Common use of Vergütungen und Nebenkosten Clause in Contracts

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgt: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 1.11.1 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1des Fondsvermögens (Auszug aus Art. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% 19 des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Fondsvertrags) Verwaltungskommission: Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Verwaltung stellt die Fondsleitung zulasten des Vermögens der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen Jahreskommission basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen des betreffenden Teilvermögens (die "Verwaltungskommission") in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird. Vertriebskommission: Für den Vertrieb stellt die Fondsleitung zulasten des Vermögens der Teilvermögen eine Jahreskommission basierend auf dem Nettoinventarwert des betreffenden Teilvermögens (die "Vertriebskommission") in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet wird. Pauschalkommission für die Fondsleitung und die Depotbank ("Pauschalkommission"): Für die (i) Leitung, die administrativen Tätigkeiten und die Berechnung des Nettoinventarwerts, (ii) Dienstleistungen der Depotbank wie die Aufbewahrung des Vermögens der verschiedenen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs sowie die anderen in Art. 4 genannten Funktionen, einschliesslich der ausländischen Depotgebühren und Kosten, sowie (iii) die in Art. 19 Ziff. 3 des Fondsvertrags definierten Nebenkosten stellt die Fondsleitung zulasten des Vermögens der Teilvermögen eine Jahreskommission basierend auf dem Nettoinventarvermögen des betreffenden Teilvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet wird. Verwaltungs- kommission (max. Satz p.a.) Vertriebs- kommission (max. Satz p.a.) Pauschal- kommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Commodity Risk Premia ex-Agri Xxxxxxx X-X und E-A n.v. n.v. 0,40% 0,40% Klassen I-D und I-A 0,75% n.v. 0,40% 1,15% Klassen M-D und M-A 0,85% n.v. 0,40% 1,25% Klassen P-D und P-A 0,75% 0,75% 0,40% 1,90% Klassen S-D und S-A 0,65% n.v. 0,20% 0,85% Klassen T 0,75% n.v. 0,20% 0,95% Klassen U-D und U-A 0,60% n.v. 0,20% 0,80% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,20% 0,20% Verwaltungs- kommission (max. Satz p.a.) Vertriebs- kommission (max. Satz p.a.) Pauschal- kommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Balanced Allocation (CHF) Xxxxxxx X-X n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,75% n.v. 0,25% 1,00% Klassen M-D 1,60% n.v. 0,25% 1,85% Klassen P-D 1,60% n.v. 0,25% 1,85% Klassen S-D 0,70% n.v. 0,10% 0,80% Klassen T-D 0,75% n.v. 0,10% 0,85% Klassen U-D 0,65% n.v. 0,10% 0,75% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Leaders Xxxxxxx X-X n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,75% n.v. 0,25% 1,00% Klassen M-D 0,85% n.v. 0,25% 1,10% Klassen P-D 0,75% 0,75% 0,25% 1,75% Klassen S-D 0,65% n.v. 0,10% 0,75% Klassen T-D 0,75% n.v. 0,10% 0,85% Klassen U-D 0,60% n.v. 0,10% 0,70% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Small & Mid Caps Xxxxxxx X-X n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,75% n.v. 0,25% 1,00% Klassen M-D 0,85% n.v. 0,25% 1,10% Klassen P-D 0,75% 0,75% 0,25% 1,75% Klassen S-D 0,65% n.v. 0,10% 0,75% Klassen T-D 0,75% n.v. 0,10% 0,85% Klassen U-D 0,60% n.v. 0,10% 0,70% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Equities Tracker+ ESG Xxxxxxx X-X n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,40% n.v. 0,25% 0,65% Klassen M-D 0,45% n.v. 0,25% 0,70% Klassen P-D 0,40% 0,40% 0,25% 1,05% Klassen S-D 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen T-D 0,40% n.v. 0,10% 0,50% Klassen U-D 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Franc Bond Xxxxxxx X-X n.v. n.v. 0,20% 0,20% Klassen I-D 0,20% n.v. 0,20% 0,40% Klassen M-D 0,25% n.v. 0,20% 0,45% Klassen P-D 0,20% 0,25% 0,20% 0,65% Klassen S-D 0,15% n.v. 0,10% 0,25% Klassen T-D 0,20% n.v. 0,10% 0,30% Klassen U-D 0,12% n.v. 0,10% 0,20% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Verwaltungs- kommission (max. Satz p.a.) Vertriebs- kommission (max. Satz p.a.) Pauschal- kommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Swiss Franc High Grade Bond Xxxxxxx X-X n.v. n.v. 0,20% 0,20% Klassen I-D 0,15% n.v. 0,20% 0,40% Klassen M-D 0,20% n.v. 0,20% 0,45% Klassen P-D 0,15% 0,20% 0,20% 0,65% Klassen S-D 0,10% n.v. 0,10% 0,25% Klassen T-D 0,15% n.v. 0,10% 0,30% Klassen U-D 0,05% n.v. 0,10% 0,20% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Franc Credit Bond Xxxxxxx X-X n.v. n.v. 0,20% 0,20% Klassen I-D 0,30% n.v. 0,20% 0,50% Klassen M-D 0,35% n.v. 0,20% 0,55% Klassen P-D 0,30% 0,35% 0,20% 0,85% Klassen S-D 0,25% n.v. 0,10% 0,35% Klassen T-D 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen U-D 0,15% n.v. 0,10% 0,25% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Ultra Low Duration (CHF) Xxxxxxx X-X und E-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Klassen I-D und I-A 0,20% n.v. 0,10% 0,30% Klassen M-D und M-A 0,25% n.v. 0,10% 0,35% Klassen P-D und P-A 0,20% 0,25% 0,10% 0,55% Klassen S-D und S-A 0,15% n.v. 0,075% 0,225% Klassen T 0,20% n.v. 0,075% 0,275% Klassen U-D und U-A 0,10% n.v. 0,075% 0,175% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,075% 0,075% Short-Term Money Market (CHF) Xxxxxxx X-X und E-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Klassen I-D und I-A 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen M-D und M-A 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen P-D und P-A 0,30% 0,30% 0,10% 0,70% Klassen S-D und S-A 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen T 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen U-D und U-A 0,20% n.v. 0,075% 0,275% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,075% 0,075% Short-Term Money Market (EUR) Xxxxxxx X-X und E-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Klassen I-D und I-A 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen M-D und M-A 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen P-D und P-A 0,30% 0,30% 0,10% 0,70% Klassen S-D und S-A 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen T 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen U-D und U-A 0,20% n.v. 0,075% 0,275% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,075% 0,075% Verwaltungs- kommission (max. Satz p.a.) Vertriebs- kommission (max. Satz p.a.) Pauschal- kommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Short-Term Money Market (USD) Xxxxxxx X-X und E-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Klassen I-D und I-A 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen M-D und M-A 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen P-D und P-A 0,30% 0,30% 0,10% 0,70% Klassen S-D und S-A 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen T 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen U-D und U-A 0,20% n.v. 0,075% 0,275% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,075% 0,075% Die maximalen jährlichen Kommissionssätze effektiv angewandten Sätze der oben erwähnten Kommissionen sind wie folgt: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. • Bei den Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps, Swiss Equities Tracker+ ESG, Swiss Franc Bond, Swiss Franc High Grade Bond, Swiss Franc Credit Bond, Ultra Low Duration (CHF), Short-Term Money Market (CHF), Short-Term Money Market (EUR) und Short-Term Money Market (USD), darf die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen des betreffenden Teilvermögens investiert ist, unter Berücksichtigung allfälliger Rückvergütungen höchstens 2% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung allfälliger Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben. • Bei den Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) darf die Verwaltungskommission der Zielfonds, in denen das Vermögen der Teilvermögen investiert ist, unter Berücksichtigung allfälliger Rückvergütungen höchstens 2,5% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung allfälliger Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben. Zusätzlich können dem betreffenden Teilvermögen die weiteren in Art. 19 Ziff. 4 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- § 19 Vergütungen und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% Nebenkosten zulasten des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen.Fondsvermögens 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls für den Vertrieb des Anlagefonds bzw. die in § 6 Ziff. 4 Bst. B e-g umschriebenen Tätigkeiten sowie für alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des FondsvermögensFonds- vermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen des Anlagefonds eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen maximale Pauschalkommission bzw. Kommission in Prozent des Nettoinven- tarwertes des Anlagefonds gemäss nachfolgender Angaben in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wirdwird (pauschale Verwaltungskommission bzw. Kommission). Anteile der Anteilsklasse «P» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 2,20% p.a. Anteile der Anteilsklasse «K-1» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 1,15% p.a. Anteile der Anteilsklasse «Q» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management und zur Vergütung der Depotbank 1,05% p.a. Anteile der Anteilsklasse «F» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 0,70% p.a. Anteile der Anteilsklasse «I-A1» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 0,75% p.a. Anteile der Anteilsklasse «I-A2» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 0,70% p.a. Anteile der Anteilsklasse «I-A3» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 0,70% p.a. Anteile der Anteilsklasse «I-B» Kommission der Fondsleitung für Fondsadministration (Fondsleitung, Administration und Depotbank) 0,70% p.a. Zusätzlich entstehen Kosten für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb aus separatem Vertrag mit UBS AG bzw. einem von dieser ermächtigten Vertragspartner (vgl. § 6 Ziff. 4) Anteile der Anteilsklasse «I-X» Kommission der Fondsleitung 0,00% p.a. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze Kosten für die Vermögensverwaltung, die Fonds- administration sowie den Vertrieb werden dem Anleger aus separatem Vertrag mit UBS AG bzw. einem von dieser ermächtigten Vertragspartner erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4) Anteile der Anteilsklasse «U-X» Kommission der Fondsleitung 0,00% p.a. Die Kosten für die Vermögensverwaltung, die Fonds- administration sowie den Vertrieb werden dem Anleger aus separatem Vertrag mit UBS AG bzw. einem von dieser ermächtigten Vertragspartner erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4) Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission bzw. Kommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission bzw. Kommission enthalten sind wie folgtdie folgenden Vergütungen und Nebenkosten der Fondsleitung und der Depotbank, welche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet werden: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25a) Sämtliche aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Neben- kosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Geld/Brief-Spanne, marktkon- forme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. In Abweichung hiervon sind diese Nebenkosten, die durch An- und Verkauf von Anlagen bei der Abwicklung von Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen anfallen durch die Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 gedeckt.; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheini- gungen im Rahmen der Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemei- nen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Anlagefonds so- wie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjah- resberichte des Anlagefonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländi- schen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbe- hörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädi- gung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläu- bigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds einge- tragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds; k) Alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wah- rung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwal- ter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden; l) Bei Teilnahme an Sammelklagen im Interesse der Anleger darf die Fondslei- tung die daraus entstandenen Kosten Dritter (z.B. Anwalts- und Depotbank- kosten) dem Fondsvermögen belasten. Zusätzlich kann die Fondsleitung sämtliche administrativen Aufwände belasten, sofern diese nachweisbar sind und im Rahmen der Offenlegung der TER des Fonds ausgewiesen resp. berücksichtigt werden. 3. Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Depotbank können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- tätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren bezahlen. 4. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissio- nen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 5. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die un- mittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist («verbundene Zielfonds»), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahme- kommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 5.3.1 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine (Auszug aus § 18 des Fonds- vertrages) Ausgabekommission zuguns- ten zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,505.00% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Nettoin- Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen * ventarwertes auf Anteilen aller Anteilsklassen Kommission der Fondsleitung für die Auszahlung des Liquidationsbe- treffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds. Die Entschädigung der Depotbank für die hier genannte Leistung obliegt der Fondsleitung. höchstens 0,500.50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlichBrutto- betrages der Auszahlung auf Anteilen aller Anteilsklassen * Beim Umtausch der Anteile einer Anteilsklasse in solche einer anderen Anteilsklasse dieses Anlagefonds wird keine Ausgabekommission erhoben. 3. Für die Teilvermögen 5.3.2 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus § 19 des Fondsvertrages) Die Management Fee der Fondsleitung gemäss § 17 19 Ziff. 1 des Fondsvertra- ges: (Diese wird verwendet für das Asset Management und den Vertrieb) höchstens 1.40% p.a. für die Anteile der Anteils- klasse "A" und "B" höchstens 0.90% p.a. für die Anteile der Anteils- klasse "I" Service Fee der Fondsleitung gemäss § 19 Ziff. 2 Bstdes Fondsvertrages: höchstens 0.30% p.a. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von auf Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. aller Anteilsklas- sen Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für Service Fee wird verwendet für die Leitung und alle Aufgaben des Anlagefonds wie auch die Entschädigung der Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistungen wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben. Ausserdem wird damit die folgende Dienstleistung Dritter vergütet:  Führung der Fondsbuchhaltung, RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich Ausserdem werden aus der Management Fee der Fondsleitung Retrozessionen und Rabatte gemäss Ziff. 5.3.3 des Prospekts bezahlt. Die Management Fee gemäss § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages sowie die Service Fee gemäss § 19 Ziff. 2 des Fondsvertrages dürfen zusammen für die Anteilsklasse "A" bzw. "B" maximal 1.70% p.a. betragen. Die Management Fee gemäss § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages sowie die Service Fee gemäss § 19 Ziff. 2 des Fondsvertrages dürfen zusammen für die Anteilsklasse "I" maximal 1.20% p.a. betragen. Die Summe aus Management Fee und Service Fee entspricht einer Verwaltungskommission der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds von maximal 1.60% p.a. für die Anteilsklasse "A" bzw. "B" respektive maximal 1.10% p.a. für die Anteilsklasse "I" zuzüglich einer Depotbank- kommission für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlage- fonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der Depotbank von maximal 0.10% p.a. für alle An- teilsklassen, zusammen wiederum maximal 1.70% p.a für die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf Anteilsklasse "A" bzw. "B" respektive maximal 1.20% p.a. für die Anteilsklasse "I". Zusätzlich können dem Nettoinventarwert der Teilvermögen Anlagefonds die weiteren in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung § 19 des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und jeweils monatlich ausbezahlt wirdNebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze effektiv angewandten Sätze sind wie folgt: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der FondsleitungFonds- leitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchs- tens 3% des Nettoinventarwertes, bei der Rückgabe eine Rücknahmekommission von höchstens 0,501% des Nettoinventarwertes belastet zugunsten der Fondsleitung erhoben werden. 2. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank dem Anhang ersichtlichAnteilsinhaber eine Kommission von 0.50% der Bruttoausschüttung. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 ZiffAuszahlung von physischem Platin (Sachauslage) wird eine Kommission in der Höhe von maximal 0,2% vom Gegenwert für die Standardeinheit von Barren à ca. 2 Bst5 kg mit handelsüblichem Feingehalt 999.5/1000 erhoben. a gilt: Bei Auslieferung wird die Mehrwertsteuer dem Anleger auf dem Marktwert des bezogenen Platins belastet; die Kosten für die Auslieferung in der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus Schweiz unterlie- gen ebenfalls der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlichMehrwertsteuer. 4. Entstehen durch Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 18 angewandten Kommission bzw. die Ein- ange- wandten Höchstsätze sind im jeweils gültigen Prospekt und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragenden Halbjahres- und Jahresberichten ausgewiesen. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management sowie den Vertrieb des Anlagefonds und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die der sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt die Fondsleitung zulasten bei allen Anteilsklassen zu Lasten des Anlagefonds eine Pauschalkommission gemäss der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen nachfol- genden Aufstellung in Rechnung, die . Die Verwaltungskommission wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wirdam Quartalsende ausbezahlt. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze pauschale Verwaltungskommission beträgt: AA Klasse: max. 1.00% p.a. AA CHF Klasse: max. 1.00% p.a. AA USD Klasse: max. 1.00% p.a. AA EUR Klasse: max. 1.00% p.a. AA GBP Klasse: max. 1.00% p.a. AAH CHF Klasse: max. 1.05% p.a. AAH USD Klasse: max. 1.05% p.a. AAH EUR Klasse: max. 1.05% p.a. AAH GBP Klasse: max. 1.05% p.a. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind wie folgtfolgende Vergütungen und Neben- kosten der Fondsleitung und der Depotbank, welche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet wer- den: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%a) Kosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissi- onen, Steuern und Abgaben); b) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinte- ressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden; 3. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Vertriebskommissionen (in der SFAMA-Transpa- renzrichtlinie vom 22. Mai 2014 als Retrozessionen bezeichnet) zur Deckung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit des Fonds bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertriebskommissionen bezahlt werden. Die Fondsleitung und deren Be- auftragte können Rabatte zwecks Reduktion der dem Fonds belasteten Gebühr oder Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraus- setzungen Rabatte gewährt werden. 4. Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 19 angewandten Sätze sind in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.

