Common use of Vergütungen und Nebenkosten Clause in Contracts

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.50% des Brutto-Liquidationsbetreffnisses. Die im Rahmen der vorstehenden Maximalkommissionen zurzeit massgeblichen Höchstsätze sind aus dem Prospekt ersichtlich. § 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds stellt die Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 2% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Hinzu gibt es eine erfolgsabhängige Vermögensverwaltungskommission ("Per- formance Fee"). Die Performance Fee in Höhe von 20% wird auf der arithmetischen Differenz pro Anteil des Fondsvermögens, zwischen der um die Dividenden und der Kapitalrückzahlung adjustierten High Watermark und dem um die Dividenden und die Kapitalrückzahlung adjustierten NAV pro Anteil des Fonds- vermögens, berechnet. Die Berechnung und Abgrenzung der Performance Fee erfolgt an jedem Bewertungstag. Die Performance Fee wird dem Fondsvermögen belastet und kristallisiert sich täglich, wenn der adjustierte NAV (nach Abzug aller Gebühren, aber vor Abzug der Performance Fee) pro Anteil höher ist als der adjustierte High Watermark. Die Kristallisation bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die abgegrenzte Performance Fee fix geschuldet ist. Die geschuldete und abgegrenzte Performance Fee wird behandelt wie Gebühren und wird bei Bewegung des Anteilsgeschäfts (Zeichnungen und Rücknahmen) proportional zum Anteilsgeschäft berücksichtigt. Für die Berechnung des gesamten Abgrenzungsbetrags der Performance Fee wird die Anzahl ausstehender Anteile per Ende des Tages verwendet. Die täglich fix abgegrenzten und geschuldeten Performance Fees werden jeweils per Quartalsende (d.h. per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember) ausbezahlt. Das oben erwähnte adjustierte High Watermark Prinzip bedeutet, dass der adjustierte NAV pro Anteil einen neuen Höchststand seit letztmaliger Kristallisierung einer Performance Fee erreicht haben muss, damit eine Performance Fee abgegrenzt bzw. geschuldet werden kann. Als neuer adjustierter High Watermark gilt der adjustierte NAV nach Performance Fee (adjustiert gemäss obiger Ausführung). Die genaue Höhe der geleisteten und ausbezahlten Vergütungen wird im Halbjahres- sowie Jahresbericht aufgeführt. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0.15% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und halbjährlich ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Anlage- fonds sind der Anleger Bei der Ausgabe von Anteilen kann Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen. Zusätzlich können dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% Anlagefonds die weiteren in § 20 des Nettoinventarwertes belastet werden. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.50% des Brutto-Liquidationsbetreffnisses. Die im Rahmen der vorstehenden Maximalkommissionen zurzeit massgeblichen Höchstsätze sind aus dem Prospekt ersichtlich. § 19 Fondsvertrags aufge- führten Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Für in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahres- bericht ersichtlich. Die Verwaltungskommission der Zielfonds, in die Leitunginvestiert wird, das Asset Management darf unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und den Vertrieb des Anlagefonds stellt Rabatten höchstens 3.0% betragen. Im Jahresbericht ist der maximale Satz der Verwaltungs- kommission der Zielfonds, in die investiert wird, unter Berücksichtigung von allfälligen Retrozessionen und Rabatten anzugeben. Bei Investitionen in Ziel- fonds, welche durch die LGT-Gruppe verwaltet werden, werden keine Aus- gabe- und Rücknahmekommission und keine Gebühren für die Vermögens- verwaltung erhoben. Darüber hinaus bezieht die Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine Kommission Performance Fee von jährlich maximal 220% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (Verwaltungskommissionder «Performance-Fee-Satz»). Hinzu gibt es Das High-Watermark-Prinzip bedeutet, dass eine erfolgsabhängige Vermögensverwaltungskommission ("Per- formance Fee")Performance Fee nur dann anfällt, wenn der Nettoinventarwert pro Anteil die High Watermark zu- züglich der Hurdle Rate übersteigt. Die Performance Fee in Höhe von 20Hurdle Rate beträgt 10% wird auf der arithmetischen Differenz pro Anteil des Fondsvermögens, zwischen der um die Dividenden und der Kapitalrückzahlung adjustierten High Watermark und dem um die Dividenden und die Kapitalrückzahlung adjustierten NAV pro Anteil des Fonds- vermögens, berechnet. Die Berechnung und Abgrenzung der Performance Fee erfolgt an jedem Bewertungstagper an- num. Die Performance Fee wird für alle Anteilsklassen gesondert berechnet. Die Performance Fee wird auf dem Fondsvermögen belastet