Versicherte Personen. Versichert sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisen, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen. Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder des Karteninhabers und der oben aufge- führten Personen jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt sind. Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geistes- kranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Nicht versicherbar sind auch Personen, die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausüben.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Versicherte Personen. 3.1 Versichert sind Sie als Inhaber der Inhaber einer gültigen Haupt- ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium (Versicherungsnehmer).
3.2 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie ge- meinsam oder Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisengetrennt verreisen: – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart- nerschaft; – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart- ner, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen wenn er mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte Versicherungsnehmer nachweislich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige häusli- cher Gemeinschaft lebt; – die Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten ErwachsenenVersicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Leibliche KinderLe- bensjahres; – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, Adoptivkinderwenn sie mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu den Kindern zählen auch – Stiefkinder, Stiefkinder des Karteninhabers – Adoptivkinder und der oben aufge- führten Personen – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Vollzeit- oder Familienpflege jeweils bis zum vollendeten 18zur Vollendung des 23. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. LebensjahrLebensjahres.
3.3 Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versi- chert, solange sie noch in – wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und – Sie und die mitversicherten Personen auf der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt Reisebuchung nament- lich genannt sind. Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geistes- kranke. Pflegebedürftig ist, wer .
3.4 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarfmit- versicherten Personen.
3.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem In- haber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Nicht versicherbar sind Dies gilt auch Personen, für die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausübenGeltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungs- vertrag.
3.6 Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückli- che Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
3.7 Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfol- gen.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung
Versicherte Personen. Versichert Welche Angehörigen des Versicherungsnehmers mitversichert sind, richtet sich nach der Produktbeschreibung und den Angaben im Versicherungsschein. Mit besonderer Vereinbarung und auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann von den automatisch mit- versicherten Familienmitgliedern abgewichen werden.
1.1 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Familienversicherung und der Versicherung 55+ Mitversichert gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
1.1.1 des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
1.1.2 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versi- cherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder und Enkelkinder: – Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht verheiratet sein und – der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein namentlich benannt werden. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der Inhaber nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger. Bei Personenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatzansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert. Die Mit-Versicherungsnehmereigenschaft des Partners und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
1.1.3 der minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer gültigen Haupt- eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder).
1.1.4 der volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder) solange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und sie dort polizeilich gemeldet sind, oder Zusatzkarte – sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium - nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und seine Familie auf gemeinsamen Reisendergleichen). Bei Ableistung des Grund- wehr-, d. h. Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Vesicherungsschutz für maximal ein zusätzlicher Erwachsener Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
1.1.5 der eigenen minderjährigen Kinder von mitversicherten Kindern, sofern diese kraft Gesetzes zur Aufsicht über jene verpflichtet sind.
1.1.6 aller sonstigen unverheirateten (auch geschieden oder verwitwet) und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind versichertalleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder seines (Ehe-)Partners, solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben und dort polizeilich gemeldet sind. Die Mitversicherung beider Eltern bzw. Großelternteile des Versicherungsnehmers oder seines (Ehe-)Partners bleibt auch dann bestehen, wenn diese in einer Pflegeinrichtung wohnen. Kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht, wenn der/die jeweilige Verwandte eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Kran- kenversicherungsträger. Bei Personenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatzansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert.
1.1.7 der minderjährigen Personen, die sich in der 1. Ausbildung befindenvorübergehend, längstens bis zum vollendeten 27für ein Jahr, im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Aupair, Austauschschüler). Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: EhepartnerDer Versicherungsschutz besteht subsidiär, Lebensgefährte in eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht vor.
1.1.8 Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder einen benannten Partner einer eheähnlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen. Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder des Karteninhabers und der oben aufge- führten Personen jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt sindunverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungs- gemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Nicht versicherbar sind Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder den nicht ehelichen Lebenspartner, mit welchem der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, eingelöst, so wird dieser Versiche- rungsnehmer.
1.2 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Singleversicherung Mitversichert gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
1.2.1 eines minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindes (auch Stief-, Adop- tiv- und Pflege- sowie Enkelkind) oder
1.2.2 eines volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindes (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkind), solange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und es dort polizeilich gemeldet ist, oder – es sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befindet (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
1.2.3 der minderjährigen Personen, die dauernd pflegebedürftig sindsich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Aupair, Austauschschüler). Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht vor.
