Common use of Vergütung Clause in Contracts

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.122.1 Die Verkäuferin erbringt Leistungen zu Festpreisen. Eine Die Vergütung ist einmalig oder wiederkehrend. 22.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch die Übertra- gung der Eigentumsrechte an der Hardware, allfällig vereinbarte Wartungs- und Supportleistungen, die Einräumung der Nut- zungsrechte an der dazugehörigen Betriebssoftware, alle Doku- mentations-, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-und Ab- ladekosten, vorgezogene Entsorgungsgebühren sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer). 22.3 Die Vergütung wird mit der Übergabe der Hardware mit der dazugehörigen Betriebssoftware bzw. deren Installation fäl- lig. Vorbehalten bleibt ein vertraglich vereinbarter Zahlungsplan. Die Verkäuferin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Wartung richten sich nach dem Ver- trag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. 22.4 Fällige Zahlungen leistet die Käuferin innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 22.5 Für Beschaffungen der zentralen Bundesverwaltung10 ist die Verkäuferin verpflichtet, der Käuferin eine elektronische Rechnung11 zuzustellen, sofern der Vertragswert den Betrag von CHF 5'000.- (exkl. MWST) übersteigt. Die Käuferin bezeich- net die Zustellungsmöglichkeiten. 22.6 Unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinba- rung kann die Verkäuferin unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine begründete Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlangen, höchs- tens jedoch im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rahmen der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istKonsumentenpreise. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Kauf Und Wartungsvertrag, Kauf Und Wartungsvertrag

Vergütung. 8.4.16.1. Eine Die iWelt erhält für ihre Leistungen eine Vergütung gemäß dem jeweiligen Einzelauftrag. Verbindlich ist die bei Auftragserteilung gültige Preisliste von der iWelt. Die Preise verstehen sich als Nettopreise, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt. 6.2. Die iWelt behält sich das Recht vor, jeweils zum 1.1. eines jeden Vertragsjahres die Vergütungshöhe wegen veränderter Lohn-, Betriebs- und/oder Vertriebskosten anzupassen, sofern der Vertrag im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Zeitpunkt der Anpassung bereits seit mindestens 12 Monaten bestanden hat. Dies gilt nicht, falls ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Die iWelt wird dem Kunden die Preiserhöhung 2 Wochen vorher mitteilen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. 6.3. Die iWelt erhält für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten diejenigen Leistungen, soweit nichts anderes die über den vertraglich vereinbarten und den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten Leistungsinhalt hinausgehen, eine zusätzliche Vergütung pro Arbeitsstunde, welche dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt wird. Die Abrechnung erfolgt mit dem aktuellen Stundensatz. Diesen erhält der Kunde auf Anfrage per E-Mail (xxxx@xxxxx.xx). 6.4. Bei Fremdleistungen ist die iWelt berechtigt, einen Kostenvorschuss in Höhe von 80% der Fremdleistungen zu verlangen. Die iWelt ist berechtigt, die Auftragserteilung hinsichtlich der Fremdleistungen im Vertrag geregelt isteigenen Namen nicht vorzunehmen, bis der Kunde den Vorschuss vollständig gezahlt hat. Der Zeitraum zwischen Anforderung des Vorschusses sowie der endgültigen Zahlung des Vorschusses verlängert die ursprünglich vereinbarten Ausführungsfristen hinsichtlich der Fremdleistungen sowie aller sonstigen Leistungen, die von der Erbringung der Fremdleistungen abhängen, entsprechend zuzüglich eines Zeitraumes von zwei weiteren Werktagen für die Auftragserteilung. 8.4.26.5. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Neben den Aufwendungen für die gesondert geregelten Fremdleistungen erstattet der Kunde der iWelt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen der Ausführung der Aufträge erforderlich gewesen sind. Reisekosten werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste erstattet. Sind die angefallenen Reisekosten nicht gemäß Preisliste abrechenbar, sind sie nach Aufwand ohne Aufschlag gegen Vorlage der Belege zu erstatten; mit dem angebotenen Benutzerumfang berechnetPKW zurückgelegte Strecken werden nach den steuerlichen Sätzen vergütet. Reisezeit ist Arbeitszeit. 8.4.36.6. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Aufrechnungsrechte gegen die Vergütungsforderungen, Vorschussforderungen oder Auslagenersatz der LeistungeniWelt stehen dem Kunden nur zu, soweit nichts anderes verein- bart istwenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der iWelt anerkannt sind. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale 8.6.1 Die Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungender des Auftragnehmers erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istansonsten nach der jeweils aktuellen Preisliste. 8.4.28.6.2 Der Kunde kann der Auftragnehmer vorgeben, bis zu welcher Entgelt-Höhe er die Leistungen zum Monitoring des Auftragnehmers monatlich in Anspruch nehmen will. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Vorgabe des Kunden muss den Kalendermonat angeben, zu dem angebotenen Benutzerumfang berechnetsie wirksam werden soll und der Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zugehen. Die Vorgabe kann sich nur auf nutzungsabhängige Entgelte beziehen. 8.4.38.6.3 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der des Auftragnehmers erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Zeitaufwand Kunden mit Übersendung der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istRechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 8.4.48.6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die seinen Leistungen zu grunde liegende Preisliste zu ändern. Materialaufwand ist gesondert zu vergütenDer Auftragnehmer wird den Kunden über Änderungen in Raiffeisenbank Radevormwald eG Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht Köln S.K.I.P. Datentechnik GmbH Tel.: 02195 - 4906 der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 8.4.58.6.5 Die Erbringung der Leistungen durch der Auftragnehmer ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetKommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Service Conditions

Vergütung. 8.4.112.1. Eine Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzu- rechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeits- tagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. 12.2. Der Auftraggeber trägt, soweit im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Einzelfall nichts Abweich- endes vereinbart ist, Spesen für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes Unterbringung und Verpflegung der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des SV im Vertrag geregelt istRahmen der steuerlich zulässigen Sätze (reichen diese Sätze für die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet) sowie Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter des Büros zum Befundort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftrag- geber in Rechnung gestellt werden. 8.4.212.3. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Netto- preise. Die pauschale monatliche Vergütung jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang zusätzlich berechnet. 8.4.312.4. Eine im Angebot aufgeführte Der SV kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. 12.5. Für Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, legt der SV monatlich Zwischenrechnungen. 12.6. Für Festpreisaufträge stellt der SV nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auf- trages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß Punkt 12.2. werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, werden Spesen und Reisekosten in einmonatigem Abstand in Rechnung gestellt. 12.7. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des SV maßgeblich. Die Aufrech- nung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen- über fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen Für Sachverständigenleistungen

Vergütung. 8.4.17.1 Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Anwender eine Gebühr nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von L.A.N. zuzüglich der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. Eine Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Angebot angebotene pauschale Vergütung Voraus fällig. Unbeschadet weitergehen- der Rechte ist das Entgelt L.A.N. zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leis- tungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenden jeweiligen Abrech- nungszeitraum verpflichtet. 7.2 L.A.N. erstellt eine Rechnung für anfal- lende Gebühren, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt auf der die Mehrwert- steuer separat ausgewiesen ist. 8.4.27.3 Erweitert der Anwender die Anzahl seiner in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software nutzungsberechtigten Clients, erweitert sich in gleichem Maße automa- tisch der von ihm bezogene Support- und Softwarewartungsumfang. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend L.A.N. ist da- her berechtigt, die sich für die entspre- chende neue Anzahl von Clients anfal- lende Gebühr laut Preisliste ab dem angebotenen Benutzerumfang berechnetZeit- punkt, ab dem der Anwender die Clients nutzt, in Rechnung zu stellen. 8.4.37.4 L.A.N. ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. Eine L.A.N. kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Angebot aufgeführte Vergütung Kalenderjahr die in der Preisliste enthal- tenen Gebühren mit Wirkung für die Be- standsverträge anpassen. Beträgt die Er- höhung der Gebühren mehr als 10 %, kann der Anwender binnen eines Monats nach Aufwand Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kün- digen, an welchem die Erhöhung der Ge- bühren in Kraft treten soll. 7.5 Gerät der Anwender in Zahlungsverzug, ist das Entgelt für den Zeitaufwand der LeistungenL.A.N. berechtigt, soweit nichts anderes verein- bart Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weitere Rechte der L.A.N. bleiben unberührt. 7.6 Der Anwender ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehal- tungsrechten nur befugt, wenn sein Ge- genanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Software Maintenance and Support Agreement

Vergütung. 8.4.1. Eine 9.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von tronet mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenDritten, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istderen Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann tronet eine Handling Fee in Höhe von 10% erheben. 8.4.29.2 Die Vergütung von tronet erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Die pauschale monatliche tronet behält sich zusätzliche Teilabrechnungen vor. Maßgeblich für die Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung isttronet, soweit nicht gesondert vereinbartetwas Abweichendes vereinbart ist. tronet ist berechtigt, Kalender vierteljährlich im Voraus die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu zahlenändern oder zu ergänzen. Von tronet erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. 8.4.9. pure media ist 9.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von tronet getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach Maßgabe nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu verlangen, entrichten. Im Zweifel gelten die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtvon tronet für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 8.4.109.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. pure media ist verpflichtet, Senkungen der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Ankündigungsfrist weiterzugebenAbzug fällig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Agenturleistungen

Vergütung. 8.4.1. Eine Für die Erbringung seiner Darbietungen und Leistungen zur Herstellung der Vertragsaufnahmen sowie die vertragsgegenständliche Übertragung von Rechten, Ansprüchen und Befugnissen und sämtliche sonstigen vertraglichen Leistungen erhält der KÜNSTLER folgende Vergütung: 7.1 Für die in Deutschland im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Hochpreissegment verkauften, nicht retournierten und bezahlten Tonträger: a. ab 1. bis …verkaufter physischer, nicht retournierter und bezahlter Tonträger: ..%. ab ……1. verkaufter physischer, nicht retournierter und bezahlter Tonträger: ..%, ab ……1. verkaufter physischer, nicht retournierter und bezahlter Tonträger: ..%, b. für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes außerhalb von Deutschland im Vertrag geregelt istHochpreissegment verkaufte und nicht retournierte Tonträger: …% c. bei nicht-physischer Online-/Mobileauswertung innerhalb des Auswertungsgebiets: …% 7.2 Die jeweilige Beteiligung berechnet sich durch Anwendung der Lizenzsätze (siehe Ziff. 7.1) auf die Lizenzbasis (pro rata). Unter Lizenzbasis verstehen die Parteien: a. bei Tonträgerverkäufen den im jeweiligen Verkaufsland einschlägigen, durchschnittlich erzielten Handelsabgabepreis („HAP“) (jeweils exklusive Steuern, Rabatte, Skonti etc.) b. bei Erlösen aus nicht-physischer (Online-/Mobil-) Auswertung innerhalb des Auswertungsgebiets: die bei LABEL eingegangenen Netto-Erlöse (Brutto-Erlöse abzgl. Steuern). Sofern LABEL von seinen ausländischen Lizenznehmern für die Auswertung der Vertragsaufnahmen im Ausland sog. Abzugs- oder vergleichbare Steuern weiterbelastet werden, werden diese entsprechend von der Lizenzbasis abgezogen. 8.4.27.3 Die Beteiligung des KÜNSTLER wird in folgenden Fällen reduziert: a. für im Mid-Preissegment (d.h. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetim Falle von Abgabepreisen zwischen 50 % und 75 % des Hochpreissegment-HAP) verkaufte und nicht retournierte Tonträger: 66,66 % der unter Ziff. 7.1 aufgeführten Beteiligungen b. für im Low-Preissegment (d.h. im Falle von Abgabepreisen von bis zu 50 % des Hochpreissegment-HAPs) verkauften und nicht retournierten Tonträger: 50 % der unter Ziff. 7.1 aufgeführten Beteiligungen c. Sondervertriebswege: Bei Verkauf von Tonträgern über Sondervertriebswege, d.h. außerhalb des traditionellen Tonträgerhandels (NTO/Non Traditional Outlets) oder Industriekunden (z.B. Sonderauflagen für Industriekunden) sowie bei Sell-Out-Verkäufen reduziert sich die jeweilige vorstehenden, anzuwendenden Lizenzvergütung um 50 %; d. Medienbewerbung: Bei der Vermarktung von Vertragsaufnahmen bzw. Tonträgern, die der TONTRÄGERHERSTELLER oder deren Lizenznehmer mit substantiellem und tatsächlich bezahltem Werbeaufwand z.B. im Wege der überregionalen Kino-, Funk-, Online- und/oder Fernsehreklame oder der überregionalen Plakatierung oder in den Printmedien oder in Kooperation gegen Umsatzbeteiligung mit sonstigen Dritten veröffentlicht werden, reduziert sich die jeweilige vorstehende anzuwendenden Lizenzvergütung, vorbehaltlich der Zustimmung von KÜNSTLER zu nachstehender Reduzierung auf 66,66 % der jeweiligen vorstehenden, anzuwenden Lizenzvergütung. 8.4.37.4 An sonstigen zugeflossenen Erlösen aus der Verwertung der Vertragsaufnahmen, die nicht unter Ziff. Eine im Angebot aufgeführte 7.1 geregelt sind, [z.B. nicht stückzahlbezogene Verkäufe auf Grundlage eines HAPs (wie etwa bei Synchronisationsvergaben, Zahlungen aus Werbekooperationen), Drittlizenzierungen, Kopplungs-Tonträger Dritter etc.] erhält der KÜNSTLER folgende Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6folgt zwischen den Parteien aufgeteilt: ..% der Netto-Erlöse (Brutto-Erlöse abzgl. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.Steuern) von

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Samples: Künstlerexklusivvertrag

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istDie Leistungen der Auftragnehmerin werden nach Zeitaufwand zuzüglich Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen oder pauschal vergütet und richten sich nach der aktuell gültigen Preisliste. 8.4.21. Die pauschale monatliche Sofern die Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt, wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang für jeden Einsatz mindestens eine Stunde berechnet. Jede weitere Zeiteinheit beträgt eine viertel Stunde. Den tatsächlichen Zeitaufwand für den jeweiligen Vor-Ort-Einsatz quittiert der Kunde als Tätigkeitsnachweis mit Datum und Unterschrift. Auf Wunsch des Kunden wird auf dieses Procedere verzichtet. Aufträge, die ohne Anfahrtswege vom Büro der Auftragsnehmerin aus erledigt werden können, werden in Zeiteinheiten von 15 Minuten abgerechnet. 8.4.32. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der LeistungenUnabhängig vom Stundensatz werden vom Kunden alle anfallenden Kosten und Gebühren, soweit nichts anderes verein- bart istwie z.B. Eintrittsgebühren, Parkgebühren, Verpflegung etc. übernommen. 8.4.43. Materialaufwand ist gesondert zu vergütenEinsätze nach 18.00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen sind in Ausnahmefällen und nach Absprache mit einem Zuschlag möglich. 8.4.54. Anfahrten in Grande und Kuddewörde sind kostenfrei. Für Besuchsorte, die nicht am Betriebssitz der Auftragsnehmerin liegen werden Anfahrtskosten vorab mit dem Kunden vereinbart. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten veranlasste Fahrten werden mit einer Kilometerpauschale von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet0,40 Euro gesondert verrechnet. 8.4.65. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben Alternativ kann eine pauschale Vergütung individuell vereinbart werden. 6. Von der Seniorenassistentin im Angebot vergütet. 8.4.7Auftrag des Kunden erbrachte Besorgungen, sind gegen Quittung/Beleg zeitgleich zu begleichen. Alle erbrachten Leistungen werden vom Auftraggeber privat und ohne Abzüge beglichen. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8Bezahlung erfolgt nach Rechnungsstellung innerhalb von 7 Kalendertagen per Überweisung. Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen und nach Absprache möglich. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlenAuftragnehmerin behält sich die Möglichkeit einer Preisanpassung zur Gültigkeit mit dem Verkündungsdatum vor. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 8.4.111.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist Die Abrechnung erfolgt zu den in den jeweiligen Angeboten vereinbarten Fälligkeitsterminen. 11.2. Die Abrechnung erfolgt nach Angebot. Der Auftragnehmer behält sich das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenRecht vor, soweit vor dem ersten Zahlungseingang kein Content Piece zum Upload bereitstellen / die Kampagne online zu schalten. 11.3. Sonstige Spesen (wie zum Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen & Reisekosten) sind nicht in den Kosten des Angebots inkludiert und werden nach Einverständnis des jeweiligen Auftraggebers von diesem übernommen. 11.4. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen, sofern nichts anderes im Vertrag geregelt vereinbart ist. 8.4.211.5. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetBeendet der Auftraggeber den Vertrag aufgrund von Punkt 16.4. vorzeitig, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht. 8.4.311.6. Eine Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden. 11.7. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Beträge als Nettobeträge, d.h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. 11.8. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die aus dem Angebot zu erschließende restliche Leistung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. 11.9. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. 11.10. Erhöhen sich die Einkaufspreise für Leistungen Dritter, kann diese Erhöhung im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istgleichen Verhältnis an die Auftraggeber weitergegeben werden. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Agb Kampagnen Management

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale 6.1 | Die Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istdie von CONVOTIS Münster GmbH geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertragsschein. 8.4.26.2 | Soweit sich aus dem Vertragsschein nichts Abweichendes ergibt, wird CONVOTIS Münster GmbH die ihr zustehende Vergütung monatlich abrechnen. 6.3 | Beginnend mit der ersten Abrechnung leistet der Auftraggeber jeweils zum Monatsanfang eine Vorabpauschale in Höhe von 50% auf den zu erwartenden monatlichen Dienstleistungsumfang. Die pauschale monatliche Vergütung Vorabpauschale wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang zum Vertragsbeginn und danach jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Mit der monatlichen Abschlussrechnung wird der tatsächliche Dienstleistungsumfang abzüglich der Vorabpauschale berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. 6.4 | Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich wenn im Voraus Vertragsschein nichts Abweichendes festgelegt ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang in ihrer jeweiligen Höhe zur Zahlung fällig. Eine verspätete Zahlung ist für das Jahr mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlenverzinsen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt. 8.4.96.5 | Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. pure media Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt§ 320 Abs. 2 BGB steht dem Auftraggeber nicht zu. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben6.6 | Sämtliche Vergütungen sind zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu bezahlen.

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Samples: Werkverträge

Vergütung. 8.4.122.1 Die Verkäuferin erbringt Leistungen zu Festpreisen. Eine Die Vergütung ist einmalig oder wiederkehrend. 22.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch die Übertra- gung der Eigentumsrechte an der Hardware, allfällig verein- barte Wartungs- und Supportleistungen, die Einräumung der Nutzungsrechte an der dazugehörigen Betriebssoftware, alle Dokumentations-, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, vorgezogene Entsorgungsgebühren sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer). 22.3 Die Vergütung wird mit der Übergabe der Hardware mit der dazugehörigen Betriebssoftware bzw. deren Installation fällig. Vorbehalten bleibt ein vertraglich vereinbarter Zahlungs- plan. Die Verkäuferin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Perio- dizität der Rechnungsstellung für die Wartung richten sich nach dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuwei- sen. 22.4 Fällige Zahlungen leistet die Käuferin innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 22.5 Für Beschaffungen der zentralen Bundesverwaltung10 ist die Verkäuferin verpflichtet, der Käuferin eine elektronische Rechnung11 zuzustellen, sofern der Vertragswert den Betrag von CHF 5'000.- (exkl. MWST) übersteigt. Die Käuferin be- zeichnet die Zustellungsmöglichkeiten. 22.6 Unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinba- rung kann die Verkäuferin unter Einhaltung einer dreimonati- gen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine be- gründete Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlan- gen, höchstens jedoch im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rahmen der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istKonsumentenpreise. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Kauf Und Wartungsvertrag

Vergütung. 8.4.16.1 Die Abrechnungsmodalitäten (Abrechnung nach Zeitaufwand / Pauschalen) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Eine Soweit im Angebot angebotene pauschale Vergütung nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Abrechnung nach Projektfortschritt. Insofern können auch vor Projektbeendigung angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden, auch wenn keine selbständig abnahmefähigen Teilleistungen vorliegen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich. Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer vorbehaltlich aller weiteren gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche die Zurverfügungstellung weiterer Leistungen einstellen und auch nach Beendigung des Zahlungsverzuges zukünftige Leistungen von der Erbringung von Vorauskasse abhängig machen. 6.2 Zudem stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das verbrauchte Media-Budget in Rechnung. Grundlage dieser Rechnung sind die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entstandenen Fremdkosten, z.B. für Anzeigenschaltungen. R & K wird diese Maßnahmen und das hierfür zur Verfügung stehende Budget im Vorfeld mit dem Auftraggeber abstimmen. R & K ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten jederzeit berechtigt, die Beauftragung entsprechender Mediaschaltungen / Werbemaßnahmen von der Leistung von Vorauskasse mindestens in Höhe der zu erwartenden Fremdkosten abhängig zu machen. 6.3 Für Leistungen, soweit nichts anderes die außerhalb des Stadtgebietes München erfolgen, werden im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Zusammenhang mit der Projektdurchführung anfallende Reisekosten sowie ggf. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Übernachtungskosten und Spesen separat in Rechnung gestellt. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus und Flugzeug in der 2. bzw. Economy-Klasse) und Übernachtungskosten werden hierbei nach den tatsächlich angefallenen Kosten, Fahrten mit dem angebotenen Benutzerumfang eigenen PKW und Spesen nach den jeweils gültigen steuerlich absetzbaren Höchstsätzen berechnet. 8.4.36.4 Andere Auslagen für notwendige Nebenkosten wie z.B. für Papier, Farbkopien, Scans, Satz, Retuschen, Druck, Reproduktionen, spezielle Materialien, Fotos, Abzüge, Farbproben, Muster, Versand etc. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist sind vom Kunden gesondert zu vergüten. 8.4.56.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Vom Kunden 6.6 Ein sogenanntes „Nichtgefallen“ der Leistung geht zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetLasten des Kunden. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen

Vergütung. 8.4.14.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung Die Leistung des Künstlers ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenvom Kunden durch Zahlung eines Honorars zu vergüten, welches gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart wird, soweit nichts anderes der Künstler umsatzsteuerpflichtig ist. Die Agentur und der Kunde treffen eine gesonderte Vereinbarung, in der sie die zu erbringenden Leistungen des Künstlers festlegen. 4.2. Das Honorar des Künstlers deckt nur die im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine vereinbarten Leistungen ab; im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist Übrigen sind zusätzliche Leistungen vom Kunden gesondert zu vergüten. 8.4.54.3. Vom Ist eine Anreise erforderlich und / oder dauert eine Reise zum und vom Arbeitsort pro Tag mehr als vier (4) Stunden oder liegt der Arbeitsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so wird die Reisezeit nach zeitlichem Aufwand berechnet, wobei das Gesamthonorar als Grundlage heranzuziehen ist. 4.4. Bei einer Festbuchung ist der Kunde verpflichtet, sämtliche anfallende Fremd- und Nebenkosten zu tragen und vor Arbeitsbeginn in voller Höhe an den Künstler zu zahlen; der Künstler ist verpflichtet die entsprechenden Belege und Nachweise in Kopie im Laufe eines Tages nach Erhalt der Originale an den Kunden zu vertretende Wartezeiten übergeben. Kommt der Kunde der Zahlungsverpflichtung nicht fristgemäß nach, ist der Künstler von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetseiner Leistungspflicht befreit. 8.4.64.5. ReisezeitenDer Kunde trägt in jedem Fall die Künstlersozialversicherungsabgabe für die Tätigkeit des Künstlers. Der Künstler übernimmt alle sonstigen, Reisekostenmit seiner Tätigkeit zusammenhängenden anfallenden Abgaben, Nebenkosten Beiträge und Vorhaltepauschalen werden entsprechend Steuern selbst. Darüberhinausgehende Versicherungen sind Sache des Kunden bzw. des Künstlers; die Agentur übernimmt hierfür keine Haftung. 4.6. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten jede Nutzung der erbrachten Leistungen des Künstlers, einschließlich davon erstellte Foto- oder Videoaufnahmen, zu unterlassen; für jede unberechtigte Verwendung, Weitergabe sowie sonstige nicht vereinbarte Nutzung unterwirft sich der Kunde vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche des Künstlers zur Zahlung eines Verletzerhonorars in Höhe des fünffachen des vereinbarten Honorars. 4.7. Erklärt der Künstler seine Bereitschaft dazu, seine Leistungen bei Test-Terminen des Kunden gegen ein geringeres Honorar zu erbringen oder gänzlich darauf zu verzichten, steht dem Künstler für seine Mitwirkung ein zusätzliches angemessenes Honorar zu, soweit die entstandenen Werke später vom Kunden verwertet werden. Die Angemessenheit des Honorars bestimmt sich am branchenüblichen Durchschnittshonorar für vergleichbare Arbeiten und dem erzielten Verwertungserlös, wobei der höhere Wert jeweils maßgeblich ist. 4.8. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Übertragung der Rechte auf Dritte entstehende Ansprüche gegen Dritte in Höhe der zwischen dem Künstler und dem Kunden vereinbarten Honorare sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten an den Angaben Künstler ab; der Kunde darf die an den Künstler abgetretene Forderung von Dritten im Angebot vergüteteigenen Namen auf Rechnung des Künstlers einziehen, soweit er den eingezogenen Betrag binnen sieben (7) Tage nach Erhalt auf das Konto der Agentur vollständig überweist. 8.4.74.9. Die Pflicht zur Zahlung Aufrechnung des Kunden mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Zudem verpflichtet sich der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangenKunde, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtihm gegen den Künstler zustehenden Forderungen und Rechte nicht an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 8.4.14.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusam- men mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung ist das Entgelt erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenDesign-Leistungen SDSt/AGD, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istsofern keine anderen Vereinbarungen ge- troffen wurden. Die Vergütungen sind Nettbeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehwertsteuer zu zahlen sind. 8.4.24.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 4.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nut- zung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprun̈glich gezahlten zu verlangen. 4.4. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetAnfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Designer für den Auf- traggeber erbringt, sind sofern nicht ausdrücklich et- was anderes vereinbart ist, kostenpflichtig. 8.4.34.5. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung Wun̈scht der Auftraggeber während oder nach Aufwand ist das Entgelt für der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkos- ten zu tragen. Für bereits begonnene Arbeiten behält der Designer den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istVergütungsanspruch. 8.4.44.6. Materialaufwand ist gesondert Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vergüten. 8.4.5vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7Bei Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche gel- tend machen. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des ProduktsGeltendmachung von Verzugs- schaden bleibt davon unberührt. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale 5.5.1 Die Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungender des Auftragnehmers erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istansonsten nach der jeweils aktuellen Preisliste. 8.4.25.5.2 Der Kunde kann der Auftragnehmer vorgeben, bis zu welcher Entgelt-Höhe er die Leistungen zum Monitoring des Auftragnehmers monatlich in Anspruch nehmen will. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Vorgabe des Kunden muss den Kalendermonat angeben, zu dem angebotenen Benutzerumfang berechnetsie wirksam werden soll und der Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zugehen. Die Vorgabe kann sich nur auf nutzungsabhängige Entgelte beziehen. 8.4.35.5.3 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der des Auftragnehmers erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Zeitaufwand Kunden mit Übersendung der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istRechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 8.4.45.5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die seinen Leistungen zu grunde liegende Preisliste zu ändern. Materialaufwand ist gesondert zu vergütenDer Auftragnehmer wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Raiffeisenbank Radevormwald eG Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht Köln S.K.I.P. Datentechnik GmbH Tel.: 02195 - 4906 Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 8.4.55.5.5 Die Erbringung der Leistungen durch der Auftragnehmer ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetKommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Service Conditions

Vergütung. 8.4.14.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung ist das Entgelt für alle die von HR-Office erbrachten Leistungen bestimmt sich nach den in der jeweiligen Beauftragung mit dieser pauschalen Vergütung dem Auftraggeber vereinbarten LeistungenVergütungssätzen und versteht sich netto, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istzuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 8.4.24.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3Geht der Auftraggeber mit einem von HR- Office vorgestellten Kandidaten ein Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 2.1 ein, so steht HR-Office eine Vermittlungsgebühr zu. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für Diese wird, sofern nicht abweichend zwischen den Zeitaufwand Parteien in der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert jeweiligen Beauftragung vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigtfolgenden Regelungen berechnet: 4.2.1. Geht der Auftraggeber oder ein nach § 15 AktG mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen mit einem durch HR-Office vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsverhältnis nach Ziffer 2.1.1 ein, diejenige Vergütung zu verlangenbeträgt die Vermittlungsgebühr 30% des ersten Bruttojahreszielgehaltes des eingestellten Kandidaten auf der Grundlage einer angenommenen Zielerreichung des Kandidaten von 100%. Zur Berechnung des Bruttojahresgehalts werden sämtliche erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Gehalts- oder Vergütungsbestandteile inklusive aller zusätzlichen Leistungen wie Sonderzahlungen, Gratifikationen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen, Aktienpakete, etc. zugrunde gelegt. Erfolgsunabhängige Gehaltszulagen, wie etwa geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslandszulagen, Wohnkostenzulagen oder Repräsentationszulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Für die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtPrivatnutzung eines Dienstwagens werden pauschal EUR Client shall pay the remuneration in accordance with Section 4 if such Candidate enters into any contractual relationship with the third party in accordance with Section 2.1. 8.4.102.6. pure media ist verpflichtetFurthermore, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugebenHR-Office may provide services in the field of recruiting, talent acquisition and human resources for which the terms and conditions are then to be agreed upon by the Parties.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 8.4.1(1) Consultingleistungen werden vom Anbieter nach Auf- wand zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen er- bracht. Eine Materialaufwand sind vom Kunden zu den im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist Ein- zelvertrag angegebenen Sätzen gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media des Personals des Anbieters werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben (2) Ein im Angebot vergütetEinzelvertrag oder in sonstigen Unterlagen des An- bieters angegebener Tagessatz definiert den Preis für ei- nen vom Anbieter eingesetzten Mitarbeiter für acht (8) Ar- beitsstunden an einem Werktag (Montag bis Xxxxxxx, aus- genommen Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland) in einem Zeitrahmen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (im Fol- genden „regelmäßige Arbeitszeit“). Leistet der Anbieter auf Wunsch des Kunden oder auf Grund einer Vereinba- rung im Einzelvertrag hiervon abweichend Mehraufwand an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb der regelmä- ßigen Arbeitszeit, so werden die Arbeiten, die ein vom An- bieter eingesetzter Mitarbeiter in diesen Zeiten ausführt, mit folgenden Aufschlägen auf den maßgeblichen Tages- satz berechnet: a. Bei mehr als 8 Stunden Arbeit an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeits- zeit werden der Mehraufwand und die Arbeitszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit 50% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berech- net; b. Arbeiten an Samstagen (außer an bundeseinheitli- xxxx Xxxxxxxxxx in der Bundesrepublik Deutsch- land) werden ebenfalls mit einem Aufschlag von 50% auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet; c. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit 100% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berech- net. 8.4.7(3) Consultingleistungen werden dem Kunden nach erbrach- ter Leistung in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des ProduktsSoweit nicht anders ver- einbart, erfolgt die Abrechnung monatlich zum Ende eines Leistungsmonats. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1Der Vergütungsanspruch des SV richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Sofern keine ge- sonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, richtet sich der Honoraranspruch nach den Bestim- mungen des österreichischen Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) in der aktuellen Fassung. Vom SV erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich, sofern im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist Einzelfall keine abwei- chende Vereinbarung mit dem AG getroffen wurde. Der SV hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, welcher entweder eine Pauschalpreisvereinbarung oder eine Abrechnung nach tatsächli- chem Zeitanfall zugrunde liegt. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Jedenfalls hat der SV neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und kann ent- sprechende Anzahlungen und/oder Teilzahlungen verlangen und seine Tätigkeit/die Fortsetzung seiner Tätigkeit von der fristgerechten und vollständigen Leistung dieser Zahlungen durch den AG abhängig machen. Im Falle der (teilweisen) Nichtleistung einer solchen Teilzahlung hat der SV das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes Recht unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Das ver- einbarte (Rest-) Honorar wird im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Falle einer Pauschalpreisvereinbarung mit Übermittlung des Gutach- tens an den AG fällig, ansonsten nach entsprechender Rechnungslegung durch den SV. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand Der SV ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, diejenige Vergütung für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Ebenso ist der SV berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Zu Vergütung und Auslagen kommt die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtgesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb) for Expert Opinions and Services

Vergütung. 8.4.118.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes Allgemeine Vergütungsbestimmungen 18.1.1. Der Mitwirkende/die Mitwirkende erhält eine im Vertrag geregelt istzu vereinbarende Vergütung als Entgelt für seine/ihre Leistung und Rechteeinräumung. 8.4.218.1.2. Der Mitwirkende/die Mitwirkende erhält nutzungsunabhängig für die Möglichkeit der Online-Nutzung während der ersten sieben Tage nach Ausstrahlung der Produktion einmalig einen Zuschlag in Höhe von 2,75 % sowie ab dem 8. Tag bei einer entsprechenden Nutzung einen weiteren Zuschlag in Höhe von 2,5 %10. 18.1.3. Sofern der Mitwirkendenvertrag nicht als „W- bzw. Ü-Vertrag“ gekennzeichnet ist, sind mit der einmaligen Vergütung sämtliche Leistungen und die Übertragung der Rechte gem. Ziffern 4. bis 9. dieser Vertragsbedingungen abgegolten. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetAnsprüche nach Ziffer 18.5. bleiben hiervon unberührt. 8.4.318.1.4. Eine Sofern ein Vertrag als „Ü-Vertrag“ gekennzeichnet ist, sind mit der Erstvergütung neben den Ausstrahlungen gem. Ziffer 18.2.1. bei Fernsehbeiträgen alle Ausstrahlungen im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist Programm des rbb (Hörfunk und Fernsehen) abgegolten. Für darüber hinausgehende Nutzungen durch andere Rundfunkanstalten oder in Gemeinschaftsprogrammen finden die 18.2.2. bis 18.2.13. bzw. 18.3.2.3. Anwendung. Dies gilt im Hörfunk nicht für Einstellungen in das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4ARD-Sammelangebot; diese werden gem. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5Ziffer 18.3.1. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Honorarbedingungen Für Mitwirkende

Vergütung. 8.4.122.1 Die Verkäuferin erbringt Leistungen zu Festpreisen. Eine Die Vergütung ist einmalig oder wiederkehrend. 22.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch die Übertra- gung der Eigentumsrechte an der Hardware, allfällig verein- barte Wartungs- und Supportleistungen, die Einräumung der Nutzungsrechte an der dazugehörigen Betriebssoftware, alle Dokumentations-, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, vorgezogene Entsorgungsgebühren sowie Spe- sen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer). 22.3 Die Vergütung wird mit der Übergabe der Hardware mit der dazugehörigen Betriebssoftware bzw. deren Installation fäl- lig. Vorbehalten bleibt ein vertraglich vereinbarter Zahlungsplan. Die Verkäuferin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Wartung richten sich nach dem Ver- trag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. 22.4 Fällige Zahlungen leistet der Käufer innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 22.5 Unter Vorbehalt xxxxxx xxxxxxxxx vertraglicher Vereinba- rung kann die Verkäuferin unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine begründete Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlangen, höch- stens jedoch im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rahmen der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istKonsumentenpreise. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Kauf Und Wartungsvertrag

Vergütung. 8.4.1. Eine Im Falle einer im Angebot angebotene pauschale Vergütung Sinne dieser Vertragsbedingungen erfolgten Vermittlung an einen Auftraggeber schuldet der Sprecher der Voxhaus GmbH eine Vermittlungsprovision in Höhe von 15% (fünfzehn Prozent) seiner Honoraransprüche gegen dem Auftraggeber aus dem vermittelten Vertrag. Diese Vermittlungsprovision berechnet die Voxhaus GmbH gegenüber dem Sprecher nach der Erbringung der von dem Sprecher gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Leistung. Normale Fälligkeit der Provisionsforderung ist das Entgelt 2 Wochen nach Rechnungszugang beim Sprecher, spätestens aber 5 Werktage nach Eingang des Sprecherhonorars beim Sprecher, welches dieser vom vermittelten Auftraggeber erhält. Sonderleistungen für alle Auftraggeber, die einen höheren Zeitaufwand erfordern, wie z.B. Erstellung einer Tagesdisposition, Organisation von Castings oder Sondersprachproben etc., werden nach vorheriger Vereinbarung zwischen der Voxhaus GmbH und dem Auftraggeber diesem direkt von der Voxhaus GmbH in Rechnung gestellt. Alle Leistungen/Auslagen der Voxhaus GmbH werden netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer abgerechnet, es sei denn der Umsatz unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der Sprecher verpflichtet sich, seine Personendaten und ggf. Gagenlisten sorgfältig und wahrheitsgemäß zusammenzustellen und mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungeneigener Stimmprobe der Voxhaus GmbH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dem Sprecher ist bekannt und er erklärt sich damit einverstanden, soweit nichts anderes dass diese Informationen im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Einzelfall durch die Voxhaus GmbH gegenüber potentiellen Auftraggebern mitgeteilt werden, und dass seine Stimmprobe(n) von der Voxhaus GmbH auf ihrer Internetseite xxx.xxxxxxx.xx frei zugänglich zur Verfügung gestellt wird/werden, bzw. im Einzelfall auch per e-mail- Anhänge verschickt werden. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Voxhaus GmbH haftet gegenüber dem angebotenen Benutzerumfang berechnetSprecher nicht für eventuelle missbräuchliche Verwendung seiner Daten und Stimmproben durch Dritte. Für Inhalt und Richtigkeit der an die Voxhaus GmbH übergebenen Daten ist ausschließlich der Sprecher verantwortlich. Er verpflichtet sich, keine Daten/Sprachproben zu übermitteln, deren Inhalte Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Namensrechte, Markenrechte, Urheberrechte etc. 8.4.3) verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Der Sprecher stellt die Voxhaus GmbH von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen solcher Verletzungen bzw. wegen der LeistungenVerwendung und Veröffentlichung dieser Sprachprobe(n) gegenüber der Voxhaus GmbH geltend gemacht werden. Das umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung. Der Sprecher versichert, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4hinsichtlich aller Inhalte seiner übermittelten Daten entweder selbst Urheber zu sein, oder von einem anderweitigen Urheber/Rechtsinhaber uneingeschränkt zur Weitergabe, Weiterverarbeitung und Vervielfältigung autorisiert zu sein. Materialaufwand Der Sprecher ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeitendaraufhin gewiesen worden, Reisekosten, Nebenkosten dass er spätestens mit Veröffentlichung seiner Daten auf der Internetseite der Voxhaus GmbH Kenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlangt und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt Voxhaus GmbH behält sich jede Veröffentlichung oder Entfernung von Personendaten auf ihrer Homepage ohne Rücksprache mit Lieferung des Produktsdem Sprecher vor. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten 3.1 Sämtliche Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istdie die 11com7 GmbH für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas ande- res vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leis- tungserbringung der 11com7 GmbH Sonder- und /oder Mehrleistungen der 11com7 GmbH, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die 11com7 GmbH eine ange- messene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 8.4.23.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Die pauschale monatliche Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungs- umfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung wird entsprechend des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem angebotenen Benutzerumfang jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden. 8.4.33.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istVergü- tung. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: General Terms and Conditions for Communication Design Services

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale 7.5.1 Die Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungender des Auftragnehmers erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istansonsten nach der jeweils aktuellen Preisliste. 8.4.27.5.2 Der Kunde kann der Auftragnehmer vorgeben, bis zu welcher Entgelt-Höhe er die Leistungen zum Monitoring des Auftragnehmers monatlich in Anspruch nehmen will. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Vorgabe des Kunden muss den Kalendermonat angeben, zu Raiffeisenbank Radevormwald eG Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht Köln S.K.I.P. Datentechnik GmbH Tel.: 02195 - 4906 dem angebotenen Benutzerumfang berechnetsie wirksam werden soll und der Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zugehen. Die Vorgabe kann sich nur auf nutzungsabhängige Entgelte beziehen. 8.4.37.5.3 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der des Auftragnehmers erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Zeitaufwand Kunden mit Übersendung der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istRechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 8.4.47.5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die seinen Leistungen zu grunde liegende Preisliste zu ändern. Materialaufwand ist gesondert zu vergütenDer Auftragnehmer wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 8.4.57.5.5 Die Erbringung der Leistungen durch der Auftragnehmer ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetKommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Service Conditions

Vergütung. 8.4.15.1 DJE erhält vom Kunden für ihre Vermögensverwaltungsleistung ein vierteljährliches volumenabhängiges Vermögensverwaltungs- entgelt, in Höhe von - DJE Managed Depot Ertrag 0,90 % p.a. Eine - DJE Managed Depots Wachstum 1,20 % p.a. - DJE Managed Depot Chance 1,60 % p.a. prozentual berechnet per Kalenderquartal, jeweils inkl. USt. Das Vermögensverwaltungsentgelt berechnet sich prozentual auf die durchschnittlichen Monatsultimobestände der ersten beiden Monate des Kalendervierteljahres. Für den letzten Monat (Xxxx, Juni, September und Dezember) des Kalendervierteljahres wird ein Stichtagsbestand als Grundlage herangezogen (nachfolgend „Be- standsermittlung“ genannt). Basis für die Berechnung ist das dem jeweiligen Ausführungszeitpunkt vorangegangene Kalenderviertel- jahr. Die Abrechnung des volumenabhängigen Vermögensverwaltungs- entgelts gegenüber dem Kunden erfolgt grundsätzlich stichtagsbe- zogen zum 31.03., 30.06., 30.09. und zum 31.12. bzw. dem letzten Bankarbeitstag der Monate Xxxx, Juni, September und Dezember eines jeden Kalenderjahres (Ausführungszeitpunkt). Liegt für den Stichtag für die Bestandsermittlung kein Anteil- preis/Marktpreis bzw. Devisenkurs vor, so wird der letzte der ebase mitgeteilte Anteilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs für die Depot- bestandsermittlung herangezogen. Bei einer unterjährigen Beendigung des Vermögensverwaltungs- vertrags wird das volumenabhängige Vermögensverwaltungsent- gelt anteilig auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhält- nisses bzw. bei Verkauf des Gesamtbestands zum Zeitpunkt des Verkaufs prozentual auf die durchschnittlichen Monatsultimobe- stände und den Stichtag der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet. Als Stichtag für die Berechnung des volumenabhängi- gen Vermögensverwaltungsentgelts gilt der Bankarbeitstag vor dem Bearbeitungsdatum der ebase unter Berücksichtigung der un- ter Punkt „Abwicklungsmodalitäten“ des Preis- und Leistungsver- zeichnisses der ebase definierten Ausführungszeitpunkte. Liegt für den Stichtag für die Bestandsermittlung kein Anteilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs vor, so wird der letzte der ebase mitgeteilte An- teilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs für die Depotbestandsermitt- lung herangezogen. Die Belastung des volumenabhängigen Vermögensverwaltungs- entgelts gegenüber dem Kunden erfolgt durch den Verkauf von Fondsanteilen bzw. Anteilbruchstücken gemäß der Ist-Struktur des Fondsportfolios im Angebot angebotene pauschale Vergütung jeweiligen DJE Managed Depots in entspre- chender Höhe. DJE ist das Entgelt berechtigt, dem Vermittler des Kunden bzw. dessen Ver- triebsorganisation bzw. deren IT-Dienstleister, einen Anteil des vo- lumenabhängigen Vermögensverwaltungsentgelts u. a. für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungendie Ver- mittlungstätigkeit bis zu 85 % zu gewähren. 5.2 DJE ist es nicht gestattet, soweit nichts anderes von Fondsgesellschaften und Depot- stellen sowie sonstigen Dritten, monetäre und/oder nicht geringfü- gige nichtmonetäre, Zuwendungen z.B. in Form von Vertriebsfolge- vergütungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag geregelt anzunehmen und zu behalten. Erhält DJE von Fondsgesellschaften und Depot- stellen sowie sonstigen Dritten monetäre Zuwendungen, kehrt DJE die Zuwendungen an den Kunden aus. Erlangt DJE von einer Fondsgesellschaft, Depotstelle oder einem sonstigen Dritten eine geringfügige nichtmonetäre Zuwendung, nimmt sie diese in gesetzlich zulässiger Weise nur an und verein- nahmt diese nur dann, wenn sie insbesondere vertretbar, verhält- nismäßig und geeignet ist. 8.4.2, die Qualität der für den Kunden erbrach- ten Vermögensverwaltung zu verbessern, ohne ihrem Handeln in bestmöglichem Interesse des Kunden entgegenzustehen. Entspre- chendes gilt für den Fall, wenn DJE einem Dritten eine solche ge- ringfügige nichtmonetäre Zuwendung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gewährt. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendun- gen können insbesondere sein: - Produkt- oder Serviceinformation oder -dokumentation - Werbematerialien für Neuemissionen - Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen - Bewirtung - sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile zur Stei- gerung der Servicequalität In Abweichung von einer möglichen Geltung des § 667 Bürgerli- ches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt), wonach erhaltene Zuwendungen herauszugeben wären, ist der Kunde damit einver- standen, dass die geringfügigen nichtmonetären Zuwendungen im gesetzlich zulässigen Rahmen bei DJE verbleiben. Hierzu wird ver- einbart, dass der Kunde zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch da- rauf hat, dass diese Zuwendungen oder deren Gegenwert an ihn herausgegeben werden. Auf Anfrage gibt DJE gerne nähere Infor- mationen. Für hauseigene Fonds oder von DJE gemanagte Fonds erhält DJE eine Management-Fee, die sich aus dem Verkaufsprospekt bzw. dem Jahresbericht des jeweiligen Fonds ergibt, die aus der Verwal- tungsvergütung der Fonds bezahlt wird. Diese Management-Fee`s betragen derzeit für: - Geldmarktnahe Fonds von 0,08 % bis 0,10 % p.a. - Rentenfonds von 0,12 % bis 0,14 % p.a. - Aktien- Aktien/Misch- & Dachfonds von 0,21 % bis 0,45 % p.a. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Management Fee der DJE ist in den ex-ante und ex-post Kos- tenausweisen unter dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine Punkt „Produktkosten“ im Angebot aufgeführte Vergütung Rahmen der „laufende Fondskosten“ enthalten. Auf Wunsch kann der Kunde eine nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand einzelnen Posten aufgegliederte Aufstellung der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istKosten von DJE verlangen. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag

Vergütung. 8.4.110.1 Die Leistungserbringerin erbringt die Leistungen zu Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Sie gibt in ihrem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt. 10.2 Erbringt die Leistungserbringerin Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung einen durch die zuständige Person der Leistungsbezügerin visierten Rapport. Der Rapport nennt pro Tag die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person. 10.3 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installations- und Dokumentationskosten, die Kosten der Instruktion, die Spesen, die Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben (z.B. MWST) und die vorgezogene Recyclinggebühr, welche je separat ausgewiesen werden können. 10.4 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung bzw. ─ sofern vertraglich vorgesehen ─ nach der Abnahme der abgerechneten Leistungen. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in der Vertragsurkunde, insbesondere ein allfälliger Zahlungsplan. 10.5 Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann die Leistungsbezügerin von der Leistungserbringerin die Sicherstellung des Betrags auf geeignete Weise (z.B. mittels Bankgarantie) verlangen. 10.6 Eine im Angebot angebotene pauschale Anpassung der Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenwährend der Vertragslaufzeit erfolgt nur, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt falls dies in der Vertragsurkunde festgehalten ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.123.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Die Vergütung ist das Entgelt und der Zahlungsplan für alle mit dieser pauschalen die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftrags- beschreibung. Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbarten Leistungenvereinbart haben, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istbemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze der Agentur. 8.4.223.2. Preisangaben verstehen sich xxxxx, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 23.3. Sofern nicht anders vereinbart, ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetAgentur rech- net grundsätzlich auf Stundenbasis ab. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt die kleinste Abrechnungsein- heit 30 Minuten. 8.4.323.4. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt Die Honorare der Anbieterin können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass der Auftragge- ber, für den Zeitaufwand Fall, dass er Leistungen an die Künstlersozialkasse abzuführen hat, gemäß § 27 KSVG meldepflichtig ist. Darüber hinaus besteht seitens des Auftraggebers gegenüber der LeistungenKünstlersozialkasse gemäß der §§ 28, soweit nichts anderes verein- bart ist19 KSVG eine Aufzeichnungs- und Vorlagepflicht. 8.4.423.5. Materialaufwand ist Die Höhe des vom Auftraggeber an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach den §§ 23, 25,26 KSVG. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze der Agentur. Das Vorste- hende gilt auch für Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers. 8.4.523.6. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetGebühren der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wer- den vom Auftraggeber übernommen. 8.4.623.7. ReisezeitenDie Agentur hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leis- tungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, Reisekosteninsbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie von Spesen, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend soweit diese durch den Angaben iAuftraggeber dem Grund nach genehmigt worden sind. Die Agentur rechnet diese prüffähig zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden, so- fern nicht abweichend vereinbart, entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse bzw. Flüge der Economy-Klasse (inkl. Gepäck/Mahlzeit) oder bei Fahrten per Pkw mit 0,30 Euro/km netto kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von der Agentur eingesetztem handelsüblichen Rou- tenplaner. Im Angebot vergütetNahbereich von 10km fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Ad- resse der Agentur, sofern nicht anders vereinbart. 8.4.723.8. Soweit die Agentur eine zeitabhängige Vergütung erhält, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorgelegte Nachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ab Zugang abzu- zeichnen. Soweit der Auftraggeber mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, wird er etwaige Be- denken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Pflicht zur Zahlung Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Nachweise vom Auftraggeber unverzüglich abzuzeichnen. Mit der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des ProduktsBezahlung gelten die Nachweise als abgezeichnet. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1. Eine 6.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz der MSH AND MORE Werbeagentur GmbH mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenDritten, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istderen Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterber- echnet wird, kann die MSH AND MORE Werbeagentur GmbH eine Handling Fee erheben. 8.4.26.2 Die Vergütung der MSH AND MORE Werbeagentur GmbH erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Die pauschale monatliche Maßgeblich für die Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung istMSH AND MORE Werbeagentur GmbH, soweit nicht gesondert vereinbartetwas abweichendes vereinbart ist. Die MSH AND MORE Werbeagentur GmbH ist berech- tigt, Kalender vierteljährlich im Voraus die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätzenach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu zahlenändern oder zu ergänzen. Von der MSH AND MORE Werbeagentur GmbH erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. 8.4.9. pure media ist 6.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütungeiner Leistung der MSH AND MORE Werbeagentur GmbHgetroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach Maßgabe nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu verlangen, entrichten. Im Zweifel gelten die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtvon der MSH AND MORE Werbeagentur GmbH für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 8.4.106.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugebender gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.112.10.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit Soweit nichts anderes im Vertrag geregelt vereinbart ist, wird das Honorar mit Abnahme zur Zahlung fällig. 8.4.212.10.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Mit dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für in der Bestellung genannten Honorar und den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, dort aufgeführten kalkulierten Nebenkosten sind alle Leistungen des Lieferanten sowie seine sämtlichen Aufwendungen und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung istKosten (einschließlich Vergütungen Dritter) abgegolten, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich ischriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist oder Änderungswünsche der TERRITORY zum Tragen kommen (vergleiche Ziffern 12.2. und 12.6.). 12.10.3. Fremdkosten sind nur gegen Vorlage der Belege zu erstatten. Im Voraus zu zahlenEinzelauftrag werden Aufwendungen für Verwertungsgesellschaften oder die Künstlersozialversicherung als Posten aufgenommen. Der Fotograf weist TERRITORY bei seinen Kostenschätzungen vor Auftragserteilung auf den Anfall und soweit möglich die Höhe von derartigen Aufwendungen hin. 8.4.912.10.4. pure media Kommt aufgrund höherer Gewalt (Wetter, Feuer, Streik, der Ausfall von Telekommunikationssystemen und ähnliche von der TERRITORY nicht zu beeinflussende Umstände) ein Aufnahmetermin nicht zustande, entfällt die Pflicht zur Honorarzahlung. Muss ein Aufnahmetermin aus diesen Gründen vorzeitig abgebrochen werden und ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigtdas bis dahin aufgenommene Bildmaterial verwertbar, diejenige Vergütung zu verlangenerfolgt eine anteilige Zahlung. Die kalkulierten Nebenkosten, soweit sie tatsächlich angefallen sind, trägt die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtTERRITORY. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung 11.1 Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungendie Nutzung der Plattform grundsätzlich kostenlos, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istwobei creditshelf auf der Plattform bestimmte weitere kostenpflichtige Premiumdienstleistungen anbieten kann. 8.4.211.2 Der Kreditnehmer schuldet creditshelf eine Vergütung für die Leistungen der creditshelf nur dann, wenn creditshelf mit dem Kreditnehmer einen entgeltlichen Darlehensvermittlungsvertrag schließt und dem Kredit- nehmer ein Kreditvertrag erfolgreich vermittelt wird. Die pauschale monatliche durch einen Kreditnehmer geschuldete Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetmit der Auszahlung des Kreditbetrages fällig. Die Höhe der vom Kreditnehmer geschuldeten Vergütung kann den von creditshelf auf der Webseite www.creditshelf. com/fees veröffentlichen Informationen entnommen werden. 8.4.311.3 Vom Investor werden für die Vermittlungsleistungen von creditshelf bezüglich der Forderungen gegen den Kreditnehmer bzw. Eine im Angebot aufgeführte der Vermögensanlagen keine Vergütungen erhoben. Der Investor schuldet creditshelf so- lutions eine Vergütung nach Aufwand für die Leistungen der creditshelf solutions unter dem Forderungskaufvertrag. Die durch einen Investor geschuldete Vergütung wird bei endfälligen Krediten insgesamt bei Rückzahlung des Kreditbetrags und der aufgelaufenen Zinsen durch den Kreditnehmer fällig. Bei Amortisationskrediten wird die geschuldete Ver- gütung jeweils pro rata bei erfolgter Teilrückzahlung des Kreditbetrags und der aufgelaufenen Zinsen durch den Kreditnehmer fällig. Veräußert ein Investor eine (Teil-)Forderung, so ist das Entgelt für die geschuldete Vergütung zum Zeitpunkt der Veräußerung fällig. Näheres regelt der Forderungskaufvertrag. Die Höhe der vom Investor geschuldeten Ver- gütung kann den Zeitaufwand von creditshelf solutions auf der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istWebseite xxx.xxxxxxxxxxx.xxx/xxxx veröffentlichen Informa- tionen entnommen werden. 8.4.411.4 Der Kreditnehmer und der Investor stimmen zu, dass die der creditshelf bzw. Materialaufwand ist gesondert zu vergütencreditshelf solutions nach Maßgabe den vorstehenden Ziffern zustehende Vergütungsansprüche direkt durch die Partnerbank an creditshelf gezahlt werden bzw. von creditshelf oder creditshelf solutions einbehalten werden, etwa durch Abzug vom Kredit- nennbetrag bei Auszahlung des Kreditbetrags an den Kreditnehmer bzw. bei Rückzahlung des Kreditbetrags. 8.4.5. Vom Kunden 11.5 Nutzern ist es verboten, die Gebührenstruktur von creditshelf zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetumgehen. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten 11.6 Eine etwaige Vergütungsabsprache zwischen Kreditnehmer und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütetPartner ist nicht Gegenstand dieses Nut- zungsvertrags und allein Sache des Kreditnehmers und Partners. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.16.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung Der Kunde ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils gültig vereinbarten LeistungenPreisliste zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istwerden Telefongebühren in einem 60-Sekunden-Takt abgerechnet. 8.4.26.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Inkotec stellt dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt Kunden für die jeweilige Leistung kalendermonatlich den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten Grund- und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich Paketpreis im Voraus in Rechnung. Erhebt Inkotec einen einmaligen Anschlusspreis, wird dieser dem Kunden ebenfalls im Voraus in Rechnung gestellt. Erhebt Inkotec nutzungsabhängige Gebühren, werden diese dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt. Eine Papierrechnung ist nur gegen Aufpreis von 3,00€ erhältlich, ausgenommen sind Geschäftskunden. 6.3. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch die Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dass sein Anschluss, sowie die daran angeschlossenen Anschlussendgeräte und Computer, nicht ohne sein Wissen und Wollen genutzt werden. Der Kunde hat deshalb regelmäßig zu kontrollieren, ob Anhaltspunkte für unrechtmäßige oder nicht bzw. nicht mehr bei der Bundesnetzagentur registrierte Dialer oder andere Manipulationen durch Dritte vorliegen, und die dem üblichen Verkehrsverständnis nach anerkannten Sicherheitsvorkehrungen gegen diese Dialer und andere unrechtmäßige Manipulationen Dritter zu treffen. 8.4.96.4. pure media In der Regel erstellt Inkotec dem Kunden monatlich eine Abrechnung. Da für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, muss Inkotec sich die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vorbehalten. Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig. 6.5. Inkotec erstellt die Rechnung je nach Auftrag des Kunden als Papierrechnung oder als Online-Rechnung.Für die Rechnungsstellung in Papierform wird eine Aufwandspauschale von 3,00€ fällig, sofern der Kunde neben dem Telefonanschluss auch Inkotec Internetdienstleistungen beauftragt hat. Der Kunde wird die Mitbenutzer des Anschlusses darüber informieren, dass er im Online-Nutzerservice Auswertungen der Verbindungsdaten vornehmen kann. Der für den Zugriff auf den Online-Nutzerservice benötigte Internetzugang ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. 6.6. Die zur Ermittlung und Abrechnung der Vergütung gespeicherten Verbindungsdaten werden von Inkotec 6 Monate nach Maßgabe Rechnungsversand standardmäßig vollständig gespeichert und nach dieser Frist gelöscht, sofern der allgemeinen Bestimmungen berechtigtKunde nicht schriftlich die, diejenige Vergütung zu verlangenum drei Ziffern der Zielrufnummern gekürzte Speicherung, oder, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtsofortige Löschung aller Verbindungsdaten mit Rechnungsversand verlangt hat. Erhebt der Kunde Rechnungseinwendungen, werden die Daten bis zur Klärung der Einwendungen auch über die Speicherfrist hinaus gespeichert. 8.4.106.7. pure media Soweit aus technischen Gründen, oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft Inkotec keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. Eine vollständige Überprüfung der Rechnung und die umfassende Erhebung von Einwendungen ist verpflichtetdem Kunden nach den Regelungen der TKV und des Datenschutzes nur möglich, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugebenwenn seine Daten vollständig gespeichert werden und er vor der Löschung Einwendungen erhebt. Ziffer 6.7 bleibt unberührt. 6.8. Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei Inkotec zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt. 6.9. Die Preise in der Preisliste verstehen sich bei Vereinbarung der Zahlungen durch Bankeinzug (Einzugsermächtigung). Bei Nichterteilung oder Widerruf der Einzugsermächtigung durch den Kunden kann Inkotec ein Bearbeitungsentgelt von € 3,00 monatlich erheben. 6.10. Der Kunde trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Telefonanschlüsse Und Internetzugänge

Vergütung. 8.4.15.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Es gilt die vereinbarte Vergütung gemäß Angebot. 5.2. Die Vergütung des Anbieters erfolgt entweder durch Vorkasse spätestens vier Arbeitstage vor dem vereinbarten Mietzeitraum oder durch Barzahlung am Veranstaltungstag. Wurde mit dem Kunden eine abweichende Zahlungsart schriftlich vereinbart, so ist der Anbieter berechtigt, eine angemessene Anzahlung bis zu 50% der vereinbarten bei Abschluss des Vertrages gegen Rechnung zu verlangen. Wird die Anzahlung nicht binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt, ist der Anbieter zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 5.3. Die Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, die vereinbarte Leistung nach Zeitaufwand soweit nichts anderes im Vertrag nicht anders vertraglich geregelt ist. 8.4.2wurde. Die pauschale monatliche Vergütung Zusätzliches Verbrauchsmaterial wie Fotopapier o.ä. wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang gesondert nach Verbrauch berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten Nicht verbrauchtes Verbrauchsmaterial wird nicht vergütet. 8.4.65.4. ReisezeitenSoweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, Reisekostensind in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannte Gesamtpreise und/oder Zeit(dauer)angaben unverbindliche Schätzungen, die auf den Kundenangaben beruhen. Soweit sich die Zeitdauer und die Nebenkosten verändern, ist der Anbieter zur Nachberechnung berechtigt und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütetder Kunde zur Zahlung auch der Nachberechnung verpflichtet. 8.4.75.5. Ergeben sich durch Verschiebung von Anfang- und Endzeiten von Kundenveranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten, so ist der Kunde verpflichtet, diese nachzuberechnenden Zeiten zu bezahlen. 5.6. Die Pflicht zur Zahlung An- und Abfahrt für den Auf- und Abbau ist in einem Umkreis von 50 Kilometern von Vermieterstandort Mülheim an der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des ProduktsRuhr aus inklusive. Ab dem 51. Kilometer wird je zusätzlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) eine Pauschale von 0,40 Euro berechnet. Diese Zusatzkosten erfährt der Mieter vor Buchungsbestätigung. 8.4.85.7. Die pauschale Sollte die Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlenspätestens am Veranstaltungstag erbracht werden bedarf es keiner gesonderten Mahnung für die Inverzugsetzung des Schuldners. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Rental Agreement

Vergütung. 8.4.1Die Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und erfolgt für die Beratungsleistungen nach Zeitaufwand. Eine Für die Beratung wird in der Regel ein Zeitaufwand von max. 5 Stunden einschließlich er- forderlicher Innendienstarbeiten zugrunde gelegt. Grundsätzlich entspricht ein Beratungs- gutschein einem Geldwert von max. 500 Euro brutto. Für jeden Beratungsgutschein wird nur eine Beratung in diesem Sinne vergütet. Vereinbart werden als Höchstsätze für Zeithonorare: - Büroinhaber / Projektleiter 85,-- € / Std. - Technischer Mitarbeiter 60,-- € / Std. - Technischer Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation 50,-- € / Std. Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den Stundensätzen bereits abgegolten. Sämtliche Nebenkosten werden in Form einer Pauschale von max. 8% des Nettohonorars vergütet. Die Umsatzsteuer wird gemäß §16 HOAI zum jeweils bei der Abrechnung gültigen Satz zusätzlich zu dem Honorar und den Nebenkosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung mit dem AG erfolgt in gebündelter Form (halbjährlich jeweils zum 30.06. und 01.12.). Die Vergütung für eine Beratung wird nicht vor Übermittlung des Beratungs- ergebnisses im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes Sinne von Nr. 2 an den AG fällig. Der AN hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Beratungsfällen. Insgesamt stellt der Landkreis Würzburg im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel für voraussichtlich 50 Beratungen im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt Jahr 2021 und für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istgeplante 100 Beratun- gen ab dem Jahr 2022 zur Verfügung. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Erstbauberatungen Durch Architekten

Vergütung. 8.4.122.1 Die Verkäuferin erbringt Leistungen zu Festpreisen. Eine Die Vergütung ist einmalig oder wiederkehrend. 22.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch die Übertragung der Eigentumsrechte an der Hardware, allfällig vereinbarte Wartungs- und Supportleistungen, die Einräumung der Nutzungsrechte an der dazugehörigen Betriebssoftware, alle Dokumentations-, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, vorgezogene Entsorgungsgebühren sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer). 22.3 Die Vergütung wird mit der Übergabe der Hardware mit der dazugehörigen Betriebssoftware bzw. deren Installation fällig. Vorbehalten bleibt ein vertraglich vereinbarter Zahlungsplan. 22.4 Die Verkäuferin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Wartung richten sich nach dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. 22.5 Fällige Zahlungen leistet der Käufer innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 22.6 Unter Vorbehalt xxxxxx xxxxxxxxx vertraglicher Vereinbarung kann die Verkäuferin unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine begründete Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlangen, höchstens jedoch im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rahmen der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istKonsumentenpreise. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1a. Für das Anmeldeverfahren ist eine einmalige Bewerbungsgebühr i. H.v. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2880,- Euro vom Bewerber an die Agentur zu zahlen. Die pauschale monatliche Vergütung Bewerbungsgebühr wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3mit der Auftragsbestätigung durch die Agentur fällig. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand Sollte der Bewerber sich bei der Agentur für mehr als drei Universitäten bewerben, ist das Entgelt für den Zeitaufwand jede weitere ausgewählte Universität (ab der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.44. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5Universität) jeweils zusätzlich zur vorgenannten Bewerbungsgebühr ein zusätzlicher Bewerbungsbeitrag i.H.v. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus 250,- Euro vom Bewerber an die Agentur zu zahlen. 8.4.9b. Daneben fällt mit Vertragsschluss auch eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 9.600,- Euro an. pure media Diese wird erst fällig, wenn der Bewerber einen Studienplatz an einer der von ihm ausgewählten Universitäten angeboten bekommt oder der Vertrag anderweitig beendet wird. Bei vorzeitiger Beendigung kann sich die Vermittlungsgebühr gem. Ziffer 6.d. reduzieren. c. Unser besonderes Angebot: Das Vermittlungshonorar gemäß Ziffer 6.b. ist vom Bewerber nicht zu bezahlen, sofern dieser zwar an den jeweiligen Aufnahmetests und/oder Interviews der Universitäten teilgenommen hat, aber dennoch keinen Studienplatz an einer der von ihm ausgewählten Universitäten erhalten, oder im selben Bewerbungszeitraum (bis spätestens . 31. August des jeweils laufenden Studienjahres) an einer anderen staatlichen Universität in Deutschland oder Österreich oder der Schweiz einen Studienplatz in Human- oder Zahnmedizin erhalten hat und er die Immatrikulation binnen 14 Tagen nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigtImmatrikulation nachweist. In den vorgenannten Fällen (Ziffer 6.c.) ist ausschließlich die Bewerbungsgebühr (Ziffer 6.a.) vom Bewerber an die Agentur zu bezahlen. Stand: [01.09.2022] x. Xxxxxxx der Bewerber den Vertrag ordentlich, diejenige Vergütung zu verlangenbevor ihm ein Studienplatz angeboten wurde, schuldet der Bewerber lediglich eine anteilige Gebühr, die pure media sich wie folgt nach dem Kündigungszeitpunkt richtet: 1. Kündigt der Bewerber nach Auftragserteilung und über 6 Wochen nach Vertragsschluss, wird eine anteilige Gebühr i.H.v. 2.880,- Euro fällig. 2. Kündigt der Bewerber nach Auftragserteilung und nach Einreichung seiner Unterlagen, bzw. Anmeldung zum Aufnahmeverfahren, bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangteiner der ausgewählten Universitäten, wird eine anteilige Gebühr i.H.v. 4.880,- Euro fällig. 3. Ungeachtet der vorstehenden Regelung wird die volle Vermittlungsgebühr fällig, wenn der Bewerber ein Studienplatzangebot an einer der von ihm ausgewählten Universitäten erhält. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1. Eine Einmalig erhält die Stiftungstreuhänderin im Jahr der Einzahlung der jeweiligen Stiftungszuwendung eine an‐ gemessene Einrichtungs‐ und Verwaltungspauschale in der im Angebot angebotene pauschale auf Abschluss eines Stiftungsverwal‐ tungsvertrages vereinbarten Höhe, fällig mit Eingang des Dotationsbetrages auf dem Konto der Stiftungstreuhän‐ derin. Im Rahmen der zu erbringenden Aufgaben sorgt die Stiftungstreuhänderin für die ordentliche Anlage der Stiftungsmittel, die Durchführung der Buchhaltung, die Verteilung der Fördermittel und des steuerlichen Ab‐ schlusses der Stiftung „Stiftergemeinschaft Stadt und Landkreis Ansbach“, etc. Sie erhält für die zu erbringen‐ den Aufgaben eine angemessene Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine in der im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt auf Abschluss eines Stiftungsverwaltungsver‐ trages vereinbarten Höhe des eines jeden Jahres für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7Stifter verwalteten anteiligen durchschnittlichen Stiftungsvermögens rückwirkend für das jeweilige Kalen‐ derjahr. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8Stiftungstreuhänderin ist berechtigt, dem Stiftungsvermögen angemessene monatliche Abschlags‐ zahlungen auf den voraussichtlich entstehenden Vergü‐ tungsanspruch zu entnehmen. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.Endabrechnung erfolgt mit Vorliegen des Rechnungsabschlusses auf den