Nettoinventarwert je Anteilsklasse in der Rechnungseinheit der Anteilsklassen für jedes Rechnungsjahr (der «Reali- sierungszeitraum») berechnet, und kristallisiert sofern geschuldet zulasten des Vermö- gens der entsprechenden Anteilsklasse per Ende des Rechnungsjahres in der Referenzwährung des Fonds ausbezahlt. Die Performance Fee wird bei jeder offiziellen Berechnung des Nettoinven- tarwerts pro Anteilsklasse ermittelt und, falls die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Rückstellung gebildet oder wieder aufgelöst. Bei Rücknahmen gelten die Rückstellungen für Performance Fees, welche die zurückgenom- menen Anteile betreffen, als geschuldete Performance Fee, welche am Ende des Rechnungsjahres ausbezahlt wird. Die Performance Fee bestimmt sich täglich, wenn durch Anwendung des massgeblichen Performance-Fee-Satzes auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Net- toinventarwert pro Anteil der adjustierte NAV massgeblichen Anteilklasse und dem höheren der folgenden Beträge: (i) der High Watermark zuzüglich der Hurdle Rate und (ii) dem Nettoinventarwert der Anteilklasse am Ende des vorausgehen- den Realisierungszeitraums nach Abzug einer allfälligen Performance Fee zuzüglich der Hurdle Rate. Für die Berechnung der Performance Fee ist der Nettoinventarwert der Anteilklasse nach Abzug aller GebührenKosten und Gebühren (inklusive aufgrund von Rücknahmen zu leistende Performance Fee), aber vor Abzug von zum Zeitpunkt der Berechnung entstandener aber noch nicht ausbezahlter Performance Fees massgeblich. Die High Watermark entspricht bei der Lancierung einer Anteilsklasse dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Ausga- bekommission). Danach entspricht die High Watermark für jeden Realisie- rungszeitraum dem Nettoinventarwert pro Anteil (vor Abzug der Perfor- mance Fee) pro Anteil höher ist als der adjustierte High Watermark. Die Kristallisation bezeichnet zum Ende des letzten Realisierungszeitraums, für den Zeitpunkt, ab dem die abgegrenzte Performance Fee fix geschuldet istgeleistet wurde. Die geschuldete Der effektiv angewandte Performance-Fee-Satz je Anteilsklasse und abgegrenzte Performance Fee wird behandelt wie Gebühren und wird bei Bewegung des Anteilsgeschäfts (Zeichnungen und Rücknahmen) proportional zum Anteilsgeschäft berücksichtigt. Für die Berechnung des gesamten Abgrenzungsbetrags der Performance Fee wird die Anzahl ausstehender Anteile per Ende des Tages verwendet. Die täglich fix abgegrenzten und geschuldeten Performance Fees werden jeweils per Quartalsende (d.h. per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember) ausbezahlt. Das oben erwähnte adjustierte High Watermark Prinzip bedeutet, dass der adjustierte NAV pro Anteil einen neuen Höchststand seit letztmaliger Kristallisierung einer Performance Fee erreicht haben muss, damit eine Performance Fee abgegrenzt bzw. geschuldet werden kann. Als neuer adjustierter High Watermark gilt der adjustierte NAV nach Performance Fee (adjustiert gemäss obiger Ausführung). Die genaue Höhe Betrag der geleisteten und ausbezahlten Vergütungen wird im Halbjahres- sowie Halbjahresbericht und im Jahresbericht aufgeführtveröffentlicht. Für Allfällige Ausschüttungen oder die Aufbewahrung Zahlung von Verrechnungssteuern an die eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen der regulären Thesaurierung der Erträge führen zu einer relativen Adjustierung der High Watermark so- wie der Hurdle Rate. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Ent- schädigung der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: – Vorrätighalten und Abgabe von Marketingdokumenten und rechtli- chen Dokumenten – Weiterleiten bzw. Zugänglichmachen von gesetzlich vorgeschriebe- nen und anderen Publikationen; – Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten in Bereichen wie Abklärung der Kundenbedürfnisse und Vertriebseinschränkungen; – Abklären und Beantworten von auf das Anlageprodukt oder die den Anbieter bezogenen speziellen Anfragen von Anlegern; – Pflege bestehender Anleger; – Schulung von Vertriebsmitarbeitern; – Ernennung und Überwachung von Untervertreibern; – Beauftragung einer Prüfgesellschaft mit der Prüfung der Einhaltung gewisser Pflichten des FondsvermögensVertreibers; – etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0.15% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und halbjährlich ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Für die Auszahlung des Jahresertrages auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger belastet weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offen- legung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Depotbank Höhe der Entschädigung, die sie für die Vertriebstätigkeit erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhalte- nen Beträge, welche sie für die Vertriebstätigkeit in Bezug auf die kol- lektiven Kapitalanlagen dieser Anleger erhalten, offen. Die Fondsleitung und deren Beauftragte bezahlen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus keine Ra- batte, um die auf den Anleger entfallenden, dem Fonds belasteten Gebüh- ren und Kosten zu reduzieren. Der Vermögensverwalter kann in seinem eigenen Ermessen seine Vermö- gensverwaltungsgebühr ganz oder teilweise an Anleger und weitere Emp- fänger weiterleiten. Der Koeffizient der gesamten Kosten (Total Expense Ratio, TER bzw. syn- thetischer TER, falls anwendbar), die dem Anlagefonds eine Kommission laufend belastet wurden, ist aus der Tabelle am Ende des Prospekts ersichtlich. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung§ 20 Ziff. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen5 Anteile anderer kol- lektiver Kapitalanlagen erwerben, die ihnen unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch ge- meinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche di- rekte oder indirekte Beteiligung verbunden ist («verbundene Zielfonds»). Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen («commission sharing agreements») oder Vereinbarungen betreffend Retrozessionen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:Form von sogenannten «Soft Commissions» abgeschlossen.

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Samples: swissfunddata.ch

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger Bei der Ausgabe zu Lasten des Anlegers (Auszug von Anteilen kann dem Anleger eine § 19 des Fondsvertrags) • Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern Händlern in der Schweiz und im In- Ausland: höchstens 5 % • Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder Händlern in der Schweiz und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Für die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.50Ausland: höchstens 5 % des Brutto-Liquidationsbetreffnisses. Die im Rahmen der vorstehenden Maximalkommissionen zurzeit massgeblichen Höchstsätze sind aus dem Prospekt ersichtlich. § 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds stellt die Fondsleitung zulasten des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 2% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Hinzu gibt es eine erfolgsabhängige Vermögensverwaltungskommission ("Per- formance Fee"). Die Performance Fee in Höhe von 20% wird auf der arithmetischen Differenz pro Anteil des Fondsvermögens, zwischen der um die Dividenden und der Kapitalrückzahlung adjustierten High Watermark und dem um die Dividenden und die Kapitalrückzahlung adjustierten NAV pro Anteil des Fonds- vermögens, berechnet. Die Berechnung und Abgrenzung der Performance Fee erfolgt an jedem Bewertungstag. Die Performance Fee wird dem Fondsvermögen belastet und kristallisiert sich täglich, wenn der adjustierte NAV (nach Abzug aller Gebühren, aber vor Abzug der Performance Fee) pro Anteil höher ist als der adjustierte High Watermark. Die Kristallisation bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die abgegrenzte Performance Fee fix geschuldet ist. Die geschuldete und abgegrenzte Performance Fee wird behandelt wie Gebühren und wird bei Bewegung des Anteilsgeschäfts (Zeichnungen und Rücknahmen) proportional zum Anteilsgeschäft berücksichtigt. Für die Berechnung des gesamten Abgrenzungsbetrags der Performance Fee wird die Anzahl ausstehender Anteile per Ende des Tages verwendet. Die täglich fix abgegrenzten und geschuldeten Performance Fees werden jeweils per Quartalsende (d.h. per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember) ausbezahlt. Das oben erwähnte adjustierte High Watermark Prinzip bedeutet, dass der adjustierte NAV pro Anteil einen neuen Höchststand seit letztmaliger Kristallisierung einer Performance Fee erreicht haben muss, damit eine Performance Fee abgegrenzt bzw. geschuldet werden kann. Als neuer adjustierter High Watermark gilt der adjustierte NAV nach Performance Fee (adjustiert gemäss obiger Ausführung). Die genaue Höhe der geleisteten und ausbezahlten Vergütungen wird im Halbjahres- sowie Jahresbericht aufgeführt. Für die Aufbewahrung zugunsten des Fondsvermögens, die Besorgung dem Anlagefonds bei der Anlage oder beim Verkauf von Anla- gen entstehen (§ 17, Ziffer 3 des Zahlungsverkehrs Fondsvertrags) Zusätzlich zum Inventarwert: 3% Abzug vom Inventarwert: 2% Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Anlagefonds Anlegers (Auszug von § 20 des Fondsvertrags) • Provision für die Verwaltung des Fonds an die Ge- schäftsführung: höchstens 1% Sie wird verwendet für die Fondsleitung, das Asset Manage- ment und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben Vermarktung des Fonds. • Kommission der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0.15Depotbank: höchstens 0.06% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und halbjährlich ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet berechnet die Depotbank Fondsleitung dem Anlagefonds Immobilienfonds eine Kommission von maximal 0.250,5 % des Bruttobetrages ausgeschütteten Bruttobe- trags. Zusätzlich können dem Immobilienfonds die weiteren in § 20 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Ne- benkosten in Rechnung gestellt werden. • Für die Bemühungen beim Verwaltung der Ausschüttungeinzelnen Liegenschaften eine Kommission der Leitung auf die jährlichen Bruttomietzinseinnahmen, einschliesslich Heizkosten: höchstens 6% • Für die Bemühungen beim Kauf und Verkauf von Lie- genschaften eine Kommission der Leitung, sofern da- mit nicht ein Dritter beauftragt wird: höchstens 3% • Für die Bemühungen von Machbarkeitsstudien und Vertretung des Auftraggebers bei der Erstellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten berechnet die Fondsleitung dem Immobilienfonds eine Kommis- sion von maximal 3% der Baukosten, nach Auszah- lung der üblichen Kommissionen Dritter und Beauf- tragten. • Für die Bemühungen von Projektentwicklung, Bauüber- wachung und Vertretung des Auftraggebers bei der Er- stellung von Bauten, bei Renovationen und Umbauten belastet die Fondsleitung dem Immobilienfonds, unter Berücksichtigung der Vergütungen Dritter, eine übliche Kommission aufgrund SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz Architektenverein) Praxis. Das Verhältnis der folgenden AuslagenGesamtkosten, die ihnen derzeit dem Fondsver- mögen belastet werden (Total Expense Ratio, TER), betrug 0,84% in Ausführung 2017 0,75% in 2018 0,80% in 2019 Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fonds- leitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fonds- leitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte hohe Beteiligung ver- bunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommis- sion (nur eine reduzierte Verwaltungskommission darf be- lastet werden) gemäss § 20 Ziff. 6 des Fondsvertrages entstanden sind:be- lastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile ("soft commissions") Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarun- gen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannter „soft commissions“ geschlossen.

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Samples: fonds.cash.ch

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Anlage- fonds sind der Anleger Bei der Ausgabe von Anteilen kann Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen. Zusätzlich können dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Für Anlagefonds die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.50% des Brutto-Liquidationsbetreffnisses. Die im Rahmen der vorstehenden Maximalkommissionen zurzeit massgeblichen Höchstsätze sind aus dem Prospekt ersichtlich. weiteren in § 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Für die Leitung, das Asset Management in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und den Vertrieb des Anlagefonds stellt Halbjah- resbericht ersichtlich. Zusätzlich zur Verwaltungskommission bezieht die Fondsleitung zulasten eine er- folgsbezogene Kommission («Performance Fee») von maximal 10% der Überrendite von 5% p.a. («Hurdle Rate»), berechnet auf dem Inventarwert des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 2% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Hinzu gibt es eine erfolgsabhängige Vermögensverwaltungskommission ("Per- formance Fee"). Die Performance Fee in Höhe von 20% wird auf der arithmetischen Differenz pro Anteil des Fondsvermögens, zwischen der um die Dividenden und der Kapitalrückzahlung adjustierten High Watermark und dem um die Dividenden und die Kapitalrückzahlung adjustierten NAV pro Anteil des Fonds- vermögens, berechnet. Die Berechnung und Abgrenzung der Performance Fee erfolgt an jedem Bewertungstagjeweiligen Vermögens einer Anteilsklasse. Die Performance Fee wird dem Fondsvermögen belastet und kristallisiert sich täglichtäglich ermittelt und, wenn sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der adjustierte NAV ent- sprechenden Anteilsklasse am Ende des entsprechenden Quartals (nach Abzug aller GebührenXxxx, aber Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Falls für einen Tag eines Rech- nungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoinven- tarwert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) pro Anteil höher ist als die Basis für die Berech- nung der adjustierte Performance Fee am Folgetag. Die Performance Fee wird jeweils für die Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssätzen oder un- terschiedlichem Anteilswert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer «High Watermark». Die