Verkehrssicherungsmaßnahmen Musterklauseln

Verkehrssicherungsmaßnahmen. Entsteht durch Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
Verkehrssicherungsmaßnahmen. Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Verkehrssicherungsmaßnahmen. In Erweiterung von A 11 VGB 2021 der Continentale ersetzt der Versicherer auch die Kosten für die Beseitigung einer Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, die durch den Eintritt eines Versicherungsfalles entstanden ist, sofern der Versicherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten werden bis zur angefallenen Höhe ersetzt.
Verkehrssicherungsmaßnahmen. Wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr entsteht, zu deren Beseitigung Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind (z. B. für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken der Schadenstätte), so ersetzen wir die hierfür erforder- lichen Kosten.
Verkehrssicherungsmaßnahmen a) Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Sicherung der Versicherungsnehmer aufgrund ge- setzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten für Sicherungsmaßnahmen. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 50.000 EUR. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 5.000 EUR.
Verkehrssicherungsmaßnahmen. Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Ge- fahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund ge- setzlicher und öffentlich/rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die Entschädigung hierfür ist auf EUR 5.000,- begrenzt. Zu § 16 Nr. 3 VGB 2008-Komfortschutz - Vertraglich vereinbarte, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,-- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Ver- hältniskürzung vornehmen. Zu § 20 VGB 2008-Komfortschutz - Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer wird sich im Schadenfall nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit berufen. Zu § 9 Übergang von Ersatzansprüchen Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte) Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,-- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wir der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Ver- hältniskürzung vornehmen. Zu § 82 VVG 2008 Abwendung und Minderung des Schadens Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,-- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wir der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Ver- hältniskürzung vornehmen.
Verkehrssicherungsmaßnahmen. Der Mieter ist zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten wie z.B. der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verpflichtet Ist absehbar, dass das Standrohr in Flächen (Fahrbahn oder Gehweg) aufgestellt werden muss, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist von dem Betreiber des Standrohres für die Zeit der Inanspruchnahme eine Sondernutzungsgenehmigung beim zuständigen Ordnungsamt zu beantragen und die Entnahmestelle den erteilten Auflagen entsprechend abzusichern. 1. Vom Mieter sind als Sicherheit 250,00 EUR vorab zu bezahlen. 2. Die Abrechnung erfolgt nach Rückgabe und Überprüfung des Hydranten-Standrohres per Gebührenbescheid. Abgerechnet werden: - der durch den Wasserzähler festgestellte Wasserverbrauch zu der im Verbrauchszeitraum geltenden Trinkwassergebühr gemäß Wasserversorgungssatzung (WVS) von 1,70 EUR/m3 (Verbrauchsgebühr) - eine Gebühr pro Woche (Grundgebühr) von 40,00 EUR/Hydranten-Standrohr Auf die festgesetzten Entgelte kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu. 3. Die abgerechneten Gebühren werden mit der hinterlegten Sicherheit verrechnet. 4. Das Hydranten-Standrohr ist vom Mieter pfleglich zu behandeln. 5. An den gemieteten Hydranten-Standrohren dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die angebrachten Plomben.
Verkehrssicherungsmaßnahmen. Ersetzt werden bis zur Höhe von 25 Prozent der Versicherungssumme die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Verkehrssicherungsmaßnahmen. Ersetzt werden die Kosten bis zu einem Betrag von 200.000 EUR, die der Versicherungsnehmer durch Absperren von Straßen und Grundstücken sowie für das Aufstellen von Schildern und Zäunen aufwenden muss.
Verkehrssicherungsmaßnahmen iA/MFH/P94010INA/2023/01/V01