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Samples: Stiftungssatzung

Vergütung. 8.4.13.1. Eine Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung jeweiligen An- gebot genannten Honorare und der dort angegebenen Fälligkeit. Die vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istPreise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.4.23.2. Die pauschale monatliche Vergütung Rechnung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetgrundsätzlich per E-Mail als PDF-Doku- ment versandt. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rech- nung sofort fällig und binnen 10 Tagen zu begleichen. 8.4.33.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung Es gelten folgende Zahlungsmodalitäten: 50% des Gesamt- honorars bei Auftragserteilung und 50% nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Freigabe der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istAuftragsleistung. 8.4.43.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergütenNach vollständiger Rechnungsbegleichung gehen die er- stellten Daten per Download-Link an den Auftraggeber sowie ggf. vorhandenen Nutzungsrechte. 8.4.53.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetIm Verzugsfall ist die Designerin berechtigt, weitere Liefe- rungen und Leistungen zurückzuhalten. 8.4.63.6. ReisezeitenErstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütetso können Abschlagszahlungen entspre- chend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangt weren. 8.4.73.7. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, fallen für die Erweiterung Nutzungsgebühren an, die je nach Umfang des Nutzungsrechtes zu berechnen sind. 3.8. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, die Druckabwicklung, erstellen von speziellen Grafiken etc. werden gesondert berechnet, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. 3.9. Die Pflicht von der Designerin ertellten Werke/Produkte bleiben bis zur Zahlung vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus dem Auftrag ergebenden Forderungen Eigentum der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des ProduktsDesignerin. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1. Eine (1) Die vom Kunden für die Leistungen der Xxxxx.Xxx Production GmbH geschuldete Vergütung ergibt sich im Einzelnen aus dem Vertrag beziehungsweise Angebot, ggf. in Verbindung mit der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Bemisst sich die Vergütung nach der Dauer der Inanspruchnahme einer Leistung, werden grundsätzlich der Tag der Zurverfügungstellung und der Tag der Rücknahme/Beendigung der Leistung mitgerechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden von der Xxxxx.Xxx Production GmbH berechnet, wenn an diesen Tagen Personal- und/oder Sachleistungen in Bereitschaft zu halten waren oder in Anspruch genommen wurden. (2) Soweit in dem Vertrag bzw. den Preislisten Personalkosten angesetzt sind, erhebt die Xxxxx.Xxx Production GmbH hierauf für Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeit (ab der 11. Stunde) einen Zuschlag in Höhe von 50 %, bei Nachtarbeit (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) einen Zuschlag in Höhe von 25% und an hohen Feiertagen einen Zuschlag von 100%, auch wenn auf diese Zuschläge in dem Angebot angebotene pauschale nicht im Einzelnen hingewiesen ist. Der Mehrarbeitszuschlag kombiniert sich mit allen anderen Zuschlägen (Sonn- und Feiertage, hohen Feiertage und Nachtarbeit). Nachtzuschläge gibt es nicht in Kombination mit Feiertagen, hohen Feiertagen und Sonntagen. Es wird der höhere Zuschlag berechnet. Sonntagszuschläge gibt es nicht in Kombination mit Feiertagen und hohen Feiertagen. Es wird der höhere Zuschlag berechnet (3) Die Vergütung ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde während der Vertragslaufzeit die von der Xxxxx.Xxx Production GmbH bereitgestellten Ressourcen und Mietsachen tatsächlich nutzt. (4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit dem Kunden werden Leistungen von der Xxxxx.Xxx Production GmbH täglich erfasst und dem Kunden durch Leistungsbelege nach erbrachter Leistung durch die Xxxxx.Xxx Production GmbH zur Gegenzeichnung vorgelegt. Sie sind vom Kunden unverzüglich zu kontrollieren, gegenzuzeichnen und zurückzugeben. (5) Wird das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung einen bestimmten Zeitraum vereinbarungsgemäß pauschaliert berechnet, die Leistung/Mietsache vom Kunden jedoch über den vertraglich vereinbarten LeistungenZeitraum hinaus in Anspruch genommen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istkann die Xxxxx.Xxx Production GmbH die darüberhinausgehenden Leistungen nach der zu diesem Zeitpunkt für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Preisliste abrechnen. 8.4.2(6) Liegt zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist die Xxxxx.Xxx Production GmbH berechtigt, die Leistungen zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Preisen abzurechnen. (7) Rechnungen der Xxxxx.Xxx Production GmbH sind vom Kunden sofort zu prüfen und etwaige Fehler sind unverzüglich und schriftlich zu rügen. (8) Sämtliche in den Angeboten/Preislisten ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge. Die pauschale monatliche Vergütung auf sie entfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetvon der Xxxxx.Xxx Production GmbH zusätzlich in Rechnung gestellt. 8.4.3(9) Die Xxxxx.Xxx Production GmbH kann ihre Gesamtforderungen unter Aufhebung aller über die Gewährung von Preisnachlässen und sonstigen Zahlungskonditionen getroffenen Abmachungen vorzeitig fällig stellen bei: Vertragsverletzung des Kunden; Änderung der Gesellschaftsverhältnisse; wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verzug hinsichtlich anderer Verpflichtungen; Nichteinlösung bzw. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Protest von Schecks oder Wechseln; Zahlungsunfähigkeit, Einleitung von Moratoriumsverhandlungen, Insolvenzverfahren sowie Verlust der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istGeschäfts- oder Verfügungsfähigkeit des Kunden. Das Kündigungsrecht gem. Ziff. A 9 bleibt hiervon unberührt. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Vergütung. 8.4.19.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes Alle im Vertrag geregelt istgenannten Preise verstehen sich im Zweifel als Netto-Preise ohne Umsatzsteuer. Ein Tagessatz entspricht 8 Arbeitsstunden. Weitere Stunden, die am gleichen Tag geleistet werden, sind damit abgegolten. Einsätze kleiner als 8 Stunden pro Tag werden anteilig abgerechnet. Der Lieferant berechnet dabei jede angefallene sowie die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes. 8.4.29.2. Zusätzlich zu der Vergütung wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung ausgewiesen. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetLeistungen/Preise verstehen sich ohne Nebenkosten (Verpackungen, Versandkosten, Transport- Versicherungen u.a.) und Reisekosten (auch für Reisen zu TERRITORY), Reisezeiten sowie sonstiger Auslagen. Derartige Nebenkosten werden gesondert abgerechnet. 8.4.39.3. Eine Im Vertrag werden Aufwendungen für Verwertungsgesellschaften oder die Künstlersozialversicherung als Posten aufgenommen. Der Lieferant weist TERRITORY bei seinen Kostenschätzungen vor Auftragserteilung auf den Anfall und soweit möglich die Höhe von derartigen Aufwendungen hin. TERRITORY erstattet dem Lieferanten die im Angebot aufgeführte Vergütung Vertrag aufgeführten Auslagen für Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherung im Zusammenhang mit Leistungen nach Aufwand ist diesem Vertrag, sofern ausdrücklich vereinbart. Da der Lieferant die Aufwendungen in eigenem Namen getätigt hat, erhöht die Erstattung dieser Kosten das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütetumsatzsteuerlichen Sinn für die abzurechnende Leistung zwischen den Parteien. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vergütung. 8.4.123.1 Die Leistungserbringerin erbringt Leistungen zu Festprei- sen. Eine Die Vergütung ist einmalig oder wiederkehrend. 23.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Einräumung sämtlicher vereinbarter Nutzungsrechte, allfällig vereinbarte Pflege- und Supportleistungen, alle Dokumentations- und Versi- cherungskosten sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Zölle). Die einzelnen Kostenelemente sind bei der Offertstellung separat auszuweisen. Bei der Vereinbarung der Vergütung kann zwischen Entwicklungs-, Test-, Integrations- und Produktionssystemen unterschieden werden. 23.3 Die Vergütung wird mit Übergabe der Standardsoftware bzw. deren Installation fällig. Vorbehalten bleibt ein vertraglich vereinbarter Zahlungsplan. Die Leistungserbringerin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Pflege richten sich nach dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. 23.4 Fällige Zahlungen leistet die Leistungsbezügerin innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 23.5 Für Beschaffungen der zentralen Bundesverwaltung11 ist die Leistungserbringerin verpflichtet, der Leistungsbezügerin eine elektronische Rechnung12 zuzustellen, sofern der Ver- tragswert den Betrag von CHF 5'000 (exkl. MWST) übersteigt. Die Leistungsbezügerin bezeichnet die Zustellungsmöglichkei- ten. 23.6 Unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher Vereinba- rung kann die Leistungserbringerin unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine begründete Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlangen, höchstens jedoch im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rahmen der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istKonsumentenpreise. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beschaffung Und Pflege Von Standardsoftware

Vergütung. 8.4.15.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Die Vergütung ist das Entgelt für alle mit die Erstellung der Teil-/ Arbeitsergebnisse und die sonstigen vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag. Neben dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenwird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. 5.2. Entsteht wegen einer Änderung des Pflichtenheftes oder sonstiger für die Erstellung der Teil-/ Arbeitsergebnisse benötigter Unterlagen durch den Auftraggeber oder wegen sonstiger vom Auftraggeber verursachter Umstände für den Auftragnehmer ein zusätzlicher Aufwand an Arbeits-, Wege- oder Rechenzeit, so wird dieser Aufwand, soweit nichts anderes im nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu den beim Auftragnehmer jeweils gültigen Listenpreisen vergütet. Gleiches gilt, soweit Mängel der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände, insbesondere bei Abweichungen der vom Auftraggeber gemäß Vertrag geregelt istzu erbringenden Leistungen oder durch Mängeln in den Unterlagen oder Daten, verursacht sind, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Erstellung der Teil-/Arbeitsergebnisse oder die Erbringung der sonstigen Leistungen erhalten hat. 8.4.25.3. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang Bei Verrechnung nach Stundensätzen werden begonnene halbe Einsatzstunden jeweils zum halben Satz berechnet. 8.4.35.4. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt Der Auftraggeber erstattet Nebenkosten, z.B. für notwendige Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen zu den Zeitaufwand jeweils gültigen Listenpreisen des Auftragnehmers. Vor Antritt einer Reise stimmen die Vertragspartner Einzelheiten ab, z.B. Termine oder die Benutzung der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istBahn oder des Flugzeugs anstelle eines PKW. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Werkvertrag

Vergütung. 8.4.14.1 Für jede zustande gekommene Kreuzfahrt-Buchung aus dem Online-Buchungstool des Kooperationspartners über die in der Präambel genannten Seiten zahlt e-hoi 4,0% pro getätigtem Nettobuchungsumsatz ( = Bruttoumsatz abzgl. Eine nicht provisionstragender Nebenleistungen wie z.B. Hafengebühren) an den Kooperationspartner. Sollten die kumulierten Jahresumsätze zwischen 50.000 und 100.000 Euro liegen, schüttet e-hoi 4,5% des Nettoreisepreises der Kreuzfahrt-Buchung aus. Ab 100.001 Euro kumuliertem Jahresumsatz erhält der Kooperationspartner 5,0% des Nettoreisepreises der Kreuzfahrt-Buchung. Überschreitet der im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt jeweiligen Geschäftsjahr erzielte Umsatz die genannten Grenzen, wird auch der bis dahin in diesem Geschäftsjahr erzielte Umsatz rückwirkend als "Kickback" um den entsprechenden Prozentsatz höher kommissioniert. 4.2 e-hoi wird dem Kooperationspartner jeweils bis zum 10. Werktag eines jeden Monats die Provisionsabrechnung zukommen lassen. Zur Abrechnung fällig werden jeweils die Provisionen für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungendie Buchungen, soweit nichts anderes die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Buchungen wurden über die Webseite des Kooperationspartners vorgenommen, b) Ende des Reisezeitraums der gebuchten Reise lag im Vertrag geregelt istvorhergehenden Monat. Die Überweisung des fälligen Betrages erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Erstellung der Abrechnung. Nach 30 Tagen ohne Widerspruch gilt diese als kontrolliert und akzeptiert. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend 4.3 Kostenrelevante Anpassungen sind zwischen dem angebotenen Benutzerumfang berechnetKooperationspartner und e-hoi abzustimmen. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Kooperationsvertrag

Vergütung. 8.4.17.1 Soweit vertraglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, ist bereits die An- fertigung von Entwürfen, Konzepten und Ideenskizzen sowie sämtliche Leistungen, die BÜRO ENDE für den Auftraggeber erbringt kostenpflichtig. Eine Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leistungserbringung Sonder- und/oder Mehrleistungen, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Für Leistungen innerhalb Deutschlands ver- steht sich die Vergütung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 7.2 Die Vergütung von Nutzungsrechten für Leistungen von BÜRO ENDE erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, auf Basis des aktuellen Tarifvertrags für Design-Leistungen AGD/ SDSt. Für Leistungen innerhalb Deutschlands versteht sich die Vergütung zzgl. der ge- setzlichen Mehrwertsteuer. 7.3 Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist BÜRO ENDE berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tat- sächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. 7.4 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnun- gen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 7.5 Gegebenenfalls anfallende Kosten und Spesen für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder, die im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle Zusammenhang mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungendem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istwerden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. 8.4.27.6 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für die Anfertigung von Modellen und Fotos, für spezielle Materialien, etc. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten. 7.7 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen etc. werden nach dem angebotenen Benutzerumfang Zeitaufwand auf Grundlage der aktuellen Stundenpreisliste von BÜRO ENDE berechnet. 8.4.3. Eine 7.8 Der Auftraggeber kann im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für Rahmen des ersten Angebots eine Korrekturschleife an den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten gelieferten Leistungen von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu BÜRO ENDE verlangen, ohne dass ihm dafür Mehraufwände berechnet werden. Ab der zweiten Korrekturschleife berechnet BÜRO ENDE die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtanfal- lende Bearbeitungszeit. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1(1) Consultingleistungen werden vom Anbieter nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen erbracht. Eine Materialaufwand sind vom Kunden zu den im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist an- gegebenen Sätzen gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media des Personals des Anbieters werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben (2) Ein im Angebot vergütetoder in sonstigen Unterlagen des Anbieters angegebener Tagessatz definiert den Preis für einen vom Anbieter eingesetzten Mitarbeiter für acht (8) Arbeitsstunden an einem Werktag (Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland) in einem Zeitrahmen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (im Folgenden „regelmäßige Arbeitszeit“). Leistet der Anbieter auf Wunsch des Kunden oder auf Grund einer Vereinbarung im Vertrag hiervon abweichend Mehraufwand an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, so werden die Arbeiten, die ein vom Anbieter eingesetzter Mitarbeiter in diesen Zeiten ausführt, mit folgenden Aufschlägen auf den maß-geblichen Tagessatz berechnet: a. Bei mehr als 8 Stunden Arbeit an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden der Mehraufwand und die Arbeitszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit 50% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet; b. Arbeiten an Samstagen (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland) werden ebenfalls mit einem Aufschlag von 50% auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet; c. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit 100% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet. 8.4.7(3) Consultingleistungen werden dem Kunden nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit Soweit nicht gesondert anders vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9erfolgt die Abrechnung bei längerfristigen Projekten monatlich zum Ende eines Leistungsmonats ab. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen8. Aufwands- schätzungen. Aufwandsschätzungen des Anbieters sind unverbindliche Planwerte, die pure media der Anbieter auf Basis der bei Ab- schluss neuer Verträge der Aufwandsschätzung bekannten Infor- mationen und Anforderungen des Kunden gemäß Preisliste verlangtden Erfahrungswerten mit vergleich- baren Aufgabenstellungen ermittelt hat. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 8.4.113.1. Eine Höhe der Vergütung. Für die Einräumung des Sonderbenützungsrechts gemäß Punkt 10 dieser Teilnahmebedingungen erhält der Teilnehmer für jedes volle Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Kaufpreis durch die Gesellschaft von seinem Bankkonto eingezogen wurde, im Angebot angebotene pauschale Nachhinein ein fixes Benützungsentgelt des von ihm geleisteten Kaufpreises (jeweils die "Vergütung"). Die Vergütung ist das Entgelt beträgt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istZeitpunkt der fristgerechten Übermittlung des durch den Teilnehmer unterfertigten Lastschriftmandats gemäß Punkt 5 bestehende Kunden bzw. Neukunden der Energie Burgenland Vertriebs GmbH & Co KG sowie der Energie Burgenland Wärme und Service GmbH 2,0%, ansonsten 1,75%. 8.4.213.2. Anspruch auf die Vergütung. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend steht dem angebotenen Benutzerumfang berechnetTeilnehmer erstmalig ein volles Jahr nach Einziehung mittels Lastschriftmandat (Zeitpunkt der Abbuchung) des entsprechenden Kaufpreises von seinem Bankkonto zu. Danach hat der Teilnehmer nach Ablauf eines jeden weiteren vollen Jahres Anspruch auf die Vergütung. 8.4.313.3. Eine Vergütung im Angebot aufgeführte Fall der Beendigung. Wird dieser Vertrag (aus welchem Grund auch immer) aufgelöst bzw beendet, wird die Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7Zeitpunkt der Beendigung fällig. Die Pflicht zur Zahlung Bei unterjähriger Beendigung dieses Vertrags hat der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung Teilnehmer Anspruch auf die anteilige Vergütung (dh 1/12 der Vergütung pro vollendetem Kalendermonat gerechnet ab Ablauf des Produkts. 8.4.8letzten Jahres bzw. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich ab dem Tag der Einziehung des Kaufpreises durch die Gesellschaft mittels Lastschriftmandat im Voraus zu zahlenersten Jahr). 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Teilnahmebedingungen

Vergütung. 8.4.17.1 Die Abrechnungsmodalitäten (Abrechnung nach Zeitaufwand / Pauschalen) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Eine Sagt das Angebot hierrüber nichts aus, gelten die Pauschalen der Preisliste. Soweit im Angebot angebotene pauschale Vergütung nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgt die Abrechnung nach Projektfortschritt. Insofern können auch vor Projektbeendigung angemessene Abschlagszahlungen ver- langt werden, auch wenn keine selbständig abnahmefähigen Teilleistungen vorliegen. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich. Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, kann der Auftrag- nehmer vorbehaltlich aller weiteren gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche die Zurverfügungstellung weiterer Leistungen ein- stellen und auch nach Beendigung des Zahlungsverzuges zukünftige Leistungen von der Erbringung von Vorauskasse abhängig machen. 7.2 Zudem stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das verbrauchte Media-Budget in Rechnung. Grundlage dieser Rechnung sind die im jeweiligen Abrechnungszeitraum entstandenen Fremdkosten, z.B. für Anzeigenschaltungen. Die AGENTUR ID wird diese Maßnahmen und das hierfür zur Verfügung stehende Budget im Vorfeld mit dem Auftraggeber abstimmen. Die AGENTUR ID ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten jederzeit berechtigt, die Beauftragung entsprechender Mediaschaltungen / Werbemaßnahmen von der Leistung von Vor- auskasse mindestens in Höhe der zu erwartenden Fremdkosten abhängig zu machen. 7.3 Für Leistungen, soweit nichts anderes die außerhalb des Stadtgebietes von Nürtingen erfolgen, werden im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Zusammenhang mit der Projektdurchfüh- rung anfallende Reisekosten sowie ggf. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Übernachtungskosten und Spesen separat in Rechnung gestellt. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten werden hierbei nach den tatsächlich angefallenen Kosten, Fahrten mit dem angebotenen Benutzerumfang eigenen PKW und Spesen nach den jeweils gültigen steuerlich absetzbaren Höchstsätzen berechnet. 8.4.37.4 Andere Auslagen für notwendige Nebenkosten wie z.B. für Papier, Farbkopien, Scans, Satz, Retuschen, Druck, Reproduktionen, spezielle Materialien, Fotos, Abzüge, Farbproben, Muster, Versand etc. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist sind vom Kunden gesondert zu vergüten. 8.4.57.5 Soweit der Auftragnehmer für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel der Wartung und Pflege von Internet- seiten eine Servicegebühr oder -pauschale in regelmäßigen Zeitabständen erhebt, ist es dem Auftragnehmer gestattet die Höhe dieser Gebühren anzupassen, allerdings maximal um 30% in 3 Jahren. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten Der Auftraggeber erhält hierüber eine Mitteilung. Sofern der Auftraggeber bis zum letzten Tag des Monats, in dem er die Mitteilung erhalten hat bzw. bis zum letzten Tag des Folgemo- nats, soweit zwischen dem Erhalt und der Mitteilung und dem letzten Tag des Monats weniger als drei Wochen liegen in Text- form (z.B. E-Mail) nicht widerspricht, gilt die Anpassung als genehmigt. Sofern der Auftraggeber von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetseinem Widerspruchsrecht gebrauch macht, gilt der Vertrag über die regelmäßige Leistung zum Beginn der erhöhten Vergütung als beendet, ohne dass es einer separaten Kündigung durch den Auftragnehmer bedarf. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet7.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung 7.7 Ein sogenanntes „Nichtgefallen“ der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung Leistung geht zu Lasten des ProduktsAuftraggebers. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung. 8.4.16.1. Eine Die Zahlung der in der Preisvereinbarung festgelegten Vergütung erfolgt nach Vorlage aller Frachtdokumente (Abliefernachweis, ggf. Ladehilfsmittel- tauschnachweis und ggf. sonstige Frachtunterlagen) und spätestens inner- halb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Frachtdokumente sind im Angebot angebotene pauschale Original und unverzüglich nach Abschluss der Beförderung an DSV zu über- mitteln. 6.2. Soweit die Parteien die Abrechnung im Gutschriftverfahren vereinbaren, er- stellt DSV unverzüglich nach Erhalt aller Frachtdokumente eine Gutschrift. Die Zahlung der vereinbarten Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istinnerhalb von 60 Tagen ab Gut- schrifterstellungsdatum zur Zahlung fällig. 8.4.26.3. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetvon Standzeiten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten. Standgeldfrei sind jeweils 2 Stunden für die Be- und Entladung bei rechtzeitigem Eintreffen. Ersatzfähige Standzeiten sind vom AN unverzüg- lich nach Kenntnis einer möglichen bevorstehenden Verzögerung über die vorgenannte standgeldfreie Zeit hinaus DSV telefonisch anzuzeigen. Unter- bleibt die Anzeige, entfällt der Anspruch auf Standgeld. Standzeiten sind DSV schriftlich innerhalb von 3 Werktagen nach Beförderungsende nachzu- weisen. Für jede volle Stunde ersatzfähiger Standzeit werden € 40,00 ver- gütet, maximal € 400,00 pro Tag. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Transport Agreement

Vergütung. 8.4.12.1. Eine Die Vergütung erfolgt jährlich im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Voraus. Mit dem Pauschalbetrag sind alle für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungendie Vertragsdauer geschuldeten Pflegeleistungen abgegolten. Sondervereinbarungen über zusätzlich zu berechnende Kosten (etwa für zusätzliche Pflegeleistungen) müssen separat beauftragt werden. Der Berechnung des Pflegebetrags liegen Preisstaffeln zugrunde, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istdie sich an der erworbenen Programmversion und Anzahl der lizenzierten Benutzer orientieren und eine Gruppeneinteilung aufweisen. Bei dem Wechsel in eine andere Gruppe wird deren Vergütungssatz fällig, wobei bisher geleistete Zahlungen auf Gruppenvergütungen angerechnet werden. 8.4.22.2. Unterstützungsleistungen via Telefon und Fernwartung, die das vereinbarte Stundenkontingent überschreiten, werden durch diesen Vertrag nicht abgedeckt, sondern müssen separat vom Kunden beauftragt werden. 2.3. Für Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gelten besonders zu vereinbarende Vergütungssätze. 2.4. Der Kunde erstattet hyperspace dessen Nebenkosten, z. B. für Telefonate, und Kosten für notwendige Reisen einschließlich Übernachtung. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang Vertragsparteien stimmen erforderliche Reisen, Transportmittel und Termine ab. 2.5. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung entscheidend. 2.6. Datenträger, Versandkosten und sonstiges Zubehör werden von hyperspace zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet. 8.4.32.7. Eine Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. 2.8. Fälligkeit tritt mit jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten oder ansonsten mit Lieferung ein. 2.9. Der Kunde kann gegen Forderungen von hyperspace nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. 2.10. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. 2.11. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann hyperspace unbeschadet aller sonstigen Rechte im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Rahmen der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istPflegeleistung gelieferte Software zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen. 8.4.42.12. Materialaufwand ist gesondert zu vergütenAußerdem kann hyperspace Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 8.4.52.13. Vom Kunden Das Recht von hyperspace, weitergehenden Schaden geltend zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetmachen, bleibt unberührt. 8.4.62.14. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung hyperspace ist bei Zahlungsverzug des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Kunden berechtigt, diejenige Vergütung seine Forderung unabhängig von der Laufzeit etwa angenommener Wechsel fällig zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtstellen. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Wartungs Und Supportvertrag

Vergütung. 8.4.15.1 DJE erhält vom Kunden für ihre Vermögensverwaltungsleistung ein vierteljährliches volumenabhängiges Vermögensverwaltungs- entgelt, in Höhe von - PROTURA PROinvest Managed Depot Piano 0,90 % p.a. Eine - PROTURA PROinvest Managed Depot Plus 1,20 % p.a. - PROTURA PROinvest Managed Depot Power 1,60 % p.a. prozentual berechnet per Kalenderquartal, jeweils inkl. USt. Das Vermögensverwaltungsentgelt berechnet sich prozentual auf die durchschnittlichen Monatsultimobestände der ersten beiden Monate des Kalendervierteljahres. Für den letzten Monat (Xxxx, Juni, September und Dezember) des Kalendervierteljahres wird ein Stichtagsbestand als Grundlage herangezogen (nachfolgend „Be- standsermittlung“ genannt). Basis für die Berechnung ist das dem jeweiligen Ausführungszeitpunkt vorangegangene Kalenderviertel- jahr. Die Abrechnung des volumenabhängigen Vermögensverwaltungs- entgelts gegenüber dem Kunden erfolgt grundsätzlich stichtagsbe- zogen zum 31.03., 30.06., 30.09. und zum 31.12. bzw. dem letzten Bankarbeitstag der Monate Xxxx, Juni, September und Dezember eines jeden Kalenderjahres (Ausführungszeitpunkt). Liegt für den Stichtag für die Bestandsermittlung kein Anteil- preis/Marktpreis bzw. Devisenkurs vor, so wird der letzte der ebase mitgeteilte Anteilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs für die Depot- bestandsermittlung herangezogen. Bei einer unterjährigen Beendigung des Vermögensverwaltungs- vertrags wird das volumenabhängige Vermögensverwaltungsent- gelt anteilig auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhält- nisses bzw. bei Verkauf des Gesamtbestands zum Zeitpunkt des Verkaufs prozentual auf die durchschnittlichen Monatsultimobe- stände und den Stichtag der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet. Als Stichtag für die Berechnung des volumenabhängi- gen Vermögensverwaltungsentgelts gilt der Bankarbeitstag vor dem Bearbeitungsdatum der ebase unter Berücksichtigung der un- ter Punkt „Abwicklungsmodalitäten“ des Preis- und Leistungsver- zeichnisses der ebase definierten Ausführungszeitpunkte. Liegt für den Stichtag für die Bestandsermittlung kein Anteilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs vor, so wird der letzte der ebase mitgeteilte An- teilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs für die Depotbestandsermitt- lung herangezogen. Die Belastung des volumenabhängigen Vermögensverwaltungs- entgelts gegenüber dem Kunden erfolgt durch den Verkauf von Fondsanteilen bzw. Anteilbruchstücken gemäß der Ist-Struktur des Fondsportfolios im Angebot angebotene pauschale Vergütung jeweiligen PROTURA PROinvest Managed De- pots in entsprechender Höhe. DJE ist berechtigt, dem Vermittler des Kunden bzw. dessen Ver- triebsorganisation bzw. deren IT-Dienstleister, einen Anteil des vo- lumenabhängigen Vermögensverwaltungsentgelts u. a. für die Ver- mittlungstätigkeit bis zu 95% zu gewähren. Die Zahlung des Verrechnungsentgelts des Kunden an die PRO- TURA GmbH ist nicht Teil des Vermögensverwaltungsentgelts. DJE steht nicht für die Zahlung des Treubonus durch die Protura GmbH an den Kunden ein. Die Zahlung des Treubonus durch die Protura GmbH erfolgt nicht oder nicht vollständig, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag mit DJE beendet oder das Entgelt Depot bei der Depotbank aufgelöst wird oder die Protura GmbH aus- fällt. Der Kunde trägt das Risiko, dass er das für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungendas Verrech- nungsentgelt eingesetzte Kapital nicht oder nicht vollständig zu- rückerhält. 5.2 DJE ist es nicht gestattet, soweit nichts anderes von Fondsgesellschaften und Depot- stellen sowie sonstigen Dritten, monetäre und/oder nicht gering- fügige nichtmonetäre, Zuwendungen z.B. in Form von Vertriebs- folgevergütungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag geregelt anzunehmen und zu behalten. Erhält DJE von Fondsgesellschaften und Depotstellen sowie sonstigen Dritten monetäre Zuwendungen, kehrt DJE die Zuwendungen an den Kunden aus. Erlangt DJE von einer Fondsgesellschaft, Depotstelle oder einem sonstigen Dritten eine geringfügige nichtmonetäre Zuwendung, nimmt sie diese in gesetzlich zulässiger Weise nur an und verein- nahmt diese nur dann, wenn sie insbesondere vertretbar, verhält- nismäßig und geeignet ist. 8.4.2, die Qualität der für den Kunden erbrach- ten Vermögensverwaltung zu verbessern, ohne ihrem Handeln in bestmöglichem Interesse des Kunden entgegen zu stehen. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine Ent- sprechendes gilt für den Fall, wenn DJE einem Dritten eine solche geringfügige nichtmonetäre Zuwendung im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand Zusammenhang mit diesem Vertrag gewährt. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendun- gen können insbesondere sein: - Produkt- oder Serviceinformation oder -dokumentation - Werbematerialien für Neuemissionen - Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen - Bewirtung - sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile zur Stei- gerung der Servicequalität In Abweichung von einer möglichen Geltung des § 667 Bürgerli- ches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt), wonach erhaltene Zuwendungen herauszugeben wären, ist das Entgelt für den Zeitaufwand der LeistungenKunde damit einver- standen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben dass die geringfügigen nichtmonetären Zuwendungen im Angebot vergütet. 8.4.7gesetzlich zulässigen Rahmen bei DJE verbleiben. Die Pflicht zur Zahlung Hierzu wird ver- einbart, dass der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8Kunde zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch da- rauf hat, dass diese Zuwendungen oder deren Gegenwert an ihn herausgegeben werden. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9Auf Anfrage gibt DJE gerne nähere Infor- mationen. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangenFür hauseigene Fonds oder von DJE gemanagte Fonds erhält DJE eine Management-Fee, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10sich aus dem Verkaufsprospekt ergibt und dem Fondsvermögen belastet wird. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.Diese Management-Fee`s betragen derzeit für: - Geldmarktfonds von 0 % bis 0,11 % - Rentenfonds von 0 % bis 0,18 % - Aktien- Aktien/Misch- & Dachfonds von 0 % bis 0,65 %

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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag

Vergütung. 8.4.1Die Stiftungsträgerin ist berechtigt, für die Begleitung bei der Errichtung der Stiftung sowie ihrer laufenden Tätigkeit eine Vergütung aus dem verwalteten Sondervermögen bzw. Eine dessen Erträgen nach Maßgabe des jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses der Stiftungsträgerin zu entnehmen. Vorbehaltlich einer in einem Preis- und Leistungsverzeichnis geregelten Mindestvergütung darf die Vergütung für die laufende Stiftungsbetreuung 0,5 % p.a. vom positiven Vermögenswert der unselbstständigen Stiftung zum 30.11. des jeweils laufenden Berichtsjahres, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, nicht übersteigen. Im Falle einer Umgestaltung in eine rechtsfähige Stiftung gemäß § 1 Absatz 6 dieses Vertrages sind die damit verbundenen Kosten (Rechtsberatungskosten etc.) von dem Stifter/den Stiftern zu tragen, ersatzweise gehen diese zu Lasten des verwalteten Stiftungsvermögens. Die Stiftungsträgerin wird bei der Anlage des Stiftungsvermögens die Grundsätze beachten, die für die Vermögensanlage bei gemeinnützigen Körperschaften im Angebot angebotene pauschale Vergütung Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung gelten. Bei der Vermögensanlage sollen sowohl Gesichtspunkte der Sicherheit als auch des Ertrages berücksichtigt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die Stiftungsträgerin ist berechtigt, das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes Stiftungsvermögen im Vertrag geregelt istRahmen eines mit einem Kreditinstitut abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages verwalten zu lassen. Kosten für die Verwaltung und die Verwahrung des Stiftungsvermögens, die bei dem konto- und depotführenden Kreditinstitut oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft anfallen, insbesondere Kosten für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kontoführung und sonstigen Auslagen (fremde Spesen, Porto etc. 8.4.2) erhobenen Preise, gehen zu Lasten des verwalteten Stiftungsvermögens. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine Der/die Stifter beruft/en die nachstehenden Personen zu den ersten Mitgliedern des Kuratoriums im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Sinne des § 5 der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.Stiftungsverfassung:

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Samples: Stiftungsträgervertrag

Vergütung. 8.4.1Die Vergütung und der Zahlungsplan für die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung. Eine Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze der GAL Digital GmbH. Preisangaben verstehen sich xxxxx, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Die GAL Digital GmbH rechnet grundsätzlich auf Stundenbasis ab. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt die kleinste Abrechnungseinheit 30 Minuten. Für die Beauftragung von Dritten im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenBereich der Werbung und des Marketings entstehen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und S. 2 KSVG Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (derzeit ca. 5% des Netto-Rechnungsbetrages), soweit nichts anderes da sie als Publizisten (z.B. Blogger) und/oder selbständige Künstler (z.B. Instagram) im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Sinne des § 1 KSVG eingestuft werden. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3GAL Digital GmbH meldet die KSVG- Abgaben an und führt sie ab (§§ 27-32 KSVG). Eine im Angebot aufgeführte Vergütung Jedoch weist die GAL Digital GmbH darauf hin, dass die Abgaben in der gesetzlich bestimmten Höhe zu den, vom Kunden zu tragenden Aufwendungen gehören. Die Höhe des vom Kunden an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen§§ 23, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.425,26 KSVG. Materialaufwand ist Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze der GAL Digital GmbH. Der Kunde hat Leistungen der GAL Digital GmbH zu vergüten, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden zu vertretende Wartezeiten erfolgen. Gebühren von pure media Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden übernommen. Arbeiten, die auf ausdrückliche Anweisung des Kunden außerhalb der Kernarbeitszeit (Montag bis Xxxxxxx, 9 – 17 Uhr) anfallen, werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7mit einem Faktor von 200% berechnet. Die Pflicht zur Zahlung GAL Digital GmbH hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie von Spesen, soweit diese durch den Kunden dem Grund nach genehmigt worden sind. Die pauschale GAL Digital GmbH rechnet diese prüffähig zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden, sofern nicht abweichend vereinbart, entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse bzw. Flüge der Economy-Klasse (inkl. Gepäck/Mahlzeit) oder bei Fahrten per Pkw mit 0,30 Euro/km netto kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von der GAL Digital GmbH eingesetztem handelsüblichen Routenplaner. Im Nahbereich von 10km fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Adresse der GAL Digital GmbH, sofern nicht anders vereinbart. Reisezeiten werden mit 50% des Tagessatzes in Rechnung gestellt. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Kunden trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. Soweit die GAL Digital GmbH eine zeitabhängige Vergütung erhält, ist der Kunde verpflichtet, vorgelegte Nachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) ab Zugang abzuzeichnen. Soweit der Kunde mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, soweit nicht gesondert vereinbartwird er etwaige Bedenken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahleneine Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Nachweise vom Kunden unverzüglich abzuzeichnen. Mit der Bezahlung gelten die Nachweise als abgezeichnet. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen

Vergütung. 8.4.1Folgende Leistungen sieht der Vertrag in der Anlage 1 vor. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung ◾ Freiwillige Erstuntersuchung1) ◾ Orientierende Anamnese / Impfausweiskontrolle ◾ Überprüfung des Ganzkörper-Status sowie orientierende körperliche Inaugenscheinnahme zur Untersuchung auf übertragbare Krankheiten ◾ Dokumentation nach Aufwand ist das Entgelt Anlage 7 (Befundbogen) 20,00 € ◾ Impfungen1) (gemäß der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA2)) 11,00 € je Impfung Tbc-Ausschluss ◾ Tuberkulintest bei Kindern unter 6 Jahren (einschließlich Auswertung und Sachkosten) ◾ Blutentnahme für den Zeitaufwand Interferon-Gamma-Test bei Kindern unter 15 Jahren und Schwange- ren inkl. Versand- u. Portokosten, Befundauswertung ◾ Dokumentation nach Anlage 7 (Befundbogen) 10,00 € Röntgenaufnahme zum Tbc-Ausschluss 20,00 € Hygienepauschale für den Schutz vor einer COVID-Infektion ◾ einmal pro Behandlungstag abrechenbar ◾ wird automatisch von der LeistungenKV Nordrhein bei der Abrechnung hinzugesetzt 5,00 € Hinweis: 1) Ausschließlich in Einrichtungen des Landes NRW durchführ- und abrechenbar. 2) COVID-Impfungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Bitte bedenken Sie, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert dass die Leistungen zum TbC-Ausschluss subsidiär zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden Leistungen der Gesundheitsäm- ter zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangensehen sind, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangthier primär zuständig sind. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Flüchtlingsvertrag

Vergütung. 8.4.1(1) Consultingleistungen werden vom Anbieter nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen erbracht. Eine Materialaufwand und Reisekosten sind vom Kunden zu den im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist Einzelvertrag angegebenen Sätzen gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media des Personals des Anbieters werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben (2) Ein im Angebot vergütetEinzelvertrag oder in sonstigen Unterlagen des Anbieters angegebener Tagessatz definiert den Preis für einen vom Anbieter eingesetzten Mitarbeiter für acht (8) Arbeitsstunden an einem Werktag (Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland) in einem Zeitrahmen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (im Folgenden „regelmäßige Arbeitszeit“). Leistet der Anbieter auf Wunsch des Kunden oder auf Grund einer Vereinbarung im Einzelvertrag hiervon abweichend Mehraufwand an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, so werden die Arbeiten, die ein vom Anbieter eingesetzter Mitarbeiter in diesen Zeiten ausführt, mit folgenden Aufschlägen auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet: a. Bei mehr als 8 Stunden Arbeit an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden der Mehraufwand und die Arbeitszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit 50% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet; b. Arbeiten an Samstagen (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland) werden ebenfalls mit einem Aufschlag von 50% auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet; c. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit 100% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet. 8.4.7(3) Consultingleistungen werden dem Kunden nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt. Die Pflicht Bei längerfristigen Projekten erfolgt die Abrechnung monatlich zum Ende eines Leistungsmonats ab. (4) Sofern nicht im Einzelvertrag anders geregelt, ist bei Consultingleistungen die Vergütung jeweils wie folgt fällig: a. 1/3 der Gesamtvergütung bei Abschluss des Vertrages, b. 1/3 der Gesamtvergütung bei Lieferung; c. 1/3 der Gesamtvergütung bei Abnahme oder Fälligkeit der vertraglichen Leistung. Bei einer Teillieferung wird der jeweilige Anteil, den die Lieferung ausmacht, zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produktsfällig. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.18.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Mit der vereinbarten Vergütung ist das Entgelt sind alle bran- chenüblichen Aufwendungen der Agentur, insbeson- dere die Vermittlung, abgegolten. Darüber hinaus ge- hende Aufwendungen (z.B. Kosten für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenDrucksa-chen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istPorto, Kurier) gehen zu Lasten des Auftragge-bers. 8.4.28.2. Wenn der Auftraggeber Planungen, Arbeiten und dergleichen außerhalb der laufenden Organisation, 8.3. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetAgentur ist berechtigt, Anzahlung/Vorschuss- zahlung zu stellen, die von den Parteien individualver- traglich festgelegt werden. Diese werden auf die Ge- samtvergütung angerechnet. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarten Agenturtätigkeiten erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung/Vor- schusszahlung aufgenommen werden kann. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit der vereinbarten Kosten- vorschüsse/Abschlagszahlungen nicht, ist die Agen- tur ohne Mahnung zur sofortigen Einstellung der Agenturtätigkeiten berechtigt. 8.4.38.4. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt Fahrt- und Unterbringungskosten für vertraglich veranlasste Reisen darf die Agentur dem Auftragge- ber gesondert in Rechnung stellen. Erstattungsfähig sind die Kosten für Taxifahrten, Bahnfahrten 1. Klas- se, Business-Flugreisen und Hotels mit vier Sternen. Upgrades sind zulässig, wenn der jeweilige Preis den Zeitaufwand einer/s vergleichbaren Fahrt / Fluges / Zimmers der Leistungenvorgenannten Kategorien nicht übersteigt. Bei Einsatz eines eigenen PKW dürfen 0,30 € pro gefah-rener Ki- lometer in Ansatz gebracht werden. Reisen ins Aus- land bedürfen der Zustimmung des Auftrag-gebers, soweit nichts anderes verein- bart um abgerechnet werden zu können. Ta-gessätze für persönliche Anwesenheiten der Agentur oder ihrer Mitarbeiter vor Ort zur Besichtigung der Veranstal- tungslocation oder zur Präsenz während der Veran- staltung darf die Agentur dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen, sofern dies nicht bereits in der Gesamtvergütung mit enthalten ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Agentur Vertrag

Vergütung. 8.4.11. Die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt □ unter Erfassung nach Zeitaufwand. Es ist folgender Stundensatz vereinbart von: 190,00 EUR (netto) Für Mitglieder der VDWE reduziert sich der Stundensatz um 20 € / h (netto) auf 170 € / h. Die Reduzierung gilt für Mitglieder, welche vor Beauftragung Mitglieder sind und in dieser Zeit bleiben. Dies gilt auch für die Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten, es sei denn, das sich unter Zugrundelegung des vorstehenden Stundensatzes ergebende Honorar unterschreitet die für diese Tätigkeit vorgesehenen gesetzlichen Gebühren. In diesem Fall sind die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 2. Der beauftragte Rechtsanwalt kann für die Mandatsbearbeitung auch Unterbevollmächtigte beauftragen, hier insbesondere auch a. Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Xxxxxxxx Xxxxxxx x. Xxxxxxxxxx für Insolvenzrecht Xxxxxx Xxxxxxx c. Rechtsanwalt und Mediator mit Spezialisierung im Baurecht Xxxx Xxxxxx Xxxxxx Soweit zielführend und zweckmäßig können Termine und Verhandlungen auch ggf. gemeinsam vom Unterzeichner und unterstützenden Anwälten besucht werden, soweit dies für die Sachbearbeitung zielführend und zweckmäßig ist. In diesem Fall fällt der Stundenlohn für jeden auch unterbevollmächtigten Rechtsanwalt an. Gleiches gilt für die übrigen Regelungen zu Nr. 3 bis 7. 3. Ohne Mandatsbearbeitung angefallene Reisezeiten des Rechtsanwalts werden mit der Hälfte des obigen Stundensatzes, soweit eine Stundensatzvereinbarung erfolgt ist, berechnet. Verauslagte Reisekosten sind durch den Mandanten zu erstatten. 4. Der Rechtsanwalt erhält auf sämtliche nach dieser Vereinbarung geschuldete Zahlungen Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. 5. Eine im Angebot angebotene pauschale Anrechnung der Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istauf gesetzliche Gebühren aus einer vorherigen oder nachfolgenden Tätigkeit wird ausgeschlossen. 8.4.26. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetDer Rechtsanwalt darf angemessene Vorschusszahlungen in Rechnung stellen. 8.4.37. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Soweit Kosten und Auslagen vorstehend nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istNrn. 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG). 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Vergütungsvereinbarung / Gebührenvereinbarung

Vergütung. 8.4.15.1 DJE erhält vom Kunden für ihre Vermögensverwaltungsleistung ein vierteljährliches volumenabhängiges Vermögensverwaltungs- entgelt, in Höhe von - DJE Managed Depot Ertrag 0,90 % p.a. Eine - DJE Managed Depots Wachstum 1,20 % p.a. - DJE Managed Depot Chance 1,60 % p.a. prozentual berechnet per Kalenderquartal, jeweils inkl. USt. Das Vermögensverwaltungsentgelt berechnet sich prozentual auf die durchschnittlichen Monatsultimobestände der ersten beiden Monate des Kalendervierteljahres. Für den letzten Monat (Xxxx, Juni, September und Dezember) des Kalendervierteljahres wird ein Stichtagsbestand als Grundlage herangezogen (nachfolgend „Be- standsermittlung“ genannt). Basis für die Berechnung ist das dem jeweiligen Ausführungszeitpunkt vorangegangene Kalenderviertel- jahr. Die Abrechnung des volumenabhängigen Vermögensverwaltungs- entgelts gegenüber dem Kunden erfolgt grundsätzlich stichtagsbe- zogen zum 31.03., 30.06., 30.09. und zum 31.12. bzw. dem letzten Bankarbeitstag der Monate Xxxx, Juni, September und Dezember eines jeden Kalenderjahres (Ausführungszeitpunkt). Liegt für den Stichtag für die Bestandsermittlung kein Anteil- preis/Marktpreis bzw. Devisenkurs vor, so wird der letzte der ebase mitgeteilte Anteilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs für die Depot- bestandsermittlung herangezogen. Bei einer unterjährigen Beendigung des Vermögensverwaltungs- vertrags wird das volumenabhängige Vermögensverwaltungsent- gelt anteilig auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhält- nisses bzw. bei Verkauf des Gesamtbestands zum Zeitpunkt des Verkaufs prozentual auf die durchschnittlichen Monatsultimobe- stände und den Stichtag der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet. Als Stichtag für die Berechnung des volumenabhängi- gen Vermögensverwaltungsentgelts gilt der Bankarbeitstag vor dem Bearbeitungsdatum der ebase unter Berücksichtigung der un- ter Punkt „Abwicklungsmodalitäten“ des Preis- und Leistungsver- zeichnisses der ebase definierten Ausführungszeitpunkte. Liegt für den Stichtag für die Bestandsermittlung kein Anteilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs vor, so wird der letzte der ebase mitgeteilte An- teilpreis/Marktpreis bzw. Devisenkurs für die Depotbestandsermitt- lung herangezogen. Die Belastung des volumenabhängigen Vermögensverwaltungs- entgelts gegenüber dem Kunden erfolgt durch den Verkauf von Fondsanteilen bzw. Anteilbruchstücken gemäß der Ist-Struktur des Fondsportfolios im Angebot angebotene pauschale Vergütung jeweiligen DJE Managed Depots in entspre- chender Höhe. DJE ist das Entgelt berechtigt, dem Vermittler des Kunden bzw. dessen Ver- triebsorganisation bzw. deren IT-Dienstleister, einen Anteil des vo- lumenabhängigen Vermögensverwaltungsentgelts u. a. für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungendie Ver- mittlungstätigkeit bis zu 85 % zu gewähren. 5.2 DJE ist es nicht gestattet, soweit nichts anderes von Fondsgesellschaften und Depot- stellen sowie sonstigen Dritten, monetäre und/oder nicht geringfü- gige nichtmonetäre, Zuwendungen z.B. in Form von Vertriebsfolge- vergütungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag geregelt anzunehmen und zu behalten. Erhält DJE von Fondsgesellschaften und Depot- stellen sowie sonstigen Dritten monetäre Zuwendungen, kehrt DJE die Zuwendungen an den Kunden aus. Erlangt DJE von einer Fondsgesellschaft, Depotstelle oder einem sonstigen Dritten eine geringfügige nichtmonetäre Zuwendung, nimmt sie diese in gesetzlich zulässiger Weise nur an und verein- nahmt diese nur dann, wenn sie insbesondere vertretbar, verhält- nismäßig und geeignet ist. 8.4.2, die Qualität der für den Kunden erbrach- ten Vermögensverwaltung zu verbessern, ohne ihrem Handeln in bestmöglichem Interesse des Kunden entgegen zu stehen. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine Ent- sprechendes gilt für den Fall, wenn DJE einem Dritten eine solche geringfügige nichtmonetäre Zuwendung im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand Zusammenhang mit diesem Vertrag gewährt. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendun- gen können insbesondere sein: - Produkt- oder Serviceinformation oder -dokumentation - Werbematerialien für Neuemissionen - Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen - Bewirtung - sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile zur Stei- gerung der Servicequalität In Abweichung von einer möglichen Geltung des § 667 Bürgerli- ches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt), wonach erhaltene Zuwendungen herauszugeben wären, ist das Entgelt für den Zeitaufwand der LeistungenKunde damit einver- standen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben dass die geringfügigen nichtmonetären Zuwendungen im Angebot vergütet. 8.4.7gesetzlich zulässigen Rahmen bei DJE verbleiben. Die Pflicht zur Zahlung Hierzu wird ver- einbart, dass der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8Kunde zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch da- rauf hat, dass diese Zuwendungen oder deren Gegenwert an ihn herausgegeben werden. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9Auf Anfrage gibt DJE gerne nähere Infor- mationen. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangenFür hauseigene Fonds oder von DJE gemanagte Fonds erhält DJE eine Management-Fee, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10sich aus dem Verkaufsprospekt ergibt und dem Fondsvermögen belastet wird. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.Diese Management-Fee`s betragen derzeit für: - Geldmarktfonds von 0 % bis 0,11 % - Rentenfonds von 0 % bis 0,18 % - Aktien- Aktien/Misch- & Dachfonds von 0 % bis 0,65 %

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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag

Vergütung. 8.4.18.1. Eine Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit. 8.2. Der Auftraggeber trägt, soweit in Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist: Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Projektort eingesetzten Mitarbeiter der Healthcare Manufaktur GmbH im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rahmen der steuerlich zulässigen Sätze. Reichen diese Sätze für alle mit dieser pauschalen Vergütung die Kosten der Unterbringung nicht aus, wird der nachgewiesene angemessene Aufwand berechnet. Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter der Healthcare Manufaktur GmbH zum Projektort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 8.3. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. 8.4. Für Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, erteilt die Healthcare Manufaktur GmbH monatlich Zwischenrechnungen. 8.5. Für die Festpreisaufträge erstellt die Healthcare Manufaktur GmbH eine Rechnung in Höhe von 50% des Auftragswertes nach Auftragserteilung. Nach Beendigung des Auftrags werden die restlichen 50% in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemäß Ziffer 8.2. werden nach Beendigung des Auftrags in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung länger, berechnet die Healthcare Manufaktur GmbH in monatlichem Abstand die in dieser Zeit entstandenen Reisekosten und Spesen. 8.6. Alle Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto der Healthcare Manufaktur GmbH maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen der Healthcare Manufaktur GmbH ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist. 8.4.28.7. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber Mahnkosten in angemessener Höhe sowie Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem angebotenen Benutzerumfang berechnetDiskontsatz zu bezahlen. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vergütung. 8.4.1Die Vergütung und der Zahlungsplan für die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung. Eine Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze der PoLi Marketing GmbH . Preisangaben verstehen sich xxxxx, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Die PoLi Marketing GmbH rechnet grundsätzlich auf Stundenbasis ab. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt die kleinste Abrechnungseinheit 30 Minuten. Für die Beauftragung von Dritten im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenBereich der Werbung und des Marketings entstehen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und S. 2 KSVG Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (derzeit ca. 5% des Netto-Rechnungsbetrags), soweit nichts anderes da sie als Publizisten (z.B. Blogger) und/oder selbständige Künstler (z.B. Instagram) im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Sinne des § 1 KSVG eingestuft werden. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3PoLi Marketing GmbH meldet die KSVG- Abgaben an und führt sie ab (§§ 27-32 KSVG). Eine im Angebot aufgeführte Vergütung Jedoch weist die PoLi Marketing GmbH darauf hin, dass die Abgaben in der gesetzlich bestimmten Höhe zu den vom Kunden zu tragenden Aufwendungen gehören. Die Höhe der vom Kunden an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen§§ 23, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.425,26 KSVG. Materialaufwand ist Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind vom Kunden gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Es gelten hierfür die jeweils anwendbaren Sätze der PoLi Marketing GmbH . Der Kunde hat Leistungen der PoLi Marketing GmbH zu vergüten, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden zu vertretende Wartezeiten erfolgen. Gebühren von pure media Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden übernommen. Arbeiten, die auf ausdrückliche Anweisung des Kunden außerhalb der Kernarbeitszeit (Montag bis Xxxxxxx, 10 – 18 Uhr) anfallen, werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7mit einem Faktor von 200% berechnet. Die Pflicht zur Zahlung PoLi Marketing GmbH hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie von Spesen, soweit diese durch den Kunden dem Grund nach genehmigt worden sind. Die pauschale PoLi Marketing GmbH rechnet diese prüffähig zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden, sofern nicht abweichend vereinbart, entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse bzw. Flüge der Economy-Klasse (inkl. Gepäck/Mahlzeit) oder bei Fahrten per Pkw mit 0,30 Euro/km netto kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von der PoLi Marketing GmbH eingesetzten handelsüblichen Routenplaner. Im Nahbereich von 10km fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Adresse der PoLi Marketing GmbH , sofern nicht anders vereinbart. Reisezeiten werden mit 50% des Tagessatzes in Rechnung gestellt. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Kunden trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. Soweit die PoLi Marketing GmbH eine zeitabhängige Vergütung erhält, ist der Kunde verpflichtet, vorgelegte Nachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) ab Zugang abzuzeichnen. Soweit der Kunde mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, soweit nicht gesondert vereinbartwird er etwaige Bedenken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahleneine Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Nachweise vom Kunden unverzüglich abzuzeichnen. Mit der Bezahlung gelten die Nachweise als abgezeichnet. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen

Vergütung. 8.4.19.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Verein‐ barungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen. 9.2 Neben der Vergütung der Tätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der ent‐ standenen Aufwendungen. 9.3 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, für die von ihm ge‐ forderten Leistungen und Aufwendungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Eine im Angebot angebotene pauschale Ebenso ist der Sachverständige berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. 9.4 Die volle Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istÜberreichung des Gutachtens an den Auftraggeber fällig. Getä‐ tigte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. 8.4.29.5 Die Vergütung des Sachverständigen kann am Objektwert fest vereinbart werden. Die pauschale monatliche Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang nach den in diesem Vertrag festgelegten Stun‐ den‐ und Vergütungssätzen jeweils nach Zeitaufwand. 9.6 Erfolgt die Vergütung gemäß 9.5 auf Basis des Zeitaufwands, so beträgt der Stundensatz je angefangene halbe Stunde für den Sachverständigen € 75, für Hilfskräfte € 65,‐. Fahrt‐ und Wartezeiten werden mit € 55,‐ je Stunde in Rechnung gestellt, die Kosten pro gefahrenem PKW Kilometer betragen € 0,65. 9.7 Für Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen und an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 werden Zuschläge von 50% berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für 9.8 Wird der Sachverständige als Zeuge vor Gericht tätig, erhält der Sachverständige vom Auf‐ traggeber den Zeitaufwand Differenzbetrag zwischen der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istZeugengebühr und den vereinbarten Vergü‐ tungsbeträgen erstattet. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten9.9 Vergütung und Auslagen werden in der Rechnung ohne gesetzliche Mehrwertsteuer rein Netto ausgewiesen. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Gutachtenvertrag

Vergütung. 8.4.11. Eine Für die von der MTB-AT zu erbringenden Leistungen zahlt der Mieter die im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istMietvertrag vereinbarte Miete. 8.4.22. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetMiete gelangt in täglichen oder monatlichen Beträgen gemäß Mietvertrag (”Mietraten”) zur Verrechnung. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.73. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8Mietraten sind jeweils bei Mietbeginn gemäß Mietvertrag bzw. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich monatlich im Voraus fällig, auch wenn die nur zu zahlenBuchhaltungszwecken erstellten Rechnungen noch nicht vorliegen. Sonstige Forderungen sind nach Rechnungserstellung sofort zu begleichen. 8.4.94. pure media Der Mieter erteilt der Vermieterin eine Abbuchungsermächtigung. Zur Errichtung der Abbuchungsermächtigung bei der vom Mieter zu nennenden Bank wird der Mieter alle erforderlichen Erklärungen gegenüber seiner Bank abgeben, damit die Abbuchungsermächtigung zugunsten der Vermieterin erteilt wird. 5. Werden während der Vertragsdauer Erhöhungen gesetzlicher Steuern und Abgaben (KFZ-Steuer, Vertragsgebühr, etc.) wirksam, so ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen die Vermieterin dazu berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtMietraten entsprechend anzupassen. 8.4.106. pure media Standzeiten des Mietgegenstandes - aus welchem Grund auch immer - berechtigen den Mieter nicht zur gänzlichen oder teilweisen Aussetzung der monatlichen Zahlungen. Änderungen oder Neueinführung von Steuern, den Mietgegenstand betreffend, berechtigen die MTB-AT auch während der Vertragsdauer zu einer entsprechenden Änderung der Miete. 7. Bei Verzug des Mieters, ist verpflichtetder Vermieter berechtigt, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugebenVerzugszinsen in gesetzlicher Höhe (für Unternehmer: § 456 UGB, für Verbraucher: § 1000 Abs. 1 ABGB) zu verrechnen.

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Samples: Mietvertrag

Vergütung. 8.4.113.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Die Höhe der Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit die von der TERRITORY CTR zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den in der Preisliste der TERRITORY CTR genannten Vergütungssätzen. Leistungen werden nur dann zu einem festen Preis zugesagt, wenn unsere Vergütung im Vertrag geregelt ausdrücklich als „Festpreis“ oder „Pauschalpreis“ bezeichnet wird. Diese Zusage wird hinfällig, wenn die Projektanforderungen einvernehmlich oder auf Wunsch des Kunden geändert oder erweitert werden. Treffen die Parteien dann keine neue Vergütungsvereinbarung, wird nach Aufwand abgerechnet. Von der TERRITORY CTR erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Wir werden den Kunden frühzeitig informieren, wenn eine wesentliche (> 20 %) Überschreitung eines Kostenvoranschlages oder eines ursprünglich vereinbarten, dann aber hinfällig gewordenen, Festpreises zu erwarten ist. 8.4.213.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter (etwa für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4Lizenzen). Materialaufwand ist gesondert Reisezeiten sind zu vergüten. 8.4.513.3. Vom Kunden Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der TERRITORY CTR getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu vertretende Wartezeiten entrichten. Im Zweifel gelten die von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetder TERRITORY CTR für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.713.4. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbartwenn nichts anderes in den Anlagen vereinbart wurde, Kalender vierteljährlich im Voraus mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlenleisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale (1) Die Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungender Leistungen der Investment Partner Wertpapierdienstleistungen GmbH erfolgt nach den Empfehlungen der Kalkulations- und Honorarrichtlinien 2008 des Fachverbandes der Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istdie auf der dortigen Homepage veröffentlicht sind. 8.4.2. (2) Die pauschale monatliche Vergütung sämtlicher von der Investment Partner Wertpapierdienstleistungen GmbH erbrachten Leistungen (insbesondere Aktenstudium, Vorbereitung und Durchführung von Besprechungen, Ausarbeitung von Beratungskonzepten, Besprechungen mit Produkt- und Abwicklungspartnern, Fahrzeiten) wird entsprechend – je nach Art der Geschäftsbeziehung (z.B. Investment:Einschätzung, Investment:Auftrag, Investment:Betreuung) - vertraglich mit dem angebotenen Benutzerumfang berechnetKunden geregelt. 8.4.3(3) Der Kunde ist informiert und stimmt zu, dass die Investment Partner Wertpapierdienstleistungen GmbH aus Agios, Platzierungsgebühren und Bestands- bzw. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für Betreuungserträgen von den Zeitaufwand Produkt- bzw. Abwicklungspartnern Provisionen in handelsüblicher Weise erhält. In diesem Fall werden die vom Produkt- bzw. Abwicklungspartner an die Investment Partner Wertpapierdienstleistungen GmbH geleisteten Provisionen bei der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istAnnahme und Übermittlung von Aufträgen (Investment:Auftrag) zur Hälfte auf ein allfälliges Honorar angerechnet. Bei Betreuungsverträgen (Investment:Betreuung) werden die beschriebenen Provisionen nicht berücksichtigt. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten (4) Fahrtkosten und Vorhaltepauschalen Tagesdiäten werden entsprechend den Angaben steuerlich anrechenbaren Sätzen weiterverrechnet. (5) Sämtliche Nebenkosten insbesondere für Telefonate und Kopien werden pauschal mit 10% des Honorars gemäß Abs. 2 in Rechnung gestellt. (6) Das Honorar ist sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung durch den Kunden fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, ist die Investment Partner Wertpapierdienstleistungen GmbH berechtigt, das Honorar monatlich in Rechung zu stellen. Im Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. verrechnet. Ferner verpflichtet sich der Kunde, im Angebot vergütetFall des Zahlungsverzugs die mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros verbundenen Inkassokosten zu bezahlen. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.123.1. Eine Die Vergütung und der Zahlungsplan für die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbeschreibung. Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze der progressio OG. 23.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist für die Abrechnung der tatsächliche Aufwand maßgeblich. Die progressio OG rechnet grundsätzlich auf Stundenbasis ab. Bei Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt die kleinste Abrechnungseinheit 15 Minuten. Der Stundensatz für Entwicklerleistungen beträgt 113 Euro. 23.3. Preisangaben verstehen sich xxxxx, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 23.4. Ein Tagessatz basiert auf 8 Stunden Arbeitszeit. Zwei Überstunden werden mit 25%, zwei weitere mit 50 % und darüber hinaus mit 100 % Aufschlag erhoben. 23.5. Arbeiten, die auf ausdrückliche Anweisung des Kunden außerhalb der Kernarbeitszeit (Montag bis Xxxxxxx, 10 – 19 Uhr) anfallen, werden mit einem Faktor von 200 % berechnet. 23.6. Der Kunde hat Leistungen der progressio OG zu vergüten, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßen Systemgebrauchs oder Pflichtverletzungen des Kunden erfolgen. 23.7. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot angebotene pauschale mit der vereinbarten Vergütung ist das Entgelt abgegolten sind, werden gesondert verrechnet. 23.8. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Gesellschaft für alle mit dieser pauschalen musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) werden, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden übernommen. Ebenso werden vom Kunden die Gebühren für die Werbekosten, welche die progressio OG an Facebook, Google und andere für den Kunden bezahlt, übernommen. Der Kunde hat auch die Einzellizenzkosten für Programme, die die progressio OG für den Kundenauftrag verwendet, zu übernehmen. Diese werden dem Kunden auf Basis der Einzellizenzkosten verrechnet oder vom Kunden der progressio OG zur Verfügung gestellt. Davon betroffen sind beispielsweise aber nicht ausschließlich Themes, PlugIns, und andere mehr. 23.9. Die progressio OG hat über die vereinbarte Vergütung vereinbarten Leistungenhinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie von Spesen, soweit nichts anderes diese durch den Kunden dem Grund nach genehmigt worden sind. Die progressio OG rechnet diese prüffähig zusammen mit den erbrachten Leistungen oder zeitnah gesondert ab. Reisekosten werden, sofern nicht abweichend vereinbart, entweder nach den tatsächlich angefallenen Kosten für Bahnfahrten der 2. Klasse bzw. Flüge der Economy-Klasse (inkl. Gepäck/Mahlzeit) oder bei Fahrten per Pkw mit 0,46 Euro/km netto kalkuliert. Grundlage ist die schnellste Strecke nach dem von der progressio OG eingesetztem handelsüblichen Routenplaner. Xx Xxxxxxxxxx xxx 00 xx fallen keine Reisekosten an. Ausgangspunkt der Anfahrt/Abfahrt ist die Adresse der progressio OG, sofern nicht anders vereinbart. Reisezeiten werden mit 50 % des Tagessatzes in Rechnung gestellt. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Kunden trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. Die progressio OG hat einen Anspruch auf eine Vorableistung von 50 % der Auslagen und Aufwendungen. 23.10. Soweit die progressio OG im Vertrag geregelt istNamen oder Auftrag des Kunden Leistungen Dritter bezieht (z. B. Stockbilder, technische Websitekomponenten, Nutzung von Plattformen) schuldet der Kunde der progressio OG den Ausgleich der üblichen Kosten für diese Leistungen auch dann, wenn die progressio OG die Leistungen z. B. in einem größeren Kontingent erwirbt. Etwaige Boni oder Nachlässe der Dritten gegenüber der progressio OG, mindern nicht den Ausgleichsanspruch der progressio OG gegenüber dem Kunden. 8.4.223.11. Im Fall von Xxxxxxxx, die nicht am Sitz der progressio OG stattfinden, werden die Termine mit einem Tagessatz zzgl. der Reise und Übernachtungskosten abgerechnet. 23.12. Soweit die progressio OG eine zeitabhängige Vergütung erhält, ist der Kunde verpflichtet, falls Nachweise zum Zeichen des Einverständnisses vorgelegt werden, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) ab Zugang abzuzeichnen. Soweit der Kunde mit den vorgelegten Nachweisen nicht einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen die Nachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetVertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Nachweise vom Kunden unverzüglich abzuzeichnen. Mit der Bezahlung gelten die erbrachten Zeiten als abgezeichnet. 8.4.323.13. Eine im Angebot aufgeführte Endet der Vertrag vorzeitig, hat die progressio OG einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung des Vertrags erbrachten Leistungen entspricht. Wurden Mindestlaufzeiten für Wartungs- oder Betreuungsleistungen vereinbart, dann steht progressio OG die gesamte auf die Mindestlaufzeit entfallende Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istdiese Leistungen zu. 8.4.423.14. Materialaufwand ist gesondert zu vergütenIm Fall der Abrechnung auf Grundlage einer Beteiligung an Gewinnen, Umsätzen oder sonstigen Rechengrößen, stellt der Kunde der progressio OG die Abrechnung innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums (der ohne Vereinbarung einen Monat beträgt) zur Verfügung. Auf Anfrage der progressio OG stellt der Kunde auch die zur Überprüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung. 8.4.523.15. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetSofern Nettoerlöse als Rechengröße verwendet werden, sind damit die erzielten Bruttoerlöse abzüglich aller gewährten Rabatte, Skonti, Provisionen Dritter und Umsatzsteuer sowie zuzüglich eventueller Nachbelastungen und sonstiger Gutschriften gemeint. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenWird ein Beratungspaket gebucht, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2ergibt sich der Preis aus dem gewählten Paket. Die pauschale monatliche Vergütung für die sonstige anwaltliche Tätigkeit anfallende Vergü- tung wird entsprechend nach dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung istArbeitsaufwand bemessen, soweit nicht gesondert vereinbarteine gesonderte Vereinbarung in Textform getroffen wird. Die Stundensätze betragen: 350,- € für Rechtsanwälte mit mehr als zehn Jahren Berufs- erfahrung 270,- € für andere Rechtsanwälte 150,- € für Rechtsreferendare und wissensch. Hilfskräfte (jeweils zzgl. ges. USt.). Die Gebühren fallen für die Leistungserbringung durch KEYTERSBERG an, Kalender vierteljährlich gleich, durch wen die Leistungen im Voraus zu zahlen. 8.4.9Einzelfall erbracht werden. pure media § 5 RVG findet keine Anwen- dung. Soweit in einer Angelegenheit ein Erstattungsanspruch ge- gen den Gegner oder die Staatskasse oder sonstige Dritte besteht, sowie in allen gerichtlichen Fällen gelten die ge- setzlichen Gebühren als Mindesthonorar. Das gilt unabhän- gig davon, ob ein Erstattungsanspruch auch durchgesetzt wird. KEYTERSBERG ist nach Maßgabe jederzeit zur Abrechnung von Vor- schüssen berechtigt und kann die Leistungserbringung von der allgemeinen Bestimmungen berechtigtZahlung der Vorschüsse abhängig machen. Auslagen und Sachkosten werden gesondert berechnet. Kopierkosten und Scankosten werden mit 0,50 € zzgl. ges. USt. pro Kopie/Scan in Rechnung gestellt. Es steht KEY- TERSBERG frei, diejenige Vergütung stattdessen die Auslagenpauschale gem. § 46 RVG zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. Reisekosten werden nach Aufwand erstattet. Pkw-Kosten werden in Höhe von 0,50 € zzgl. ges. USt. je km in Rechnung gestellt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Anwaltsvertrag

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes (1) Der im Vertrag geregelt istvereinbarte Vergütung für Softwarepflegeleis- tungen versteht sich als die abschließende Vergütung des Auf- tragnehmers für die von ihm erbrachten Leistungen zur Soft- warepflege (u.a auch für Leistungen der Subunternehmer so- wie alle Nebenkosten wie Reisekosten, Reisezeiten und Warte- zeiten. 8.4.2(2) Der Auftragnehmer wird die monatliche Überlassungsvergü- tung vierteljährlich jeweils zum Ende eines Quartals in Rech- nung stellen. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Begleichung der Rechnung erfolgt nicht vor Erfüllung der Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt dreißig (30) Kalendertage. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem angebotenen Benutzerumfang berechnetersten Tag nach Eingang einer prüfbaren und den Anforderungen dieser Ziffer entsprechenden Rechnung, jedoch nicht vor Erfül- lung/Abnahme der Leistung. 8.4.3. Eine (3) Beginnt oder endet die Zahlungspflicht im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Laufe eines Kalen- dermonats, beträgt die Überlassungsvergütung je Kalendertag 1/30 der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istmonatlichen Überlassungsvergütung. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten(4) Die vereinbarte Vergütung für die Programmpflege und für sonstige Leistungen gilt für die Dauer des Vertrages und die Preise gelten über die ursprüngliche Dauer der vereinbarten Softwarepflege hinaus auch für alle weiteren nachfolgenden Vertragszeiträume. 8.4.5. Vom Kunden (5) Der Auftragnehmer wird der Deutschen Telekom AG und ihren Konzernunternehmen seine Leistungen jeweils zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeitenden güns- tigsten Konditionen anbieten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben die er weltweit der Deutschen Telekom selbst und/oder einem ihrer Konzernunternehmen für im Angebot vergütetHinblick auf Menge, Qualität und Marktverhältnisse ver- gleichbare Leistungen gewährt. Ein entsprechender Informati- onsaustausch bleibt der Deutschen Telekom AG und ihrer Kon- zernunternehmen vorbehalten. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Einkaufsbedingungen Der Deutschen Telekom Gruppe Für Die Pflege Von Software

Vergütung. 8.4.17.1 Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Anwender eine Gebühr nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste der ESR Solution Group GmbH zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Die Ge- bühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Angebot angebotene pauschale Vergütung Vor- aus fällig. Unbeschadet weitergehender Rechte ist das Entgelt die ESR Solution Group GmbH zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschulde- ten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenden jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet. 7.2 Die ESR Solution Group GmbH erstellt eine Rechnung für anfallen- de Gebühren, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt auf der die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist. 8.4.27.3 Die ESR Solution Group GmbH ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend ESR Solution Group GmbH kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maxi- mal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Ge- bühren mit Wirkung für die Bestandsverträge anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10 %, kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Verein- barung zu dem angebotenen Benutzerumfang berechnetZeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll. 8.4.37.4 Gerät der Anwender in Zahlungsverzug, ist die ESR Solution Group GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Ba- siszinssatz zu verlangen. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand Weitere Rechte der ESR Solution Group GmbH bleiben unberührt. 7.5 Der Anwender ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungenzur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, soweit nichts anderes verein- bart wenn sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Software Maintenance and Support Agreement

Vergütung. 8.4.18.1 Honorare sind Bruttovergütungen, sie schließen die gesetzlichen Abzüge, wie z. B. Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben, ein. Eine Durch das Honorar sind alle Ansprüche und Aufwendungen des Vertragspartners für die Herstellung seines Werks und die Übertragung der Rechte abgegolten; Ziff. 8.2 bleibt unberührt. 8.2 Übernimmt ein anderes inländisches Sendeunternehmen im Angebot angebotene pauschale Vergütung Rahmen des Programmaustauschs eine Hörfunksendung oder einen Online-Beitrag der Deutschen Welle für eigene Rundfunkzwecke, so ist das Entgelt Sendeunternehmen verpflichtet, für alle jede Sendung des Werkes (Erst- oder Wiederholungssendung) an den Vertragspartner mindestens 25 % des Gesamthonorars der Deutschen Welle zu zahlen, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes dem Vertragspartner eine andere Vereinbarung. Wird der Beitrag sowohl im Vertrag geregelt istHörfunk als auch Online verwendet, wird nur 1 Übernahmehonorar fällig (kein Online-Aufschlag). Bei Übernahme eines Teils der Sendung/des Online-Beitrages kann das Honorar durch die übernehmende Rundfunkanstalt entsprechend der verwendeten Zeit/des verwendeten Umfangs gekürzt werden. Satz 1 gilt nicht für Beiträge, die im linearen Fernsehprogramm der Deutschen Welle ausgestrahlt wurden. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für eine zeitgleiche Ausstrahlung (Direktanschluss). 8.4.28.3 Eine Verwendung im Rahmen des Transkriptionsdienstes der Deutschen Welle wird nicht besonders honoriert. Dies gilt auch für zeitgleiche, zeitversetzte oder wiederholte Ausstrahlungen, Online- oder sonstige Verbreitungen von ausdrücklich als Deutsche Welle- Programme ausgewiesenen Sendungen, von Internetseiten, Telemedienangeboten oder sonstigen Deutsche Welle-Produktionen durch Dritte (z. B. Rebroadcastingpartner). 8.4 Das Honorar wird fällig nach Abnahme und Übereignung des vom Vertragspartner abzuliefernden Werkstücks bzw. der zur Verfügung gestellten das Werk beinhaltenden Datei, sowie der Beibringung ggf. erforderlicher Angaben und Zustimmungserklärungen. Übernahmehonorare werden nach den diese Honorare auslösenden Sendungen fällig. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand Deutsche Welle ist das Entgelt für den Zeitaufwand so lange zur Zurückhaltung des Honorars berechtigt, bis der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7Vertragspartner die notwendigen Unterlagen zur Klärung der gesetzlichen Abzüge vorgelegt hat. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des ProduktsHonorarabrechnung gilt als akzeptiert, wenn ihr nicht innerhalb von 6 Monaten nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Zahlungen leistet die Deutsche Welle grundsätzlich bargeldlos auf das vom Vertragspartner anzugebende Konto. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Honorarbedingungen Für Urheber

Vergütung. 8.4.1. Eine [Variante 1: Rahmenvertrag für mehrmaliges Fotografieren: Die Parteien einigen sich bei der Vereinbarung über die im Angebot angebotene pauschale Einzelfall zu erstellenden Fotografien auf die Höhe der Vergütung.] [Variante 2, Vertrag für einmaliges Fotografieren: Die Parteien vereinbaren für die Ausführung des Auftrags eine Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenvon CHF [Betrag].] Die weitere Nutzung der fotografischen Arbeiten und deren Teile, soweit nichts anderes die der Fotograf im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Museum gefertigt hat, auf das Museum wird pauschal mit CHF [Betrag] entgolten. Mit dieser Vergütung sind auch die ggf. zu entrichtende MwSt. sowie die vom Fotografen zur Durchführung des Auftrags getätigten Aufwendungen, Auslagen etc. pauschal abgegolten. Ebenfalls abgegolten ist damit die auch zukünftige Verwendung der fotografischen Arbeiten im Umfang des II.5. Davon ausgenommen sind Verwendungen, die aus rechtlichen Gründen von Dritten (etwa einer Verwertungsgesellschaft) lizenziert werden müssen. [Bitte überprüfen/ergänzen/ggf. anders regeln: Der Fotograf stellt nach Fertigstellung der fotografischen Arbeiten eine entsprechende Rechnung mit Angabe der Kontoverbindungen. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetSozialleistungen rechnet der Fotograf selbständig ab und versichert, für diesen Auftrag AVH-rechtlich als selbstständig erwerbend qualifiziert zu sein. Auf Verlangen des Museums bringt der Fotograf eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse bei. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist ] Der Fotograf bestätigt, dass ihm keine weiteren Ansprüche für die fotografischen Arbeiten gegen das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istMuseum zustehen. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Fotografievertrag

Vergütung. 8.4.1. Eine [Variante 1: Rahmenvertrag für mehrmaliges Fotografieren: Die Parteien einigen sich bei der Vereinbarung über die im Angebot angebotene pauschale Einzelfall zu erstellenden Fotografien auf die Höhe der Vergütung.] [Variante 2, Vertrag für einmaliges Fotografieren: Die Parteien vereinbaren für die Ausführung des Auftrags eine Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenvon CHF [Betrag].] Die weitere Nutzung der fotografischen Arbeiten und deren Teile, soweit nichts anderes die der Fotograf im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Museum gefertigt hat, auf das Museum wird pauschal mit CHF [Betrag] entgolten. Mit dieser Vergütung sind auch die ggf. zu entrichtende MwSt. sowie die vom Fotografen zur Durchführung des Auftrags getätigten Aufwendungen, Auslagen etc. pauschal abgegolten. Ebenfalls abgegolten ist damit jegliche, auch zukünftige Verwendung der fotografischen Arbeiten im vereinbarten Umfang. Davon ausgenommen sind Verwendungen, die aus rechtlichen Gründen von demjenigen Dritten, an die der Fotograf seine Rechte abgetreten hat, lizenziert werden müssen. [Bitte überprüfen/ergänzen/ggf. anders regeln: Der Fotograf stellt nach Fertigstellung der fotografischen Arbeiten eine entsprechende Rechnung mit Angabe der Kontoverbindungen. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetSozialleistungen rechnet der Fotograf selbständig ab und versichert, für diesen Auftrag AVH-rechtlich als selbstständig erwerbend qualifiziert zu sein. Auf Verlangen des Museums bringt der Fotograf eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse bei. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist ] Der Fotograf bestätigt, dass ihm keine weiteren Ansprüche für die fotografischen Arbeiten gegen das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istMuseum zustehen. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Fotografievertrag

Vergütung. 8.4.1• 6.1. Eine Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten wer- den nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von Cynapsis Interactive GmbH mehr als 50 km be- trägt. Für die Abwicklung von Aufträgen mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenDritten, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istderen Kostenaufwand direkt an den Kunden wei- terberechnet wird, kann Cynapsis Interactive GmbH eine Handling Fee erheben. 8.4.2• 6.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3von Cynapsis Interactive GmbH erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Eine im Angebot aufgeführte Maßgeblich für die Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung istCynapsis Interactive GmbH, soweit nicht gesondert vereinbartetwas Abweichendes vereinbart ist. Cynapsis Interactive GmbH ist berechtigt, Kalender vierteljährlich im Voraus die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Vergütungssät- ze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu zahlenändern oder zu ergänzen. Von Cynapsis Interactive GmbH erstellte Kostenschätzungen oder Budgetplanungen sind unverbindlich. 8.4.9• 6.3. pure media ist Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Cynapsis Interactive GmbH getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach Maßgabe nur gegen eine Vergütung erwar- ten durfte, so hat der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu verlangen, entrichten. Im Zweifel gelten die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtvon Cynapsis Interactive GmbH für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 8.4.10• 6.4. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugebenAlle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.124.1 Die Firma erbringt Leistungen zu Festprei- sen. Eine Die Vergütung ist einmalig oder wieder- kehrend. 24.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragser- füllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Einräu- mung sämtlicher vereinbarter Nutzungs- rechte, allfällig vereinbarte Pflege- und Sup- portleistungen, alle Dokumentations- und Versicherungskosten sowie Spesen und öf- fentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Zölle). Die einzelnen Kostenelemente sind bei der Offertstellung separat auszuweisen. Bei der Vereinbarung der Vergütung kann zwischen Entwicklungs-, Test-, Integrations- und Produktionssystemen unterschieden werden. 24.3 Die Vergütung wird mit Übergabe der Stan- dardsoftware bzw. deren Installation fällig. Vorbehalten bleibt ein vertraglich vereinbar- ter Zahlungsplan. Die Firma macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Pflege richten sich nach dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. 24.4 Fällige Zahlungen leistet die SBB AG innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 24.5 Unter Vorbehalt xxxxxx xxxxxxxxx vertragli- cher Vereinbarung kann die Firma unter Ein- haltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine begrün- dete Anpassung der wiederkehrenden Ver- gütung verlangen, höchstens jedoch im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rah- men der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istKonsumentenpreise. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beschaffung Und Pflege Von Standardsoftware

Vergütung. 8.4.124.1 Die Firma erbringt Leistungen zu Festprei- sen. Eine Die Vergütung ist einmalig oder wieder- kehrend. 24.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragser- füllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere auch die Über- tragung der Eigentumsrechte an der Hard- ware, allfällig vereinbarte Wartungs- und Supportleistungen, die Einräumung der Nut- zungsrechte an der dazugehörigen Betriebs- software, alle Dokumentations-, Verpa- ckungs-, Transport-, Versicherungs- und Ab- ladekosten, vorgezogene Entsorgungsge- bühren sowie Spesen und öffentliche Abga- ben (z.B. Mehrwertsteuer). 24.3 Die Vergütung wird mit der Übergabe der Hardware mit der dazugehörigen Betriebs- software bzw. deren Installation fällig. Vorbe- halten bleibt ein vertraglich vereinbarter Zah- lungsplan. Die Firma macht die fällige Vergü- tung mit einer Rechnung geltend. Die Fällig- keit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Wartung richten sich nach dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. 24.4 Fällige Zahlungen leistet die SBB AG innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 24.5 Unter Vorbehalt xxxxxx xxxxxxxxx vertragli- cher Vereinbarung kann die Firma unter Ein- haltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine begrün- dete Anpassung der wiederkehrenden Ver- gütung verlangen, höchstens jedoch im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rah- men der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istKonsumentenpreise. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Kauf Und Wartung Von Hardware

Vergütung. 8.4.15.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist Sämtliche Leistungen von NEYROO GmbH werden bei einer Planung des KUNDEN über das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenMesseplanungstool ExhibitorHub von NEYROO GmbH entsprechend dem jeweils gebuchten Standardpreispaket berechnet. Umfassen Verträge auch Sonderleistungen, soweit nichts anderes sind diese gemäß der bei Vereinbarung geltenden Preistabelle oder entsprechend der jeweils getroffenen Vergütungsregelung im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.55.2. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetDie jeweils vereinbarte Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. 8.4.65.3. ReisezeitenSoweit in dem jeweiligen Vertrag nichts Anderes geregelt ist, Reisekostenmuss der KUNDE bei Beendung eines Vertrags nach Auftragsbestätigung NEYROO GmbH alle die ihm bis zum Abbruch entstandenen Kosten ersetzen. 5.4. Eine Vielzahl der vorbereitenden, Nebenkosten konzeptionellen, planerischen und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben steuernden Tätigkeiten von NEYROO GmbH erfolgt in einer sehr frühen Projektphase. Hinzu kommt, falls erforderlich, die Beschaffung oder rechtzeitige Bevorratung von Materialien und die Produktion und Vorproduktion benötigter Elemente. Zulieferer und Sub-Unternehmer müssen beauftragt, eingewiesen und koordiniert werden. Der letztliche Transport zur Veranstaltung, der Aufbau, der Abbau und der Rücktransport ist zeitlich und kostenseitig ein vergleichsweise kleinerer Baustein des Gesamten. Aus diesen Gründen gelten folgende Stornierungsregeln: • Bis 1 Woche vor Aufbaubeginn Zahlung in Höhe von 100% der jeweils im Angebot vergütet. 8.4.7Vertrag vereinbarten Vergütung. Die Pflicht zur • Bis 2 Wochen vor Aufbaubeginn Zahlung in Höhe von 90% der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8jeweils vereinbarten Vergütung. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich • Bis 3 Wochen vor Aufbaubeginn Zahlung in Höhe von 80% der jeweils im Voraus zu zahlenVertrag vereinbarten Vergütung. • Bis 4 Wochen vor Aufbaubeginn Zahlung in Höhe von 60% der jeweils im Vertrag vereinbarten Vergütung. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Business Terms and Conditions

Vergütung. 8.4.11 Die Vertragspartner vereinbaren, dass der HSK-Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Eine Der Leistungserbringer stellt den Versicherten unentgeltlich eine Kopie der Rechnung zu. 2 Die anwendbaren Tarife sind im Angebot angebotene pauschale Anhang 3 erwähnt. 3 Die HSK-Versicherer vergüten dem Leistungserbringer ausschliesslich die Kosten für Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenversicherung. 4 Es werden durch den HSK-Versicherer nur vertrags- und gesetzeskonforme Rechnungen dieses Vertrages vergütet. Andernfalls fordert der HSK-Versicherer die Leistungserbringer auf, eine vertrags- und gesetzeskonforme Rechnung zu stellen. 5 Der HSK-Versicherer bezahlt den Leistungserbringern die geschuldete Vergütung innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der HSK-Versicherer über sämtliche zur Prüfung der vertrags- und gesetzeskonformen Rechnung erforderlichen Unterlagen (gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG) verfügt bzw. hätte verfügen können. 6 Verzugszins ist das Entgelt nicht geschuldet. 7 Bei begründeten Beanstandungen wird die Zahlungsfrist gemäss Art. 6.2 Abs.5 vorangehend unterbrochen. 8 Ein allfälliges Recht auf Verrechnung mit Gegenforderungen zwischen den Vertragsparteien wird wegbedungen. 9 Persönliche Auslagen und Nichtpflichtleistungen stellen die Leistungserbringer den Patienten / Patientinnen direkt in Rechnung. 10 Der Leistungserbringer verrechnet den dem erbrachten Pflegeaufwand entsprechenden Tarif gemäss Anhang 3. Vorausrechnungen sind nicht möglich. 11 Mit der Bezahlung der Beiträge für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten LeistungenLeistungen nach Art. 7 KLV sind sämtliche krankenversicherungsrechtlichen Leistungen für Pflegemassnahmen abgegolten. 12 Der Leistungserbringer kann keine Leistungen nach Art. 7 KLV abrechnen, soweit nichts anderes während der Patient sich im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Spital oder Pflegeheim (inkl. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3stationäre Akut- und Übergangspflege) befindet. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt Dies gilt nicht für den Zeitaufwand Ein- und Austrittstag. Ausserdem kann der LeistungenLeistungserbringer keine Leistungen der ambulanten Pflege abrechnen, soweit nichts anderes verein- bart istwährend der Patient Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege bezieht. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Ambulante Pflege in Wohnungen Mit Dienstleistung

Vergütung. 8.4.1Die Gemeinde Messel zahlt an die Stadt Pfungstadt gemäß § 3 eine monatliche Vergütung in Höhe von Notwendige Fahrten nach Messel und zurück werden gemäß dem Hessischen Reisekostengesetz vergütet, zurzeit 0,35 Euro je gefahrenem Kilometer. Die Entfernung wird auf 50 Kilometer für Hin- und Rückfahrt festgelegt. Besteht über das Kontingent hinaus Bedarf, z.B. für die Erfüllung besonderer Aufgaben, werden diese gesondert vergütet. Als Basis dient hier ein Stundensatz von 40,- Euro. Die Arbeitsnachweise sind von einem verantwortlichen Mitarbeiter der Gemeinde Messel abzuzeichnen und dienen als Grundlage der Abrechnung. Die Stadt Pfungstadt stellt eine vierteljährliche Rechnung, die Gemeinde Messel verpflichtet sich die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang an die Stadt Pfungstadt zu überweisen. Eine Änderung dieser Kostensätze erfordert keinen förmlichen Nachtrag zu dieser Vereinbarung. Es ist ausreichend, wenn der Gemeindevorstand Messel und der Magistrat der Stadt Pfungstadt die neuen Sätze schriftlich vereinbaren. Diese Vereinbarung wird zunächst auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einer der beiden Parteien gekündigt wird. Alle Servicemitarbeiter sind im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt Rahmen Ihrer laufenden Tätigkeit für den Zeitaufwand Magistrat der LeistungenStadt Pfungstadt bereits über die einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in Kenntnis gesetzt worden, soweit nichts anderes verein- bart istinsbesondere über die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit (insbesondere der Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten). Weiterhin wurden Sie auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit für die Gemeinde Messel fort. Zur Vernichtung überlassene Datenträger werden von der Stadt Pfungstadt gemäß den Richtlinien des BSI entsorgt. Ein entsprechender Nachweis wird zu den Akten genommen. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Vereinbarung Zur Bildung Einer Kommunalen Arbeitsgemeinschaft

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale 3.5.1 Die Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungender des Auftragnehmers erbrachten Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istansonsten nach der jeweils aktuellen Preisliste. 8.4.23.5.2 Der Kunde kann der Auftragnehmer vorgeben, bis zu welcher Entgelt-Höhe er die Leistungen zur Datenübermittlung des Auftragnehmers monatlich in Anspruch nehmen will. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend Vorgabe des Kunden muss den Kalendermonat angeben, zu dem angebotenen Benutzerumfang berechnetsie wirksam werden soll und der Auftragnehmer spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zugehen. Die Vorgabe kann sich nur auf nutzungsabhängige Entgelte beziehen. 8.4.33.5.3 Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der des Auftragnehmers erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Zeitaufwand Kunden mit Übersendung der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istRechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 8.4.43.5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die seinen Leistungen zu grunde liegende Preisliste zu ändern. Materialaufwand ist gesondert zu vergütenDer Auftragnehmer wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Raiffeisenbank Radevormwald eG Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht Köln S.K.I.P. Datentechnik GmbH Tel.: 02195 - 4906 Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 8.4.53.5.5 Die Erbringung der Leistungen durch der Auftragnehmer ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütetKommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Service Conditions

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale 3.1 Für die Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses erhält die AVM eine Vergütung ist das Entgelt nach folgender Maßgabe: Kosten für alle die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens fünfzehn Stunden richten sich nach §§421 g Abs.1 bis 3 SGB III und betragen 2000,- Euro. Die pauschale monatliche Kosten für die Vermittlung in ein auf 3 bis 6 Monate befristetes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis betragen 1000,- Euro. Alle Vermittlungskosten sind detailliert auf dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit bzw. der entsprechenden Arbeitsgemeinschaften (ARGE / JOB-Center) erläutert. Sollte kein Anspruch auf einen Aktvierungs- und Vermittlungsgutschein bestehen ist die Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3mit Erhalt des ersten Monatsgehaltes an die AVM zu entrichten. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung Der Arbeitssuchende verpflichtet sich, die AVM vom Bestehen eines Arbeitsvertrages unverzüglich – spätestens 14 Tage nach Aufwand ist das Entgelt für dessen Abschluss – unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages sowie des Original - in Kenntnis zu setzten. Darüber hinaus erklären Sie sich mit den Zeitaufwand Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LeistungenArbeitsvermittlung Mittelrhein, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4Dipl. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5Päd. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7Xxxxx Xxxxxx einverstanden. Die Pflicht zur Zahlung AGBs entnehmen Sie der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produktsfirmeneigenen Webseite: www.arbeitsvermittlung- xx.xx unter AGBs & Impressum. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Vermittlungsvertrag

Vergütung. 8.4.123.1 Die Leistungserbringerin erbringt Leistungen zu Festprei- sen. Eine Die Vergütung ist einmalig oder wiederkehrend. 23.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Einräumung sämtlicher vereinbarter Nutzungsrechte, allfällig vereinbarte Pflege- und Supportleistungen, alle Dokumentations- und Ver- sicherungskosten sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Zölle). Die einzelnen Kostenelemente sind bei der Offertstellung separat auszuweisen. Bei der Vereinbarung der Vergütung kann zwischen Entwicklungs-, Test-, Integrations- und Produktionssystemen unterschieden werden. 23.3 Die Vergütung wird mit Übergabe der Standardsoftware bzw. deren Installation fällig. Vorbehalten bleibt ein vertraglich vereinbarter Zahlungsplan. Die Leistungserbringerin macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Pflege richten sich nach dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen. 23.4 Fällige Zahlungen leistet der Leistungsbezüger innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 23.5 Unter Vorbehalt xxxxxx xxxxxxxxx vertraglicher Verein- barung kann die Leistungserbringerin unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine begründete Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlangen, höchstens jedoch im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Rahmen der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istKonsumentenpreise. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beschaffung Und Pflege Von Standardsoftware

Vergütung. 8.4.1. Eine 8.1 Die Zahlung der im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt Lizenzvertrag festgelegten Gesamtmonatsmiete erfolgt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenjeweils drei (3) Monate quartalsweise (kalendervierteljährlich), soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Lizenzvertrag nicht abweichend vereinbart (nachfolgend „Abrechnungszeitraum“). Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand Gesamtmonatsmiete ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich jeweils im Voraus zu zahlenzum 1. eines Abrechnungszeitraums zur Zahlung fällig. 8.4.98.2 Soweit der Beginn der Grundmietzeit nicht mit dem Beginn des Abrechnungszeitraums zusammenfällt (nachfolgend „Xxxxx-Abrechnungszeitraum“), so erfolgt die Abrechnung des Xxxxx-Abrechnungszeitraums zum Beginn der Grundmietzeit für den gesamten Xxxxx- Abrechnungszeitraum anteilsmäßig, d.h. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangtauf einer pro-rata-Basis. 8.4.108.3 Erfolgt die Übernahme der Systeme vor Beginn der Grundmietzeit, so ist für den Zeitraum zwischen Übernahme und Beginn der Grundmietzeit je Tag 1/30 der Gesamtmonatsmiete zu zahlen und innerhalb von zehn (10) Tagen nach Übernahme der Systeme fällig. pure media Die Bedingungen des Lizenzvertrags gelten für diesen Zeitraum entsprechend. 8.4 Die Vergütung wird im Lastschriftverfahren eingezogen; der Mieter ermächtigt den Vermieter hiermit bis auf Widerruf, sämtliche vertraglich zu leistenden Zahlungen vom im Lizenzvertrag genannten Konto einzuziehen. 8.5 Sämtliche Vergütungen werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe in Rechnung gestellt und bezahlt. Der Vermieter wird die Umsatzsteuer gesondert ausweisen. 8.6 Bei Verzug mit der Zahlung oder Stundung des in Rechnung gestellten Betrags ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugebender offene Betrag mit acht (8) Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Bei verspäteter Zahlung kann der Vermieter außerdem die Erbringung weiterer Leistungen für den Mieter bis zur Bezahlung des ausstehenden Betrags verweigern und von der Erbringung einer Vorauszahlung abhängig machen. Weitergehende Rechte des Vermieters bleiben unberührt.

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Samples: MDS Lizenzvertrag Ta Cockpit

Vergütung. 8.4.1. Eine im Angebot angebotene pauschale 4.1 CONSALCO berechnet für die Dienstleistung eine Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungennach Zeitaufwand, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istes sei denn CONSALCO und der Kunde haben schriftlich eine andere Abrechnungsform verein- bart (z.B. Pauschalvergütung). 8.4.2. 4.2 Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetnach Zeitaufwand beträgt EUR *** pro Zeit-Stunde für *** und EUR *** pro Zeit-Stunde für *** jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.4.34.3 Die Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten von 10 Minuten. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung An- und Abfahrts- sowie sons- tige Reisezeiten sind zu vergüten. Der Nachweis des Zeitaufwands (z. B. 3 Std. 20 Min.) er- folgt durch Aufzeichnungen unter Beschreibung der Tätigkeit (Zeiterfassungen), welche dem Auftraggeber mit der Rechnung übersandt werden. Der Inhalt jeder Zeiterfassung ist vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und ist als richtig anerkannt, wenn er nicht in- nerhalb von zwei Wochen nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istZugang widerspricht. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten4.4 Daneben sind Auslagen (z.B. Spesen, Reisekosten, Nebenkosten Übernachtungskosten) jeweils zu- züglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vom Auftraggeber gegen Nachweis zu zahlen bzw. zu erstatten, wobei für Reisen mit Kfz € 0,50 netto pro km, bei Flügen die Kosten der Flugti- ckets für Businessclass und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütetbei Bahnreisen die Kosten der Fahrkarten für die 1. Klasse be- rechnet werden. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Consulting Agreement

Vergütung. 8.4.14.1. Eine Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 4.2. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist transformdesign berechtigt, nach- träglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung in Rechnung zu stellen. Grundlage: Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) 4.3. Der Stundensatz für Designleistungen von transformdesign liegt bei 50.- Euro zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Kostenvoranschlägen handelt sich um eine Schätzung des benötigten Zeitaufwands. Sofern vorab kein Pauschal- betrag vereinbart wurde, rechnet transformdesign nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ab. Diese werden nach „Viertel-, Halbe- Dreiviertel- oder volle Stunde“ tageweise genau dokumentiert. Änderungen im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2Projektauftrag/- ablauf von Kundenseite erlauben transformdesign eine Nachkalkulation. Die pauschale monatliche Vergütung wird Nachträgliche Umarbeitungs-/Änderungs- wünsche (Autorenkorrekturen) von Kundenseite bzw. Mehrarbeit aufgrund von unvollständigen oder unrichtigen Kundenangaben werden entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang des zusätzlichen Zeitaufwandes zusätzlich zum Kostenvoranschlag berechnet. 8.4.34.4. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung Beratungsleistungen, die auf Anforderung des Auftraggebers erbracht werden, sind gesondert nach Aufwand ist das Entgelt zu vergüten. Die Grundlage bildet der Stundensatz für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart istDesignleistungen. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.54.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media gewünschte Kunst- oder Kunst am Bau-Leistungen werden wie Arbeitszeiten vergütetnicht nach dem Stundensatz für Design- leistungen, sondern gesondert als eigene Leistungsposition je nach Art/Umfang/Aufwand/Objekt berechnet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Grafik Design Leistungen

Vergütung. 8.4.16.1. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Die in Nr. 2.3. und 2.4. genannten Leistungen werden durch die Grundpauschale abgegolten. Nicht durch die Pauschale abgegoltene Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt istz. B. gem. Nr. 3, werden zu den zum Leistungspunkt jeweils gültigen Listenpreisen und Konditionen von D.T. berechnet. Die Grundpauschale und deren ggf. vereinbarte Zuschläge werden jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt und sind zu Beginn des Berechnungszeitraums fällig (Quartals- bzw. Monatsabrechnungen möglich). 8.4.26.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetGegen Forderungen von D.T. kann nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Anwenders sind ausgeschlossen. 8.4.36.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Kommt der LeistungenAnwender mit seinen Zahlungen in Verzug, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4kann D.T. Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5Das gesetzliche Recht D.T.s zur Kündigung des Vertrags oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6DOST – TELECOM GmbH Sparkasse Berlin DOST – TELECOM GmbH Geschäftsführer Telefon: 000 000000 – 0 (BLZ 100500 00 ) Amtsgericht Charlottenburg Xxxxxx Xxxx Telefax: 030 658992 – 15 Kto.-Nr. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.1613020259 HRB 40 461 Xxxx Xxxxxxxxx

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Samples: Technischer Dienstleistungsvertrag

Vergütung. 8.4.17.1. Eine Für die Services von IHK-GfI ist die im Angebot angebotene pauschale jeweiligen Ver- trag genannte Vergütung zu entrichten. Ergänzend gilt (insbesondere auch bezüglich der Service- und Lizenzentgelte und der Reisekosten) die jeweils aktu- elle Preisliste / Preisinformation von IHK-GfI. 7.2. Das Serviceentgelt für wiederkehrende Services wird vorschüssig, auf Quartalszeiträume bezogen bzw. für Zeiträume kleiner als ein Quartal auf Monatsbasis, berechnet. Bei unterjährigem Start wird das verein- barte Serviceentgelt anteilig auf Quartals- bzw. für Zeiträume kleiner eines Quartals, auf Monatsbasis berechnet. Grundlage des Beginns der Berechnung des anteiligen Serviceentgeltes ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes Datum der Softwareimplementierung bzw. – freischaltung. 7.3. Für die Dienstleistungen von IHK-GfI ist der im jewei- ligen Vertrag geregelt istgenannte Tagessatz zu entrichten. Der Tagessatz beinhaltet Dienstleistungen im Umfang von 8 Stunden pro Tag. Der Kunde erhält einen Leis- tungsnachweis in Form einer Zeitnotierung. Die kleinste abrechenbare Einheit beträgt 15 Minuten. Tätigkeiten bis zu drei Minuten werden nicht be- rechnet. Ergänzend gilt (insbesondere auch bezüg- lich der Service- und Lizenzentgelte und der Reise- kosten) die jeweils aktuelle Preisliste / Preisinforma- tion von IHK-GfI. Dienstleistungen werden grund- sätzlich nach Aufwand berechnet. Festpreise sind nicht möglich, es sei denn, diese sind explizit im Ver- trag vereinbart. 8.4.27.4. Die pauschale monatliche zu entrichtende Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetversteht sich zuzüg- lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist sofort ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. 8.4.37.5. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der LeistungenDer Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, soweit nichts anderes verein- bart istwenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder anerkannt wurden. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.18.1 Der Anbieter erbringt die Leistungen zu Festpreisen. 8.2 Setzt der Anbieter vor der Lieferung seine Listenpreise herab, so gelten die herabgesetzten Preise auch für die hängige Bestellung, und der vereinbarte Preis reduziert sich entsprechend. 8.3 Der Preis deckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für Durch den vereinbarten Preis abgegolten sind insbesondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, die Spesen, Lizenzgebühren sowie alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungenöffentlichen Abgaben einschliesslich Mehrwertsteuer. 8.4 Für ausländische Anbieter deckt der Preis sämtliche Lieferverpflichtungen gemäss Incoterms® 2010 DAP, soweit Geliefert benannter Ort (unverzollt), ab. 8.5 Sofern nichts anderes im Vertrag geregelt istvereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der korrekt gestellten Rechnung, jedoch frühestens 30 Tage nach Genehmigung der mängelfreien Sache. Zahlungen für Teillieferungen werden nur geleistet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. 8.4.28.6 Vorauszahlungen können in begründeten Fällen schriftlich vereinbart werden, sofern die Bestellsumme CHF 100'000.– übersteigt und der Anbieter vollumfänglich Sicherheit (Bankgarantie) leistet. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnetEs gelten folgende Zahlungsmodalitäten: ein Drittel nach Eingang des Bestelldoppels und Bestätigung der geleisteten Sicherheit; ein Drittel nach Empfang der bestellten Sache; ein Drittel nach Genehmigung der mängelfreien Sache. Der Anbieter hat für jede Teilzahlung eine separate Rechnung zu stellen. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vergütung. 8.4.1☐ Die Eltern wünschen die öffentliche Förderung gem. Eine im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2§§ 23 und 24 SGB VIII und bean- tragen die Geldleistung entsprechend der “Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Sun- dern zur Tagesbetreuung (Tagespflege)“ in der jeweils gültigen Fassung. Die pauschale monatliche Vergütung Tagespflegeperson erhält einen nach der jeweiligen Qualifikation festgesetzten Stun- densatz für jedes Kind pro betreute Stunde sofern die Eltern die Voraussetzungen für die Förderung nach § 24 SGB VIII erfüllen. Sollten die Leistungen des Jugendamtes abge- lehnt werden, vereinbaren die Vertragspartner eine Zahlung an die Betreuungsperson in Höhe des unten aufgeführten Betrages (Pauschalbetrag oder Stundensatz). Das Betreuungsgeld wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3nur für tatsächlich stattfindende Betreuung rückwirkend gezahlt. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung Das Betreuungsgeld nach Aufwand ist das Entgelt § 23 SGB Vlll umfasst eine angemessene Kostenerstattung für den Zeitaufwand Sachaufwand und einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten Betreuungs- und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7Förderleistung. Die Pflicht zur Zahlung Tagespflegeperson hat für notwendige Sozialversicherung und Versteuerung selbst Sorge zu tragen. ☐ Für die Verpflegung des Kindes zahlen die Eltern € monatlich an die Tagespflegeperson. ☐ Die Eltern wünschen die Inanspruchnahme der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8öffentlichen Förderung nicht. Die pauschale Vergütung istEs wird ein monatlicher Pauschalbeitrag von € vereinbart. Es wird ein Entgelt von € je Betreuungsstunde vereinbart. (Das Entgelt umfasst die Betriebsausgaben wie z.B. anteilige Miet- und Nebenkosten, soweit nicht gesondert vereinbartpädagogische Mate- rialien, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9allg. pure media ist nach Maßgabe Verwaltungskosten, Fahrtkosten, Versicherungen, Fort- und Weiterbildung) Bankverbindung der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.Tagespflegeperson: Kontoinhaber/in: Name der Bank: Kontonummer: Bankleitzahl: BIC: IBAN:

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Samples: Betreuungsvertrag

Vergütung. 8.4.1Die Stiftungsträgerin ist berechtigt, für die Begleitung bei der Errichtung der Stiftung sowie ihrer laufenden Tätigkeit eine Vergütung aus dem verwalteten Sondervermögen bzw. Eine dessen Erträgen nach Maßgabe des jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses der Stiftungsträgerin zu entnehmen. Vorbehaltlich einer in einem Preis- und Leistungsverzeichnis geregelten Mindestvergütung darf die Vergütung für die laufende Stiftungsbetreuung 0,5 % p.a. vom positiven Vermögenswert der unselbstständigen Stiftung zum 30.11. des jeweils laufenden Berichtsjahres, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, nicht übersteigen. Im Falle einer Umgestaltung in eine rechtsfähige Stiftung gemäß § 1 Absatz 6 dieses Vertrages sind die damit verbundenen Kosten (Rechtsberatungskosten etc.) von dem Stifter/den Stiftern zu tragen, ersatzweise gehen diese zu Lasten des verwalteten Stiftungsvermögens. Die Stiftungsträgerin wird bei der Anlage des Stiftungsvermögens die Grundsätze beachten, die für die Vermögensanlage bei gemeinnützigen Körperschaften im Angebot angebotene pauschale Vergütung Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung gelten. Bei der Vermögensanlage sollen sowohl Gesichtspunkte der Sicherheit als auch des Ertrages berücksichtigt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die Stiftungsträgerin ist berechtigt, das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes Stiftungsvermögen im Vertrag geregelt istRahmen eines mit einem Kreditinstitut abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages verwalten zu lassen. Kosten für die Verwaltung und die Verwahrung des Stiftungsvermögens, die bei dem konto- und depotführenden Kreditinstitut oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft anfallen, insbesondere Kosten für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kontoführung und sonstigen Auslagen (fremde Spesen, Porto etc. 8.4.2) erhobenen Preise, gehen zu Lasten des verwalteten Stiftungsvermögens. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine Der/die Stifter beruft/en die nachstehenden Personen zu den ersten Mitgliedern des Kuratoriums im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand Sinne des § 5 der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben im Angebot vergütet. 8.4.7. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit nicht gesondert vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen, die pure media bei Ab- schluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.Stiftungssatzung:

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Samples: Stiftungsträgervertrag

Vergütung. 8.4.1(1) Consultingleistungen werden vom Anbieter nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen Preisen erbracht. Eine Materialaufwand sind vom Kunden zu den im Angebot angebotene pauschale Vergütung ist das Entgelt für alle mit dieser pauschalen Vergütung vereinbarten Leistungen, soweit nichts anderes im Vertrag geregelt ist. 8.4.2. Die pauschale monatliche Vergütung wird entsprechend dem angebotenen Benutzerumfang berechnet. 8.4.3. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der Leistungen, soweit nichts anderes verein- bart ist. 8.4.4. Materialaufwand ist an- gegebenen Sätzen gesondert zu vergüten. 8.4.5. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von pure media des Personals des Anbieters werden wie Arbeitszeiten vergütet. 8.4.6. Reisezeiten, Reisekosten, Nebenkosten und Vorhaltepauschalen werden entsprechend den Angaben (2) Ein im Angebot vergütetoder in sonstigen Unterlagen des Anbieters angegebener Tagessatz definiert den Preis für einen vom Anbieter eingesetzten Mitarbeiter für acht (8) Arbeitsstunden an einem Werktag (Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland) in einem Zeitrahmen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (im Folgenden „regelmäßige Arbeitszeit“). Leistet der Anbieter auf Wunsch des Kunden oder auf Grund einer Vereinbarung im Vertrag hiervon abweichend Mehraufwand an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, so werden die Arbeiten, die ein vom Anbieter eingesetzter Mitarbeiter in diesen Zeiten ausführt, mit folgenden Aufschlägen auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet: a. Bei mehr als 8 Stunden Arbeit an einem Werktag oder Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden der Mehr- aufwand und die Arbeitszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit 50% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet; b. Arbeiten an Samstagen (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland) werden ebenfalls mit einem Aufschlag von 50% auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet; c. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit 100% Aufschlag auf den maßgeblichen Tagessatz berechnet. 8.4.7(3) Consultingleistungen werden dem Kunden nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Gebühr beginnt mit Lieferung des Produkts. 8.4.8. Die pauschale Vergütung ist, soweit Soweit nicht gesondert anders vereinbart, Kalender vierteljährlich im Voraus zu zahlen. 8.4.9erfolgt die Abrechnung bei längerfristigen Projekten monatlich zum Ende eines Leistungsmonats ab. pure media ist nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen berechtigt, diejenige Vergütung zu verlangen8. Aufwands- schätzungen. Aufwandsschätzungen des Anbieters sind unverbindliche Planwerte, die pure media der Anbieter auf Basis der bei Ab- schluss neuer Verträge der Aufwandsschätzung bekannten Infor- mationen und Anforderungen des Kunden gemäß Preisliste verlangtden Erfahrungswerten mit vergleich- baren Aufgabenstellungen ermittelt hat. 8.4.10. pure media ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)