Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögens- gegenstände erwerben ■ Wertpapiere gemäß § 193 KAGB ■ Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB ■ Bankguthaben gemäß § 195 KAGB ■ Investmentanteile gemäß § 196 KAGB ■ Derivate gemäß § 197 KAGB ■ sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB Die Gesellschaft darf diese Vermögensgegenstände innerhalb der insbesondere in den nachstehenden Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von De- rivaten sowie Bankguthaben“ (Ziffer 7.2.5) sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ (Ziffer 7.2.6) dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.
Vermögensgegenstände. Der Allgemeine Teil des Verkaufsprospektes enthält die für das Sondervermögen allgemein erwerbbaren Vermögens- gegenstände und allgemein geltende Anlagegrenzen. Im Besonderen Teil des Verkaufsprospektes werden darüber hinausgehende und/oder spezifische Regelungen für das Sondervermögen aufgeführt. Die Gesellschaft darf dir dort aufgeführten Vermögensgegenstände innerhalb der insbe- sondere in den Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapie- re und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Deri- vaten sowie Bankguthaben“ sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ dargestellten Anlagegrenzen erwer- ben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlagegrenzen sind nachfolgend dargestellt.
Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: ■ Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums- AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unter- liegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB). ■ Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial- AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlos- senen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor- derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB). ■ Wertpapiere i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). Die Investitionen in die Anteile oder Aktien an AIF können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaft(en) mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie erfolgen.
Vermögensgegenstände. Die Investmentgesellschaft darf in folgende Vermögensgegen- stände investieren:
a. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezi- al-Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, die -di- rekt oder indirekt über Objektgesellschaften in > Sachwerte i. S. d. § 261 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 KAGB (Anlagen zur Erzeugung, Transport und Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuer- baren Energien sowie in für diese genutzte Infrastruktur nebst hierzu erforderlicher Immobilien) einschließlich der zur Bewirtschaftung dieser Sachwerte erforderlichen Ver- mögensgegenstände (nachstehend „Sachwerte“), > Projektrechte, d.h. die Vorstufen solcher Sachwerte in Form der rechtlichen Voraussetzungen, Genehmigungen, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse und Zustim- mungen, die für den Bau und den Betrieb der Sachwerte notwendig sind (nachstehend „Projektrechte“), sowie in > die in lit. c) bis e) genannten Vermögensgegenstände investieren dürfen (solche Anteile oder Aktien an geschlosse- nen inländischen Spezial-Investmentvermögen nachstehend „Spezial-AIF“);
b. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi- kums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an euro- päischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt und die in Vermögensgegenstände nach lit. a) und c) bis e) sowie in für diese Vermögensgegenstände genutzte Infra- struktur investieren dürfen;
c. Anteile oder Aktien an der Investmentgesellschaften nach Maßgabe des § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, die nach dem Ge- sellschaftsvertrag oder der Satzung nur in die in lit. a) ge- nannten Sachwerte, Projektrechte oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften investieren dürfen;
d. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB;
e. Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB. Finanzinstrumente, die nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 KAGB i. V. m. Art. 88 der Delegierten Verordnung Nr. 231/2013 in Verwahrung ge- nommen werden können, dürfen nicht angekauft werden.
Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
Vermögensgegenstände. Die AIF-KVG darf für den AIF im Hinblick auf § 261 Abs. 1 KAGB nur investieren in:
Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft darf für das Wertpapierindex- OGAW-Sondervermögen folgende Vermö- gensgegenstände erwerben:
Vermögensgegenstände. Der Fonds darf folgende Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben:
Vermögensgegenstände. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben: • Wertpapiere gemäß § 193 KAGB: ausschließlich Aktien, • Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, • Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, • Investmentanteile gemäß § 196 KAGB: ausschließlich Geldmarktfondsanteile, • Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 198 KAGB. Der Erwerb von verzinslichen Wertpapieren ist nicht zulässig. Die Auswahl der für den Fonds zu erwerbenden Wertpapiere ist darauf gerichtet, unter Wahrung einer ange- messenen Risikomischung den Global Challenges Index® nachzubilden. Die Gesellschaft darf diese Vermö- gensgegenstände innerhalb der insbesondere in den Abschnitten „Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geld- marktinstrumentesowie Bankguthaben“ sowie „Investmentanteile und deren Anlagegrenzen“ dargestellten Anlagegrenzen erwerben. Einzelheiten zu diesen Vermögensgegenständen und den hierfür geltenden Anlage- grenzen sind nachfolgend dargestellt.