort bei Vertragsabschluss fällig. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangenDer Rest ist bei Auftragsabschluss mit der Endrechnung fällig. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, Dies gilt insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtbei Neukunden. 4.4 Stellt 6.5 Erstreckt sich bei die Erarbeitung der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann TANDEM dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage aufseiten von TANDEM verfügbar sein. 6.6 Fremdkosten, Auslagen und Übernachtungskosten sind TANDEM gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten. Reisekosten werden nur erhoben und in Rechnung gestellt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von TANDEM mehr als 25 KM beträgt. In diesem Fall wird eine angemessene Kilometerpauschale pro gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht. Die reine Reisezeit wird nicht berechnet. 6.7 TANDEM kann die Fortsetzung seiner Arbeit von der Zahlung vorgenannter Vorschüsse auf Vergütung, Abschlagszahlungen und Auslagenersatz abhängig machen. 6.8 TANDEM ist („Falschmeldung“), auch dann ist PTV zur Verweigerung der Leistung nach § 321 BGB berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber wenn sich die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst Vermögensverhältnisse des Kunden schon vor Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtTANDEM dies trotz sorgfältiger Prüfung erst nach Vertragsschluss erkennt (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). 4.5 Der Auftraggeber kann 6.9 Eine Beanstandung der Arbeiten von TANDEM berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung, einschließlich der geforderten Abschlagszahlungen, Vorschüsse und Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen von TANDEM sind ausgeschlossen. 6.10 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit insoweit zu, als seine Forderung rechtskräftig festgestellten festgestellt, unbestritten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenuns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber Kunde nur insoweit befugtausüben, als soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Beratungsservice

Vergütung. 4.1 10.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils Kunde ist ab dem Zeitpunkt der Zurverfügung- stellung der vertragsgegenständlichen Leistungen ver- pflichtet, an WIFISAX das hierfür vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils Für vertragsgegenständliche Leistungen, die WIFISAX nicht am ersten Tag Monatsersten, sondern im Laufe eines Monats erstmals zur Verfügung stellt, ist WIFISAX auch zu einer taggenauen Abrechnung des ersten vollen Kalendermonats auf den verbleibenden Teil des Monats entfallenden Anteils der Abrechnungsperiode in Rech- nungVergütung berechtigt. Der entstehende Datenverkehr und die sonstigen Leistungen werden gemäß dem vereinbarten WIFISAX-Tarif abgerechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich zu Beginn eines Monats für den jeweils vorangegangenen Monat. 10.2 Der Kunde ist auch verpflichtet, Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat. 10.3 Hat der Kunde Einwendungen gegen berechnete Forderungen, sind diese schriftlich bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in der auf der Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind bezeichneten Anschrift innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug sechs Wochen nach Zugang der Rechnung zu bezahlenerheben, andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt. Zahlungen haben WIFISAX wird den Kunden in der Rechnung hierauf in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hinweisen. 10.4 Die Rechnungsbeiträge sind binnen 7 Tagen nach Zugang der Rechnung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenzahlen. 4.3 Zahlt 10.5 Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren werden die Rechnungsbeträge nicht vor Ablauf von 7 Werktagen nach Zugang der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtRechnung eingezogen. 4.4 Stellt sich bei 10.6 Für Lastschriften, die von der Inanspruchnahme Bank des Kunden nicht eingelöst werden können, stellt WIFISAX dem Kunden die banküblichen Gebühren in Rechnung. 10.7 Gerät der Rufbereitschaft oder Kunde mit einer Mängelrüge durch Zahlung in Verzug, berechnet WIFISAX eine Mahnpauschale gemäß Preisliste für jede Mahnung. Der Kunde kann dieser Pauschale den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtNachweis entgegenhalten, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport damit geltend gemachte Schaden überhaupt nicht entstanden ist, oder nur in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport wesentlich niedrigerem als dem in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtder Pauschale geltend gemachten Umfang entstanden ist. Darüber hinaus fallen die gesetzlichen Verzugszinsen an. WIFISAX bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Telecommunications

Vergütung. 4.1 7.1. Der Auftraggeber zahlt PTV Anwender ist verpflichtet, an Sage die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus vereinbarten Entgelte für die gesamte Abrechnungsperiode Nut- zung der Software gemäß diesem Ver- trag zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Haben die Parteien Entgelte vereinbart, bestimmt sich die Verpflichtung zu deren Entrichtung nach der Vereinbarung. Andernfalls fallen zugunsten von Xxxx die Entgelte gemäß der von Sage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ver- öffentlichten Preisliste an. 7.2. Der Anwender ist verpflichtet, Sage un- verzüglich Umstände mitzuteilen, die für die Höhe des Entgelts von Sage von Bedeutung sind. Insbesondere ist der Anwender verpflichtet, Sage mitzu- teilen, welchen Umfang die Inan- spruchnahme der Software erreicht hat, wenn der Umfang für die Bestim- mung des Entgelts Sage mitbestim- mend oder maßgeblich ist. Als Umfang der Nutzung gelten z.B.: Anzahl der von Abrechnungen be- troffenen Mitarbeiter, Anzahl von Über- mittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird sowie weitere aus der bei Erwerb der Soft- ware geltenden Preisliste ersichtlichen Umstände der Preisbestimmung. 7.3. Xxxx ist berechtigt bei einer Änderung von für die Preisbestimmung erhebli- chen Umständen gemäß 7.2. eine ent- sprechende Preisanpassung vorzu- nehmen gemäß bei Erwerb gültiger Preisliste vorzunehmen. 7.4. Sage ist zur Änderung der vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen be- rechtigt. Xxxx kann frühestens nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Preisliste enthaltenen Entgelte mit Wirkung für Bestandsverträge der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatall- gemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Vergütung Entgelte mehr als 7,5% 10 %, kann der bisherigen VergütungAnwender bin- nen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung diese Nutzungs- vereinbarung mit Wirkung zu dem Zeit- punkt kündigen, so an welchem die Erhö- hung der Entgelte in Kraft treten soll. 7.5. Sage wird Rechnungen an den Anwen- der als PDF-Datei übermitteln. Die Übermittlung kann nach Xxxx von Sage durch Übersendung per Email an die vom Kunden gemäß Ziffer 4. ange- gebene Email-Adresse oder durch Hochladen in einen für den Anwender vorgesehenen Kundenbereich auf ei- nem Computersystem von Sage erfol- gen, wobei Sage an die vom Anwender gemäß Ziffer 4. angegebene Email-Ad- resse einen Hinweis über die Verfüg- barkeit der Rechnung per Email sen- det. Der Anwender ist berechtigt, eine Übermittlung einer Rechnung in Pa- pierform zu verlangen. Xxxx kann vom Kunden verlangen, dass der Auftraggeber Kunde die hierfür in der allgemeinen Preisliste vorgesehenen Entgelte entrichtet. 7.6. Der Anwender gestattet Sage, sämtli- che Entgelte gemäß diesem Vertrag per Lastschrift einzuziehen. Hierzu er- teilt der Anwender Sage eine entspre- chende Lastschriftgenehmigung mit- tels eines XXXX-Xxxxxxxx. Widerruft der Anwender diese Lastschriftgeneh- migung, ist Sage zur außerordentli- chen Kündigung dieses Vertrags be- rechtigt. Im Falle von Rücklastschriften ist Sage berechtigt, vom Kunden die Entgelte gemäß der allgemeinen Preis- liste für Rücklastschriften zu verlangen. Sage kann dem Kunden neue Zah- lungsmethoden während der Laufzeit dieses Vertrages anbieten, deren Be- dingungen in dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werden. 7.7. Kommt der Anwender mit der Entrich- tung der Entgelte verschuldet oder un- verschuldet in Rückstand, ist Sage nach billigem Ermessen und techni- schen Möglichkeiten innerhalb der be- troffenen Produkte berechtigt, den Nutzungsvertrag Leistungsumfang auf einen Lesezugriff sowie eine Datensicherung einzu- schränken oder die Nutzung der Soft- ware zu unterbinden. Kommt der An- wender mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats Entgelten für mehr als zwei Monate in Verzug, ist Xxxx berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach kün- digen, es sei denn, der Be- kanntgabe Anwender hat den Verzug nicht zu erklärenvertreten. Macht Ein Ver- schulden der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so Erfüllungsgehilfen des Anwenders wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisendiesem zugerechnet. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Software License Agreement

Vergütung. 4.1 (1) Es gelten die Preise gemäß Vereinbarungen im Erstellungsschein, Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung. Ist kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise, gemäß der Preisliste von GCS(gesondert anzufordern).Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG. Eingesetzte Arbeitsmaterialien wie Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör etc. werden gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. (2) Die Berechnung von Reisezeiten, Reisekosten sowie Aufenthaltskosten erfolgt in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von GCS. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers. (3) Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage der von GCS verwendeten Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütungkann den dort getroffenen Feststellungen nur binnen zwei Wochen nach Erhalt der Abrechnung schriftlich widersprechen. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich(4) Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Das Entgelt ist jeweils Werden im Vo- raus für Rahmen eines Werkvertrages Teillieferungen erbracht, so erfolgt die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenRechnungsstellung jeweils nach Teilleistung. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Bei Dienstleistungsverträgen erfolgt die Rechnungsstellung nach Abschluss der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der Leistungserbringung oder vereinbarten Termin bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenTeilleistungen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung (5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von GCS ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig... Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtmöglich. 4.4 (6) Im Falle eines Dienstleistungsvertrages sind angegebene Aufwands- schätzungen und daraus ableitbare Kostenangaben unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Angaben beruhen auf einer nach bestem Wissen und unter Einbeziehung von Erfahrungswerten durchge- führten Bewertung des erforderlichen Leistungsumfanges. Stellt sich bei GCS im Verlauf der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtLeistungserbringung fest, dass der geschätzte Zeitaufwand bzw. die Kosten überschritten werden, wird sie den Auftraggeber den Dienst unverzüglich schriftlich informieren. Die Überschreitung des Zeit- aufwands und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtdie resultierende Kostensteigerung erfolgen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers. 4.5 Der Auftraggeber kann (7) Können vereinbarte und terminierte Leistungen aus Gründen, die von GCS nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so werden die Warte- /Ausfallzeiten in Höhe der betroffenen Leistungskontingente trotzdem in Rechnung gestellt. Soweit GCS die von Warte-/Ausfallzeiten betroffenen Mitarbeiter anderweitig einsetzt, reduziert sich der Anspruch auf Vergütung um den anderweitig erzielten Erlös. Dies gilt nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dann nicht, wenn der Auftraggeber nur insoweit befugteine vereinbarte Leistung rechtzeitig, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtd.h. spätestens 21 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungstermin schriftlich storniert. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Service Agreement

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 16.1 Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils namentlich aufgeführten Leistungen, Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit und ein im Vo- raus Wesentlichen unverändertes Güter-, Auf- Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder La- gerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Gänzlich neuer Klauselinhalt tragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen normale unveränderte Beförderungs- verhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterver- sendung, Weitergeltung der bisherigen der Ver- einbarung zugrunde liegenden Frachten, Valuta- verhältnisse und Tarife, unveränderte Datenver- arbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarun- gen und Verfahrensanweisungen sowie unver- änderte öffentliche Abgaben, Energie- und Rechtspersonalkosten voraus, es sei denn, die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenVeränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss vorhersehbar gewesen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltgeltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug Kalkulati- onsfehler gehen zu bezahlenLasten des Kalkulierenden. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist§§ 412, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung 418, 419, 491, 492, 588 bis 595 HGB und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung vergleichbare Regelungen aus wichtigem Grund, internationa- len Übereinkommen bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei 16.2 Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einzie- hungsauftrag nach Beförderungsbeginn zurück- gezogen, oder geht der Inanspruchnahme vom Empfänger einzu- ziehende Betrag nicht ein, kann der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- lenSpediteur dennoch Provision erheben. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.Ziffer 16.2 ADSp 2016 entfällt

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung17.1 Alle von COMPAS GMBH angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 4.2 Die Abrechnung 17.2 Zusätzliche Leistungen, die nicht vom jeweiligen Grundvertrag umfasst sind, sowie Leistungen der Vergütung erfolgt vierteljährlichvom Kunden bei COMPAS GMBH zur Behebung von Störungen angeforderten Außendienstmitarbeiter werden zum geltenden Stundensatz ggf. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach zuzüglich einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen Anfahrtspauschale in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt EUR 125,00 abgerechnet; die Regelungen zur Haftung und Gewährleistung bleiben unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs Die Höhe des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtjeweils geltenden Stundensatzes wird auf Anfrage des Kunden mitgeteilt. 4.4 17.3 Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der deutschen Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer vor dem vertraglich vereinbarten Liefer-bzw. Leistungstermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens oder einer unvollst.-ständigen Mitteilung behält sich COMPAS GMBH die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor. 17.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder nach einer Mängelrüge durch den Auftraggeber umsatzsteuerfreien Berechnung heraus, dass kein Fehler vorlagCOMPAS GMBH für die jeweilige erbrachte Leistung nach den gesetzlichen Regelungen doch umsatz-steuerabführungspflichtig ist, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist COMPAS GMBH berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenUmsatzsteuer nachzuberechnen. 4.7 Endet 17.5 Die Abrechnung erfolgt monatlich per Rechnung vorschüssig. 17.6 Das Zahlungsziel beträgt 7 Kalendertage ab Rechnungserhalt, es sei denn, dass vertraglich ein anderes Zahlungsziel festgelegt wird. 17.7 Enthält der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grundvereinbarte Vertragsgegenstand auch Softwarelizenzen, so behält sich PTV vorsind diese in Höhe der Herstellerpreise in den Leistungspreisen der COMPAS GMBH enthalten. Daher steht COMPAS GMBH das Recht zu, den Anspruch ihre Leistungspreise entsprechend anzupassen, wenn und soweit Preiserhöhungen der Herstellerlizenzpreise in Bezug auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziffzur Verfügung gestellte Software eintreten. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem Der Kunde wird unverzüglich schriftlich informiert, sobald Preiserhöhungen von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet dem Hersteller angekündigt werden, dies unter Angabe des Zeitpunktes, ab dem die Änderung der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenPreise gilt und unter Benennung der Höhe der Änderung des Lizenzpreises.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 3.1 Die jeweils vereinbarten Beiträge, zahlt der Abonnent nach den im Abonnementvertrag be- zeichneten Abrechnungszeiträumen im Voraus an Sky. Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütungerste Monat wird anteilig berechnet. Ein gegebenenfalls vereinbarter vergütungsfreier Zeitraum ist immer für den Beginn der Vertragslauf- zeit festgelegt. Die Aktivierungsgebühr ist immer bei Vertragsschluss fällig. Dies gilt auch, falls nach Vertragsschluss sich direkt eine Stilllegungsphase anfügt. 4.2 Die Abrechnung 3.2 Ist der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils Abonnent mit der Zahlung der Abonnementbeiträge oder mit sonstigen Zahlungsver- pflichtungen nicht nur geringfügig im Vo- raus für Zahlungsverzug, so kann Sky bei Fortdau- er der Zahlungs- verpflichtung die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenSehberechtigung bis zur vollständigen Nacherfüllung des Zahlungsverzuges entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen solange verweigern. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Dem Zah- lungsverzug steht ein Zurückbuchen der Abrechnungsperiode in Rech- nungSEPA-Lastschrift, wie auch ein Fehlschlagen der Abbu- chung, gleich. Sky erteilt die Sehberechtigung erneut, wenn der Abonnent die offene Forderung vollständig ausgeglichen hat. Der Abonnent ist zur Leistung von Teilbeträgen nicht berechtigt. Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderung hat der Abonnent seine Leistung bei Vertragsabschluss laufende Monat der auf dem Vertrag angegebenen Hotline anzuzeigen, damit die Sehberechtigung erneut erteilt werden kann. Die Zahlungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, insbesondere des Abonnementbeitrags, erfolgt im SEPA-Lastschriftverfahren. Hierzu wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltSky den Abonnenten bei einmaligen und wieder- kehrenden Zahlungen spätestens fünf Tage vor den jeweiligen Abbuchungen darüber informieren. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug Wird die SEPA-Lastschrift durch einen vom Abonnenten zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenvertretenden Umstand unberechtigt zurückgerufen, kann Sky vom Abonnenten Schadenersatz verlangen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere 3.3 Sky hat das Recht zur Kün- digung fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere bei Zahlungsverzug trotz vorheriger Abmahnung des Abonnenten vor. Kündigt Sky das Abonnement nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger Leistungspflichtverletzungen des Abonnenten oder Fristsetzung zur Nacherfüllung im Fall des Zahlungsverzugs, bleiben unberührtist der Abon- nent zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der Leistung in Höhe der Abonne- mentbeiträge für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen sowie einer fünfprozentigen Abzinsung verpflichtet. Den Parteien bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer, niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 4.4 Stellt sich 3.4 Die unaufgeforderte Rückgabe der Smartcard vor Ablauf des Abonnements entbindet den Abonnenten nicht von der Zahlung der vereinbarten Abonnementbeiträge. Auch bei einer unbe- rechtigten Weigerung der Inanspruchnahme Annahme der Rufbereitschaft Smartcard oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß des Leih-Receivers beginnt die Pflicht zur Zahlung der jeweils aktuellen Preisliste vereinbarten Abonnementbeiträge mit der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht Aktivierung der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtSmartcard. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV 3.5 Sky ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- Zahlungsansprüche gegen den Abonnenten sowie sämtliche Rechte und sonstigen Kostensteigerungen angemessen Pflichten aus dem Abonnementvertrag ohne Zustimmung des Abonnenten an Dritte zu erhöhenübertra- gen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung Im Falle der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatÜbertragung sämtlicher Rechte und Pflichten (Vertragsübernahme) informiert Sky den Abonnenten rechtzeitig. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so Der Abonnent ist der Auftraggeber be- rechtigtin diesem Fall berechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats Abonnementver- trag auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb . Der Abonnent darf seine Rechte und Pflichten aus dem Abonnementvertrag nicht ohne Genehmigung von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenSky an Dritte übertragen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf 3.6 Die Rechnungsstellung erfolgt einmalig als Dauerrechnung. Auf Wunsch des Abonnenten kann die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß ZiffRechnung auch monatlich oder einzeln versandt werden. 7 einzufordernDie Kosten dafür betragen 2,50 EUR zzgl. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß ZiffMwSt. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenpro versandter Rechnung.