1.2.4 Soweit sich während der Laufzeit des Vertrages die Anzahl der mitversicherten Kinder auf zwei oder mehr (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Geistes- krankeEnkelkinder) erhöht und/oder die/der versicherte Single heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, besteht bis zur nächsten Hauptfälligkeit dieses Vertrages automatisch Versicherungsschutz nach den Bestimmungen zur Familienversi- cherung. Pflegebedürftig istMit der Hauptfälligkeit wird der Vertrag auf den Tarifbeitrag zur Familienversicherung umgestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Beitragsregulierung gemäß Ziffer 13 AHB.
1.2.5 Für das unverheiratete Kind des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch das volljäh- rige Kind eingelöst, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Nicht versicherbar sind auch Personen, die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausübenso wird dieses Versicherungsnehmer.
1.3 sonstige mitversicherte Personen und mit diesen Personen in Zusammenhang stehende versicherte Tätigkeiten
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Versicherte Personen. 3.1 Versichert sind Sie als Inhaber der Inhaber einer gültigen Haupt- ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis (Versicherungsnehmer).
3.2 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie ge- meinsam oder Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisengetrennt verreisen: – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart- nerschaft; – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart- ner, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen wenn er mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte Versicherungsnehmer nachweislich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige häusli- cher Gemeinschaft lebt; – die Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten ErwachsenenVersicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Leibliche KinderLe- bensjahres; – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, Adoptivkinderwenn sie mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu den Kindern zählen auch – Stiefkinder, Stiefkinder des Karteninhabers – Adoptivkinder und der oben aufge- führten Personen – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Vollzeit- oder Familienpflege jeweils bis zum vollendeten 18zur Vollendung des 23. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. LebensjahrLebensjahres.
3.3 Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versi- chert, solange sie noch in – wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und – Sie und die mitversicherten Personen auf der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt Reisebuchung nament- lich genannt sind. Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geistes- kranke. Pflegebedürftig ist, wer .
3.4 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarfmit- versicherten Personen.
3.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem In- haber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Basis als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Nicht versicherbar sind Dies gilt auch Personen, für die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausübenGeltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsver- trag.
3.6 Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückli- che Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
3.7 Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfol- gen.
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Samples: Reiserücktritts Versicherung
Versicherte Personen. 3.1 Versichert sind ist der Inhaber einer gültigen Haupt- des Tarifes Premium (Versicherungsnehmer).
3.2 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert: – der Ehepartner oder Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisender Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft; – der nichteheliche Lebenspartner, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen wenn er mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte Versicherungsnehmer nach- weislich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige häuslicher Gemeinschaft lebt; – die Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten ErwachsenenVersicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Leibliche KinderLebensjahres; – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspart- nerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des 23. Lebens- jahres. Sie müssen mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Ge- meinschaft leben. Zu den Kindern zählen auch – Stiefkinder, – Adoptivkinder, Stiefkinder des Karteninhabers und der oben aufge- führten Personen – Pflegekinder im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vollzeit- oder Familienpflege jeweils bis zum vollendeten 18zur Vollendung des 23. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt sind. Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geistes- kranke. Pflegebedürftig ist, wer Lebensjahres.
3.3 Alle Bestimmungen für den Versicherungsnehmer gelten sinngemäß auch für die Verrichtung mitversicherten Personen.
3.4 Die Ausübung der Rechte und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Ver- trag stehen ausschließlich dem Inhaber (Versicherungsnehmer) des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Nicht versicherbar sind auch Personen, die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausübenTarifes Premi- um zu.
3.5 Alle Erklärungen zum Vertrag müssen in Textform erfolgen.
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Samples: Adac Auslandskrankenschutz Premium
Versicherte Personen. 4.1 Versichert sind ist der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisendes Tarifes Basis (Versicherungsnehmer).
4.2 Bei einem Einzelvertrag besteht darüber hinaus auch Versicherungsschutz für das von der versicherten Person während des versicherten Auslandsaufenthaltes gebo- xxxx Xxxx. Versicherungsschutz besteht für das Neugeborene während dieses Aus- landsaufenthaltes. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen endet mit dem Ver- sicherungsschutz der versicherten Person. Dies gilt nicht, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinderwenn die geplante Rück- reise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie In diesem Fall verlängert sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens Versicherungsschutz des Neugeborenen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen Tag seiner Transportfähigkeit oder der Transportfähigkeit der versicherten Person.
4.3 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert: – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft; – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte Versicherungsnehmer nachweislich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige häuslicher Gemeinschaft lebt; – die Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten ErwachsenenVersicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Leibliche KinderLebensjahres; – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspart- nerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des 23. Lebens- jahres. Versicherungsschutz besteht dann, Adoptivkinderwenn sie mit dem Versicherungsneh- mer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu den Kindern zählen auch – Stiefkinder, Stiefkinder des Karteninhabers – Adoptivkinder und der oben aufge- führten Personen – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Vollzeit- oder Familienpflege jeweils bis zum vollendeten 18zur Vollendung des 23. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt sind. Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geistes- kranke. Pflegebedürftig ist, wer Lebensjahres.
4.4 Alle Bestimmungen für den Versicherungsnehmer gelten sinngemäß auch für die Verrichtung mitversicherten Personen.
4.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inhaber (Versi- cherungsnehmer) des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarfTarifs Basis zu. Nicht versicherbar sind Dies gilt auch Personen, für die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausübenGeltendmachung von Ansprüchen.
4.6 Alle Erklärungen zum Vertrag müssen in Textform erfolgen.
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Samples: Adac Auslandskrankenschutz Basis
Versicherte Personen. 4.1 Versichert sind ist der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisendes Tarifes Premium (Versicherungsnehmer).
4.2 Bei einem Einzelvertrag besteht darüber hinaus auch Versicherungsschutz für das von der versicherten Person während des versicherten Auslandsaufenthaltes gebo- xxxx Xxxx. Versicherungsschutz besteht für das Neugeborene während dieses Auslandsaufenthaltes. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen endet mit dem Versicherungsschutz der versicherten Person. Dies gilt nicht, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinderwenn die geplante Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie In diesem Fall verlängert sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens Versicherungsschutz des Neugeborenen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen Tag seiner Transportfähig- keit oder der Transportfähigkeit der versicherten Person.
4.3 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert: – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft; – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte Versicherungsnehmer nachweislich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige häuslicher Gemeinschaft lebt; – die Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten ErwachsenenVersicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Leibliche KinderLebensjahres; – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspart- nerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des 23. Lebens- jahres. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem Versicherungsneh- mer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu den Kindern zählen auch – Stiefkinder, – Adoptivkinder, Stiefkinder des Karteninhabers und der oben aufge- führten Personen – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Vollzeit- oder Familienpflege jeweils bis zum vollendeten 18zur Vollendung des 23. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt sind. Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geistes- kranke. Pflegebedürftig ist, wer Lebensjahres.
4.4 Alle Bestimmungen für den Versicherungsnehmer gelten sinngemäß auch für die Verrichtung mitversicherten Personen.
4.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inhaber (Versi- cherungsnehmer) des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarfTarifs Premium zu. Nicht versicherbar sind Dies gilt auch Personen, für die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausübenGeltendmachung von Ansprüchen.
4.6 Alle Erklärungen zum Vertrag müssen in Textform erfolgen.
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Samples: Adac Auslandskrankenschutz Premium
Versicherte Personen. Versichert Welche Angehörigen des Versicherungsnehmers mitversichert sind, richtet sich nach der Produktbeschreibung und den Angaben im Versicherungsschein. Mit be- sonderer Vereinbarung und auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann von den automatisch mitversicherten Familienmitgliedern abgewichen werden.
1.1 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Familienversicherung und der Versicherung 55+ Mitversichert gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht:
1.1.1 des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsneh- mers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Le- benspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Leben- spartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
1.1.2 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzun- gen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder und Enkel- kinder: – Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht ver- heiratet sein und – der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein namentlich be- nannt werden. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungs- nehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der Inhaber nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträ- ger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger. Bei Perso- nenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatzansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert. Die Mit-Versicherungsnehmereigenschaft des Partners und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Part- ner.
