Versicherte Personen. Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.
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Samples: Kundeninformation, Betriebs Haftpflichtversicherung
Versicherte Personen. Versichert ist die Haftpflicht:persönliche gesetzliche Haftpflicht aller
a) 3.1 Mitglieder des Versicherungsnehmers; Ist SSB-Präsidiums, der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft)Verbandsausschüsse, Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossenReferenten, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die GesellschafterTrainer sowie des hauptamtlichen Personals des SSB;
3.2 Mitglieder des Gesamtvorstandes, der erweiterten Vorstände, Ausschüsse, Referenten, Trai- ner sowie des hauptamtlichen Personals der Unterverbände;
3.3 Mitglieder von Vorstandschaften der angeschlossenen Vereine;
3.4 sonstige Mitglieder der angeschlossenen Vereine, die Angehörigen von diesen nach den Bestimmungen der Gemeinschaft zu gesamter Hand Satzung des SSB ordnungsgemäß gemeldet wurden, einschließlich der jugendlichen Mit- glieder;
3.5 sonstigen ehrenamtlich und nebenamtlich tätigen Personen während ihrer Tätigkeit für die Verbände und Vereine;
3.6 Personen, die durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti- gen Betreuung von Grundstücken und Gebäuden beauftragt wurden (nicht Reinigungsinstitu- te) für Ansprüche, die gegen sie aus Anlaß der Ausführung dieser Verrichtung erhoben wer- den;
3.7 Gäste des SSB, seiner Unterverbände und Vereine für die Dauer des Aufhalthalts auf Schießständen und Schießanlagen zum Zwecke des Schießens sowie beim Schießen selbst. Als Xxxx im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer dem veranstaltenden SSB, Unterverband oder Verein nicht angehört und mit Genehmigung oder Zustimmung des Veranstalters oder einer von ihm autorisierten Person an einer Schießveranstaltung des Veranstalters teilnimmt. (vgl. D Gastschützenversicherung) in dieser Eigenschaft. Sofern für die versicherten Personen des Vertrages anderweitig Versicherungsschutz besteht, gilt dieser Versicherungsschutz nur subsidiär und der anderweitige Versicherungsschutz geht vor.
3.8 Versichert sind • Patronenhersteller; sofern der von dem Verein mit der Herstellung Beauftragte den vorge- schriebenen Sprengstoff-Erlaubnisschein besitzt. • Sonstige ehrenamtlich und nebenamtlich tätige Personen während ihrer Tätigkeit für den SSB bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet;
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb;
c) der Arbeitnehmer seiner Vereine. • Offiziell geladene Gäste bei Umzügen und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachenSchießveranstaltungen (Gemäß 4.1 Unfallbe- dingungen).
d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Versicherte Personen. 1. Versichert ist sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Haftpflicht:satzungsgemäß berufenen Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse und Ehrenmitglieder der zum Versicherungsschutz gemeldeten Mitglied- sorganisationen. Es sind jeweils alle vorhandenen Personengruppen von der versicherten Organisation zum Versicherungsschutz zu melden.
a) des Versicherungsnehmers; Ist 2. Ferner sind mitversichert, die offiziell vom versicherten Verband/Verein als Veranstalter der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft Festumzüge in deren Verantwortungsbereich eingesetzten Helfer, insbesondere sogenannte Wagenengel, Zugbeglei- ter, ehrenamtliche Ordnungskräfte, auch soweit diese Personen keine Vereinsmitglieder sind. Ausge- schlossen bleiben hauptamtliche Ordnungskräfte (z.B. Kollek- tivgesellschaft)Polizei) und gewerblich tätige Unterneh- men/Personen.
3. In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch ehrenamtlich tätige Nichtmitglieder, Gemeinschaft zu gesamter Hand die aktiv dem versicherten Verband/Verein beim Bau der Festwagen für die Festumzüge helfen. Ausgeschlossen blei- ben Besorgungsgänge/-fahrten.
4. Versichert sind außerdem die vom versicherten Verband/Verein als Veranstalter von versicherten Ver- anstaltungen offiziell eingesetzten Nichtvereinsmitglieder als Helfer, die sowohl während der Karnevals- sitzung (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossenals Bedienung, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafterals Garderobenpersonal), die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet;
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb;
c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit als auch im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten Rahmen der Vor- und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen.
d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen Nachbereitung (z.B. Tochtergesellschaf- tenbeim Auf- und Abbau, Ausschmücken des Festsaals) gemeint, tätig sind. Der Versicherungsschutz gilt aus- schließlich während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter litgenannten Tätigkeiten. a) – d) genannten Gewerblich tätige Unternehmen/Personen umfasstbleiben aus- geschlossen.
