Common use of Vergütung Clause in Contracts

Vergütung. 21.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 21.16.1 Die Vergütung für die Leistungen nach diesem Term Sheet entspricht pro Kalenderjahr der Summe der jeweiligen Entgelte pro Strecke und Kalenderjahr. Die Das für die Bereitstellung der Glasfasersysteme zu entrichtende Entgelt bestimmt sich für das Kalenderjahr 2002 nach der Anlage 1 (a) und für die Kalenderjahre 2003 bis 2006 nach der Anlage 1 (b). 6.2 Ab dem Folgejahr, erstmals zum 1. Januar 2007, ist der Leistungsgeber berechtigt, die Vergütung einmal jährlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres um die im Vorjahr gestiegenen Kosten für die unter diesem Term Sheet erbrachte Leistung gegenüber dem Jahr 2006 bzw. (für die Folgejahre falls in einem oder mehreren Jahren eine Anpassung nicht erfolgt ist) der jeweils vorangegangenen Anpassung zu erhöhen. Bis einschließlich 2015 darf die Erhöhung jedoch eine Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebenen Verbraucherpreisindexes für Deutschland (vormals Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte), oder jeden anderen Preisindex, der an seine Stelle tritt, gegenüber 2006 bzw. dem Zeitpunkt der jeweils vorangegangenen Erhöhung nicht übersteigen. Sollte der Leistungsnehmer mit der Höhe der VergütungKostensteigerung nicht einverstanden sein, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus entscheidet auf Anrufung einer Partei der Schiedsgutachter gemäß § 3.2 des Rahmenleistungsvertrages. Bis zur Entscheidung des Schiedsgutachters gilt die vom Leistungsgeber mitgeteilte Vergütung übergangsweise als vereinbart. Nach der Entscheidung des Schiedsgutachters sind etwaige Über- oder Unterzahlungen unverzüglich auszugleichen. Der Betrag der Überzahlungen bzw. der Unterzahlung ist seit der Mitteilung über die Erhöhung mit dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen gesetzlichen Verzugszinssatz für besondere Leistungen der AGBUnternehmer (derzeit § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. 21.26.3 Wird das Leistungsverhältnis in Bezug auf einzelne Strecken oder Übertragungssysteme beendet, reduziert sich die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Beendigung in entsprechendem Umfang. Die Preise verstehen Der Betrag der entsprechenden Reduzierung ergibt sich ab Werk und zuzüglich dem 1. Januar 2003 aus der gesetzlichen MehrwertsteuerAnlage 1 (b). 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Framework Agreement (Kabel Deutschland GmbH)

Vergütung. 21.19.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Die Höhe der VergütungMaterialkosten, deren Fälligkeit Reisezeiten, Reisekosten und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 9.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 9.2.1 Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 1 – Leistungs- nachweis Dienstleistung - voraus. 9.2.2 Es werden nur die für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart istjeweilige Leistung vereinbarten bzw. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, giltwerden nur die Kategorien vergütet, soweit nichts anderes vereinbart istdie zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach die einer teureren als der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist. 21.89.2.3 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu ca. 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze entgegen- stehen. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung der Obergrenze zur voll- ständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen voll- ständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 9.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden acht Zeit- stunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder Verein- barung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 9.3 Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig. Im Vertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 9.5 Ist eine Preisanpassung für die Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorge- sehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Vertragsbeginn, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 9.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Vergabevertrag, Evb It Dienstvertrag, It Service Agreement

Vergütung. 21.19.1) Nutzungsentgelt. Für die zu erbringenden Leistungen gemäß Ziffer 1.2 wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Die Höhe richtet sich nach den gewählten Funktionen der VergütungAMTANGEE-Cloud-Services, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus der Anzahl der vom Kunden registrierten Nutzer (Ziffer 4.3 ist zu beachten), den gewählten Komponenten/ Optionen/ Paketen sowie der gewählten Vertragsdauer. Preisangaben sind der jeweils aktuellen Preisliste oder dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen von AMTANGEE beim Bestellvorgang übermittelten Dokumente zu entnehmen. Es können im Laufe des Vertragsverhältnisses neue Nutzer zugeschaltet, ausgetauscht oder deaktiviert werden. Bei der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Zuschaltung eines neuen Nutzers, der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbartnicht mit dem vom Kunden bereits gezahlten Nutzungsentgelt abgegolten ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, tritt die jeweilige Gebühr für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart istZuschaltung des Nutzers unmittelbar in Kraft. Bei einer Preiserhöhung Deaktivierung von über 10 % bereits vorhandenen Nutzern, die nicht in dem ursprünglich vom Kunden gebuchten Kontingent enthalten waren und somit extra vergütet werden mussten, werden die Gebühren innerhalb eines gebuchten Vertragszeitraumes nicht angepasst bzw. reduziert. Es gilt die erhöhte Gebühr für den zusätzlichen Nutzer. Die jeweils gültige Gebühr für eine Erweiterung des Funktionsumfangs tritt unmittelbar in Kraft; bei einer Reduzierung des Funktionsumfangs werden die Gebühren während des zunächst vereinbarten Leistungszeitraums nicht angepasst. Sofern Monate nur anteilig berechnet werden, wird jeder Kalendertag mit 1/365 des Jahresnutzungsentgeltes berechnet. Vergütungen werden zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet. 9.2) Sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen werden von AMTANGEE zu jeweils von den Parteien zu vereinbarenden Preisen nach Aufwand erbracht. 9.3) Zahlungsmodalitäten und Sperre. Verträge mit einer vorgesehenen und üblichen vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von einem (1) Jahr sind zahlbar jährlich im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann Voraus. Das Nutzungsentgelt wird mit Abschluss des Vertrags über die Nutzung der Software gegen die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für die Nutzung des Systems fällig. Die Vergütung ist – sofern nicht anders vereinbart - innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. 10 Tage nach Rechnungszugang kommen Kunden mit dem Ausgleich der Rechnung automatisch in Verzug. Erfolgt der Ausgleich des gesamten Rechnungsbetrags auch nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Zahlungserinnerung mit Ablehnungsandrohung hat AMTANGEE das Recht, den Zugang des Kunden zu den gespeicherten Inhalten zu unterbrechen, zu beenden oder zu beschränken oder den Account des Kunden zu kündigen (siehe hierzu auch Ziffer 10). 9.4) Elektronische Rechnung. Rechnungen und Zahlungserinnerungen werden grundsätzlich in elektronischer Form erstellt. Sofern der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistetRechnungen per Post wünscht, sind diese anteilig kostenpflichtig und werden gemäß Preisangabe in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetder aktuellen Preisliste berechnet.

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Samples: Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen, Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen, Allgemeine Und Besondere Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.19.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Rechnungsstellung Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBVertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. 21.29.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die Preise verstehen genannten Sätze ändern sich ab Werk entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und zuzüglich allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der gesetzlichen MehrwertsteuerReise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien). 21.39.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 9.4. Soweit nichts anderes nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind Rechnungen spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligfällig zu stellen. 21.49.5. Der Lieferumfang ergibt Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). 9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu. 9.7. Alle sich aus dem Vertrag. 21.5Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung Sollte der AN für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann solche Abgaben in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetso wird der AG den AN Schad- und klaglos halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Betreiberdienstleistungen in Der Informationstechnologie (B2b), Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions for It Services

Vergütung. 21.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % 6.1 Eine im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, giltvertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung Materialaufwand* wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TISDer Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises entsprechend Muster 1 – Leistungsnachweis Dienstleistung – fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist der Auftragnehmer auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet6.2 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werdenFestpreis wird, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurdensoweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistetVoraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. 6.3 Reisezeiten, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Reisekosten* und Nebenkosten* werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. 6.4 Ist ein Stundensatz Vergütungsvorbehalt vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetso gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte. 6.5 Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.

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Samples: It Services Agreement, It Services Agreement, It Services Agreement

Vergütung. 21.113.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. Die Höhe der Vergütungpauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, deren Fälligkeit Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten* und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus Kosten für Ersatzgegenstände* sind im Pauschalfestpreis* enthalten. Nachforderungen durch den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen Auftrag- nehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen oder des Preises vereinbaren. Vereinbarte Pauschalfestpreise für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für wiederkehrende Leistungen vereinbart, giltwerden, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendesjeweils zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats fällig. Gleiches gilt für etwa vereinbarte Basispauschalen und andere regelmäßig zu zahlende Vergütungen. 13.2 Ist im EVB-IT Servicevertrag für eine Serviceleistung Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der 13.2.1 Die Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TISist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten* sowie Ersatzgegenstände werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 21.813.2.2 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer bei Leistungen nach Aufwand innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* nach Xxxx des Auftraggebers entweder ein Pauschalfestpreisangebot oder einen verbindlichen Kostenanschlag über die zu erbringende Serviceleistungen auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Preise vorzulegen. Zu benennen sind darüber hinaus Art und Umfang der Leistungen sowie verbindliche Ausführungsfristen. Eine Vergütung für den Kostenanschlag und die Angebotserstellung erfolgt nicht. Der Auftraggeber wird das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme sind die angebotenen Leistungen beauftragt. 13.3 Die Vergütung für Serviceleistungen nach Aufwand, die keine Dienstleistungen sind, wird fällig mit Ablauf des Monats, in dem die Abnahme erfolgt ist. Das Recht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 632a BGB Abschlagszahlungen* zu verlangen, bleibt jedoch unberührt. Soweit es sich um Dienstleistungen handelt ist die Vergütung monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Servicevertrag - voraus. 13.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden acht Zeitstun- den geleistet wurden. Werden weniger als 8 acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 13.5 Sind Ersatzgegenstände* zusätzlich zu vergüten, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und ihm unter Berücksichtigung eventueller Preisvereinbarungen die dafür zu zahlende Vergütung mitzuteilen, den Auftraggeber zur Beauftragung aufzufordern und seine Beauftragung abzuwarten. Soweit weder konkrete Preise noch ein Berechnungsmaßstab vereinbart sind, kann der Auftragnehmer höchstens die unter Berücksichtigung üblicher Rabatte gebildeten marktüblichen Preise verlangen. Hiervon unberührt ist der Auftraggeber berechtigt, die Ersatzgegenstände* selbst beizustellen. Die Vergütung für Ersatzgegenstände* ist fällig mit Ablauf des Monats, in dem deren Einsatz erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. 13.6 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige prüfbare Dauerrechnung ausreichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat. 13.7 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungserbringung aus dem EVB-IT Servicevertrag, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 13.8 Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: It Service Agreement, It Service Agreement

Vergütung. 21.116.1 Die Vergütung der Leistungen kann in Form von monatlichen Pauschalen, nach Aufwand durch nut- zungsabhängige Vergütungen („Pay-as-you-go“) oder aufwandsbezogene Vergütungen (beispielsweise nach Zeitaufwand) erfolgen. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus Vergütung ist jeweils zum 15. des auf die Leistungserbringung folgen- den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung Monats fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag.16.2 Ist für eine Leistung durch auftragnehmerseitig eingesetztes Personal eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, gilt Folgendes: 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. 16.2.1 Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen Vergütung nach Zeitaufwand für Leistungen vereinbartgemäß Ziffer 16.2 sind mit dem Entgelt für den Zeitaufwand alle weiteren Kosten, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätzeinsbesondere Nebenkosten, Reisekosten und Nebenkosten nach der Materialkosten abge- golten. Reisezeiten werden nicht vergütet. Die Vergütung ist jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart istzum 15. des auf die Leistungser- bringung folgenden Monats fällig. 21.816.2.2 Ist bei Vergütung nach Zeitaufwand gemäß Ziffer 16.2 eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragneh- mer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auf- tragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies ver- langt. 16.2.3 Je Kalendertag wird bei einer Vergütung nach Aufwand gemäß Ziffer 16.2 nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 16.3 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen. Rechnungen sind in elektronischer Form gemäß E-Rechnungsverordnung auszustellen und zu übermit- teln. Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige prüfbare Dauerrechnung ausreichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat. 16.4 Geschuldete Gutschriften sind in der Rechnung von der Vergütung in Abzug zu bringen. Anderenfalls kann der Auftraggeber diese selbst mit geschuldeter Vergütung verrechnen oder die Auszahlung der geschuldeten Gutschriften verlangen, soweit eine Verrechnung nicht möglich ist. 16.5 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungser- bringung, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Er- höhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der An- kündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 16.6 Alle Preise verstehen sich netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden ge- setzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Vergabevertrag, Cloud Services Agreement

Vergütung. 21.13.1 Die jeweils vereinbarten Abonnementbeiträge zahlt der Abonnent nach den im Abonnementvertrag bezeichneten Abrechnungszeiträumen im Voraus an Sky Deutschland. Der erste Monat wird anteilig berechnet. Ein gegebenenfalls vereinbarter vergütungsfreier Zeitraum ist immer für den Beginn der Ver­ tragslaufzeit festgelegt. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung Aktivierungsgebühr ist immer bei Vertragsschluss fällig. 21.43.2 Ist der Abonnent mit der Zahlung der Abonnementbeiträge oder mit sonstigen Zahlungsverpflich­ tungen nicht nur geringfügig im Zahlungsverzug, so kann Sky Deutschland bei Fortdauer der Zahlungs­ verpflichtung die Sehberechtigung bis zur vollständigen Nacherfüllung des Zahlungsverzuges entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen solange verweigern. Dem Zahlungsverzug steht ein Zurückbuchen der SEPA­Lastschrift, wie auch ein Fehlschlagen der Abbuchung, gleich. Sky Deutschland erteilt die Sehberechtigung erneut, wenn der Abonnent die offene Forderung vollständig ausgeglichen hat. Der Lieferumfang ergibt sich aus Abonnent ist zur Leistung von Teilbeträgen nicht berechtigt. Nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderung hat der Abonnent seine Leistung bei der auf dem VertragVertrag angegebenen Hotline anzuzeigen, damit die Sehberechtigung erneut erteilt werden kann. Die Zahlungen im Rahmen der Ge­ schäftsbeziehung, insbesondere der Abonnementbeiträge, erfolgt im SEPA­Lastschriftverfahren. Hier­ zu wird Sky Deutschland den Abonnenten bei einmaligen und wiederkehrenden Zahlungen spätestens 5 Tage vor den jeweiligen Abbuchungen darüber informieren. Wird eine SEPA­Lastschrift durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand unberechtigt zurückgerufen, kann Sky Deutschland vom Abonnenten Schadenersatz verlangen. 21.53.3 Sky Deutschland hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Erhöht Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Zahlungsverzug trotz vorheriger Abmahnung des Abonnenten vor. Kündigt Sky Deutschland das Abonnement nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger Leistungspflichtver­ letzungen des Abonnenten oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen PreisFristsetzung zur Nacherfüllung im Fall des Zahlungsverzugs, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, ist der Abonnent zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der Leistung in Höhe der Abonne­ mentbeiträge für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen sowie einer fünfprozentigen Abzinsung verpflichtet. Den Parteien bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbarthöherer, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. 21.83.4 Die unaufgeforderte Rückgabe der Smartcard vor Ablauf des Abonnements entbindet den Abon­ nenten nicht von der Zahlung der vereinbarten Abonnementbeiträge. Je Kalendertag wird Auch bei einer unberechtigten Weigerung der Annahme der Smartcard oder des Receivers beginnt die Pflicht zur Zahlung der verein­ barten Abonnementbeiträge mit der Aktivierung der Smartcard. 3.5 Sky Deutschland ist berechtigt, die Zahlungsansprüche gegen den Abonnenten sowie sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Abonnementvertrag ohne Zustimmung des Abonnenten an Dritte zu übertragen. Im Falle der Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten (Vertragsübernahme) informiert Sky Deutschland den Abonnenten rechtzeitig. Der Abonnent ist in diesem Fall berechtigt, den Abonne­ mentvertrag auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Übertragung zu kündigen. Der Abonnent darf seine Rechte und Pflichten aus dem Abonnementvertrag nicht mehr ohne Genehmigung von Sky Deutschland an Dritte übertragen. 3.6 Die Rechnungsstellung erfolgt einmalig als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart istDauerrechnung. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt Auf Wunsch des Abonnenten können Rechnungen auch monatlich oder einzeln versandt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden Die Kosten dafür betragen 2,50 EUR zzgl. MwSt. pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetversandter Rechnung.

