Versicherte Personen. im Falle von außervertraglichen Schäden oder Straf- verfahren: der Eigentümer, der Fahrer und die beför- derten Personen des Fahrzeugs; • im Falle von zivilrechtlichen Angelegenheiten vertrag- licher Art: der Eigentümer des Fahrzeugs • In Bezug auf Art. 5.2 Buchstabe f): der Fahrer des Fahrzeugs oder der gesetzliche Vertreter, falls der Ver- sicherungsnehmer eine Gesellschaft ist. • Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Versiche- rungsnehmer und einer anderen versicherten Person ist der Versicherungsschutz nur für den Versicherungs- nehmer wirksam.
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Versicherte Personen. im Falle von außervertraglichen Schäden oder Straf- verfahrenStrafver- fahren: der Eigentümer, der Fahrer und die beför- derten beförderten Personen des Fahrzeugs; • im Falle von zivilrechtlichen Angelegenheiten vertrag- licher vertragli- cher Art: der Eigentümer des Fahrzeugs • In Bezug auf Art. 5.2 Buchstabe f): der Fahrer des Fahrzeugs Fahr- zeugs oder der gesetzliche Vertreter, falls der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Gesellschaft ist. • Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Versiche- rungsnehmer Versicherung- snehmer und einer anderen versicherten Person ist der Versicherungsschutz nur für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer wirksam.
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Versicherte Personen. im Falle von außervertraglichen Schäden oder Straf- verfahrenStrafver- fahren: der Eigentümer, der Fahrer und die beför- derten beförderten Personen des Fahrzeugs; • im Falle von zivilrechtlichen Angelegenheiten vertrag- licher vertragli- cher Art: der Eigentümer des Fahrzeugs Fahrzeugs; • In Bezug auf Art. 5.2 Buchstabe f): der Fahrer des Fahrzeugs Fahr- zeugs oder der gesetzliche Vertreter, falls der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Gesellschaft ist. ; • Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Versiche- rungsnehmer und einer anderen versicherten Person ist der Versicherungsschutz nur für den Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer wirksam.
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Versicherte Personen. im Falle von außervertraglichen Schäden oder Straf- verfahrenStrafver- fahren: der Eigentümer, der Fahrer und die beför- derten beförderten Personen des Fahrzeugs; • im Falle von zivilrechtlichen Angelegenheiten vertrag- licher vertragli- cher Art: der Eigentümer des Fahrzeugs • In Bezug auf Art. 5.2 Buchstabe f): der Fahrer des Fahrzeugs Fahr- zeugs oder der gesetzliche Vertreter, falls der Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine Gesellschaft ist. • Im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Versiche- rungsnehmer und einer anderen versicherten Person ist der Versicherungsschutz nur für den Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer wirksam.
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