Verjährungsfristen Musterklauseln

Verjährungsfristen. 13.1. Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen.
Verjährungsfristen. 1) Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der verwendeten Ware verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang.
Verjährungsfristen a. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre ab Gefahrüber- gang, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen, ins- besondere verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 3 Jahren. Die Verjährung von Mängelansprüchen ist gehemmt, sobald unsere Mängelanzeige beim Lieferanten eingeht.
Verjährungsfristen. 1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Lieferungen verjähren nach einem Jahr.
Verjährungsfristen. 1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsrist be- ginnt mit der Ablieferung. Dies gilt auch, wenn ein Probebetrieb vereinbart wurde. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre für Ansprüche des Kunden wegen eines Man- gels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Software und/oder Hardware verlangt werden kann.
Verjährungsfristen. 8.1 Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr gerechnet ab Ablieferung der Ware. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen werden kann, besteht, verjähren in drei Jahren.
Verjährungsfristen. 1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr, bei einem Bauwerk in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung. Dies gilt auch, wenn ein Probebetrieb vereinbart wurde. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre für Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der von uns gelieferten Waren verlangt werden kann, besteht.
Verjährungsfristen. 1. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche des Kunden auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, die Herausgabe der Kaufsache verlangen zu können. Solche Ansprüche verjähren in 10 Jahren.
Verjährungsfristen. (1) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 verlängert sich entsprechend, soweit das Gesetz ge- mäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB län- gere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso bei Ansprüchen aus einer Garantie oder auf- grund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund einer grob fahr- lässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unbe- rührt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3- jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wo- bei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 ΒGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Haluk geltend machen kann.
Verjährungsfristen. 16.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln (auch für außervertragliche Ansprüche) 12 Monate ab Lieferung. Dies gilt jedoch nicht für die in Ziffer 15.1 (a) bis (d) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschriebenen Fälle. Für jene gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist. Wurde eine Abnahme im Sinne von § 640 BGB vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.