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Samples: Prospekt Mit Integriertem Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,505% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit zur Zeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang Prospekt und den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ersichtlich. 2. Beim Umtausch der Anteile einer Anteilsklasse in solche einer anderen Anteilsklasse dieses Anlagefonds wird keine Ausgabekommission erhoben. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt Auflösung des Anlagefonds belastet die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen dem Anteilsinhaber eine Kommission von höchstens 0,40maximal 0.50% des NettoinventarwertsBruttobetrags der Auszah- lung. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus Entschädigung der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils Depotbank für deren in dieser Ziffer genannte Leistungen obliegt der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vglFondsleitung. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen.19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens 1. Für die Leitung das Asset Management und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung den Vertrieb des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Anlagefonds stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen des Anla- gefonds eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen Kommission von jährlich höchstens 1.40% (Anteilsklasse "A" bzw. "B"), resp. höchstens 0.90% (Anteilsklasse "I") des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich aus- bezahlt wird (Asset Management und Vertriebskommission, kurz "Management Fee" genannt). 2. Für die Leitung als Fondsleitung und die in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Fonds- leitung dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich höchstens 0.30% des entsprechenden Teilvermögens Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wirdwird (Fondsleitungs- und Depotbankkommission, kurz "Service Fee" genannt). Die maximalen jährlichen Kommissionssätze Entschädigung der Depotbank für deren in dieser Ziffer genannte Leistungen obliegt der Fondsleitung. 3. Die Management Fee gemäss Ziff. 1 sowie die Service Fee gemäss Ziff. 2 dürfen zusammen für die An- teilsklasse "A" maximal 1.70% p.a. betragen. Die Management Fee gemäss Ziff. 1 sowie die Service Fee gemäss Ziff. 2 dürfen zusammen für die An- teilsklasse "B" maximal 1.70% p.a. betragen. Die Management Fee gemäss Ziff. 1 sowie die Service Fee gemäss Ziff. 2 dürfen zusammen für die An- teilsklasse "I" maximal 1.20% p.a. betragen. 4. Die Summe aus Management Fee und Service Fee entspricht einer Verwaltungskommission der Fonds- leitung für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds von maximal 1.60% p.a. für die Anteilsklasse "A" bzw. "B" respektive maximal 1.10% p.a. für die Anteilsklasse "I" zuzüglich einer Depotbankkommission für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungs- verkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank von maximal 0.10% p.a. für alle Anteilsklassen, zusammen wiederum maximal 1.70% p.a für die Anteilsklasse "A" bzw. "B" respektive maximal 1.20% p.a. für die Anteilsklasse "I". 5. Die im Rahmen der Maximalkommissionen von Ziff. 1, 2 und 3 oben jeweils effektiv angewandten Sätze sind wie folgtin den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen und können jederzeit bei der Fondsleitung erfragt werden. 6. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% a) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Anla- gefonds; b) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; c) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für die Bescheinigungen im Rahmen von Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds; d) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds sowie der der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefonds und seinen Anleger; e) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mit- teilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Anlagefonds; g) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, na- mentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungkosten so- wie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; h) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; i) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigen- tum oder mit Nutzungsrechten des Fonds; j) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank ver- ursacht werden; k) Bei Teilnahme an Sammelklagen im Interesse der Anleger darf die Fondsleitung die daraus entstan- denen Kosten Dritter (z.B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%Anwalts- und Depotbankkosten) dem Fondsvermögen belasten. Zusätzlich kann die Fondsleitung sämtliche administrative Aufwände belasten, sofern diese nachweisbar sind und im Rahmen der Offenlegung der TER des Fonds ausgewiesen resp. berücksichtigt werden; l) bankübliche Kosten im Zusammenhang mit der Verwahrung von Anlagen durch Dritte (Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Sub-Custodian-Funktionen wie bspw. Verwahrungskos- ten von Drittlagerstätten, Kontoführungsgebühren etc.); m) sämtliche Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und auf den Aus- lagen zu Lasten des Fondsvermögens erhoben werden. 7. Zusätzlich trägt der Anlagefonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betref- fenden Anlagen verrechnet. 8. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 9. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Anlagefonds belasten.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 5.3.1 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine (Auszug aus § 18 des Fondsver- trags) Maximale Ausgabekommission zuguns- ten (Ausgabeaufschlag) zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Vertriebsträger im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50Effektiv erhobene Ausgabe- kommission (Ausgabeauf- schlag) zugunsten der Fondslei- tung, Depotbank und/oder Ver- triebsträger im In- und Ausland Ausgabekommission (Ausgabeaufschlag) 5,0% des Nettoinventarwertes belastet werdenp.a. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3Keine Maximale Rücknahmekommis- sion (Rücknahmeabschlag) zu- gunsten der Fondsleitung, De- potbank und/oder Vertriebsträger im In- und Ausland Effektiv erhobene Rücknahme- kommission (Rücknahmeab- schlag) zugunsten der Fondslei- tung, Depotbank und/oder Ver- triebsträger im In- und Ausland Rücknahmekommission (Rücknahmeabschlag) 2,0% p.a. Für die Teilvermögen gemäss § 17 ZiffKeine Maximale Umtauschkommission (Umtauschgebühr) zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträger im In- und Ausland Effektiv erhobene Umtausch- kommission (Umtauschgebühr) zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebs- xxxxxx im In- und Ausland Umtauschkommission (Umtauschgebühr) 2,0% p.a. 2 Bst. a gilt: Bei Keine Ferner sind im Jahres- und Halbjahresbericht der Ausgabe Betrag der Ausgabe- und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.)Rücknahmekommissi- on anzugeben, die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für Berichtszeitraum für den Erwerb und die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me Rücknahme von Anteilen wendet an Zielfonds berechnet wurde sowie die Vergütung, die dem Anlagefonds von der Fonds- leitung selbst, von einer anderen Fondsleitung oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Fonds- leitung durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einem anderen Investmentvermögen einschliesslich seiner Fondsleitung als Verwaltungskommissionen für die im Fondsvermögen gehaltenen Zielfonds-Anteile berechnet wurde. Bei einem etwaigen künftigen Angebot von Anlageplänen wird die Ausgabekommission nur für die tatsächlich geleiste- ten Zahlungen berechnet. Zudem darf bei mehrjährigen Anlageplänen von jeder der für das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlicherste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmässig verteilt werden. 4. Entstehen durch die Ein- 5.3.2 Vergütungen und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten Vermögens der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung (Auszug aus § 19 des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgt: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%Fondsvertrags)

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Vertriebsstellen im In- und Aus- land Ausland von zusammen höchstens 0,505 % des Nettoinventarwertes Net- toinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der FondsleitungFonds- leitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Vertriebsstellen im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,505 % des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken Fondsver- mögens die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.)Nebenkosten, die dem entsprechenden Teilvermögen Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsenerwach- sen (vgl. § 17 Ziff. 3). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe Prospekt und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang vereinfachten Prospekt ersichtlich. 4. Entstehen durch Für die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgldes Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Immobilienfonds kann den Anlegern auf dem Inventarwert ihrer Anteile eine Kommission von 0.5 % berechnet werden. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen.19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fonds- vermögens 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depotbank wie Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwaltung und das Angebot des Immobilienfonds stellt die Fondsleitung zulasten des Immobilienfonds eine Kommission von jährlich maximal 1 % des Gesamtfondsvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Be- rechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils quartalsweise ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Für das erste Quartal gilt das Emissionsvolumen. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbe- richt ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Immobilienfonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt der Depotbank belastet die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen Depotbank dem Immobilien- fonds eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen in Rechnung, Kommission von jährlich maximal 0.10 % des Gesamtvermögens die pro rata temporis bei jeder je- der Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt quartalsweise ausbe- zahlt wird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbe- richt ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobilienfonds eine Kommission von maximal 0.5 % des Bruttobetrages der Ausschüttung. 4. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Courtagen, An- waltshonorare und Notargebühren, Mutationsgebühren; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Im- mobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Immobilienfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründungen, Änderungen, Auflö- sung oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehl- verhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Immobili- enfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichtsbe- hörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Überset- zungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines börslichen oder ausser- börslichen Handels der Immobilienfondsanteile durch eine Bank oder einen Effektenhändler; l) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteres- sen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depot- bank verursacht werden. Weiter kann die Fondsleitung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 KKV folgende Nebenkosten dem Fondsver- mögen belasten: - Kosten bzw. Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten; - Für die Bemühungen bzw. Kosten bei der Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten im Umfang von maximal 3 % der Baukosten; - Für die Bemühungen bzw. Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der einzelnen Liegen- schaften im Umfang von maximal 5 % der jährlichen Nettomietzinseinnahmen. - Für die Bemühungen bzw. Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken im Umfang von maximal 2 % des Kauf- bzw. des Verkaufspreises, sofern damit nicht ein Dritter be- auftragt wird. - Für die Bemühungen bzw. Kosten bei der Entwicklung von unbebauten Grundstücken belastet die Fondsleitung dem Immobilienfonds eine Entwicklungskommission von maximal 3 % der Baukosten. Als Baukosten gelten dabei alle im Zusammenhang mit der Erstellung der Immobilie anfallenden Kosten mit Ausnahme der Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten für das Grundstück. - Betriebskosten aus der Liegenschaftsverwaltung für Löhne, Sozialleistungen und öffentlich-rechtli- che Abgaben für die Hauswarte, Heizer, Concierges oder ähnliche Funktionen sowie Kosten für Ser- vice- und Infrastrukturdienstleistungen; - Marktübliche Kommissionen Dritter im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie für Erstvermietungen bei Neubauten und nach Sanierung; - Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und/oder einer allfälligen Kotierung des Immobilienfonds stehen; - Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung bzw. der Abwehr von For- derungen die dem Immobilienfonds zustehen bzw. gegen diesen geltend gemacht werden. 5. Zusätzlich trägt der Immobilienfonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffen- den Anlagen verrechnet. Im Weiteren trägt der Immobilienfonds die Kosten für die Überprüfung und Auf- rechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. 6. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind wie folgt:auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach § 19 An- spruch hat. A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%7. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte, um die auf den Anleger entfal- lenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 8. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Be- herrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist («verbundene Zielfonds»), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zu Gunsten der FondsleitungFonds- leitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land Vertreibern von zusammen höchstens 0,503% des Nettoinventar- wertes, bei der Rückgabe eine Rücknahmekommission von höchstens 1% des Nettoinventarwertes belastet zugunsten der Fondsleitung erhoben werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im In- und Ausland Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank dem Anteilsinhaber eine Kommission von zusammen höchstens 0,500.5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlichder Bruttoausschüttung. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 ZiffAuszahlung von physischem Silber (Sachauslage) wird eine Kommission in der Höhe von maximal 0.2% vom Gegenwert für die Standardeinheit von Barren à ca. 2 Bst30 kg mit handelsüblichem Feingehalt 999/1000 erhoben. a gilt: Bei Auslieferung wird die Mehrwertsteuer dem Anleger auf dem Marktwert des bezogenen Silbers belastet; die Kosten für die Auslieferung in der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus Schweiz unterlie- gen ebenfalls der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlichMehrwertsteuer. 4. Entstehen durch Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 18 angewandten Kommissionen bzw. die Ein- an- gewandten Höchstsätze sind in den Jahres- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragenHalbjahresberichten ausgewiesen. 1. Für die Leitung Leitung, die Vermögensverwaltung und, sofern entschädigt, die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefonds und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des FondsvermögensFondsvermö- gens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die der sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt die Fondsleitung zulasten zu Lasten des Anlagefonds eine Pauschalkommis- sion bezogen auf das Nettofondsvermögen des Anlagefonds gemäss der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen nachfolgenden Aufstel- lung in Rechnung, Rechnung die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Fonds- vermögen belastet und jeweils monatlich am Quartalsende ausbezahlt wirdwird (pauschale Verwaltungskommis- sion; sofern entschädigt inkl. Vertriebskommission). Die maximalen jährlichen Kommissionssätze pauschale Verwaltungskommission beträgt: AA Klasse: max. 1.00% p.a. AA CHF Klasse: max. 1.00% p.a. AA USD Klasse: max. 1.00% p.a. AA EUR Klasse: max. 1.00% p.a. AA GBP Klasse: max. 1.00% p.a. AAH CHF Klasse: max. 1.05% p.a. AAH USD Klasse: max. 1.05% p.a. AAH EUR Klasse: max. 1.05% p.a. AAH GBP Klasse: max. 1.05% p.a. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind wie folgtfolgende Vergütungen und Neben- kosten der Fondsleitung und der Depotbank, welche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet wer- den: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG a) Kosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissi- onen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen); b) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinte- ressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden; 3. Die Kosten nach Ziff. 2 0.25%Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufs- wert abgezogen. 4. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Vertriebskommissionen zur Deckung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit des Fonds bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertriebskommissionen bezahlt werden. Die Fondsleitung und de- ren Beauftragte können Rabatte zwecks Reduktion der dem Fonds belasteten Gebühr oder Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rabatte gewährt werden. 5. Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 19 angewandten Sätze sind in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.

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Samples: Prospectus With Integrated Fund Contract

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land Ausland von zusammen höchstens 0,505% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,505% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt Auflösung des Immobilienfonds kann die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen dem Anleger auf dem Inventarwert seiner Anteile eine Kommission von höchstens 0,400.50% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragenberechnen. 1. Für die Leitung des Immobilienfonds und der Immobiliengesellschaften, die Vermögensverwaltung und den Vertrieb des Immobilienfonds und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen des Immobilienfonds eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen Kommission von jährlich maximal 1.5% des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich vierteljährlich ausbezahlt wirdwird (Verwaltungskommission inkl. Depotbankkommission). Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgtEntschädigung der Depotbank für die Ausübung ihrer Aufgaben geht zu Lasten der Fondsleitung. Für die Aufbewahrung der unbelehnten Schuldbriefe erhält die Depotbank eine zusätzliche jährliche Entschädigung, deren konkrete Höhe im Anhang festgehalten ist. Die Kosten für die Aufbewahrung des Fondsvermögens durch Dritt- und Sammelverwahrer werden dem Immobilienfonds überdies separat belastet. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilienanlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Anwaltshonorare und Notargebühren; Mutationsgebühren; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger, einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Immobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilienfonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. Weiter kann die Fondsleitung im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 KKV folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen belasten: - Marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immobilien; - Kosten für die Verwaltung der Liegenschaften durch Dritte; - Liegenschaftsaufwand (Heiz-, Betriebs- und Nebenkosten); - Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interessen der Anleger dienende Abklärungen; - Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Immobilienfonds und seiner Anleger. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 KKV zulasten des Fondsvermögens die folgenden Kommissionen erheben: - Transaktionskommission im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken bzw. bei Übernahme von Liegenschaften anstelle von Bareinzahlungen im Umfang von maximal 3% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%des Kaufs- bzw. Verkaufspreises; - Baukommission im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten im Umfang von maximal 3% der Baukosten; - Liegenschaftsverwaltungskommission im Zusammenhang mit der Verwaltung der einzelnen Liegenschaften im Umfang von maximal 5% der jährlichen Bruttomietzinseinnahmen. 4. Zusätzlich trägt der Immobilienfonds sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Im Weiteren trägt der Immobilienfonds die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen. 5. Die Leistungen von Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach diesem § 19 Anspruch hat. 6. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Anhang Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Sie bezahlen keine Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 7. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 3% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. 8. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Vertreibern im In- und Aus- land Ausland von zusammen höchstens 0,50% 5 Prozent des Nettoinventarwertes Nettoinventar- wertes belastet werden. Der zurzeit zur Zeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der FondsleitungFondslei- tung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Vertreibern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50% 2,0 Prozent des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang Prospekt ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung Fonds- leitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken Fondsvermögens die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.)Nebenkosten, die dem entsprechenden Teilvermögen Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden ent- sprechenden Teils der Anlagen erwachsenerwachsen (vgl.§17 Ziff.3). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang Prospekt ersichtlich. 4. Entstehen durch Für die Ein- Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Immobilienfonds kann den Anlegern auf dem Inventarwert ihrer Anteile eine Kom- mission von 0,5 Prozent berechnet werden. §19 Vergütungen und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen.Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens 1. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des FondsvermögensImmobilienfonds, die Besorgung des Zahlungsverkehrs Vermögens- verwaltung und die sonstigen Vertriebstätigkeit in § 4 aufgeführten Aufgaben Bezug auf den Immobilienfonds stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen des Immobilienfonds eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen Kommission von jährlich maximal 1 Prozent des Gesamtfondsvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes Netto- inventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögen belastet und je- weils quartalsweise ausbezahlt wird (Verwaltungs- kommission inkl. Vertriebskommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommis- sion ist jeweils monatlich ausbezahlt wirdaus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Immobilienfonds und die sonstigen in §4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Immobilien- fonds eine Kommission von jährlich maximal 0,10 Prozent des Gesamtfondsvermögens (Depotbankkommission). Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgtZahlung erfolgt vierteljährlich auf der Basis des Gesamtfondsvermögens per Ende des vorangegan- genen Quartals. Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkom- mission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahres- bericht ersichtlich. 3. Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Immobilienfonds eine Kommission von maximal 0,5 Prozent des Bruttobetra- ges der Ausschüttung. 4. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem An- spruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitäts- standards bei physischen Anlagen; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Liquidation, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prü- fung sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigungen des Immobilienfonds; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusam- menhang mit Gründungen, Änderungen, Liquida- tion, Fusion oder Vereinigung des Immobilienfonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interes- sen des Immobilienfonds und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Immobilienfonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlver- halten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Immobilienfonds; h) Kosten für eine allfällige Eintragung des Immobilien- fonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbe- hörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskos- ten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; i) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Immobilienfonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; j) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Immobilienfonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Immobilienfonds; k) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordent- licher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden. 5. Zusätzlich haben Fondsleitung und Depotbank ausser- dem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a) Kosten für den An- und Verkauf von Immobilien- anlagen, namentlich marktübliche Vermittlungs- kommissionen, Berater- und Anwaltshonorare, Notar- und andere Gebühren sowie Steuern; b) marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erstvermietungen von Immo- bilien bei Neubauten und Sanierung; c) marktübliche Kosten für die Verwaltung der Liegen- schaften durch Dritte; d) Liegenschaftsaufwand, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten, einschliesslich Versicherungs- kosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird; e) Honorare der unabhängigen Schätzungsexperten sowie allfälliger weiterer Experten für den Interes- sen der Anleger dienende Abklärungen f) Beratungs- und Verfahrenskosten im Zusammen- hang mit der allgemeinen Wahrnehmung der Inte- ressen des Immobilienfonds und seiner Anleger g) Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und/oder einer allfälligen Kotierung des Immobilienfonds; h) Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung bzw. der Abwehr von Forderungen die dem Immobilienfonds zustehen bzw. gegen diesen geltend gemacht werden 6. Die Fondsleitung kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird: a) Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie Über- nahmen von Grundstücken und Liegenschaften (Sacheinlagen), bis zu maximal 2% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%des Kaufs- oder des Verkaufspreises bzw. des Übernahmewerts; b) Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten, bis zu maximal 4% der Baukosten und für Entwicklung von unbebauten Grundstücken maximal 3% der Baukosten. Als Baukosten gelten dabei alle im Zusammenhang mit der Erstellung der Immobilie anfallenden Kosten mit Ausnahme der Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten für das Grund- stück. c) Verwaltung der Liegenschaften, bis zu maximal 5% der jährlichen Nettomietzinseinnahmen; 7. Die Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten, Sanierungen und Um- bauten (namentlich marktübliche Planer- und Architekten- honorare, Baubewilligungs- und Anschlussgebühren, Kosten für die Einräumung von Dienstbarkeiten etc.) werden direkt den Gestehungskosten der Immobilien- anlagen zugeschlagen. 8. Die Kosten nach Ziff. 4 Bst. a und Ziff. 5 Bst. a werden direkt dem Einstandswert zugeschlagen bzw. dem Verkaufswert abgezogen. 9. Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung nach §19 Anspruch hat. 10. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozes- sionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte, um die auf den An- leger entfallenden, dem Immobilienfonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen. 11. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die in- vestiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten höchstens 2,50% be- tragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Ver- waltungskommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozes- sionen und Rabatten anzugeben. 12.Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Ka- pitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherr- schung oder durch eine wesentliche direkte oder in- direkte Beteiligung verbunden ist («verbundene Ziel- fonds»), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rück- nahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Immobilienfonds belasten.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land Ausland von zusammen höchstens 0,503% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz effektiv angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der FondsleitungFonds- leitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,503% des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung in § 6 Ziff. 4 umschriebenen Tätigkeiten und den Vertrieb der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Aufgaben, stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen pau- schale Verwaltungskommission gemäss nachfolgender Angaben in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wirdwird (pauschale Verwaltungskommission). a) Anteilsklassen «I-A1», «I-A2» und «I-A3» Für diese Anteilsklassen gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a. b) Anteilsklasse «I-B» Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission für die Fondsadministration von maximal 0.200% p.a. Zusätzlich werden die durch den Anleger zu tragenden Kosten für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinba- rung entschädigt. c) Anteilsklasse «I-X» 0.000%p.a. Die maximalen jährlichen durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilsklasse «I-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4). d) Anteilsklasse «U-X» 0.000%p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilsklasse «U-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4). Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf Schweizer Franken denominierten Ausgestal- tung bestehen, was mit «(CHF)» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission ge- mäss § 19 Ziff. 1 Bst. a-d. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf eine andere als den Schweizer Franken deno- minierten Ausgestaltung bestehen, was mit «([Währung])» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a-d. Über die bei den Anteilsklassen effektiv erhobenen Kommissionssätze informiert die Fondsleitung die Anteilsinhaber im Anhang zum Fondsvertrag. 2. Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission bzw. Kommission enthalten sind wie folgtdie folgenden Vergü- tungen und Nebenkosten der Fondsleitung und der Depotbank, welche zusätzlich dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens belastet werden: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% a) Sämtliche aus der Verwaltung des jeweiligen Teilvermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden An- lagen verrechnet. In Abweichung hiervon sind diese Nebenkosten, die durch An- und Verkauf von Anlagen bei der Abwicklung von Ausgabe und Rücknahme von Anteilen anfallen durch die Anwen- dung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 gedeckt. Vorbehalten bleibt § 17 Ziff. 2 Bst. b; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Auflö- sung oder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen und seiner Anleger; f) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes der jeweiligen Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; g) Kosten für die Übersetzung der Fondsverträge mit Anhang sowie der Jahresberichte; h) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Druck der Jahresberichte des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen; i) Kosten für eine allfällige Eintragung des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; j) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Umbrella-Fonds bzw. das jeweilige Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Be- raterinnen und Berater; k) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Umbrella-Fonds bzw. der jeweiligen Teilvermögen eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds; l) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden; m) Bei Teilnahme an Sammelklagen im Interesse der Anleger darf die Fondsleitung die daraus entstan- denen Kosten Dritter (z.B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%Anwalts- und Depotbankkosten) dem Fondsvermögen belasten. Zusätz- lich kann die Fondsleitung sämtliche administrativen Aufwände belasten, sofern diese nachweisbar sind und im Rahmen der Offenlegung der TER des Fonds ausgewiesen resp. berücksichtigt werden; n) Lizenzgebühren für Index-Gebrauch, für alle Teilvermögen; o) Kosten und Gebühren, welche durch die Rückforderung oder Befreiung von ausländischer Quellen- steuer entstehen, können dem Vermögen des Teilvermögens belastet werden.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine (Auszug aus §18 des Fondsvertrages): Ausgabekommission zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50max. 3% Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung max. 3% Kommission für die Auszahlung des Nettoinventarwertes belastet Liquidationsbetreffnisses 0.5% §19 des Fondsvertrages): Verwaltungskommission der Fondsleitung (auf Basis des Gesamtfondsvermögens per Ende des vorangegangenen Quartals) max. 1% p.a. effektiv 0.50% p.a. 1. GJ 0.25% p.a. Depotbankkommission der Depotbank (auf Basis des Gesamtfondsvermögens per Ende des vorangegangenen Quartals) max. 0.1% p.a. effektiv 0.045% p.a. Zusätzlich können dem Immobilienfonds die weiteren in §19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Für Die Fondsleitung und deren Beauftragte sowie die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei Depotbank können Retrozessionen zur Deckung der Ausgabe Vertriebs- und Rücknah- me Vermittlungstätigkeit von Anteilen erhebt des Immobilienfonds bezahlen. Als Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit, die Fondsleitung zudem zugunsten darauf abzielt, den Vertrieb oder die Vermittlung von Anteilen des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen Immobilienfonds zu fördern, wie die Organisation von höchstens 0,40% des NettoinventarwertsRoad Shows, die Teilnahme an Veranstaltungen und Messen, die Herstellung von Werbematerial, die Schulung von Vertriebsmitarbeitern etc. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die Fondsleitung und deren Beauftragte können Rabatte zwecks Reduktion der dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Immobilienfonds belasteten Gebühr oder Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch direkt an die Anleger selbst zu tragen. 1bezahlen. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des FondsvermögensRabatte sind zulässig, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen in Rechnungsofern sie - aus Gebühren bezahlt werden, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes welche dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Immobilienfonds belastet wurden und jeweils monatlich ausbezahlt wirdsomit das Vermögen des Immobilienfonds nicht zusätzlich belasten; - aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; - sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgt: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch die Fondsleitung und deren Beauftragte sind: - Die Mindestanlage bei Neuzeichnungen für einzelne Emissionen; - Bei Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase des Fonds, insbesondere in Bezug auf Art der Zeichnung sowie deren zeitlicher Ausführung. Auf Anfrage des Anlegers legen die Fondsleitung und deren Beauftragte die entsprechende Höhe der Rabatte kostenlos offen. - Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen abgeschlossen. - Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich sogenannten «soft commissions» abgeschlossen.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Vertreibern im In- und Aus- land Ausland von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten zu- gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Vertreibern im In- und Ausland Aus- land von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me Rücknahme von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden entspre- chenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsener- wachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lichersichtlich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me Rücknahme von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des FondsvermögensFonds- vermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten aufgeführ- ten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen maximale Kom- missionen basierend auf dem Nettoinventarwert Nettofondsvermögen der Teilvermögen in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgt: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zu Gunsten der FondsleitungFonds- leitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land Vertreibern von zusammen höchstens 0,503% des Nettoinventar- wertes, bei der Rückgabe eine Rücknahmekommission von höchstens 1% des Nettoinventarwertes belastet zugunsten der Fondsleitung erhoben werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im In- und Ausland Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank dem Anteilsinhaber eine Kommission von zusammen höchstens 0,500,5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlichder Bruttoausschüttung. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 ZiffAuszahlung von physischem Palladium (Sachauslage) wird eine Kommission in der Höhe von maximal 0,2% vom Gegenwert für die Standardeinheit von Barren à ca. 2 Bst3 kg mit handelsüblichem Feingehalt 999.5/1000 erhoben. a gilt: Bei Auslieferung wird die Mehrwertsteuer dem Anleger auf dem Marktwert des bezogenen Palladiums belastet; die Kosten für die Auslieferung in der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus Schweiz un- terliegen ebenfalls der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlichMehrwertsteuer. 4. Entstehen durch Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 18 angewandten Kommission bzw. die Ein- ange- wandten Höchstsätze sind in den Jahres- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragenHalbjahresberichten ausgewiesen. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management sowie die Vertriebstätigkeit in Bezug auf den Anlagefonds und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die der sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt die Fondsleitung zulasten bei allen Anteilsklassen zu Lasten des Anlagefonds eine Pauschalkommission gemäss der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen nachfolgenden Aufstellung in Rechnung, die . Die pauschale Verwaltungskommission wird pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wirdam Quartalsende ausbezahlt. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze pauschale Verwaltungskommission beträgt: AA Klasse: max. 1.00% p.a. AA CHF Klasse: max. 1.00% p.a. AA USD Klasse: max. 1.00% p.a. AA EUR Klasse: max. 1.00% p.a. AA GBP Klasse: max. 1.00% p.a. AAH CHF Klasse: max. 1.05% p.a. AAH USD Klasse: max. 1.05% p.a. AAH EUR Klasse: max. 1.05% p.a. AAH GBP Klasse: max. 1.05% p.a. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind wie folgtfolgende Vergütungen und Neben- kosten der Fondsleitung und der Depotbank, welche zusätzlich dem Fondsvermögen belastet wer- den: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%a) Kosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissi- onen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen); b) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinte- ressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. 3. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Vertriebskommissionen zur Deckung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit des Fonds bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertriebskommissionen bezahlt werden. Die Fondsleitung und de- ren Beauftragte können Rabatte zwecks Reduktion der dem Fonds belasteten Gebühr oder Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rabatte gewährt werden. 4. Die im Rahmen der Maximalkommissionen dieses § 19 angewandten Sätze sind in den Jahres- und Halbjahresberichten ausgewiesen.

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Samples: Prospectus With Integrated Fund Contract

