Common use of Vergütungen und Nebenkosten Clause in Contracts

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt Basisinformationsblatt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Basisinformationsblatt ersichtlich. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Fondsvermögens die Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechen- den Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 3). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt ersichtlich. 4. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Immobilienfonds kann den Anlegern auf dem Inventarwert ihrer Anteile eine Kommission von 0,5% berechnet werden. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 37% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Ret- rozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch bezahlen. Sie bezah- len keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren Ge- bühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von belastet werden, welche bei Zeichnun- gen in bar zusammen höchstens 5% des gemäss § 16 Ziff. 7 modifizierten Nettoinventarwer- tes der Anteile bzw. bei Einzahlungen in Anlagen zusammen höchstens 5% des gemäss § 16 Ziff. 6 berechneten Bewertungs-Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werdenbetragen darf. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der gleichzeitigen Rücknahme von Anteilen eines Teilvermögens und Ausgabe von Anteilen eines anderen Teilvermögens des gleichen Umbrella-Fonds kann den Anlegern eine Rücknahmekommission dem Anleger auf dem gemäss §16 Ziff. 7 modifizierten Nettoinventarwert der ausgegebenen Anteile maximal die halbe Aus- gabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern belas- tet werden. 3. Beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse inner- halb eines bestimmten Teilvermögens (Konversion) wird hingegen keine Ausgabekommission erhoben. 4. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Durchschnitt aus der Anlage des Nettoinventarwertes belastet werdeneinbezahlten Betrages bzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und Verkauf eines dem vereinfachten Prospekt ersichtlichgekündigten Anteil ent- sprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden gemäss der "Swinging Single Pricing"-Me- thode (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages) berücksichtigt. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, die Vermögensverwal- tung und Vermögensverwaltung und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit in Bezug Be- zug auf den Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine jährlich ma- ximale Pauschalkommission bezogen auf das Nettofondsvermögen des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)jeweiligen Teilvermö- gens gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung, die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen bei jeder Be- rechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt werdenwird (pauschale Verwaltungskommission; sofern entschädigt inkl. Vertriebskommis- sion): Anteils- klassen A 1 Anteils- klassen B 2 Anteils- klassen C 3 Anteils- klassen D 4 Anteils- klassen G 5 Anteilsklas- sen M, N und S 6 Anteilsklas- sen AST 7 Pauschale Verwal- tungskommission (PVK) (max. p.a.) 2.00% 1.50% 1.30% 1.20% 1.00% 0.00% 1.00% 1 Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, ATH1 CHF, ATH1 EUR, ATH1 GBP, ATH1 USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD, AAH1 CHF, AAH1 EUR, AAH1 GBP, AAH1 USD 2 Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BTH1 CHF, BTH1 EUR, BTH1 GBP, BTH1 USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD, BAH1 CHF, BAH1 EUR, BAH1 GBP, BAH1 USD 3 Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CTH1 CHF, CTH1 EUR, CTH1 GBP, CTH1 USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CAH1 CHF, CAH1 EUR, CAH1 GBP, CAH1 USD 4 Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DTH1 CHF, DTH1 EUR, DTH1 GBP, DTH1 USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD, DAH1 CHF, DAH1 EUR, DAH1 GBP, DAH1 USD 5 Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GTH1 CHF, GTH1 EUR, GTH1 GBP, GTH1 USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GAH1 CHF, GAH1 EUR, GAH1 GBP, GAH1 USD 6 Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH1 CHF, MTH1 EUR, MTH1 GBP, MTH1 USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH1 CHF, MAH1 EUR, MAH1 GBP, MAH1 USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH1 CHF, NTH1 EUR, NTH1 GBP, NTH1 USD, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XXX0 CHF, NAH1 EUR, NAH1 GBP, NAH1 USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH1 CHF, STH1 EUR, STH1 GBP, STH1 USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH1 CHF, SAH1 EUR, SAH1 GBP, SAH1 USD 7 Anteilsklassen ASTT CHF, ASTT EUR, ASTT GBP, ASTT USD Bei den Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH1 CHF, MTH1 EUR, MTH1 GBP, MTH1 USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH1 CHF, MAH1 EUR, MAH1 GBP, MAH1 USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH1 CHF, NTH1 EUR, NTH1 GBP, NTH1 USD, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XXX0 CHF, NAH1 EUR, NAH1 GBP, NAH1 USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH1 CHF, STH1 EUR, STH1 GBP, STH1 USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP und SA USD, SAH1 CHF, SAH1 EUR, SAH1 GBP und SAH1 USD des jeweiligen Teilvermö- gens wird keine pauschale Verwaltungskommission erhoben. Die Entschädigung der Depotbank Fondslei- tung für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit so- wie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Fonds- leitungDepotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarun- gen bzw. Regelungen. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils je- weils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. folgenden Vergütungen und Nebenkosten der Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenDepotbank, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindwelche zusätzlich dem Fondsvermö- gen belastet werden: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenGeld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung Überprü- fung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 2 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert Ver- kaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 94. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mit- telbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame gemein- same Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung Betei- ligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie im Umfang von solchen Anlagen dem Vermögen der Teilvermögen nur eine reduzierte pauschale Verwaltungskommission von jähr- lich maximal 0.25% belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilvermögen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben. Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Zielfonds gemäss obigem Absatz an, wel- cher eine tiefere effektive (pauschale) Verwaltungskommission aufweist als die effektive pau- schale Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1, so darf die Fondsleitung anstelle der vorer- wähnten reduzierten pauschalen Verwaltungskommission auf dem Immobilienfonds in diesen verbundenen Ziel- fonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven pauschalen Verwaltungs- kommission des investierten Teilvermögens einerseits und der effektiven (pauschalen) Verwal- tungskommission des verbundenen Zielfonds andererseits belasten. 105. Die Verwaltungskommission Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leis- tung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 6. Das Vermögen von Zielfonds, Teilvermögen bei denen ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in die an- dere kollektive Kapitalanlagen investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)werden kann, darf nur in andere kollektive Kapitalan- lagen (Zielfonds; ausgenommen REITs) investiert werden, welche unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten eine Verwaltungskommission von jeweils höchstens 34.00% betra- genaufweisen. Im Jahresbericht ist Vorbehältlich von Ziff. 4 vorstehend können die auf Stufe der maximale Satz Zielfonds anfallenden Verwal- tungskommissionen zusätzlich zu der Verwaltungskommission in Ziff. 1 vorstehend erwähnten maximalen Höhe der ZielfondsVerwaltungskommission, in die investiert wirdwelche auf Stufe des investierenden Teilvermögens selbst erhoben werden kann, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugebenanfallen. 117. Die Leistungen Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Ret- rozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Immobiliengesellschaften an Anteilen der Teilvermögen und Ra- batte, um die Mitglieder ihrer Verwaltungauf den Anleger entfallenden, die Geschäfts- führung dem jeweiligen Teilvermögen belasteten Gebüh- ren und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnenKosten zu reduzieren, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatbezahlen.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten neuemittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten zu- gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder Depotbank, von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Immobili- enfonds kann den Anlegern auf dem vereinfachten Prospekt ersichtlichInventarwert ihrer Anteile eine Kommission von 0.5% berechnet werden. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung Vermögens- verwaltung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Vertrieb des Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.051.2% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Gesamtfondsvermö- gens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen quartalsweise ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungwird (Verwaltungs- kommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Immobilienfonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 0.10% des Gesamtfondsvermögens (Depotbankkommission). Die Zahlung erfolgt vierteljährlich auf der Basis des Gesamtfondsvermögens per Ende des vorangegangenen Quartals. Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahresbe- richt ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionIm- mobilienfonds eine Kommission von maximal 0.5% des Bruttobetrages der Ausschüt- tung. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenAus- lagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von AnlagenImmobilienanlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenAnwaltshonorare und Notargebühren, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen AnlagenMutationsgebühren; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Ver- einigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsIm- mobilienfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der GründungGründungen, ÄnderungenÄn- derungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der ÜbersetzungskostenÜbersetzungs- kosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte Jahresberichte des Im- mobilienfondsImmobili- enfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten Gläubiger- rechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem ein- getragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Ka- pitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für . Weiter kann die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten Fondsleitung im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4Rahmen von Art. Zusätzlich haben Fondsleitung 37 Abs. 2 KKV folgende Vergütungen und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Nebenkosten dem Fondsvermögen belasten: – Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) bzw. Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen wei- terer Experten; – Für die Bemühungen bzw. Kosten bei der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erhebenEntwicklung von unbebauten Grundstü- cken, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu Umbauten belastet die Fonds- leitung dem Immobilienfonds eine Entwicklungskommission von maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6Baukosten. Die Kosten, Gebühren und Steuern Als Baukosten gelten dabei alle im Zusammenhang mit der Erstellung der Immobilie anfallenden Kosten mit Ausnahme der Erwerbs- und Erwerbsneben- kosten für das Grundstück. – Für die Bemühungen bzw. Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der ein- zelnen Liegenschaften im Umfang von Bautenmaximal 5% der jährlichen Nettomietzinsein- nahmen. – Für die Bemühungen bzw. Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken im Umfang von maximal 2.5% des Kauf- bzw. des Verkaufsprei- ses; bei der Übernahme von Grundstücken und Liegenschaften (Sacheinlagen) kann ebenfalls eine Entschädigung von bis zu 2% belastet werden. – Betriebskosten aus der Liegenschaftsverwaltung für Löhne, Sanie- rungen Sozialleistungen und Umbauten öf- fentlich-rechtliche Abgaben für die Hauswarte, Heizer, Concierges oder ähnliche Funktionen sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen; – Marktübliche Kommissionen Dritter im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken und Sacheinlagen sowie für Erstvermietungen bei Neubauten und nach Sanierung; – Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und/oder einer allfälligen Kotierung des Immobilienfonds; – Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung bzw. der Abwehr von Forderungen, die dem Immobilienfonds zustehen bzw. gegen diesen geltend gemacht werden 5. Zusätzlich trägt der Immobilienfonds sämtliche aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Planer- marktüb- liche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Im Weiteren trägt der Immobilienfonds die Kosten für die Einräumung Überprüfung und Aufrechterhaltung von Dienstbarkeiten etcQualitätsstandards bei physischen Anlagen.) werden direkt den Gestehungskosten 6. Die Leistungen der Immobilienanlagen zugeschlagenImmobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Ge- schäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach § 19 Anspruch hat. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Pros- pekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatteund Ra- batte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 8. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichti- gung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 1% betragen. Im Jahres- bericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Aus- gabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Immobilien- fonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Emissionsprospekt

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen eines Teilvermögens kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% 1 Prozent des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile des Teilvermögens belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern einem Wechsel des Teilvermögens werden die unter § 17 Ziff. 2 erwähnten Kosten belastet. Ein Klassenwechsel ist gebührenfrei. 3. Für die Auszahlung des Liquidationserlöses im In- und Ausland Falle der Auflösung eines Teilvermögens, kann dem Anleger eine Kommission von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes 0.5 Prozent belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds Teilvermögen und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank und Administrator, wie die Aufbewahrung des FondsvermögensTeilvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% 0.7 Prozent (bzw. ein Mindestbestrag von CHF 80'000.00 pro Jahr) zulasten des Gesamtfondsvermögens Nettofondsvermögens des Teilvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Teilvermögen belastet und jeweils am Quartalsende ausbezahlt wird (Verwaltungskom- mission Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungFondsleitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionTeilvermögen eine Kommission von maximal 0.5 Prozent des Bruttobetrages der Ausschüttung. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenKommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des ImmobilienfondsVereinigung der Teilvermögen; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung Revision sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Auflösung, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfondsder Teilvermögen; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds der Teilvermögen und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Teilvermögens sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsder Teilvermögen; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfondsdie Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem der Teilvermögen eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsNutzungsrechten; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 85. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit des Angebots von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 96. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 2 Prozent betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 7. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Teilvermögen belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 53 % des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten ver- einfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 2 % des Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem ver- einfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf Vermögensverwaltung sowie den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Vertrieb stellt die Fondsleitung zulasten zu Lasten des Immobilienfonds eine Kommission Vergütung von jährlich maximal 1.050.7 % des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Gesamtfonds- vermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Netto- inventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungam Quartalsende erhoben wird (Verwaltungskommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsver- kehrs des Immobilienfonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 0.05 % des Gesamtfondsvermögens, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich ausbezahlt wird (Depotbankenkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankenkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Jahresertrages Jahresertrags an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionImmobilienfonds eine Kommission von 0.125% der Bruttoausschüttung des Fonds. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden folgen- den Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) : – Kosten für den An- und Verkauf von AnlagenImmobilienanlagen, namentlich marktübliche marktübli- che Courtagen, Kommis- sionenAnwaltshonorare und Notargebühren, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Mutationsgebühren; – Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Vereinigung des Immobilienfonds; c) ; – Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare ; – Honorar der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen Bescheini- gung im Rah- men Rahmen von GründungenGründung, ÄnderungenÄnderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen Vereinigung des Immobili- enfonds; e) Honorare Immobilienfonds; – Honorar der unabhängigen Schätzungsexperten; – Honorar für Rechts- und Steuerberater Steuerberatung im Zusammenhang mit der Gründung, ÄnderungenÄnderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung allge- meinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) ; – Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für die Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) ; – Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte Halbjahres- berichte des Im- mobilienfonds; h) Immobilienfonds; – Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeausländi- schen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) ; – Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten Gläubi- gerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) ; – Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) Immobili- enfonds; – alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kol- lektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für . Weiter kann die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten Fondsleitung im Zusammenhang mit Rahmen von Art. 37 Abs. 2 KKV dem Fondsver- mögen folgende Nebenkosten belasten: – Kosten bzw. Aufwände bei der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu Umbauten im Umfang von maximal 33 % der Bau- kosten; c) Baukosten; – Kosten bzw. Aufwände im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken im Umfang von maximal 2 % des Kaufs- beziehungsweise Ver- kaufspreises, sofern damit nicht ein Dritter beauftragt wird; – Kosten und Aufwände im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liegenschaften, bis zu einzelnen Liegenschaften im Umfang von maximal 55 % der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmenBruttomietzins- einnahmen. 5. Zusätzlich trägt der Immobilienfonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsver- mögens erwachsenen Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (nament- lich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlage ver- rechnet. Im Weiteren trägt der Immobilienfonds die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. 6. Die KostenLeistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, Gebühren die Geschäftsführung und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bautendas Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für auf welche die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagenFondsleitung nach § 19 Anspruch hat. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung Ent- schädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten Kos- ten zu reduzieren. 98. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar unmittel- bar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("«verbundene Zielfonds"Ziel- fonds»), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgaben- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen ver- bundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 20 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der FondsleitungFondslei- tung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% auf Anteilen der AA Klasse und höchstens 2.5% auf Anteilen der restlichen Klassen des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile Netto- inventarwertes eines Teilvermögens belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern dem Anleger für alle Anteilsklassen eine Rücknahmekommission Rücknahmekommis- sion zugunsten der Fondsleitung, Depotbank oder der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträger im In- und Ausland von zusammen zu- sammen höchstens 52% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 13. Für die Leitung Auszahlung des Immobilienfonds und Liquidationsbetreffnisses im Falle der Immobiliengesellschaften, Auflösung eines Teilvermögens oder einer Anteilsklasse berechnet die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Depotbank dem Anteilsinhaber eine Kommission von jährlich maximal 1.050,5% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung Bruttobetrags der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungAusschüttung. 4. Der effektiv jeweils angewandte Satz der Verwaltungskommission Ausgabe- und Rücknahmekommissionen je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 21. Für die Auszahlung Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz Vermögens der folgenden AuslagenTeilvermögen, die ihnen Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und der sonstigen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen§ 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Kommission gemäss der nachfolgenden Aufstellung bezogen auf denNettoinventarwert der Teilvermögen in Rechnung, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards pro rata temporis bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- entsprechenden Teilvermögens belastet und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen jeweils am Monatsende ausbezahlt wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann Entschädigung der Depotbank für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach deren in dieser Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen1 genannten Leistungen obliegt der Fondsleitung. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Prospectus