Kristallisation bezeichnet den ZeitpunktWertverminde- rungen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, ab dem die abgegrenzte Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee fix ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Perfor- mance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee be- steht nur, wenn der Inventarwert je Anteil der entsprechenden Anteils- klasse sowohl über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestin- ventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die geschuldete Perfor- mance Fee wird auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Perfor- mance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Wa- termark und abgegrenzte dem Mindestinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt. Die Hurdle Rate bezieht sich jeweils auf ein Rechnungsjahr. Eine blosse Un- terperformance während einem Rechnungsjahr ohne Wertverminderung muss in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Zu Beginn des Jahres bildet die High Watermark jeweils die Basis für die Berechnung des Min- destinventarwertes. Bei der Lancierung des Anlagefonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommis- sion). Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee ge- schuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Perfor- mance Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folge- jahres dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil. Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und die Berech- nungsbasis der Hurdle Rate für die Berechnung der Performance Fee ad- justiert. Die Performance Fee wird behandelt wie Gebühren für alle Anteilsklassen in der Rechnungs- einheit des Anlagefonds (USD) berechnet und wird bei Bewegung des Anteilsgeschäfts (Zeichnungen und Rücknahmen) proportional zum Anteilsgeschäft berücksichtigtausbezahlt. Für die Berechnung des gesamten Abgrenzungsbetrags Berechnungsbeispiele der Performance Fee wird die Anzahl ausstehender Anteile per Ende des Tages verwendet. Die täglich fix abgegrenzten und geschuldeten Performance Fees werden jeweils per Quartalsende (d.h. per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember) ausbezahlt. Das oben erwähnte adjustierte High Watermark Prinzip bedeutet, dass der adjustierte NAV pro Anteil einen neuen Höchststand seit letztmaliger Kristallisierung einer Performance Fee erreicht haben muss, damit eine Performance Fee abgegrenzt bzw. geschuldet werden kann. Als neuer adjustierter High Watermark gilt der adjustierte NAV nach Performance Fee (adjustiert gemäss obiger Ausführung). Die genaue Höhe der geleisteten und ausbezahlten Vergütungen wird im Halbjahres- sowie Jahresbericht aufgeführt. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen sind in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0.15% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und halbjährlich ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:Anhang zu diesem Pros- pekt enthalten.

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Samples: www.hszchinafund.com

Vergütungen und Nebenkosten. 18 Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Anlage- fonds sind der Anleger Bei der Ausgabe von Anteilen kann Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen. Zusätzlich können dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Für Anlagefonds die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.50% des Brutto-Liquidationsbetreffnisses. Die im Rahmen der vorstehenden Maximalkommissionen zurzeit massgeblichen Höchstsätze sind aus dem Prospekt ersichtlich. weiteren in § 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Für die Leitung, das Asset Management in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und den Vertrieb des Anlagefonds stellt Halbjah- resbericht ersichtlich. Zusätzlich zur Verwaltungskommission bezieht die Fondsleitung zulasten eine er- folgsbezogene Kommission («Performance Fee») von maximal 10% der Überrendite von 5% p.a. («Hurdle Rate»), berechnet auf dem Inventarwert des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 2% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Hinzu gibt es eine erfolgsabhängige Vermögensverwaltungskommission ("Per- formance Fee"). Die Performance Fee in Höhe von 20% wird auf der arithmetischen Differenz pro Anteil des Fondsvermögens, zwischen der um die Dividenden und der Kapitalrückzahlung adjustierten High Watermark und dem um die Dividenden und die Kapitalrückzahlung adjustierten NAV pro Anteil des Fonds- vermögens, berechnet. Die Berechnung und Abgrenzung der Performance Fee erfolgt an jedem Bewertungstagjeweiligen Vermögens einer Anteilsklasse. Die Performance Fee wird dem Fondsvermögen belastet und kristallisiert sich täglichtäglich ermittelt und, wenn sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der adjustierte NAV ent- sprechenden Anteilsklasse am Ende des entsprechenden Quartals (nach Abzug aller GebührenXxxx, aber Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Falls für einen Tag eines Rech- nungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoinventar- wert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) pro Anteil höher ist als die Basis für die Berech- nung der adjustierte Performance Fee am Folgetag. Die Performance Fee wird jeweils für die Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssätzen oder unter- schiedlichem Anteilswert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer «High Watermark». Die Kristallisation bezeichnet den ZeitpunktWertverminderun- gen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, ab dem die abgegrenzte Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Per- formance Fee ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee fix wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee besteht nur, wenn der Inventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse sowohl über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je An- teil als auch über der High Watermark liegt. Die geschuldete und abgegrenzte Performance Fee wird behandelt wie Gebühren auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und wird bei Bewegung dem Min- destinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt. Die Hurdle Rate bezieht sich jeweils auf ein Rechnungsjahr. Eine blosse Unterperformance während einem Rechnungsjahr ohne Wertverminderung muss in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Zu Beginn des Anteilsgeschäfts (Zeichnungen und Rücknahmen) proportional zum Anteilsgeschäft berücksichtigt. Für Jahres bildet die High Water- mark jeweils die Basis für die Berechnung des gesamten Abgrenzungsbetrags Mindestinventarwertes. Bei der Lancierung des Anlagefonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommis- sion). Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Performance Fee belas- tet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und (c) dem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil. Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und die Berech- nungsbasis der Hurdle Rate für die Berechnung der Performance Fee wird die Anzahl ausstehender Anteile per Ende des Tages verwendetad- justiert. Die täglich fix abgegrenzten Performance Fee wird für alle Anteilsklassen in der Rechnungs- einheit des Anlagefonds (USD) berechnet und geschuldeten Performance Fees werden jeweils per Quartalsende (d.h. per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember) ausbezahlt. Das oben erwähnte adjustierte High Watermark Prinzip bedeutet, dass Berechnungsbeispiele der adjustierte NAV pro Anteil einen neuen Höchststand seit letztmaliger Kristallisierung einer Performance Fee erreicht haben muss, damit eine Performance Fee abgegrenzt bzw. geschuldet werden kann. Als neuer adjustierter High Watermark gilt der adjustierte NAV nach Performance Fee (adjustiert gemäss obiger Ausführung). Die genaue Höhe der geleisteten und ausbezahlten Vergütungen wird im Halbjahres- sowie Jahresbericht aufgeführt. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen sind in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0.15% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und halbjährlich ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:Anhang zu diesem Prospekt enthalten.

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Vergütungen und Nebenkosten. 18 Detaillierte Angaben zu den Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Anlage- fonds sind der Anleger Bei der Ausgabe von Anteilen kann Tabelle am Ende des Prospekts zu entnehmen. Zusätzlich können dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 5% des Nettoinventarwertes belastet werden. Für Anlagefonds die Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Anlagefonds berechnet die Depotbank eine Kommission von maximal 0.50% des Brutto-Liquidationsbetreffnisses. Die im Rahmen der vorstehenden Maximalkommissionen zurzeit massgeblichen Höchstsätze sind aus dem Prospekt ersichtlich. weiteren in § 19 des Fondsver- trags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Für die Leitung, das Asset Management in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und den Vertrieb des Anlagefonds stellt Halb- jahresbericht ersichtlich. Zusätzlich zur Verwaltungskommission bezieht die Fondsleitung zulasten eine erfolgsbezogene Kommission («Performance Fee») von maximal 10% der Überrendite von 5% p.a. («Hurdle Rate»), berechnet auf dem Inventarwert des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 2% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (Verwaltungskommission). Hinzu gibt es eine erfolgsabhängige