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land Ausland von zusammen zu- sammen höchstens 0,505% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang Prospekt ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten zu Guns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,502% des Nettoinventarwerts belastet werden. Der zurzeit massgebli- che Höchstsatz ist aus dem Prospekt ersichtlich. 3. Beim Wechsel von einem Teilvermögen in ein anderes kann dem Anleger eine Umtausch- kommission zu Gunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von höchstens 2% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang Prospekt ersichtlich. 4. Entstehen durch Für die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Teilvermö- gens berechnet die Anleger selbst zu tragenDepotbank dem Anteilsinhaber eine Kommission von 0.50% des Aus- zahlungsbetrages. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und alle Aufgaben den Vertrieb der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Teilvermögen stellt die Fondsleitung zulasten zu Lasten der jeweiligen Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend Kommission von jährlich maximal 1,50% bei der A-Klasse und von maximal 1,50% bei der B-Klasse berechnet auf dem Nettoinventarwert Net- toinventarwert der Teilvermögen in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich am Quartalsende ausbezahlt wirdwird (Verwaltungskommission). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission je Anteilsklasse und Teilvermö- gen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 2. Für die Aufbewahrung des Vermögens der einzelnen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank den Teilvermögen eine Kommission von jährlich maxi- mal 0.10% des Nettoinventarwertes der Teilvermögen, die pro rata temporis bei jeder Be- rechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens be- lastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. 3. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Ausla- gen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind: a. Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Verei- nigung eines Teilvermögens; b. Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermö- gen; c. Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen eines Teil- vermögens; d. Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit Gründung, Ände- rungen, Auflösung oder Vereinigung eines Teilvermögens sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen der Teilvermögen und seiner Anleger; e. Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes der Teilvermögen sowie sämtli- che Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f. Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen; g. Kosten für eine allfällige Eintragung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Auf- sichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädi- gung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; h. Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubiger- rechten durch die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Bera- terinnen und Berater; i. Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Umbrella-Fonds bzw. der Teil- vermögen; j. alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Ka- pitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. 4. Zusätzlich tragen die Teilvermögen sämtliche, aus der Verwaltung des Vermögens der Teilvermögen erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (markt- konforme Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben). Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. 5. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgt:Fondsleitung und deren Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu re- duzieren, bezahlen. A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.256. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen der jeweiligen Teilvermö- gen investiert wird, darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabat- ten höchstens 3% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskom- missionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retro- zessionen und Rabatten je Teilvermögen anzugeben. 7. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch ge- meinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirek- te Beteiligung verbunden ist ("verbundene Zielfonds"), so darf im Umfang von solchen An- lagen dem Vermögen der Teilvermögen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission be- lastet werden. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht als verbunde- ne Zielfonds gemäss vorstehendem Absatz qualifizieren, so werden dem Vermögen des in- vestierenden Teilvermögens allfällige Ausgabe- und Rücknahmekommissionen und die vol- le Verwaltungskommission gemäss Ziff. 1 belastet. 8. Vergütungen dürfen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, werden den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten zu Lasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann werden dem Anleger eine keine Ausgabekommission zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlichandere Kommissio- nen belastet. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann werden dem Anleger eine keine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlichandere Kommissionen belastet. 3. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, KommissionenKommis- sionen, Abgaben etc.Steuern und Abgaben), die dem entsprechenden einem Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus , werden dem Anhang ersicht- lich. Für die Vermögen des Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlichbelastet. 4. Entstehen durch Für die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Umbrella-Fonds oder eines Teilvermögens belastet die Fondsleitung dem Anleger selbst zu trageneine Kommission von maximal 0.50% des Brutto- betrages der Auszahlung. 1. Für die Leitung Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank De- potbank wie die Aufbewahrung des FondsvermögensVermögens eines Teilvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs Zahlungsver- kehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen Pauschalkommission in Prozent des Nettoinventarwertes eines Teilvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Teil- vermögen belastet und jeweils monatlich am Quartalsende ausbezahlt wird (Pauschale Verwaltungskommission). Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Anteilsklasse Maximale Pauschale Verwaltungskommission R Klasse 1.80% I Klasse 1.30% 2. Neben der pauschalen Verwaltungskommission bezieht die Fondsleitung eine erfolgsabhängige Vergü- tung («Performance Fee»), sofern die Wertentwicklung des Nettoinventarwerts der jeweiligen Anteils- klasse an einem Bewertungsstichtag 8% p.a. («Hurdle-Rate») überschreitet und über dem historischen Höchststand («High Watermark») der jeweiligen Anteilsklasse liegt. Die Performance Fee beträgt 10% und bezieht sich auf die Entwicklung des Teils des Nettoinventarwertes der jeweiligen Anteilsklasse, welcher die Hurdle-Rate übersteigt. Etwaige Verluste resp. Wertentwicklungen von weniger als 8% p.a. aus der Vergangenheit müssen zuerst wieder aufgeholt, d.h. durch die kumulierte Performance ausgeglichen worden sein, bevor Performance Fee geschuldet ist. Die erste High Watermark wurde auf den Erstausgabepreis festgesetzt. Der Berechnungszeitraum um- fasst ein Kalenderjahr, die erforderliche Wertentwicklung von 8% p.a. gelangt entsprechend pro rata temporis zur Anwendung. Eine etwaige Performance Fee wird bewertungstäglich ermittelt und abge- grenzt. Die Performance Fee geht zu Lasten des Teilvermögens und wird am Ende des Berechnungszeit- raumes, beziehungsweise im Falle von Rücknahmen zum Zeitpunkt der Rücknahmen, ausgezahlt. Die Ergebnisfeststellung für die Anteilklasse erfolgt nach Belastung der oben genannten pauschalen Verwaltungskommission und der sonstigen Vergütungen und Nebenkosten, welche nicht in der pau- schalen Verwaltungskommission enthalten sind. Eine Rückerstattung der Performance Fee kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Nettoinven- tarwert nach Belastung der Performance Fee wieder fällt. Bei der Berechnung der Performance Fee finden keine sogenannten Ausgleichsmethoden ("Equalisation Accounting", "Multi-Series Accounting" etc.) Anwendung. Dies kann zur Folge haben, dass ein Anleger abhängig vom Zeitpunkt seines Anteilerwerbs unter Umständen nicht von einer positiven Wertentwick- lung profitiert hat, ihm jedoch aufgrund einer insgesamt positiven Entwicklung des Teilvermögens wäh- rend der Performance Fee Periode eine Performance Fee belastet wird. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze Im Fall einer Rücknahme von Anteilen während einer Performance Fee Periode erfolgt zusätzlich ein Einbehalt desjenigen Teils der Performance Fee, der während der entsprechenden Performance Fee Pe- riode bis zum Bewertungsstichtag der Rücknahme der Anteile abgegrenzt wurde, unabhängig davon, ob am Ende der entsprechenden Performance Fee Periode eine Performance Fee geschuldet wird oder nicht. Ob für ein Teilvermögen eine Performance Fee belastet wird oder nicht geht aus dem jeweiligen Beson- deren Teil hervor. 3. Nicht in der pauschalen Verwaltungskommission enthalten sind wie folgtdie folgenden Vergütungen und Ne- benkosten der Fondsleitung und der Depotbank, welche zusätzlich dem Vermögen eines Teilvermögens belastet werden: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%a) Kosten für den An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben; b) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung, oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. eines Teilvermögens; c) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; d) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. von Teilvermögen; e) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Auflö- sung, oder Vereinigung des Umbrella-Fonds bzw. von Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahr- nehmung der Interessen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und seiner Anleger; f) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen, einschliesslich der Honorarkosten für externe Beraterinnen und Berater; g) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermö- gen eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Umbrella-Fonds bzw. der Teil- vermögen; h) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. 4. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen keine Retrozessionen zur Entschädigung der Vertrieb- stätigkeit von Fondsanteilen. Sie können hingegen gemäss den Bestimmungen im Prospekt Rabatte be- zahlen, um die auf den Anleger entfallenden, dem Teilvermögen belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren. 5. Erwirbt die Fondsleitung Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist (verbundene Zielfonds), so darf sie allfällige Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen der verbundenen Zielfonds nicht dem Teilvermögen belasten.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 1.11.1 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1des Fondsvermögens (Auszug aus Art. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zuguns- ten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50% 19 des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3. Fondsvertrags) Verwaltungskommission: Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwerts. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Verwaltung stellt die Fondsleitung zulasten des Vermögens der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen Jahreskommission basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen des betreffenden Teilvermögens (die "Verwaltungskommission") in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird. Vertriebskommission: Für den Vertrieb stellt die Fondsleitung zulasten des Vermögens der Teilvermögen eine Jahreskommission basierend auf dem Nettoinventarwert des betreffenden Teilvermögens (die "Vertriebskommission") in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet wird. Pauschalkommission für die Fondsleitung und die Depotbank ("Pauschalkommission"): Für die (i) Leitung, die administrativen Tätigkeiten und die Berechnung des Nettoinventarwerts, (ii) Dienstleistungen der Depotbank wie die Aufbewahrung des Vermögens der verschiedenen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs sowie die anderen in Art. 4 genannten Funktionen, einschliesslich der ausländischen Depotgebühren und Kosten, sowie (iii) die in Art. 19 Ziff. 3 des Fondsvertrags definierten Nebenkosten stellt die Fondsleitung zulasten des Vermögens der Teilvermögen eine Jahreskommission basierend auf dem Nettoinventarvermögen des betreffenden Teilvermögens in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet wird. Verwaltungs- kommission (max. Satz p.a.) Vertriebs- kommission (max. Satz p.a.) Pauschal- kommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Commodity Risk Premia ex-Agri Klassen E-D und E-A n.v. n.v. 0,40% 0,40% Klassen I-D und I-A 0,75% n.v. 0,40% 1,15% Klassen M-D und M-A 0,85% n.v. 0,40% 1,25% Klassen P-D und P-A 0,75% 0,75% 0,40% 1,90% Klassen S-D und S-A 0,65% n.v. 0,20% 0,85% Klassen T 0,75% n.v. 0,20% 0,95% Klassen U-D und U-A 0,60% n.v. 0,20% 0,80% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,20% 0,20% Balanced Allocation (CHF) Klassen E-D n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,75% n.v. 0,25% 1,00% Klassen M-D 1,60% n.v. 0,25% 1,85% Klassen P-D 1,60% n.v. 0,25% 1,85% Klassen S-D 0,70% n.v. 0,10% 0,80% Klassen T-D 0,75% n.v. 0,10% 0,85% Klassen U-D 0,65% n.v. 0,10% 0,75% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Leaders Klassen E-D n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,75% n.v. 0,25% 1,00% Klassen M-D 0,85% n.v. 0,25% 1,10% Verwaltungs- kommission (max. Satz p.a.) Vertriebs- kommission (max. Satz p.a.) Pauschal- kommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Klassen P-D 0,75% 0,75% 0,25% 1,75% Klassen S-D 0,65% n.v. 0,10% 0,75% Klassen T-D 0,75% n.v. 0,10% 0,85% Klassen U-D 0,60% n.v. 0,10% 0,70% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Small & Mid Caps Klassen E-D n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,75% n.v. 0,25% 1,00% Klassen M-D 0,85% n.v. 0,25% 1,10% Klassen P-D 0,75% 0,75% 0,25% 1,75% Klassen S-D 0,65% n.v. 0,10% 0,75% Klassen T-D 0,75% n.v. 0,10% 0,85% Klassen U-D 0,60% n.v. 0,10% 0,70% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Equities Tracker+ ESG Klassen E-D n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D 0,40% n.v. 0,25% 0,65% Klassen M-D 0,45% n.v. 0,25% 0,70% Klassen P-D 0,40% 0,40% 0,25% 1,05% Klassen S-D 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen T-D 0,40% n.v. 0,10% 0,50% Klassen U-D 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Franc Bond Klassen E-D n.v. n.v. 0,20% 0,20% Klassen I-D 0,20% n.v. 0,20% 0,40% Klassen M-D 0,25% n.v. 0,20% 0,45% Klassen P-D 0,20% 0,25% 0,20% 0,65% Klassen S-D 0,15% n.v. 0,10% 0,25% Klassen T-D 0,20% n.v. 0,10% 0,30% Klassen U-D 0,12% n.v. 0,10% 0,20% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Franc High Grade Bond Klassen E-D n.v. n.v. 0,20% 0,20% Klassen I-D 0,15% n.v. 0,20% 0,40% Klassen M-D 0,20% n.v. 0,20% 0,45% Klassen P-D 0,15% 0,20% 0,20% 0,65% Klassen S-D 0,10% n.v. 0,10% 0,25% Klassen T-D 0,15% n.v. 0,10% 0,30% Klassen U-D 0,05% n.v. 0,10% 0,20% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Swiss Franc Credit Bond Klassen E-D n.v. n.v. 0,20% 0,20% Klassen I-D 0,30% n.v. 0,20% 0,50% Klassen M-D 0,35% n.v. 0,20% 0,55% Verwaltungs- kommission (max. Satz p.a.) Vertriebs- kommission (max. Satz p.a.) Pauschal- kommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Klassen P-D 0,30% 0,35% 0,20% 0,85% Klassen S-D 0,25% n.v. 0,10% 0,35% Klassen T-D 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen U-D 0,15% n.v. 0,10% 0,25% Klassen Z-D n.v. n.v. 0,10% 0,10% Global Government Fundamental Long Duration Klassen E-D und E-A n.v. n.v. 0,25% 0,25% Klassen I-D und I-A 0,15% n.v. 0,25% 0,40% Klassen M-D und M-A 0,20% n.v. 0,25% 0,45% Klassen P-D und P-A 0,15% 0,20% 0,25% 0,60% Klassen S-D und S-A 0,10% n.v. 0,10% 0,20% Klassen T 0,15% n.v. 0,10% 0,25% Klassen U-D und U-A 0,05% n.v. 0,10% 0,15% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Ultra Low Duration (CHF) Klassen E-D und E-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Klassen I-D und I-A 0,20% n.v. 0,10% 0,30% Klassen M-D und M-A 0,25% n.v. 0,10% 0,35% Klassen P-D und P-A 0,20% 0,25% 0,10% 0,55% Klassen S-D und S-A 0,15% n.v. 0,075% 0,225% Klassen T 0,20% n.v. 0,075% 0,275% Klassen U-D und U-A 0,10% n.v. 0,075% 0,175% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,075% 0,075% Short-Term Money Market (CHF) Klassen E-D und E-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Klassen I-D und I-A 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen M-D und M-A 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen P-D und P-A 0,30% 0,30% 0,10% 0,70% Klassen S-D und S-A 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen T 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen U-D und U-A 0,20% n.v. 0,075% 0,275% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,075% 0,075% Short-Term Money Market (EUR) Klassen E-D und E-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Klassen I-D und I-A 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Klassen M-D und M-A 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen P-D und P-A 0,30% 0,30% 0,10% 0,70% Klassen S-D und S-A 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen T 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen U-D und U-A 0,20% n.v. 0,075% 0,275% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,075% 0,075% Short-Term Money Market (USD) Klassen E-D und E-A n.v. n.v. 0,10% 0,10% Klassen I-D und I-A 0,30% n.v. 0,10% 0,40% Verwaltungs- kommission (max. Satz p.a.) Vertriebs- kommission (max. Satz p.a.) Pauschal- kommission für die Fondsleitung und die Depotbank (max. Satz p.a.) Kommission (Total) (max. Satz p.a.) Klassen M-D und M-A 0,35% n.v. 0,10% 0,45% Klassen P-D und P-A 0,30% 0,30% 0,10% 0,70% Klassen S-D und S-A 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen T 0,25% n.v. 0,075% 0,325% Klassen U-D und U-A 0,20% n.v. 0,075% 0,275% Klassen Z-D und Z-A n.v. n.v. 0,075% 0,075% Die maximalen jährlichen Kommissionssätze effektiv angewandten Sätze der oben erwähnten Kommissionen sind wie folgt: A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. • Bei den Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps, Swiss Equities Tracker+ ESG, Swiss Franc Bond, Swiss Franc High Grade Bond, Swiss Franc Credit Bond, Global Government Fundamental Long Duration, Ultra Low Duration (CHF), Short-Term Money Market (CHF), Short-Term Money Market (EUR) und Short-Term Money Market (USD), darf die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die das Vermögen des betreffenden Teilvermögens investiert ist, unter Berücksichtigung allfälliger Rückvergütungen höchstens 2% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung allfälliger Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben. • Bei den Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Balanced Allocation (CHF) darf die Verwaltungskommission der Zielfonds, in denen das Vermögen der Teilvermögen investiert ist, unter Berücksichtigung allfälliger Rückvergütungen höchstens 2,5% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungskommissionen der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung allfälliger Rückvergütungen je Teilvermögen anzugeben. Zusätzlich können dem betreffenden Teilvermögen die weiteren in Art. 19 Ziff. 4 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.

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Samples: Fondsvertrag

Vergütungen und Nebenkosten. 18 a) Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger 1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine (Auszug aus § 18 des Fondsvertrages): - Ausgabekommission zuguns- ten zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Aus- land von zusammen höchstens 0,50Ausland, zur Zeit massgeblicher Höchstsatz 2% des Nettoinventarwertes belastet werden. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine - Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 0,50Ausland, zur Zeit keine b) Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (Auszug aus § 19 des Fondsvertra- ges): - Verwaltungskommission der Fondsleitung, verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds 1.5% des Nettoinventarwertes belastet werdenp.a. Der zurzeit massgebliche Höchstsatz ist aus dem Anhang ersichtlich. 3- Depotbankkommission der Depotbank 0.2% p.a. Für die Teilvermögen Aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung werden Retrozessionen und/oder Rabatte gemäss § 17 Ziff. 2 5.3 Bst. a gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen erhebt die Fondsleitung zudem zugunsten des Vermögens des ent- sprechenden Teilvermögens Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen von höchstens 0,40% des Nettoinventarwertsc bezahlt. Die Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen decken Depotbankkommission der Depotbank wird verwendet für die Nebenkosten (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Be- trages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersicht- lich. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Bei der Ausgabe und Rücknah- me von Anteilen wendet die Fondsleitung das Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 6 an. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. 4. Entstehen durch die Ein- und Auszahlung in zulässige Anlagen statt in bar (vgl. § 17 Ziff. 7) zusätzliche Kosten (bspw. Stempelabgaben), sind diese durch die Anleger selbst zu tragen. 1. Für die Leitung und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben stellt Aufgaben. Zusätzlich können dem Anlagefonds die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine ma- ximale Kommissionen basierend auf dem Nettoinventarwert der Teilvermögen weiteren in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung § 19 des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet Fondsvertrages aufgeführten Vergü- tungen und jeweils monatlich ausbezahlt wird. Die maximalen jährlichen Kommissionssätze sind wie folgt:Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. A. Equity World ex CH Optimized ESG 0.25% B. – Equity World ex CH Optimized ESG 2 0.25%c) Zahlung von Retrozessionen und Rabatten d) Total Expense Ratio e) Gebührenteilungsvereinbarungen („commission sharing agreements“) und geldwerte Vorteile (“soft commissions“)

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Samples: Fondsvertrag