Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile wurden insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht gemäss dem United States Securities Act von 1933 registriert und können daher weder in den USA, noch an US-Bürger angeboten oder verkauft werden. Als US-Bürger werden z.B. diejenigen natürlichen Personen betrachtet, die a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden, b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder), c) im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden, d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten, e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind oder f) in den USA steuerpflichtig sind. Als US-Bürger werden ausserdem betrachtet: a) Investmentgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- Bundesstaaten oder des District of Columbia gegründet wurden, b) eine Investmentgesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „Act of Congress“ gegründet wurde, c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde, d) eine Investmentgesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist oder e) Investmentgesellschaften, die nach Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act als solche gelten. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile wurden insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht gemäss dem United States Securities Act von 1933 registriert und können daher weder in den USA, noch an US-Bürger angeboten oder verkauft werden. Als US-Bürger werden z.B. diejenigen natürlichen Personen betrachtet, die
a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden,
b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder),
c) im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden,
d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten,
e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind oder
f) in den USA steuerpflichtig sind. Als US-Bürger werden ausserdem betrachtet:
a) Investmentgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- US-Bundesstaaten oder des District of Columbia gegründet wurden,
b) eine Investmentgesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „Act of Congress“ gegründet wurde,
c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde,
d) eine Investmentgesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist oder
e) Investmentgesellschaften, die nach Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act als solche gelten. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile wurden insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht gemäss dem United States Securities Act von 1933 registriert und können daher weder in den USA, noch an US-US- Bürger angeboten oder verkauft werden. Als US-Bürger werden z.B. diejenigen natürlichen Personen betrachtet, die
die (a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden,
, (b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder),
, (c) im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden,
, (d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten,
, (e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind oder
oder (f) in den USA steuerpflichtig sind. Als US-Bürger werden ausserdem betrachtet:
: (a) Investmentgesellschaften Invest- mentgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- Bundesstaaten oder des District of Columbia gegründet wurden,
, (b) eine Investmentgesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „Act of Congress“ gegründet wurde,
, (c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde,
, (d) eine Investmentgesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist oder
e) Investmentgesellschaften, die nach Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act als solche gelten. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile wurden insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht gemäss dem United States Securities Act von 1933 registriert und können daher weder in den USA, noch an US-Bürger angeboten oder verkauft werden. Als US-Bürger werden z.B. diejenigen natürlichen Personen betrachtet, die
a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden,
b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder),
c) im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden,
d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten,
e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind oder
f) in den USA steuerpflichtig sind. Als US-Bürger werden ausserdem betrachtet:
a) Investmentgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- Bundesstaaten oder des District of Columbia gegründet wurden,
b) eine Investmentgesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „Act of Congress“ gegründet wurdewur- de,
c) ein Pensionsfund, der als US-Trust gegründet wurde,
d) eine Investmentgesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist oder
e) Investmentgesellschaften, die nach Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Com- modity Exchange Act als solche gelten. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. .
a) Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: Schweiz und Deutschland
b) Die Anteile wurden insbesondere des in diesem Prospekt mit integriertem Fondsvertrag erwähnten Teilvermögen sind in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht gemäss dem United States Securities Act von 1933 nicht registriert und können daher weder in den USA, USA noch an US-Bürger angeboten an- geboten, verkauft oder verkauft ausgeliefert werden. Als US-Bürger in den USA steuerpflichtige natürliche Personen werden z.B. beispielweise diejenigen natürlichen Personen betrachtetbe- trachtet, die
a) die • in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden,
b) , • eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. z. B. Green Card Holder),
c) , • im Ausland als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden,
d) , • ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten,
e) , • mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind oder
f) oder • in den USA steuerpflichtig sind. Als US-Bürger in den USA steuerpflichtige juristische Personen werden ausserdem bspw. betrachtet:
a) Investmentgesellschaften : • Gesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- Bundesstaaten oder des District of Columbia gegründet wurden,
b) , • eine Investmentgesellschaft Gesellschaft oder Personengesellschaft, die unter einem „"Act of Congress“ gegründet " gegrün- det wurde,
c) , • ein PensionsfundPensionsfonds, der als US-Trust gegründet wurde,
d) wurde oder • eine InvestmentgesellschaftGesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist oder
e) Investmentgesellschaften, die nach Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act als solche gelten. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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Verkaufsrestriktionen. Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile wurden insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht gemäss dem United States Securities Act von 1933 registriert und können daher weder in den USA, noch an US-Bürger angeboten oder verkauft werden. Als US-Bürger werden z.B. diejenigen natürlichen Personen betrachtet, die
die (a) in den USA oder einem ihrer Territorien bzw. Hoheitsgebiete geboren wurden,
, (b) eingebürgerte Staatsangehörige sind (bzw. Green Card Holder),
, (c) im Ausland Aus- land als Kind eines Staatsangehörigen der USA geboren wurden,
, (d) ohne Staatsangehöriger der USA zu sein, sich überwiegend in den USA aufhalten,
, (e) mit einem Staatsangehörigen der USA verheiratet sind oder
oder (f) in den USA steuerpflichtig steu- erpflichtig sind. Als US-Bürger werden ausserdem betrachtet:
: (a) Investmentgesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unter den Gesetzen eines der 50 US- US-Bundesstaaten oder des District of Columbia gegründet wurden,
, (b) eine Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft oder Personengesellschaft, die unter einem „"Act of Congress“ gegründet wurde,
, (c) ein Pensionsfund, der als US-US- Trust gegründet wurde,
, (d) eine Investmentgesellschaft, die in den USA steuerpflichtig ist oder
oder (e) InvestmentgesellschaftenInvestmentgesell- schaften, die nach Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act als solche gelten. Allgemein dürfen Anteile des OGAW nicht in Jurisdiktionen und an Personen angeboten werden, in denen oder denen gegenüber dies nicht zulässig ist.
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