Vermögensverwaltungskommission ("Per- formance Fee"). Die Performance Fee in Höhe von 20% wird auf der arithmetischen Differenz pro Anteil des Fondsvermögens, zwischen der um die Dividenden und der Kapitalrückzahlung adjustierten High Watermark und dem um die Dividenden und die Kapitalrückzahlung adjustierten NAV pro Anteil des Fonds- vermögens, berechnet. Die Berechnung und Abgrenzung der Performance Fee erfolgt an jedem Bewertungstagjeweiligen Vermögens einer Anteilsklasse. Die Performance Fee wird dem Fondsvermögen belastet und kristallisiert sich täglichtäglich ermittelt und, wenn sofern geschuldet, zulasten des Vermögens der adjustierte NAV entsprechenden Anteilsklasse am Ende des entsprechenden Quartals (nach Abzug aller GebührenXxxx, aber Juni, September, Dezember) ausbezahlt. Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, bildet der Nettoin- ventarwert je Anteil (vor Abzug der Performance Fee) pro Anteil höher ist als die Basis für die Berechnung der adjustierte Performance Fee am Folgetag. Die Performance Fee wird jeweils für die Anteilsklassen mit unterschiedlichen Kommissionssät- zen oder unterschiedlichem Anteilswert getrennt berechnet. Die Performance Fee unterliegt einer «High Watermark». Die Kristallisation bezeichnet den ZeitpunktWertverminde- rungen im Verhältnis zum Erstausgabepreis, ab dem die abgegrenzte Inventarwert zu Beginn eines Rechnungsjahres und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Performance Fee fix ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Performance Fee wieder geschuldet ist. Anspruch auf die Performance Fee besteht nur, wenn der Inventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse sowohl über dem sich aus der Hurdle Rate ergebenden Mindestinventarwert je Anteil als auch über der High Watermark liegt. Die geschuldete und abgegrenzte Performance Fee wird behandelt wie Gebühren auf demjenigen Teil des Nettoinventarwerts (vor Performance Fee) berechnet, der über dem jeweils höheren Wert einer High Watermark und wird bei Bewegung dem Mindestinventarwert je Anteil einer Anteilsklasse liegt. Die Hurdle Rate bezieht sich jeweils auf ein Rechnungsjahr. Eine blosse Unterperformance während einem Rechnungsjahr ohne Wertver- minderung muss in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden. Zu Be- ginn des Anteilsgeschäfts Jahres bildet die High Watermark jeweils die Basis für die Be- rechnung des Mindestinventarwertes. Bei der Lancierung des Anlagefonds entspricht die High Watermark dem Erstausgabepreis je Anteil (Zeichnungen ohne Berücksichtigung einer Ausgabekommis- sion). Falls für einen Tag eines Rechnungsjahres eine Performance Fee geschuldet ist, entspricht die High Watermark vom Folgetag an neu diesem letzten Höchstinventarwert je Anteil (vor Abzug der bezahlten Performance Fee). Kann während eines Rechnungsjahres keine Perfor- mance Fee belastet werden, so entspricht die High Watermark zu Beginn des Folgejahres dem höchsten Wert von (a) dem Erstausgabepreis, (b) dem letztem Höchstinventarwert und Rücknahmen(c) proportional zum Anteilsgeschäft berücksichtigtdem Inventarwert am letzten Bewertungstag des vorangehenden Rechnungsjahres je Anteil. Für Auf Ausschüttungsklassen werden die High Watermark und die Berech- nungsbasis der Hurdle Rate für die Berechnung des gesamten Abgrenzungsbetrags der Performance Fee wird die Anzahl ausstehender Anteile per Ende des Tages verwendetadjustiert. Die täglich fix abgegrenzten Performance Fee wird für alle Anteilsklassen in der Rech- nungseinheit des Anlagefonds (USD) berechnet und geschuldeten Performance Fees werden jeweils per Quartalsende (d.h. per Ende Xxxx, Juni, September und Dezember) ausbezahlt. Das oben erwähnte adjustierte High Watermark Prinzip bedeutet, dass Berechnungsbeispiele der adjustierte NAV pro Anteil einen neuen Höchststand seit letztmaliger Kristallisierung einer Performance Fee erreicht haben muss, damit eine Performance Fee abgegrenzt bzw. geschuldet werden kann. Als neuer adjustierter High Watermark gilt der adjustierte NAV nach Performance Fee (adjustiert gemäss obiger Ausführung). Die genaue Höhe der geleisteten und ausbezahlten Vergütungen wird im Halbjahres- sowie Jahresbericht aufgeführt. Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen sind in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0.15% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und halbjährlich ausbezahlt wird (Depotbankkommission). Für die Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von maximal 0.25% des Bruttobetrages der Ausschüttung. Fondsleitung und Depotbank haben ausserdem Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausführung des Fondsvertrages entstanden sind:Anhang zu diesem Prospekt enthalten.

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