5. Mitversichert sind Nichtmitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die im Vorfeld einer Mitgliedschaft aktiv an Übungsstunden des Vereins teilnehmen (so genannte Schnuppertage). Der Versicherungsschutz beginnt -in Abänderung von Abschnitt C III. 2.- mit dem Betreten der Sportstätte zur aktiven Teilnahme und endet mit dem Verlassen. Der Versicherungsschutz ist auf 5 „Schnuppertage“ beschränkt. Anschließend soll eine Mitgliedschaft angestrebt werden.
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Samples: Insurance Agreement
Versicherte Personen. 1. Versichert ist sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Haftpflicht:satzungsgemäß berufenen Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse und Ehrenmitglieder der zum Versicherungsschutz gemeldeten Mitgliedsorganisationen. Es sind jeweils alle vorhandenen Personengruppen von der versicherten Or- ganisation zum Versicherungsschutz zu melden.
a) des Versicherungsnehmers; Ist 2. Ferner sind mitversichert, die offiziell vom versicherten Verband/Verein als Veranstalter der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft Festum- xxxx in deren Verantwortungsbereich eingesetzten Helfer, insbesondere sogenannte Wagenengel, Zugbegleiter, ehrenamtliche Ordnungskräfte, auch soweit diese Personen keine Vereinsmitglieder sind. Ausgeschlossen bleiben hauptamtliche Ordnungskräfte (z.B. Kollek- tivgesellschaft)Polizei) und gewerblich tätige Un- ternehmen/Personen.
3. In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch ehrenamtlich tätige Nichtmitglieder, Gemeinschaft zu gesamter Hand die aktiv dem versicherten Verband/Verein beim Bau der Festwagen für die Festumzüge helfen. Ausgeschlos- sen bleiben Besorgungsgänge/-fahrten.
4. Versichert sind außerdem die vom versicherten Verband/Verein als Veranstalter von versicherten Veranstaltungen offiziell eingesetzten Nichtvereinsmitglieder als Helfer, die sowohl während der Kar- nevalssitzung (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossenals Bedienung, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafterals Garderobenpersonal), die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet;
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb;
c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit als auch im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten Rahmen der Vor- und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen.
d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen Nachbereitung (z.B. Tochtergesellschaf- tenbeim Auf- und Abbau, Ausschmücken des Festsaals) gemeint, tätig sind. Der Versiche- rungsschutz gilt ausschließlich während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter litgenannten Tätigkeiten. a) – d) genannten Gewerblich tätige Unterneh- men/Personen umfasstbleiben ausgeschlossen.
5. Mitversichert sind Nichtmitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die im Vor- feld einer Mitgliedschaft aktiv an Übungsstunden des Vereins teilnehmen (so genannte Schnupperta- ge). Der Versicherungsschutz beginnt -in Abänderung von Abschnitt B III. 2.- mit dem Betreten der Sportstätte zur aktiven Teilnahme und endet mit dem Verlassen. Der Versicherungsschutz ist auf 5 „Schnuppertage“ beschränkt. Anschließend sollte eine Mitgliedschaft angestrebt werden.
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Samples: Insurance Agreement
Versicherte Personen. Versichert ist die Haftpflicht:
a) Haftpflicht der D3.1 des Versicherungsnehmers; Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Bauherr des in der Police bezeichneten Bauvorhabens und als Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks. Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaftKollektivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaftErbengemeinschaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung Versicherung lautet;
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb;
c) ; D3.2 der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen Hilfspersonen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb Versicherungsnehmers (mit Ausnahme von selbständigen Unter- nehmern und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie SubunternehmerBauunternehmer, Architekt, Bau- ingenieur, Geologe usw.) aus ihren arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem versicherten Bauobjekt und mit dem dazugehörenden Grundstück. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen D3.3 des Eigentümers und Berufsleute verursachen.
d) der beschränkt dinglich Berechtigten des GrundstückeigentümersBaugrundstückes und/oder des Gebäudes, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des GebäudesBauherr, nicht aber Eigentümer des Grundstückes zum versicherten Bauobjekt gehörenden Grund- stückes und/oder des Gebäudes ist (z.B. Baurecht, Mieterausbauten); D3.4 des Eigentümers eines kraft Dienstbarkeitsvertrags mit einem Durchleitungs- oder Wegrecht belasteten Grund- stücks für Schäden, die mit der Erstellung des Werks (Leitung, Kanal, Strasse usw.) auf seinem Grundstück zusam- menhängen. Diese Deckung ist auf den Teil der Entschädigung beschränkt, der die Versicherungssumme derjenigen Versicherung übersteigt, aufgrund welcher dieser Eigentümer die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum des Grundstücks versichert hat (Zusatzversicherung). Diese Einschränkung entfällt, wenn anderweitig keine solche Haftpflichtversicherung für dieses Grundstück besteht. Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter litArt. a) D3.1 erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) Personen gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE Versicherte alle unter lit. a) – d) D3.1 bis D3.4 genannten Personen umfasst.