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Samples: Abonnementvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung4.1. Die Leistungen der decision partners werden, sofern nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart, nach den jeweiligen der decision partners geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. 4.2 4.2. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus decision partners sind berechtigt, für die gesamte Abrechnungsperiode voraussichtlich zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft erbringenden Leis- tungen angemessene Vorschüsse oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stel- lenstellen. 4.3. Dies Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnun- gen der decision partners nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, sind die decision partners berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende For- derung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus können die decision partners nach vo- rangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall können die decision partners dem Vertrags- partner entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen o- der aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen. 4.4. Zeit- und Vergütungsprognosen der decision partners in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von den decision partners nicht beeinflusst werden können. 4.5. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Vertragspartner zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwir- kungshandlungen des Vertragspartners) ist jedoch nicht der Fallhieraus resultierende Mehraufwand ent- sprechend den jeweils gültigen Tagessätzen der decision partners zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen. 4.6. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der Auftraggeber prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Vertragspartner nach Information durch die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für decision partners ein Wahlrecht entweder den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht Auftrag fortzusetzen und die maßgeblichen Fristen hinweisenüberschrit- tene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 4.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Materna IPS GmbH 6.1 Die Leistungen der Materna werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand zu den angebotenen Stundensätzen, hilfsweise zu den üblichen Stundensätzen der Materna, zuzüglich der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten (Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, etc.) und Spesen, in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und für Mehraufwand infolge unzutreffender/ unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder unberechtigter Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers. 6.2 Bei aufwandsbezogener Abrechnung weist Materna die geleisteten Arbeitsstunden und angefallenen Reisezeiten, Kosten und Spesen zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den im Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisen samt einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung in Tätigkeitsnachweisen (Anlage) zum Ende eines jeden Monats – soweit der Arbeitszeitraum kürzer ist, am Ende dieses Zeitraums – nach. Geht Xxxxxxx auf einen ordnungsgemäßen Tätigkeitsnachweis innerhalb von fünf Werktagen keine schriftliche Beanstandung des Auftraggebers zu, gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt, soweit Xxxxxxx den Auftraggeber bei Vorlage des Tätigkeitsnachweises auf diese Folge hingewiesen hat. Abgerechnet wird eine volle Stunde je angefangene Stunde. Der Auftraggeber zahlt PTV ist nicht berechtigt, Kontingente abzurufen, die jeweils vereinbarte Vergütungacht Personenstunden pro Tag unterschreiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart oder eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung erfordert geringere Tageskontingente. Ein Personentag umfasst acht Arbeitsstunden. 4.2 6.3 Preisangaben für Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden, sind Schätzangaben. Die Abrechnung einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese können sich durch tatsächliche Gegebenheiten ändern. Falls Materna im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Schätzung überschritten wird, wird sie den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. 6.4 Im Falle eines vereinbarten Festpreises wird Materna die Vergütung gemäß Zahlungsplan im Vertrag oder, falls ein solcher nicht vereinbart ist, nach vollständiger Leistungserbringung in Rechnung stellen. Bei aufwandsbezogener Vergütung erfolgt vierteljährlichdie Rechnungsstellung zu Beginn des Folgemonats nach der Leistungserbringung bzw. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats bei einem kürzeren Leistungszeitraum nach vollständiger Erbringung der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Leistung, falls nichts anderes vereinbart ist. 6.5 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Preisangaben im Angebot/ Vertrag verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 6.6 Soweit der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Materna ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers, diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu bezahlenuntersagen. Zahlungen haben auf das Dieses Recht kann Materna nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenRegel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. 4.3 Zahlt 6.7 Gibt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb Leistungen zurück, liegt in der in Abs. 2 genannten FristEntgegennahme der Leistungen kein Rücktritt der Materna, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, außer Xxxxxxx hat den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnteRücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für den Aufwand, die Pfändung der PTV dadurch entsteht, dass Vorbehaltsware oder von Rechten an der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtVorbehaltsware durch Materna. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht6.8 Materna behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. 4.6 PTV 6.9 Wenn nicht anders vermerkt, verstehen sich die im Vertrag genannten Preise inklusive Verladung und Verpackung ab Werk. Kosten für Versand, Frachtversicherungen, etwaige Zölle und sonstige staatliche Abgaben werden vom Auftraggeber getragen. Materna ist zu Teillieferungen berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht soweit diese für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenzumutbar sind. Materna darf für zulässige Teillieferungen Teilrechnungen stellen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV a. Die vereinbarten Preise sind fix und unveränderlich (Festpreise). Sie gelten auch für zusätzliche Leistungen, die jeweils vereinbarte Vergütungbis spätestens drei Monate nach Übergabe beauftragt werden (Punkt 6.3.1.2. 4.2 Die Abrechnung , erster Satz, der Vergütung erfolgt vierteljährlichÖNORM gilt nicht). Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Jegliche Änderungen der Preisgrundlagen wie Lohn- oder Gehaltssätze, Transportkosten, Preise für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen Materialien, Geräte und Stoffe, Zölle, Steuern, Sozial- versicherungsbeiträge und dergleichen, bleiben ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben Einfluss auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnteEntgelt. Gleiches gilt für durch Winter- bzw. jedwedes Schlechtwetter oder andere Umstände bedingte Erschwernisse. Staatlich oder anderweitig anerkannte Preiserhöhungen sind ohne Einfluss auf das Entgelt. b. Mit den Aufwandvereinbarten Preisen / der Gesamtauftragssumme sind alle dem AN obliegenden Liefe- rungen und Leistungen, einschließlich aller dafür erforderlichen Nebenleistungen und einschließ- lich der PTV dadurch entstehtErfüllung aller Behördenauflagen und Behördenforderungen, und zwar jedenfalls bis zur Erreichung des fertiggestellten, zur Betriebsaufnahme im Echtbetrieb geeigneten, ein- und nach- regulierten, kollaudierten bzw. mit vollständig belegter Fertigstellungsanzeige versehenen Zu- standes, vollständig abgegolten, auch wenn notwendige Einzelheiten in den Leistungsverzeich- nissen oder der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt sind. c. Die Einhaltung von allgemeinen und den örtlichen Usancen entsprechenden sowie für den AN bei pflichtgemäßer Sorgfalt vorhersehbaren Auflagen ist mit den Einheitspreisen / der Gesamt- auftragssumme abgegolten. Ebenso der Aushub, die Behandlung, die Zwischenlagerung und die Entsorgung von Materialien, welche auf Bodenaushubdeponien und/oder Baurestmassendepo- nien entsorgt werden können. d. Auch wenn in diesen AVB oder in anderen Vertragsbestandteilen nicht in jedem Einzelfall zum Ausdruck gebracht wird, dass der Auftraggeber den Dienst dem AN obliegende Lieferungen und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtLeistungen „auf seine Kosten“ zu erbringen sind, bedeutet dies – außer ausdrücklicher anderweitiger Erwähnung – dennoch, dass diese mit dem vereinbarten Preis mitabgegolten sind. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung6.1 Die vom Kunden zu entrichtende Vergütung ist im Angebot von Hornetsecurity geregelt. 4.2 6.2 Die Abrechnung Vergütung richtet sich nach dem vom Kunden beauftragten Nutzungsumfang. Die vereinbarte Vergütung wird dem Kunden zum Beginn der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils Vertragslaufzeit im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode Voraus in Rechnung gestellt. Die Vergütung wird sieben Tage nach Rechnungsstellung fällig, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird. 6.3 Der Kunde kann jederzeit den Nutzungsumfang zu bezahlenden im Angebot genannten Preisen erweitern. PTV stellt das Entgelt Hierfür wird dann jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats eine anteilige Vergütung nach Maßgabe der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht verbleibenden Vertragslaufzeit auf Monatsbasis berechnet und nach Beauftragung gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt 6.4 Ist die tatsächliche Nutzung höher als die vereinbarte, besteht ein Nachvergütungsanspruch seitens Hornetsecurity nach Maßgabe der Auftraggeber Einzelpreise im Angebot für die Vergütung nicht innerhalb Dauer des Vertrages. Sofern der in AbsKunde zweifelsfrei nachweist, für welche Dauer tatsächlich eine höhere Nutzung vorlag, beschränkt sich der Nachvergütungsanspruch hierauf. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtAngefangene Monate werden voll abgerechnet. 4.4 Stellt sich bei 6.5 Der Kunde ermöglicht Hornetsecurity, auf dessen Verlangen zu überprüfen, ob der Inanspruchnahme Kunde das Programm quantitativ im Rahmen des von ihm beauftragten Umfangs nutzt. Hierzu wird der Rufbereitschaft Kunde Hornetsecurity Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch Hornetsecurity oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, einen von ihr benannten und für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Hornetsecurity darf die Prüfung in den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung Räumen des Kunden zu stel- lendessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtHornetsecurity wird darauf achten, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung des beauftragten Nutzungsumfangs um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmteine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten Hornetsecurity. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen6.6 Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle angegebenen Preise als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigtDies gilt auch für alle Angebote, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhenHornetsecurity annimmt oder abgibt. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung Ist der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt Kunde Verbraucher, verstehen sich alle angegebenen Preise inklusive Umsatzsteuer, sofern nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenanders angegeben. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung11.3.1 Ist ein Festpreis vereinbart, sind damit alle Leistungen, Aufwände und Kosten des Lieferanten abgegolten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. 4.2 Die Abrechnung der 11.3.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Absauf Grundlage von Stundensätzen. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Zeitlicher Aufwand, der PTV dadurch entstehtnach Stundensätzen abgerechnet wird, ist – sofern nichts anderes vereinbart wird – wenigstens auf eine Halbestunde genau aufzuzeichnen und unter Vorlage eines nachvollziehbaren Tätigkeitsnachweises abzurechnen. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle sonstigen Kosten und Aufwendungen des Lieferanten vollständig abgegolten. 11.3.3 Sofern eine Abrechnung auf Tagessatz-Basis erfolgen soll, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtein Arbeitstag mindestens acht (8) Stunden umfasst. Sollte die Arbeitszeit weniger als acht Stunden betragen, werden die angefallenen Stunden mit 1/8 des Tagessatzes abgerechnet. Ziffer 11.3.2 S. 3 gilt entsprechend. 4.5 Der Auftraggeber kann 11.3.4 Reisezeiten werden nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugtdann als Arbeitszeiten vergütet, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtsoweit sie zur Leistungserbringung erforderlich sind. 4.6 PTV 11.3.5 Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Mehrvergütung für etwaige abendliche oder nächtliche Arbeiten sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, es sei denn die Durchführung von Arbeiten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie die hierdurch entstehende Mehrvergütung wird im Einzelfall vorab ausdrücklich mit der WFBM vereinbart. 11.3.6 Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden dem Lieferanten Reise- und Übernachtungskosten nur erstattet, wenn Mitarbeiter des Lieferanten zum Zweck der Auftragserfüllung Reisen durchführen und die WFBM zuvor in Textform seine Zustimmung zur Übernahme der entsprechenden Kosten erteilt hat. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Notwendigkeiten ist berechtigtdas angemessenste und kostengünstigste Reisemittel zu wählen. 11.3.7 Sonstige Kosten und Auslagen des Lieferanten werden nur vergütet, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- sofern und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat soweit sie im Voraus bekannt geben; vereinbart wurden und den vereinbarten Anforderungen an ihre Wirtschaftlichkeit entsprechen. Kosten und Auslagen sind ohne Aufschlag abzurechnen. Mit der Abrechnung sind Kopien der Belege über die Erhöhung entstandenen Kosten und Auslagen vorzulegen. Die WFBM kann jederzeit die Vorlage der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenOriginal-Belege verlangen. 4.7 Endet 11.3.8 Der Lieferant stellt sämtliche Leistungen ordnungsgemäß und unter Einhaltung der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziffanwendbaren steuerlichen Vorschriften zuzüglich der ggf. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenanwendbaren Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe in Rechnung.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen (z.B. nach Kostenvoranschlägen oder Angeboten) getroffen wurden, sind Problembesprechung, Ausarbeitung einer Präsentation und Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte bei Ausführung des Auftrages durch Gutwerker Bestandteil der Vergütung. 4.2 Die Abrechnung Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Gutwerker für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. es gilt der Vergütung erfolgt vierteljährlichStundensatz von 120,00 EUR netto. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenÜbertragung der erforderlichen Nutzungsrechte wird ein zusätzliches Entgelt berechnet. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenfür die Nutzung. 4.3 Zahlt Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der Auftraggeber gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 4.4 Gutwerker ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. die Vergütung Hälfte des Honorars wird mit Rechnungsstellung nach Bestätigung des Entwurfskonzeptes fällig, die zweite Hälfte mit Abnahme oder nach Übergabe, wenn die Gründe der Nichtabnahme nicht innerhalb der bezeichnet werden. 4.5 Werden Arbeiten in Abs. 2 genannten FristTeilen abgeliefert, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtTeiles fällig. 4.6 PTV ist berechtigtIst die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisendemselben rechtlichen Verhältnis beruhen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber Abgelehnte, nicht zur Ausführung gelangende Vorschläge oder Entwürfe sind ohne Nutzung, nämlich als Konzeptions- bzw. Entwurfsvergütung, zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf entlohnen. eine spätere Nutzung setzt in jedem Falle die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem Zustimmung von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber Gutwerker und die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenBezahlung eines Nutzungshonorars voraus.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV (1) Die anwaltliche Tätigkeit, die jeweils vereinbarte Vergütungauch in Form einer (ggf. telefonischen) Beratung erfolgen kann, ist vom Mandanten zu vergüten. Steht dem Mandanten Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu, unterlässt er es aber, den beauftragten Rechtsanwalt auf die Umstände hinzuweisen, aus denen der Anspruch auf die Hilfeleistung folgt oder verzichtet der Mandant auf eine Offenlegung oder verweigert er eine Mitwirkung bei der Glaubhaftmachung der Verhältnisse, besteht ihm gegenüber der volle Vergütungsanspruch unabhängig von einer möglichen nachträglichen Erstattung im Rahmen der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. 4.2 Die Abrechnung (2) Von der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils Vergütungspflicht entbindet den Mandanten weder ein bestehender Kostenerstattungsanspruch noch ein Rechtschutzversicherungsvertrag, eine solche Kostenübernahme liegt alleine im Vo- raus für Risiko des Mandanten. (3) Vorbehaltlich einer gesondert zu treffenden Honorarvereinbarung erfolgt die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenAbrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Grundlage des Gegenstandswertes. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Bei Rahmengebühren besteht zumindest ein Anspruch auf Vergütung der Abrechnungsperiode in Rech- nungMittelgebühr, soweit keine anderweitige Reglung getroffen wurde. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so beauftragte Rechtsanwalt ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang bei Erteilung des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen Mandats einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung und Auslagen zu verlangen und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs der Zahlung des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung Vorschusses abhängig zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konntemachen. Gleiches gilt für den Aufwanddie mit einer Rechtsschutzversicherung vereinbarte Erbringung einer Selbstbeteiligung. Der beauftragte Rechtsanwalt ist bei Mandatserteilung grundsätzlich nicht verpflichtet, über die eventuell entstehenden Kosten nach RVG unaufgefordert Auskunft zu erteilen, es sei denn der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtMandant wünscht dies ausdrücklich. 4.5 Der Auftraggeber kann nur (4) Die Einholung einer Deckungszusage oder die weitere Kommunikation mit rechtskräftig festgestellten oder dem Rechtsschutzversicherer sind von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenAlegos grundsätzlich nicht geschuldet. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Wird der Auftraggeber nur insoweit befugtbeauftragte Rechtsanwalt dennoch vom Mandanten auch damit beauftragt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtkönnen hierdurch Kosten ausgelöst werden, welche vom Mandanten zu tragen sind. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Mandatsbestimmungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 5.1. Minveo erhält für die Vermögensverwaltung eine Vergütung gemäß des „Preis- und Leistungsverzeichnis“, gemessen an der gesamten, auf allen gem. Ziff. 1 dieses Vertrages genannten Depots und Konten und allen gem. Ziff. 1 dieses Vertrages zu eröffnenden Depots und Konten verbuchten Vermögenswerte. Die laufende Vergütung wird jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12 anteilig und per SEPA-Basislastschrift vom entsprechenden Depot- verrechnungskonto des Kunden bei der DAB eingezogen. Die entsprechende Einzugsermäch- tigung (SEPA-Lastschriftmandat Vergütung) wird dem Kunden in einem separaten Dokument zusammen mit dem SEPA-Lastschriftmandat Einzahlung erteilt. Bei Beginn bzw. Beendigung des Vertrages während eines Quartals wird die laufende Vergütung für jeden angefangenen Monat anteilig berechnet. 5.2. Rückvergütungen, Kickbacks und sonstige Provisionen. Soweit Minveo von Dritten andere als die vorgenannten Zuwendungen, insbesondere für die Bestandspflege (sog. Kickbacks oder verdeckte Provisionen) erhält, wird Minveo die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung erhaltenen Beträge in voller Höhe an den Kunden rückvergüten. Sollte eine Rückvergütung nicht erfolgen können, da es sich um keine Geldleistung oder anderweitige nicht auskehrba- re Zuwendungen handelt, wird Minveo diese nicht annehmen. Einzig davon ausgeschlossen sind nicht-monetäre Zuwendungen, welche der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils Verbesserung der Qualität der Dienstleistung Minveos dienen und sie der ordnungsgemäßen Erbringung der Vermögensverwaltung im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Inte- resse des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Kunden nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenentgegenstehen (z.B. Schulungen, Informationsmaterialien, technische Dienste). 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag

Vergütung. 4.1 Die Zugwerk AG erstellt für ihre Leistungen Rechnungen entweder in Form von monatlichen, anteilsmässigen Rechnungen oder projektbezogene Rechnungen. Rechnungen der Zugwerk AG werden nach Rechnungsstellung (Rechnungsdatum), in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen zur Zahlung fällig. Werden Arbeiten berechtigterweise in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung dieses Teiles fällig. Tritt der Auftraggeber aus nicht von der Zugwerk AG zu verantworteten Gründen vom Auftrag zurück oder reduziert er den Auftrag, bevor der Auftrag abgeschlossen wurde, besteht trotzdem eine Zahlungsverpflichtung. Dies beinhaltet nicht ausschliesslich die Verrechnung der bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis), sondern auch die Verrechnung der Unkosten und der Vorleistungen Dritter sowie Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der Agentur. Rechnungen von Dritten werden grundsätzlich auf den Namen des Kunden ausgestellt und nach Prüfung durch die Zugwerk AG zur Zahlung weitergeleitet. Es gelten die Zahlungsbedingungen des Rechnungsstellers. Die Zugwerk AG setzt sich dafür ein, dass Dritte bei Überschreiten des Kostenvoranschlags die Zugwerk AG unverzüglich davon unterrichten und die Änderungen und/oder Ergänzungen, welche von der Agentur und dem Kunden unverzüglich zu bestätigen sind, an die Agentur und den Kunden weiterleiten. Die Zugwerk AG erstellt keine Konzepte, Entwürfe und Präsentationen ohne Vergütung. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang Grundsätzlich gehen die vereinbarten zweckgebundenen Nutzungsrechte erst mit der vollständigen Begleichung des Honorars auf den Auftraggeber über. Der Umfang der Nutzung der durch die Agentur geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber zahlt PTV abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der Agentur geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Vo- raus für Rahmen des vereinbarten Auftrags genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenHerausgabe von Rohdaten aus. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungVertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten vereinbaren. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Agentur zu informieren und die Mehrnutzung entsprechend zu entschädigen. An Konzepten, Entwürfen und Präsentationen im Rahmen von Offerten oder Pitches hat der Auftraggeber keinerlei Rechte, auch wenn er eine Vergütung nicht innerhalb der in Absschuldet. 2 genannten FristKommt gestützt auf eine Offerte kein Vertrag zustande, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung hat der Kunde Konzepte, Entwürfe und Androhung Präsentationen unverzüglich zu vernichten. Die gelieferten Leistungen und Arbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag in jedem Fall Eigentum der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenZugwerk AG. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe der Programmierung von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangenWebsites und/oder Screendesigns eingesetzten Open Source Software (z.B. WordPress) bleiben die Urheberrechte an dieser beim Ersteller. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem GrundProgrammiert die Zugwerk AG eigene Softwarelösungen, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich die Rechte am Code bei der Inanspruchnahme Agentur. Lieferfristen und Termine Die Verbindlichkeit von Lieferterminen ist aufgrund der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch jeweiligen, schriftlich festgehaltenen Abmachungen zu beurteilen. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Auftraggeber herauserst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß wenn der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtZugwerk AG eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung(a) Die Leistungen von Raisin für das Produkt Weltsparen (ETF Configurator) sind entgeltlich. Nähere Informationen können dem Kosten- und Zuwendungsverzeichnis entnommen wer- den. 4.2 (b) Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlichkalenderhalbjährlich. Das Entgelt ist jeweils Davon abweichend wird im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben Falle eines unterjährigen, -bezo- gen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenAnlagejahr- Komplettverkaufs eines Fondsport- folios die anteilsmäßige Vergütung sofort fällig. 4.3 Zahlt (c) Änderungen von Entgelten werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem von Xxxxxx vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z.B. über das Online- banking) angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als er- teilt, wenn der Auftraggeber die Vergütung Kunde seine Ablehnung nicht innerhalb vor dem vorge- schlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet Änderung gegenüber Xxxxxx angezeigt hat. Beträgt die Erhöhung Auf diese Zustimmungswir- kung wird Xxxxxx den Kunden in dem Angebot besonders hin- weisen. Die Anzeige der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen VergütungAblehnung ist formlos möglich. Wer- den dem Kunden Änderungen angeboten, so ist der Auftraggeber er auch be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen fristlos zu kündigen; . Auf dieses Kündigungs- recht wird Xxxxxx den Kunden in dem Angebot besonders hinweisen. Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach Änderung wird nicht wirksam, wenn der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung Kunde die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird Änderung ablehnt oder den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenVertrag kündigt. 4.7 Endet (d) Zum Zwecke der Nutzungsvertrag Erfüllung fälliger Entgeltforderungen erteilt der Kunde Sutor den Auftrag, Anteile aus einem vom Auftraggeber seinem Depot in dem Wert zu vertretenden wichtigen Grundverkaufen, so behält sich PTV vorder der Summe der zu zahlenden Entgelte zuzüglich etwaiger bei der Transaktion anfallender Steuer entspricht, und den Anspruch auf Anteil an dem erlösten Betrag, der an Raisin zu zahlen ist, an Raisin zu überweisen. (e) Beim Verkauf von Anteilen können Steuern anfallen, die volle von Sutor zu erheben sind. Etwaige Steuern, die bei einer Trans- aktion anfallen sind in der Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenan Raisin nicht enthal- ten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 8.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Pauschalfestpreis* ist die jeweils vereinbarte Vergütungeinseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Neben- kosten* sind im Pauschalfestpreis* enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils 8.2 Eine im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt EVB-IT Systemvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt jeweils am ersten Tag für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungAuftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- lenvereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht der Fallin diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 8.3 Die Vergütung für die Falschmeldung Erstellung des Gesamtsystems wird nach der Gesamtabnahme fällig, soweit nicht erkennen konnteim Zahlungsplan in Nummer 9 des EVB-IT Systemvertrages Zahlungen nach Teilabnahmen vereinbart sind. Gleiches gilt Anspruch auf Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen* hat der Auftragnehmer nur, soweit diese im EVB-IT Systemvertrag vereinbart sind. Das Recht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 632a BGB Abschlagszahlungen* zu verlangen, bleibt jedoch unberührt. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser sind bei Vergütung nach Aufwand vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Systemvertrag - beizufügen. Voraussetzung für den Aufwanddie Fälligkeit der Vergütung bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Systemserviceleistungen gemäß Ziffer 4 ist darüber hinaus, soweit eine solche vereinbart ist, die Abnahme der PTV dadurch entstehtjeweiligen Leistung. 8.5 Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtAuftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt8.6 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede nicht im Pauschalfestpreis* enthalten sind, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die kann erstmalig 12 Monate nach Abnahme des Gesamtsystems, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatAnkündigung wirksam. Beträgt die Die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3 % der bisherigen Vergütung, so ist zum Zeitpunkt der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ankündigung der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Erhöhung geltenden Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenbetragen. 4.7 Endet 8.7 Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattengesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Evb It Systemvertrag

Vergütung. 4.1 6.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Kunde entrichtet für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt Wartungsleistungen die einzelvertraglich vereinbarten Gebühren jeweils am ersten Tag Beginn des vereinbarten Berechnungszeitraums, einschließlich der Zuschläge für vereinbarte Sonderleistungen. Gebühren und Zuschläge sind zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzli- chen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die anteilige Gebühr für einen Wartungszeitraum, der vor Beginn des ersten vollen Kalendermonats Berechnungszeitraums liegt, wird dem Kunden zusammen mit der Abrechnungsperiode Gebühr für den ersten vollen Berechnungszeitraum in Rechnung gestellt. 6.2 Reise- und Unterbringungskosten für Wartungsleistungen vor Ort gemäß 3.0 trägt Ziehm Imaging, es sei denn, dass sich herausstellt, dass die im Rahmen der Fernwartung übermittelten Arbeitsergebnisse geeignet waren, den Fehler oder die sonstigen Mängel zu beheben. Im letzteren Falle werden die Reise- und Unterbringungskosten des Pflegeper- sonals vom Kunden getragen. 6.3 Nicht enthalten sind Pflege- und/oder Unterstützungsleis- tungen, die notwendig werden durch kundenseitige Nichtein- haltung der in der Anwendungsdokumentation der Software enthaltenen Anweisungen, durch andere Formen der Fehlbe- dienung oder durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädi- gung oder Veränderung der Software oder Datenträger, auf denen sie aufgezeichnet ist. Diese Pflegearbeiten werden nach Zeitaufwand auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auf- tragserteilung allgemein gültigen Stundensätze von Ziehm Imaging zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berech- net. 6.4 Die Änderungsleistungen werden nach Zeitaufwand auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze von Ziehm Imaging im Halbstunden- takt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Reise- und Unterbringungskosten werden separat in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung nung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 6.5 Der Kunde vergütet ferner etwaige Zusatzleistungen gemäß 4.3 Zahlt nach der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtdort angegebenen Berechnungsform. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder 6.6 Rechnungen von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist Ziehm Imaging werden innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenRechnungsdatum ohne Abzug fällig. 4.7 Endet 6.7 Ziehm Imaging hat das Recht, die Gebühren und Zu- schläge durch schriftliche Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende entsprechend der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber allgemeinen Preisentwicklung zu vertretenden wichtigen Grundändern. Eine solche Änderung ist jedoch frühestens 12 Monate nach Abschluss des Pflegevertrags für eine bestimmte Software zulässig und darf die Gebühren des vorausgehenden Zwölfmonatszeit- raums um nicht mehr als 10% überschreiten. Soweit eine Erhöhung der Gebühren oder Zuschläge um mehr als 5% des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums erfolgt, so behält sich PTV vor, kann der Kunde den Anspruch auf die volle Vergütung bis Vertrag schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenErhöhungszeitpunkt kündigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Softwarepflegeleistungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung Höhe der Vergütung erfolgt vierteljährlichbemisst sich nach der unter www.portpar- xxxx.xx veröffentlichten Preisliste. Die konkrete Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Buchungsanfrage. Besonderheiten bei Zahlungen per Bankkonto, Mastercard- o- der Visa-Kreditkarte Wenn sich der Kunde entscheidet, mit seinem Bankkonto, Mastercard- oder Visa-Kreditkarte zu zahlen, so gelten folgende Besonderheiten: Vertragspartner sind insoweit der PORT OF KIEL und die myParkFly UG (haftungsbeschränkt), Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, die dem Nutzer gegenüber als Gesamtschuldner auftreten. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für bedeutet unter anderem, dass mit der Erbringung der Leistungen durch einen der Vertrags- partner auch die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenLeistungsverpflichtungen des anderen Vertragspart- ners erlöschen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Ereignisse wie beispielsweise die Anfechtung oder Kün- digung des ersten vollen Kalendermonats Vertrages mit dem Mieter oder ein Rücktritt von demselben, ein Verzug mit der Abrechnungsperiode Leistung oder eine Unmöglichkeit der Leistung durch einen der Vertragspartner oder die sonstigen, in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in § 425 Abs. 2 BGB genannten FristEreignisse wirken stets (abweichend von § 425 Abs. 1 BGB) für und gegen beide Vertragspartner. Der PORT OF KIEL und die myParkFly UG bilden untereinander keine Gesellschaft, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung sondern treten jeweils für sich alleine auf. Der PORT OF KIEL und Androhung die myParkFly UG handeln dem Kunden gegenüber jeweils ausschließlich im eigenen Namen, soweit nichts Abweichendes aus- drücklich kenntlich gemacht wird. Obwohl der Sperrung berechtigtPORT OF KIEL und die myParkFly UG beide berechtigt sind, den Zugang des Auftraggebers vom Kunden Zahlung in voller Höhe zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenverlangen, muss der Kunde selbstverständlich nur einmal bezahlen. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber herausDer Kunde muss jedoch beachten, dass kein Fehler vorlager (abweichend von § 428 S. 1 BGB) nicht nach seinem Belieben an den PORT OF KIEL und/oder die myParkFly UG zahlen darf, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwandsondern ausschließlich an denjenigen zahlen muss, der PTV dadurch entstehtihm gegen- über die Zahlung verlangt (sog. "unechte" Gesamtgläubigerschaft, dass § 000 X. 0 XXX). Dazu braucht der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugtKunde nichts weiter zu tun, als den Anwei- sungen auf den Port Parking Websites / dem Online-Parkplatzbu- chungssystem zu folgen. Für sämtliche Fragen des Kunden zu seiner Buchung oder zu den Port Parking Websites ist ausschließlich der PORT OF KIEL sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtAnsprech- partner. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Valet Parking Service Agreement

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 6.1Allgemeine Zahlungsbedingungen Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro auf ein vom AN mit IBAN und BIC zu bezeich­ nendes Konto geleistet. Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle Leistungen, Nebenleistungen, Aufwen­ dungen und Kosten des AN abgegolten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlichvertrag­ lich festgelegten Preise feste Preise. Das Entgelt Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Wenn ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages ist, gelten diese Regelungen während dessen gesamter Laufzeit. Bei Gesamtgläubigern ist jeweils im Vo- raus ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen, an den oder nach des­ sen schriftlicher Weisung Zahlungen mit befreiender Wirkung für die gesamte Abrechnungsperiode AG geleistet werden. Ein vereinbartes oder einseitig angebotenes Skonto wird bei jeder einzelnen Zahlung (Ab­ schlags-, Voraus-, Teilschluss- und Schlusszahlung) abgezogen, bei der die Zahlungsfrist ein­ gehalten wird. Vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen werden nur gewährt, nachdem der AN Sicherheit in Höhe der Vorauszahlung zuzüglich 10 % geleistet hat. Sicherheit kann nur in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bankbürgschaft geleistet werden. Wenn eine Obergrenze bei Selbstkostenrichtpreisen oder Selbstkostenerstattungspreisen ver­ einbart wurde, gehen Überschreitungen zu bezahlenLasten des AN. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Dies gilt nicht, wenn die Über­ schreitung der Obergrenze durch die AG zu vertreten ist. Außerhalb des ersten vollen Kalendermonats Anwendungsberei­ ches der Abrechnungsperiode in Rech- nungVOB/B werden Abschlagszahlungen nur geleistet, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Teil(-schluss-)rechnungen. Für von der AG angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrech- ZT 6 -Vergaben Zusätzliche Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages nungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne We­ ge- und Pausenzeiten bezahlt; die vereinbarten Verrechnungssätze gelten unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. Von der AG zu vertretende und anerkannte Warte- und Arbeitsunterbrechungszeiten werden wie Stundenlohnarbeiten vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang Anspruch des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, AN aus § 6 Absatz 6 VOB/B bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche Ist der Vertrag im Auf- und Abgebotsverfahren auf der Grundlage von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers§ 4 Absatz 4 VOB/A zustande gekommen, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei wird der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den AufwandPreis vergütet, der PTV dadurch entstehtsich aus den Preisen des Leistungsver­ zeichnisses unter Berücksichtigung des Auf- oder Abgebots zuzüglich Umsatzsteuer ergibt. Auf- und Abgebote gelten nicht für Stundenlohnarbeiten, dass der Auftraggeber den Dienst Kleinstauftragszuschläge, Zuschlä­ ge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die Feiertagsarbeiten sow�e für gesondert vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat Preise für im Voraus bekannt geben; Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Leistungen. Sind nach§ 2 Absatz 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nummer 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der AN seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheits­ preise (Zeiteinsatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzule­ gen sowie die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats erforderlichen Auskünfte zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.erteilen..

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die jeweils vereinbarte Vergütungvereinbarten Preise Festpreise. 4.2 Die Abrechnung Der Auftragnehmer verpflichtet sich gemäß § 1 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mindestens in Höhe des während der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode Vertragslaufzeit geltenden Mindestlohns zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Maßgeblich ist der vom Bieter genannte Bruttopreis. Hierbei trägt der Bieter das Risiko einer unzutreffenden Einschätzung der Steuerpflichtigkeit seiner Leistungen. Obwohl auch die Nettopreise abgefragt werden, wird der vom Bieter genannte Bruttopreis – und nicht der Nettopreis zuzüglich der objektiv anfallenden Mehrwertsteuer – zum Vertragsinhalt. Die Pflicht des Bieters zur Entrichtung der korrekten Mehrwertsteuer bleibt unabhängig davon berührt. 4.4 Mit dem Preis für die Leistung sind, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch sämtliche Nebenleistungen abgegolten; dazu zählen (a) Nebenleistungen, zu denen der Auftragnehmer nach dem Vertrag verpflichtet ist (z.B. Erstellung von Anleitungen oder Dokumentationen, Transport samt Verpackung, Versicherung und Anlieferung am Erfüllungsort oder das Aufstellen bzw. Installieren/Montieren vor Ort) sowie (b) Nebenleistungen, die zu einer vollständigen und mangelfreien Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zwingend erforderlich sind oder sich aus der Beschreibung der Leistung zwangsläufig ergeben, auch wenn sie in der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis) nicht eigens aufgeführt sind. Von der Abgeltung sind auch etwaige Kosten und Lasten (z.B. Spesen, Gebühren oder öffentliche Abgaben) erfasst, die dem Auftragnehmer im Zusammengang mit der Leistungserbringung entstehen und für die eine Erstattung oder Übernahme durch den Auftraggeber nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit dem Preis für die Leistung sind ebenfalls, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, etwaige Patent- oder Lizenzgebühren oder - vergütungen für die Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber abgegolten. 4.5 Die vereinbarten Preise unterliegen der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18.12.1953). Dies gilt auch für mittelbare Leistungen, z.B. Unteraufträge (§ 2 Abs. 4 VO PR 30/53). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine etwaigen Unterauftragnehmer und andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags in Anspruch nimmt, vor der Vergabe der Unteraufträge bzw. dem Abschluss entsprechender Verträge mit anderen Unternehmen auf die Geltung der VO PR 30/53 hinzuweisen und die Prüfungsrechte der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden vertraglich zu vereinbaren. 4.6 Ist im Angebot des Auftragnehmers (s. Nr. 2.1 Buchstabe a) eine Einzelleistung mit 0,00 Euro (oder einer gleichwertigen Preisangabe, z.B. „entfällt“) bepreist, so hat der Auftragnehmer diese Einzelleistung ohne Vergütung zu erbringen. Auf die Erbringung von Einzelleistungen mit einem Preis mit negativem Vorzeichen (Negativpreis) hat der Auftragnehmer keinen Anspruch. Im Angebot fehlende Preise, die sich nicht innerhalb der in durch Auslegung des Angebotes (§§ 133, 157 BGB) eindeutig und zweifelsfrei bestimmen lassen, sind vor Zuschlagserteilung zu vereinbaren; andernfalls gilt § 632 Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung BGB entsprechend mit der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtMaßgabe, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugtPreis, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat wäre er bereits im Voraus bekannt geben; Vergabeverfahren vereinbart worden, nicht die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, Wertungsreihenfolge verändern oder sonst den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenWettbewerb beeinträchtigen darf. 4.7 Endet Ist bei Instandsetzungsaufträgen der Nutzungsvertrag aus einem Umfang der Leistung nicht bekannt, sondern vom Auftraggeber Auftragnehmer erst nacheiner Fehlerfeststellung zu vertretenden wichtigen Grundbestimmen, so behält gilt der Auftrag nur unter dem Vorbehalt der Einigung über den Preis für die Gesamtleistung. Sobald die Instandsetzungskosten feststehen, sind sie dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so beschränkt sich PTV vor, den Anspruch die Zahlungsverpflichtung auf die volle angemessene Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationenfür die notwendigen Arbeiten zur Fehlerfeststellung. 4.8 Endet Sind für die Nutzung der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen GrundLeistung Anleitungen für Betrieb, Bedienung, Gebrauch oder sonstige Dokumentationen der Ausführung erforderlich, so wird PTV dem sind diese in deutschsprachiger Fassung Bestandteil jeder zu erbringenden Leistung. Ist für die Benutzung oder Verwendung der Leistung eine besondere Qualifikation (z.B. spezielle Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Kenntnisse) der Nutzer erforderlich, so hat der Auftragnehmer die Maßnahmen zur notwendigen Qualifizierung der nach Art und Menge der Leistung zu erwartenden Nutzer (z.B. Schulung oder Fortbildung von Bediensteten und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers) am Leistungsort als Bestandteil der Leistung ohne gesonderte Vergütung mit zu erbringen, wenn und soweit nicht (a) etwas anderes im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, (b) der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Qualifikation und die fehlende Regelung im Vertrag vor Angebotsabgabe ausdrücklich hingewiesen hat, (c) die Qualifikation in einer behördlichen Prüfung oder Zulassung (z.B. Führerschein) besteht oder (d) der Auftragnehmer nach den Umständen des Auftrags davon ausgehen konnte, dass die voraussichtlichen Nutzer die erforderliche Qualifikation bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenbesitzen (z.B. bei Nachbestellungen).

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Bundesnetzagentur (Zvb)

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 5.1. Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten durch xSuite werden wie Arbeitszeiten vergütet. xSuite erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts ande- res vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von xSuite un- terschriebenen und vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Bei Tätigkeiten, die jeweils vereinbarte Vergütungaußerhalb der Räumlichkeiten des Kunden erfolgen, ist die Basis für die Vergütung die jeweiligen Aufzeichnungen des Projektmitarbeiters von xSuite und die daraus resul- tierenden Reports aus dem Dienstleistungserfassungssystem von xSuite, die als Anlage der Rechnung beigelegt werden. 4.2 5.2. Die Abrechnung jeweiligen Leistungsnachweise von xSuite gelten auch als genehmigt, wenn und soweit der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Kunde nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlennach Erhalt Einwände geltend macht. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenIst bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Ober- grenze festgelegt, ist xSuite auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung ihrer Leistung verpflichtet. 4.3 Zahlt 5.3. Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, der Auftraggeber nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig wird. Voraussetzung für die Vergütung nicht innerhalb Fälligkeit ist der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach Erhalt einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtprüffähigen Rechnung. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus5.4. Reisezeiten, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend der jeweils aktuellen gültigen xSuite Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtvergütet. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Software License Agreement

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils 6.1 Eine im Vertrag vereinbarte Vergütungpauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leis- tungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. Eine pauschale Vergütung wird zu dem vereinbarten Termin fällig, frü- hestens 30 Kalendertage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils 6.2 Eine im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt jeweils am ersten Tag für den Zeitaufwand der Pflegeleistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Programmkorrekturen* und der Materialaufwand werden gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu ver- tretende Wartezeiten des ersten vollen Kalendermonats Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten, Reisekosten*, Nebenkosten* und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Eine Vergütung nach Aufwand wird spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Auftrag- nehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises entsprechend Muster 2 fällig, soweit keine andere Form vereinbart ist. Die Leistungsnachweise gelten auch als genehmigt, wenn und soweit der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Auftraggeber nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlennach Erhalt Einwände geltend macht. Zahlungen haben auf das in Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenVergütung nach Aufwand von Pflegeleistungen gemäß Nummer 3.1.2 und 3.3 des Vertra- ges ist die Abnahme* der Leistung. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist6.3 Ist ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- lenMitteilung wirksam. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber Voraussetzung für die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtWirksamkeit ist, dass der Auftraggeber den Dienst Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder auch von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenanderen Auftraggebern erzielt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, Sind die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,55% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenzuletzt gültigen Preise überschreiten sollte. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Die Vergütung richtet sich nach dem von Kreitz Welding & Engineering unterbreiteten Angebot. Die Honorare unter 1.000 Euro sind bei Ablieferung der Arbeiten und nach Rechnungsstellung fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann Kreitz Welding & Engineering Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Honorare ab 1.000 Euro werden wie folgt fällig. Die Abrechnung ersten 30 % sind zum Vertragsabschluss fällig, weitere 30 % nach der Vergütung erfolgt vierteljährlichHälfte der geleisteten Arbeit und die letzten 40 % mit Projektabnahme. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen zehn Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, erlaubt sich Xxxxxx Welding & Engineering für jede angefertigte Mahnung eine Aufwandspauschale von fünf Euro zu erheben. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Verzugsfalle können Leistungen eingeschränkt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, nicht branchen- und berufsüblich ist. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-rechtes ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Die durch Änderung des Auftrags erforderlichen Mehraufwendungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet. Soweit Kreitz Welding & Engineering auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber die Firma Kreitz Welding & Engineering von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten sind. Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Auftraggeber bestehenden Ansprüche verbleiben gelieferte Waren im Eigentum von Kreitz Welding & Engineering. Der Besteller darf die Ware vor vollständiger Bezahlung weder weiterverkaufen noch verarbeiten. An Plänen, Dokumentationen, Gutachten und Designarbeiten von Kreitz Welding & Engineering werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht innerhalb übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an Kreitz Welding & Engineering zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusendung und Rücksendung der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang für Rechnung des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenbzw. Verwerters. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangenBeschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des AuftraggebersKreitz Welding & Engineering ist nicht verpflichtet, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem GrundDatenträger, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber herausAuftraggeber, dass kein Fehler vorlagXxxxxx Welding & Engineering ihm Datenträger, für den PTV verantwortlich Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat Kreitz Welding & Engineering dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der FallDatenträger, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den AufwandDateien und Daten zur Verfügung gestellt, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann dürfen diese nur mit rechtskräftig festgestellten oder Einwilligung von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenKreitz Welding & Engineering verändert werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Kreitz Welding & Engineering haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von Kreitz Welding & Engineering ist der Auftraggeber nur insoweit befugtausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigtDateien und Daten, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen. Auf Schadensersatz haftet die Firma Kreitz Welding & Engineering - gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat aus welchem Rechtsgrund - im Voraus bekannt geben; die Erhöhung Rahmen der Vergütung gilt nicht Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Kreitz Welding & Engineering vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:

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Samples: Consulting Agreement

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 2.1 Die Vertragspreise sind Festpreise für die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung Dauer der Vergütung erfolgt vierteljährlichBauzeit. Das Entgelt ist jeweils Mit den Vertragspreisen sind alle Leistungen und Nebenleistungen, gleich welcher Art (einschl. Überstunden-, Feiertags- und sonstige Zuschläge), die mit der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenZusammenhang stehen, abgegolten. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode Lohn- und Materialpreiserhöhungen nach Vertragsabschluss werden nicht vergütet. Soweit in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebersgesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund§ 2 VOB/B, etwas anderes vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt. 4.4 Stellt 2.2 Ist ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser sämtliche Arbeiten ab, die erforderlich sind, um die vom NU nach dem Vertrag und den Vertragsbestandteilen geschuldeten Leistungen vollständig (fix und fertig) zu erbringen. In diesem Fall kann der NU insbesondere keine Preisänderung verlangen, wenn sich im Leistungsverzeichnis veranschlagte Mengen erhöht haben, ohne dass Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen angeordnet worden waren. § 313 BGB bleibt unberührt. 2.3 In den Preisen sind die Kosten für die Einweisung des Personals des Kunden der Köster GmbH in Bedienung und Wartung der vom NU gelieferten und/oder montierten Anlagen enthalten. 2.4 Auf Verlangen der Köster GmbH hat der NU die Preisermittlung für die vertragliche Leistung im verschlossenen Umschlag zu übergeben. Die Köster GmbH darf die Preisermittlung einsehen und Ablichtungen hiervon fertigen, wenn dies zur Prüfung von Ansprüchen des NU auf Anpassung der Vergütung aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen erforderlich erscheint. Dieses Recht hat die Köster GmbH insbesondere, wenn neue Preise wegen Mengenabweichungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B) oder nach Kündigung oder Teilkündigung die Vergütung für erbrachte Leistungen festzulegen sind oder eine Kündigungsentschädigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) zu ermitteln ist. Dem NU wird Gelegenheit gegeben werden, bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung Öffnung anwesend zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtsein. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 8.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus den mit dem AN getroffenen Vereinbarungen. Sofern kein bestimmtes Entgelt ausdrück- lich vereinbart wurde, wird der AN seine Leistungen zu den bei ihm geltenden Ent- gelten verrechnen. Sofern die jeweils vereinbarte VergütungUmsatzsteuer vom AN nicht ausdrücklich angeführt wird, verstehen sich angegebene Entgelte des AN immer exklusive gesetzliche Um- satzsteuer. 4.2 8.2 Reisezeiten des AN und von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die Abrechnung genannten Sätze än- dern sich entsprechend der Vergütung Preisgleitklausel in Punkt 8.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Auf- wand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils gegen Vorlage der Belege (Kopien). 8.3 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Vo- raus für Voraus verrechnet. Unabhängig davon ist der AN jederzeit nach Punk 8.4 berechtigt Anzahlungen oder die gesamte Abrechnungsperiode Zahlung von Teilrechnungen zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührtDie vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Ab- zug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, Für Teilrechnungen gelten die für den PTV verantwortlich ist Ge- samtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann („Falschmeldung“Geldeingang auf dem Konto des AN). Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berech- tigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist in diesem Fall überdies berech- tigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zah- lungsfristen sofort fällig zu stellen. 8.4 Der AN ist unabhängig von Personal- und der Regelung in Punkt 8.3. allerdings jederzeit berech- tigt, die Leistungserbringung oder die weitere Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen bzw der Leistung von Teilrechnungen oder der Beibringung von sonstigen Kostensteigerungen angemessen vom AN akzeptierten Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu erhöhen. PTV wird machen. 8.5 Laufende Vergütungen beruhen auf dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Voraus bekannt geben; die Erhöhung Bereich Dienstleistungen in der Vergütung gilt nicht automatischen Datenverarbei- tung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so spezielle Tätigkeiten (ST2) 8.6 Die Aufrechnung ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag dem AG nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu. 8.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Be- kanntgabe zu erklärenAG. Macht Sollte der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchAN für sol- che Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird AG den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht AN schad- und die maßgeblichen Fristen hinweisenklaglos halten. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Service Agreement

Vergütung. 4.1 7.1. Der Auftraggeber zahlt PTV Anwender ist verpflichtet, an Sage die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus vereinbarten Entgelte für die gesamte Abrechnungsperiode Nut- zung der Software gemäß diesem Ver- trag zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Haben die Parteien Entgelte vereinbart, bestimmt sich die Verpflichtung zu deren Entrichtung nach der Vereinbarung. Andernfalls fallen zugunsten von Xxxx die Entgelte gemäß der von Sage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ver- öffentlichten Preisliste an. 7.2. Der Anwender ist verpflichtet, Sage un- verzüglich Umstände mitzuteilen, die für die Höhe des Entgelts von Sage von Bedeutung sind. Insbesondere ist der Anwender verpflichtet, Sage mitzu- teilen, welchen Umfang die Inan- spruchnahme der Software erreicht hat, wenn der Umfang für die Bestim- mung des Entgelts Sage mitbestim- mend oder maßgeblich ist. Als Umfang der Nutzung gelten z.B.: Anzahl der von Abrechnungen be- troffenen Mitarbeiter, Anzahl von Über- mittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird sowie weitere aus der bei Erwerb der Soft- ware geltenden Preisliste ersichtlichen Umstände der Preisbestimmung. 7.3. Xxxx ist berechtigt bei einer Änderung von für die Preisbestimmung erhebli- chen Umständen gemäß 7.2. eine ent- sprechende Preisanpassung vorzu- nehmen gemäß bei Erwerb gültiger Preisliste vorzunehmen. 7.4. Sage ist zur Änderung der vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen be- rechtigt. Xxxx kann frühestens nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Preisliste enthaltenen Entgelte mit Wirkung für Bestandsverträge der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatall- gemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Vergütung Entgelte mehr als 7,5% 10 %, kann der bisherigen VergütungAnwender bin- nen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung diese Nutzungs- vereinbarung mit Wirkung zu dem Zeit- punkt kündigen, so an welchem die Erhö- hung der Entgelte in Kraft treten soll. 7.5. Sage wird Rechnungen an den Anwen- der als PDF-Datei übermitteln. Die Übermittlung kann nach Xxxx von Sage durch Übersendung per Email an die vom Kunden gemäß Ziffer 4. ange- gebene Email-Adresse oder durch Hochladen in einen für den Anwender vorgesehenen Kundenbereich auf ei- nem Computersystem von Sage erfol- gen, wobei Sage an die vom Anwender gemäß Ziffer 4. angegebene Email-Ad- resse einen Hinweis über die Verfüg- barkeit der Rechnung per Email sen- det. Der Anwender ist berechtigt, eine Übermittlung einer Rechnung in Pa- pierform zu verlangen. Xxxx kann vom Kunden verlangen, dass der Auftraggeber Kunde die hierfür in der allgemeinen Preisliste vorgesehenen Entgelte entrichtet. 7.6. Der Anwender gestattet Sage, sämtli- che Entgelte gemäß diesem Vertrag per Lastschrift einzuziehen. Hierzu er- teilt der Anwender Sage eine entspre- xxxxxx Lastschriftgenehmigung mit- tels eines XXXX-Xxxxxxxx. Widerruft der Anwender diese Lastschriftgeneh- migung, ist Sage zur außerordentli- chen Kündigung dieses Vertrags be- rechtigt. Im Falle von Rücklastschriften ist Sage berechtigt, vom Kunden die Entgelte gemäß der allgemeinen Preis- liste für Rücklastschriften zu verlangen. Sage kann dem Kunden neue Zah- lungsmethoden während der Laufzeit dieses Vertrages anbieten, deren Be- dingungen in dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werden. 7.7. Kommt der Anwender mit der Entrich- tung der Entgelte verschuldet oder un- verschuldet in Rückstand, ist Sage nach billigem Ermessen und techni- schen Möglichkeiten innerhalb der be- troffenen Produkte berechtigt, den Nutzungsvertrag Leistungsumfang auf einen Lesezugriff sowie eine Datensicherung einzu- schränken oder die Nutzung der Soft- ware zu unterbinden. Kommt der An- wender mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats Entgelten für mehr als zwei Monate in Verzug, ist Xxxx berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach kün- digen, es sei denn, der Be- kanntgabe Anwender hat den Verzug nicht zu erklärenvertreten. Macht Ein Ver- schulden der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so Erfüllungsgehilfen des Anwenders wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisendiesem zugerechnet. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Nutzungsvertrag

Vergütung. 4.1 7.1 Der Auftragnehmer erhält für die durchgeführten Reinigungsleistungen gegen Rechnungstellung eine Vergütung nach den in Anlage B 9 festgelegten Einzelpreisen. Mit dieser Vergütung sind alle Leistungen sowie erforderliche Nebenleistungen des Auftragnehmers, insbesondere An- und Abfahrten, Verpflegungsaufwendungen, Wegezeiten in und zwischen den Gebäuden, Fortbildungskosten, Reinigungsmittel (einschließlich Pflege- und Desinfektionsmittel), Reinigungsverbrauchsmaterialien und sonstige Hilfsmittel etc.), abgegolten. Auch mit vorbehaltlosen Zahlungen sind weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der Mangelfreiheit der Leistungen verbunden. Weichen die Flächenangaben der zu reinigenden Flächen laut Anlage B 9 gegenüber dem tatsächlichen Zustand um mehr als 5 % der jeweiligen Fläche ab, so sind die Parteien jeweils berechtigt, eine Anpassung des Reinigungsentgeltes im Verhältnis des Preises zur Fläche zu verlangen, soweit der Preis nach Fläche und nicht nach Stundensatz bestimmt wird. Die zu übergebenen Reinigungsberichte nach Ziffer 2.4 gelten als Leistungsnachweis und werden vom Auftraggeber zahlt PTV bei Rechnungskontrolle berücksichtigt. Leistungen, die jeweils vereinbarte Vergütungnicht im Leistungsnachweis geführt sind, gelten als nicht erbracht und werden von der Rechnung in Abzug gebracht. Die Mängelliste nach Ziffer 2.15.5 ist dem Auftraggeber monatlich mit Rechnungstellung zu übersenden. 4.2 7.2 Abrechnungszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat. Der Auftragnehmer wird für den abgelaufenen Kalendermonat eine Rechnung über die erbrachten Leistungen unter Verwendung der jeweiligen Leistungs-Position laut Anlage B 9 an den Auftraggeber stellen. Die Abrechnung Vergütung ist für die Museumsgebäude K20 Grabbeplatz und K21 Ständehaus getrennt in Rechnung zu stellen. 7.3 Die vereinbarte Vergütung wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Vergütung erfolgt vierteljährlichRechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. 7.4 Das Reinigungsentgelt wird wertgesichert. Ändern sich die geltenden Tarifverträge, können die Parteien eine entsprechende Änderung des Entgelts pro Stunde unter zu Grunde Legung der Urkalkulation verlangen. Ausgangsbasis für die Anpassung sind die Tarifverträge, die zu Beginn der Vertragslaufzeit abgeschlossen waren. Der Auftragnehmer prüft, ob sich die Tarifverträge im Verhältnis zum Ausgangspunkt bzw. zur letzten Anpassung verändert haben und teilt die Änderungen mit. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende wird maximal 1 Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge ab Anzeige durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtAN rückwirkend entsprechend angepasst. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Rahmenvereinbarung

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 4.1. Es gilt die jeweils im Vertrag vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb Falls nichts anderes vereinbart ist, besteht eine Zahlungs- frist von 14 Kalendertagen Tagen nach Rechnungsstellung. Bei neuen Verbindungen oder sehr hohen Rechnungssummen kann Voraus- oder Abschlagszahlungen nach Stand der Arbeiten verlangt werden. Die Zahlung des Rechnungs- betrags hat in Euro ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in eines der Rechnung angegebene Konto Konten von CDH zu erfolgen. 4.3 Zahlt 4.2. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der Auftraggeber gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 4.3. Liefer- oder Versandkosten der fertigen Leistun- gen sind nicht enthalten und werden extra berechnet. 4.4. Bei Angebotserstellung nicht absehbare Mehrar- beit durch fehlerhafte Angaben oder aufgrund über- durchschnittlich vieler Änderungswünsche wird nach unserem Agenturstundensatz berechnet. 4.5. Im Falle des Zahlungsverzugs oder wenn die Vergütung nicht innerhalb Kre- ditwürdigkeit des Käufers in Frage steht, ist CDH be- rechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen, gleichgültig, welches Zahlungs- ziel hierfür vereinbart war. Für geleistete Dienstleistun- gen gilt in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht CDH gegenüber. Uns bleibt das Wahlrecht vorbehalten, auch den Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadens- ersatz wegen Nichterfüllung, beträgt dieser 25% des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder nied- riger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Gerät der Käufer in Abs. 2 genannten FristVerzug, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigtwird CDH, den Zugang des Auftraggebers zu von dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangendes jeweiligen Diskontsatzes der Deut- schen Bundesbank berechnen. Das Recht von PTVVerzugszinsen sind hö- her anzusetzen, einen wenn CDH eine Belastung mit einem höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührtZinssatz nachweist. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.Wechsel und Schecks werden unter üblichen Vorbehalten angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Et- 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen4.6. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Zahlung verpflichtet ist der Auftraggeber nur insoweit befugtsowie gesamtschuldnerisch derjenige, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtder den Auftrag im fremden Namen, mündlich, schriftlich, unterschriftlich oder durch konkludentes Handeln erteilt. 4.6 PTV 4.7. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfer- tigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 4.8. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist CDH berechtigt, nachträglich die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung Differenz zwischen der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, höheren Ver- gütung für die tatsächliche Nutzung und der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der ursprüng- lich erhaltenen Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenverlangen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Jegliche Verwendung des Bildmaterials ist honorarpflichtig. Die Abrechnung Honorarsätze sind vor der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode Verwendung zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats vereinbaren und richten sich nach Art und Umfang der Abrechnungsperiode in Rech- nungNutzung. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Auskünfte vor der Nutzung zu erteilen. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung gelten Honorarvereinbarungen nur für eine einmalige Veröffentlichung und den angegebenen Zweck. Jede weitere Verwendung (z. B. auch das Produkt begleitende Prospekte oder Werbung, Nachdruck etc.) ist erneut honorarpflichtig und bedarf auch der erneuten Zustimmung. Sämtliche berechneten Honorare, Gebühren und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltVertragsschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen stets nach Erhalt und ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Bank- und Versandgebühren sowie sonstige mit der Zahlung verbundene Kosten gehen zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang Lasten des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenKunden. Bei Zahlungsverzug kann PTV mediaOffice Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten 8 % über dem Basiszinssatz jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das Recht von PTV, einen Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, Schadens bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV davon unberührt mediaOffice ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Voraus bekannt geben; Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mediaOffice entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Firma mediaOffice abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, mediaOffice im lnnenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die Erhöhung sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Vergütung gilt nicht Kosten. Auslagen für Zeit- räumetechnische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen VergütungAnfertigung von Modellen, so ist der Auftraggeber be- rechtigtFotos, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchZwischenaufnahmen, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht Reproduktionen, Satz und die maßgeblichen Fristen hinweisenDruck etc. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem , sind vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grunderstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV im Zusammenhang mit dem Auftrag zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV unternehmen und mit dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenabgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

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Samples: Web Hosting Agreement

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die a. Die Nutzungsbewilligung der in den Membership Paketen definierten Dienstleistungen startet mit Kasseneingang des Mitgliedsbeitrages. (Bei Erstanmeldung) b. Das Nutzungsentgelt ist jeweils vereinbarte Vergütungzu Beginn des Abrechnungszeitraums im Voraus mit entsprechender Rechnungstellung durch den Verein fällig. 4.2 Die Abrechnung c. Das Mitglied gerät mit Ablauf der Vergütung erfolgt vierteljährlichvereinbarten Zahlungsfrist automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung seitens des Vereins bedarf. x. Xxxx xxx Xxxxxxxxxxxxx des Mitgliedsbeitrages nicht fristgemäß verbucht, so wird das Mitglied schriftlich informiert, es hat dann die Möglichkeit die Zahlung bis zum e. Wird abermals kein Kasseneingang verbucht wird die Mitgliedschaft, die Zugänge gesperrt bis der Kasseneingang erfolgt. f. Auch können in dieser Zeit weder Gutschriften gebucht noch Vouchers eingelöst werden. g. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich Netto/Netto da Vereinsverrechnung h. Der „Verein der Aktivsteirer | The COOPerative“ ist berechtigt, das Nutzungsentgelt (der MitgliederPakete anzupassen, sofern dies durch veränderte Lizenz- und Servicekosten bzw. Gebührenerhöhungen notwendig ist. i. Der „Verein der Aktivsteirer | The COOPerative“ ist darüber hinaus berechtigt, Entgelte entsprechend der Preissteigerung anzupassen. j. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für Mitglied stimmt zu, dass ihm die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen elektronisch per E-Mail oder über ein MitgliederVerwaltungsprogramm übermittelt wird, sofern nichts anderes k. Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenleisten. 4.3 Zahlt l. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Der „Verein der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung Aktivsteirer | The COOPerative“ berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten 8 % über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtder Europäischen Zentralbank zu berechnen. 4.4 Stellt m. Weiterhin verpflichtet sich bei Das Mitglied, alle mit der Inanspruchnahme Eintreibung der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung Forderung verbundenen Kosten und Aufwände wie z. B. Inkassospesen und sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmttragen. 4.5 Der Auftraggeber n. Zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung berechtigen das Mitglied nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. o. Ein Zurückbehaltungsrecht kann das Mitglied des Weiteren nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugtgeltend machen, als sein Gegenanspruch soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, wie die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.Forderungen

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die 5.1. Sämtliche Leistungen von LA CONCEPT werden bei einer Planung des KUNDEN über das Messeplanungstool ExhibitorHub von LA CONCEPT entsprechend dem jeweils gebuchten Standardpreispaket berechnet. Umfassen Verträge auch Sonderleistungen, sind diese gemäß der bei Vereinbarung geltenden Preistabelle oder entsprechend der jeweils getroffenen Ver- gütungsregelung im Vertrag zu vergüten. 5.2. Die jeweils vereinbarte Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatz- steuer. 5.3. Soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts Anderes geregelt ist, muss der KUNDE bei Beendung eines Vertrags nach Auftragsbestätigung LA CONCEPT alle die ihm bis zum Abbruch entstan- denen Kosten ersetzen. 5.4. Eine Vielzahl der vorbereitenden, konzeptionellen, planerischen und steuernden Tätigkeiten von LA CONCEPT erfolgt in einer sehr frühen Projektphase. Hinzu kommt, falls erforderlich, die Beschaffung oder rechtzeitige Bevorratung von Materialien und die Produktion und Vor- produktion benötigter Elemente. Zulieferer und Sub-Unternehmer müssen beauftragt, einge- wiesen und koordiniert werden. Der letztliche Transport zur Veranstaltung, der Aufbau, der Abbau und der Rücktransport ist zeitlich und kostenseitig ein vergleichsweise kleinerer Bau- stein des Gesamten. Aus diesen Gründen gelten folgende Stornierungsregeln: • Bis 1 Woche vor Aufbaubeginn Zahlung in Höhe von 100% der jeweils im Vertrag verein- barten Vergütung. • Bis 2 Wochen vor Aufbaubeginn Zahlung in Höhe von 90% der jeweils vereinbarten Vergü- tung. • Bis 3 Wochen vor Aufbaubeginn Zahlung in Höhe von 80% der jeweils im Vertrag verein- barten Vergütung. • Bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn Zahlung in Höhe von 60% der jeweils im Vertrag verein- barten Vergütung. 4.2 Die Abrechnung 5.5. Zusätzlich gilt bei Beendigung des Vertrages durch den KUNDEN nach erfolgter Teilabnahme gem. § 9 dieser Geschäftsbedingungen das Folgende: Da LA CONCEPT mit der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt Teilnahme bereits 60 % der Gesamtleistung erbracht hat, ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode der KUNDE bei einer Beendung des Vertra- ges nach Teilabnahme unabhängig vom Zeitraum bis zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug Aufbaubeginn mindestens zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen Zahlung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,560 % der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenvereinbarten Gesamtkosten verpflichtet. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Die vom Kunden zu zahlende Vergütung für die jeweils vereinbarte VergütungÜbernahme von Leistungen durch PAGE EXECUTIVE bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Kunden vereinbarten Honorarsätzen. 4.2 Die Abrechnung Sollte zwischen dem Kunden und PAGE EXECUTIVE eine Vergütung gem. vorstehender Ziffer 4.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Kunde eine von PAGE EXECUTIVE vorgestellte Person ein, steht PAGE EXECUTIVE ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu: Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Honorar für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag eine Einstellung beträgt 35% des ersten vollen Kalendermonats Bruttojahresgehaltes des eingestellten Bewerbers zuzüglich der Abrechnungsperiode in Rech- nungjeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltZur Berechnung des ersten Bruttojahresgehaltes werden sämtliche Vergütungsbestandteile berücksichtigt, insbesondere zählen hierzu auch Bestandteile, die erfolgsunabhängig und/oder erfolgsabhängig bezahlt werden. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR 10.000,00 zum Bruttojahresgehalt hinzu addiert. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie z.B. Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenerwartenden oder üblichen Wert angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil. 4.3 Zahlt Wird innerhalb von zwölf Monaten im Falle der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb Vorstellung eines Arbeitnehmers zur Einstellung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt: - nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer - nach dem ersten Vorstellungstermin oder nach der in Abs. 2 genannten Fristsonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes eine durch PAGE EXECUTIVE vorgeschlagene Person vom Kunden entsprechend eingestellt, so ist PTV im Fall der Anstellung dieser Person das gem. Ziffer 4 (Abs. 4.1 - 4.2) fällige Honorar zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Kunden (§ 15 ff. AktG) - z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte, und zwar unerheblich davon, ob der vorgestellte Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird. 4.4 Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages fällig und ist innerhalb von 5 Werktagen nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang Unterzeichnung des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenVertrages zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein. Der Kunde hat PAGE EXECUTIVE unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von PAGE EXECUTIVE vermittelten Bewerber als Arbeitnehmer eingestellt hat und PAGE EXECUTIVE jeweils unverzüglich über das Jahresbruttoeinkommen (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von PAGE EXECUTIVE besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von PAGE EXECUTIVE vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die sie ursprünglich von PAGE EXECUTIVE vorgeschlagen wurde. Falls der Kunde einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch PAGE EXECUTIVE nachgewiesen oder vorgestellt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von PAGE EXECUTIVE, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangenEUR 25.000,00 verpflichtet. Das Recht Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von PTVvorstehender Regelung in Ziffer 4 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisenPAGE EXECUTIVE zustehenden Rechte, bleibt insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtDie Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 (1) Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenerbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bzgl. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb proprietären Komponenten der Anwendung und der Zurverfügungstellung von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in Speicherplatz einschließlich der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Datensicherung setzt sich aus einer Grundpauschale und aus nutzungsabhängigen Vergütungen nach Maßgabe von Abs. 2 genannten Fristbis 4 zusammen. Darüber hinaus ist eine Vergütung für eine Leistung des Anbieters nur geschuldet, sofern dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen ausdrücklich eine Vergütung vorsieht. (2) Die vereinbarte Grundpauschale fällt für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Sie wird am ersten Kalendertag des jeweiligen Kalendermonats im Voraus fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtdie Pauschale zeitanteilig zurückzuzahlen. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder (3) Die nutzungsabhängige Gebühr für die Nutzung einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Falljeden Anwendung, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwandproprietäre Komponenten betroffen sind, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport wird in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtdem Angebot vereinbart. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist (4) Die nutzungsabhängige Gebühr für die laufende Speicherung und Bereithaltung der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtAnwendungsdaten einschließlich der Datensicherung wird ebenfalls in dem Angebot vereinbart. 4.6 PTV (5) Die nutzungsabhängigen Gebühren nach Abs. 3 und 4 werden monatlich nachträglich abgerechnet. Die nutzungsabhängige Vergütung sowie jede gesonderte Vergütung wird 14 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung fällig. (6) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr Grundpauschale nach Abs. 2 sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen nach Abs. 3 und 4 erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen darauffolgenden Monatsbeginn zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, sofern und soweit sich seine für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatordnungsgemäße Durchführung des Vertrags anfallenden Kosten erhöht haben. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen VergütungDer Kunde hat das Recht, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats drei Monaten nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach . Auf dieses Kündigungsrecht wird der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird Anbieter den Auftraggeber Kunden zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen Ankündigung hinweisen. 4.7 Endet (7) Sonstige ausdrücklich als vergütungspflichtig vereinbarte Leistungen werden vom Anbieter nach Aufwand (Time & Material) zu den jeweils im Zeitpunkt der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen ApplikationenBeauftragung geltenden allgemeinen Listenpreisen des Anbieters erbracht. 4.8 Endet (8) Vergütungen werden zuzüglich Umsatzsteuer in der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenjeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode Kommt aufgrund dieses Antrages ein Versicherungsvertrag zwischen mir und einem Versicherer zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristStande, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, hat die WFC einen Anspruch auf Vergütung. Zahle ich den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch geschuldeten Beitrag an den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen VergütungVersicherer, so ist der Auftraggeber be- rechtigtVergütungsanspruch sportvers gegenüber mir abgegolten. Die Höhe des geschuldeten Beitrags richtet s ich nach dem Versicherungsschein bzw. Cover Note zu diesem Antrag, auch wenn der im Antrag genannte Beitrag niedriger sein sollte. Zahle ich den geschuldeten Beitrag nicht, so beträgt der Vergütungsanspruch sportvers gegenüber mir 20% des geschuldeten Beitrags zuzüglich entstehender Kosten (der Betrag beinhaltetkeine Umsatzsteuer). Zahle ich den gegenüber dem Versicherer geschuldeten Beitrag nur teilweise, schulde ich sportvers dennoch die volle Vergütung. Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit. Ich weiß, dass der Versicherer bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben vom Vertrag zurücktreten bzw. die Leistung verweigern kann. Alle für die Versicherer bestimmten Anzeigen und Willenserklärungen sind schriftlich abzugeben. Eine Kopie des Antrags liegt mir vor. 🞪 🞪 🞪 🞪 🞪 Ort / Datum Unterschrift Vermittler/Vermittlernummer Hiermit bestätige ich, dass mir vor Abgabe meiner Vertragserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Unfallversicherungsbedingungen (UB 2020), den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen Besondere Bedingungen für sportvers (BB RUV 2022), die besondere Bedingung zur progressiven Invaliditätsstaffel 500 (Progression 500)*, die Informationen nach der Be- kanntgabe VVG-Informationspflichtenverordnung, die Informationen im Schadenfall sowie die AGB von sportvers, in Textform klar und verständlich übermittelt worden sind. Sie sind damit Vertragsbestandteil. * Stand: 01.2022 Gleichzeitig erteile ich sportvers die Erlaubnis, bei Beginn und während der Vertragslaufzeit den Versicherer zu erklärenwählen bzw. Macht zu wechseln, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen (Beitragsübersicht, Bedingungen, medizinische Entscheidung) gleich oder besser sind. Ort / Datum Unterschrift Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die nachstehenden Antragsfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Insoweit wird auf die Schlusserklärung vor der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird Unterschriftsleistung hingewiesen. Jedwede Veränderung des Gesundheitszustandes des zu versichernden Sportlers muss auch nach Antragstellung bis zum Wirksamwerden endgültigen Zustandekommen des Versicherungsvertrages nachgemeldet werden. Verstöße gegen diese Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten oder diesen anzufechten. Dem Versicherungsantrag liegen die Versicherungsbedingungen der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenCooper Gay S.A.S. in neuester Fassung zugrunde. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Unfall Versicherungsantrag Für Hobby Motorsportler

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 2.1. Für die jeweils vereinbarte Vergütungin Ziff. 1. genannten Tätigkeiten vereinbaren die Parteien eine aufwandsunabhängige Pauschalvergütung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StBVV pro Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Mit dieser Pauschale sind Lizenzgebühren und Entgelte für Post- und Te- lekommunikationsleistungen abgegolten. Die Prüfung der Bescheide ist in der Pauschale nicht enthalten. Die Pauschalvergütung ist mit Fertigstellung der Feststellungserklärung fällig. Die elektronische Übermittlung der Steuererklärung erfolgt erst nach Zahlungseingang. 4.2 2.2. Die Abrechnung Pauschalvergütung beträgt für Feststellungserklärungen für - Einfamilienhäuser - Zweifamilienhäuser - Eigentumswohnungen - Unbebaute Grundstücke jeweils € 195 brutto. Die vereinbarte Pauschalvergütung gilt, wenn dem Auftragnehmer sämtliche benötigten Anga- ben • in der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils beigefügten Datei „Angaben zum Grundbesitz“ im Vo- raus Format xlsx vollständig ausge- füllt, • der Einheitswertbescheid, ein aktueller Grundbesitzabgabenbescheid bzw. das Infor- mationsschreiben der Finanzverwaltung mit dem Aktenzeichen/der Steuernummer des Grundstücks sowie • ein Grundbuchauszug zur Verfügung gestellt werden. Für zusätzliche Beratung bzw. Mehraufwand für Unterlagensichtung und Dokumentenbeschaf- fung wird – nach vorheriger Information des Auftraggebers - ein Zeithonorar von € 30 pro an- gefangene 15 min fällig. Kosten für durch den Auftragnehmer beschaffte Dokumente werden dem Auftraggeber berechnet. Für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert Beschaffung eines Grundbuchauszuges durch den Auf- tragnehmer werden € 30 brutto in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt 2.3. Die Vergütung versteht sich incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit Rechnungen für Ver- gütungsansprüche nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber gestellt werden, erklärt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der sein ausdrückliches Einverständnis, dass diese Rechnungen auch in Abs. 2 genannten Fristeinfach elektronischer, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebersverkehrsüblicher Form, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grundin Form einer pdf-Datei, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch an den Auftraggeber heraus, übermittelt werden dürfen und dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch diese Rech- nungen nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtvom Auftragnehmer unterzeichnet sein müssen. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Auftrags Und Vergütungsvereinbarung

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 6.1 Die Leistungen der Materna werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand zu den angebotenen Stundensätzen, hilfsweise zu den üblichen Stundensätzen der Materna, zuzüglich der für die jeweils vereinbarte VergütungErbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reisekosten (Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, etc.) und Spesen, in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und für Mehraufwand infolge unzutreffender/ unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder unberechtigter Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers. 4.2 6.2 Bei aufwandsbezogener Abrechnung weist Materna die geleisteten Arbeitsstunden und angefallenen Reisezeiten, Kosten und Spesen zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den im Zeitpunkt der Leistung gültigen Preisen samt einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung in Tätigkeitsnachweisen (Anlage) zum Ende eines jeden Monats – soweit der Arbeitszeitraum kürzer ist, am Ende dieses Zeitraums – nach. Geht Materna auf einen ordnungsgemäßen Tätigkeitsnachweis innerhalb von fünf Werktagen keine schriftliche Beanstandung des Auftraggebers zu, gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt, soweit Materna den Auftraggeber bei 6.3 Preisangaben für Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden, sind Schätzangaben. Die Abrechnung einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese können sich durch tatsächliche Gegebenheiten ändern. Falls Materna im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Schätzung überschritten wird, wird sie den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. 6.4 Im Falle eines vereinbarten Festpreises wird Materna die Vergütung gemäß Zahlungsplan im Vertrag oder, falls ein solcher nicht vereinbart ist, nach vollständiger Leistungserbringung in Rechnung stellen. Bei aufwandsbezogener Vergütung erfolgt vierteljährlichdie Rechnungsstellung zu Beginn des Folgemonats nach der Leistungserbringung bzw. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats bei einem kürzeren Leistungszeitraum nach vollständiger Erbringung der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Leistung, falls nichts anderes vereinbart ist. 6.5 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Preisangaben im Angebot/ Vertrag verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 6.6 Soweit der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Materna ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers, diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu bezahlenuntersagen. Zahlungen haben auf das Dieses Recht kann Materna nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenRegel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. 4.3 Zahlt 6.7 Gibt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb Leistungen zurück, liegt in der in Abs. 2 genannten FristEntgegennahme der Leistungen kein Rücktritt der Materna, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, außer Materna hat den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnteRücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für den Aufwand, die Pfändung der PTV dadurch entsteht, dass Vorbehaltsware oder von Rechten an der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtVorbehaltsware durch Materna. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht6.8 Materna behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. 4.6 PTV 6.9 Wenn nicht anders vermerkt, verstehen sich die im Vertrag genannten Preise inklusive Verladung und Verpackung ab Werk. Kosten für Versand, Frachtversicherungen, etwaige Zölle und sonstige staatliche Abgaben werden vom Auftraggeber getragen. Materna ist zu Teillieferungen berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht soweit diese für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenzumutbar sind. Materna darf für zulässige Teillieferungen Teilrechnungen stellen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte VergütungZusätzlich zu den Regelungen in Ziffer 4 der allgemeinen Einkaufs- bedingungen gilt folgendes: 3.1 Bei Aufträgen der NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH oder der SRM StraßenBeleuchtung Rhein-Main GmbH ist zu berücksichtigen, dass diese selbst Bauleistungen erbringen und §13 UStG gilt. 4.2 Die 3.2 In den Preisen inbegriffen sind die Kosten für die Einweisung des Personals des AG oder Bauherren in Bedienung und Wartung der vom AN gelieferten und/oder montierten Anlagen. 3.3 Bei Vereinbarung eines Pauschalvertrages erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß. Der AN ist verpflichtet, das Leistungsverzeichnis auf Vollständigkeit der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils ausgeschriebenen Leistungen zur Erbringung der fertigen, funktionsgerechten, vertraglich geschuldeten Gesamtleistungen zu überprüfen und sämtliche erforderlichen Leistungen/Teil-/ Hilfsleistungen einzukalkulieren, auch wenn Sie im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungEinzelfall nicht ausgeschrieben waren. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat AN hat in diesem Fällen die Verpflichtung, die Mengen und Leistungen aus den vorgegebenen Ausschreibungsunterlagen eigenverantwort- lich zu ermitteln. Dies gilt insbesondere auch, wenn zunächst zu Einheitspreisen ausgeschriebene Leistungen später pauschaliert werden. 3.4 Unterbreitet der AN dem AG einen Änderungsvorschlag (Sondervorschlag) und erteilt der AG daraufhin dem AN einen die- sen Änderungsvorschlag umsetzenden Auftrag, dann sind mit der dafür vereinbarten Vergütung alle von dem Änderungsvorschlag beeinflußten Leistungen, auch ggf. notwendige Planungsleistungen, abgegolten, die zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Leistung notwendig werden. Der AN wird nicht dem AG möglichst frühzeitig Änderungsvorschläge anzeigen. In begründeten Einzelfällen kann der AG einen gegebenenfalls dabei entste- henden Planungsaufwand auch gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltvergüten, jedoch aus- schließlich nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung einer solchen Entgeltlichkeit. 3.5 Der AN weist den AG frühzeitig darauf hin, wenn die dem Angebot zugrunde liegenden Massen von den tatsächlichen Massen um 10 v.H. oder mehr abweichen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlenÜber den Mehr- oder Minderaufwand wird der AN dem AG ein Nachtragsangebot unterbreiten. Zahlungen haben auf das Der AG ist in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenEntscheidung frei, ob er das Nachtragsangebot annimmt oder die Mehrleistung anderweitig beschafft. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Bauleistungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Mit dem vereinbarten Werklohn sind alle Leistungen zur vollständigen und funktionstüchtigen Herstellung des Werkes abgegolten, auch wenn diese in den Vertragsunterlagen nicht gesondert angeführt sind. Die Einheitspreise enthalten alle zur fachgerechten Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Nebenleistungen, Gerüstungen sowie Maschinen- und Geräteeinsätze, weiters die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Kosten für sämtliche Befestigungs- und Montagehilfskonstruktionen, soweit sie nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses angeführt oder als bauseitige Leistung beschrieben sind (z.B. Hebegeräte, Fördergeräte, Gerüste). Nebenleistungen, die zur Herstellung der vollständigen und funktionstüchtigen Leistung notwendig sind, müssen bei den entsprechenden Positionen kalkuliert werden (z.B. Schutz von Bauteilen). Die Abrechnung Positionen enthalten sämtliche Zuschläge. In die Einheitspreise sind auch die Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung, soweit im Leistungsverzeichnis keine eigene Position vorgesehen ist, sowie die Beistellung der Vergütung Unterkünfte für das Personal des SU, die erforderlichen Magazine für Werkzeug und Material, die Kosten für die erforderliche Abstimmung der Ausführungsplanung sowie Maßnahmen nach dem Baukoordinationsgesetz, insbesondere Sicherheits- und Gesundheitsplan sowie die Mitwirkung bei umweltschonenden Maßnahmen (z.B. Mülltrennung) einzurechnen. Nebenkosten, wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeitentschädigungen, Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden, Kosten für einen eventuellen Mehr- schichtbetrieb und alle sonstigen Zuschläge werden nicht gesondert vergütet. Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des Herstellungszeitraumes und auch bei abschnittsweiser Durchführung. Durch Witterung bedingte Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet; aus diesen Gründen erfolgt vierteljährlichauch keine Fristerstreckung. Die Aufteilung der Risiken erfolgt ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Pkt. 7.2. der ÖNORM B 2110 (i. d. aktuellen Fassung 2013) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Risiken die sich aus Alternativ- oder Abänderungsangeboten ergeben, treffen den Subunternehmer und werden daher nicht zusätzlich vergütet Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen der Leistungen und Regieleistungen. Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet, wenn der SU unverzüglich vor Ausführung der Leistungen ein Zusatzangebot gelegt hat. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für gilt auch bei Ausführung von Leistungen, die gesamte Abrechnungsperiode offensichtlich zu bezahlenMehrkosten führen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Hierfür gelten die Bedingungen des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungHauptauftrages. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, Zusätzliche oder geänderte Leistungen müssen vor Ausführung schriftlich so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtzeitgerecht angeboten werden, dass der Auftraggeber Baufortschritt nicht behindert wird und der AG die Ansprüche rechtzeitig beim Bauherrn anmelden kann. Die schriftliche Zustimmung des AG zur Leistungserbringung stellt kein Anerkenntnis dar. Streitigkeiten über das Entgelt berechtigen den Dienst und den Betriebssupport in SU nicht vertragsgemäßer Weise nutzt zur Einstellung der Leistungserbringung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für etwaige Forderungen auf Verlängerung der Bauzeit. Aus entfallenen Leistungen oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber sonstiger Unterschreitung der Auftragssumme aus welchem Grund immer, kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV der SU keine Forderungen stellen. Mengenmehrungen (>10%) bei einzelnen Positionen sind dem AG unverzüglich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenmitzuteilen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Sollte der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, SU diese Mitteilung unterlassen verliert er den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziffder Mehrmengen. 7 einzufordernEntsteht dem AG darüber hinaus ein Nachteil, ist dieser vom SU zu ersetzen. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß ZiffDie Preise sind Festpreise auf Baudauer. 6 er- haltenIm Falle einer Forderungsabtretung, Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung der Forderungen des SU werden 2% des anerkannten Rechnungsbetrages einschließlich USt. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenals Kostenvergütung einbehalten oder verrechnet. Allfällige gegen den SU bestehende Gegenforderungen werden in diesen Fällen unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens vorweg abgezogen.

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Samples: Subcontractor Agreement

Vergütung. 4.1 7.1. Die Vergütung von HPO berechnet sich in der Regel nach der zu besetzenden Stelle (insbesondere des Gehaltes) und wird in Teilbeträgen abgerechnet. 7.2. HPO erhält bei Erfüllung eines Auftrages eine Provision. Teile dieser Provision können bereits vor Erfüllung des Gesamtvertrages beansprucht werden. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag. Fehlt eine konkrete Vereinbarung über die Höhe der Provision, gilt eine Provision in Höhe von 25 % des Jahresbruttoeinkommens des vermittelten Kandidaten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer als vereinbart. 7.3. Der Auftraggeber zahlt PTV Auftrag gilt als erfüllt, sobald es zwischen einem Kandidaten und dem Kunden zu einem Vertragsschluss kommt. Für die jeweils Erfüllung ist es unerheblich, wann das Beschäftigungsverhältnis beginnt und wie lange es andauert. Eine Erfüllung ist auch dann gegeben, wenn der Kandidat das Unternehmen des Kunden kauft. Die Provision ist dann vom Kaufpreis zu berechnen 7.4. Jahresbruttoeinkommen meint die vertraglich vereinbarten ersten zwölf Monatsgehälter plus eines etwaigen dreizehnten und vierzehnten Monatsgehaltes, Boni, Provisionen und anderer geldwerter Vorteile (Firmenfahrzeug, Altersversorgung, Tantiemen, variable Bezüge), unabhängig davon wie diese vom Kunden bezeichnet werden. HPO kann Initialkosten in Form einer Grundvergütung erheben. Diese Kosten umfassen den Arbeitsaufwand, den HPO mit dem Anlegen des Auftrages und den ersten zur Vertragsdurchführung erforderlichen Schritten hat. Die Kosten berechnen sich nach Aufwand oder werden pauschal vereinbart. HPO kann selbst bestimmen, welche konkreten Leistungen er innerhalb dieser Vereinbarung zur Erfüllung seiner Leistung durchführt. Unabhängig vom Erfolg einer Suche oder Vermittlung für den Kunden sind diese Initialkosten nicht rückzahlbar, wenn HPO nachweist, dass er die im Vertrag aufgelisteten Leistungen erbracht hat. 7.5. HPO behält sich vor, im Vertrag einen weiteren Vorschuss von bis zu 25 % der sich im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ergebenden Provision auf Basis eines zwölffachen Monatsgehaltes mit Präsentation des ersten Kandidaten gegenüber dem Kunden vorzusehen. Sofern dies vereinbart ist, ist die Rückforderung der Anzahlung ausgeschlossen, wenn letztendlich kein Kandidat vom Kunden eingestellt wird. 7.6. HPO kann die gesamte Vergütung abzüglich etwaig bis dahin gezahlter Vorschüsse beanspruchen, wenn und soweit es zum Vertragsschluss zwischen dem Kandidaten und dem Kunden kommt. 7.7. HPO hat zudem Anspruch auf eine Nachberechnung der Provision. Diese erfolgt binnen drei Monaten nach Ende des ersten Beschäftigungsjahres auf Basis des tatsächlichen Gehaltes. Der Kunde wird die sich aus der ersten Jahresabrechnung ergebende Summe mitteilen, HPO wird die Differenz zum erwarteten Gehalt berechnen und die Provision aus dem Mehrbetrag (sofern vorhanden) berechnen. Rückforderungen aufgrund eines niedrigeren Gehaltes sind ausgeschlossen. 7.8. Für die Entstehung des Provisionsanspruchs von HPO ist die Vertragslaufzeit unerheblich. Entscheidend ist allein, dass eine während der Vertragslaufzeit erbrachte Handlung von HPO mitursächlich für einen Vertragsabschluss geworden ist. 7.9. HPO hat auch nach Beendigung des Vertrages Anspruch auf Auskunft vom Kunden, ob und mit wem die Stelle, zu deren Vermittlung HPO beauftragt war, inzwischen besetzt wurde. 7.10. Wird ein Kandidat in einer anderen als der ursprünglichen Position eingestellt, erhält HPO dennoch eine Provision, und zwar auf Basis des konkret abgeschlossenen Vertrages. Wird zudem die ausgeschriebene Stelle mitursächlich durch HPO besetzt, erhält HPO auch hierfür die vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich7.11. Das Entgelt ist jeweils Wird ein Kandidat anstatt als Arbeitnehmer als freier Mitarbeiter angestellt, erhält HPO im Vo- raus für Zweifel seine Provision berechnet aus dem dreizehnfachen Monatsgehalt. Als Monatsgehalt wird hierbei der Schnitt der Vergütungen aus einem Zeitraum von einem Jahr angesehen; wenn die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Beschäftigung kürzer erfolgte wird der Abrechnungsperiode in Rech- nungSchnitt aus den tatsächlichen monatlichen Vergütungen gebildet. 7.12. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert Kunde kommt spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs hat der Kunde den gesetzlichen Verzugszins zu zahlen. Unbeschadet bleibt das Recht von HPO einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen die Honorarforderung einschließlich Zinsen ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. 7.13. Dem Kunden werden Reisekosten, sonstige Spesen und über im Vermittlungsvertrag hinausgehende Leistungen, nach vorheriger Abstimmung und Freigabe, in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt 7.14. Fremdkosten hat der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in AbsKunde auf Anforderung spätestens binnen zehn Tagen zu zahlen. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung Für verspätete Zahlungen und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtdamit einhergehende Projektverzögerungen haftet HPO nicht. 4.4 Stellt 7.15. Sämtliche Preisangeben verstehen sich bei netto zzgl. der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtgesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Arbeitsvermittlung

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV (1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag nichts Anderes ergibt, wird für alle Leistungen von Grafikteam die jeweils vereinbarte VergütungVergütung im Rahmen der vom Kunden genehmigten Kostenvoranschläge vereinbart. Als Kalkulationsgrundlage gelten die zum Zeitpunkt der Leistung aktuellen Vergütungssätze der Agentur-Preisliste von Grafikteam. Für geneh- migte Kostenvoranschläge gilt eine Abweichung von bis zu +10 Prozent als von der Genehmigung umfasst. 4.2 Die Abrechnung (2) Sämtliche Vergütungen von Grafikteam verstehen sich zuzüglich der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist gesetz- lich jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern eine solche anfällt. (3) Kosten für Reisen zum Firmensitz des Kunden im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode Rahmen der Auftragsdurch- führung sowie alle sonstigen Reisen, zum Beispiel zur Drucküberwachung und zu bezahlenDruckabnahmen, sowie Reisen im besonderen Auftrag des Kunden werden dem Kunden gesondert berechnet. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Sie sind nicht Bestandteil des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenKosten- voranschlags. 4.3 Zahlt (4) Die im Zusammenhang mit den Fremdleistungen notwendigen Agentur- leistungen bietet Grafikteam auf Stundenbasis als Eigenleistungen an und rechnet sie nach Freigabe ab. (5) Kosten im Zusammenhang mit der Auftraggeber Erstellung und Pflege von Internet- präsenzen (a) Der Kunde ist auch für Kosten verantwortlich, die Vergütung andere Personen befugt oder unbefugt über seine Zugangsdaten verursachen. Es sei denn der Kunde hat dies nicht innerhalb zu vertreten. Die Nachweispflicht hierfür liegt beim Kunden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, das persönliche Passwort zu seiner Zugangskennung sorgfältig und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren sowie es vor Missbrauch und Verlust zu schützen. Ferner hat der Kunde die Pflicht ein automatisch zugeteiltes Passwort sofort bei der ersten Einwahl in Absden Internet-Service neu zu vergeben. 2 genannten FristEr stellt Grafikteam von Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die durch die Verletzung vorstehender Pflichten entstehen. (b) Sollte eine ausgewählte, beauftragte und somit betroffene Vergabestelle (z. B. die DENIC e.G.) für Internet-Adressen ihre Preisgestaltung und/oder ihr Abrechnungsmodell für Domains (Internet-Adressen) ändern, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung hat Grafikteam die Berechtigung, die Entgelte gegenüber dem Kunden mit Wirksamwerden der Sperrung berechtigtÄnderung ohne gesonderte Fristen entsprechend anzupassen. Dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht zu, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtwenn eine derartige Anpassung unzumut- bar sein sollte. 4.4 Stellt sich bei (c) Vereinbart der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur Kunde mit rechtskräftig festgestellten oder Grafikteam eine Betreuung von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen VergütungDomains, so ist beruht diese Betreuung und damit in Zusammenhang stehende etwaigen Entgelte jeweils auf der Auftraggeber be- rechtigtGrundlage der geltenden Richtlinien der zuständigen Vergabestellen, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats welche ergänzend zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisendiesen AGB gelten. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 8.1 Die Vergütung für den Erwerb der Software wird mit Abschluss des Vertrages und unabhängig von noch durch GBTEC zu erbringenden Customizing- oder anderen Dienstleistungen gegen - den Zugang zum verschlüsselten Download der Standardsoftware, d.h. der Installationsmedien und -anleitung gemäß den jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen (on-premises Betrieb) bzw. - die jeweils vereinbarte VergütungZurverfügungstellung der Zugangsdaten zur Nutzung des bereitgestellten Systems mit der Standardsoftware (Hosting-Betrieb) fällig. 4.2 Die Abrechnung 8.2 Sofern nicht abweichend geregelt, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen. 8.3 Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.4 Alle Steuern, die im Vo- raus für Land der Käuferin aufgrund von in Übereinstimmungen mit diesem Vertrag geleisteten Zahlungen erhoben werden, gehen zu Lasten der Käuferin. Wird die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats GBTEC AG als Lizenzgeber in dem Land der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristKäuferin als Steuerschuldner behandelt, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung die Käuferin zur Erfüllung aller Verpflichtungen und Androhung Formalitäten im Namen der Sperrung GBTEC AG verpflichtet. Die Käuferin wird der GBTEC AG unverzüglich alle Zahlungsbelege der zuständigen Behörde übersenden. 8.5 Kommt die Käuferin mit ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die GBTEC AG berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangenp.a. Das Recht von PTVbis zum Zahlungseingang zu berechnen und die Leistungserbringung auszusetzen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisenbis die Zahlung in voller Höhe eingegangen ist. Ursprünglich vereinbarte Termine, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebersdie die GBTEC AG dadurch verschiebt, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber herausführen nicht dazu, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV die GBTEC AG ihrerseits in Rechnung zu stel- lenVerzug kommt. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtGBTEC AG bleibt vorbehalten. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Lizenzvertrag

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des AuftraggebersAlle Leistungen, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem GrundKonzeptionen, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber herausBeratung, dass kein Fehler vorlagEntwicklung, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß Gestaltung und Projektmanage- ment erfolgen gegen Vergütung. Ohne anderweitige Vereinbarung gelten die Honorare wie in der jeweils aktuellen Preisliste als vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Leistungen nach Zeit- aufwand zu vergüten. Die Leistungen werden gegenüber dem Auftraggeber in einer detaillierten Leis- tungsübersicht ausgewiesen. Die in der PTV Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegen- den Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Agentur berücksichtigt Anpassungs- und Änderungswünsche des Auftraggebers, die nach Annahme der Kostenkalkulation / Angebot, jedoch vor der finalen Abnahme entstehen. Je nach Umfang können zusätzliche Kosten anfallen, auf die wir den Auftraggeber hinweisen werden. Beispiele für kostenpflichtige Änderungen (nicht abschließend): Technische Änderungen, die vor der Abnahme entstehen (z. B. wegen geänderter gesetzlichen Vorgaben, Browser-Updates); Änderungen, die sich aus neuen Geschäftsfeldern, Produkten, etc. ergeben; Geschmackliche Änderungen; Rückfragen bzw. Abstimmungen über den geschätzten Beratungsbedarf hinaus (entweder im Angebot genannte Be- ratungszeit oder wenn nicht angegeben, entfallen 10 % auf die Beratung); Abstimmungen mit Drittanbie- tern über die veranschlagte Beratungszeit hinaus. Preise werden in EURO angegeben und sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, Preise, die keine Mehr- wertsteuer enthalten. Die Agentur kann Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf elektronischem Wege übermitteln. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich, soweit relevant, exklusive Verpackung und Transport. Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die der Agentur im Rahmen des Auftrags entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gemäß Preisliste abgerechnet. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skonto wird ausschließlich in der auf der Rechnung angegebenen Weise gewährt. Bei mehreren Forderungen oder bei Forderungen in einem Kontokorrentverhältnis zu unserem Auftraggeber werden Zahlungen, die nicht näher bezeichnet werden, stets zur Begleichung der ältesten Forderung im Sinne des Gesetzes verwendet. Fremdleistungen- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Beauftragung von Fotografen, Produktionen, Designern u. ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Farbkopien, Kurier, Reisespesen u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Agentur ist berechtigt, eine dem Leistungsvolumen des Auftrages entsprechende Materialpauschale für Telefon, Farbkopien ohne Nachweis in Rechnung zu stel- lenstellen. Dies ist jedoch nicht der FallDiese Pauschale beträgt, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konntePar- teien nichts Abweichendes vereinbart haben, 5 % des jeweiligen Auftragsvolumens. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV Die Agentur ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Voraus bekannt geben; Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu vergeben. Die Agentur ist diesem Falle lediglich Vertreter und reicht die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen Rechnungen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit an den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung zur Bezahlung weiter. Für die Koordination von Fremdleistungen im Sinne der Ziffer 5 berechnet die Agentur ein Agen- tur-Mark-Up von 15 % auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisensämtliche Netto-Vergütungen für Fremdleistungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Es gilt die jeweils im Vertrag oder Angebot (Kostenvoranschlag) vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungserhalt fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erbringen. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, kann typograt neben den gesetzlichen Verzugszinsen eine Mahngebühr von 10 € pro Mahnstufe einer Rechnung stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. 4.2 Die Abrechnung typograt ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Vergütung erfolgt vierteljährlichFremdkosten wie folgt zu stellen: 1/3 nach Auftragserteilung, 1/3 nach Konzept-/ Layout-Präsentation oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 1/3 nach Abschluss des Projekts. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgentypograt verfügbar sein. 4.3 Zahlt Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristzu vertreten hat, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung kann typograt eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenkann typograt auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben davon unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft Bei einseitigen Änderungswünschen oder einer Mängelrüge Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber herausund/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem werden typograt vom Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fallalle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und typograt von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten hat. 4.5 Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den Auftraggeber während eines Projekts aus Gründen, die Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dato durch typograt erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, - kündigung oder –Verzögerung seitens des Auftraggebers entfällt. 4.6 Bei Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfangs gem. Ziffer 2.3 dieser AGB werden die Falschmeldung nicht erkennen konnteVertragspartner gegebenenfalls eine angemessene Anpassung des geschlossenen Vertrages vornehmen, die sich bezüglich der kalkulatorischen Grundlage an der bereits vereinbarten Vergütungsregelung, hilfsweise an den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Honoraren des AGD-Tarifvertrags für Design-Leistungen orientiert. Gleiches gilt Voraussetzung für den Aufwand, der PTV dadurch entstehtdie Vergütung von Änderungen oder Zusatzleistungen ist in jedem Fall, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur einen schriftlichen Zusatzauftrag erteilt hat mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, dem eine Einigung über die vereinbarte zusätzliche Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenerfolgt ist. 4.7 Endet Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der Nutzungsvertrag aus einem jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. 4.8 Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich typograt ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziffin vollem Umfang und einwandfreiem Zustand zurückzufordern. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet Dadurch entstehende Kosten trägt der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenAuftraggeber.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 a) Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlichHonoraranspruch von Oompa Design für jede einzelne Leistung entsteht, so- bald diese erbracht wurde. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode Werden Arbeiten in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten FristTeilen erledigt, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigtdas entsprech- ende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, den Zugang des Auftraggebers zu so kann Oompa Design Abschlagzah- lungen entsprechend dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei b) Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst gesetzlichen Mehrwert- steuer und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtohne Abzug. 4.5 Der Auftraggeber kann nur c) Neukunden verpflichten sich mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist 50% der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtGesamtvergütung in Vorkasse zu gehen. 4.6 PTV ist berechtigt, d) Werden die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als 7,5% der bisherigen Vergütungursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber be- rechtigtverpflichtet, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats eine Vergütung für die zusätzliche Nutz- ung zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht zahlen. e) Übt der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchseine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungs - rechte eingeräumt, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenberechnet Oompa Design eine Abschlagvergütung. 4.7 Endet f) Die Berechnung der Nutzungsvertrag Vergütung richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas ande- res vereinbart wird, nach den Verrgütungsempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafik Designer) g) Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfe ist nicht berufsüblich. h) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grundtechnischen, so behält sich PTV vor, den Anspruch gestalterischen und anderen Gründen haben keine Einfluss auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt Vergütung; sie begründen auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grundkein Miturheberrecht, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenes sei denn, dass sie ausdrücklich vereinbart worden sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 6.1 Dem SubU steht die jeweils im Projektvertrag vereinbarte VergütungVergütung zu. Mit der vereinbarten Vergütung sind die Leistungen des SubU nach dem Projektvertrag, einschließlich sämtlicher vereinbarter Rechteeinräumun- gen, vollständig abgegolten. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils 6.2 Soweit im Vo- raus für Projektvertrag ein Festpreis vereinbart wurde, hat der SubU die gesamte Abrechnungsperiode Leistungen vollständig zu bezahlendem vereinbarten Preis zu erbringen. PTV stellt das Entgelt Mehraufwände gehen zu Lasten des SubU. Nachforderungen sind aus- geschlossen. 6.3 Soweit im Projektvertrag eine Vergütung nach Zeitaufwand (Stunden- oder Tagessatz) vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung auf Basis des von dem SubU tatsächlich geleisteten Zeitaufwands, und jeweils am ersten monatlich im Nachhinein. Vereinbarte Tagessätze gelten auf Basis von 8 Stunden pro Tag, wobei je Kalen- dertag maximal ein Tagessatz abgerechnet werden kann. Bei weniger als 8 Stunden pro Tag des ersten vollen Kalendermonats wird der Abrechnungsperiode in Rech- nungTages- satz pro rata temporis vergütet. 6.4 Soweit im Projektvertrag oder anderweit ein Gesamtumfang bzw. -aufwand angegeben ist, gilt dieser als unverbindliche Prognose, sofern er von den Parteien nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestelltSubU hat keinen Anspruch auf Ableistung eines unverbindlich prognostizierten Gesamtumfangs bzw. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen- aufwands. 4.3 Zahlt 6.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erstellt der Auftraggeber SubU seine Rechnungen auf Basis von Tätigkeitsnachweisen, die Vergütung zu Zwecken der Prüfbarkeit mindestens die folgenden Informationen enthal- ten müssen: • Ort, Zeit, Dauer und Beschreibung der jeweiligen Leistungserbringung; • Bezeichnung der erstellten oder bearbeiteten Arbeitsergebnisse (falls einschlägig); • Namen der von dem SubU mit der Leistungserbringung betrauten Mitarbeiter (soweit nicht innerhalb er selbst Leistungserbringer ist); • Die Tätigkeitsnachweise sind von dem SubU der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtjeweiligen Rechnung beizufügen. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich 6.6 Die Vergütung ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß zuzüglich der jeweils aktuellen Preisliste der PTV geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtstellen. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder 6.7 Soweit nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, bezahlt codecentric vertragsgemäß einge- reichte Rechnungen für von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ihr nicht beanstandete Leistungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zu- gang der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhtjeweiligen Rechnung. 4.6 PTV ist berechtigt6.8 Soweit Gegenstand der Leistungserbringung die Erstellung und/oder Lieferung von Arbeitsergebnissen ist, wird die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- nicht vor Abnahme dieser Arbeitsergebnisse (vgl. Ziff. 5) fällig. 6.9 Reisezeiten, Reisekosten und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat Spesen werden nicht gesondert vergütet, soweit im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt Projektvertrag nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: General Terms and Conditions for Subcontractors

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 4.1. Es gilt die jeweils im Vertrag vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird Zahlungen sind, wenn nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Kalendertagen Tagen ab Rechnungsstellung und Leistungserbringung ohne jeden Abzug zu bezahlenfällig. Zahlungen haben auf das in Auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen ist heldenzeit jedoch jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweiser nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt heldenzeit spätestens mit der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenAuftragsbestätigung. 4.3 Zahlt 4.2. Mit Ablauf der Auftraggeber vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. heldenzeit behält sich die Vergütung nicht innerhalb der in AbsGeltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, Der Anspruch auf den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) gegenüber Kaufleu- ten bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt 4.3. Erstreckt sich bei die Erarbeitung der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann heldenzeit dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von heldenzeit verfügbar sein. 4.4. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. 4.5. heldenzeit ist („Falschmeldung“), auch dann ist PTV zur Verweigerung der Leistung nach § 321 BGB berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber wenn sich die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst Vermögensverhältnisse des Kunden schon vor Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmtheldenzeit dies trotz sorgfältiger Prüfung erst nach Vertragsschluss erkennt (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). 4.5 Der Auftraggeber kann 4.6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit insoweit zu, als seine Forderung rechtskräftig festgestellten festgestellt, unbestritten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnenuns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber Kunde nur insoweit befugtausüben, als soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 4.1 Der Anspruch auf das Personalvermittlungshonorar entsteht, sobald ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber zahlt PTV bzw. eine mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-Tochter oder Muttergesellschaft und dem vermittelten Bewerber abgeschlossen wurde und die jeweils vereinbarte VergütungProbezeit ( max. 1 Monat ) beendet wurde. Ein Honoraranspruch entsteht auch, sollte ein durch den Auftragnehmer vorgeschlagener Bewerber innerhalb von zwölf Monaten vom Auftraggeber eingestellt werden. Für das Entstehen des Vermittlungshonorars ist es unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird. Die Regelung gilt sinngemäß bei Abschluss von Ausbildungs-Dienst und sonstigen Beschäftigungsverträgen. Das maximale Vermittlungshonorar pro vermitteltem Bewerber beträgt 1 Bruttomonatslohn. 4.2 (a) Schließt der Auftraggeber mit einem vom Personalvermittler vorgestellten Bewerber einen Arbeitsvertrag, so erhält der Personalvermittler ein Vermittlungshonorar. Die Abrechnung Höhe des Honorars ist abhängig von den Qualifikationen des Mitarbeiters und wird individuell je Mitarbeiter festgestellt. Die Rechnungslegung erfolgt nach Beendigung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Probezeit ( längstens 1 Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben ), zeitgleich mit den Lohnzahlungen an den vermittelten Mitarbeiter auf das in der Rechnung vom Personalvermittler angegebene Konto zu erfolgenKonto. 4.3 Zahlt der Auftraggeber (b) Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsvertrages innert einer Frist von 3 Monaten, von welcher Seite auch immer, gilt die Vergütung nicht innerhalb der in Absletzte Honorarzahlung als Abschlusszahlung. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch Für den Auftraggeber herausentstehen aus dieser Vermittlung keine weiteren Kosten. Ausgenommen der selbe Mitarbeiter wird innert einem Jahr erneut beschäftigt. Bereits bezahlte Honorare für diesen Mitarbeiter finden keinerlei Anrechnung ! Es entsteht ein neuer Vermittlungsvertrag ! (c) Schließt ein Dritter einen Vertrag mit einem Bewerber aufgrund von Unterlagen und Informationen, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt vom Personalvermittler erhalten hat und die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß entgegen Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationendieser AGB weitergegeben hat, schuldet der Auftraggeber gleichfalls das Vermittlungshonorar. 4.8 Endet (d) Bei Auflösung des Dienstvertrages während der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen GrundProbezeit (14Tage längstens jedoch 1 Monat ), so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenKEIN Honorar in Rechnung gestellt.

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Samples: Personalvermittlungsvertrag

Vergütung. 4.1 7.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Anwender ist verpflichtet, der ESR Solution Group GmbH die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus vereinbarten Entgelte für die gesamte Abrechnungsperiode Nutzung der Software gemäß diesem Vertrag zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Haben die Parteien Entgelte vereinbart, be- stimmt sich die Verpflichtung zu deren Entrichtung nach der Ver- einbarung. Andernfalls fallen zugunsten der ESR Solution Group GmbH die Entgelte gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses die- ses Vertrages veröffentlichten Preisliste an. 7.2 Die ESR Solution Group GmbH ist zur Veränderung der vereinbar- ten Entgelte nach billigem Ermessen berechtigt. Er kann frühestens nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das Vertragsjahres und maximal einmal im Ka- lenderjahr die in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt Preisliste enthaltenen Entgelte mit Wirkung für Bestandsverträge der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatallgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Vergütung Entgelte mehr als 7,5% 10 %, kann der bisherigen VergütungAnwen- der binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung diese Nutzungsvereinbarung mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kün- digen, so an welchem die Erhöhung der Entgelte in Kraft treten soll. 7.3 Die ESR Solution Group GmbH kann Rechnungen an den Anwen- der als PDF-Datei übermitteln. Die Übermittlung kann nach Xxxx des Händlers durch Übersendung der E-Mail an die vom Kunden gemäß Ziffer 4 angegebene E-Mail-Adresse oder durch Hoch- laden in einem für den Anwender vorgesehenen Kundenbereich auf einem Computersystem der ESR erfolgen, wobei an die vom Anwender gemäß Ziffer 4 angegebene E-Mail-Adresse ein Hinweis über die Verfügbarkeit der Rechnung per E-Mail gesendet wird. Der Anwender ist berechtigt, eine Übermittlung einer Rechnung in Papierform zu verlangen. ESR kann vom Kunden verlangen, dass der Auftraggeber be- rechtigtKunde die hierfür in der allgemeinen Preisliste vorgesehenen Entgelte entrichtet. 7.4 Der Anwender gestattet ESR, sämtliche Entgelte gemäß diesem Vertrag per Lastschrift einzuziehen. Hierzu erteilt der Anwender der ESR eine entsprechende Lastschriftgenehmigung mittels eines SEPA-Mandates. Widerruft der Anwender diese Lastschriftgeneh- migung, ist ESR zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Im Falle von Rücklastschriften ist ESR berechtigt, vom Anwender die Entgelte gemäß der allgemeinen Preisliste für Rück- lastschriften zu verlangen. ESR kann dem Anwender neue Zah- lungsweise während der Laufzeit dieses Vertrages anbieten, deren Bedingungen in dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werden. 7.5 Kommt der Anwender mit der Entrichtung der Entgelte verschuldet oder unverschuldet in Rückstand, ist ESR nach billigem Ermessen und technischen Möglichkeiten innerhalb der betroffenen Produk- te berechtigt, den Nutzungsvertrag Leistungsumfang auf einen Lesezugriff sowie eine Datensicherung einzuschränken oder die Nutzung der Soft- ware zu unterbinden. Kommt der Anwender mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats Entgelten für mehr als zwei Monate in Verzug, ist ESR berechtigt, diesen Vertrag außer- ordentlich zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach , es sei denn, der Be- kanntgabe Anwender hat den Verzug nicht zu erklärenvertreten. Macht Ein Verschulden der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so Erfüllungsgehilfen des An- wenders wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisendiesem zugerechnet. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Software License Agreement

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV Die Bruttogage, einschließlich der vereinbarten Zuschläge, wird, abzüglich etwaiger gesetzlicher Abgaben, spätestens zum Monatsende des auf den Einsatz/Arbeitstag folgenden Monats an die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt vierteljährlichvon Ihnen angegebene Bankverbindung überwiesen. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Unvollständig oder falsch ausgefüllte Ar- beitsverträge oder Arbeitsverträge ohne den entsprechenden Statusnachweis können nicht bzw. nicht innerhalb des o.g. genannten Zeitraums bearbeitet werden. Falls Sie fehlende Angaben oder für die gesamte Abrechnungsperiode Abrechnung notwendige Unterlagen nicht binnen sechs Monaten nach Unterschrift beigebracht haben, erlischt Ihr Anspruch auf Zahlung der Gage und weder adag Payroll Services GmbH, noch die Produktionsgesellschaft ist verpflichtet Sie zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperrenvergüten. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe verfälschten oder verschwiegenen abrechnungsrelevanten Angaben entfällt Ihr Vergütungsanspruch. Als erste Tätigkeitsstätte aus diesem Vertragsverhältnis wird der jeweilige Drehort bestimmt. Bei Abrechnungen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangenzusätzlichen Vergütungen wie zum Beispiel Sonderzahlungen, Erschwerniszulagen, Fahrtkosten, gesondert vereinbarten Aufwendungen und/oder Erstattungen, sind diese stets der ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und werden, mit Ausnahme von Nachtzuschlägen, Sonn- und Feiertagszuschlägen, stets steuerpflichtig bzw. Das Recht von PTVsozialversicherungspflichtig abgerechnet. Ich bitte darum, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisensämtliche Abrechnungs-, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtLohn- und Steuerunterlagen per E-Mail an mich an meine vorne genannte E-Mail Adresse zu übermitteln. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstatten.

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Samples: Befristungsvereinbarung Und Rechteübertragung

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV 1) Die vom Kunden für die jeweils vereinbarte Vergütung. 4.2 Die Abrechnung Leistungen der ADF geschuldete Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils ergibt sich im Vo- raus für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenEinzelnen aus dem KVA, sowie eventuell anwendbaren Preislisten. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber Bemisst sich die Vergütung nicht innerhalb nach der Dauer der Inanspruchnahme einer Leistung, werden grundsätzlich der Tag der Zurverfügungstellung und der Tag der Rücknahme/Beendigung der Leistung mitgerechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden von der ADF berechnet, wenn an diesen Tagen Personal- und/oder Sachleistungen in AbsBereitschaft zu halten waren oder in Anspruch genommen wurden. 2 genannten FristSoweit in dem Angebot bzw. den Preislisten Personalkosten angesetzt sind, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung erhebt die ADF hierauf für Sonn- und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen Feiertagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von acht Prozentpunkten über 50 %, auch wenn auf diese Zuschläge in dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührtAngebot nicht im Einzelnen hingewiesen ist. 4.4 Stellt sich bei 2) Liegt zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber herausLeistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist ADF berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr Leistungen zu den zum Aus- gleich Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Preisen abzurechnen. 3) Preiserhöhungen, die dadurch entstehen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Angebotserstellung der ADF und dem Zeitpunkt der Rechnungstellung etwaiger unterbeauftragter dritter Parteien, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben (z.B. für Location-/ Equipment – Miete, Testimonials, Dienstleister, etc.) Währungsschwankungen auftreten, gehen zu Lasten des Kunden. 4) Rechnungen der ADF sind vom Kunden sofort zu prüfen und etwaige Fehler sind unverzüglich und schriftlich zu rügen. 5) Die ADF kann ihre Gesamtforderungen unter Aufhebung aller über die Gewährung von Personal- Preisnachlässen und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhenZahlungskonditionen getroffenen Abmachungen vorzeitig fällig stellen bei: Vertragsverletzung des Kunden; Änderung der Gesellschaftsverhältnisse; wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verzug hinsichtlich anderer Verpflichtungen; Zahlungsunfähigkeit, Einleitung von Moratoriumsverhandlungen, Insolvenzverfahren sowie Verlust der Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit des Kunden. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hatDas Kündigungsrecht gem. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen nach der Be- kanntgabe zu erklären. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisen. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch A 9 bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenhiervon unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 4.1 5.1 Der Auftraggeber zahlt PTV schuldet eine separat zu vereinbarende Vergütung für die jeweils vereinbarte VergütungPlanung und Errichtung der Baustromversorgung entsprechend des erteilten Auftrages. 4.2 Die Abrechnung 5.2 Für die weitere Vorhaltung der Vergütung erfolgt vierteljährlichBaustromversorgung zahlt der Auftraggeber ein zu vereinbarendes kalendertägliches Entgelt. Das Entgelt ist Diese Vorhaltekosten berechnen wir jeweils für einen Monat im Vo- raus Voraus. Die Vergütung wird für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlenden laufenden Monat am 1. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag Werktag des ersten vollen Kalendermonats der Abrechnungsperiode in Rech- nungMonats fällig. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen Auf- und Abbau sowie die vorher Vereinbarten Anfahrts- / Lieferkosten sind innerhalb von 14 Kalendertagen sofort nach Erhalt im gesamten ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgenbegleichen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. 4.4 Stellt sich bei der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 5.3 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigt, den Nutzungsvertrag hat uns mit einer Frist von einem Monat 14 Tagen anzuzeigen, ab wann er die Baustromversorgung oder Teile der Baustromversorgung nicht mehr benötigt. Die Vorhaltezeit in Bezug auf die freigemeldete Baustromversorgung endet 14 Tage nach Zugang der schriftlichen Freimeldung bei uns, jedoch nicht vor Freiklemmen durch das Energieversorgungsunternehmen. 5.4 Die Vorhaltezeit und die Berechnung der dafür vereinbarten Vergütung beginnt frühestens am Tag der Lieferung spätestens am Tag der Abnahme. Sie endet frühestens 14 Tage nach Zugang der schriftlichen Freimeldung, jedoch nicht vor Freiklemmen durch das Energieversorgungsunternehmen. 5.5 Sind bereits bei Vertragsschluss Leistungen zum Ende eines Ka- lendermonats zu kündigen; Die Kündigung Umbau der Baustromversorgung während der Baudurchführung vereinbart, ist innerhalb von 2 Wochen die vertraglich vereinbarte Vergütung vor Beginn der entsprechenden Umbaumaßnahmen fällig. 5.6 Fordert uns der Auftraggeber auf, die Baustromversorgung durch entsprechende Umbau-, Ergänzungs- oder Rückbauleistungen den Notwendigkeiten der Baustelle anzupassen und sind diese Leistungen nicht bereits im Zuge des Vertragsschlusses vereinbart, werden wir kurzfristig, spätestens 14 Tage nach der Be- kanntgabe zu erklärenentsprechenden Aufforderung ein Angebot für diese Anpassungsleistungen unterbreiten. Macht Die angebotsgegenständlichen Leistungen werden wir erst nach ausdrücklicher Beauftragung und der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte insoweit geschuldeten Vergütung berechnet. PTV wird den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenausführen. 4.7 Endet 5.7 Soweit der Nutzungsvertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen GrundMieter den Mietgegenstand vor Ablauf der Mietzeit zurückgibt oder abholen lässt, so behält sich PTV vor, bleibt er zur Zahlung der Miete für die vereinbarte Mietzeit verpflichtet. Etwaige durch uns im Rahmen der Restlaufzeit des Mietvertrages erzielte Xxxxxxxxxxxxx oder sonstige auf den Anspruch auf Mietgegenstand erzielte Einkünfte werden bei der Mietzahlung für die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziff. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenRestlaufzeit des Mietvertrages in Abzug gebracht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Planung, Errichtung Und Vorhaltung Einer Baustromversorgung

Vergütung. 4.1 Der Auftraggeber zahlt PTV die jeweils vereinbarte Vergütung11.1 Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und inklusive sämtlicher Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, Reisezeiten, Transportkosten und Zöllen. 4.2 Die Abrechnung 11.2 Bei Falsch-, Schlecht- oder Teillieferungen ist der Vergütung erfolgt vierteljährlich. Das Entgelt ist jeweils im Vo- raus Auf- traggeber dazu berechtigt, die Zahlung bis zur ord- nungsgemäßen Erfüllung zu verweigern. 11.3 Sofern der Auftragnehmer gegenüber dem Auftragge- ber zur Gewährleistung verpflichtet ist, werden die ver- traglich geschuldeten Leistungen, insbesondere die Hardwarewartungsleistungen, für die gesamte Abrechnungsperiode zu bezahlen. PTV stellt das Entgelt jeweils am ersten Tag des ersten vollen Kalendermonats Dauer der Abrechnungsperiode in Rech- nung. Der bei Vertragsabschluss laufende Monat wird nicht gesondert in Rechnung PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Vergütung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungen haben auf das Ge- währleistungszeit kostenlos erbracht. 11.4 Die vereinbarten Hardwarewartungsleistungen wer- den durch die in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. 4.3 Zahlt der Auftraggeber die Vergütung nicht innerhalb der in AbsBeauftragung näher bezeichnete monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährli- che pauschale Wartungsgebühr vergütet. 2 genannten Frist, so ist PTV nach einer vorherigen Mahnung und Androhung der Sperrung berechtigt, den Zugang des Auftraggebers zu dem Dienst bis zum vollständigen Ausgleich aller Rechnungen zu sperren. Bei Zahlungsverzug kann PTV Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Das Recht von PTV, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, Ziffer 11.3 bleibt unberührt. Sonstige Ansprüche von PTV wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers, insbesondere das Recht zur Kün- digung aus wichtigem Grund, bleiben hiervon unberührt. 4.4 Stellt 11.5 Eine Erhöhung der jeweiligen Wartungsgebühr ist nicht vor Ablauf von 36 Monaten möglich. Der Auftrag- nehmer hat die Erhöhung spätestens drei Monate vor Wirksamwerden der Erhöhung mindestens per Text- form anzukündigen. Die Erhöhung der Wartungsge- bühr hat sich bei im Rahmen des Branchenüblichen zu be- wegen, sie darf keinesfalls mehr als 2 % der Inanspruchnahme der Rufbereitschaft oder bis dahin gültigen jährlichen Wartungsgebühr betragen. Für den Fall einer Mängelrüge durch den Auftraggeber heraus, dass kein Fehler vorlag, für den PTV verantwortlich ist („Falschmeldung“), dann ist PTV berechtigt, dem Auftraggeber den hieraus entstan- denen Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PTV in Rechnung zu stel- len. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern Erhöhung behält sich der Auftraggeber die Falschmeldung nicht erkennen konnte. Gleiches gilt für den Aufwand, der PTV dadurch entsteht, dass der Auftraggeber den Dienst und den Betriebssupport in nicht vertragsgemäßer Weise nutzt oder den Produktsupport in nicht vertragsgemäßer Weise in Anspruch nimmt. 4.5 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von PTV schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.6 PTV ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung je einmal pro Kalenderjahr zum Aus- gleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. PTV wird dem Auftraggeber jede Erhöhung der Vergütung schriftlich mindestens ei- nen Monat im Voraus bekannt geben; die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für Zeit- räume, für die der Auftraggeber bereits Zahlung geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 7,5% der bisherigen Vergütung, so ist der Auftraggeber be- rechtigtdas Recht vor, den Nutzungsvertrag Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Ka- lendermonats zwei Wochen zu kündigen; kündi- gen. Die Kündigung wird wirksam zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. 11.6 Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist die Vergütung jeweils 30 Tage nach Eingang einer prüffä- higen Rechnung zur Zahlung fällig, grundsätzlich aber erst nach Abnahme der geschuldeten Leistungen. Die Rechnung hat die Bestellnummer des Auftraggebers sowie, falls keine pauschale Vergütung vereinbart ist, Details zur Leistungserbringung (u.a. Zeit, Ort, er- brachte Leistung) zu beinhalten. 11.7 Bei einer Zahlung innerhalb von 2 Wochen 14 Tagen nach Ein- gang der Be- kanntgabe zu erklären. Macht prüffähigen Rechnung gewährt der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber ein Skonto in Höhe von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. PTV wird 3% auf den Auftraggeber zusammen mit jeder Bekanntgabe einer Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die maßgeblichen Fristen hinweisenRechnungsbetrag. 4.7 Endet der Nutzungsvertrag 11.8 Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, Zahlungen oder Leistungen und Arbeitsergebnisse zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit die vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüche aus einem demselben rechtlichen Verhältnis entweder vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, so behält sich PTV vor, mindestens per Textform anerkannt wur- den Anspruch auf die volle Vergütung bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin gemäß Ziffoder eine rechtskräftige Entscheidung in einem Gerichtsverfahren vorliegt. 7 einzufordern. Dieser Anspruch bleibt auch bei einem Die Abtretung von PTV aus wichtigem Grund gesperrten Zugang gemäß Ziff. 6 er- halten. PTV xServer internet Nutzungsbedingungen Applikationen 4.8 Endet der Nutzungsvertrag aus einem von PTV zu vertretenden wichtigen Grund, so wird PTV Forde- rungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber die bereits vorausbezahlte Vergütung zeitanteilig zu- rückerstattenAuftrag- geber an Dritte ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)