Verjährungsfristen Musterklauseln

Verjährungsfristen. 1. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche des Kunden auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, die Herausgabe der Kaufsache verlangen zu können. Solche Ansprüche verjähren in 10 Jahren. 2. Die sonstigen vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem (1) Jahr. Dies gilt nicht für das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen. 3. Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem (1) Jahr. 4. Für die Berechnung des Beginns, der Hemmung und des Endes der Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften. 5. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden: a) Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht (sogenannte Kardinalpflicht) sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, b) Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 479 BGB, c) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. 6. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
Verjährungsfristen. 13.1. Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen. 13.2. Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 36 Monate ab Gefahrübergang. 13.3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziffer 10.7) beträgt 48 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt. 13.4. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Liefersachen und Teile davon sowie für Liefersachen und Teile davon, an denen Mängel beseitigt wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung neu zu laufen. 13.5. Für Liefersachen, die während der Mangeluntersuchung und Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit der mangelbedingten Betriebsunterbrechung.
Verjährungsfristen a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwei Jahre ab Gefah- renübergang (Ziffer 3 Absatz a) bzw., bei späterer, von uns nachzuweisender Ingebrauchnahme, ab dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen. Unter anderem verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung und Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Er- satz vergeblicher Aufwendungen in zwei Jahren. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Falle der Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung beginnt die Frist im Zeitpunkt der Übergabe / Abnahme neu zu laufen. b) Die Verjährungsfrist ist gehemmt, wenn und solange wir mit dem Lieferanten Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Um- stände führen. Die Hemmung endet, wenn der Lieferant oder wir schriftlich mit- teilt, dass die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Bei Wiederauf- nahme der Verhandlungen über die Mängelbeseitigung tritt erneut Hemmung der Verjährung ein. Im Übrigen wird die Verjährung in den gesetzlich bestimmten Fällen gehemmt. c) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der vorgenannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Be- steller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben oder die entsprechen- den Fertigungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Verjährungsfristen a. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre ab Gefahrüber- gang, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen, ins- besondere verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 3 Jahren. Die Verjährung von Mängelansprüchen ist gehemmt, sobald unsere Mängelanzeige beim Lieferanten eingeht. b. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Xxxx nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nachlieferung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.
Verjährungsfristen. Die Haftung des Subunternehmers richtet sich im Allgemeinen nach den Be- stimmungen des Obligationenrechts, insbesondere über den Werkvertrag (Art. 363 OR). Im Einzelnen wird für die Haftung weiter festgelegt: a: Der Subunternehmer haftet für alle Schäden die er, seine Mitarbeiter, oder seine Beauftragten verursachen. b: Er ist verantwortlich für sachgemässe Einlagerung und Einschluss des Materials. Bei der Übernahme (Möbel, Apparate, etc.) hat der Subunternehmer das Material auf Schäden und Vollständigkeit zu prüfen. Schäden, auch später eintretende Lagerschäden und unvollständige Lieferungen sind umgehend dem Projektleiter der Orea AG zu melden. c: Die Verantwortung des Subunternehmers erlischt mit der Abnahme durch den Bauherren oder Bauherrenvertreter, vorbehaltlich der Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen der SIA Norm 118 Art. 165 .. Die Gewährleistungsfristen (zweijährige Garantiefrist für o ene Mängel und anschliessend drei Jahre für verdeckte Mängel) und die entsprechenden Verjäh- rungsfristen bestimmen sich nach Art. 172 . der SIA-Norm 118 (in der jeweils aktuellen Fassung im Zeitpunkt der Auftragsausführung). Der Beginn der Gewährleistungsfrist wird im Werkvertrag geregelt.
Verjährungsfristen. Wir können eine Gefahrerhöhung nicht mehr geltend machen, wenn seit dieser 5 Jahre verstrichen sind. Haben Sie oder eine versicherte Person die Verpflichtungen nach Absatz 3 vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist 10 Jahre.
Verjährungsfristen. 1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels des Produktes (Sach- und Rechtsmangel) verjähren in einem Jahr. Die Verjäh- rungsfrist beginnt mit Ablieferung bzw. für den Fall, dass eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Dies gilt auch, wenn ein Probebetrieb vereinbart wurde. Die gesetzlichen Sonderre- gelungen zur Verjährung aus § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB und § 444 BGB bleiben unberührt. 2. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer XII. 2. sowie unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Verjährungsfristen. Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware sowie sonstige vertragliche Ansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem Jahr. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Käufers: a. Schadenersatzansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch BUHLMANN oder durch Erfüllungsgehilfen von BUHLMANN beruhen, b. Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
Verjährungsfristen. Jedes Recht aus dem Versicherungsvertrag verjährt innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag, an dem der Vorfall stattgefunden hat, auf dem das Recht gemäß Art. 2952, ital. ZGB gründet.
Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers beginnt erst mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Übergabe des Bauwerks / der baulichen Anlagen an die nutzende Verwaltung. Für Leistungen, die nach Übergabe noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Erfüllung der letzten Leistung.