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Samples: Abonnementvertrag, Abonnementvertrag

Vergütung. 21.11. In der vereinbarten Vergütung für unsere Wartungsleistungen sind sämtliche Lohn-und Lohnnebenkosten enthalten. Nicht enthalten sind Kosten für Betriebsmittel, Ersatz-und Verschleißteile sowie Übernachtungskosten bei Einsätzen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 2. Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterialien sind zusätzlich zu dem vereinbarten Wartungspreis zu vergüten, so- fern sie nicht in dem jeweils vereinbarten Wartungspaket ganz oder teilweise enthalten sind. 3. Anfahrtskosten zum Ort der Wartungsleistung werden nach Aufwand berechnet, sofern sie nicht in dem jeweils vereinbarten Wartungspaket enthalten sind. 4. Leistungen, die über den Umfang der vereinbarten Wartungsleistung, insbesondere über den Umfang der planmäßigen War- tung hinausgehen (III. Ziff. 4c)) sind gesondert zu vergüten. 5. Unsere Leistungen werden in der tariflichen Arbeitszeit erbracht. Für erforderliche Überstunden werden die Zuschläge des jeweils regional gültigen Lohntarifs separat berechnet. 6. Ändert sich der vom Statischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex 2005 = 100) gegenüber dem Stand bei Beginn des Wartungsvertrags, so ändert sich die vereinbarte Vergütung prozentual entsprechend. Die Höhe Änderung der VergütungVergütungshöhe tritt automatisch ein und muss nicht von einer Partei erklärt werden. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages über die Laufzeit von mindestens 36 Monaten, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich bleibt für die Dauer von 60 Monaten von Beginn des War- tungsvertrags an gerechnet, die Vergütung unverändert. Bei vorzeitiger Kündigung aus dem Vertrag und aus nichtigem Grund, also vor Ablauf der Vertragsdauer von 36 Monaten, wird entsprechend des Verbraucherindex eine Erhöhung für den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen Zeitraum der AGB.aufgelaufenen Vertragslaufzeit fällig. Die Entwicklung des VPI ist auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes (xxx.xxxxxxxx.xx) zu ent- nehmen. Berechnungsformel: Veränderung in Prozent = neuer Indexstand / alter Indexstand * 100 –100 21.27. Die Preise für die Vergütung verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3stets als Netto-Preise zzgl. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TISUmsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart istderzeit also 19 Prozent. 21.88. Je Kalendertag wird Die Abrechnung unserer Leistungen gemäß III. Ziff. 1 und III. Ziff. 2 erfolgt kalenderjährlich in dem Jahr der Leistungserbrin- gung, sofern nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts in einer Sondervereinbarungen etwas anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurdenDie Abrechnung unserer Leistungen gemäß III. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellenZiff. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet3 und IV. erfolgt nach Beendigung unserer Tätigkeit.

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Samples: General Terms and Conditions for Maintenance Orders, General Terms and Conditions for Maintenance Orders

Vergütung. 21.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. 10.1 Soweit nichts anderes vereinbartvereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4verstehen sich vereinbarte Pauschalen stets als Pauschalfest- preise*. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an Nachforderungen durch den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen Auftragnehmer sind ausgeschlossen, für soweit die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % Parteien keine Änderung der Leistungen oder des Preises vereinbaren. 10.2 Ist im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist für eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen Instandhaltungsleistung Vergütung nach Aufwand vereinbart, giltgilt Folgendes: 10.2.1 Die Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich TagessätzeReisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste von TISAufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, soweit nichts anderes vereinbart istz.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Instandhaltungsvertrag - voraus. 21.810.2.2 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 10.2.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer bei Vergütung nach Aufwand innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* nach Xxxx des Auftraggebers entweder ein Pauschalfestpreisangebot oder einen verbindlichen Kostenanschlag auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Preise vorzulegen. Zu benennen sind darüber hinaus Art und Umfang der Leistungen sowie verbindliche Ausführungsfristen. Eine Vergütung für den Kostenanschlag und die Angebotserstellung erfolgt nicht. Der Auftraggeber wird das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. 10.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden Wurden weniger als 8 acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden anteilig vergütet.

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Samples: Instandhaltungsvertrag, Instandhaltungsvereinbarung

Vergütung. 21.113.1 Die Preisangaben in Katalogen, Inseraten und anderen Werbe- und Verkaufsunterlagen haben ausschliesslich orientierenden Charakter und sind nicht verbindlich. Die Höhe Verbindlich sind allein die Preisangaben in der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus von INSOR dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBKunden unterbreiteten Offerte. 21.213.2 Abweichende ausdrückliche Vereinbarung vorbehalten, rechnet INSOR ihre Dienstleistungen nach dem effektiven Aufwand ab, basierend auf den in der Offerte genannten Stunden- oder Tagessätzen. 13.3 Abweichende ausdrückliche Vereinbarung vorbehalten, stellen Kostenangaben zu den Dienstleistungen in Offerten Schätzungen dar. Die Preise Wird während der Projektabwicklung absehbar, dass die vereinbarten Leistungen nicht im Rahmen der geschätzten Kosten erbracht werden können, wird INSOR den Kunden umgehend informieren und ihm in der Folge eine angepasste Offerte (unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Mehraufwands) unterbreiten. Der Kunde hat das Recht, die angepasste Offerte anzunehmen, oder das Projekt gegen Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen abzubrechen; bereits geleistete Vorschüsse werden mit der geschuldeten Vergütung verrechnet. 13.4 Wünscht der Kunde während der Projektabwicklung eine Erweiterung des Projektumfangs (z.B. zusätzliche Seiten für seine Website) oder sonstige Änderungen in Bezug auf die vereinbarten Dienstleistungen oder erteilt er Anweisungen für die Projektabwicklung, die zu einem Mehraufwand führen, ist der Kunde in jedem Fall zur Vergütung des entsprechenden effektiven Mehraufwands verpflichtet. INSOR wird den Kunden im Falle von Projektänderungen mit Kostenfolgen auf die Mehrkosten aufmerksam machen. 13.5 Abweichende ausdrückliche Vereinbarung vorbehalten, verstehen sich ab Werk Produktpreise sowie Aufwandansätze für Dienstleistungen ohne Nebenkosten, wie Versand- und zuzüglich Lieferkosten, Spesen, Abgaben und Steuern, insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus werden dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetgestellt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Webentwicklung, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Webentwicklung

Vergütung. 21.17.1. Die Höhe Der Anwender ist verpflichtet, an Sage die vereinbarten Entgelte für die Nut- zung der VergütungSoftware gemäß diesem Ver- trag zu bezahlen. Haben die Parteien Entgelte vereinbart, bestimmt sich die Verpflichtung zu deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen Entrichtung nach der AGBVereinbarung. Andernfalls fallen zugunsten von Xxxx die Entgelte gemäß der von Sage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ver- öffentlichten Preisliste an. 21.27.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Der Anwender ist verpflichtet, Sage un- verzüglich Umstände mitzuteilen, die für die Höhe des Entgelts von Sage von Bedeutung sind. Insbesondere ist der gesetzlichen MehrwertsteuerAnwender verpflichtet, Sage mitzu- teilen, welchen Umfang die Inan- spruchnahme der Software erreicht hat, wenn der Umfang für die Bestim- mung des Entgelts Sage mitbestim- mend oder maßgeblich ist. Als Umfang der Nutzung gelten z.B.: Anzahl der von Abrechnungen be- troffenen Mitarbeiter, Anzahl von Über- mittlungen von e-Bilanzen, Anzahl von Transaktionen, Anzahl von Mandan- ten, Anzahl von Arbeitsplätzen an de- nen die Software eingesetzt wird sowie weitere aus der bei Erwerb der Soft- ware geltenden Preisliste ersichtlichen Umstände der Preisbestimmung. 21.37.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligXxxx ist berechtigt bei einer Änderung von für die Preisbestimmung erhebli- chen Umständen gemäß 7.2. eine ent- sprechende Preisanpassung vorzu- nehmen gemäß bei Erwerb gültiger Preisliste vorzunehmen. 21.47.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5Sage ist zur Änderung der vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen be- rechtigt. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS Sage kann frühestens nach Ablauf der Initiallaufzeit und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preis- liste enthaltenen Entgelte mit Wirkung für TIS einen PreisBestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Entgelte mehr als 10 %, gibt TIS diesen kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungs- mitteilung diese Nutzungsvereinba- rung mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Entgelte in Kraft treten soll. 7.5. Sage wird Rechnungen an den Anwen- der als PDF-Datei übermitteln. Die Übermittlung kann nach Xxxx von Sage durch Übersendung per Email an die vom Kunden weitergemäß Ziffer 4. ange- gebene Email-Adresse oder durch Hochladen in einen für den Anwender vorgesehenen Kundenbereich auf ei- nem Computersystem von Sage erfol- gen, wobei Sage an die vom Anwender gemäß Ziffer 4. angegebene Email-Ad- resse einen Hinweis über die Verfüg- barkeit der Rechnung per Email sen- det. Der Anwender ist berechtigt, eine Übermittlung einer Rechnung in Pa- pierform zu verlangen. Xxxx kann vom Kunden verlangen, dass der Kunde die hierfür in der allgemeinen Preisliste vorgesehenen Entgelte entrichtet. 21.5.17.6. Erhöhungen sind ausgeschlossenDer Anwender gestattet Sage, sämtli- che Entgelte gemäß diesem Vertrag per Lastschrift einzuziehen. Hierzu er- teilt der Anwender Sage eine entspre- chende Lastschriftgenehmigung mit- tels eines XXXX-Xxxxxxxx. Widerruft der Anwender diese Lastschriftgeneh- migung, ist Sage zur außerordentli- chen Kündigung dieses Vertrags be- rechtigt. Im Falle von Rücklastschriften ist Sage berechtigt, vom Kunden die Entgelte gemäß der allgemeinen Preis- liste für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart istRücklastschriften zu verlangen. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis Sage kann dem Kunden neue Zah- lungsmethoden während der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit Laufzeit dieses Vertrages anbieten, deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt Be- dingungen in dem jeweiligen Angebot mitgeteilt werden. 21.6.27.7. Eine Erhöhung wird drei Monate Kommt der Anwender mit der Entrich- tung der Entgelte verschuldet oder un- verschuldet in Rückstand, ist Sage nach billigem Ermessen und techni- schen Möglichkeiten innerhalb der Ankündigung wirksam. 21.7be- troffenen Produkte berechtigt, den Leistungsumfang auf einen Lesezugriff sowie eine Datensicherung einzu- schränken oder die Nutzung der Soft- ware zu unterbinden. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach Kommt der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht An- wender mit Entgelten für mehr als ein Tagessatz vergütetzwei Monate in Verzug, soweit nichts anderes vereinbart istist Xxxx berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kün- digen, es sei denn, der Anwender hat den Verzug nicht zu vertreten. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetVer- schulden der Erfüllungsgehilfen des Anwenders wird diesem zugerechnet.

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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement

Vergütung. 21.1. Die Höhe 8.1 Bei vereinbarten Pauschalen sind Nachforderungen durch den Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBoder des Preises vereinbaren. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes 8.2 Ist im Vertrag für eine Pflegeleistung Vergütung nach Aufwand vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.gilt Folgendes: 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung 8.2.1 Die Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, giltZeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich TagessätzeReisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste von TISAufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, soweit nichts anderes vereinbart istz.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Pflegevertrag - voraus. 21.88.2.2 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 8.2.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer bei Vergütung nach Aufwand innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit* nach Xxxx des Auftraggebers entweder ein Pauschalfestpreisangebot oder einen verbindlichen Kostenanschlag auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Preise vorzulegen. Zu benennen sind darüber hinaus Art und Umfang der Leistungen sowie verbindliche Ausführungsfristen. Eine Vergütung für den Kostenanschlag und die Angebotserstellung erfolgt nicht. Der Auftraggeber wird das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. 8.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder Vereinbarung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen. 8.3 Vereinbarte Pauschalen für wiederkehrende Leistungen und andere regelmäßig zu zahlende Vergü- tungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats fällig. Die Vergütung für Dienstleistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Fälligkeit bei Werkleistungen ist dar- über hinaus die Abnahme der jeweiligen Leistung, soweit eine solche vereinbart ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zah- len, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige prüfbare Dauerrechnung ausreichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat. 8.5 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungs- erbringung aus dem Vertrag, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündi- gung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung gelten- den Vergütung betragen. 8.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware, Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Vergütung. 21.18.1 Der Pauschalfestpreis* ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung nach Ziffer 1.1 geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte ggf. Die Höhe der Vergütungpauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, deren Fälligkeit Reisezeiten, Reisekosten und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis* enthalten. Nachforderungen durch den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen Auftragnehmer sind ausgeschlossen, für soweit die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 8.2 Eine im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, giltZeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialkosten, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich TagessätzeReisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 8.3 Die Vergütung für die Werkleistungen wird nach der jeweils gültigen Preisliste Gesamtabnahme fällig, soweit nicht im Zahlungsplan gemäß Nummer 8 des EVB-IT Erstellungsvertrages Zahlungen nach Teilab- nahmen vereinbart sind. Anspruch auf Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen* hat der Auftragnehmer nur, soweit diese im EVB-IT Erstellungsvertrag vereinbart sind. Das Recht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 632a BGB Abschlagszahlungen* zu verlangen, bleibt jedoch unberührt. 8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von TIS30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser sind bei Vergütung nach Aufwand vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Erstellungsvertrag - beizufügen. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand für Pflegeleistungen gemäß Ziffer 4 ist darüber hinaus, soweit eine solche vereinbart ist, die Abnahme der jeweiligen Leistung. 21.8. 8.5 Je Kalendertag wird pro Person nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden anteilig vergütet. Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet, wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nachweist, keine Pause gemacht zu haben. 8.6 Ist eine Preisanpassung für Pflegeleistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Abnahme der vertraglichen Leistungen insgesamt, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen. 8.7 Alle Preise verstehen sich rein netto und, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Evb It Erstellungs Agb, Evb It Erstellungs Agb

Vergütung. 21.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % 6.1 Eine im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, giltvertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung Materialaufwand* wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TISDer Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises entsprechend Muster 1 - Leistungsnachweis Dienstleistung - fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist der Auftragnehmer auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung seiner Leistung verpflichtet. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet6.2 Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werdenFestpreis wird, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurdensoweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistetVoraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. 6.3 Reisezeiten, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Reisekosten* und Nebenkosten* werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. 6.4 Ist ein Stundensatz Vergütungsvorbehalt vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetso gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, folgendes: Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte. 6.5 Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.

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Samples: It Services Agreement, It Services Agreement

Vergütung. 21.111.1 Als Gegenleistung für die von curecomp zu er- bringenden Leistungen zahlt der Kunde während der Ver- tragsdauer die im Angebot näher bestimmte Vergütung. Alle Vergütungsangaben verstehen sich in Euro zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer. 11.2 curecomp stellt ab Beginn der Implementie- rungsarbeiten (Kick-off-Termin) die Vergütung quartals- weise im Voraus in Rechnung. Die Höhe Vergütung wird mit dem Datum der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und jeweiligen Rechnung ohne Abzug Abzüge innerhalb von 14 Kalendertagen zur Zahlung fällig. 21.411.3 Erhöht sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Lohnkostenindex im Bereich „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie J62“ für Deutschland auf der Basis 2022 = 100 gegenüber dem zum Leistungsbeginn veröffentlichten Index, so kann curecomp eine Erhöhung der dann maßgeblichen Vergütung verlan- gen. Der Lieferumfang ergibt sich aus Maßstab für die Erhöhung ist die Veränderung des In- dex ab Leistungsbeginn, soweit eine solche Erhöhung der Billigkeit entspricht. Die Änderung wird mit Beginn des Ver- tragsjahres (gerechnet ab dem VertragDatum des Leistungs-be- ginns) wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegen- über der jeweils letzten Änderung der Vergütung ist die vorliegende Regelung entsprechend anwendbar. Sollte der o.g. Index während der Vertragslaufzeit nicht mehr fortge- setzt werden und durch einen anderen Index ersetzt wer- den, so ist dieser neue Index für die Frage der Preiserhö- hung entsprechend heranzuziehen. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den 11.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werdenzu, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurdenseine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, un- bestritten oder von curecomp anerkannt sind. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistetDies gilt ent- sprechend auch für Leistungsverweigerungs- und Zurück- behaltungsrechte des Kunden, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbartwobei er solche Rechte nur geltend machen kann, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetwenn sie auf demselben Vertrags- verhältnis beruhen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 21.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % 6.1 Eine im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen vereinbarte pauschale Vergütung ist das Entgelt für Leistungen vereinbart, giltalle vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ver- einbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung pauschale Vergütung wird zu dem vereinbarten Termin fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werdenErhalt ei- ner prüffähigen Rechnung. 21.6.2. 6.2 Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach ist das Entgelt für den Zeitaufwand der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütetInstandhaltungsleistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Materialaufwand* wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisezeiten, Reisekosten*, Nebenkosten* und Vorhaltepauschale werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Der Auftragnehmer erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung gestellt werdenund des vom Auftragnehmer unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises entsprechend Muster 2 – Servicebericht Instandhaltung* – fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Die Leistungsnachweise gelten auch als genehmigt, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurdenund soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistetVoraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung von Inspektionsarbeiten* gemäß Ziffer 5.2 ist zudem die Abgabe des Angebotes gemäß Ziffer 5.2 Absatz 3, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. für die Fälligkeit der Vergütung von Instandsetzungsarbeiten* die Abnahme der Leistung gemäß Ziffer 5.2 Absatz 4. 6.3 Ist ein Stundensatz Vergütungsvorbehalt vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetso gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, Folgendes: Die Vergütung kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern erzielt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5% der zuletzt gültigen Preise überschreiten sollte.

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Samples: Instandhaltungsvertrag, Instandhaltungsvertrag

Vergütung. 21.1. Die Höhe (1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und Rechnungsbetrag sieben Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % (2) Eine im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann Einzelauftrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, giltvertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als Ist ein Tagessatz vergütetvereinbart, sind maximal acht Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann auch in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 weniger als acht Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger mehr als 8 acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind werden diese anteilig gesondert in Rechnung zu stellengestellt. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie als volle Stunden vergütet. (3) Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der flowconcept werden wie Arbeitszeiten vergütet. flowconcept erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und des von flowconcept unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. (4) Ein im Einzelauftrag vereinbarter Pauschalpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Pauschalpreises erfolgt durch die im Einzelauftrag vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Einzelauftrag vereinbarten Abschlagsfristen fällig. (5) Reisekosten und Spesen, welche flowconcept ihren auf der Grundlage des Einzelauftrages eingesetzten Mitarbeitern nach der jeweiligen Reisekostenordnung von flowconcept zu zahlen hat, werden dem Auftraggeber gegen Überlassung der Belege weiterberechnet. Fahrtkosten mit dem PKW werden mit 0,35 Euro pro gefahren Kilometer in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt mit 50% des im Einzelauftrag vereinbarten Stundensatzes vergütet. (6) Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenanschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Auftraggeber gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. (7) flowconcept behält sich das Recht vor, die Vergütung bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monate mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Auftraggeber das Recht, den Einzelauftrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zu kündigen. Ein Schadensersatz des Auftraggebers wird für diesen Fall ausgeschlossen. flowconcept hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Einzelauftrages erbrachten Leistungen. (8) Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, erfolgt eine entsprechende Anpassung der Vergütung.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions for It Services

Vergütung. 21.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS pure media mit Wirkung für TIS pure media einen Preis, gibt TIS pure media diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung Preis- erhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS pure media ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TISpure media, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.1(§ 6) 8.1 Vergütung gemäß § 4 VO PR Nr. 30/53 (Preis für marktgängige Leistungen) 8.2 Vergütung gemäß §§ 5 ff. VO PR Nr. 30/53 (Selbstkostenfestpreis, -richtpreis, -erstattungspreis) a) Für die kalkulatorische Verzinsung wird ein Satz von % p. a. des betriebsnotwendigen Kapitals vereinbart b) Als kalkulatorischer Gewinn wird ein Satz von % auf die Nettoselbstkosten (= Selbstkosten ohne Sonderkosten des Vertriebs und ohne Umsatzsteuer) vereinbart. 8.2.1 Vergütung gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 (Selbstkostenfestpreis) 8.2.2 Vergütung gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 (Selbstkostenerstattungspreis) a) Für die Leistung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag wird ein Selbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 VO PR Nr. 30/53 vereinbart, der den Betrag von nicht übersteigen darf. Die Höhe Leistungen des Auftragnehmers werden nur bis zu dieser Obergrenze vergütet. Überschreitungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Zusätzliche oder andere Vereinbarungen zur Obergrenze (Hinweis: Nach Nummer 35 der VergütungRichtlinien für öffentliche Auftraggeber zur Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 ist die Vergütung zu begrenzen.) noch 8.2.2 b) Im Rahmen des Selbstkostenerstattungspreises werden folgende marktgängigen Sätze gemäß § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 vereinbart: c) Die Nebenkosten sind mit den Stundensätzen abgegolten ja nein, deren Fälligkeit es werden vergütet (siehe nächste Zeilen) Reisekosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz Landesreisekosten- gesetz des Landes Reisekostenstufe Reisekosten nach den betriebsüblichen Sätzen des Auftragnehmers, höchstens jedoch die steuerlich zulässigen Sätze Reisekosten nach folgender Vereinbarung Ergänzende Regelung zu der vorstehend festgelegten Vergütung der Reisekosten: Für die An- und Rechnungsstellung ergeben sich aus Abreise werden die Reisekosten beschränkt auf die Entfernung zwischen dem Vertrag Sitz des Auftragnehmers in und aus Einsatzort des Programms in Das gilt nicht, sofern der Auftraggeber einer dieser Entfernung überschreitenden Reise vorher schriftlich zugestimmt hat, die Zeit zwischen Einholung und Erteilung der Zustimmung gilt nicht als Ausfallzeit. Unter Berücksichtigung der zu vergütenden Reisezeit und Reisekosten ist das für den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen Auftraggeber wirtschaftlichste Verkehrsmittel zu wählen. Ggf. Vereinbarungen über weitere Nebenkosten Die Nebenkosten werden abzüglich der AGBnach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Vorsteuern berechnet. 21.2d) Ggf. Die Preise verstehen weitere (vgl. Ziffer 8.2) Vereinbarungen von festen Sätzen bei einzelnen Kalkulationsbereichen gemäß § 7 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 8.3 Zahlungen für Teilleistungen und Abschlagszahlungen ( § 6 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, § 7 Nr. 2) 8.3.1 Zahlungen für in sich ab Werk abgeschlossene Teilleistungen (§ 6 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2) 8.3.2 Abschlagszahlungen (§ 7 Nr. 2) 8.4 Preisvorbehalt (§ 6 Nr. 2 und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.3)

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Samples: Planungsleistungen

Vergütung. 21.1(1) Sämtliche Vergütungen verstehen sich als End- preise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Ausnahme sind alle von der Umsatzsteuer befreiten Kurse. (2) Die Höhe Nichtteilnahme am Tanzunterricht oder der VergütungAbbruch eines Kurses befreit nicht von der Vergütungspflicht, deren Fälligkeit bzw. begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühren. (3) Jahres und Rechnungsstellung ergeben 1-/3-/6-Monatsverträge: Die Preise ver- stehen sich als Monatsbeiträge. Sie errechnen sich aus dem Vertrag mindestens 40 Unterrichtswochen pro Schuljahr. Der Gesamtbetrag, der sich aus der Summe der 40 Unter- richtswochen ergibt, wird auf 12 Monate aufgeteilt. So ergibt sich ein gleichmäßiger Monatsbeitrag. Feiertage und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBFerien werden somit nicht berechnet. 21.2(4) Kurs-Honorare sind bis zur ersten Unterrichts- stunde zu zahlen. Die Preise verstehen sich ab Werk Für die Stornierung eines bereits gebuchten Kurs, auch bei noch nicht überwiesener Kursgebühr, entstehen folgende Bearbeitungs- und zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerReservierungskosten: bis 14 Tage vor Kursbeginn: 10 % des Kursbeitrags; bis 10 Tage vor Kursbeginn: 25 % des Kursbeitrags; bis 7 Tage vor Kursbeginn: 50 % des Kursbeitrags; bis 3 Tage vor Kursbeginn: 90 % des Kursbeitrags. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart(5) Mitgliedsbeiträge für Tanzkreis, Clubs, Mitglied- schaften mit Laufzeitverträgen, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligmonatlich zum ersten des Monats zu zahlen. Dazu erteilt der Teilnehmer der Tanzschule eine Einzugs- ermächtigung. Der erste Abrechnungsmonat beginnt mit Vertragsschluss. 21.4(6) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Teilnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder durch die Tanzschule anerkannt wurden. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem VertragTeilnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant (7) Bei nicht eingelösten Lastschriften sind die dabei entstehenden Bankgebühren zu erstatten, diese werden zuzüglich einer Aufwandspauschale von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % € 5,00 im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretenFolgemonat eingezogen. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.15.1. Die Höhe Maßgebend ist die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.25.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerBei Abrechnung nach Stundensätzen werden begonnene Einsatzstunden halbstundengenau berech- net. 21.35.3. Soweit nichts anderes genua behält sich das Recht vor, die Preise nach Abschluss des Vertrages entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere auf- grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. 5.4. Zu zahlen ist der tatsächliche Aufwand. Für den Fall, dass sich während der Erbringung der Dienstleis - tung beim Kunden Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt wurden, die eine Erhöhung des tatsächlichen gegenüber dem kalkulierten Aufwand um mehr als 20 Prozent zur Folge haben, behält sich genua das Recht vor, den im Angebot festgelegten Aufwand den tatsächlichen Ge- gebenheiten anzupassen. genua wird den Kunden über die Preisanpassung informieren. Auf Verlan- gen des Kunden wird genua Auskunft über die der Änderung zugrundeliegenden Gründe geben. 5.5. Sofern der Kunde die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, hat genua An- spruch auf eine Entschädigung. ◦ Erfolgt die Absage durch den Kunden einen bis drei Werktage vor dem bestätigtem Termin, wird eine Entschädigung in Höhe von 0,5 Dienstleistungstagen abzüglich ersparter Aufwendungen fällig. ◦ Erfolgt die Absage durch den Kunden weniger als 24 Stunden vor dem bestätigtem Termin, muss der erste geplante Dienstleistungstag voll, abzüglich ersparter Aufwendungen, entschädigt wer- den. Sind weitere Dienstleistungstage vereinbart, sind Rechnungen sofort ist zusätzlich für den zweiten und ohne Abzug zur Zahlung dritten vereinbarten Tag jeweils eine Entschädigung in Höhe von 0,5 Dienstleistungstagen abzüglich ersparter Aufwendungen fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei nicht entstanden oder geringer. genua behält sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung hierbei vor, anfallende Stornogebühren für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig gebuchte Reisen in Rechnung zu stellen. 5.6. Ist ein Stundensatz vereinbartIm Rahmen der Leistungserbringung notwendige Aufwendungen, insbesondere Reise- und Unter- kunftskosten, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetvom Kunden bei Nachweis gesondert erstattet. 5.7. Die von genua angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. 5.8. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. 5.9. Der Anspruch der genua auf Zahlung der Vergütung verjährt nach fünf Jahren.

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Samples: Consulting Agreement

Vergütung. 21.11. In der vereinbarten Vergütung für unsere Wartungsleistungen sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten enthalten. Nicht enthalten sind Kosten für Betriebsmittel, Ersatz- und Verschleißteile sowie Übernachtungskosten bei Einsätzen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 2. Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterialien sind zusätzlich zu dem vereinbarten Wartungspreis zu vergüten, sofern sie nicht in dem jeweils vereinbarten Wartungspaket ganz oder teilweise enthalten sind. 3. Anfahrtskosten zum Ort der Wartungsleistung werden nach Aufwand berechnet, sofern sie nicht in dem jeweils vereinbarten Wartungspaket enthalten sind. 4. Leistungen, die über den Umfang der vereinbarten Wartungsleistung, insbesondere über den Umfang der planmäßigen Wartung hinausgehen sind gesondert zu vergüten. 5. Unsere Leistungen werden in der tariflichen Arbeitszeit erbracht. Für erforderliche Überstunden werden die Zuschläge des jeweils regional gültigen Lohntarifs separat berechnet. 6. Ändert sich der vom Statischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex 2005 = 100) gegenüber dem Stand bei Beginn des Wartungsvertrags, so ändert sich die vereinbarte Vergütung prozentual entsprechend. Die Höhe Änderung der VergütungVergütungshöhe tritt automatisch ein und muss nicht von einer Partei erklärt werden. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages über die Laufzeit von mindestens 36 Monaten, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich bleibt für die Dauer von 60 Monaten von Beginn des Wartungsvertrags angerechnet, die Vergütung unverändert. Bei vorzeitiger Kündigung aus dem Vertrag und aus nichtigem Grund, also vor Ablauf der Vertragsdauer von 36 Monaten, wird entsprechend des Verbraucherindex eine Erhöhung für den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen Zeitraum der AGB.aufgelaufenen Vertragslaufzeit fällig. Die Entwicklung des VPI ist auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes (xxx.xxxxxxxx.xx) zu entnehmen. Berechnungsformel: Veränderung in Prozent = neuer Indexstand / alter Indexstand * 100 –100 21.27. Die Preise für die Vergütung verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3stets als Netto-Preise zzgl. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TISUmsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart istderzeit also 19 Prozent. 21.88. Je Kalendertag wird Die Abrechnung unserer Leistungen gemäß III. Ziff. 1. und III. Ziff. 2. erfolgt kalenderjährlich in dem Jahr der Leistungserbringung, sofern nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts in einer Sondervereinbarung etwas anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur Die Abrechnung unserer Leistungen gemäß III. Ziff. 3. und IV. erfolgt nach Beendigung unserer Tätigkeit. 1. Der AG hat die vereinbarte Vergütung nach Zugang der Rechnung, spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die uneingeschränkte Gutschrift bei uns maßgeblich. 2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der AG eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Der Zahlungsverzug stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar (vgl. X.). 3. Wir sind berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des AG zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann in Rechnung gestellt auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 4. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelansprüche geltend gemacht werden, ist der AG nur berechtigt, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetdie Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

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Samples: Wartungsauftrag

Vergütung. 21.111.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz der Agentur mehr als 50 Km beträgt. Die Höhe der Vergütungreine Reisezeit wird mit halben Sätzen vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus Kostenaufwand direkt an den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBKunden weiterberechnet wird, kann Agentur eine Handling Fee in Höhe von 15% erheben. 21.211.2 Die Vergütung der Agentur erfolgt nach den im Einzelauftrag geregelten Konditionen (Zeithonorare, Pauschalhonorare, Festpreise). Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 4 Wochen, ist die Agentur berechtigt monatliche Abschlagszahlungen zu berechnen, die sich in der Höhe am Xxxxxxxx des Projekts orientieren. Maßgeblich für die Vergütung von Zeitaufwänden sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Agentur ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von der Agentur erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. 11.3 Im Angebot genannten Preise verstehen sich gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. 11.4 Preise für Warenlieferungen gelten soweit nicht ausdrücklich anders geregelt ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerschließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 21.311.5 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligIm Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 21.411.6 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertragder aktuellen gesetzlichen Umsatzsteuer. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.11. In der vereinbarten Vergütung für unsere Serviceleistungen sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten enthalten. Nicht enthalten sind Kosten für Betriebsmittel, Ersatz- und Verschleißteile sowie Übernachtungskosten bei Einsätzen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 2. Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterialien sind zusätzlich zu dem vereinbarten Servicepreis zu vergüten, sofern sie nicht in dem jeweils vereinbarten Servicepaket ganz oder teilweise enthalten sind. 3. Anfahrtskosten zum Ort der Serviceleistung werden nach Aufwand berechnet, sofern sie nicht in dem jeweils vereinbarten Servicepaket enthalten sind. 4. Leistungen, die über den Umfang der vereinbarten Serviceleistung, insbesondere über den Umfang der planmäßigen Wartung hinausgehen (III. Ziff.4 c)) sind gesondert zu vergüten. 5. Unsere Leistungen werden in der tariflichen Arbeitszeit erbracht. Für erforderliche Überstunden werden die Zuschläge des jeweils regional gültigen Lohntarifs separat berechnet. 6. Ändert sich der vom Statischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex 2005 = 100) gegenüber dem Stand bei Beginn des Wartungsvertrags, so ändert sich die vereinbarte Vergütung prozentual entsprechend. Die Höhe Änderung der VergütungVergütungshöhe tritt automatisch ein und muss nicht von einer Partei erklärt werden. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages über die Laufzeit von mindestens 36 Monaten, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich bleibt für die Dauer von 60 Monaten von Beginn des Servicevertrags an gerechnet, die Vergütung unverändert. Bei vorzeitiger Kündigung aus dem Vertrag und aus nichtigem Grund, also vor Ablauf der Vertragsdauer von 36 Monaten, wird entsprechend des Verbraucherindex eine Erhöhung für den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen Zeitraum der AGBaufgelaufenen Vertragslaufzeit fällig. Die Entwicklung des VPI ist auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes (xxx.xxxxxxxx.xx) zu entnehmen. 21.27. Die Preise für die Vergütung verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3stets als Netto-Preise zzgl. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TISUmsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart istderzeit also 19 Prozent. 21.88. Je Kalendertag wird Die Abrechnung unserer Leistungen gemäß III. Ziff. 1 und III. Ziff. 2 erfolgt kalenderjährlich in dem Jahr der Leistungserbringung, sofern nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts in einer Sondervereinbarungen etwas anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurdenIst. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellenDie Abrechnung unserer Leistungen gemäß III. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetZiff. 3 und IV. erfolgt nach Beendigung unserer Tätigkeit.

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Samples: Service Agreement

Vergütung. 21.120.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.220.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.420.3. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.520.4. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.120.4.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.220.4.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.620.5. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.120.5.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.220.5.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.720.6. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.820.7. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 21.19.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Rechnungsstellung Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBVertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. 21.29.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die Preise verstehen genannten Sätze ändern sich ab Werk entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und zuzüglich allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der gesetzlichen MehrwertsteuerReise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien). 21.39.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 9.4. Soweit nichts anderes nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind Rechnungen spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligfällig zu stellen. 21.49.5. Der Lieferumfang ergibt Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu. 9.6. Alle sich aus dem Vertrag. 21.5Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung Sollte der AN für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann solche Abgaben in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetso wird der AG den AN Schad- und klaglos halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Betreiberdienstleistungen in Der Informationstechnologie (B2b)

Vergütung. 21.15.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung inner- halb von vierzehn [14] Tagen nach dem Rechnungs- datum zahlbar, es sei denn, der Auftraggeber hat die Rechnung nicht innerhalb von fünf [5] Tagen nach dem Rechnungsdatum erhalten. In letzterem Fall ist die Vergütung innerhalb von zehn [10] Tagen nach Rech- nungszugang zu zahlen. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug von Skonto zahlbar. 5.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Vergütung nicht enthalten und vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten. 5.3 Haben die Parteien gemäß Einzelvertrag als Vergü- tung eine aufwandsabhängige Vergütung festgelegt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ziffern 5.3.1 bis 5.3.4. 5.3.1 Stundensätze oder Tagessätze decken die reinen Ar- beitsleistungen und die ausdrücklich gemäß Einzelver- trag vom Auftragnehmer zu stellenden Arbeitsmittel. Andere Arbeitsmittel stellt der Auftraggeber zur Verfü- gung. 5.3.2 Läuft ein Auftrag weniger als die im Einzelvertrag ver- einbarte Stundenanzahl pro Tag, wird der volle Tages- satz in Rechnung gestellt. 5.3.3 Schichtabbrüche werden gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Stundenzahl pro Tag in voller Höhe in Rechnung gestellt. 5.3.4 Der Auftragnehmer rechnet die Vergütung nach geleis- teter Arbeitszeit wöchentlich im Nachhinein ab, soweit nicht anders vereinbart. 5.4 Haben die Parteien gemäß Einzelvertrag als Vergü- tung Stückpreise festgelegt, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ziffern 5.3.1 bis 5.4.3. 5.4.1 Die Stückpreise decken die reinen Arbeitsleistungen und die ausdrücklich gemäß Einzelvertrag vom Auf- tragnehmer zu stellenden Arbeitsmittel. Andere Ar- beitsmittel stellt der Auftraggeber zur Verfügung. 5.4.2 Bei Stückpreisangeboten werden die Zeiten ab dem Abbruch bzw. Stillstandzeiten bis zu der im Einzelver- trag vereinbarten Stundenzahl pro Tag in voller Höhe mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt. 5.4.3 Der Auftragnehmer rechnet die Vergütung nach geleis- teten Stücken wöchentlich ab. 5.5 Haben die Parteien im Einzelvertrag eine Gesamtver- gütung vereinbart, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ziffern 5.5.1 und 5.5.2 . 5.5.1 Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% der Gesamtvergütung zur Zahlung fällig. Die Höhe Restsumme ist auf monatlicher Basis entsprechend der Vergütungim Einzel- vertrag vereinbarten Laufzeit ratierlich zu bezahlen, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und wobei die letzte Rate nach Abnahme des Werkes ohne Abzug zur Zahlung fälligfällig wird, sofern die Parteien keine abweichende Zahlungsvereinbarung (insbesondere nach Meilensteinen oder pro Stück) getroffen haben. 21.4. 5.5.2 Der Lieferumfang ergibt sich aus dem VertragAuftragnehmer kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS 5.5.3 Der Auftragnehmer hat das Recht seine Forderungen gegen den Auftraggeber an einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiterDritten abzutreten. 21.5.15.5.4 Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug mit einer For- derung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Auftraggeber fällig gestellt werden. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % Befindet sich der Auftraggeber im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann Zahlungsverzug, hat der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretenAuftrags- geber alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich er- folgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 21.19.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Rechnungsstellung Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBjeweiligen Dienstleistungsvertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. 21.29.2. Zusätzlich werden die Reisekosten im Umfang des im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Ausmaßes erstattet. 9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 9.4. Der vereinbarte Preis ist auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) 2015, welcher von der Statistik Austria kontinuierlich verlautbart wird, wertgesichert. Die Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Dezember 2017 verlautbarte Indexzahl (104,3). Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis 0,3% bleiben unberücksichtigt. Die Anpassung der vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich kann einmal jährlich auf Basis der gesetzlichen Mehrwertsteuerletzten im abgelaufenen Jahr verlautbarten Indexzahl mit Wirkung auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres erfolgen. Ausgangsbasis für weitere Anpassungen ist dann die der jeweils letzten Anpassung zu Grunde liegende Indexzahl. 21.39.5. Soweit nichts anderes nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen unmittelbar nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind Rechnungen nach Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 30 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligfällig zu stellen. 21.49.6. Der Lieferumfang ergibt Rechnungen werden per Email als PDF an eine vom Auftraggeber genannten Email-Adresse übermittelt. Auf Wunsch kann auch eine Übermittlung per Postweg vereinbart werden. 9.7. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu. 9.8. Alle sich aus dem Vertrag. 21.5Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung Sollte der AN für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann solche Abgaben in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetso wird der AG den AN Schad- und Klaglos halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.19.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Rechnungsstellung Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBVertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. 21.29.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die Preise verstehen genannten Sätze ändern sich ab Werk entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und zuzüglich allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der gesetzlichen Mehrwertsteuernotwendigen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien). 21.39.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 9.4. Soweit nichts anderes nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind Rechnungen spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligfällig zu stellen. 21.49.5. Der Lieferumfang ergibt Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). 9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu. 9.7. Alle sich aus dem Vertrag. 21.5Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung Sollte der AN für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann solche Abgaben in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetso wird der AG den AN schad- und klaglos halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Betreiberdienstleistungen

Vergütung. 21.17.1. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts Wenn nicht anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1wird für die Wartungs-/Instandhaltungsleistungen eine War- tungspauschale berechnet, unabhängig davon, ob und wie oft die Leistung in Anspruch ge- nommen wird. Eine Erhöhung Mit der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werdenvereinbarten Wartungspauschale sind die in Ziffer 3.1. beschriebenen Leistungen abgegolten. Nicht im Wartungs-/Instandhaltungsvertrag enthaltene Zusatzleistungen (z.B. Störungsbesei- tigung und sonstige Leistung gemäß Ziffern 3.2.) werden gesondert berechnet. 21.6.27.2. Eine Erhöhung wird drei Monate Die Berechnung der Wartungs-/Instandhaltungspauschale erfolgt regelmäßig im Voraus. Die über die Wartungs-/Instandhaltungspauschale hinausgehenden Leistungen gemäß Ziffer 3.2. sind 14 Tage nach Zugang einer entsprechenden Rechnung fällig. Beanstandungen von Rechnungen sind 14 Tage ab Zugang der Ankündigung wirksamRechnung von primion ge- genüber schriftlich zu erheben. Die Berechnung zusätzlicher Leistungen erfolgt nach Zeit und Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen von primion. Notwendige Materialien und Ersatzteile werden nach Vereinba- rung von primion gegenüber dem Kunden abgerechnet. 21.77.3. Soweit primion ist berechtigt, die zwischen den Parteien vereinbarten Preise einmal jährlich – erstmals ein Jahr nach Aufwand vergütet wirdBeginn der Vertragslaufzeit – zu ändern, richten sofern sich Tagessätzedie der vereinbarten Ver- gütung zugrunde liegenden Kosten, Reisekosten gegenüber dem Zeitpunkt der letztmaligen Änderung der Preise nachweislich erhöht oder vermindert haben. Die Berechnung einer Preisänderung ba- siert auf der folgenden Kostenstruktur: 80% für Dienstleistungen und Nebenkosten 20% für Materialkosten Die Berechnung richtet sich nach den Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamtes: Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen und Erzeugerpreisindex für Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse primion ist berechtigt die Preise entsprechend dem Verhältnis der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8Kostenerhöhung anzuhe- ben. Je Kalendertag wird nicht mehr als Umgekehrt kann der Kunde entsprechend einmal jährlich – erstmals ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werdenJahr nach Beginn der Vertragslaufzeit – eine Minderung der vereinbarten Preise verlangen, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetsich die der vereinbarten Vergütung zugrunde liegenden Kosten gegenüber dem Zeitpunkt der letztmali- gen Änderung der Preise entsprechend der oben ausgeführten Berechnung vermindert haben.

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Samples: Wartungsbedingungen

Vergütung. 21.122.1 Soweit nicht anders vereinbart, berechnet Flender die Vergütung nach Aufwand an Arbeitszeit zu den im Vertrag angegebenen Sätzen bzw. gemäß den jeweils gültigen Preislisten von Flender. Die Verrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein auf Grundlage der von Flender vorgelegten Leistungsnachweise. Die Umsatzsteuer wird im gesetzlichen Ausmaß gesondert in Rechnung gestellt. 22.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Der Kunde wird die Rechnung ohne unnötigen Verzug überprüfen. Einsprüche sind spätestens 10 Tage nach Rechnungs- datum schriftlich und unter Angabe der Einspruchsgründe an den in der Rechnung genannten Ansprechpartner zu richten. Rechnungen, die nicht binnen 10 Tagen beeinsprucht werden, gelten als genehmigt. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem Flender über sie verfügen kann. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Flender berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des Kunden 14 Tage überschreiten, ist Flender berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen ohne dass es einer vorherigen Androhung gegenüber dem Kunden bedarf und überdies das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. 22.3 Die im Vertrag vereinbarten Stundensätze sind wert- gesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungs- berechnung ist die für den Monat des Vertrags- abschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Stundensätze verändern sich in dem Ausmaß, in dem sich der genannte Index gegenüber der Ausgangsbasis verändert. Die Stundensätze werden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres aufgrund der für den letzten veröffentlichten Monat des Vorjahres verlautbarten Indexzahl, jeweils mit Wirksamkeit ab Jänner des Folge- jahres neu festgesetzt. Die so veränderten Stundensätze bilden die Grundlage der Neuberechnung der Stunden- sätze für das jeweils nächste Jahr. Diese Stundensätze und die verwendete Indexzahl sind sodann Ausgangs- basis für die nächstfolgende Wertsicherung. Die durch die Wertsicherung eintretende Veränderung der Stundensätze wird dem Kunden von Flender schriftlich bekannt gegeben. Der Kunde ist zur Bezahlung der aufgrund der Wertsicherung erhöhten Stundensätze ab dem folgenden Zahlungstermin verpflichtet. Eine Nachverrechnung ist innerhalb der gesetzlichen Bedingungen und Verjährungsfrist zulässig. 22.4 Reisezeiten des zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzten Personals an den/ am Einsatzort gelten als Arbeitszeit, sind im Leistungsnachweis gesondert aus- zuweisen und vom Kunden zu vergüten. Bei Leistungserbringung außerhalb des Einsatzortes werden Reisezeiten ebenfalls in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet und zusätzlich für notwendige auswärtige Übernachtungen je Nacht EUR 90,- verrechnet; falls die tatsächlichen Übernachtungskosten den pauschalen Satz überschreiten, wird der VergütungMehrbetrag vom Kunden erstattet. 22.5 Zusätzlich werden die Reisekosten vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Bei der Benutzung eines Pkw wird die jeweils geltende gesetzliche Kilometergeld-Pauschale verrechnet. Bei der Benutzung eines Zuges kommt die 1.Klasse zur Verrechnung. Nebenkosten, deren Fälligkeit z.B. Telefon, werden nach Aufwand verrechnet. Die Erstattung der Reise- und Rechnungsstellung ergeben Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien). 22.6 Alle sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Zölle, Rechtsgeschäfts- gebühren oder Quellensteuern, trägt der Kunde. Sollte Flender für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbartsolche Abgaben in Anspruch genommen werden, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann so wird der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretenFlender schad- und klaglos halten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Services Agreements

Vergütung. 21.15.1 Der Kunde bezahlt die in der Offerte oder Auftragsbestäti- gung aufgeführte oder im Vertrag vereinbarte Vergütung an LEGIC. Die Höhe Lizenzgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein, sind fest oder variabel (z.B. in Abhängigkeit der VergütungAnzahl Endbenut- zer). Die Preise für Produkte, deren Fälligkeit Teile und Rechnungsstellung Dienstleistungen ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TISLEGIC. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, soweit nichts anderes vereinbart istverstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF), netto, exklusive Mehrwertsteuer. 21.85.2 Soweit die Parteien eine einmalige Lizenzgebühr vereinbart haben, wird diese sofort nach Vertragsabschluss durch LEGIC in Rechnung gestellt. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart istWiederkehrende Lizenzgebühren sind jeweils jährlich im Voraus zahlbar. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann Rückforderungsrecht besteht nicht (auch nicht pro rata temporis). Der Kaufpreis für die Lieferung von Teilen wird unmittelbar nach Versand der Lieferung in Rechnung gestellt gestellt. Alle Lieferungen erfolgen ex work (Incoterms 2010). Nut- zen und Gefahr der Teile gehen mit dem Vertragsabschluss auf den Kunden über. Die Verrechnung von gegenseitigen Forderun- gen ist ausgeschlossen. 5.3 Haben die Parteien keine anderslautende Abrede getroffen, gilt als Zahlungsziel 30 Tage nach Rechnungsdatum, netto. Der Kunde ist nicht berechtigt Rückbehalte oder Abzüge an den Rech- nungen von LEGIC vorzunehmen. Auf nicht oder nicht vollständig bezahlte Beträge wird ein Verzugszins in der Höhe von 5 % p.a. erhoben. Zudem ist LEGIC ohne weiteres und frei von jeder Ent- schädigung berechtigt, den Kunden nicht mit Lizenzen, Produkten, Teilen oder Dienstleistungen zu beliefern, resp. solche Leistungen sofort zu sistieren, bis alle Forderungen vollständig beglichen sind. Für Liefer- oder Erfüllungstermine, welche dadurch überschritten, resp. nicht eingehalten werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurdenhaftet LEGIC nicht. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistetAlle Kosten für die Eintreibung ausstehender Forderungen hat der Kunde zu tra- gen. LEGIC ist jederzeit berechtigt, sind Vorauszahlung oder Sicherstel- lung der Vergütung vom Kunden zu verlangen. 5.4 LEGIC kann die mit dem Kunden vereinbarten Preise jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Basis bildet der jeweilige Indexstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bereits bezahlte Lizenzgebühren werden nicht erfasst. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Preise für Teile sporadisch den Marktgegebenheiten angepasst werden und in den Preislisten von LEGIC festgehalten sind. Preisanpassungen infolge nachträglicher Änderung der Vertragsleistungen oder infolge Änderungen gesetz- licher Bestimmungen (z.B. MWSt) bleiben in jedem Fall vorbehal- ten. 5.5 Sämtliche öffentlich-rechtlichen Gebühren, Abgaben und Steuern, welche nach den anwendbaren Gesetzen beim Kunden auf die Lizenzgebühren oder Preisen erhoben werden, gehen vollständig zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist dafür verantwort- lich, dass diese anteilig in Rechnung Gebühren, Abgaben und Steuern von ihm rechtzei- tig bezahlt werden, resp. der LEGIC vollständig erstattet werden, sollte LEGIC von der Abführung nicht befreit werden können. 5.6 Das Eigentum an allen von LEGIC dem Kunden gelieferten Teilen geht erst mit vollständiger Bezahlung auf diesen über. So- lange die vereinbarte Vergütung nicht vollständig bezahlt ist, ist LEGIC berechtigt, auf Kosten des Kunden die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts vorzunehmen und der Kunde ist verpflichtet, LEGIC dabei kostenlos und ohne Verzug zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetunterstützen.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 21.14.1 Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise. Sie behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn danach eine Preissenkung/-erhöhung vorgenommen wird. 4.2 Bei Verträgen über die Herstellung von Lichtbildwerken, wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder ver- einbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Honorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Kunden zu tragen und dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Bei längeren Strecken kann ein Pauschalpreis vereinbart werden. 4.3 Die Zahlung des Preises ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Die Reservierungsgebühr ist vorab zu bezahlen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen per Vorauskasse auf das untenstehende Konto zu zahlen. Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx Volksbank Stutensee- Weingarten eG IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXX00XXX 4.4 Ist der Kunde Unternehmer und kommt seiner Zahlungspflicht innerhalb des Fälligkeitstermins nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei noch nicht abgeschlossener Zahlung, einen Verzugszins in Höhe von fünf Pro- zent des Rechnungsbetrages dem Kunden gegenüber geltend zu machen. 4.5 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBverbleiben die vom Auftragnehmer erstellten Produkte in dessen Eigentum. 21.2. 4.6 Die Preise verstehen sich ab Werk Rechnung für Nachbestellungen wird nach Erhalt und zuzüglich Auswahl der gesetzlichen MehrwertsteuerVorschaubilder gestellt und ist sofort ohne Abzug, spätestens aber bis 14 Tage nach Rechnungseingang zu zahlen. 21.34.7 Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen wesentlich überschritten, die der Auf- tragnehmer nicht zu vertreten hat, so erhöht sich dessen Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, ent- sprechend. Soweit nichts anderes Wurde ein Zeithonorar vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, erhält der Auftragnehmer auch für die ein Liefertermin innerhalb Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz. Das Recht auf die Geltendmachung von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretenSchadenersatz bleibt davon unberührt. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.110.1. Der KUNDE vergütet die Lizenzgebühren, Services sowie etwaige Zusatzleistungen einschl. Reisekosten entsprechend den in der BESTELLUNG ausgewiesenen Bestimmungen. Eine Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Lizenzlaufzeit, im Falle von Verlängerungen mit Ablauf der Kündigungsfrist. Zahlungsziel ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, soweit nicht anderweitig in der BESTELLUNG geregelt. 10.2. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung von ALLGEIER hat der KUNDE unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Zugang der Rechnung, mindestens in Textform zu erheben. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBUnterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. 21.210.3. Die Preise verstehen Nutzt oder beauftragt der KUNDE die ANWENDUNG über den vereinbarten Lizenzumfang hinaus, so erhöht sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerdie Vergütung entsprechend den vereinbarten Konditionen. 21.310.4. In der BESTELLUNG vereinbarte Mengenrabattstaffeln für einen Abrechnungszeitraum werden auf Basis der zum Start des jeweiligen Abrechnungszeitraums tatsächlich angelegten Menge der rabattfähigen Leistungen ermittelt. Werden während eines Abrechnungszeitraums weitere Leistungen beauftragt, so dass eine höhere Mengenrabattstaffel erreicht wird, findet diese höhere Mengenrabattstaffel frühestens mit der nächsten Abrechnung Anwendung. 10.5. Soweit nichts anderes vereinbartnicht anderweitig vereinbart und basierend auf Lohn- und anderweitigen Kostensteigerungen (Produktverbesserungen, sind Rechnungen sofort Lohn- und ohne Abzug zur Zahlung fälligGehaltssteigerungen, Datenhostingkosten etc.), erhöhen sich die In der BESTELLUNG festgelegten Preise zu Beginn eines Kalenderjahres zu 5% des Vorjahreswertes, erstmalig jedoch frühestens nach vollständigem Ablauf eines Vertragsjahres. Dabei werden etwaige Kostensenkungen gleichfalls berücksichtigt. Preiserhöhungen werden dem KUNDEN spätestens vier Monate vor der jeweiligen Preiserhöhung zumindest in Textform mitgeteilt. Der KUNDE ist bei etwaigen Preiserhöhungen über 5% berechtigt, die von der Preiserhöhung betroffenen Leistungen innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung gegenüber ALLGEIER schriftlich zu kündigen. 21.410.6. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz KUNDE kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetmit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

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Samples: Saas Agreement

Vergütung. 21.110.1 Zahlungen des Endkunden erfolgen ausschließlich an CHECK24 Shopping. Die Höhe Auszahlungen an den Partner erfolgen in einem regelmäßigen Auszahlungsrhythmus - i.d.R. alle 4 Wochen - nach Erstellung einer Gutschrift durch CHECK24 Shopping. Zahlungen werden nach Ablauf der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBWiderrufsfrist freigegeben. 21.210.2 CHECK24 Shopping zahlt Gutschriften auf ein vom Partner benanntes Konto aus. Die Preise verstehen sich ab Werk Entsteht aufgrund der Ermittlung von Widerrufen usw. gemäß vorstehendem Absatz eine Gutschrift zugunsten CHECK24 Shopping und zuzüglich kann diese innerhalb des Folgemonats nicht mit weiteren Käufen bei dem Partner verrechnet werden, so ist der gesetzlichen MehrwertsteuerPartner verpflichtet, den entsprechenden Betrag auf das Konto von CHECK24 Shopping zu überweisen oder CHECK24 Shopping ist berechtigt, den Betrag von dem bei Erteilung der Einzugsermächtigung angegebenen Konto des Partners einzuziehen. Wenn das Konto des Partners die erforderliche Deckung nicht aufweisen sollte, bestehen seitens des kontoführenden Kreditinstituts (s.o.) keine Verpflichtungen zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. 21.310.3 Die in Folge einer Rückbuchung der Zahlungstransaktion entstehenden Kosten, u.a. Soweit nichts anderes vereinbartaufgrund mangelnder Kontodeckung oder falsch angegebener Kontodaten, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligträgt der Partner, sofern dieser die Rückbuchung zu vertreten hat. Im Falle der Rückbuchung ist CHECK24 Shopping berechtigt, die Angebote des Partners von der Website zu entfernen. CHECK24 Shopping stellt hierfür eine Pauschale von maximal EUR 49,00 (in Worten: EURO neunundvierzig) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung. 21.410.4 Die Registrierung sowie das Einstellen von Angeboten ist jeweils nicht mit Kosten den Partnern gegenüber verbunden. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem VertragFür Verkäufe über das Portal gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldung auf der Webseite (xxxxx://xxxxxxxxxxxxxx.xxxxxxxx.xxxxx00.xx/xxxxxxxxxxx) aufgeführten Konditionen. CHECK24 Shopping kann die Konditionen jederzeit anpassen. Hierfür genügt eine Information an den Partner mit einem Vorlauf von 14 Tagen. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen 10.5 Der Partner verkauft die Produkte an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % CHECK24 Shopping zu dem vom Partner im Vergleich zum vorher geltenden Angebotsfeed angegebenen Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten(Bezugspreis) abzüglich einer vereinbarten Preisreduktion (i.d. 21.5.2R. ein Prozentsatz auf den brutto Warenwert zzgl Versand-/Lieferkosten). Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werdenEs entsteht keine Gutschrift, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetCHECK24 Shopping vom Kaufvertrag mit dem Partner zurücktritt oder den Vertrag widerruft.

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Samples: Distribution Agreement

Vergütung. 21.1Ein Tagessatz bezieht sich auf acht Arbeitsstunden. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2Mehrarbeit ist entsprechend anteilig zu vergüten. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3Einsätze vor Ort werden mit mindestens sechs Arbeitsstunden pro Tag berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant Bei kurzfristigen Absagen von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an Xxxxxxxx vor Ort durch den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossenwird die vorgesehene Zeit berechnet, für wenn die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart istReise bereits angetreten wurde. Bei einer Preiserhöhung Absagen von über 10 bis zu 3 Werktagen vorher behalten wir uns vor, bis zu 50% im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig vorgesehenen Zeit in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbartBei kurzfristigen Absagen von geplanten remote Tätigkeiten (Web Sessions, Telefonkonferenzen) berechnen wir die vorgesehene Zeit, wenn die Absage am selben Tag erfolgt ist. Bei Absagen am vorhergehenden Tag behalten wir uns vor, bis zu 50% der vorgesehenen Zeit in Rechnung zu stellen. Reisekosten, die nicht durch eine Pauschale gedeckt sind, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetmittels Belegkopie nachgewiesen und gesondert berechnet. Ergänzend gelten die gesetzlichen Verpflegungspauschalen. Reisekosten werden im Monat der Zahlung der Reiseleistung berechnet. Stornokosten für nicht genutzte Reiseleistungen werden berechnet, wenn der Kunde die Stornierung zu vertreten hat. Es besteht keine Verpflichtung des Kunden zur Abnahme des gesamten geschätzen Aufwandes. Die Berechnung erfolgt auf Basis tatsächlich erbrachter Leistungen. Alle Einsätze werden durch einen Tätigkeitsnachweis dargestellt, der als Grundlage zur Rechnungsstellung dient. Die Rechnungsstellung erfolgt einmal pro Monat zum Monatsende. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer. Sollten bereits vor Vertragsunterzeichnung Beratungsleistungen erbracht werden bzw. erbracht worden sein, so gelten hierfür die vorstehend genannten Konditionen. Es handelt sich um angebotsspezifische Sonderkonditionen.

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Samples: Consulting Agreement

Vergütung. 21.13.1 Die Dienstleistung des Fachpersonals einschließlich eventuell erforderlicher Vorbesprechungen wird nach Aufwand gemäß den im Angebot/in der Auftragsbestätigung genannten Vergütungssätzen und den nachfolgenden Bestimmungen berechnet: Der genannte Stundensatz gilt für 35 Stunden pro Woche und 7 Stunden pro Werktag (montags bis freitags). Die Höhe Arbeitseinsätze über den vorgenannten Rahmen hinaus werden mit folgenden Zuschlägen beaufschlagt: 1. die ersten 2 täglichen Überstunden über die normale Arbeitszeit hinaus 25 % 2. von der Vergütungdritten täglichen Überstunde an und/oder bei Nachtarbeit 50 % 3. Arbeiten an Sonntagen 70 % 4. Arbeiten am 1. Januar, deren Fälligkeit 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag, 1. Weihnachtstag 150 % 5. alle anderen Feiertage 100 % Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Sonn- und aus Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen örtlichen gesetzlichen Feiertagen in der AGBZeit zwischen 6.00 und 6.00 Uhr des darauffolgenden Werktags geleistete Arbeit. 21.23.2 Der Preisberechnung liegt der für den Lieferanten am Tag des Vertragsabschlusses gültige Tarif in der Metallindustrie in Deutschland, Nordrhein-Westfalen, zugrunde. Die Preise verstehen Bei Änderungen des Tarifvertrages erhöhen oder ermäßigen sich ab Werk die Stundensätze und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer–zuschläge entsprechend. 21.33.3 Die Reisedauer wird auf der Basis der Normalstundensätze berechnet. Soweit nichts anderes vereinbartAls Reisedauer gilt für die Anreise die Zeit vom Antritt der Reise bis zur Unterbringung am Montageort und für die Rückreise die Zeit vom Antritt der Reise bis zur Ankunft am Heimatort. Das Fachpersonal hat die kürzestmögliche Strecke und Verkehrsverbindung zur wählen. Wegezeit, sind Rechnungen sofort d.h. die erforderliche Zeit zwischen Unterkunft und ohne Abzug zur Zahlung fälligMontagestelle sowie Montagestelle und Verpflegungsort und zurück, wird insofern als Arbeitszeit berechnet, wie sie täglich insgesamt mehr als 60 Minuten beträgt. 21.43.4 Wartezeit gilt als Arbeitszeit. Wartezeit ist der Zeitraum, in dem die Durchführung von Arbeit, insbesondere das Inbetriebnahmeprogramm des Lieferanten, behindert oder unterbrochen wird, es sei denn, daß der Lieferant oder sein Fachpersonal hierfür verantwortlich ist. Wenn solche Umstände länger anhalten, kann der Besteller verlangen, daß das Fachpersonal zunächst abreist, um nach Behebung der Hinderungs- und Unterbrechungsgründe innerhalb zu vereinbarender Frist erneut anzureisen. Es soll möglichst dasselbe Fachpersonal wieder anreisen. die Reisekosten einschließlich der Reisevergütung nach 3.3 und Auslösung tragt der Besteller. Diese Regelung 3.4 gilt auch dann, wenn Arbeiten kostenlos für den Besteller durchgeführt werden. 3.5 Die Auslösung wird für jeden angefangenen Reise- und Anwesenheitstag in der vereinbarten Währung gezahlt. Sie dient zur Bestreitung der persönlichen Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Lebenshaltung des Fachpersonals. Reicht die Auslösung, z.B. wegen eines Anstiegs der Lebenshaltungskosten am Montageort nicht, bleibt eine Anpassung vorbehalten. 3.6 Die Auslösung ist auch für die Dauer einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Während eines stationären Krankenhausaufenthaltes beträgt sie jedoch nur 30%. 3.7 Das Fachpersonal hat Weihnachten Anspruch auf Heimfahrten. Dies gilt auch für eine längere Montagedauer und andere Fälle im Sinne des „Bundestarifvertrags für die besonderen Bedingungen der Montagearbeiter in der Metallindustrie“; bei Auslandsmontagen gilt hierfür in jedem Fall eine Zeit von 3 Monaten. Für die Heimfahrten trägt der Besteller die Hin- und Rückreisekosten einschließlich der Auslösung und Stundensätze für die Reisetage, nicht jedoch für die sonstigen Abwesenheitstage vom Montageort. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertraggenaue Zeitpunkt und die Dauer der Heimfahrten werden im Einzelnen zwischen Besteller und Lieferant einverständlich festgelegt, wobei die betrieblichen Erfordernisse des Bestellers und die Wünsche des Fachpersonals zu berücksichtigen sind. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung 3.8 Die Kosten für TIS einen Preisdie Hin- und Rückreise, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossenfür Heimfahrten, für die ein Liefertermin innerhalb täglichen Fahrten von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart istder Unterkunft zur Montagestelle sowie von der Montagestele zum Verpflegungsort und zurück und für sonstige Fahrten, die zur Durchführung der Arbeiten notwendig sind, einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenkosten, wie z.B. Fracht und Verpackung von Gepäck und Werkzeugen, werden vom Besteller getragen oder dem Lieferanten gegen Nachweis erstattet. Zugreisen erfolgen zum Tarif der ersten Klasse und Flugreisen zum Business-Tarif. Bei einer Preiserhöhung Fahrten mit dem eigenen Pkw wird Kilometergeld in Höhe von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten0,55 € / km berechnet, bei Fahrten mit dem gemieteten Pkw die angefallenen Miet- und Betriebskosten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Conditions for the Secondment of Specialized Personnel

Vergütung. 21.17.1 Sofern nicht anders vereinbart, stellt FUJITSU dem Kunden die vereinbarte Pauschalvergütung ohne Abzug in Rechnung: a) bei Aufträgen mit einem Bestellwert bis zu 10.000 Euro nach Abschluss bzw. Abnahme der Leistung, b) bei Aufträgen mit einem Bestellwert über 10.000 Euro und einer Leistungsfrist bis zu 3 Monaten 1/3 des Bestellwertes bei Vertragsabschluss, der Rest nach Abschluss bzw. Abnahme der Leistung, c) bei Aufträgen mit einem Bestellwert über 10.000 Euro und einer Leistungsfrist über 3 Monate 30% der Vergü- tung bei Vertragsabschluss, 30% der Vergütung nach Ablauf des ersten Drittels der vorgesehenen Leistungs- frist, 30% der Vergütung nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehenen Leistungsfrist, der Rest nach Ab- schluss bzw. Abnahme der Leistung. 7.2 Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnet FUJITSU die erbrachten Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit zu den bei FUJITSU jeweils gültigen Listenpreisen. Bei Berechnung nach Stun- den- oder Tagesverrechnungssätzen werden begonnene Einsatzstunden oder Tage zum anteiligen Verrechnungs- satz berechnet. Bei Verrechnung auf Stundenbasis wird für eine begonnene Stunde < 30 min. der halbe, > 30 min. der volle Stundensatz berechnet; bei Verrechnung auf Tagessatzbasis wird für einen begonnenen Tag < 4h der halbe, > 4h der volle Tagessatz berechnet. Die Höhe erbrachten Leistungen werden gegen Vorlage der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBFUJITSU- Leistungsnachweise in Rechnung gestellt. 21.27.3 Im Rahmen der aufwandsbezogenen Abrechnung gem. 7.2 erstattet der Kunde zusätzlich die Nebenkosten von FUJITSU, z.B. für notwendige Fahrten und auswärtige Übernachtungen in der tatsächlich entstandenen Höhe. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Nebenkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Zu erstatten sind für: - PKW bei Mietwagen die tatsächlich angefallenen Kosten, bei eigenem PKW der gesetzlichen Mehrwertsteueraktuelle Verrechnungssatz pro gefahrenem Kilometer gemäß der jeweils gültigen Preisliste; - Bahn 2. Klasse; - Flugzeug Economy; - Übernachtungen die tatsächlich angefallen Kosten (Buchung gemäß FUJITSU-Reisekostenrichtlinie). 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart7.4 Für Leistungen, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt die auf Kundenwunsch oder aufgrund Notwendigkeit außerhalb der bei FUJITSU üblichen Ge- schäftszeiten erbracht werden, behält sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen PreisFUJITSU vor, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach Zuschläge gemäß der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart istzu be- rechnen. 21.87.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich geltender Umsatzsteuer. 7.6 Alle Zahlungen sind bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann Der Kunde kommt in Rechnung gestellt werdenVerzug, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleisteter nicht inner- halb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. 7.7 Die Rechte von FUJITSU bei Zahlungsverzug, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbartinsbesondere auf Verzugszinsen und Schadensersatz, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetbestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für It Integrationsleistungen, Imac/D Services Und Andere Abnahmebedürftige It Werkleistungen

Vergütung. 21.114.1. Die Höhe Nutzung der Moss Plattform Services ist entgeltlich. Alle Preisangaben des Anbieters verstehen sich im Zweifel ohne Umsatzsteuer. 14.2. Die Preise und Vergütungen ergeben sich aus den mit dem Kunden vereinbarten Konditionen und den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Drittanbieter. 14.3. Vereinbarte oder inkludierte Transaktionsvolumina beziehen sich im Zweifel jeweils auf einen Kalendermonat. Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit von mindestens zwölf (12) Monaten werden alle nicht genutzten Transaktionsvolumina eines Kalendermonats automatisch in den Folgemonat übertragen. Alle nicht genutzten Transaktionsvolumina verfallen mit dem Ablauf der festen Vertragslaufzeit, auch im Falle einer Vertragsverlängerung. Transaktionsvolumina sind nicht übertragbar und nicht erstattungsfähig. 14.4. Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung jährlich (maximal einmal pro Kalenderjahr) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen Marktbedingungen und der laufenden Kosten anzupassen (Erhöhung oder Senkung). Der Anbieter wird den Kunden mindestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten der Vergütungsänderung informieren. Beträgt die Änderung mehr als zwei (2) Prozentpunkte über der allgemeinen Teuerung nach dem Verbraucherpreisindex in der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Fassung seit der letzten Erhöhung oder Vereinbarung der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBgilt die Anpassung als zustimmungsbedürftig nach Ziffer 18.3. 21.214.5. Auf der Moss Plattform können zusätzliche, weitere oder geänderte vergütungspflichtige Leistungen angeboten werden. Diese werden erst durch Zustimmung des Kunden vereinbart. Die Preise Zustimmung kann durch die Aktivierung der entsprechenden Funktionalität erklärt werden. Administratoren des Kunden sind zuständig und entsprechend berechtigt, solche Leistungen abzurufen. Auf solche Leistungen finden auch ohne erneute Einbeziehung diese AGB Anwendung. 14.6. Alle Vergütungen verstehen sich ab Werk zuzüglich aller anfallenden gesetzlich geltenden Steuern (insbesondere Umsatz-, Verkaufs- oder Quellensteuern). Der Kunde ist verpflichtet, alle Steuern zu zahlen, die der Anbieter zusätzlich zu den Vergütungen erheben muss, es sei denn, der Kunde legt dem Anbieter eine gültige und zuzüglich auf die konkrete Steuer anwendbare Befreiung der gesetzlichen Mehrwertsteuerzuständigen Steuerbehörde vor. 21.314.7. Soweit nichts anderes Wenn nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen werden auf einen Abrechnungszeitraum bezogene Vergütungen zum ersten Kalendertag des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Übersteigt der Abrechnungszeitraum zwölf (12) Monate, werden gemäß vorstehender Regelung jeweils zwölf (12) Monate im Voraus fällig. Alle anderen Vergütungen werden im Zweifel sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.414.8. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem VertragKunde hat alle Zahlungen ohne Einbehaltung oder Abzug zu leisten, es sei denn dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Soweit solche Einbehalte oder Abzüge vorzunehmen sind, ist der Kunde verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Abzugs an den Anbieter als Vergütung zu bezahlen, wobei die vorstehenden Regelungen wiederum Anwendung finden. 21.514.9. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant Der Anbieter ist berechtigt eine geschuldete Vergütung einzuziehen: (a) per Lastschrift von TIS mit Wirkung einem Bankkonto des Kunden auf Basis eines vom Kunden erteilten Lastschriftmandats; (b) über das Institut von einem vom Institut für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weitergemäß dem Kartenvertrag geführten Kundenkonto; oder (c) über eine vom Institut für diesen Zweck eingerichtete Moss Karte des Kunden. 21.5.114.10. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb Die Parteien vereinbaren elektronische Rechnungstellung oder elektronische Übermittlung von 4 Monaten Rechnungen nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretenXxxx des Anbieters. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.1. 11.1 Die Höhe durch den Kunden geschuldete Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen in der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2Individualvereinbarung. Die Preise verstehen sich ab Werk rein netto ohne Skonto in Schweizer Franken, exkl. Mehrwertsteuer, Zölle, Verpackungs- und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3Transportkosten. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4Diese Nebenkosten sowie allfällige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit Wo nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1ist Zubehör nicht im Preis inbegriffen. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung Das zur Erbringung von Supportleistungen benötigte Material wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach von PT gemäss der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit fakturiert. 11.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann werden Dienstleistungen nach Aufwand zu den Stundenansätzen gemäss dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenblatt von PT in Rechnung gestellt. Das Konditionenblatt wird dem Kunden mit der Offerte übergeben. 21.811.3 Die PT ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen (bei Neukunden und/oder bei Auftragsvolumen ab CHF 5’000). 11.4 Rechnungen sind rein netto und ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Je Kalendertag wird nicht mehr Innert der Zahlungsfrist kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als ein Tagessatz vergütetvorbehaltlos akzeptiert. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. PT ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart istvom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in der Höhe von 5% zu verrechnen. 11.5 Befindet der Kunde sich mit einer Zahlung in Verzug, ist PT berechtigt, nach erfolglosem Verstreichen einer letzten, schriftlich mitgeteilten Zahlungsfrist alle Leistungen an den Kunden unverzüglich einzustellen, bis sämtliche Forderungen von PT getilgt sind. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werdenDarüber hinausgehende Schadenersatzforderungen sowie das Recht auf ausserordentliche Vertragsauflösung gemäss Ziff. 5 des vorliegenden Vertrages bleiben ausdrücklich vorbehalten. 11.6 PT ist berechtigt, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetdie vereinbarten Preise für wiederkehrende Leistungen jederzeit und ohne Vorankündigung anzupassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.14.1 Für den Fall, dass eine entgeltliche Nutzung der Dienste vereinbart wurde (anderenfalls siehe unter Ziffer 5), zahlt der Abonnent das vereinbarte Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Regelungen monatlich im Voraus. Zusätzlich hat der Abonnent ggf. bei Abschluss dieser Nutzungsvereinbarung vereinbarte Aktivierungsgebühren zu leisten. 4.2 Die Zahlung des Nutzungsentgelts erfolgt im Banklastschriftverfahren. Der Abonnent ermächtigt Sky die angefallenen Entgelte und sonstige Beiträge über sein im Rahmen des Abonnements angegebenes Bankkonto einzuziehen. Die Höhe Einziehung der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBNutzungsentgelte erfolgt monatlich. 21.24.3 Ist der Abonnent mit der Zahlung im Verzug, so kann Sky die Inanspruchnahme weiterer Leistungen verweigern. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Sky ist insbesondere berechtigt, den Zugang zu den Diensten zu sper- ren, soweit der gesetzlichen MehrwertsteuerAbonnent mit Zahlungen in Verzug ist. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart4.4 Sky kann das vom Abonnenten zu zahlende Nutzungsentgelt entsprechend erhöhen, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt wenn sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht die extern verursachten Technik-, Service- oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, Lizenzkosten für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann Bereitstellung der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1Dienste erhöhen. Eine Erhöhung muss dem Abonnenten mindestens 1 Monat im Voraus mitgeteilt werden. Der Abonnent ist berechtigt, den Abonnementvertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung bzw. Erhöhungen innerhalb der jeweils vereinbarten Laufzeit des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Abonnenten 10 Prozent oder mehr des ursprünglichen Abonne- mentbeitrages ausmachen. Die Kündigung muss Sky spätestens bis zum Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werdenPreiserhöhung zugehen. Sky wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wah- rende Frist hinweisen. Macht der Abonnent von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Nutzungsvereinbarung

Vergütung. 21.1. 9.1 Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Rechnungsstellung Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBVertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. 21.29.2 Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die Preise verstehen genannten Sätze ändern sich ab Werk entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und zuzüglich allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der gesetzlichen MehrwertsteuerReise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien). 21.3. 9.3 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 9.4 Soweit nichts anderes nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind Rechnungen spätestens 7 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die Verzugszinsen in der Höhe von 12,5% und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. Für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten werden Zuschläge in er Höhe von: 50% Zuschlag: MO – FR zwischen 18:00 und ohne Abzug zur Zahlung fällig22:00 100% Zuschlag: MO - FR zwischen 22:00 und 6:00 100% Zuschlag: SONN- und FEIERTAGEN 9.5 Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). 21.49.6 Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Der Lieferumfang ergibt Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu. 9.7 Alle sich aus dem Vertrag. 21.5Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung Sollte der AN für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann solche Abgaben in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetso wird der AG den AN schad- und klaglos halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 21.18.1. Die Höhe iWelt erhält für ihre Leistungen eine Vergütung gemäß dem jeweiligen Einzelauftrag. Verbindlich ist die bei Auftragserteilung gültige Preisliste von der VergütungiWelt, deren Fälligkeit die dem Kunden bei Bestellung eines Einzelauftrags übersandt wird. Sofern Sie als Verbraucher auftreten, beinhalten die von uns angegebenen Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer. 8.2. Die iWelt behält sich das Recht vor, jeweils zum 1.1. eines jeden Vertragsjahres die Vergütungshöhe wegen veränderter Lohn-, Betriebs- und/oder Vertriebskosten anzupassen, sofern der Vertrag im Zeitpunkt der Anpassung bereits seit mindestens 12 Monaten bestanden hat. Dies gilt nicht, falls ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Die iWelt wird dem Kunden die Preisanpassung 6 Wochen vorher mitteilen. Dem Kunden steht im Falle einer Preiserhöhung ein sofortiges Sonderkündigungsrecht zu. 8.3. Die iWelt erhält für diejenigen Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten und Rechnungsstellung den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten Leistungsinhalt hinausgehen, eine zusätzliche Vergütung pro Arbeitsstunde, welche dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird. Die Abrechnung erfolgt mit dem aktuellen Stundensatz. Diesen erhält der Kunde auf Anfrage per E-Mail (xxxx@xxxxx.xx). 8.4. Die Vergütungsregelungen bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBBedingungen in den jeweiligen Einzelaufträgen. 21.28.5. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Neben den Aufwendungen für die gesondert geregelten Fremdleistungen erstattet der gesetzlichen MehrwertsteuerKunde der iWelt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen der Ausführung der Aufträge erforderlich gewesen sind. Reisekosten werden gemäß der jeweils bei Auftragserteilung gültigen Preisliste erstattet, die dem Kunden bei Bestellung eines Einzelauftrags übersandt wird. Sind die angefallenen Reisekosten nicht gemäß Preisliste abrechenbar, sind sie nach Aufwand ohne Aufschlag gegen Vorlage der Belege zu erstatten; mit dem PKW zurückgelegte Strecken werden nach den steuerlichen Sätzen vergütet. Reisezeit ist Arbeitszeit. 21.38.6. Soweit nichts anderes vereinbartAufrechnungsrechte gegen die Vergütungsforderungen, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus Vorschussforderungen oder Auslagenersatz der iWelt stehen dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werdenzu, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistetseine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetunbestritten oder von der iWelt anerkannt sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.14.1. Die Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechtsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei der Überschreitung der Zahlungstermine steht der CP ohne weitere Mahnung ein Anspruch von Verzugszinsen in Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit von 10% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines d arüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Mahnkosten und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBdie Kosten – auch ausgerichtlicher – anwaltlicher Investitionen gehen zu Lasten des Kunden. 21.24.2. Die Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen län geren Zeitraum oder umfasst mehrere Einheiten so kann die CP dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachen Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der CP verfügbar sein. 4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und / oder wenn sich die Voraussetzung für die Leistungserstellung ändert, werden der CP alle danach anfall enden Kosten ersetzt und die CP von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt. 4.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die CP dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglichen vertraglic h geregelten Honorar als Stornogebühr: Bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 100%. 4.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Soweit nichts anderes vereinbartZölle, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen auch sonstige nachträglich entstandene Abgaben werden an den Kunden weiterweiter berechnet. 21.5.14.6. Erhöhungen Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von CP sind ausgeschlossensofort nach Rechnungserhalt, für aber spätestens 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet Fälligkeit berührt wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart istzu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.11.1 Beratungsleistungen werden zu der im Vertrag vereinbarten Vergütung erbracht. Soweit nichts abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Vergütung auf Zeit- und Materialbasis. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Höhe Tagessätze beziehen sich auf Leistungen, die in der VergütungZeit von Montag bis Xxxxxxx zwischen 8.00 und 18.00 Uhr erbracht werden. Außerhalb dieser Zeiten erhöht sich der jeweils maßgebliche Tages- bzw Stundensatz wie folgt: Zeitraum Aufschlag Diese Zuschläge sind auch bei einem Festpreis zusätzlich zu entrichten, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere wenn Leistungen der AGBin diesen Zeiträumen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erbracht werden. 21.21.2 Arbeiten, die außerhalb der Zeit von Montag bis Xxxxxxx zwischen 8.00 und 18.00 Uhr vereinbarungsgemäß erbracht werden sollen, sind von Auftragnehmer nur dann zu erbringen, wenn die Leistungserbringung zu diesen Zeiten gesetzlich zulässig ist. 1.3 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand halten die Mitarbeiter des Auftragnehmers die täglichen Arbeitszeiten in einem Tätigkeitsbericht fest. Der Kunde erhält auf Wunsch Einsicht in diese Tätigkeitsberichte. 1.4 Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich jeweils zum Monatsende. Bei Vereinbarung eines Festpreises werden 30 % des Festpreises bei Auftragserteilung und 30 % bei der Übergabe eines Prototyps an den Kunden abgerechnet. Die restlichen 40 % werden nach Abschluss der Arbeiten berechnet. Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung werden bei Reisen sämtliche Fahrkosten (Kilometergeld, Flug- und Zugkosten, Taxifahrten etc.), Spesen und Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. 1.5 Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. 1.6 Abweichend der Regelungen in den beiden vorstehenden Absätzen, werden für Reisen bis zu einer Straßenentfernung von 25 km von der Wiener Stadtgrenze pauschal für Reisekosten und Reisezeiten € 100,- in Rechnung gestellt. 1.7 Alle Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerzur Zeit der Leistung jeweils geltenden Umsatzsteuer. Wird innerhalb des Berechnungszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, 1.8 Sofern nicht anders vereinbart sind Rechnungen sofort und zwei Wochen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fälligzahlbar. 21.4. 1.9 Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart rechtskräftig festgestellt ist. 21.81.10 Bei Zahlungsverzug werden 14% Verzugszinsen p.a. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart istvom Nettobetrag der Rechnungssumme zzgl. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann Spesenersatz in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetgestellt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Erstellung Von Software

Vergütung. 21.1. 6.1 Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung Preise für die Vertragsprodukte ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBAnlage 3. 21.26.2 Soweit der Auftragnehmer mit der Erbringung ergänzender Dienstleistungen gemäß Ziffer 3.3 beauftragt wurde und diese erbracht hat, ergibt sich die dafür zusätzlich zu zahlende Vergütung ebenfalls aus Anlage 3. 6.3 Die Preise in Anlage 3 enthalten nicht die jeweils geltende Mehrwertsteuer, die – soweit anwendbar – zusätzlich berechnet wird. 6.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen in zweifacher Ausfertigung und unter An- gabe der Bestellnummer an die angegebene Rechnungsadresse der FHH (Freie und Hansestadt Hamburg, "jeweilige Schule oder Dienststellenbezeichnung", 00000 Xxxxxxx) zu adressieren und einzureichen. Die Preise verstehen sich ab Werk Umsatzsteuer- Identifikationsnummer der FHH (DE 118509725) und zuzüglich die VOL-/ Bestellscheinnum- mer sind immer anzugeben. Rechnungen ohne die Angabe der gesetzlichen MehrwertsteuerVOL-/ Bestell- scheinnummer können nicht bearbeitet werden. Auf Anforderung der FHH stellt der Auftragnehmer Rechnungen in elektronischer Form entsprechend den Vorgaben der FHH. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, 6.5 Rechnungen sind Rechnungen sofort und ohne Abzug binnen 30 Kalendertagen nach Eingang zur Zahlung fällig. 21.46.6 Mit Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 6.1 sind sämtliche mit der betreffenden Leistung zusammenhängenden Leistungen des Auftragnehmers abgegolten. Wei- tergehende Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht. Reisekosten und Reisezeiten werden nicht vergütet. 6.7 Alle Zahlungen an den Auftragnehmer erfolgen auf das folgende Konto: Bank, BIC [Bank, BIC] IBAN [IBAN] Kontoinhaber [Kontoinhaber] 6.8 Aufgrund der mehrjährigen Vertragslaufzeit und den in diesem Marktsegment vor- herrschenden raschen technischen Entwicklungen bzw. Preissenkungen für gleich- wertige Technik ist nach Ablauf von jeweils 6 Monaten eine marktgerechte Reduzie- rung der in Anlage 3 genannten Preise für die Vertragsprodukte vorzunehmen. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5Auftragnehmer ist insoweit verpflichtet, der FHH erstmalig fünf Monate nach Ver- tragsschluss und danach jeweils nach Ablauf von sechs Monaten eine aktualisierte Fassung von Anlage 3 mit reduzierten Preisen vorzuschlagen. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen PreisBei der Bildung neuer Preise wird der Auftragnehmer der FHH dieselben Vorteile gewähren wie bei der Bildung der Preise im Rahmen der Ausschreibung, gibt TIS diesen an und die angebotenen neuen Preise werden das gleiche Verhältnis zu den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, vom Auftragneh- mer sonst im Markt für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten Vertragsprodukte angebotenen Preisen aufweisen wie die beim Abschluss dieses Vertrags vereinbarten Preise. Wenn die FHH - ggfs. nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum weiteren Verhandlungen - die angebotenen neuen Preise bestätigt, gelten sie für alle folgenden Bestellungen, ansonsten gelten die vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretengültigen Preise fort. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Lieferung Von Präsentationssystemen