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 54.0% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit zur Zeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt im Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 51.0% des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit zur Zeit massgebliche Höchstsatz ist aus im Anhang ersichtlich. 3. Der Wechsel (Umtausch) von einem Teilvermögen in ein anderes wird als Rücknahme und neue Ausgabe von Anteilen behandelt; dem Prospekt Anleger können dementsprechend die vorstehend aufgeführten Rücknahme- und Ausgabekommision belastet werden. 4. Für die Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung eines Teilvermögens berechnet die Depotbank dem vereinfachten Prospekt ersichtlichAnleger auf dem Nettoinventarwert der Anteile eine Kommission von 0.50%. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 1.50% des Immobilienfonds und Nettoinventarwertes der ImmobiliengesellschaftenTeilvermögens in Rechnung, die Vermögensverwal- tung pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben jeweils am Quartalsende ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Der effektiv angewandte Satz der Depot- bank wie Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils im Anhang sowie aus dem Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des FondsvermögensVermögens der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der Depotbank belastet die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Depotbank den Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 1.050.20% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettoinventarwertes der Teilvermögens, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Quartalsende ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungwird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils im Anhang sowie aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsUmbrella- Fonds; cb) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsUmbrella-Fonds; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Umbrella-Fonds und seiner Anleger; fe) Kosten für die Publikation der Nettoinventarwerte des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsUmbrella-Fonds; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsUmbrella- Fonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Umbrella-Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz tragen die Teilvermögen sämtliche, aus der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung Verwaltung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten Vermögens der Teilvermögen erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagender Anlagen (marktkonforme Courtagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenKommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Abgaben). Diese Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt mit dem Einstandswert zugeschlagen Einstands- bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8der betreffenden Anlagen verrechnet. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Anhang Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 95. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver KapitalanlagenVergütungen und Nebenkosten dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werdennicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belastenwerden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Anleger Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.50% des Brutto-Liquidationsbetreffnisses. Die im Rahmen der vorstehenden Maximalkommissionen zurzeit massgebliche Höchstsatz ist massgeblichen Höchstsätze sind aus dem Prospekt ersichtlich. § 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds stellt die Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 2% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Hinzu gibt es eine erfolgsabhängige Vermögensverwaltungskommission ("Per- formance Fee"). Die Performance Fee in Höhe von 20% wird auf der arithmetischen Differenz pro Anteil des Fondsvermögens, zwischen der um die Dividenden und der Kapitalrückzahlung adjustierten High Watermark und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1um die Dividenden und die Kapitalrückzahlung adjustierten NAV pro Anteil des Fonds- vermögens, berechnet. Die Berechnung und Abgrenzung der Performance Fee erfolgt an jedem Bewertungstag. Die Performance Fee wird dem Fondsvermögen belastet und kristallisiert sich täglich, wenn der adjustierte NAV (nach Abzug aller Gebühren, aber vor Abzug der Performance Fee) pro Anteil höher ist als der adjustierte High Watermark. Die Kristallisation bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die abgegrenzte Performance Fee fix geschuldet ist. Die geschuldete und abgegrenzte Performance Fee wird behandelt wie Gebühren und wird bei Bewegung des Anteilsgeschäfts (Zeichnungen und Rücknahmen) proportional zum Anteilsgeschäft berücksichtigt. Für die Leitung Berechnung des Immobilienfonds gesamten Abgrenzungsbetrags der Performance Fee wird die Anzahl ausstehender Anteile per Ende des Tages verwendet. Die täglich fix abgegrenzten und geschuldeten Performance Fees werden jeweils per Quartalsende (d.h. per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember) ausbezahlt. Das oben erwähnte adjustierte High Watermark Prinzip bedeutet, dass der Immobiliengesellschaftenadjustierte NAV pro Anteil einen neuen Höchststand seit letztmaliger Kristallisierung einer Performance Fee erreicht haben muss, die Vermögensverwal- tung damit eine Performance Fee abgegrenzt bzw. geschuldet werden kann. Als neuer adjustierter High Watermark gilt der adjustierte NAV nach Performance Fee (adjustiert gemäss obiger Ausführung). Die genaue Höhe der geleisteten und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie ausbezahlten Vergütungen wird im Halbjahres- sowie Jahresbericht aufgeführt. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der Depotbank belastet die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 1.050.15% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen halbjährlich ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2wird (Depotbankkommission). Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsAnlagefonds; cb) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsAnlagefonds; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Anlagefonds und seiner Anleger; fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsAnlagefonds; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsAnlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Anlagefonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsAnlagefonds; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz trägt der folgenden AuslagenAnlagefonds sämtliche, die ihnen in Ausführung aus der Verwaltung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagender Anlagen (marktkonforme Courtagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenKommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Abgaben). Diese Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt mit dem Einstandswert zugeschlagen Einstands- bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8der betreffenden Anlagen verrechnet. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch bezahlen. Sie bezahlen keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds Anlagefonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Die Verwaltungskommission der Zielfonds (exkl. Performance Fee), in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. Erwirbt die Fondsleitung Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Anlagefonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen im Rahmen der vorstehenden Maximalkommissionen dieses Paragraphen effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugebenHalbjahresbericht ersichtlich. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten des Anlage- fonds sind der Tabelle am Ende des Prospekts zu Lasten der Anleger 1entnehmen. Bei der Ausgabe von Anteilen kann Zusätzlich können dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für Anlagefonds die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen weiteren in § 4 19 des Fondsvertrags aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission Vergütungen und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Halbjah- resbericht ersichtlich. 2. Für Zusätzlich zur Verwaltungskommission bezieht die Auszahlung Fondsleitung eine er- folgsbezogene Kommission («Performance Fee») von maximal 10% der Überrendite von 5% p.a. («Hurdle Rate»), berechnet auf dem Inventarwert des Jahresertrages an jeweiligen Vermögens einer Anteilsklasse. Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der ent- sprechenden Anteilsklasse am Ende des entsprechenden Quartals (Xxxx, Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Falls für einen Tag eines Rech- nungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoinventar- wert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) die Anleger belastet Basis für die Depotbank Berech- nung der Performance Fee am Folgetag. Die Performance Fee wird jeweils für die Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssätzen oder unter- schiedlichem Anteilswert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer «High Watermark». Wertverminderun- gen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Per- formance Fee ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz die Performance Fee besteht nur, wenn der folgenden AuslagenInventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse sowohl über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je An- teil als auch über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und dem Min- destinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt. Die Hurdle Rate bezieht sich jeweils auf ein Rechnungsjahr. Eine blosse Unterperformance während einem Rechnungsjahr ohne Wertverminderung muss in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Zu Beginn des Jahres bildet die ihnen in Ausführung High Water- mark jeweils die Basis für die Berechnung des Fondsvertrages entstanden sind: Mindestinventarwertes. Bei der Lancierung des Anlagefonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommis- sion). Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance Fee belas- tet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) Kosten für den An- dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil. Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und Abgaben, sowie Kosten die Berech- nungsbasis der Hurdle Rate für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben Berechnung der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5Performance Fee ad- justiert. Die Fondsleitung kann Performance Fee wird für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: aalle Anteilsklassen in der Rechnungs- einheit des Anlagefonds (USD) Kauf berechnet und Verkauf von Grundstücken, bis ausbezahlt. Berechnungsbeispiele der Performance Fee sind in Anhang zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmendiesem Prospekt enthalten. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 53% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit zur Zeit massgebliche Höchstsatz Satz ist aus dem Prospekt und Anhang sowie dem vereinfachten Prospekt Jahresbericht ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 53% des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit zur Zeit massgebliche Höchstsatz Satz ist aus dem Prospekt Anhang sowie dem Jahresbericht ersichtlich. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Fondsvermögens die Nebenkosten, die dem vereinfachten Prospekt ersichtlichImmobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. §17 Ziff. 3). 4. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Fonds kann den Anlegern auf dem Inventarwert seiner Anteile eine Kommission von 0,50% berechnet werden. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Vertrieb des Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.051,00% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen vierteljährlich ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungwird (Verwaltungskommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Anhang sowie dem Jahresbericht ersichtlich. Nebst der obigen Verwaltungskommission hat die Fondsleitung Anspruch auf folgende Vergütungen: a) Für die Bemühungen bei der Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten belastet die Fondsleitung dem Immobilienfonds eine Kommission von maximal 4,00% der Baukosten. Als Baukosten gelten dabei alle im Zusammenhang mit der Erstellung der Immobilie anfallenden Kosten mit Ausnahme der (i) Erwerbs- und (ii) Erwerbsnebenkosten für das Grundstück. b) Für die Bemühungen bzw. Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken im Umfang von maximal 3,00% des Kauf- bzw. des Verkaufspreises sofern damit nicht ein Dritter beauftragt wird; bei der Übernahme von Grundstücken und Liegenschaften (Sacheinlagen) kann ebenfalls eine Entschädigung von bis zu 3,00% belastet werden. c) Für die Bemühungen bzw. Kosten bei der Entwicklung von unbebauten Grundstücken belastet die Fondsleitung dem Immobilienfonds eine Entwicklungskommission von maximal 3,00% der Baukosten. Als Baukosten gelten dabei alle im Zusammenhang mit der Erstellung der Immobilie anfallenden Kosten mit Ausnahme der Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten für das Grundstück. d) Für die Bemühungen bzw. Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der einzelnen Liegenschaften im Umfang von maximal 5% der jährlichen Nettomietzinseinnahmen; 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Immobilienfonds und die sonstigen in §4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 0.1 des Nettoinventarwertes, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils vierteljährlich ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 23. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionImmobilienfonds eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von AnlagenImmobilienanlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenAnwaltshonorare und Notargebühren, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen AnlagenMutationsgebühren; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Vereinigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsImmobilienfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der GründungGründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsImmobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten . Weiter kann die Fondsleitung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 KKV folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen belasten: - Notariats- und Handelsregisterkosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Eintragung von Bewilligungsträgern der Kollektivanlagegesetzgebung ins Handelsregister; - Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4bzw. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten Experten; - Betriebskosten aus der Liegenschaftsverwaltung für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- Löhne, Sozialleistungen und Verfahrenskosten öffentlich-rechtliche Abgaben für die Hauswarte, Heizer, Concierges oder ähnliche Funktionen sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen; - Marktübliche Kommissionen Dritter im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken und Sacheinlagen sowie für Erstvermietungen bei Neubauten und nach Sanierung; - Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und/oder einer allfälligen Kotierung des Immobilienfonds; - Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung Geltendmachung bzw. der Abwehr von Forderungen die dem Immobilienfonds zustehen bzw. gegen diesen geltend gemacht werden; - Kosten für den Beizug weiterer externer Experten, sofern die zu machenden Abklärungen/Beurteilungen den Interessen des Immobilienfonds der Anleger dienen; - Kosten und seiner AnlegerHonorare im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handels der Immobilienfondsanteile durch eine Bank oder einen Effektenhändler. Die effektiven Kosten sind aus dem Jahresbericht ersichtlich. 5. Die Fondsleitung kann Zusätzlich trägt der Immobilienfonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Im Weiteren trägt der Immobilienfonds die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, Qualitätsstandards bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmenphysischen Anlagen. 6. Die KostenLeistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, Gebühren die Geschäftsführung und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bautendas Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für auf welche die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagenFondsleitung nach §19 Anspruch hat. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Anhang Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 98. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 20 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Ver- triebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes, bei der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern Rückgabe eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 52% des Nettoinventarwertes belastet werden. 2. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus Sofern und in dem Umfang als Anteile dieses Fonds in Verbindung mit der Rücknahme anderer Anteile dieses Fonds oder mit der Rücknah- me von Anteilen oder Aktien einer anderen kollektiven Kapitalanlage ausgegeben werden, deren Promotor Arvernus Capital AG, Zürich, ist, darf weder eine Ausgabekommission noch eine Rücknahmekommission erhoben werden. 3. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen berechnet die Depot- bank dem Anteilsinhaber eine Kommission von 0.50% des Auszahlungsbetrages. 4. Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 20 angewandten Höchstsätze sind im jeweils gültigen Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichausgewiesen. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der ImmobiliengesellschaftenTeilvermögen stellt die Fondsleitung zu Lasten jedes Vermögens eines Teil- vermögens die im Besonderen Teil aufgeführten Kommissionen in Rechnung, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug sich auf den Immobilienfonds Nettoinventarwert des Vermögens eines Teil- vermögens beziehen (Verwaltungskommission). Die Kommissionen werden auf der Basis des Nettoinventarwertes eines Teilvermögens be- rechnet und alle Aufgaben monatlich an die Fondsleitung überwiesen. Die Entschädigung der Depot- bank wie Anlageverwalterin geht zu Lasten der Fondsleitung. Für die Aufbewahrung des FondsvermögensVermögens der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Vermögen der Teilvermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für belasetet die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus Depotbank dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlichjeweiligen Teilvermögen die im Besonderen Teil aufge- führtren Kommissionen (Depotbankkommission). 2. Die Kommissionen werden auf der Basis des Nettoinventarwertes des jeweiligen Teilvermögens belastet und monatlich an die Depotbank überweisen. 3. Die Fondsleitung kann darüber hinaus nach Massgabe der Bestimmungen des Besonderen Teils des Fondsvertrages eine erfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee") für ein Teilvermögen erheben. Die Performance Fee wird an jedem Ausgabe- und Rücknahmetag auf einer annualisierten Basis berechnet und zu Lasten des Nettovermögens des entsprechenden Teilvermögens, zu den Sätzen und unter den Bedin- gungen, wie sie nachfolgend dargestellt werden, zurückgestellt. Nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen wird eine, dannzumal der Fondsleitung geschuldete Performance Fee ausbezahlt. Die Performance Fee wird jeweils für Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssätzen, Referenzwährungen oder Nettoinventarwer- ten getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer "High Water Mark". Anspruch auf die Performance Fee besteht nur, wenn der Nettoinventarwert je An- teil über der High Water Mark liegt. Im Zeitpunkt der erstmaligen Einführung einer Performance Fee entspricht die High Water Mark dem Erstausgabepreis bzw. dem Nettoinven- tarwert im Zeitpunkt des Beginns der Berechnungsperiode je Anteil einer Klasse. Falls der Nettoinventarwert je Anteil jeweils am letzten Be- wertungstag eines darauf folgenden Geschäftsjahres über der High Water Mark liegt, wird die High Water Mark neu auf den vor Abzug der Performance Fee je Anteil errechneten Nettoinventarwert am letzten Bewertungstag dieses Geschäftsjahres angehoben. Andernfalls bleibt die High Water Mark unverändert. Dementsprechend hat die Fondsleitung lediglich dann Anspruch auf eine Performance Fee, wenn allfällig eingetretene Wertverminderungen des Anteilswerts wieder vollumfänglich wettgemacht wurden. Im Falle von Ausschüttungen werden die High Water Mark und das Basisniveau des Nettoinventarwertes um den Bruttobetrag der Ausschüt- tungen adjustiert. Die Maximalhöhe der Performance Fee ist für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil genannt. 4. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommissionden Teilvermögen eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. 35. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung des ImmobilienfondsVereinigung der Teilvermögen; b) Jahresgebühr der Aufsichtsberhörde; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsvon Teilvermögen; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds der Teilvermö- gen sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds der Teilvermögen und seiner Anleger; fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich einschliess- lich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsder Teilvermögen; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfondsdie Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten Ho- norarkosten für externe Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum Fonds eingetragenem geistigen Eingentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsFonds; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter Ver- mögensverwalter kolletiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 46. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz tragen die Teilvermögen sämtliche, aus der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten Verwaltung ihres Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagender Anlagen (marktkonforme Courtagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenKommissionen und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Die Fondsleitung, Berater- der Vermögensverwalter und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen die Depotbank können Retrozessionen zur Deckung der Vertriebstätigkeit gemäss den Best- immungen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für Prospekt zahlen. Die Fondsleitung, der Vermögensverwalter und die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für Depotbank können gemäss den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten Bestimmungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagenPros- pekt Rabatte gewähren. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung Betei- ligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommission der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds investieren Teilvermögen belasten. 10. Die Verwaltungskommission von der Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)das Vermögen der Teilvermögen investiert, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten Rückvergütungen höchstens 3% betra- gen(effektiv belastet) betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der ZielfondsZiel- fonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Umbrella Fund Agreement

Vergütungen und Nebenkosten. 18 19 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der FondsleitungFondslei- tung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche mas- sgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil ersichtlich. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie beim Wechsel zwischen einzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen erhebt die Fondsleitung zudem zuguns- ten des Vermögens eines Teilvermögens die Nebenkosten gemäss § 20 Ziff. 5, die dem Vermögen eines Teilvermögens im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Prospekt und Ver- kauf eines dem vereinfachten Prospekt gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 3). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang des Fondsvertrages ersichtlich. Die vorgenannten Nebenkosten sind allen Anlegern eines Teilvermögens in gleicher Höhe zu erheben. 4. Beim Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere des gleichen Teilvermögens werden keine Ne- benkosten im Sinne von Ziff. 3 oben erhoben. 5. Für die Auszahlung der Liquidationsbetreffnisse im Falle der Auflösung eines Teilvermögens berech- net die Depotbank dem Anleger auf dem Rücknahmepreis seiner Anteile eine Kommission von ma- ximal 0.50%. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds die Teilvermögen stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Kommission in Prozenten des Nettofondsvermögens der Teilvermögen in Rechnung, deren Höhe für jedes Teilvermögen im Besonderen Teil bzw. im An- hang genannt wird. Die Kommission wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinven- tarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögen belastet und alle Aufgaben monatlich ausbezahlt (Ma- nagement Fee). Die Management Fee kann bei einzelnen Anteilsklassen zu unterschiedlichen Sätzen gemäss Anga- ben im Besonderen Teil bzw. im Anhang erhoben werden. Der effektiv angewandte Satz der Depot- bank Management Fee ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Leitung der Teilvermögen wie auch die Entschädigung der Depotbank für die von ihr erbrach- ten Dienstleistungen wie die Aufbewahrung des Fondsvermögensder Vermögen der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in § 4 des Fondsvertrags aufgeführten Aufgaben stellt Aufga- ben belastet die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds den Teilvermögen eine Kommission in Höhe von jährlich maximal 1.050.30% p.a. des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inklNettofondsvermögens des entsprechenden Teilvermögens. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die Die Kommission wird pro rata tem- poris bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermö- gens belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen monatlich ausbezahlt werden(Fondsleitungs- und Depotbankkommission, kurz Service Fee). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten zulasten der Fonds- leitungFondsleitung. Der Die effektiv angewandte angewandten Satz der Verwaltungskommission Service Fee ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Jahresbericht ersichtlich. 23. Für Neben der Management Fee und der Service Fee kann der Besondere Teil für die Auszahlung des Jahresertrages an einzelnen Teilver- mögen eine erfolgsabhängige Kommission ("Performance Fee") vorsehen. Bei der Erhebung einer Performance Fee ist das Prinzip der "High Water Mark" anzuwenden und die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionEntwicklung der Perfor- mance eines Teilvermögens mit einer Benchmark resp. Hurdle Rate zu vergleichen. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenKommissio- nen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards Quali- tätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung Vereini- gung des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für die Bescheinigungen im Rah- men Rahmen von GründungenGründung, ÄnderungenÄnderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen Vereinigung des Immobili- enfondsUmbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, LiquidationLiqui- dation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen sowie der der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen und seiner seinen Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermö- gen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der ÜbersetzungskostenÜbersetzungskos- ten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsUmbrella- Fonds bzw. dessen Teilvermögen; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Umbrella-Fonds bzw. dessen Teil- vermögen eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinte- ressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank De- potbank verursacht werden; l) Bei Teilnahme an Sammelklagen im Interesse der Anleger darf die Fondsleitung die daraus ent- standenen Kosten für Dritter (z.B. Anwalts- und Depotbankkosten) dem Fondsvermögen belasten. Zusätzlich kann die Teilnahme Fondsleitung sämtliche administrative Aufwände belasten, sofern diese nach- weisbar sind und im Rahmen der Offenlegung der TER des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des ImmobilienfondsTeilfonds ausgewiesen resp. berück- sichtigt werden; m) bankübliche Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Verwahrung von Anlagen durch Dritte (Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen von Sub-Custodian-Funktionen wie bspw. Verwah- rungskosten von Drittlagerstätten, Kontoführungsgebühren etc.); n) sämtliche Steuern und Abgaben, die auf das Vermögen des Immobilienfonds jeweiligen Teilvermögens, dessen Einkommen und seiner Anlegerauf den Auslagen zulasten des Vermögens dieses Teilvermögens erhoben wer- den. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen können gemäss den Bestimmungen im Anhang Retrozessi- onen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzierenredu- zieren, bezahlen. 96. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung Verwal- tung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen ver- bundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds den Teilvermögen belasten. 10. Die Verwaltungskommission von der Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 32.00% betra- genp.a., die Verwaltungskommission der Ziel- fonds und die Management Fee sowie Service Fee des Teilvermögens zusammen insgesamt höchs- tens 3.00% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der ZielfondsZiel- fonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten für diese Teilvermögen anzugeben. Auf der Ebene von Zielfonds fallen neben Verwaltungskommissionen regelmässig weitere Vergütun- gen und Nebenkosten an, welche wirtschaftlich auch durch indirekte Investoren wie die Anleger der Teilvermögen mitgetragen werden. Allfällige Kommissionsreduktionen, Retrozessionen und Rabatte, Vertriebsservice-Entschädigungen etc., die auf den für den Fonds getätigten Anlagen in andere kol- lektive Kapitalanlagen anfallen, gehen ausschliesslich zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Neben der Verwaltungskommission können Zielfonds auch erfolgsabhängige Kom- missionen (Performance Fee) erheben. 117. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltungeinem Teilvermögen bzw. einer Anteilsklasse direkt zuordenbaren Vergütungen und Nebenkos- ten werden direkt diesem Teilvermögen bzw. dieser Anteilsklasse belastet. Vergütungen und Neben- kosten, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnennicht eindeutig einem einzelnen Teilvermögen bzw. einer einzelnen Anteilsklasse zuge- ordnet werden können, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatwerden allen Teilvermögen bzw. Anteilsklassen im Verhältnis ihrer einzelnen Vermögen belastet.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der AnlegerAktionäre 1. Bei der Ausgabe von Anteilen Aktien kann dem Anleger eine Ausgabekommission Aktionär ein Ausgabeaufschlag zugunsten der Fondsleitungdes Unternehmerteilfonds, der Depotbank Depotbank, der Leitung, des Verwalters und/oder von Vertreibern der sonstigen Auftragnehmer in der Schweiz und im In- und Ausland von zusammen höchstens 5in Rechnung gestellt werden. Dieser Ausgabeaufschlag beläuft sich insgesamt auf maximal 5 % des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werdenNettoinventarwerts. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz von Fall zu Fall angewandte Aufschlag ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichJahresbericht zu entnehmen. 2. Bei der Rücknahme Beim Rückkauf von Anteilen Aktien kann den Anlegern dem Aktionär eine Rücknahmekommission Rückkaufgebühr zugunsten der Fondsleitungdes Unternehmerteilfonds, der Depotbank Depotbank, der Leitung, des Verwalters und/oder von Vertreibern der sonstigen Auftragnehmer in der Schweiz und im In- und Ausland von zusammen höchstens 5in Rechnung gestellt werden. Diese Rückkaufgebühr beläuft sich insgesamt auf maximal 3 % des Nettoinventarwertes belastet werdenNettoinventarwerts. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz Die von Fall zu Fall angewandte Aufschlag ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichJahresbericht zu entnehmen. 1. Für Die Immobilien-SICAV stellt dem Teilfonds für die Leitung des Immobilienfonds Teilfonds und der Immobiliengesellschaften, für die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und für Angebot und Promotion des Teilfonds eine jährliche Gebühr von maximal 1,2 % des Nettoinventarwerts, mindestens jedoch CHF 250‘000 in Rechnung. Mit dieser Gebühr wird das Teilfondsvermögen bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts zeitanteilig belastet, und pro Quartal erfolgt eine Zahlung (Verwaltungsgebühr). Der tatsächlich für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie Verwaltung angewandte Gebührensatz ist dem Jahresbericht zu entnehmen. 2. Für die Aufbewahrung Verwahrung des FondsvermögensTeilfondsvermögens, für die Besorgung Ausführung des Zahlungsverkehrs des Teilfonds und für die sonstigen übrigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der Depotbank legt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Depotbank eine Kommission jährliche Gebühr in Höhe von jährlich maximal 1.050,05 % des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inklNettoinventarwerts des Nettoteilfondsvermögens auf den Teilfonds um. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die Diese Gebühr fällt bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet zeitanteilig an, und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werdenQuartal erfolgt eine Zahlung (Gebühr der Depotbank). Die Entschädigung Der tatsächlich von der Depotbank für angewandte Gebührensatz ist den Jahresberichten zu entnehmen. Für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten Verwahrung der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- Wertpapiere und Halbjahresbericht ersichtlichnicht verpfändeten Pfandbriefe legt die Depotbank darüber hinaus eine Gebühr in Höhe von CHF 120.— pro Position auf den Teilfonds um. 23. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet Aktionäre legt die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommissioneine Gebühr von maximal 0,5 % des ausgeschütteten Bruttobetrags auf den Teilfonds um. 34. Fondsleitung Im Falle der Auflösung des Teilfonds bucht die SICAV eine Abwicklungsgebühr in Höhe von 0,3 % des Nettoinventarwerts der Abwicklung ab. 5. Die Immobilien-SICAV und die Depotbank haben ausserdem außerdem Anspruch auf Ersatz die Erstattung der folgenden Auslagen, die ihnen in im Rahmen der Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindAnlagereglements entstehen: a) Kosten für den An- Kauf- und Verkauf von AnlagenVerkaufsgebühren der Immobilienanlagen, namentlich insbesondere marktübliche Courtagen, Kommis- sionenAnwalts- und Notargebühren, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen AnlagenHandänderungssteuer; b) Abgaben von der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung des ImmobilienfondsZusammenlegung von Teilfonds erhobene Abgaben; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung Revision sowie für die Bescheinigungen im Rah- men Rahmen der Gründung, Änderung, Auflösung oder Zusammenlegung von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfondsTeilfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, ÄnderungenÄnderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds Zusammenlegungen von Teilfonds sowie in Zusammenhang mit der Vertretung der allgemeinen Wahrneh- mung Interessen der Interessen des Immobilienfonds Teilfonds und seiner Anlegerihrer Aktionäre; f) Kosten Notargebühren und Gebühren für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten Handelsregistereintragung von Inhabern einer Genehmigung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sindkollektive Kapitalanlagen; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente die Veröffentlichung des Nettoinventarwerts des Teilfonds sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsjedwede Kosten, die für Mitteilungen an die Anleger anfallen, einschließlich Übersetzungskosten, sofern die betreffenden Mitteilungen nicht aus einem Fehlverhalten der Immobilien-SICAV resultieren; h) Kosten für eine allfällige den Druck von Rechtsunterlagen sowie für den Druck der Jahres- und Halbjahresberichte der Teilfonds; i) Kosten für die etwaige Eintragung des Immobilienfonds der Teilfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich insbesondere von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene KommissionenGebühren, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters an Vertreter oder der Zahlstelle Zahlstellen im AuslandAusland gezahlte Vergütungen; ij) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsTeilfonds, einschliesslich der Honorarkosten für einschließlich externe BeraterBeraterkosten; jk) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit den im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Teilfonds eingetragenen Rechten am geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfondsden von dem Teilfonds in Lizenz genommenen Rechten; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des ImmobilienfondsVergütung der Verwaltungsratsmitglieder der SICAV und Haftpflichtversicherungskosten; m) alle Kosten in Verbindung mit außerordentlichen Maßnahmen, die von der Immobilien-SICAV, dem Vermögensverwalter oder der Depotbank zur Verteidigung der Aktionärsinteressen getroffen werden; n) Kosten in Verbindung mit dem außerbörslichen Handel der Aktien; Darüber hinaus kann die Immobilien-SICAV im Rahmen von Art. 44 KAG in Verbindung mit den Art. 62b und 37, Abs. 2 KKV die folgenden Nebenkosten auf das Fondsvermögen umlegen: a) Kosten und Gebühren für den Bau von Gebäuden (Machbarkeitsstudie, Bauherrenvertretung) in Höhe von maximal 3 % der für die Bauten und die Bezahlung der Auftragnehmer aufgewendeten Beträge Fachkräfte nach dem ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich entsprechenden üblichen Tarifen; b) Kosten und Gebühren für die Renovierung und Umwandlung von Gebäuden (Erschließung, Baustellenüberwachung, Bauherrenvertretung) in einer zu den vom Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA) angewandten Tarifen konformen Höhe; c) Die Immobilien-SICAV belastet den Teilfonds für ihre Aktivitäten beim Kauf und Verkauf von Gebäuden mit einer Entschädigung in Höhe von maximal 3 % des Kauf- oder Verkaufspreises; d) Die Immobilien-SICAV belastet den Teilfonds als Entschädigung für die Verwaltung der verschiedenen Gebäude mit maximal 5 % der jährlichen Bruttomieteinnahmen, sofern kein Dritter beauftragt wurde; e) Gebühren/Honorare der mit den Schätzungen beauftragten unabhängigen Sachverständigen und der eventuellen sonstigen Sachverständigen sowie Gebühren in Verbindung mit den Sachverständigentätigkeiten; f) Gebühren/Provisionen in Verbindung mit Kapitalerhöhungen und mit der Vermittlung für die Organisation des börslichen und außerbörslichen Handels der Aktien; g) Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Kotierung des ImmobilienfondsVerteidigung der der SICAV zustehenden oder für die SICAV eingeforderten Forderungen. 4h) Betriebliche Ausgaben der Immobilienverwaltung für Löhne, Sozialleistungen und staatliche Abgaben in Verbindung mit Hauswarts-, Heizungs-, Hausmeister- und sonstigen Funktionen sowie Service- und Infrastrukturleistungen. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für Die von den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten Immobiliengesellschaften für die Mitglieder ihrer Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben ihrer Leitung sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erhebenMitarbeiter erbrachten Leistungen werden auf die Vergütungen umgelegt, sofern auf die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmendie Fondsleitung gemäß § 19 Anspruch hat. 6. Die KostenDer Teilfonds übernimmt darüber hinaus sämtliche Nebenkosten, Gebühren und Steuern die sich im Zusammenhang mit Rahmen der Erstellung von BautenTeilfondsverwaltung aus dem Kauf und Verkauf der Anlagen ergeben, Sanie- rungen insbesondere die üblichen Courtagen, Provisionen, Steuern und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Abgaben. Diese Gebühren werden direkt vom Einstandswert oder vom Verkaufswert der betreffenden Anlagen abgezogen. Der Teilfonds übernimmt darüber hinaus die Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten Prüfung und Aufrechterhaltung der Immobilienanlagen zugeschlagenQualitätsstandards der physischen Anlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a von den Immobiliengesellschaften für die Mitglieder ihrer Verwaltung und Ziff. 4 Bst. a ihrer Geschäftsleitung sowie für ihre Mitarbeiter erbrachten Leistungen werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogenauf die Vergütung umgelegt, auf die die Immobilien-SICAV gemäß § 19 Anspruch hat. 8. Die Fondsleitung Immobilien-SICAV und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung Auftragnehmer können gemäß den in der Vertriebstätigkeit Präambel genannten Bestimmungen die Promotion und das Angebot von Fondsanteilen noch Aktien mit Rückvergütungen vergüten. Allerdings gewähren die Immobilien-SICAV und ihre Auftragnehmer keinerlei Rabatte, um die der Senkung der zulasten des Aktionärs gehenden und auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Teilfonds umgelegten Honorare und Gebühren und Kosten zu reduzierendienen. 9. Die Verwaltungsgebühr für die Zielfonds, in die angelegt wird, kann sich unter Berücksichtigung eventueller Rabatte und Rückvergütungen auf maximal 1 % belaufen. Der Höchstsatz für die Verwaltungsgebühr für die Zielfonds, in die angelegt wird, muss im Jahresbericht angegeben werden und die eventuellen Rabatte und Rückvergütungen berücksichtigen. 10. Erwirbt die Fondsleitung Immobilien-SICAV Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagenan anderen kollektiven Anlagen, die unmittelbar direkt oder mittel- bar indirekt von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung die Immobilien-SICAV im Rahmen einer gemeinsamen Leitung oder Beherrschung Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte aufgrund einer wesentlichen direkten oder indirekte indirekten Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen kann die Immobilien-SICAV weder etwaige Ausgabe- noch Rückkaufgebühren der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belastenauf den Teilfonds umlegen. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Anlagereglement

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von belastet werden, welche bei Zeich- nungen in bar zusammen höchstens 5% des gemäss § 16 Ziff. 7 modifizierten Nettoinven- tarwertes der Anteile bzw. bei Einzahlungen in Anlagen zusammen höchstens 5% des ge- mäss § 16 Ziff. 6 berechneten Bewertungs-Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werdenbetragen darf. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der gleichzeitigen Rücknahme von Anteilen eines Teilvermögens und Ausgabe von An- teilen eines anderen Teilvermögens des gleichen Umbrella-Fonds kann den Anlegern eine Rücknahmekommission dem Anleger auf dem gemäss § 16 Ziff. 7 modifizierten Nettoinventarwert der ausgegebenen Anteile maxi- mal die halbe Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern belastet werden. 3. Bei der Konversion von Anteilen (Umtausch von einer Anteilsklasse in eine andere Anteils- klasse innerhalb eines bestimmten Teilvermögens) wird hingegen keine Ausgabekommis- sion erhoben. 4. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spannen, marktkon- forme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Durchschnitt aus der Anlage des Nettoinventarwertes belastet werdeneinbezahlten Betrages bzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und Verkauf eines dem vereinfachten Prospekt ersichtlichgekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden gemäss der "Swinging Single Pricing"-Methode (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages) berücksichtigt. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, das die Vermögensverwaltung und, sofern entschädigt, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit Vertriebstätig- keit in Bezug auf den Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilver- mögen eine jährliche maximale Pauschalkommission bezogen auf das Nettofondsvermö- gen des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)jeweiligen Teilvermögens gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen be- lastet und jeweils jährlich nach Ende am Monatsende ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission; so- fern entschädigt inkl. Vertriebskommission): Teilvermögen Swisscanto (CH) Portfolio Fund Responsible Switzerland 20: Anteils- klassen A1 Anteils- klassen B2 Anteils- klassen C3 Anteils- klassen D4 Anteils- klassen G5 Anteils- klassen M, N und S6 Pauschale Verwal- tungskommission (PVK) (max. p.a.) Teilvermögen Swisscanto (CH) Port- folio Fund Responsible Switzerland 20 1.40% 1.10% 1.00% 0.90% 0.75% 0.00% 1 Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, ATH1 CHF, ATH1 EUR, ATH1 GBP, ATH1 USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD, AAH1 CHF, AAH1 EUR, AAH1 GBP, AAH1 USD 2 Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BTH1 CHF, BTH1 EUR, BTH1 GBP, BTH1 USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD, BAH1 CHF, BAH1 EUR, BAH1 GBP, BAH1 USD 3 Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CTH1 CHF, CTH1 EUR, CTH1 GBP, CTH1 USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CAH1 CHF, CAH1 EUR, CAH1 GBP, CAH1 USD 4 Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DTH1 CHF, DTH1 EUR, DTH1 GBP, DTH1 USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD, DAH1 CHF, DAH1 EUR, DAH1 GBP, DAH1 USD 5 Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GTH1 CHF, GTH1 EUR, GTH1 GBP, GTH1 USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GAH1 CHF, GAH1 EUR, GAH1 GBP, GAH1 USD 6 Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH1 CHF, MTH1 EUR, MTH1 GBP, MTH1 USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH1 CHF, MAH1 EUR, MAH1 GBP, MAH1 USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH1 CHF, NTH1 EUR, NTH1 GBP, NTH1 USD, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XXX0 CHF, NAH1 EUR, NAH1 GBP, NAH1 USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH1 CHF, STH1 EUR, STH1 GBP, STH1 USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH1 CHF, SAH1 EUR, SAH1 GBP, SAH1 USD Bei den Anteilsklassen MT CHF, MT EU, MT GBP, MT USD, MTH1 CHF, MTH1 EUR, MTH1 GBP, MTH1 USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH1 CHF, MAH1 EUR, MAH1 GBP, MAH1 USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH1 CHF, NTH1 EUR, NTH1 GBP, NTH1 USD, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XXX0 CHF, NAH1 EUR, NAH1 GBP, NAH1 USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH1 CHF, STH1 EUR, STH1 GBP, STH1 USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH1 CHF, SAH1 EUR, SAH1 GBP und SAH1 USD des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werdenTeilvermögens Swisscanto (CH) Portfolio Fund Responsi- ble Switzerland 20 wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des Teilvermögens erhoben. Die Entschädigung der Depotbank Fondsleitung für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten Leitung, das As- set Management und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Fonds- leitungDepotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Rege- lungen. Teilvermögen Swisscanto (CH) Portfolio Fund Responsible World 45: Anteils- klassen A7 Anteils- klassen B8 Anteils- klassen C9 Anteils- klassen D10 Anteils- klassen G11 Anteils- klassen M, N und S12 Xxxxxxxxx Xxxxxx- tungskommission (PVK) (max. p.a.) Teilvermögen Swiss- canto (CH) Portfolio Fund Responsible World 45 2.00% 1.50% 1.30% 1.20% 1.00% 0.00% 7 Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, ATH1 CHF, ATH1 EUR, ATH1 GBP, ATH1 USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD, AAH1 CHF, AAH1 EUR, AAH1 GBP, AAH1 USD 8 Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BTH1 CHF, BTH1 EUR, BTH1 GBP, BTH1 USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD, BAH1 CHF, BAH1 EUR, BAH1 GBP, BAH1 USD 9 Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CTH1 CHF, CTH1 EUR, CTH1 GBP, CTH1 USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CAH1 CHF, CAH1 EUR, CAH1 GBP, CAH1 USD 10 Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DTH1 CHF, DTH1 EUR, DTH1 GBP, DTH1 USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD, DAH1 CHF, DAH1 EUR, DAH1 GBP, DAH1 USD 11 Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GTH1 CHF, GTH1 EUR, GTH1 GBP, GTH1 USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GAH1 CHF, GAH1 EUR, GAH1 GBP, GAH1 USD 12 Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH1 CHF, MTH1 EUR, MTH1 GBP, MTH1 USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH1 CHF, MAH1 EUR, MAH1 GBP, MAH1 USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH1 CHF, NTH1 EUR, NTH1 GBP, NTH1 USD, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XXX0 CHF, NAH1 EUR, NAH1 GBP, NAH1 USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH1 CHF, STH1 EUR, STH1 GBP, STH1 USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH1 CHF, SAH1 EUR, SAH1 GBP, SAH1 USD Bei den Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH1 CHF, MTH1 EUR, MTH1 GBP, MTH1 USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH1 CHF, MAH1 EUR, MAH1 GBP, MAH1 USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH1 CHF, NTH1 EUR, NTH1 GBP, NTH1 USD, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XXX0 CHF, NAH1 EUR, NAH1 GBP, NAH1 USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH1 CHF, STH1 EUR, STH1 GBP, STH1 USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP und SA USD, SAH1 CHF, SAH1 EUR, SAH1 GBP, SAH1 USD des Teilvermögens Swisscanto (CH) Portfolio Fund Responsible World 45 wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des Teil- vermögens erhoben. Die Entschädigung der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Ma- nagement und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Regelungen. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. folgenden Vergütungen und Nebenkosten der Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenDepotbank, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindwelche zusätzlich dem Fondsver- mögen belastet werden: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenGeld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung Über- prüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anle- gerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla- gen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 2 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 94. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame ge- meinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte indi- rekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe im Umfang von solchen Anlagen dem Vermögen der Teilvermögen nur eine reduzierte pauschale Verwaltungskom- mission von jährlich maximal 0.25% belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfäl- lige Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilver- mögen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Ziel- fonds erhoben. Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Zielfonds gemäss obigem Absatz an, welcher eine tiefere effektive (pauschale) Verwaltungskommission aufweist als die effektive pauschale Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1, so darf die Fondsleitung anstelle der vorerwähnten reduzierten pauschalen Verwaltungskommission auf dem Immobilienfonds in diesen verbun- denen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven pauschalen Verwaltungskommission des investierten Teilvermögens einerseits und der effektiven (pau- schalen) Verwaltungskommission des verbundenen Zielfonds andererseits belasten. 105. Die Verwaltungskommission Das Vermögen von ZielfondsTeilvermögen, bei denen ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in die andere kollektive Kapitalanlagen investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)werden kann, darf nur in andere kollektive Kapi- talanlagen (Zielfonds) investiert werden, welche unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten Ra- batten eine Verwaltungskommission von jeweils höchstens 34.00% betra- genaufweisen. Im Jahresbericht ist Vorbehältlich von Ziff. 4 vorstehend können die auf Stufe der maximale Satz Zielfonds anfallenden Verwaltungskommis- sionen zusätzlich zu der Verwaltungskommission in Ziff. 1 vorstehend erwähnten maximalen Höhe der ZielfondsVerwaltungs- kommission, in die investiert wirdwelche auf Stufe des investierenden Teilvermögens selbst erhoben werden kann, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugebenanfallen. 116. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 7. Die Leistungen Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Immobiliengesellschaften an Anteilen der Teilvermögen und Rabatte, um die Mitglieder ihrer Verwaltungauf den Anleger entfallenden, die Geschäfts- führung dem jeweiligen Teilvermögen belasteten Gebühren und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnenKosten zu reduzieren, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatbezahlen.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen eines Teilvermögens kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% 1 Prozent des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile des Teilvermögens belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern einem Wechsel des Teilvermögens werden die unter § 17 Ziff. 2 erwähnten Kosten belastet. Ein Klassenwechsel ist gebührenfrei. 3. Für die Auszahlung des Liquidationserlöses im In- und Ausland Falle der Auflösung eines Teilvermögens, kann dem Anleger eine Kommission von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes 0.5 Prozent belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds Teilvermögens und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank und Administrator, wie die Aufbewahrung des FondsvermögensTeilvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% 1 Prozent (bzw. ein Mindestbestrag von CHF 80'000.00 pro Jahr) zulasten des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettoinventarwertes des Teilvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Teilvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Quartalsende ausbezahlt werdenwird (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungFondsleitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionTeilvermögen eine Kommission von maximal 0.5 Prozent des Bruttobetrages der Ausschüttung. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, LiquidationAuflösung, Fusion oder Verei- nigung des ImmobilienfondsVereinigung der Teilvermögen; cb) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung Revision sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsder Teilvermögen; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds der Teilvermögen und seiner Anleger; fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Teilvermögens sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsder Teilvermögen; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfondsdie Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem der Teilvermögen eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsNutzungsrechten; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter Verwalter von Kollektivvermögen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit des Angebots von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 95. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 2 Prozent betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 6. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Teilvermögen belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus

Vergütungen und Nebenkosten. 18 19 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission Ausgabekom- mission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknah- mekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchs- tens 0% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit mas- sgebliche Höchstsatz ist aus dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des Anlagefonds die Nebenkos- ten, die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des ein- bezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. §17 Ziff. 2) erheben. Der jeweils angewandte Höchstsatz ist aus dem Pros- pekt ersichtlich. Die Belastung dieser Nebenkosten entfällt, falls die Fondsleitung eine Ein- oder Auszahlung in Anlagen statt in bar ge- mäss § 18 gestattet. 4. Bei Rücknahmen von Anteilen kann zum Schutz des Anlagefonds den jeweiligen Anlegern eine «Dilution Fee» belastet werden. Die Di- lution Fee dient dazu, allfällige dem Anlagefonds und den verbleiben- den Anlegern dadurch entstehende ausserordentliche Schäden, Kos- ten und Verluste (z.B. aufgrund eines Anstiegs der Quote illiquider Vermögenswerte und notwendigen ausserordentlichen Transaktio- nen) auszugleichen. Die Dilution Fee beträgt maximal 5%. Ob eine Dilution Fee erforderlich ist und wie hoch diese ist, hängt z.B. von den Transaktionskosten, der Quote illiquider Vermögenswerte, oder dem Volumen der Rücknahmen der Anleger ab und wird durch die Fondsleitung festgesetzt. 5. Beim Wechsel von einer Anteilsklasse in eine andere werden keine Ausgabe- und Rücknahmekommissionen erhoben. 6. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflö- sung des Anlagefonds kann dem Anleger auf dem Nettoinventarwert seiner Anteile eine Kommission von 0.5% berechnet werden. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds Anlagefonds und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs Zah- lungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 1.052.03% des Gesamtfondsvermögens Nettofondsvermögens des Anlagefonds (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)vor Abzug einer eventuellen Performance Fee) in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des Anlagefonds belastet und jeweils jährlich nach Ende am Anfang jeden Monats auf der Basis des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen durchschnittlichen Nettovermögens des Anlagefonds des Vormonats ausbezahlt werdenwird (pauschale Verwal- tungskommission, inkl. Vertriebskommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungFondsleitung. Die pauschale Verwaltungskommission kann bei einzelnen Anteils- klassen zu unterschiedlichen Sätzen gemäss der Tabelle im Prospekt erhoben werden. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission pauschalen Ver- waltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Halbjahresbe- richt ersichtlich. 2. Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine Performance Fee von maximal 20% (der «Performance-Fee-Satz»). Das High-Watermark- Prinzip bedeutet, dass eine Performance Fee nur dann anfällt, wenn der Nettoinventarwert pro Anteil die High Watermark zuzüglich der Hurdle Rate übersteigt. Die Hurdle Rate beträgt 10% per annum. Die Performance Fee wird für alle Anteilsklassen gesondert berech- net. Die Performance Fee wird auf dem Nettoinventarwert je Anteils- klasse in der Rechnungseinheit der Anteilsklassen für jedes Rech- nungsjahr (der „Realisierungszeitraum“) berechnet und sofern geschuldet zulasten des Vermögens der entsprechenden Anteils- klasse per Ende des Rechnungsjahres in der Referenzwährung des Fonds ausbezahlt. Die Performance Fee wird bei jeder offiziellen Be- rechnung des Nettoinventarwerts pro Anteilsklasse ermittelt und, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Rückstellung gebildet oder wieder aufgelöst. Bei Rücknahmen gelten die Rückstellungen für Performance Fees, welche die zurückgenommenen Anteile betref- fen, als geschuldete Performance Fee, welche am Ende des Rech- nungsjahres ausbezahlt wird. Die Performance Fee bestimmt sich durch Anwendung des massge- blichen Performance-Fee-Satzes auf den Unterschiedsbetrag zwi- schen dem Nettoinventarwert pro Anteil der massgeblichen Anteil- klasse und dem höheren der folgenden Beträge: (i) der High Watermark zuzüglich der Hurdle Rate und (ii) dem Nettoinventarwert der Anteilklasse am Ende des vorausgehenden Realisierungszeit- raums nach Abzug einer allfälligen Performance Fee zuzüglich der Hurdle Rate. Für die Auszahlung Berechnung der Performance Fee ist der Net- toinventarwert der Anteilklasse nach Abzug aller Kosten und Gebüh- ren (inklusive aufgrund von Rücknahmen zu leistende Performance Fee), aber vor Abzug von zum Zeitpunkt der Berechnung entstande- ner aber noch nicht ausbezahlter Performance Fees massgeblich. Die High Watermark entspricht bei der Lancierung einer Anteils- klasse dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Ausgabekommission). Danach entspricht die High Water- mark für jeden Realisierungszeitraum dem Nettoinventarwert pro An- teil (vor Abzug der Performance Fee) zum Ende des Jahresertrages letzten Realisie- rungszeitraums, für den die Performance Fee geleistet wurde. Der effektiv angewandte Performance-Fee-Satz je Anteilsklasse und der genaue Betrag der geleisteten Vergütungen wird im Halbjahres- bericht und im Jahresbericht veröffentlicht. Allfällige Ausschüttungen oder die Zahlung von Verrechnungssteuern an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommissioneidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen der regulären Thesaurierung der Erträge führen zu einer relativen Adjustierung der High Watermark sowie der Hurdle Rate. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen ihn en in Ausführung des Fondsvertrages Fondsver- trags entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche markt- übliche Courtagen, Kommis- sionenKommissionen, Steuern und Abgaben, Abgaben sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards Qualitäts- standards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, LiquidationLi- quidation, Fusion oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsAnlagefonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, LiquidationLiqui- dation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfondsAnlagefonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung Vereini- gung des Immobilienfonds Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Anlagefonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Anlage- fonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsAnlagefonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen ausländi- schen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten Überset- zungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsAnlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem An- lagefonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten Nut- zungsrechten des ImmobilienfondsAnlagefonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen zu- geschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogender betreffenden Anlagen abge- zogen. 85. Für die Pooling Funds werden dem Anlagefonds keine Verwaltungs- kommissionen belastet. 6. Für die Pooling Funds werden dem Anlagefonds keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. 7. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Best- immungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, Anle- ger entfallenden dem Immobilienfonds Anlagefonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 108. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, unter Berücksichtigung von Zielfondsdem Zielfonds direkt belasteten und den Anlegern im Zielfonds separat in Rechnung gestellten Kommissionen, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten Ra- batten höchstens 33.0% betra- genbetragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. Bei Investitionen in Zielfonds, welche durch die LGT- Gruppe verwaltet werden, werden keine Ausgabe- und Rücknahme- kommission und keine Gebühren für die Vermögensverwaltung erho- ben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Investment Fund Agreement

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 53% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des um die Nebenkosten erhöhten Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Fondsvermögens die Nebenkosten, die dem vereinfachten Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank dem Anleger auf dem Nettoinventarwert der Anteile eine Kommission von max. 0,5%. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie Anlagefonds stellt 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der Depotbank belastet die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 1.050,2% (Anteilsklasse „P CHF dist “) • maximal 0,2% (Anteilsklasse „I CHF dist“) • maximal 0,1% (Anteilsklassen „M CHF dist “ und „M CHF acc“) • maximal 0,2% (Anteilsklasse „C CHF dist “) des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettofondsvermögens des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Quartalsende ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungwird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 23. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionAnlagefonds eine Kommission von maximal 0,5% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Der effektiv erhobene Satz ist aus dem Jahresbericht ersichtlich. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenKommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsAnlagefonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfondsAnlagefonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Anlagefonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes Netto- inventarwertes des Immobilienfonds Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der ÜbersetzungskostenÜbersetzungs- kosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsAnlagefonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsAnlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsFonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 86. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 97. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 0.25% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Anlagefonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten des Anlage- fonds sind der Tabelle am Ende des Prospekts zu Lasten der Anleger 1entnehmen. Bei der Ausgabe von Anteilen kann Zusätzlich können dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für Anlagefonds die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen weiteren in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten 20 des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission Fondsvertrags aufge- führten Vergütungen und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Halbjahres- bericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von der Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 33.0% betra- genbetragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission Verwaltungs- kommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Bei Investitionen in Ziel- fonds, welche durch die LGT-Gruppe verwaltet werden, werden keine Aus- gabe- und Rücknahmekommission und keine Gebühren für die Vermögens- verwaltung erhoben. Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung eine Performance Fee von maximal 20% (der «Performance-Fee-Satz»). Das High-Watermark-Prinzip bedeutet, dass eine Performance Fee nur dann anfällt, wenn der Nettoinventarwert pro Anteil die High Watermark zu- züglich der Hurdle Rate übersteigt. Die Leistungen Hurdle Rate beträgt 10% per an- num. Die Performance Fee wird für alle Anteilsklassen gesondert berechnet. Die Performance Fee wird auf dem Nettoinventarwert je Anteilsklasse in der Rechnungseinheit der Anteilsklassen für jedes Rechnungsjahr (der «Reali- sierungszeitraum») berechnet, und sofern geschuldet zulasten des Vermö- gens der entsprechenden Anteilsklasse per Ende des Rechnungsjahres in der Referenzwährung des Fonds ausbezahlt. Die Performance Fee wird bei jeder offiziellen Berechnung des Nettoinven- tarwerts pro Anteilsklasse ermittelt und, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Rückstellung gebildet oder wieder aufgelöst. Bei Rücknahmen gelten die Rückstellungen für Performance Fees, welche die zurückgenom- menen Anteile betreffen, als geschuldete Performance Fee, welche am Ende des Rechnungsjahres ausbezahlt wird. Die Performance Fee bestimmt sich durch Anwendung des massgeblichen Performance-Fee-Satzes auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Net- toinventarwert pro Anteil der massgeblichen Anteilklasse und dem höheren der folgenden Beträge: (i) der High Watermark zuzüglich der Hurdle Rate und (ii) dem Nettoinventarwert der Anteilklasse am Ende des vorausgehen- den Realisierungszeitraums nach Abzug einer allfälligen Performance Fee zuzüglich der Hurdle Rate. Für die Berechnung der Performance Fee ist der Nettoinventarwert der Anteilklasse nach Abzug aller Kosten und Gebühren (inklusive aufgrund von Immobiliengesellschaften Rücknahmen zu leistende Performance Fee), aber vor Abzug von zum Zeitpunkt der Berechnung entstandener aber noch nicht ausbezahlter Performance Fees massgeblich. Die High Watermark entspricht bei der Lancierung einer Anteilsklasse dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Ausga- bekommission). Danach entspricht die High Watermark für jeden Realisie- rungszeitraum dem Nettoinventarwert pro Anteil (vor Abzug der Perfor- mance Fee) zum Ende des letzten Realisierungszeitraums, für den die Performance Fee geleistet wurde. Der effektiv angewandte Performance-Fee-Satz je Anteilsklasse und der genaue Betrag der geleisteten Vergütungen wird im Halbjahresbericht und im Jahresbericht veröffentlicht. Allfällige Ausschüttungen oder die Zahlung von Verrechnungssteuern an die Mitglieder ihrer Verwaltungeidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen der regulären Thesaurierung der Erträge führen zu einer relativen Adjustierung der High Watermark so- wie der Hurdle Rate. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Ent- schädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: – Vorrätighalten und Abgabe von Marketingdokumenten und rechtli- chen Dokumenten – Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebe- nen und anderen Publikationen; – Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; – Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder die den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; – Pflege bestehender Anleger; – Schulung von Vertriebsmitarbeitern; – Ernennung und Überwachung von Untervertreibern; – Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des Vertreibers; – etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offen- legung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigung, die Geschäfts- führung und das Personal sind sie für die Vertriebstätigkeit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhalte- nen Beträge, welche sie für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die Vergütungen anzurechnenkol- lektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Ra- batte, um die auf welche den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebüh- ren und Kosten zu reduzieren. Der Vermögensverwalter kann in seinem eigenen Ermessen seine Vermö- gensverwaltungsgebühr ganz oder teilweise an Anleger und weitere Emp- fänger weiterleiten. Der Koeffizient der gesamten Kosten (Total Expense Ratio, TER bzw. syn- thetischer TER, falls anwendbar), die dem Anlagefonds laufend belastet wurden, ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Die Fondsleitung nach diesem darf unter Vorbehalt von § 19 Anspruch hat20 Ziff. 5 Anteile anderer kol- lektiver Kapitalanlagen erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch ge- meinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche di- rekte oder indirekte Beteiligung verbunden ist («verbundene Zielfonds»). Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen («commission sharing agreements») oder Vereinbarungen betreffend Retrozessionen in Form von sogenannten «Soft Commissions» abgeschlossen.

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Samples: Investment Fund Agreement

Vergütungen und Nebenkosten. 18 19 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei Es werden den Anlegern (i) bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten Anteilen, (ii) bei der FondsleitungRücknahme von Anteilen, (iii) beim Wechsel von einem Teilver- mögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb des Umbrella-Fonds oder (iv) bei der Depotbank und/Auflösung eines Teilvermögens keine Ausgabe- oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichRücknahmekommissionen belastet. 2. Bei Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Rücknahme Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Anteilen kann Quali- tätsstandards bei physischen Anlagen, die den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Teilvermögen im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Durchschnitt aus der Anlage des Nettoinventarwertes belastet werdeneinbezahlten Betrages bzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und Verkauf eines dem vereinfachten Prospekt ersichtlichgekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen durchschnittlich erwachsen, werden gemäss der «Swinging Single Pricing» – Methode (vgl. § 16 Ziff. 7) belastet. Die Belastung dieser Nebenkosten entfällt, falls die Fondsleitung einer Ein- oder Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss § 18 gestat- tet. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teil- vermögen stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Kommission von jährlich dem höheren Wert von maximal 1.0% des Immobilienfonds Nettoinventarwertes der Teilvermögen und der Immobiliengesellschafteneinem maximalen Min- destbetrag von CHF 70’000.- p.a. pro Teilvermögen in Rechnung, die Vermögensverwal- tung für jedes Teilvermögen pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teil- vermögens belastet und die Vertriebstätigkeit in Bezug jeweils am Anfang jeden Monats auf den Immobilienfonds der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der Teilvermögen des Vormonats ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Die Verwaltungskommission kann bei einzelnen Teilvermögen und alle Aufgaben Anteilklassen zu unterschiedlichen Sätzen gemäss der Depot- bank wie Tabelle im Anhang erhoben werden. Der effektiv angewandte Satz der Verwal- tungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des FondsvermögensVermögens der einzelnen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der Depotbank belastet die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Depotbank dem Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 1.05maxi- mal 0.5% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettoinventarwertes der Teilvermögens, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Ver- mögen des entsprechenden Teilvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende am Anfang jeden Monats auf der Basis des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen durchschnittlichen Netto- vermögens der Teilvermögen des Vormonats ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungwird (De- potbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission Depotbankkommission je Teil- vermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Jahresbericht ersichtlich. 23. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet kann die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionUmbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen eine Kommission von maximal 0.5% des Bruttobetrages der Ausschüt- tung belasten. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz Er- satz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages Fonds- vertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teil- vermögen; cb) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrneh- mung allge- meinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und seiner bzw. ihrer Anleger; fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der ÜbersetzungskostenÜberset- zungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung Fondslei- tung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte berichte des Im- mobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten Stimmrech- ten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten Nutzungs- rechten des ImmobilienfondsFonds; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte Schrit- te zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 45. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz trägt das Vermögen des Teilvermögens sämtliche aus der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung Verwaltung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, der Anlagen (namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenCourta- gen, Berater- Kommissionen, Steuern und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren Abgaben) sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei phy- sischen Anlagen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmenbetreffenden Anlagen verrechnet. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Best- immungen im Anhang Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit Ver- triebstätigkeit von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger Anle- ger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren Umbrella-Fonds bzw. dem Teilvermögen be- lasteten Gebühr und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 97. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfäl- ligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von all- fälligen Retrozessionen und Rabatten je Teilvermögen anzugeben. 8. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte indi- rekte Beteiligung verbunden ist ("«verbundene Zielfonds"»), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen verbun- denen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen belasten. 109. Die Verwaltungskommission von der verbundenen Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)wird, darf unter Berücksichtigung Berücksichti- gung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- genexklusive allfälliger erfolgsabhängiger Kommissionen betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der verbundenen Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung Berücksichti- gung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 1110. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer VerwaltungVergütungen und Nebenkosten dürfen nur demjenigen Teilvermö- gen belastet werden, welchem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnennicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatwerden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 19 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger bzw. beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermö- gen innerhalb dieses Umbrella-Fonds oder beim Wechsel von einer Anteilsklasse in eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/andere werden keine Aus- gabe- oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichRücknahmekommissionen belastet. 2. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission erhebt die Fondsleitung zugunsten der Fondsleitungdes Vermögens des entsprechenden Teilvermögens die Nebenkosten (Ausgabe- und Rücknahme- spesen) von höchstens 0.25% des Nettoinventarwerts des Teilvermögens, der Depotbank und/oder von Vertreibern die diesem im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Durchschnitt aus der Anlage des Nettoinventarwertes belastet werdeneinbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen er- wachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der zurzeit massgebliche Höchstsatz jeweils angewandte Satz für ein Teilvermögen ist aus dem Prospekt in der Tabelle im Anhang ersichtlich. Die Belastung dieser Nebenkosten entfällt, falls die Fondsleitung eine Ein- oder Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss § 18 gestattet sowie beim Wechsel zwischen Klassen innerhalb eines Teilvermögens. § 20 Vergütungen und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich.Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit Vertrieb- stätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds die Teilvermögen stellt die Fondslei- tung zulasten der Teilvermögen eine Kommission von jähr- lich maximal 1.2% des Nettofondsvermögens der Teilvermö- gen in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und alle Aufgaben jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt wird (Verwaltungskommission, inkl. Vertriebs- kommission). Die Verwaltungskommission kann bei einzelnen Teilvermö- gen und Anteilklassen zu unterschiedlichen Sätzen gemäss der Depot- bank wie Tabelle im Anhang erhoben werden. Der effektiv ange- wandte Satz der Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des FondsvermögensVermögens der einzelnen Teilver- mögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermö- gen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der De- potbank belastet die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Depotbank den Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 1.050.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettofondsver- mögens der Teilvermögen, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen im Nachhinein ausbezahlt werdenwird (Depotbankkommission). Die Entschädigung Depotbankkommission kann bei einzelnen Teilvermögen und Anteilklassen zu unterschiedlichen Sätzen gemäss der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungTabelle im Anhang erhoben werden. Der effektiv angewandte ange- wandte Satz der Verwaltungskommission Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenKommissionen, Steuern und Abgaben, Abgaben sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung Auf- rechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, ÄnderungÄnde- rung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilver- mögen sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen Inte- ressen des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und seiner bzw. ihrer Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten Fehlverhal- ten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- Jah- resberichte des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen (einschliesslich der Übersetzungskosten ins Französische und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsItalienische); h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAuf- sichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten Übersetzungs- kosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten Stimm- rechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsUmbrella- Fonds bzw. die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten Hono- rarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilver- mögen; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank Depot- bank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen Einstands- wert zugeschlagen- bzw. dem Verkaufswert der betreffen- den Anlagen abgezogen. 85. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen keine Ret- rozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch RabatteFondsanteilen. Sie können hingegen gemäss den Bestim- mungen im Anhang Rabatte bezahlen, um die auf den Anleger Anle- ger entfallenden, dem Immobilienfonds Fonds belasteten Gebühren und Kosten Kos- ten zu reduzieren. 96. Erwirbt die Fondsleitung Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver kollek- tiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("«verbundene Zielfonds"»), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen belasten. 107. Die Verwaltungskommission von der Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen Retrozessi- onen und Rabatten höchstens 32% betra- gendes Nettoinventarwerts des jeweiligen Zielfonds betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/und / oder von Vertreibern im In- und Ausland von Vertriebsträgern belastet werden, welche zusammen höchstens 52% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichbetragen darf. 2. Bei Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland wird dem Anleger bei der Rücknahme von Anteilen keine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und / oder von Vertriebsträgern belastet. Bei den Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 45 Passiv, Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 75 Passiv und Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 95 Passiv kann den Anlegern dem Anleger bei der Rücknahme von Anteilen eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/und / oder von Vertreibern im In- und Ausland von Vertriebsträgern belastet werden, welche zusammen höchstens 51% des Nettoinventarwertes belastet der Anteile betragen darf. 3. Beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse innerhalb eines bestimmten Teilvermögens (Konversion) wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission erhoben. 4. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens die Nebenkosten, die dem Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (Ausgabe- und Rücknahmespesen) (vgl. § 17 Ziff. 2). Die Ausgabe- und Rücknahmespesen betragen jeweils höchstens 2% des Nettoinventarwerts. Die Fondsleitung verzichtet in dem Umfang auf die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunsten des jeweiligen Teilvermögens, als Ausgaben und Rücknahmen an einem Bankwerktag gegeneinander aufgerechnet werden können. Entsprechend werden beim jeweiligen Teilvermögen lediglich auf dem sich aus der Differenz zwischen Ausgaben und Rücknahmen ergebenden Nettoinvestitions- bzw. Nettodesinvestitionsbedarf Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen erhoben. Erfolgen an einem Bankwerktag mehr Ausgaben als Rücknahmen, werden nur auf dem Nettoinvestitionsbedarf die Ausgabespesen berechnet und zugeschlagen und bei den Rücknahmen werden keine Rücknahmespesen abgezogen. Erfolgen an einem Bankwerktag mehr Rücknahmen als Ausgaben, werden nur auf dem Nettodesinvestitionsbedarf die Rücknahmespesen berechnet und abgezogen und bei den Ausgaben werden keine Ausgabespesen zugeschlagen. Bei der Erhebung der Spesen aus einem Nettoinvestitionsbedarf des jeweiligen Teilvermögens sind die zeichnenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag untereinander gleich zu behandeln. Bei der Erhebung der Spesen aus einem Nettodesinvestitionsbedarf des jeweiligen Teilvermögens sind die zurückgebenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag untereinander gleich zu behandeln. In ausserordentlichen Situationen kann der Höchstsatz der Ausgabe- und Rücknahmespesen vorübergehend überschritten werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem entsprechend hinreichend begründete Entscheid der Fondsleitung wird zur Information der bestehenden und neuen Anleger im Publikationsorgan, welches im Prospekt genannt ist, veröffentlicht und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichder FINMA mitgeteilt. Die Erhebung von Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen entfällt für alle Teilvermögen bei Sachein- bzw. auslagen sowie beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse desselben Teilvermögens. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des Immobilienfonds und Umbrella-Fonds bzw. der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds Teilvermögen und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine jährliche maximale Pauschalkommission bezogen auf den Nettoinventarwert des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)jeweiligen Teilvermögens gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende am Monatsende ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission): Pauschale Verwaltungs- kommission (PVK) (max. p.a.) Anteils- klassen G ohne Währungsabs icherung 1 Anteils- klassen G mit Währungsabs icherung 2 Anteils- klassen N und S 3 Anteils- klasse ASTT CHF Anteils- klasse VT CHF Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland 0.35% 0.40% 0.00% 0.70% n.a. Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 45 Passiv 1.20% n.a. 0.00% n.a. 1.20% Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge 1.20% n.a. 0.00% n.a. 1.20% Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 95 Passiv 1.20% n.a. 0.00% n.a. 1.20% 1 Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD 2 Anteilsklassen GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP, GAH USD 3 Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH CHF, STH EUR, STH GBP, STH USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP, SAH USD, Bei den Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH CHF, STH EUR, STH GBP, STH USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP und SAH USD des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werdenjeweiligen Teilvermögens wird keine pauschale Verwaltungskommission erhoben. Die Entschädigung der Depotbank Fondsleitung für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Fonds- leitungDepotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Regelungen. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Jahresbericht ersichtlich. 2. Für Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. folgenden Vergütungen und Nebenkosten der Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenDepotbank, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindwelche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet werden: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenGeld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. l) Kosten 3. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rabatten jährlich maximal 1.0% bzw. für die Teilnahme des Immobilienfonds Teilvermögen Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 45 Passiv, Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 75 Passiv und Swisscanto (CH) IPF III Vorsorge Fonds 95 Passiv jährlich maximal 4.0% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfondsinvestiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rabatten je Teilvermögen anzugeben. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie die Fondsleitung allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds den Teilvermögen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben. 105. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 6. Die Verwaltungskommission Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Anhang Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von ZielfondsAnteilen der Teilvermögen und Rabatte, in um die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)auf den Anleger entfallenden, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen dem jeweiligen Teilvermögen belasteten Gebühren und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der ZielfondsKosten zu reduzieren, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugebenbezahlen. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- In­ und Ausland von zusammen höchstens 5% 5 Prozent des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche zur Zeit mass­ gebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder Fonds­ leitung von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% 2,0 Prozent des Nettoinventarwertes Nettoinventar­ xxxxx belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und Anhang ersichtlich. 3. Bei der Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondslei­ tung zudem zugunsten des Fondsvermögens die Nebenkosten, die dem vereinfachten Prospekt ersichtlichImmobilienfonds im Durch­ schnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. §17 Ziff. 3). 4. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Immobilienfonds kann den Anlegern auf dem Inventarwert ihrer Anteile eine Kom­ mission von 0,5 Prozent berechnet werden. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenImmobilienfonds, die Vermögensverwal- tung Vermögens­ verwaltung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% 1 Prozent des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Netto­ inventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen je­ weils quartalsweise ausbezahlt werdenwird (Verwaltungskom­ mission inkl. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungVertriebskommission). Für das erste Quartal gilt das Emissionsvolumen. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission Verwaltungskommis­ sion ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Be­ sorgung des Zahlungsverkehrs des Immobilienfonds und die sonstigen in §4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Immobilien­ fonds eine Kommission von jährlich maximal 0,10 Pro­ zent des Gesamtfondsvermögens (Depotbankkommis­ sion). Die Zahlung erfolgt vierteljährlich auf der Basis des Gesamtfondsvermögens per Ende des voran­ gegangenen Quartals. Für das erste Quartal gilt das Emissionsvolumen. Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommis­ sion ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionImmobilienfonds eine Kommission von maximal 0,5 Prozent des Bruttobetra­ ges der Ausschüttung. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch An­ spruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- An­ und Verkauf von Anlagen, namentlich na­ mentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenKommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards Qualitäts­ standards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung Vereinigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung Prü­ fung sowie für Bescheinigungen im Rah- men Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfondsImmobilienfonds; e) Honorare für Rechts- Rechts­ und Steuerberater im Zusammenhang Zusam­ menhang mit der GründungGründungen, Änderungen, LiquidationLiquida­ tion, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen Inte­ ressen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten Fehl­ verhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte Jahresberichte des Im- mobilienfondsImmobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Immobilien­ fonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde Aufsichtsbe­ hörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten Übersetzungskos­ ten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem eingetragenem geis­ tigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher ausserordent­ licher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht ver­ ursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 45. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem ausser­ dem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden entstan­ den sind: a) Kosten für den An- An­ und Verkauf von ImmobilienanlagenImmobilien­ anlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenVermittlungs­ kommissionen, Berater- Berater­ und Anwaltshonorare, Notar- Notar­ und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang Zu­ sammenhang mit Erstvermietungen von ImmobilienImmobilien bei Neubauten und Sanierung; c) Marktübliche marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften Liegen­ schaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- Unterhalts­ und Betriebskosten Betriebskosten, einschliesslich Versi- cherungskostenVersicherungs­ kosten, öffentlich-rechtliche öffentlich­rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- Service­ und Infrastruktur- dienstleistungenInfrastrukturdienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- Beratungs­ und Verfahrenskosten im Zusammenhang Zusammen­ hang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5g) Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und/oder einer allfälligen Kotierung des Immobilienfonds; h) Anwalts­ und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung bzw. der Abwehr von Forderungen die dem Immobilienfonds zustehen bzw. gegen diesen geltend gemacht werden 6. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von GrundstückenGrundstücken sowie Über­ nahmen von Grundstücken und Liegenschaften (Sacheinlagen), bis zu maximal 32% des Kaufs- Kaufs­ oder des Ver- kaufspreisesVerkaufspreises bzw. des Übernahmewerts; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und UmbautenUm­ bauten, bis zu maximal 4% der Baukosten und für Entwicklung von unbebauten Grundstücken ma­ ximal 3% der Bau- kosten;Baukosten. Als Baukosten gelten dabei alle im Zusammenhang mit der Erstellung der Immobilie anfallenden Kosten mit Ausnahme der Erwerbs­ und Erwerbsnebenkosten für das Grund­ stück. c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen.Nettomietzinseinnahmen; 67. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen Sanierungen und Umbauten Um­ bauten (namentlich marktübliche Planer- Planer­ und ArchitektenhonorareArchitek­ tenhonorare, Baubewilli- gungs- Baubewilligungs­ und AnschlussgebührenAnschlussgebüh­ ren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen Immobilien­ anlagen zugeschlagen. 78. Die Kosten nach Ziff. 3 4 Bst. a und Ziff. 4 5 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 89. Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach §19 Anspruch hat. 10. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Anhang Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 911. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung Beherr­ schung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("«verbundene Zielfonds"Ziel­ fonds»), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe­ oder Rücknahmekommis- sionen Rück­ nahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen wird dem Anleger keine Ausgabekommission belastet. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen wird dem Anleger keine Rücknahmekommission belastet. 3. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anla- gen, die den Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen durchschnittlich erwachsen, werden gemäss der «Swinging Sin- gle Pricing»-Methode (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages) belastet. 4. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Teilvermögens kann dem Anleger auf dem Nettoinventarwert seiner Anteile eine Ausgabekommission zugunsten Kommission von 0,5% berechnet werden. 1. Für die Leitung, das Asset Management und das Anbieten der Fondsleitung, Teilvermögen stellt die Fondsleitung zulasten der Depotbank und/oder Teil- vermögen eine Kommission von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5jährlich maximal 1,70% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile Nettoinventarwerts des Teilvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet werdenund jeweils quartalsweise ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und dem vereinfachten Prospekt Halbjahres- bericht ersichtlich. 2. Bei Für die Aufbewahrung des Vermögens der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten verschiedenen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Fondsleitung, Teil- vermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank und/oder belastet die Depotbank den Teilvermögen eine Kommission von Vertreibern im In- jährlich maximal 0,15% p.a. des Nettoinventarwerts des Teilvermögens, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werdenjeweils am Quartalsende ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 23. Für die Auszahlung Wiederanlage des Jahresertrages Jahresertrags an die Anleger belastet kann die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommissionden Teilvermögen eine Kommission von maximal 0,50% des Bruttobetrags des wieder angelegten Nettoertrags erheben. 34. Neben der Verwaltungskommission kann die Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission («Performance Fee») be- ziehen. Sie beträgt maximal 10%. Der effektiv angewandte Satz der Performance Fee je Anteilsklasse ist jeweils im Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Die Performance Fee wird für alle Anteilsklassen, die sich hinsichtlich der Kommissionssätze, der Referenzwährung oder des Nettoinventarwerts unterscheiden, gesondert berechnet. Die Performance Fee wird auf dem Nettoinventar- wert je Anteilsklasse in der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens berechnet und ausbezahlt. Die Basis zur Berechnung der Performance Fee ist der Erstausgabepreis oder der jeweils letzte Nettoinventarwert eines Anteils des Teilvermögens der entsprechenden Anteilsklasse (nach Belastung der Verwaltungskommission und vor Be- lastung der Performance Fee). Die Performance Fee wird bei jeder offiziellen Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteilsklasse ermittelt und, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Rückstellung gebildet. Die Performance Fee unterliegt einer «High Watermark» (HWM). Diese wird in der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens je Anteilsklasse berechnet. Anspruch auf die Performance Fee besteht nur, wenn der Nettoinventarwert je Anteilsklasse über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert von (a) dem Erstausgabepreis oder (b) dem höchsten je errechneten Nettoinventarwert (vor Abzug der Performance Fee) der jeweiligen Anteilsklasse liegt. Wertverminderungen im Verhältnis zum Erstausgabe- preis und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee erneut geschuldet ist. Bei der Lancierung einer Anteilsklasse entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Ausgabekommission) in der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens. Die Performance Fee unterliegt keiner «Hurdle Rate». Somit wird die Performance Fee auf der gesamten Wertverän- derung wie oben beschrieben belastet. Falls an einem Bewertungstag eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht der für diesen Bewertungstag ermittelte Nettoinventarwert der Anteilsklasse vor Abzug der Performance Fee neu der High Watermark. Kann an einem Bewertungstag keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark am nächsten Bewertungstag dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis oder (b) dem höchsten je errechneten Nettoinven- tarwert (vor Abzug der Performance Fee) der jeweiligen Anteilsklasse. Allfällige Bruttoausschüttungen und Änderungen der Berechnungsgrundlage zufolge Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen werden adjustiert. Die aufgelaufene Performance Fee wird quartalsweise per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember ausbezahlt. 5. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages Fondsvertrags entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; cb) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, ÄnderungenÄn- derungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung Ver- einigung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und seiner bzw. ihrer Anleger; fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie so- wie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsFonds; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 46. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz tragen die Teilvermögen sämtliche aus der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung Verwaltung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten Vermögens der Teilvermögen erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, der Anlagen (namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenCourtagen, Berater- Kommissionen, Steuern und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren Abgaben) sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- Überprüfung und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. Diese Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der Immobilienanlagen zugeschlagenbetreffenden Anlagen verrechnet. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a Verwaltungskommission der Zielfonds, unter Berücksichtigung von dem Zielfonds direkt belasteten und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Anle- gern im Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfondsseparat in Rechnung gestellten Kommissionen, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- genbetragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission Verwal- tungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 118. Erwirbt die Fondsleitung Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst, vom Vermögensverwalter oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie oder der Vermögensver- walter durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteili- gung verbunden ist («verbundene Zielfonds»), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der ver- bundenen Zielfonds nicht dem Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen belasten. 9. Vergütungen dürfen nur dem Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zu ih- rem Anteil am Fondsvermögen belastet. 10. Die Leistungen Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschä- digung des Anbietens von Immobiliengesellschaften an Fondsanteilen und Rabatte, um die Mitglieder ihrer Verwaltungauf den Anleger entfallenden dem Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatbezahlen.

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Samples: Prospectus and Fund Contract

Vergütungen und Nebenkosten. 18 19 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der FondsleitungFonds- leitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland belastet werden, welche bei Zeichnungen in bar von zusammen höchstens 5% des gemäss § 17 Ziff. 7 berechneten modifizierten Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werdenbzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichbei Einzahlungen in Anlagen zusammen höchstens 5% des gemäss § 17 Ziff. 6 des berechneten Bewertungs-Nettoinventarwertes betragen darf. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern dem Anleger eine Rücknahmekommission von maximal 1% zugunsten der Fondsleitung, Depotbank oder der Depotbank undVertreiber belastet werden, welche bei Rücknah- men in bar zusammen höchstens 3% des gemäss § 17 Ziff. 7 be-rechneten modifizierten Nettoinven- tarwertes bzw. bei Rücknahmen in Anlagen zusammen höchs-tens 3% des gemäss § 17 Ziff. 6 be- rechneten Bewertungs-Nettoinventarwertes betragen darf. 3. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/oder von Vertreibern Brief-Spannen, marktkonforme Cour- tagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im In- und Ausland Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden gemäss der "Swinging Single Pricing"-Methode (vgl. § 17 Ziff. 7) berücksichtigt. 4. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung eines Teilvermögens kann die Depotbank dem Anleger eine Kommission von zusammen höchstens 0.50% der Bruttoausschüttung berechnen. 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz der Ausgabe- und Rücknahmekommissionen je Teilvermögen ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt Anhang des Prospekts ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds das Teilvermögen und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des FondsvermögensVermögens des Teilvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung Fondslei- tung zulasten des Immobilienfonds der Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)jährliche maximale Pauschalkommission bezogen auf den das Nettofondsvermögen der Teilvermögen gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen monatlich ausbezahlt werdenwird (pauschale Verwaltungskommission; sofern entschädigt inkl. Vertriebskommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten deren in dieser Ziff. 1 genannten Leistungen obliegt der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz Die pauschale Verwaltungskommission unterscheidet sich bei den einzelnen Teilvermögen wie folgt: Die Fondsleitung belastet dem Vermögen der jeweiligen Teilvermögen folgende pauschale Verwal- tungskommission: Teilvermögen Max. pauschale Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich./ p.a. A-Klas- sen1 B- Klas- sen2 C- Klas- sen3 D- Klas- sen4 G- Klas- sen5 M- Klas- sen6 N- Klas- sen7 Swisscanto (CH) Bond Fund Re- sponsible VV CHF n/a n/a n/a n/a 0.40% n/a n/a 1 Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD 2 Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD 3 Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD 4 Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD 5 Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD 6 Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD 7 Anteilsklassen NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD 2. Für Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. folgenden Vergütungen und Ne- benkosten der Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenDepotbank, die ihnen in Ausführung welche zusätzlich dem Vermögen des Fondsvertrages entstanden sindjeweiligen Teilvermögens belastet werden: a) Kosten aus der Verwaltung des jeweiligen Teilvermögens erwachsende Nebenkosten für den An- An und Verkauf von Anlagen, Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenKommissionen, Steuern und AbgabenAb- gaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;). b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinte- ressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 2 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 84. Vergütungen und Nebenkosten dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, welchem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis ihres Anteils am Vermögen aller Teilver- mögen belastet. 5. Die Fondsleitung Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der Teilvermögen investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und deren Beauftragte bezahlen weder Rabatten höchstens 4.00% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzierenRabatten je Teilvermögen anzugeben. 96. Erwirbt die Fondsleitung Anteile bzw. Aktien anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ver- bunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen Ausgabe- und Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds jeweiligen Teilvermögen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben. 107. Die Verwaltungskommission Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessi- onen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von ZielfondsFondsanteilen und Rabatte, in um die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)auf den Anle- ger entfallenden, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen den Teilvermögen belasteten Gebühren und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der ZielfondsKosten zu reduzieren, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugebenbezahlen. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Vergütungen und Nebenkosten. 18 5.3.1 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 53 % des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 52 % 5.3.2 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus § 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der Fondsleitung höchstens 0.7 % des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für Gesamtfondsvermögens Die Kommission (Verwaltungskommission der Fondsleitung) wird verwendet für die Leitung Lei- tung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und Vermögensverwaltung, gegebenenfalls für den Vertrieb des Immobilienfonds. Kommission der Depotbank höchstens 0.05 % des Gesamtfondsvermögens Die Kommission (Depotbankenkommission der Depotbank) wird verwendet für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben Aufga- ben der Depot- bank Depotbank, wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2Aufgaben. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz Immo- bilienfonds eine Kommission von 0.125 % des Bruttobetrages der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4Ausschüttung. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, können dem Immobilienfonds die ihnen weiteren in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und § 19 Ziff. 4 BstAbs. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw1 und Abs. dem Verkaufswert abgezogen. 82 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Eine detaillierte Aufstellung aller Vergütungen und Nebenkosten ist aus § 18 und § 19 des Fondsvertrages ersichtlich. Die Fondsleitung effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzierenHalbjahresbericht ersichtlich. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger den Anlegern eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen werden kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten zu- gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Vertrieb des Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung Aufbe- wahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Mittels des Gesamtfondsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres in Rechnung (Verwaltungskom- mission inklVerwaltungskommission mit integrierter Depotbankkom- mission). Depotbankkommission und Vertriebskommission), die Die Kommission wird bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich jähr- lich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise ausbezahlt. Basierend auf dem Gesamtvermögen am An- fang des Rechnungsjahres wird nach Ablauf des Rechnungshalbjahres pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werdendem Fondsvermögen eine Akontozahlung belastet und ausbezahlt. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds Immobilien- fonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von AnlagenImmobilienanlagen, namentlich marktübliche CourtagenCour- tagen, Kommis- sionenAnwaltshonorare und Notargebühren, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen AnlagenMutationsgebühren; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung Vereinigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men Rahmen der Gründung, von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen Vereinigung des Immobili- enfondsIm- mobilienfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, ÄnderungenÄnderun- gen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsImmobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAuf- sichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene KommissionenKommissi- onen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem eingetra- genem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anle- gerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla- gen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für . Weiter kann die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten Fondsleitung im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4Rahmen von Art. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) 37 Abs. 2 KKV folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen belasten: - Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche ; - Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand; - Liegenschaftsaufwand (Heiz-, insbesondere Unterhalts- Betriebs- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Nebenkosten); - Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) ; - Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 54. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 KKV zu Lasten des Fondsvermögens die folgenden Kommissionen erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) : - Transaktionskommission im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu Grundstü- cken im Umfang von maximal 32% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6bzw. Die Kosten, Gebühren und Steuern Verkaufspreises; - Baubetreuungskommission im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen bei Reno- vationen und Umbauten (im Umfang von maximal 3% der Baukosten; - Liegenschaftsverwaltungskommission im Zusammenhang mit der Verwaltung der einzel- nen Liegenschaften im Umfang von maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinseinnahmen. 5. Zusätzlich trägt der Immobilienfonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens er- wachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Planer- Courtagen, Kommissionen, Steuern und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Abgaben. Diese Kosten werden direkt mit dem Ein- stands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Im Weiteren trägt der Immobi- lienfonds die Kosten für die Einräumung Überprüfung und Aufrechterhaltung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagenQualitätsstandards bei phy- sischen Anlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 86. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 97. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagenan Zielfonds, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung Be- herrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe dürfen im Umfang von solchen Anlagen dem Fondsvermögen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belastenRücknahmekommissionen belastet werden. 108. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 119. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger a) LLB Aktien Schweiz ESG (CHF) 1. Bei der Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 51.50 % des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile des Teilvermögens belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen dieses Teilvermögens kann den Anlegern dem Anleger eine Rücknahmekommission Rücknahmekommis- sion zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 51.50 % des Nettoinventarwertes des Teilvermögens belastet werden. 3. Beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds werden keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. 4. Für dieses Teilvermögen werden keine Ausgabe bzw. Rücknahmespesen im Sinn von § 17 Ziff. 2 erhoben. b) LLB Aktien Regio Bodensee (CHF) 1. Bei der Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 1.50 % des Nettoinventarwertes des Teilvermögens belastet werden. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen dieses Teilvermögens kann dem Anleger eine Rücknahmekommis- sion zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 1.50 % des Nettoinventarwertes des Teilvermögens belastet werden. 3. Beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds werden keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. 4. Für dieses Teilvermögen werden keine Ausgabe bzw. Rücknahmespesen im Sinn von § 17 Ziff. 2 erhoben. c) Bank Linth Regiofonds Zürichsee (CHF) 1. Bei der Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 1.50 % des Nettoinventarwertes des Teilvermögens belastet werden. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen dieses Teilvermögens kann dem Anleger eine Rücknahmekommis- sion zugunsten der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 1.50 % des Nettoinventarwertes des Teilvermögens belastet werden. 3. Beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds werden keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen belastet. 4. Für dieses Teilvermögen werden keine Ausgabe bzw. Rücknahmespesen im Sinne von § 17 Ziff. 2 erhoben. d) LLB Aktien Schweiz Passiv (CHF) 1. Es werden den Anlegern (i) bei der Ausgabe, (ii) bei der Rücknahme von Anteilen bzw. beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds keine Ausga- be- oder Rücknahmekommissionen belastet. 2. Bei der Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens sowie beim Wechsel zwischen einzelnen Teilver- mögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen erhebt die Fondsleitung zuguns- ten des Vermögens dieses Teilvermögens die Nebenkosten (Ausgabespesen), die diesem Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der zurzeit massgebliche Höchstsatz jeweils angewandte Satz (höchstens 0.12 % des Nettoinventarwertes dieses Teilvermögens bzw. der entspre- chenden Anteilsklasse) ist aus dem Prospekt ersichtlich. Die vorgenannten Nebenkosten sind allen Anlegern eines Teilvermögens jeweils in gleicher Höhe zu erheben. 3. Bei der Rücknahme von Anteilen dieses Teilvermögens sowie beim Wechsel zwischen einzelnen Teil- vermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen erhebt die Fondsleitung zu- gunsten des Vermögens dieses Teilvermögens die Nebenkosten (Rücknahmespesen), die diesem Teil- vermögen im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der jeweils angewandte Satz (höchstens 0.12 % des Nettoinven- tarwertes dieses Teilvermögens bzw. der entsprechenden Anteilsklasse) ist aus dem Prospekt ersicht- lich. Die vorgenannten Nebenkosten sind allen Anlegern eines Teilvermögens jeweils in gleicher Höhe zu erheben. 4. Beim Wechsel innerhalb des Teilvermögens von einer Anteilklasse in eine andere werden keine Aus- gabe- und Rücknahmespesen im Sinne von Ziff. 2 und 3 oben erhoben. 5. Die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen entfällt bei Sacheinlagen resp. -auslagen. e) LLB Aktien Schweiz Passiv ESG (CHF) 1. Es werden den Anlegern (i) bei der Ausgabe, (ii) bei der Rücknahme von Anteilen bzw. beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds keine Ausga- be- oder Rücknahmekommissionen belastet. 2. Bei der Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens sowie beim Wechsel zwischen einzelnen Teilver- mögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen erhebt die Fondsleitung zuguns- ten des Vermögens dieses Teilvermögens die Nebenkosten (Ausgabespesen), die diesem Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der jeweils angewandte Satz (höchstens 0.12 % des Nettoinventarwertes dieses Teilvermögens bzw. der entspre- chenden Anteilsklasse) ist aus dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. Die vorgenannten Nebenkosten sind allen Anlegern eines Teilvermögens jeweils in gleicher Höhe zu erheben. 3. Bei der Rücknahme von Anteilen dieses Teilvermögens sowie beim Wechsel zwischen einzelnen Teil- vermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen erhebt die Fondsleitung zu- gunsten des Vermögens dieses Teilvermögens die Nebenkosten (Rücknahmespesen), die diesem Teil- vermögen im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der jeweils angewandte Satz (höchstens 0.12 % des Nettoinven- tarwertes dieses Teilvermögens bzw. der entsprechenden Anteilsklasse) ist aus dem Prospekt ersicht- lich. Die vorgenannten Nebenkosten sind allen Anlegern eines Teilvermögens jeweils in gleicher Höhe zu erheben. 4. Beim Wechsel innerhalb des Teilvermögens von einer Anteilklasse in eine andere werden keine Aus- gabe- und Rücknahmespesen im Sinne von Ziff. 2 und 3 oben erhoben. 5. Die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen entfällt bei Sacheinlagen resp. -auslagen. 1. LLB Aktien Schweiz ESG (CHF) a) Für die Leitung Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Teilvermögens LLB Aktien Schweiz ESG (CHF) stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Teilvermögens eine Kommission von jährlich maximal 1.05höchstens 1.50 % des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettoinventarwertes des Teilvermögens in Rechnung, die pro ra- ta temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des Teilvermögens belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Monatsende ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungwird («Verwaltungskommission»). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten des Anlage- fonds sind der Tabelle am Ende des Prospekts zu Lasten der Anleger 1entnehmen. Bei der Ausgabe von Anteilen kann Zusätzlich können dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für Anlagefonds die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen weiteren in § 4 19 des Fondsver- trags aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission Vergütungen und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Halb- jahresbericht ersichtlich. 2. Für Zusätzlich zur Verwaltungskommission bezieht die Auszahlung Fondsleitung eine erfolgsbezogene Kommission («Performance Fee») von maximal 10% der Überrendite von 5% p.a. («Hurdle Rate»), berechnet auf dem Inventarwert des Jahresertrages an jeweiligen Vermögens einer Anteilsklasse. Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der entsprechenden Anteilsklasse am Ende des entsprechenden Quartals (Xxxx, Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoin- ventarwert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) die Anleger belastet Basis für die Depotbank Berechnung der Performance Fee am Folgetag. Die Performance Fee wird jeweils für die Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssät- zen oder unterschiedlichem Anteilswert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer «High Watermark». Wertverminde- rungen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz die Performance Fee besteht nur, wenn der folgenden AuslagenInventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse sowohl über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die Performance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und dem Mindestinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt. Die Hurdle Rate bezieht sich jeweils auf ein Rechnungsjahr. Eine blosse Unterperformance während einem Rechnungsjahr ohne Wertver- minderung muss in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Zu Be- ginn des Jahres bildet die ihnen in Ausführung High Watermark jeweils die Basis für die Be- rechnung des Fondsvertrages entstanden sind: Mindestinventarwertes. Bei der Lancierung des Anlagefonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommis- sion). Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Perfor- mance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) Kosten für den An- dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil. Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und Abgaben, sowie Kosten die Berech- nungsbasis der Hurdle Rate für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben Berechnung der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5Performance Fee adjustiert. Die Fondsleitung kann Performance Fee wird für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: aalle Anteilsklassen in der Rech- nungseinheit des Anlagefonds (USD) Kauf berechnet und Verkauf von Grundstücken, bis ausbezahlt. Berechnungsbeispiele der Performance Fee sind in Anhang zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmendiesem Prospekt enthalten. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland Aus- land von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 50,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem vereinfachten Prospekt Anhang ersichtlich. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zu- gunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rück- nahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissi- onen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündig- ten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds der Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen monatlich ausbezahlt werdenwird. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindmaximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgt: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 19 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission Ausgabe- und Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile Vertriebsträgern belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und bzw. dem vereinfachten Anhang zum Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission die Fondsleitung zudem zugunsten der Fondsleitungdes Vermögens des entsprechenden Teilvermögens Nebenkosten, der Depotbank und/oder von Vertreibern die dem Teilvermögen im In- Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (Ausgabe- und Ausland Rücknahmespesen), erheben (vgl. § 17 Ziff. 2). Dabei sind die zeichnenden und die zurücknehmenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag jeweils untereinander gleich zu behandeln. Die Erhebung von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werdenAusgabe- und Rücknahmespesen entfallen bei Sachein- und Sachauslagen sowie beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse desselben Teilvermögens. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt und bzw. dem vereinfachten Anhang zum Prospekt ersichtlich. 3. Auf die Erhebung von Nebenkosten aus der Anlage bzw. dem Verkauf von Anlagen kann verzichtet werden, wenn ein Anleger genau den Betrag in einer für ihn zulässigen Klasse zeichnet, in welchem eine Freizügigkeitseinrichtung oder Vorsorgestiftung der Säule 3a Fondsanteile der V Klasse für Rechnung des Anlegers zurückgibt. 4. Die Depotbank kann im Falle der Auflösung eines Teilvermögens für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses auf dem Nettoinventarwert der Anteile dem Anleger eine Kommission von höchstens 0.50% berechnen. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds Teilvermögen und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des FondsvermögensVermögens der Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die der sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt die Fondsleitung zulasten jedes Teilvermögens die nachfolgend erwähnte maximale Kommission, berechnet in Abhängigkeit des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% Nettoinventarwertes des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Teilvermögens, in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Monatsende ausbezahlt werdenwird (Verwaltungskommission). Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten deren in dieser Ziff. 1 genannte Leistungen obliegt der Fonds- leitungFondsleitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlichTKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (CHF): maximal 1.05% p.a. TKB Vermögensverwaltung - Konservativ ESG (EUR): maximal 1.05% p.a. TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (CHF): maximal 1.15% p.a. TKB Vermögensverwaltung - Ausgewogen ESG (EUR): maximal 1.15% p.a. TKB Vermögensverwaltung - Wachstum ESG (CHF): maximal 1.25% p.a. TKB Vermögensverwaltung - Aktien ESG (CHF): maximal 1.35% p.a. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommissionden Teilvermögen jeweils eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds und des Teilvermögens; b) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörden; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, ÄnderungenÄnderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen Vereinigung des Immobili- enfondsUmbrella-Fonds und der Teilvermögen; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der GründungGründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds und des Teilvermögens sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Umbrella-Fonds, des Teilvermögens und seiner Anleger; fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Teilvermögens sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsUmbrella-Fonds und des Teilvermögens; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds und des Teilvermögens bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. das Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Umbrella-Fonds und des Teilvermögens eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsUmbrella- Fonds bzw. des Teilvermögens; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden; lk) Kosten für die bei Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten an Sammelklagen im Zusammenhang mit Interesse der Kotierung Anleger darf die Fondsleitung die daraus entstehenden Kosten Dritter (z. B. Anwalts- und Depotbankkosten) dem Vermögen des ImmobilienfondsTeilvermögens belasten. Zusätzlich kann die Fondsleitung sämtliche administrativen Aufwände dem Vermögen des Teilvermögens belasten, sofern diese nachweisbar sind und im Rahmen der Berechnung und Offenlegung der TER des Teilvermögens ausgewiesen bzw. berücksichtigt werden. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz tragen die Teilvermögen sämtliche, aus der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung Verwaltung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten Vermögens des Teilvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, der Anlagen (namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenCourtagen, Berater- Kommissionen, Steuern und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung dem Einstands- bzw. Verkaufswert der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anlegerbetreffenden Anlagen verrechnet. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds den Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 96. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen höchstens 3.00% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rückvergütungen anzugeben. 7. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds den Teilvermögen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der AnlegerAktionäre 1. Bei der Ausgabe von Anteilen Aktien kann dem Anleger eine Ausgabekommission Aktionär zugunsten der Fondsleitungdes Unternehmerteilvermögens, der Depotbank und/und der Vertriebsträger oder von Vertreibern anderer Beauftragter im In- und Ausland eine Ausga- bekommission in Höhe von zusammen insgesamt höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile Nettoinventarwerts bzw. im Falle von Sacheinlagen von höchstens 1% des Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen Aktien kann den Anlegern eine Rücknahmekommission dem Aktionär zugunsten der Fondsleitungdes Unternehmerteilvermögens, der Depotbank und/oder von Vertreibern der Vertriebsträger oder anderen Beauftragten im In- und Ausland eine Rücknahmekommission in Höhe von zusammen insgesamt höchstens 5% des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts belastet werden. 3. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt Bei der Ausgabe und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichRücknahme von Aktien kann die Immobilien-SICAV zudem zugunsten des Teilvermögens die Nebenkosten erheben, die diesem Teilvermögen im Durchschnitt bei der Anlage des einbezahlten Betrags oder beim Verkauf eines den zurückgenommenen Aktien ent- sprechenden Teils der Anlagen erwachsen (§ 17 Ziff. 3). 1. Für die Leitung des Immobilienfonds Teilvermögens und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit des Teilvermögens stellt die SICAV dem Teilvermögen eine jährliche Kommission in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung Höhe von maximal 1% des FondsvermögensNettovermögens des Teilvermögens in Rechnung, die Besorgung dem Vermögen des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die Teilvermögens bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht tem- poris belastet wird und jährlich zu Lasten der Fonds- leitungzahlen ist (Verwaltungskommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist wird jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlichim Jahresbericht ver- öffentlicht. 2. Für die Auszahlung Verwahrung des Jahresertrages an Vermögens des Teilvermögens, die Anleger Besorgung des Zahlungsverkehrs des Teilvermögens und ihre sonstigen, in § 4 aufgeführten Aufgaben belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionTeilvermögen eine jährliche Kommission von maximal 0.375% des Nettoinventarwerts des Nettovermögens des Fonds. Diese Kommission wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts erhoben und wird jährlich ausbezahlt (Kommission der Depotbank). Der effektiv angewandte Satz der Kommission der Depotbank wird jeweils im Jahresbericht ver- öffentlicht. 3. Fondsleitung Für die Auszahlung des Jahresertrags an die Aktionäre belastet die Depotbank dem Teilvermögen eine Kommission in Höhe von maximal 1% des Bruttobetrags der Ausschüttung. 4. Für die Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung eines Teilvermögens wird zu Gunsten der Immobilien-SICAV, der Geschäftsführung, der Depotbank und des Verwalters eine Kommission in Höhe von maximal 0.5% des Nettoinventarwerts erhoben. 5. Die Immobilien-SICAV und die Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz Erstattung der folgenden folgen- den Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages Anlagereglements entstanden sind: a) Die Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich insbesondere marktübliche Courtagen, Kommis- sionenKommissionen, Steuern und Abgaben, sowie die Kosten für die Überprüfung Untersuchung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Aufrecht- erhaltung der Qualitätsnormen physischer Anlagen; b) Die Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des ImmobilienfondsVereinigung von Teilvermögen; c) Das Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Die Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung Revision sowie für Bescheinigungen im Rah- men Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfondsVereinigung von Teilver- mögen; e) Die Honorare für von Rechts- und Steuerberater Steuerberatern im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungender Änderung, der Liquidation, der Fusion oder der Vereinigung des Immobilienfonds von Teilvermögen sowie mit der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrung der Interessen des Immobilienfonds der Teilvermögen und seiner ihrer Anleger; f) Die Notariats- und Handelsregisterkosten für die Eintragung von Bewilligungsträgern im Sinne der Gesetzgebung über kollektive Kapitalanlagen und Finanzinstitute sowie die ent- sprechenden diesbezüglichen Änderungen ins Handelsregister; g) Die Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts des Immobilienfonds Teilvermögens sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung Immobilien-SICAV zuzuschreiben sind; gh) Die Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsJahresberichte der Teilvermögen; hi) Die Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene KommissionenGebühren, Übersetzungskosten Über- setzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ij) Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfondsdas Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; jk) Die Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds Teilvermögens eingetrage- nem geistigem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsTeilvermögens; kl) alle Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats der SICAV und die Kosten für die Haft- pflichtversicherung; m) Alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Interessen der Aktionären durch die FondsleitungImmobilien-SICAV, den Vermögensverwalter Verwalter von Kollektivvermögen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 46. Zusätzlich Die Immobilien-SICAV und die Depotbank haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz Erstattung der folgenden folgen- den Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages Anlagereglements entstanden sind: a) Die Kosten für den An- Kauf und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich insbesondere marktübliche Vermitt- lungskommissionenVer- mittlungsprovisionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- Notargebühren sowie andere Gebüh- ren und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen Die marktüblichen Courtagen, die im Zusammenhang mit Erstvermietungen der Erstvermietung von ImmobilienLiegen- schaften an Dritte gezahlt werden; c) Marktübliche Die marktüblichen Kosten für die Verwaltung der von Liegenschaften durch Dritte; d) LiegenschaftsaufwandDie nicht an Dritte weitergegebenen Kosten im Zusammenhang mit den Liegenschaften, insbesondere ins- besondere Unterhalts- und Betriebskosten Betriebskosten, einschliesslich Versi- cherungskostenVersicherungskosten, öffentlich-öffentlich- rechtliche Abgaben sowie Beiträge und Kosten für die Erbringung von Service- und Infrastruktur- dienstleistungenInfrastrukturleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird;soweit sie den marktüblichen Kosten entsprechen, e) Die Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie und allfälliger weiterer Experten für Experten, die mit Abklärungen beauftragt werden, die den Interessen der Anleger dienende Abklärungendienen; f) Die Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der dem allgemeinen Wahrnehmung Schutz der Interessen des Immobilienfonds und seiner der Anleger. 57. Die Fondsleitung Immobilien-SICAV kann eine Kommission für ihre eigenen Bemühungen Arbeit im Zusammenhang mit den folgenden folgen- den Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit diese Tätigkeiten nicht von Dritten ausgeübt wirdwerden: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, maximal bis zu maximal 3% des Kaufs- Kauf- oder des Ver- kaufspreisesVerkaufspreises; b) Erstellung von BautenGebäuden, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kostenBaukosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 56% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmenBruttomieteinnahmen. 68. Die Kosten, Gebühren Gebühren, Abgaben und Steuern im Zusammenhang mit dem Bau, der Erstellung Renovation und dem Umbau von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten Gebäuden (namentlich insbesondere marktübliche Planer- Planungs- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- Gebühren für Baubewilligungen und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten Dienst- barkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagendirekt hinzugerechnet. 79. Die Kosten nach unter Ziff. 3 Bst5 lit. a und Ziff. 4 Bst6 lit. a erwähnten Kosten werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem den Gestehungskosten hinzugerechnet oder vom Verkaufswert abgezogen. 810. Die Fondsleitung Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, an die Geschäfts- führung und deren Beauftragte bezahlen weder an das Personal sind auf die Vergütung anzurechnen, auf welche die Immobilien- SICAV gemäss § 19 Anspruch hat. 11. Die Immobilien-SICAV und ihre Beauftragten können im Rahmen der Vergütung für die Tätigkeit des Aktienvertriebs Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabattezahlen und Rabatte gewähren, um so die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren Kommissionen und Kosten zu reduzieren, die zu Lasten des Aktionärs gehen und dem Teilvermögen belastet werden. 912. Die Verwaltungskommission für Zielfonds, in denen die Anlagen getätigt werden, darf unter Berücksichtigung allfälliger Rabatte und Retrozessionen höchstens 1% betragen. Der Höchst- satz der Verwaltungskommission für Zielfonds, in denen die Anlagen getätigt werden, wird im Jahresbericht unter Berücksichtigung allfälliger Rabatte und Retrozessionen ausgewiesen. 13. Erwirbt die Fondsleitung Immobilien-SICAV Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar direkt oder mittel- bar indirekt von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung Ver- waltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte wesentliche Beteiligung verbunden ist ("«verbundene Zielfonds"»), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Teilvermögen belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Anlagereglement

Vergütungen und Nebenkosten. 18 19 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission Ausgabekom- mission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Ver- triebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 50,50% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt der Tabelle im Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern dem Anleger eine Rücknahmekommission Rücknahme- kommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 50,50% des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz jeweils angewandte Satz ist aus der Tabelle im Anhang ersichtlich. 3. Beim Wechsel von Anteilen einer Anteilklasse zu Anteilen einer anderen Anteilklasse innerhalb desselben Teilvermögens kann dem Prospekt Anleger zu- gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträ- gern im In- und Ausland eine reduzierte Ausgabekommission von zu- sammen höchstens 0,25% des Nettoinventarwerts sowie eine redu- zierte Rücknahmekommission von zusammen höchstens 0,25% des Nettoinventarwerts belastet werden. Der jeweils angewandte Satz ist aus der Tabelle im Anhang ersichtlich. 4. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens die Nebenkosten (Ausgabe- und Rücknahmespesen) von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts des Teilvermögens, die diesem im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem vereinfachten Prospekt Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anla- gen erwachsen (vgl. § 17). Der jeweils angewandte Satz ist aus der Tabelle im Anhang ersichtlich. 5. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflö- sung des Umbrella-Fonds oder eines Teilvermögens kann dem Anleger eine Kommission von 0,50% des Nettoinventarwert seiner Anteile be- lastet werden. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilver- mögen stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine Kommis- sion von jährlich maximal 1,70% p.a. des Immobilienfonds und Nettoinventarwertes der ImmobiliengesellschaftenTeil- vermögen in Rechnung, die Vermögensverwal- tung pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermö- gens belastet und die Vertriebstätigkeit in Bezug jeweils am Anfang jeden Monats auf den Immobilienfonds der Basis des durchschnittlichen Nettovermögens der Teilvermögen des Vormonats ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Die Verwaltungskommission kann bei einzelnen Teilvermögen und alle Aufgaben An- teilklassen zu unterschiedlichen Sätzen gemäss der Depot- bank wie Tabelle im Anhang erhoben werden. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskom- mission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des FondsvermögensVermögens der einzelnen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der Depotbank belastet die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Depotbank den Teilvermögen eine Kommission von jährlich maximal 1.050.10% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettoinventarwertes der Teilvermögens, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Vermögen des entspre- chenden Teilvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende am Anfang jeden Monats auf der Basis des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen durchschnittlichen Nettovermögens der Teilvermögen des Vormonats ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungwird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission Depotbankkommission je Teilvermö- gen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Jahresbericht ersichtlich. 23. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet kann die Depotbank Depot- bank dem Immobili- enfonds keine KommissionUmbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen eine Kommission von maximal 0.5% des Bruttobetrages der Ausschüttung belasten. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auf- lösung oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermö- gen; cb) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflö- sung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermö- gen; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teil- vermögen und seiner bzw. ihrer Anleger; fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds Umbrella- Fonds bzw. der Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen Mittei- lungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte Jahres be- richte des Im- mobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich nament- lich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene KommissionenKommissi- onen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters Vertre- ters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsUmbrella-Fonds bzw. die Teilver- mögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsFonds; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank Depot- bank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 45. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz trägt das Vermögen des Teilvermögens sämtliche aus der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung Verwaltung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, der Anlagen (namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenCourtagen, Berater- Kommissionen, Steuern und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren Abgaben) sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung Überprü- fung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen An- lagen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufs- wert der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmenbetreffenden Anlagen verrechnet. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder können gemäss den Bestim- mungen im Anhang Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit Vertriebstä- tigkeit von Fondsanteilen noch Anteilen der Teilvermögen und Rabatte, um die auf den Anleger An- leger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Umbrella-Fonds bzw. dem Teilvermögen be- lasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 97. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, unter Berücksichtigung von dem Zielfonds direkt belasteten und den Anlegern im Zielfonds separat in Rechnung gestellten Kommissionen, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchs- tens 2% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwal- tungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksich- tigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 8. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung Be- herrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung Beteili- gung verbunden ist ("«verbundene Zielfonds"»), so darf sie allfällige Ausgabe Aus- gabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. den Teilvermögen belasten. 109. Die Verwaltungskommission von ZielfondsVergütungen und Nebenkosten dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, in die investiert wird (inklwelchem eine bestimmte Leistung zukommt. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer VerwaltungKosten, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnennicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatwerden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 53% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des um die Nebenkosten erhöhten Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Fondsvermögens die Nebenkosten, die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Prospekt und den Wesentlichen Anlegerinformationen ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank dem Anleger auf dem Nettoinventarwert der Anteile eine Kommission von max. 0,5%. § 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Anlagefonds stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 1.051,75% (Anteilsklasse „P CHF dist“) • maximal 1,20% (Anteilsklasse „I CHF dist“) • maximal 0,00% (Anteilsklasse „M CHF dist“); diese wird gemäss § 6 Ziff. 4 separat erhoben. • maximal 1,30% (Anteilsklasse „C CHF dist“) des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Quartalsende ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitungwird (Verwaltungs- kommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission Verwaltungs- kommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich • maximal 0,2% (Anteilsklasse „P CHF dist “) • maximal 0,2% (Anteilsklasse „I CHF dist“) • maximal 0,1% (Anteilsklasse „M CHF dist “) • maximal 0,2% (Anteilsklasse „C CHF dist “) des Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Quartalsende ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine KommissionAnlagefonds eine Kommission von maximal 0,5% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Der effektiv erhobene Satz ist aus dem Jahresbericht ersichtlich. 34. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion Auflösung oder Verei- nigung Vereinigung des ImmobilienfondsAnlagefonds; cb) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; dc) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von GründungenRahmen der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigungen des Immobili- enfondsAnlagefonds; ed) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion Auflösung oder Vereinigung des Immobilienfonds Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds Anlagefonds und seiner Anleger; fe) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes Netto- inventarwertes des Immobilienfonds Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der ÜbersetzungskostenÜbersetzungs- kosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; gf) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfondsAnlagefonds; hg) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichts- behördeAufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; ih) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den ImmobilienfondsAnlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; ji) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des ImmobilienfondsFonds; kj) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden; l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 45. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz trägt der folgenden AuslagenAnlagefonds sämtliche, die ihnen in Ausführung aus der Verwaltung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagender Anlagen (marktkonforme Courtagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionenKommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung dem Einstands- bzw. Verkaufswert der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmenbetreffenden Anlagen verrechnet. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder sowie die Depotbank können Retrozessionen zur Entschädigung Deckung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch RabatteVertriebs- und Vermittlungstätigkeit des Fonds bezahlen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können Rabatte zwecks Reduktion der dem Fonds belasteten Gebühr oder Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren ob und Kosten zu reduzierenunter welchen Voraussetzungen Rabatte gewährt werden. 97. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 0.25% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Anlagefonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von belastet werden, welche bei Zeich- nungen in bar zusammen höchstens 5% des gemäss § 16 Ziff. 7 modifizierten Nettoinven- tarwertes der Anteile bzw. bei Einzahlungen in Anlagen zusammen höchstens 5% des ge- mäss § 16 Ziff. 6 berechneten Bewertungs-Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werdenbetragen darf. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme Konversion von Anteilen kann (Umtausch von einer Anteilsklasse in eine andere Anteils- klasse innerhalb eines bestimmten Teilvermögens) wird hingegen keine Ausgabekommis- sion erhoben. 3. Die Nebenkosten für den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten An- und Verkauf der FondsleitungAnlagen (Geld/Brief-Spannen, der Depotbank und/oder von Vertreibern marktkon- forme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Durchschnitt aus der Anlage des Nettoinventarwertes belastet werdeneinbezahlten Betrages bzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und Verkauf eines dem vereinfachten Prospekt ersichtlichgekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden gemäss der "Swinging Single Pricing"-Methode (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages) berücksichtigt. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaftendie Leitung, die Vermögensverwal- tung und Vermögensverwaltung und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit Vertriebstätig- keit in Bezug auf den Immobilienfonds Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung BesorgBung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilver- mögen eine jährliche maximale Pauschalkommission bezogen auf das Nettofondsvermö- gen des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)jeweiligen Teilvermögens gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen be- lastet und jeweils jährlich nach Ende am Monatsende ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission; so- fern entschädigt inkl. Vertriebskommission): Teilvermögen Swisscanto (CH) Bond Fund Responsible Corporate hedged CHF und Swiss- canto (CH) Bond Fund Responsible Corporate Short Duration hedged CHF: Anteilsklas- sen A1 Anteilsklas- sen B2 Anteilsklas- sen C3 Anteilsklas- sen D4 Anteilsklas- sen G5 Anteilsklas- sen M, N und S6 Pauschale Verwaltungs- kommission (PVK) (max. p.a.) 1.20% 0.90% 0.75% 0.70% 0.60% 0.00% 1 Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD 2 Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD 3 Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD 4 Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD 5 Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD 6 Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD Bei den Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP und SA USD der Teilvermögen Swisscanto (CH) Bond Fund Responsible Corporate hedged CHF und Swisscanto (CH) Bond Fund Responsible Short Duration Hedged CHF wird keine pau- schale Verwaltungskommission zulasten des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werdenVermögens des Teilvermögens erhoben. Die Entschädigung der Depotbank Fondsleitung für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten Leitung, das Asset Management und, sofern ent- schädigt, die Vertriebstätigkeit sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommis- sionen und Kosten der Fonds- leitungDepotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Regelungen. Teilvermögen Swisscanto (CH) Bond Fund Sustainable Global Corporate: Anteilsklassen AST Anteilsklassen AST BVG Anteilsklassen AST BVG 3 Pauschale Verwaltungskommission (PVK) (max. p.a.) 1.00% 1.60% 2.00% Anteilsklas- sen A7 Anteilsklas- sen B8 Anteilsklas- sen C9 Anteilsklas- sen D10 Anteilsklas- sen G11 Anteilsklas- sen M, N und S12 Pauschale Verwaltungs- kommission (PVK) (max. p.a.) 1.20% 0.90% 0.75% 0.70% 0.60% 0.00% 7 Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, ATH1 CHF, ATH1 EUR, ATH1 GBP, ATH1 USD, AA CHF, AA GBP, AA USD, AAH1 CHF, AAH1 EUR, AAH1 GBP, AAH1 USD 8 Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BTH1 CHF, BTH1 EUR, BTH1 GBP, BTH1 USD, BA CHF, BA GBP, BA USD, BAH1 CHF, BAH1 EUR, BAH1 GBP, BAH1 USD 9 Anteilsklassen CT CHF, CT GBP, CT USD, CTH1 CHF, CTH1 EUR, CTH1 GBP, CTH1 USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CAH1 CHF, CAH1 EUR, CAH1 GBP, CAH1 USD 10 Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DTH1 CHF, DTH1 EUR, DTH1 GBP, DTH1 USD, DA CHF, DA GBP, DA USD, DAH1 CHF, DAH1 EUR, DAH1 GBP, DAH1 USD 11 Anteilsklassen GT CHF, GT GBP, GT USD, GTH1 CHF, GTH1 EUR, GTH1 GBP, GTH1 USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GAH1 CHF, GAH1 EUR, GAH1 GBP, GAH1 USD 12 Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH1 CHF, MTH1 EUR, MTH1 GBP, MTH1 USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH1 CHF, MAH1 EUR, MAH1 GBP, MAH1 USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH1 CHF, NTH1 EUR, NTH1 GBP, NTH1 USD, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XXX0 CHF, NAH1 EUR, NAH1 GBP, NAH1 USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH1 CHF, STH1 EUR, STH1 GBP, STH1 USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH1 CHF, SAH1 EUR, SAH1 GBP, SAH1 USD Bei den Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH1 CHF, MTH1 EUR, MTH1 GBP, MTH1 USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH1 CHF, MAH1 EUR, MAH1 GBP, MAH1 USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH1 CHF, NTH1 EUR, NTH1 GBP, NTH1 USD, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XX XXX, XXX0 CHF, NAH1 EUR, NAH1 GBP, NAH1 USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH1 CHF, STH1 EUR, STH1 GBP, STH1 USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP und SA USD, SAH1 CHF, SAH1 EUR, SAH1 GBP und SAH1 USD des Teilvermögens Swisscanto (CH) Bond Fund Sustainable Global Corporate wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Vermögens des Teilvermögens erhoben. Die Entschädigung der Fondsleitung für die Leitung, das As- set Management und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Rege- lungen. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. folgenden Vergütungen und Nebenkosten der Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenDepotbank, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindwelche zusätzlich dem Fondsver- mögen belastet werden: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenGeld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, Abgaben sowie Kosten für die Überprüfung Über- prüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anle- gerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla- gen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 2 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 94. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame ge- meinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte indi- rekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe im Umfang von solchen Anlagen dem Vermögen der Teilvermögen nur eine reduzierte pauschale Verwaltungskom- mission von jährlich maximal 0.25% belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfäl- lige Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht den Teilver- mögen belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Ziel- fonds erhoben. Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Zielfonds gemäss obigem Absatz an, welcher eine tiefere effektive (pauschale) Verwaltungskommission aufweist als die effektive pauschale Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1, so darf die Fondsleitung anstelle der vorerwähnten reduzierten pauschalen Verwaltungskommission auf dem Immobilienfonds in diesen verbun- denen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven pauschalen Verwaltungskommission des investierten Teilvermögens einerseits und der effektiven (pau- schalen) Verwaltungskommission des verbundenen Zielfonds andererseits belasten. 105. Die Verwaltungskommission Das Vermögen von ZielfondsTeilvermögen, bei denen ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in die andere kollektive Kapitalanlagen investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)werden kann, darf nur in andere kollektive Kapi- talanlagen (Zielfonds) investiert werden, welche unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten Ra- batten eine Verwaltungskommission von jeweils höchstens 34.00% betra- genaufweisen. Im Jahresbericht ist Vorbehältlich von Ziff. 3 vorstehend können die auf Stufe der maximale Satz Zielfonds anfallenden Verwaltungskommis- sionen zusätzlich zu der Verwaltungskommission in Ziff. 1 vorstehend erwähnten maximalen Höhe der ZielfondsVerwaltungs- kommission, in die investiert wirdwelche auf Stufe des investierenden Teilvermögens selbst erhoben werden kann, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugebenanfallen. 116. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. 7. Die Leistungen Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Immobiliengesellschaften an Anteilen der Teilvermögen und Rabatte, um die Mitglieder ihrer Verwaltungauf den Anleger entfallenden, die Geschäfts- führung dem jeweiligen Teilvermögen belasteten Gebühren und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnenKosten zu reduzieren, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatbezahlen.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von belastet werden, welche bei Zeich- nungen in bar zusammen höchstens 5% des gemäss § 16 Ziff. 7 modifizierten Nettoinven- tarwertes der Anteile bzw. bei Einzahlungen in Anlagen zusammen höchstens 5% des ge- mäss § 16 Ziff. 6 berechneten Bewertungs-Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werdenbetragen darf. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme Konversion von Anteilen kann (Umtausch von einer Anteilsklasse in eine andere Anteils- klasse dieses Anlagefonds) wird keine Ausgabekommission erhoben. 3. Die Nebenkosten für den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten An- und Verkauf der FondsleitungAnlagen (Geld/Brief-Spannen, der Depotbank und/oder von Vertreibern marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Durchschnitt aus der Anlage des Nettoinventarwertes belastet werdeneinbezahlten Betrages bzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und Verkauf eines dem vereinfachten Prospekt ersichtlichgekündigten Anteil ent- sprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden gemäss der "Swinging Single Pricing"- Methode (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages) berücksichtigt. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, die Vermögensverwal- tung und Vermögensverwaltung und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds Anlagefonds und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten aufgeführ- ten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% jährliche maximale Pau- schalkommission bezogen auf das Nettofondsvermögen des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Anlagefonds gemäss der nach- folgenden Aufstellung in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoin- ventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Monatsende ausbezahlt werdenwird (pauschale Verwaltungskommission; sofern entschädigt inkl. Vertriebskommission): Anteilsklas- sen A 1 Anteilsklas- sen B 2 Anteilsklas- sen C 3 Anteilsklas- sen D 4 Anteilsklas- sen G 5 Anteilsklas- sen M, N und S 6 Pauschale Verwaltungs- kommission (PVK) (max. p.a.) 2.00% 1.50% 1.30% 1.20% 1.00% 0.00% 1 Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD 2 Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD 3 Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD 4 Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD 5 Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD 6 Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD Bei den Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP und SA USD wird keine pau- schale Verwaltungskommission erhoben. Die Entschädigung der Depotbank Fondsleitung für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten Lei- tung, das Asset Management und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Fonds- leitungDepotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Regelungen. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. folgenden Vergütungen und Nebenkosten der Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenDepotbank, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindwelche zusätzlich dem Fondsver- mögen belastet werden: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenGeld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung Über- prüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anle- gerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla- gen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 2 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 94. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mit- telbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame gemein- same Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung Be- teiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie im Umfang von solchen Anlagen dem Fondsvermögen nur eine reduzierte pauschale Verwaltungskommission von jährlich maximal 0.25% belastet werden. Die Fondsleitung darf überdies allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds Anlagefonds belasten, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben. Legt die Fondsleitung in Anteile eines verbundenen Zielfonds gemäss obigem Absatz an, welcher eine tiefere effektive (pauschale) Verwaltungskommission aufweist als die effektive pauschale Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1, so darf die Fondsleitung anstelle der vor- erwähnten reduzierten pauschalen Verwaltungskommission auf dem in diesen verbundenen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven pauschalen Verwal- tungskommission der jeweiligen Anteilsklasse des investierenden Anlagefonds einerseits und der effektiven (pauschalen) Verwaltungskommission des verbundenen Zielfonds ande- rerseits belasten. 105. Die Verwaltungskommission von anderer kollektiver Kapitalanlagen (Zielfonds), in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds)der Anla- gefonds investiert, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten jeweils höchstens 34.00% betra- genbetragen. Im Jahresbericht ist Vorbehältlich von Ziff. 4 vorstehend können die auf Stufe der maximale Satz Zielfonds an- fallenden Verwaltungskommissionen zusätzlich zu der Verwaltungskommission in Ziff. 1 vorstehend erwähnten maxi- malen Höhe der ZielfondsVerwaltungskommission, in die investiert wirdwelche auf Stufe des investierenden Anlagefonds selbst erhoben werden kann, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugebenanfallen. 116. Die Leistungen Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Immobiliengesellschaften an Fondsanteilen und Rabatte, um die Mitglieder ihrer Verwaltungauf den Anleger entfallenden, die Geschäfts- führung dem Fonds belasteten Gebühren und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnenKosten zu reduzie- ren, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatbezahlen.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 5.3.1 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine (Auszug aus § 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/und / oder von Vertreibern Vertriebsträgern im In- und Ausland max. 3% Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank eine Kommission von zusammen höchstens 5maximal 0.50% des Nettoinventarwertes Brutto- Liquidationsbetreffnisses. 5.3.2 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus § 19 des Fondsvertrages) Verwaltungskommission der neu emittierten Anteile belastet werdenFondsleitung 2% p.a. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist Die Kommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds. Ausserdem werden damit die folgenden Dienstleistungen Dritter vergütet: ▪ Erstellung von (Marketing-) Dokumenten; ▪ NAV-Publikation; ▪ Rechtsberatung; ▪ Untervertriebsträger. Ausserdem werden aus dem Prospekt der Verwaltungskommission der Fondsleitung Retrozessionen gemäss Ziff. 5.3.3 des Prospekts bezahlt. Hinzu gibt es eine erfolgsabhängige Vermögensverwaltungskommission ("Performance Fee"). Die Performance Fee in Höhe von 20% wird auf der arithmetischen Differenz pro Anteil des Fondsvermögens, zwischen der um die Dividenden und der Kapitalrückzahlung adjustierten High Watermark und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2um die Dividenden und die Kapitalrückzahlung adjustierten NAV pro Anteil des Fondsvermögens, berechnet. Bei Die Berechnung und Abgrenzung der Rücknahme von Anteilen kann Performance Fee erfolgt an jedem Bewertungstag. Die Performance Fee wird dem Fondsvermögen belastet und kristallisiert sich täglich, wenn der adjustierte NAV (nach Abzug aller Gebühren, aber vor Abzug der Performance Fee) pro Anteil höher ist als der adjustierte High Watermark. Die Kristallisation bezeichnet den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der FondsleitungZeitpunkt, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- ab dem die abgegrenzte Performance Fee fix geschuldet ist. Die geschuldete und Ausland von zusammen höchstens 5% abgegrenzte Performance Fee wird behandelt wie Gebühren und wird bei Bewegung des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt Anteilsgeschäfts (Zeichnungen und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1Rücknahmen) proportional zum Anteilsgeschäft berücksichtigt. Für die Leitung Berechnung des Immobilienfonds gesamten Abgrenzungsbetrags der Performance Fee wird die Anzahl ausstehender Anteile per Ende des Tages verwendet. Die täglich fix abgegrenzten und geschuldeten Performance Fees werden jeweils per Quartalsende (d.h. per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember) ausbezahlt. Das oben erwähnte adjustierte High Watermark Prinzip bedeutet, dass der Immobiliengesellschaftenadjustierte NAV pro Anteil einen neuen Höchststand seit letztmaliger Kristallisierung einer Performance Fee erreicht haben muss, damit eine Performance Fee abgegrenzt bzw. geschuldet werden kann. Als neuer adjustierter High Watermark gilt der adjustierte NAV nach Performance Fee (adjustiert gemäss obiger Ausführung). Die genaue Höhe der geleisteten und ausbezahlten Vergütungen wird im Halbjahres- sowie Jahresbericht aufgeführt. Depotbankkommission der Depotbank 0.15% p.a. Die Kommission wird verwendet für die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben stellt Aufgaben. Ausserdem werden damit die Fondsleitung zulasten folgenden Dienstleistungen Dritter vergütet: ▪ Einkaufskosten bei Transaktionen; ▪ Verwahrungskosten bei Delegation an Dritte; ▪ Abwicklung des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2Zahlungsverkehrs. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds Anlagefonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, Zusätzlich können dem Anlagefonds die ihnen weiteren in Ausführung § 19 des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- aufgeführten Vergütungen und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des ImmobilienfondsHalbjahresbericht ersichtlich. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von belastet werden, welche bei Zeich- nungen in bar zusammen höchstens 5% des gemäss § 16 Ziff. 7 modifizierten Nettoinven- tarwertes der Anteile bzw. bei Einzahlungen in Anlagen zusammen höchstens 5% des ge- mäss § 16 Ziff. 6 berechneten Bewertungs-Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werdenbetragen darf. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme Konversion von Anteilen kann (Umtausch von einer Anteilsklasse in eine andere Anteils- klasse dieses Anlagefonds) wird keine Ausgabekommission erhoben. 3. Die Nebenkosten für den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten An- und Verkauf der FondsleitungAnlagen (Geld/Brief-Spannen, der Depotbank und/oder von Vertreibern marktkon- forme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Durchschnitt aus der Anlage des Nettoinventarwertes belastet werdeneinbezahlten Betrages bzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und Verkauf eines dem vereinfachten Prospekt ersichtlichgekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden gemäss der "Swinging Single Pricing"-Methode (vgl. § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages) berücksichtigt. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der ImmobiliengesellschaftenLeitung, die Vermögensverwal- tung und Vermögensverwaltung und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds Anlagefonds und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten aufgeführ- ten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% jährliche maximale Pauschalkommission bezogen auf das Nettofondsvermögen des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)Anlagefonds gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Monatsende ausbezahlt werdenwird (pauschale Verwaltungskommission; sofern entschädigt inkl. Vertriebskommission): Anteils- klassen A 1 Anteils- klassen B 2 Anteils- klassen C 3 Anteils- klassen D 4 Anteils- klassen G 5 Anteils- klasse ASTT CHF Anteils- klassen M, N und S 6 Xxxxxxxxx Xxxxxx- tungskommission (PVK) (max. p.a.) 2.20% 1.65% 1.45% 1.30% 1.10% 2.20% 0.00% 1 Anteilsklassen AT CHF, AT EUR, AT GBP, AT USD, AA CHF, AA EUR, AA GBP, AA USD 2 Anteilsklassen BT CHF, BT EUR, BT GBP, BT USD, BA CHF, BA EUR, BA GBP, BA USD 3 Anteilsklassen CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD 4 Anteilsklassen DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD 5 Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD 6 Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD Bei den Anteilsklassen MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA CHF, SA EUR, SA GBP und SA USD wird keine pauschale Verwaltungskommission erhoben. Die Entschädigung der Depotbank Fondsleitung für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Fonds- leitungDepotbank, er- folgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinba- rungen bzw. Regelungen. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. folgenden Vergütungen und Nebenkosten der Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden AuslagenDepotbank, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindwelche zusätzlich dem Fondsver- mögen belastet werden: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenGeld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung Über- prüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen Anle- gerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla- gen oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten des Anlage- fonds sind der Tabelle am Ende des Prospekts zu Lasten der Anleger 1entnehmen. Bei der Ausgabe von Anteilen kann Zusätzlich können dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für Anlagefonds die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen weiteren in § 4 19 des Fondsvertrags aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission Vergütungen und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht Halbjah- resbericht ersichtlich. 2. Für Zusätzlich zur Verwaltungskommission bezieht die Auszahlung Fondsleitung eine er- folgsbezogene Kommission («Performance Fee») von maximal 10% der Überrendite von 5% p.a. («Hurdle Rate»), berechnet auf dem Inventarwert des Jahresertrages an jeweiligen Vermögens einer Anteilsklasse. Die Performance Fee wird täglich ermittelt und, sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der ent- sprechenden Anteilsklasse am Ende des entsprechenden Quartals (Xxxx, Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Falls für einen Tag eines Rech- nungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoinven- tarwert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) die Anleger belastet Basis für die Depotbank Berech- nung der Performance Fee am Folgetag. Die Performance Fee wird jeweils für die Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssätzen oder un- terschiedlichem Anteilswert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer «High Watermark». Wertverminde- rungen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Perfor- mance Fee wieder geschuldet ist. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz die Performance Fee be- steht nur, wenn der folgenden AuslagenInventarwert je Anteil der entsprechenden Anteils- klasse sowohl über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestin- ventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die Perfor- mance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Perfor- mance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Wa- termark und dem Mindestinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt. Die Hurdle Rate bezieht sich jeweils auf ein Rechnungsjahr. Eine blosse Un- terperformance während einem Rechnungsjahr ohne Wertverminderung muss in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Zu Beginn des Jahres bildet die ihnen in Ausführung High Watermark jeweils die Basis für die Berechnung des Fondsvertrages entstanden sind: Min- destinventarwertes. Bei der Lancierung des Anlagefonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommis- sion). Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee ge- schuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Perfor- mance Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folge- jahres dem höchsten Wert von (a) Kosten für den An- dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil. Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und Abgaben, sowie Kosten die Berech- nungsbasis der Hurdle Rate für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben Berechnung der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5Performance Fee ad- justiert. Die Fondsleitung kann Performance Fee wird für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: aalle Anteilsklassen in der Rechnungs- einheit des Anlagefonds (USD) Kauf berechnet und Verkauf von Grundstücken, bis ausbezahlt. Berechnungsbeispiele der Performance Fee sind in Anhang zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmendiesem Pros- pekt enthalten. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/und / oder von Vertreibern im In- und Ausland von Vertriebsträgern belastet werden, welche bei Zeichnungen in bar zusammen höchstens 52% des gemäss § 16 Ziff. 6 modifizierten Netto- inventarwertes der Anteile bzw. bei Einzahlungen in Anlagen zusammen höchstens 2% des gemäss § 16 Ziff. 5 berechneten Bewertungs-Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichbetragen darf. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann wird dem Anleger keine Rücknahmekommission belastet. 3. Bei der gleichzeitigen Rücknahme von Anteilen eines Teilvermögens und Ausgabe von Anteilen eines anderen Teilvermögens des gleichen Umbrella-Fonds sowie beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse innerhalb eines be- stimmten Teilvermögens (Konversion) wird keine Ausgabekommission erhoben. 4. Die Nebenkosten für den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten An- und Verkauf der FondsleitungAnlagen (Geld/Brief-Spannen, der Depotbank und/oder von Vertreibern marktkonfor- me Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die einem Teilvermögen im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Durchschnitt aus der Anlage des Nettoinventarwertes belastet werdeneinbezahlten Betrages bzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und Verkauf eines dem vereinfachten Prospekt ersichtlichgekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden gemäss der "Swinging Single Pricing"-Methode (vgl. § 16 Ziff. 6 des Fondsvertrages) berücksichtigt. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des Immobilienfonds und Umbrel- la-Fonds bzw. der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds Teilvermögen und alle Aufgaben der Depot- bank Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten auf- geführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds der Teilvermögen eine Kommission von Pauschalkom- mission in Rechnung. - Klasse AST: jährlich maximal 1.050.70% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inklder Anteilsklasse zugeordneten Teils des Bewertungs-Nettoinventarwertes der Teilvermögen; - Klasse P: jährlich maximal 0.60% des der Anteilsklasse zugeordneten Teils des Bewer- tungs-Nettoinventarwertes der Teilvermögen; - Klassen PV: jährlich maximal 0.60% des der Anteilsklasse zugeordneten Teils des Be- wertungs-Nettoinventarwertes der Teilvermögen. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die Diese pauschale Verwaltungskommission wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Bewertungs-Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens be- lastet und jeweils jährlich nach am Ende eines Monats ausbezahlt (pauschale Verwaltungskommission). Bei den Anteilsklassen N und NV des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werdenjeweiligen Teilvermögens wird keine pauschale Ver- waltungskommission erhoben. Die effektive Höhe der Entschädigung der Depotbank Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des Umbrella- Fonds bzw. der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführ- ten Aufgaben wird wie folgt festgelegt: - Klasse N: im Rahmen des in Ziff. 1.3, Bst. a des Anhanges genannten Dienstleistungs- vertrages mit dem Anleger; - Klasse NV: im Rahmen der in Ziff. 1.4 des Anhanges genannten Vereinbarung zwi- schen Swisscanto Fondsleitung AG und der jeweiligen Bank, oder im Rahmen des ebenfalls in Ziff. 1.4 des Anhanges genannten Vermögensverwaltungsvertrages zwi- schen Swisscanto Fondsleitung AG und dem Anleger. Zusätzlich können auf Stufe von anderen kollektiven Kapitalanlagen, in welche das Vermö- gen der Teilvermögen angelegt werden kann, Kosten und Gebühren anfallen. Die Fondsleitung legt im Anhang zu diesem Fondsvertrag offen, wenn sie für die Erbrin- gung von Dienstleistungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben geht des Fondsgeschäftes Vergütungen an Dritte gewähren kann und für welche Arten von Dienstleistungen die Vergütungen gewährt wer- den können. Im Anhang zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- diesem Fondsvertrag wird auch offengelegt, ob und Halbjahresbericht ersichtlichunter welchen Voraus- setzungen Anlegern Rabatte gewährt werden können. 2. Für Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger folgenden Vergütungen und Nebenkosten, welche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sindwerden: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionenGeld/Brief-Spannen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen An- legerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalan- lagen oder die Depotbank verursacht werden. l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds 3. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die relevanten Indizes das Vermögen der Teilvermögen inves- tiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Rabatten jährlich maximal 1.0% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfondsinvestiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Rabatten je Teilvermögen anzu- geben. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame ge- meinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte indirek- te Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie die Fondsleitung allfällige Ausgabe Ausgabe- oder Rücknahmekommis- sionen Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds den Teilvermö- gen belasten. 105. Die Verwaltungskommission von ZielfondsVergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, in die investiert wird (inkldem eine bestimmte Leistung zukommt. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer VerwaltungKosten, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnennicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hatwerden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe des Anlegers (Auszug von Anteilen kann dem Anleger eine § 19 des Fondsvertrags) • Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Händlern in der Schweiz und im In- und Ausland von zusammen Ausland: höchstens 55 % des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertreibern Händlern in der Schweiz und im In- und Ausland von zusammen Ausland: höchstens 55 % des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwal- tung und die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung Nebenkosten zugunsten des Fondsvermögens, die Besorgung dem Anlagefonds bei der Anlage oder beim Verkauf von Anla- gen entstehen (§ 17, Ziffer 3 des Zahlungsverkehrs Fondsvertrags) Zusätzlich zum Inventarwert: 3% Abzug vom Inventarwert: 2% Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Anlegers (Auszug von § 20 des Fondsvertrags) • Provision für die Verwaltung des Fonds an die Ge- schäftsführung: höchstens 1% Sie wird verwendet für die Fondsleitung, das Asset Manage- ment und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten Vermarktung des Immobilienfonds eine Fonds. • Kommission von jährlich maximal 1.05der Depotbank: höchstens 0.06% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission), die bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen ausbezahlt werden. Die Entschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fonds- leitung. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet berechnet die Depotbank Fondsleitung dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3Immobilienfonds eine Kommission von 0,5 % des ausgeschütteten Bruttobe- trags. Fondsleitung Zusätzlich können dem Immobilienfonds die weiteren in § 20 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Depotbank haben ausserdem Anspruch Ne- benkosten in Rechnung gestellt werden. • Für die Bemühungen beim Verwaltung der einzelnen Liegenschaften eine Kommission der Leitung auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfondsjährlichen Bruttomietzinseinnahmen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, Heizkosten: höchstens 6% • Für die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) beim Kauf und Verkauf von GrundstückenLie- genschaften eine Kommission der Leitung, bis zu maximal sofern da- mit nicht ein Dritter beauftragt wird: höchstens 3% • Für die Bemühungen von Machbarkeitsstudien und Vertretung des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Auftraggebers bei der Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu Umbauten berechnet die Fondsleitung dem Immobilienfonds eine Kommis- sion von maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung Baukosten, nach Auszah- lung der Liegenschaftenüblichen Kommissionen Dritter und Beauf- tragten. • Für die Bemühungen von Projektentwicklung, bis zu maximal 5% Bauüber- wachung und Vertretung des Auftraggebers bei der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung Er- stellung von Bauten, Sanie- rungen bei Renovationen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt belastet die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver dem Immobilienfonds, unter Berücksichtigung der Vergütungen Dritter, eine übliche Kommission aufgrund SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) Praxis. Das Verhältnis der Gesamtkosten, die derzeit dem Fondsver- mögen belastet werden (Total Expense Ratio, TER), betrug 0,84% in 2017 0,75% in 2018 0,80% in 2019 Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fonds- leitung unmittelbar oder mittel- bar von ihr mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie die Fonds- leitung durch eine gemeinsame Verwaltung oder Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte hohe Beteiligung verbunden ist ver- bunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommis- sion (nur eine reduzierte Verwaltungskommission darf be- lastet werden) gemäss § 20 Ziff. 6 des Fondsvertrages be- lastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("verbundene Zielfondssoft commissions"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10) Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarun- gen geschlossen. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugebenFondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannter „soft commissions“ geschlossen. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten zulasten der Anleger 1. Bei Es werden den Anlegern (i) bei der Ausgabe Ausgabe, (ii) bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/bzw. beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds keine Ausga- be- oder von Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes der neu emittierten Anteile belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlichRücknahmekommissionen belastet. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann den Anlegern eine Rücknahmekommission sowie beim Wechsel zwischen einzelnen Teilvermögen innerhalb dieses Umbrella-Fonds bzw. dessen Teilvermögen erhebt die Fondsleitung zugunsten des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens, aus welchem der FondsleitungAnleger ausscheidet, der Depotbank und/oder von Vertreibern die Nebenkosten (Rück- nahmespesen), die dem entsprechenden Teilvermögen im In- und Ausland von zusammen Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen (vgl. § 17 Ziff. 2). Der jeweils ange- wandte Satz (höchstens 50.40% des Nettoinventarwertes belastet werdendes entsprechenden Teilvermögens bzw. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz der entsprechenden Anteilsklasse) ist aus dem Prospekt und ersichtlich. Die vorgenannten Nebenkosten sind allen Anlegern eines Teilvermögens jeweils in gleicher Höhe zu erheben. 3. Beim Wechsel innerhalb eines Teilvermögens von einer Anteilklasse in eine andere werden weder Ausgabekommissionen / -spesen noch Rücknahmekommissionen / -spesen erhoben. 4. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Umbrella-Fonds oder eines Teilvermögens kann dem vereinfachten Prospekt ersichtlichAnleger auf dem Nettoinventarwert seiner Anteile eine Kommission von 0.50% berechnet werden. 5. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit Sacheinlagen werden nicht dem Vermögen eines Teilvermö- gens belastet. 1. Swiss Dividend Fund a) Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften(inkl. Fondsadministration), die Vermögensverwal- tung Vermögensverwaltung und die Vertriebstätigkeit Vertriebstätig- keit in Bezug auf den Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depot- bank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben das Teilvermögen Swiss Dividend Fund stellt die Fondsleitung zulasten der jeweiligen Anteilsklassen des Immobilienfonds Teilvermögens eine Kommission von jährlich maximal 1.05% des Gesamtfondsvermögens (Verwaltungskom- mission inkl. Depotbankkommission und Vertriebskommission)in Rechnung, die pro rata tempo- ris bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts berechnet Nettoinventarwertes der jeweiligen Anteilsklassen dem Vermögen des Teilvermögens belastet und jeweils jährlich nach Ende des Rechnungsjahres oder quar- talsweise pro rata temporis als Akontozahlungen am Monatsende ausbezahlt werdenwird (Verwaltungskommis- sion, inkl. Vertriebskommission). Die Entschädigung Verwaltungskommission für das Teilvermögen Swiss Dividend Fund beträgt für – Anteile der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten «A-Klasse» höchstens 1.00% p.a. – Anteile der Fonds- leitung«ZA-Klasse» höchstens 0.75% p.a. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobili- enfonds keine Kommission. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommis- sionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Verei- nigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rah- men von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobili- enfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrneh- mung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Im- mobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichts- behörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetrage- nem geistigem Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anleger- interessen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden l) Kosten für die Teilnahme des Immobilienfonds in die relevanten Indizes in Bezug auf die Anlagepolitik des Immobilienfonds m) Kosten im Zusammenhang mit der Kotierung des Immobilienfonds. 4. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Vermitt- lungskommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; c) Marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versi- cherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastruktur- dienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. 5. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken, bis zu maximal 3% des Kaufs- oder des Ver- kaufspreises; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 3% der Bau- kosten; c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinsein- nahmen. 6. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanie- rungen und Umbauten (namentlich marktübliche Planer- und Architektenhonorare, Baubewilli- gungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilienanlagen zugeschlagen. 7. Die Kosten nach Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen weder Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen noch Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittel- bar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe oder Rücknahmekommis- sionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten. 10. Die Verwaltungskommission von Zielfonds, in die investiert wird (inkl. verbundene Zielfonds), darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betra- gen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 11. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäfts- führung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat.

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Samples: Fondsprospekt