1.1.3 der minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer gültigen Haupt- eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder).
1.1.4 der volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder) so- lange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und sie dort polizeilich gemeldet sind, oder Zusatzkarte – sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufs- ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium - nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und seine Familie auf gemeinsamen Reisendergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr-, d. h. Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schulausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal 24 Monate bestehen, falls unmittelbar an diese Ausbildungsmaß- nahme eine Wartezeit eintreten sollte. Ebenfalls bestehen bleibt der Versicherungsschutz während eines unmittel- bar an die Schulausbildung anschließenden Auslandsaufenthaltes von ma- ximal 24 Monaten, sofern die Kinder im Ausland als Au-pair tätig sind oder Work and Travel machen. Nach Beendigung der beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungs- schutz für maximal ein zusätzlicher Erwachsener Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
1.1.5 der eigenen minderjährigen Kinder von mitversicherten Kindern, sofern diese kraft Gesetzes zur Aufsicht über jene verpflichtet sind.
1.1.6 aller sonstigen unverheirateten (auch geschieden oder verwitwet) und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind versichertalleinste- henden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Ver- wandten des Versicherungsnehmers oder seines (Ehe-)Partners, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen häuslicher Gemeinschaft mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Versicherungsnehmer leben und volljäh- rige Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten Erwachsenen. Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder des Karteninhabers und der oben aufge- führten Personen jeweils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, solange sie noch in der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt dort polizeilich gemeldet sind. Nicht versicherbar Die Mitversicherung eines unverheirateten und alleinstehenden Eltern- und Groß- elternteils sowohl des Versicherungsnehmers als auch seines (Ehe-)Partners bleibt auch dann bestehen, wenn jener in eine Pflegeeinrichtung zieht. Kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht, wenn der/die jeweilige Verwandte eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält. Haftpflichtansprüche ge- gen den Versicherungsnehmer sind Personenausgeschlossen, die dauernd pflegebedürftig sindmit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, sowie Geistes- krankeXxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversiche- rungsträger. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Nicht versicherbar Bei Personenschäden sind insoweit auch Personen, die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausübengesetzliche Schadenersatz- ansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherte Personen. 3.1 Versichert sind Sie als Inhaber der Inhaber einer gültigen Haupt- ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv (Versicherungsnehmer).
3.2 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie ge- meinsam oder Zusatzkarte und seine Familie auf gemeinsamen Reisengetrennt verreisen: – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart- nerschaft; – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart- ner, d. h. ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder sind versichert, solange sie sich in der 1. Ausbildung befinden, längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Auf gemeinsamen Reisen wenn er mit dem Karteninhaber gelten damit folgende Personen als versichert: Ehepartner, Lebensgefährte Versicherungsnehmer nachweislich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und volljäh- rige häusli- cher Gemeinschaft lebt; – die Kinder des Karteninhabers sowie der hier aufgeführten ErwachsenenVersicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Leibliche KinderLe- bensjahres; – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, Adoptivkinderwenn sie mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben. Zu den Kindern zählen auch – Stiefkinder, Stiefkinder des Karteninhabers – Adoptivkinder und der oben aufge- führten Personen – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Vollzeit- oder Familienpflege jeweils bis zum vollendeten 18zur Vollendung des 23. Lebensjahr; volljährige Kinder bis zum vollendeten 27. LebensjahrLebensjahres.
3.3 Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versi- chert, solange sie noch in – wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und – Sie und die mitversicherten Personen auf der 1. Ausbildung und/oder unterhaltsberechtigt Reisebuchung nament- lich genannt sind. Nicht versicherbar sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie Geistes- kranke. Pflegebedürftig ist, wer .
3.4 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarfmit- versicherten Personen.
3.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem In- haber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Exklusiv als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Nicht versicherbar sind Dies gilt auch Personen, für die eine Tätigkeit gegen Entgelt als Sportler ausübenGeltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungs- vertrag.
3.6 Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückli- che Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
3.7 Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfol- gen.
Appears in 1 contract
Samples: Reiserücktritts Versicherung