Vergütung. 21.114.1. Die Höhe Nutzung der Moss Plattform Services ist entgeltlich. Alle Preisangaben des Anbieters verstehen sich im Zweifel ohne Umsatzsteuer. 14.2. Die Preise und Vergütungen ergeben sich aus den mit dem Kunden vereinbarten Konditionen und den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Drittanbieter. 14.3. Vereinbarte oder inkludierte Transaktionsvolumina beziehen sich im Zweifel jeweils auf einen Kalendermonat. Bei Verträgen mit einer festen Laufzeit von mindestens zwölf (12) Monaten werden alle nicht genutzten Transaktionsvolumina eines Kalendermonats automatisch in den Folgemonat übertragen. Alle nicht genutzten Transaktionsvolumina verfallen mit dem Ablauf der festen Vertragslaufzeit, auch im Falle einer Vertragsverlängerung. Transaktionsvolumina sind nicht übertragbar und nicht erstattungsfähig. 14.4. Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung jährlich (maximal einmal pro Kalenderjahr) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen Marktbedingungen und der laufenden Kosten anzupassen (Erhöhung oder Senkung). Der Anbieter wird den Kunden mindestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten der Vergütungsänderung informieren. Beträgt die Änderung mehr als zwei (2) Prozentpunkte über der allgemeinen Teuerung nach dem Verbraucherpreisindex in der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Fassung seit der letzten Erhöhung oder Vereinbarung der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBgilt die Anpassung als zustimmungsbedürftig nach Ziffer 18.3. 21.214.5. Auf der Moss Plattform können zusätzliche, weitere oder geänderte vergütungspflichtige Leistungen angeboten werden. Diese werden erst durch Zustimmung des Kunden vereinbart. Die Preise Zustimmung kann durch die Aktivierung der entsprechenden Funktionalität erklärt werden. Administratoren des Kunden sind zuständig und entsprechend berechtigt, solche Leistungen abzurufen. Auf solche Leistungen finden auch ohne erneute Einbeziehung diese AGB Anwendung. 14.6. Alle Vergütungen verstehen sich ab Werk zuzüglich aller anfallenden gesetzlich geltenden Steuern (insbesondere Umsatz-, Verkaufs- oder Quellensteuern). Der Kunde ist verpflichtet, alle Steuern zu zahlen, die der Anbieter zusätzlich zu den Vergütungen erheben muss, es sei denn, der Kunde legt dem Anbieter eine gültige und zuzüglich auf die konkrete Steuer anwendbare Befreiung der gesetzlichen Mehrwertsteuerzuständigen Steuerbehörde vor. 21.314.7. Soweit nichts anderes Wenn nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen werden auf einen Abrechnungszeitraum bezogene Vergütungen zum ersten Kalendertag des Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Übersteigt der Abrechnungszeitraum zwölf (12) Monate, werden gemäß vorstehender Regelung jeweils zwölf (12) Monate im Voraus fällig. Alle anderen Vergütungen werden im Zweifel sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.414.8. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem VertragKunde hat alle Zahlungen ohne Einbehaltung oder Abzug zu leisten, es sei denn dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Soweit solche Einbehalte oder Abzüge vorzunehmen sind, ist der Kunde verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Abzugs an den Anbieter als Vergütung zu bezahlen, wobei die vorstehenden Regelungen wiederum Anwendung finden. 21.514.9. Erhöht Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden eine geschuldete Vergütung unmittelbar auf der Moss Plattform zu belasten oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiterbelasten zu lassen. 21.5.114.10. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb Die Parteien vereinbaren elektronische Rechnungstellung oder elektronische Übermittlung von 4 Monaten Rechnungen nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretenXxxx des Anbieters. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.110.1 Der Kunde muss die vereinbarte Vergütung an fleetster zahlen. Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben vereinbarte Vergütung ver- steht sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich – sofern anfallend - der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.310.2 Kunden können einen Abrechnungszyklus wählen. Soweit nichts anderes vereinbartZur Auswahl stehen drei Alternativen: (1) zwölf-monatige Abrechnung, (2) drei-monatige Abrechnung und (3) zwölfmonatige Abrech- nung. Die Optionen (2) und (3) sind mit einem Aufpreis verbunden, der im Angebot definiert wird. Sofern nicht anders vereinbart gilt die zwölfmonatige Abrechnung. 10.3 Falls Kunden die Nutzung innerhalb des laufenden Zyklus erhöhen (z.B. weitere Fahrzeuge ak- tivieren, Nutzer für die Führerscheinkontrolle / UVV aktivieren, die nächste Preisstufe bei den Abrechnungsmodulen erreichen), werden die zusätzlichen Kosten im nächsten Abrechnungs- zyklus in Rechnung gestellt. 10.4 Sofern es nicht anders vereinbart wird, stellt fleetster dem Kunden zu Beginn eines jeden Ab- rechnungszyklus eine Rechnung über alle wiederkehrenden Nutzungsgebühren aus, die in die- sem Zyklus anfallen. Für Produkte oder Dienstleistungen, die nur für einen Teil des Monats angeboten werden, werden die vollen monatlichen Gebühren berechnet. Für alle anderen Pro- dukte (z.B. Schlüsselschränke, Telematik-Geräte, Telematik-Datenverträge, White-Label- Dienste usw.) gelten individuellen Bedingungen, die nicht Bestandteil dieser Vereinbarung sind. 10.5 Die Rechnungen sofort und ohne Abzug zur von fleetster für etwaige Zusatzleistungen werden zu den in der jeweiligen LB vereinbarten Meilensteinterminen ausgestellt. Sind solche Meilensteintermine nicht verein- bart, werden die Zusatzleistungen nach deren Fertigstellung in Rechnung gestellt. 10.6 fleetster stellt seine Rechnungen in der Regel elektronisch im PDF-Format aus. Gegen Zahlung von zusätzlich 5,00 € pro Rechnung kann der Kunde stattdessen eine Papierrechnung anfor- dern. 10.7 Pro Rechnung werden alle Lizenzen abgerechnet. Falls der Kunde eine Aufteilung der Rech- nung wünscht (z.B. eine Rechnung pro Kunde), werden pro zusätzlicher Rechnung 5,00€ fällig. 21.410.8 Alle Zahlungen sind dreißig (30) Tage nach Eingang der entsprechenden Rechnung beim Kun- den netto fällig. Für verspätete Zahlungen werden täglich anteilig Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet. 10.9 Der Lieferumfang ergibt sich Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von fleetster aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht Vertrag aufzurechnen (oder senkt ein Vorlieferant Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen), es sei denn, die Gegenforderung des Kunden bleibt (i) von TIS mit Wirkung für TIS einen Preisfleetster unbestritten, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen(ii) ist durch ein rechts- kräftiges, nicht anfechtbares Urteil bestätigt oder (iii) ist entstanden aufgrund eines Mangels der Ware oder Dienstleistung, für die fleetster eine Zahlung mit eigener Forderung gegen den Kunden verlangt. 10.10 fleetster ist berechtigt, ein Liefertermin Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und die Erfüllung einiger oder aller seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, wenn (und solange) der Kunde eine fällige Zahlung an fleetster nicht innerhalb von 4 Monaten zwei Wochen nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei Erhalt einer Preiserhöhung schriftlichen Zahlungserinnerung von über 10 % fleetster leistet, aus der die Absicht von fleetster hervorgeht, die Leis- tung auszusetzen, wenn keine Zahlung erfolgt. 10.11 Die Parteien werden versuchen, ihre Beziehung so zu gestalten, dass keine Quellensteuerver- pflichtungen bezüglich der im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann Rahmen des Vertrages anfallenden Gebühren entstehen. Sind solche Verpflichtungen jedoch unvermeidbar und ist es nicht möglich, eine Befreiung oder Er- mäßigung zu erlangen, muss der Kunde innerhalb die geltenden Quellensteuerbeträge von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretenseinen Zah- lungen an fleetster abziehen und gegenüber fleetster nachweisen, dass diese Beträge an die zuständige Steuerbehörde gezahlt wurden. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.1. 7.1 Die Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben jährlichen Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBPflegevertrag. Die Vergütung wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt. 21.27.2 Die I-CON ist berechtigt, die Vergütung zu Beginn eines Vertragsjahres entsprechend der aktuellen I-CON-Preisliste anzupassen. Die Preise verstehen sich ab Werk I-CON teilt dem Kunden eine etwaige Änderung der Vergütung zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Support- und zuzüglich Pflegegebühr um mehr als 10% innerhalb von 12 Monaten seit der gesetzlichen Mehrwertsteuerletz- ten Anpassung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Gebührenanpassung zu kün- digen. 21.37.3 Werden Leistungen auf Grund eines gesondert vereinbarten Einzelauftrages erbracht, ist die Vergütung das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Soweit Mate- rialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der I-CON-Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Die I-CON erstellt im Falle der Vergütung nach Aufwand monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbartvereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rech- nung und des von der I-CON unterschriebenen und vom Kunden durch Gegenzeich- nung genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, sind Rechnungen sofort wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. 7.4 Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.47.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist die I-CON be- rechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem VertragDie Geltendmachung eines weiteren Scha- dens bleibt vorbehalten. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis7.6 Spesen, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für welche die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % I-CON ihren im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbei- tern zu zahlen hat, werden dem Kunden nach Abzug der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2Vorsteuern weiterberechnet. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6Reisekosten, Wegezeiten bzw. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen Zuschläge für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung außerhalb der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung Kernarbeitszeit werden mit 50% des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden für den entsprechenden Mitarbeiter in der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach zum Zeitpunkt der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils Leis- tungserbringung gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden / Honorarordnung der I-CON ausgewiesenen Stun- den-/Kilometersatzes vergütet.

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Samples: Licensing Agreements

Vergütung. 21.1. 9.1 Die Höhe Vergütung kann als Pauschale (in der Vergütung, deren Fälligkeit und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen Regel "Pauschalvergütung" genannt) oder nach Aufwand (in der AGB. 21.2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen an den Kunden weiter. 21.5.1. Erhöhungen sind ausgeschlossen, für die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart istRegel "Aufwandvergütung" genannt) geschuldet sein. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % Vergütung nach Aufwand oder Pauschale sind auch die An- und Abreisezeiten nach den vereinbarten Stundenansätzen zu vergüten. Das entsprechende Vergütungssystem und die konkrete Vergütung (Pauschale oder Stundenansätze) werden im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktretenEinzelvertrag vereinbart. Die Vergütung ist in Schweizer Franken (CHF) zu entrichten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit 9.2 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, folgendes:schuldet der Kunde BR neben der Vergütung 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werdena) den Ersatz von Spesen und Auslagen; b) Steuern und Gebühren (insbesondere die gesetzliche MwSt.). 21.6.2. 9.3 Eine Erhöhung wird drei Monate nach Verrechnung der Ankündigung wirksamVergütungsforderung von BR mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderung des Kunden von BR schriftlich anerkannt und BR der Verrechnung ausdrücklich zugestimmt hat. 21.79.4 Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich, im Voraus oder nach vereinbartem Zahlungsplan. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart ist. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann Pauschalvergütungen können für unterjährige Vertragslaufzeiten pro rata in Rechnung gestellt werden. Rechnungen von BR sind spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum zu zahlen (Verfalltag). Die Vergütung ist in für BR gebührenfreier Weise unter Angabe der bei der Rechnungsstellung genannten Zahlungsinformationen auf das angegebene Konto zu überweisen. 9.5 Verstreicht ein Verfalltag ungenutzt, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurdenwird der Kunde automatisch in Verzug gesetzt. Werden weniger als 8 Zeitstunden Im Fall eines Verzugs gilt: a) Zusätzlich zum gesetzlichen Verzugszins von 5% ist vom Kunden eine Mahngebühr von CHF 50.00 pro Tag geleistetMahnung geschuldet. b) Für die Dauer des Verzugs ist BR berechtigt, sind diese anteilig in Rechnung zu stellenihre Leistungen entschädigungslos einzustellen, ohne dass der Kunde dafür einen Abzug von der Vergütung für die eingestellten Dienstleistungen machen könnte. Ist ein Stundensatz vereinbartDie Vergütungspflicht des Kunden erlischt während der Einstellungszeit nicht. c) Erfolgt innert 15 Tagen seit Versand der Mahnung keine Zahlung, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütetstehen BR ohne weitere Fristansetzung die gesetzlichen Wahlrechte nach Art. 107-109 OR zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 21.14.1. Die Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht ALIAZ ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe der Vergütung, deren Fälligkeit von 10% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleitungsge- setzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Mahnkosten und Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Vertrag und aus den besonderen Bestimmungen für besondere Leistungen der AGBdie Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Investitionen gehen zu Lasten des Kunden. 21.24.2. Die Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst mehrere Einhei- ten so kann ALIAZ dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der ALIAZ verfügbar sein. 4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der ALIAZ alle dadurch anfallenden Kosten ersetzet und ALIAZ von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt. 4.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die ALIAZ dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auf- trages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%. 4.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 21.3gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Soweit nichts anderes vereinbartKünstlersozialabgabe, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. 21.4. Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Vertrag. 21.5. Erhöht Zölle, oder senkt ein Vorlieferant von TIS mit Wirkung für TIS einen Preis, gibt TIS diesen auch son- stige nachträglich entstandenen Abgaben werden an den Kunden weiterweiterberechnet. 21.5.14.6. Erhöhungen Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von ALIAZ sind ausgeschlossensofort nach Rechnungserhalt, für aber spätestens 2 Wochen nach Abrechungs- oder Rechnungsdatum, ohne das hierdurch jedoch die ein Liefertermin innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vereinbart ist. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % im Vergleich zum vorher geltenden Preis kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. 21.5.2. Senkungen werden von TIS ohne Ankündigung an den Kunden weitergegeben. 21.6. Ist eine Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen vereinbart, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgendes: 21.6.1. Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 9 Monate nach Lieferung des Produkts, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 9 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. 21.6.2. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung wirksam. 21.7. Soweit nach Aufwand vergütet Fälligkeit berührt wird, richten sich Tagessätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TIS, soweit nichts anderes vereinbart istzu erheben. Die Unterlas- sung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. 21.8. Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens 8 Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als 8 Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden wie volle Stunden vergütet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen