Common use of Versicherte Personen Clause in Contracts

Versicherte Personen. Versicherte Personen sind sämtliche ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte Mitglieder einschließlich deren Stellvertreter • der geschäftsführenden Organmitglieder einschließlich Interimsmanager (beispielsweise Vorstand/Geschäftsführer), • die Kontrollorgane (beispielsweise Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, Kuratorium) sowie vergleichbare Organe nach ausländischen Rechtsordnungen und ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte oder angestellte • Generalbevollmächtigte, Prokuristen sowie leitende Angestellte (für die Definition der leitenden Angestellten gilt die im Einzelfall für die Angestellten arbeitsrechtlich günstigste Auslegung), • faktische Organmitglieder, Shadow Directors und „approved persons“ nach Section 59 des UK „Financial Services and Market Act 2000“ oder vergleichbaren ausländischen Normen, „company secretaries“ und/oder „senior accounting officers“, • ständige Vertreter gemäß § 13e HGB, besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB sowie Officer gemäß Common Law Recht, • Compliance Beauftragte oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherung der Compliance, zum Beispiel als Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, jedoch ausschließlich für Pflichtverletzungen, die in Ausübung dieser Funktion begangen wurden. Die Entschädigungsleistung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung, • bestellte Liquidatoren, soweit diese im Rahmen einer freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ 16 ff InsO, tätig werden. In ihrer Tätigkeit als Angestellte besteht für die versicherten Personen Versicherungsschutz, soweit eine persönliche Haftung besteht und die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Privilegierung keine Wirkung entfalten. Den versicherten Personen gleichgestellt sind • deren Familienmitglieder, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, • deren Erben und gesetzliche Vertreter (Xxxxxxx, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter), sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, welche vor deren Tod, Urteilsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz begangen wurden. Für Handlungen oder Unterlassungen der Familienmitglieder, Erben oder gesetzlichen Vertreter selbst besteht kein Versicherungsschutz.

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Versicherte Personen. Versicherte Personen sind sämtliche ehemaligealle ehemaligen, gegenwärtige gegenwärtigen und zukünftige bestellte zukünftigen natürlichen Personen der Versicherungs- nehmerin oder einer Tochtergesellschaft in ihrer Funktion als: • Mitglieder einschließlich deren Stellvertreter • der geschäftsführenden Organmitglieder einschließlich Interimsmanager (beispielsweise Vorstand/Geschäftsführer)des Vorstands, • die Kontrollorgane (beispielsweise AufsichtsratAufsichtsrats, VerwaltungsratBeirats, BeiratVerwaltungsrates, Kuratorium) sowie vergleichbare Präsidiums, Kuratoriums, Board of Directors, Ge- schäftsführer und alle Mitglieder sonstiger vergleichbarer geschäftsführender, beratender und / oder beaufsichtigender satzungsgemäßer Organe nach ausländischen Rechtsordnungen dem für die Versicherungsnehmerin oder Tochtergesellschaft jeweils gültigen Recht; • persönlich haftende Gesellschafter, berufene Unternehmensleiter sowie Mitglieder von Aufsichts- und ehemaligeBeratungsorga- nen von Personenhandelsgesellschaften, gegenwärtige es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch aus reiner Kapitalhaftung und/oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als Gesellschafter; • Stellvertreter der unter Xxxxxx XX. 1. a) und zukünftige bestellte b) genannten versicherten Personen, soweit sie als Vertreter die Organfunk- tionen wahrnehmen. Zu den Stellvertretern sind auch diejenigen Arbeitnehmer zu zählen, die zwar nicht offiziell dazu benannt wurden, jedoch in Einzelfällen Funktionen von Leitungs- und Kontrollorganen vertretungsweise wahrnehmen; • Interimsmanager, soweit sie als Organmitglied der Versicherungsnehmerin oder angestellte einer Tochtergesellschaft bestellt sind; Versammlungsleiter von Haupt-, Gesellschafter-, und Mitgliederversammlungen; • Mitglieder des Betriebsrates; • leitende Angestellte, Generalbevollmächtigte, Prokuristen Prokuristen, Fuhrparkleiter, ständige Vertreter gemäß § 13e HGB, be- sondere Vertreter gemäß §§ 30,86 BGB sowie leitende Angestellte (für Mitglieder der Vertreterversammlung gemäß § 43 GenG sowie Local Tax Manager und Local Tax Officer der versicherten Unternehmen nach deutschem Recht oder vergleichbarer aus- ländischer Rechtsnormen im Umfang der sie persönlich treffenden Haftung, sowie Officers gemäß den Vorschriften einer Rechtsordnung des Common Law. Für die Definition der leitenden Angestellten gilt die im Einzelfall für weiteste arbeitsrechtliche Auslegung. Für den Schadenausgleich sind die Angestellten arbeitsrechtlich günstigste Auslegung), von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung maßgebend. • faktische OrganmitgliederOrgane oder Shadow Directors; • „Approved Persons“, Shadow Directors und „approved persons“ nach denen von einer Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung einer Kontrollfunktion im Interesse der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft, gemäß Section 59 des UK „Financial Services and Market Act 2000“ des Vereinigten Königreich von Großbritannien oder vergleichbaren ausländischen Normen, „company secretaries“ und/oder „senior accounting officers“, • ständige Vertreter gemäß § 13e HGB, besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB sowie Officer gemäß Common Law Recht, Vorschriften erteilt wurde; • Compliance Beauftragte oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherung Sicherstellung der Compliance, zum Beispiel z.B. als Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, jedoch ausschließlich für Pflichtverletzungen, die in Ausübung dieser Funktion begangen wurden. Die Entschädigungsleistung richtet sich nach • Company Secretaries und Senior Accounting Officers gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung, Vorschriften einer Rechtsordnung des Common Laws; • bestellte Liquidatoren, soweit diese sofern die Versicherungsnehmerin oder Tochtergesellschaft nicht in einem Insolvenzverfah- ren liquidiert wird; Nachfolgend genannte Personen gelten ausschließlich im Rahmen einer freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers Ihrer organschaftlichen Tätigkeit als versichert: • Eigenverwalter im Rahmen der Eigenverwaltung nach der Insolvenzordnung oder einer Tochtergesellschaftvergleichbarer ausländischer Rechtsvorschriften; • Angestellte, jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ 16 ff InsOsoweit und solange sie neben sonstigen versicherten Personen dieses Versicherungsvertrages in An- spruch genommen werden; • Leiter der Rechtsabteilung sowie angestellte (Syndikus-) Rechtsanwälte, tätig werden. In soweit sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte besteht für die versicherten Personen Versicherungsschutz, soweit eine persönliche Haftung besteht und die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Privilegierung keine Wirkung entfalten. Den versicherten Personen gleichgestellt sind • deren Familienmitglieder, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen versi- cherte Unternehmen in Anspruch genommen werden; • angestellte Rechtsanwälte, • deren Erben soweit sie in dieser Funktion für die Einhaltung von Wertpapiervorschriften inländischer und gesetzliche Vertreter (Xxxxxxxausländischer Rechtsordnungen verantwortlich sind. Versichert sind auch die Ehegatten, Lebenspartner, Erben, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter)Betreuer und Pfleger einer versicherten Person, sofern diese für Pflichtverletzungen der jedoch nur soweit Ansprüche ausschließlich wegen einer Pflichtverletzung einer versicherten Personen in Anspruch genommen Person geltend gemacht werden, welche vor deren Tod, Urteilsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz begangen wurden. Für Handlungen oder Unterlassungen der Familienmitglieder, Erben oder gesetzlichen Vertreter selbst besteht kein Versicherungsschutz.

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Versicherte Personen. Ziffer C.1 Markel Pro D&O 06.2019 wird gestrichen und wie folgt ersetzt: Versicherte Personen sind sämtliche ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte und stellvertretende Mitglieder einschließlich deren Stellvertreter • der geschäftsführenden Organmitglieder einschließlich Interimsmanager Organe (beispielsweise Vorstand/GeschäftsführerStiftungsvorstand), • die der Kontrollorgane (beispielsweise Aufsichtsrat, Stiftungsrat/Verwaltungsrat, Beirat, /Kuratorium) sowie vergleichbare Organe nach ausländischen Rechtsordnungen und ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte oder angestellte • Stiftungsmanager, Stiftungsverwalter • besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB, • Generalbevollmächtigte, Prokuristen sowie leitende Angestellte (für die Definition der leitenden Angestellten gilt die im Einzelfall für die Angestellten arbeitsrechtlich günstigste Auslegung), • faktische Organmitglieder, Shadow Directors und „approved persons“ nach Section 59 des UK „Financial Services and Market Act 2000“ oder vergleichbaren ausländischen Normen, „company secretaries“ und/oder „senior accounting officers“, • ständige Vertreter gemäß § 13e HGB, besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB sowie Officer gemäß Common Law Recht, • Compliance Beauftragte oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherung der Compliance, zum Beispiel als Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, jedoch ausschließlich für Pflichtverletzungen, die in Ausübung dieser Funktion begangen wurden. Die Entschädigungsleistung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung, • bestellte Liquidatoren, soweit diese im Rahmen einer freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaftder Stiftung, jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ gemäߧ§ 16 ff InsO, InsO tätig werden. In ihrer Tätigkeit als Angestellte besteht für die versicherten Personen Versicherungsschutz, soweit eine persönliche Haftung besteht und die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Privilegierung keine Wirkung entfalten. Den versicherten Personen gleichgestellt sind sind, • deren Familienmitglieder, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, • deren Erben und gesetzliche Vertreter (Xxxxxxx, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter.), sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, welche vor deren Tod, Urteilsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz begangen wurden. Für Handlungen oder Unterlassungen der Familienmitglieder, Erben oder gesetzlichen Vertreter selbst besteht kein Versicherungsschutz.

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Versicherte Personen. Versicherte Personen sind sämtliche ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte Mitglieder einschließlich deren Stellvertreter • der geschäftsführenden Organmitglieder einschließlich Interimsmanager (beispielsweise Vorstand/Geschäftsführer), ; • die Kontrollorgane (beispielsweise Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, Kuratorium) sowie vergleichbare Organe nach ausländischen Rechtsordnungen und ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte oder angestellte • Generalbevollmächtigte, Prokuristen sowie leitende Angestellte (für die Definition der leitenden Angestellten gilt die im Einzelfall für die Angestellten arbeitsrechtlich günstigste Auslegung), ; • faktische Organmitglieder, Shadow Directors und „approved persons“ nach Section 59 des UK „Financial Services and Market Act 2000“ oder vergleichbaren ausländischen Normen, „company secretaries“ und/oder „senior accounting officers“, ; • ständige Vertreter gemäß § 13e HGB, besondere Vertreter gemäß §§ 30, 86 BGB sowie Officer gemäß Common Law Recht, ; • Compliance Beauftragte oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherung der Compliance, zum Beispiel als Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, jedoch ausschließlich für Pflichtverletzungen, die in Ausübung dieser Funktion begangen wurden. Die Entschädigungsleistung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung, ; • bestellte Liquidatoren, soweit diese im Rahmen einer freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ 16 ff InsO, tätig werden. In ihrer Tätigkeit als Angestellte besteht für die versicherten Personen Versicherungsschutz, soweit eine persönliche Haftung besteht und die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Privilegierung keine Wirkung entfalten. Den versicherten Personen gleichgestellt sind • deren Familienmitglieder, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, ; • deren Erben und gesetzliche Vertreter (Xxxxxxx, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter), sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, welche vor deren Tod, Urteilsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz begangen wurden. Für Handlungen oder Unterlassungen der Familienmitglieder, Erben oder gesetzlichen Vertreter selbst besteht kein Versicherungsschutz.

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Versicherte Personen. Versicherte Personen sind sämtliche ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte Mitglieder einschließlich deren Stellvertreter • der geschäftsführenden Organmitglieder einschließlich Interimsmanager (beispielsweise Vorstand/Geschäftsführer), • die Kontrollorgane (beispielsweise Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat, Kuratorium) sowie vergleichbare Organe nach ausländischen Rechtsordnungen und ehemalige, gegenwärtige und zukünftige bestellte oder angestellte • Generalbevollmächtigte, Prokuristen sowie leitende Angestellte (für die Definition der leitenden Angestellten gilt die im Einzelfall für die Angestellten arbeitsrechtlich günstigste Auslegung), • faktische Organmitglieder, Shadow Directors und „approved persons“ nach Section 59 des UK „Financial Services and Market Act 2000“ oder vergleichbaren ausländischen Normen, „company secretaries“ und/oder „senior accounting officers“, • ständige Vertreter gemäß gemäß § 13e HGB254 Abs 2 AktG und § 107 Abs 2 GmbHG, besondere Vertreter Prokuristen gemäß §§ 3048 ff UGB, 86 BGB Handlungsbevollmächtigte gemäß § 54 f UGB sowie Officer gemäß Common Law Recht, • Compliance Beauftragte oder besondere vom Gesetzgeber oder durch Industriestandards vorgesehene Beauftragte zur Sicherung der Compliance, zum Beispiel als Datenschutz-, Geldwäsche-, Arbeitsschutz- oder Sicherheitsbeauftragte, jedoch ausschließlich für Pflichtverletzungen, die in Ausübung dieser Funktion begangen wurden. Die Entschädigungsleistung richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung, • bestellte Liquidatoren, soweit diese im Rahmen einer freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, jedoch außerhalb eines Insolvenzverfahrens gemäß §§ 16 1 bzw 66 ff InsOIO, tätig werden. In ihrer Tätigkeit als Angestellte besteht für die versicherten Personen Versicherungsschutz, soweit eine persönliche Haftung besteht und die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Privilegierung keine Wirkung entfalten. Den versicherten Personen gleichgestellt sind • deren Familienmitglieder, sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, • deren Erben und gesetzliche Vertreter (Xxxxxxx, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter), sofern diese für Pflichtverletzungen der versicherten Personen in Anspruch genommen werden, welche vor deren Tod, Urteilsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz begangen wurden. Für Handlungen oder Unterlassungen der Familienmitglieder, Erben oder gesetzlichen Vertreter selbst besteht kein Versicherungsschutz.

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