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Samples: Projektversicherung
Versicherte Personen. 1. Versichert sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die satzungsgemäß berufenen Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse und Ehrenmitglieder der zum Versicherungsschutz gemeldeten Mitgliedsorganisation (Verein). Es sind jeweils alle vorhandenen Personengruppen von der versicher- ten Organisation zum Versicherungsschutz zu melden.
2. Mitversichert sind alle offiziell vom versicherten Verband/Verein eingesetzten Übungsleiter/Trainer in dieser Eigenschaft, auch soweit sie nicht dem Verband/Verein als Mitglied angehören. Der Versiche- rungsschutz gilt jedoch subsidiär zur eventuell anderweitig für die versicherte Person bestehenden Berufs-Haftpflichtversicherung, d.h. die Berufs-Haftpflichtversicherung ist im Schadenfall vorleis- tungspflichtig.
3. Ferner sind mitversichert die Haftpflicht:offiziell vom versicherten Verband/Verein als Veranstalter der Festum- xxxx in deren Verantwortungsbereich eingesetzten Helfer, insbesondere sogenannte Wagenengel, Zugbegleiter, ehrenamtliche Ordnungskräfte, auch soweit diese Personen keine Vereinsmitglieder sind.
a) des Versicherungsnehmers; Ist 4. In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind auch ehrenamtlich tätige Nichtmitglieder, die aktiv dem versicherten Verband/Verein beim Bau der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft Festwagen für die Festumzüge helfen. Ausgeschlossen bleiben Besorgungsgänge/-fahrten.
5. Versichert sind außerdem die vom versicherten Verband/Verein als Veranstalter von versicherten Veranstaltungen (z.B. Kollek- tivgesellschaft)Karnevalssitzungen) offiziell eingesetzten Nichtvereinsmitglieder als Helfer, Gemeinschaft zu gesamter Hand die sowohl während der Karnevalssitzung (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossenals Bedienung, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafterals Garderobenpersonal), die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet;
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb;
c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit als auch im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten Rahmen der Vor- und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen.
d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen Nachbereitung (z.B. Tochtergesellschaf- tenbeim Auf- und Abbau, Ausschmücken des Festsaals) gemeint, tätig sind. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter litgenannten Tätigkeiten.
6. aMitversichert sind Nichtmitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die im Vor- feld einer Mitgliedschaft aktiv an Übungsstunden des Vereins teilnehmen (so genannte Schnupperta- ge). Der Versicherungsschutz beginnt -in Abänderung von Abschnitt C III. 2.- mit dem Betreten der Sportstätte zur aktiven Teilnahme und endet mit dem Verlassen. Der Versicherungsschutz ist auf 5 „Schnuppertage“ beschränkt. Anschließend sollte eine Mitgliedschaft angestrebt werden. Gewerblich tätige Unternehmen/Personen und hauptamtliche Ordnungskräfte (Polizei) – d) genannten Personen umfasstbleiben ausge- schlossen.
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Samples: Insurance Agreement
Versicherte Personen. Versichert ist die Haftpflicht:
a) persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmer ist bei Gemeinschaften von Woh- nungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht - der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten; Ist - der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft)durch Arbeits-/Dienstvertrag oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mit der Verwaltung, Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung Reinigung, Be- leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke be- auftragten Personen für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die GesellschafterAnsprüche, die Angehörigen gegen sie aus Anlass der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden; - der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, auf welche die Versiche- rung lautet;
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der er zur Leitung oder Beaufsichtigung Beaufsich- tigung der versicherten Grundstücke oder eines Teiles derselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; - des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen Verwalters und der Wohnungseigentümer von Ge- meinschaften im Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein- schaft; - der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigen- schaft; Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den versicherten Betrieb;
c) Schaden eine Leistung aus einer anderen zu Gunsten der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität). Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungenbeam- tenrechtlichen Vorschriften, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt wer- den. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht von Personen, die als selbständige Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmerdgl. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen.
d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der einschließlich ihres Personals im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen Auftrag des Versicherungsnehmers han- deln (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasstseparate Betriebshaftpflicht erforderlich).
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Versicherte Personen. 1 Versichert ist die Haftpflicht:
a) des Versicherungsnehmers; . Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft oder eine Gemein- schaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) Versicherungsnehmer oder hat er die Versicherung wurde der Versicherungsvertrag für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. oder die übrigen Personen, auf welche die der Versiche- rung rungsvertrag lautet, dem Versicherungsnehmer in Rechten und Pflichten gleichgestellt;
b) der Vertreter Organe des Versicherungsneh- mers sowie der Versicherungsnehmers aus ihren dienstlichen Verrichtungen für den versicherten Be- trieb und die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Betriebs betrauten Personen aus ihren Verrich- tungen dienst- lichen Verrichtungen für den versicherten Betrieb;
c) der übrigen Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen Hilfspersonen des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers aus ihren Verrichtungen dienstlichen Ver- richtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten versi- cherten Grundstücken, Gebäu- denGebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben Ausgenommen sind jedoch Regress- Re- gress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet ausge- richtet haben; ;
d) der nach Art. 405 Abs. 2 OR (Konkurs, Tod oder Handlungsunfähigkeit des Beauftragten) anstelle des Versicherungsnehmers tätigen Personen und derer Angestellten. Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen sind natürliche und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schädenjuristische Per- sonen oder Personengesellschaften, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen.selbst- ständig gleichartige Geschäfte gewerbsmässig be- treiben;
de) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nur Eigen- tümer Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes Grundstücks ist (Baurecht).
2 Kommen nach Vertragsabschluss zusätzliche Per- sonen im Sinne von Abs. 1 a–c hiervor neu hinzu, er- streckt sich die Versicherung auch auf diese (Vorsor- geversicherung). Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, solche Personen der AXA spätestens bis zum nächsten Prämienverfall zu melden und rückwir- kend ab Beginn des Risikos die dem Tarif entspre- chende Prämie zu entrichten. Die AXA ist berechtigt, jederzeit zu prüfen, ob solche Risiken vorhanden sind.
3 Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER Versiche- rungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter litAbs. a) 1 a hiervor erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) Personen gemeint, während wäh- rend der Ausdruck VERSICHERTE Versicherte(r) alle unter litAbs. 1 a) – d) –e hiervor genannten Personen umfasst.
4 Nicht versichert sind in der Police nicht aufgeführte – Unternehmungen; – selbstständige Unternehmer und Berufsleute.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen (Avb) Berufshaftpflichtversicherung
Versicherte Personen. Versichert ist die Haftpflicht:
a) : D3.1 Des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Bauherr des Versicherungsnehmers; in der Police bezeichneten Bauvorhabens und als Eigentümer des dazugehörenden Grundstücks. Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaftKollektivgesellschaft), eine Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaftErbengemeinschaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung Versicherung lautet;
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb;
c) der . D3.2 Der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen Hilfspersonen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb Versicherungsnehmers (mit Ausnahme von selbstständigen Unternehmern und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie SubunternehmerBauunternehmer, Architekt, Bauingenieur, Geologe usw.) aus ihren arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtungen im Zusammen- hang mit dem versicherten Bauobjekt und mit dem dazugehörenden Grundstück. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen D3.3 Des Eigentümers und Berufsleute verursachen.
d) der beschränkt dinglich Berechtigten des GrundstückeigentümersBaugrundstücks und/oder des Gebäudes, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des GebäudesBauherr, nicht aber Eigentümer des Grundstückes zum versicherten Bauobjekt gehörenden Grundstücks und/oder des Gebäudes ist (z.B. Baurecht, Mieterausbauten). D3.4 Des Eigentümers eines kraft Dienstbarkeitsvertrags mit einem Durchleitungs- oder Wegrecht belasteten Grund- stücks für Schäden, die mit der Erstellung des Werks (Leitung, Kanal, Strasse usw.) auf seinem Grundstück zusam- menhängen. Diese Deckung ist auf den Teil der Entschädigung beschränkt, der die Versicherungssumme derjenigen Versicherung übersteigt, aufgrund welcher dieser Eigentümer die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum des Grundstücks versichert hat (Zusatzversi- cherung). Diese Einschränkung entfällt, wenn anderweitig keine solche Haftpflichtversicherung für dieses Grundstück besteht. Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter litArt. a) D3.1 erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) Personen gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE Versicherte alle unter lit. a) – d) D3.1 bis D3.4 genannten Personen umfasst.
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Samples: Projektversicherung
Versicherte Personen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
a) des Versicherungsnehmers; Ist Versicherungsnehmers und der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft in der Police aufgeführten mitversicherten Unternehmen (z.B. Kollek- tivgesellschaftnatürliche und juristische Per- sonen), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet;
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen Betriebs betrauten Per- sonen aus ihren Verrich- tungen Verrichtungen für den versicherten Betrieb;
c) der übrigen Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen Hilfspersonen des Versicherungsneh- mers Versiche- rungsnehmers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- denGebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen.;
d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochenVersicherungsnehmer ge- sprochen, sind damit stets die unter lit. a) a erwähnten Personen, unter Ein- schluss Einschluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeintwie Tochtergesellschaften), ge- meint, während der Ausdruck VERSICHERTE Versicherte alle unter lit. a) a – d) genannten d ge- nannten Personen umfasst. Mitversichert ist in Präzisierung von lit. c hiervor die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten aus der Ausführung von Arbeiten durch zugezogene selbstständige Unternehmen und Berufsleute (wie Subunternehmen, Subplaner). Nicht versichert ist jedoch die per- sönliche Haftpflicht der beigezogenen Dritten. Ein Regress bleibt vorbehalten.
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Versicherte Personen. Versichert Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
a) der Mitglieder des Versicherungsnehmers; Ist Vorstandes und der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm von ihnen be- auftragten Vereinsmitglieder in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet;dieser Eigenschaft,
b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren von sämtlichen übrigen Arbeitnehmern und durch Vertrag eingegliederten Mitarbeitern für Schäden, die diese in Ausführung ihrer dienstlichen Verrich- tungen tung für den versicherten Betrieb;Verein verursachen (z. X. Xxxxxx bei Auf- und Abbauarbeiten und in eigener Regie ge- führten Restaurationsbetrieben, Aushilfsarbeitskräf- ten, Übungsleiter, Praktikanten). Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb der Versicherten gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
c) der Arbeitnehmer ehrenamtliche oder nebenberufliche Aufsichtsper- sonen (z. B. Vereins und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten GrundstückenFachverbandsfunktionäre, Gebäu- denÜbungsleiter, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für LeistungenSportlehrer, Organisationsleiter, Ju- gendleiter, Betreuer), die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen satzungsgemäß be- stimmten Organen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachenInstitutionen angehören.
d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften Auftrag der Versicherten tätigen Ärzte aus Erste-Hilfe-Leistungen bei versicherten Veranstal- tungen. Nicht versichert sind Praxis- und Institutionen Kranken- hausbehandlungen. Der Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz für dieses Risiko besteht (z.z. B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasstim Rahmen einer Be- rufs-Haftpflichtversicherung).
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Samples: Sportversicherung Für Vereine Der Sportbünde Pfalz Und Rheinhessen
Versicherte Personen. Versichert Mitversichert ist die Haftpflicht:
a) persönliche - gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten Ehegatten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet;
b) der Vertreter eingetragenen Lebenspartners* des Versicherungsneh- mers sowie und ihrer unverheirateten und nicht in einer einge- tragenen Lebenspartnerschaft* lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin- dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Mitversichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika teil- nehmen. Zeiträume bzw. Wartezeiten von bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schul Schulausbildung gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraumes eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direk- ten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdiens- tes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; - gleichartige gesetzliche Haftpflicht im Falle ausdrückli- cher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraus- setzungen des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ver- sicherungsnehmer lebenden Partners einer nichteheli- chen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Die Be- stimmungen des vorstehenden Spiegelstriches dieser BBR finden für die Kinder entsprechende Anwendung. Der Versicherungsnehmer und der Leitung oder Beaufsichtigung mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss im Versicherungs- schein/Nachtrag namentlich benannt sein. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für Partners und dessen Kinder gegen den versicherten Betrieb;
c) Versicherungsnehmer. Auf den Ausschluss der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen Ansprüche des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen selbst gegen die Versicherten sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander wird besonders hinge- wiesen (siehe § 7 Ziff. 2 AHB 2008-M). Für den mitversicherten Partner gilt auch die unter Ab- schnitt "Deckungserweiterungen" dieser BBR genannte Besondere Bedingung "Fortsetzung des Versicherungs- schutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers" sinngemäß. Die Mitversicherung für den versicherten Betrieb Partner und aus ihrer Tätigkeit des- sen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungs- nehmers sind, endet im Zusammenhang Übrigen mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungs- nehmer und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet habendem Partner; Nicht versichert ist die - gesetzliche Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen.
d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag Haushalt des Versiche- rungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst verse- hen. Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrages allein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Be- trieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge- setzbuch VII handelt. - gleichartige persönliche Haftpflicht der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – im Haus- halt des Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Ent- schädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zu Gunsten der mitversicherten Gesellschaften und Institutionen Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht wer- den kann (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasstSubsidiarität).
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung