Common use of Versicherte Personen Clause in Contracts

Versicherte Personen. Versichert sind der (im Versicherungsschein genannte) Versicherungsnehmer und folgende mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers; (2) der eingetragene Lebenspartners i. S. x. Xxxxxx- partnerschaftsgesetzes; Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. (3) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein; (4) ihre Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur, a) solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung – Lehre und/ oder Studium, auch Bachelorstudiengang –; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von zwölf Monaten daran anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium, auch Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) ist ebenfalls mitversichert. Für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. b) solange ein Vormundschaftsgericht auf Grund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben. Zu A.2 (3) und A.2 (4) gilt: Die Mitversicherung des Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Ver- sicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- cherungsnehmer und dem Lebensgefährten.

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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Versicherte Personen. Versichert sind der (im Versicherungsschein genannte1. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) Versicherungsnehmer und folgende mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen: (1) der Ehegatte des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers; (2) der eingetragene Lebenspartners i. S. x. Xxxxxx- partnerschaftsgesetzes; Hinweis: Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. Partnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Leben- spartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als einge- tragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. b) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebens- gemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Ziffer 1 c) bis e). Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. c) ihrer minderjährigen Kinder (3auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) d) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmersihrer volljährigen, wenn beide unverheiratet sind unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein; (4) ihre lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder Adoptiv- und MündelPflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, a) solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung Erstausbildung – Lehre und/ und/oder Studium, auch Bachelorstudiengang –; Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.dergleichen). Eine innerhalb von zwölf Monaten daran anschließende zweite Ausbildung Bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienstes (Lehre oder Studium, auch Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) ist ebenfalls mitversicherteinschl. Für die Dauer des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes ) oder des frei- willigen freiwilligen sozialen oder bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsaus- bildung Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz beste- henbestehen. Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häus – liche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung. e) aller weiteren und nicht unter a) bis d) genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann mitversichert, wenn diese in einer Pflegeein- richtung leben. f) von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z.B. Aupair, Austausch- xxxxxxx) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht nachstehender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen, b) solange ein Vormundschaftsgericht auf Grund einer Behinderung Personen, die Betreuung angeordnet hat aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und sie Garten betreuen oder den Streudienst versehen, c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gemäß Ziffer II.1 bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im gemeinsamen Haushalt mit Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Versicherungsnehmer lebenSozialgesetzbuch VII handelt. Zu A.2 (3) II 1. und A.2 (4) 2. gilt: Die Mitversicherung Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche - des Lebensgefährten Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen, - mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer, - mitversicherter Personen untereinander. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfe- trägern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Ver- sicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- cherungsnehmer und dem Lebensgefährtenprivaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Versicherte Personen. Versichert sind Welche Angehörigen des Versicherungsnehmers mitversichert sind, richtet sich nach der (Produktbeschreibung und den Angaben im Versicherungsschein genannte) Versicherungsnehmer Versicherungsschein. Mit besonderer Vereinbarung und folgende mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigenauf Wunsch des Versicherungsnehmers kann von den automatisch mitversicherten Familienmitgliedern abgewichen werden. 1.1 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Familienversicherung und der Versicherung 55+ Mitversichert gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht: (1) der Ehegatte 1.1.1 des Versicherungsnehmers; (2) der eingetragene Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners i. S. x. Xxxxxx- partnerschaftsgesetzes; des Versicherungsneh- mers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. Le- benspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetra- gene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. (3) 1.1.2 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzun- gen - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder und En- kelkinder: – Der Versicherungsnehmer und der Lebensgefährte mitversicherte Partner dürfen nicht ver- heiratet sein und – der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein namentlich benannt werden. Haftpflichtansprüche des VersicherungsnehmersPartners und dessen Kinder gegen den Versicherungs- nehmer sind ausgeschlossen, wenn beide unverheiratet mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversiche- rungsträger. Bei Personenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadener- satzansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert. Die Mit-Versicherungsnehmereigenschaft des Partners und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. 1.1.3 der minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein; (4) ihre Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder) 1.1.4 der volljährigen, Pflegekinder unverheirateten und Mündel)nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebenden Kinder (auch Stief-, bei volljährigen Kindern jedoch nur, aAdoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder) solange so- lange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und sie dort polizeilich gemeldet sind, oder – sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Berufs- ausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung – Erstausbildung - Lehre und/ und/oder Studium, auch Bachelorstudiengang –; Studium - nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.dergleichen). Eine innerhalb von zwölf Monaten daran anschließende zweite Ausbildung (Lehre Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes oder Studium, auch Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) ist ebenfalls mitversichert. Für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsaus- bildung Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz beste- henbestehen. b1.1.5 der eigenen minderjährigen Kinder von mitversicherten Kindern, sofern diese kraft Gesetzes zur Aufsicht über jene verpflichtet sind 1.1.6 aller sonstigen unverheirateten (auch geschieden oder verwitwet) und alleinste- henden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Ver- wandten des Versicherungsnehmers oder seines (Ehe-)Partners, solange ein Vormundschaftsgericht auf Grund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemeinsamen Haushalt in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenleben und dort polizei- lich gemeldet sind. Zu A.2 (3) und A.2 (4) gilt: Die Mitversicherung beider Eltern bzw. Großelternteile des Lebensgefährten Versicherungsneh- mers oder seines (Ehe-)Partners bleibt auch dann bestehen, wenn diese in einer Pflegeinrichtung wohnen. Kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht, wenn der/die jeweilige Verwandte eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und dessen Kinder§ 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversiche- rungsträger. Bei Personenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadener- satzansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert. 1.1.7 der minderjährigen Personen, die nicht auch sich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Aupair, Austauschschüler). Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haft- pflichtversicherung geht vor. 1.1.8 Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versi- cherungsnehmers oder einen benannten Partner einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft und/oder unverheiratete Kinder des Ver- sicherungsnehmers sindVersicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versiche- rungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehepartner, endet den ein- getragenen Lebenspartner oder den nicht ehelichen Lebenspartner, mit Aufhebung welchem der häuslichen Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft zwischen gelebt hat, eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. 1.2 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Singleversicherung Mitversichert gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht: 1.2.1 eines minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft lebenden Kindes (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkel- kind) oder 1.2.2 eines volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kindes (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkind), solange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer besteht und dem Lebensgefährtenes dort polizeilich gemeldet ist, oder – es sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufs- ausbildung befindet (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr-, Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen. 1.2.3 der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Aupair, Austauschschüler). Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haft- pflichtversicherung geht vor. 1.2.4 Soweit sich während der Laufzeit des Vertrages die Anzahl der mitversicherten Kinder auf zwei oder mehr (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- sowie Enkelkinder) erhöht und/oder die/der versicherte Single heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, besteht bis zur nächsten Hauptfälligkeit dieses Vertrages automatisch Versicherungsschutz nach den Bestimmungen zur Familienversicherung. Mit der Hauptfälligkeit wird der Vertrag auf den Tarifbeitrag zur Familienversicherung um- gestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Beitragsregulierung gemäß Zif- fer 13 AHB. 1.2.5 Für das unverheiratete Kind des Versicherungsnehmers besteht der bedingungs- gemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch das volljährige Kind eingelöst, so wird dieses Versicherungsnehmer. 1.3 sonstige mitversicherte Personen und mit diesen Personen in Zusammen- hang stehende versicherte Tätigkeiten

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherte Personen. Versichert sind je nach Vereinbarung in der Police der Versicherungsneh- mer allein (im Versicherungsschein genannteEinzelversicherung) oder der Versicherungsnehmer und seine Familie (Familienversicherung). Als Familie gelten folgende Personen, sofern diese mit ihm dem Versiche- rungsnehmer in häus- licher Gemeinschaft lebenden FamilienangehörigenHausgemeinschaft leben oder als Wochenaufenthalter regelmässig in den Haushalt zurückkehren: (1a) Der Ehegatte oder der Ehegatte des Versicherungsnehmersnicht mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Lebenspartner; b) Die Eltern des Versicherungsnehmers oder des nicht mit dem Versi- cherungsnehmer verheirateten Lebenspartners; c) Die unmündigen Personen; d) Die mündigen, nicht erwerbstätigen, ledigen Kinder des Versiche- rungsnehmers, seines Ehegatten oder des nicht mit dem Versiche- rungsnehmer verheirateten Lebenspartners (2gilt auch für Adoptiv-, Stief- und Enkelkinder); e) der eingetragene Lebenspartners i. S. x. Xxxxxx- partnerschaftsgesetzes; Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. (3) der Lebensgefährte Die mündigen und ledigen Kinder des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet seines Ehegatten oder des nicht mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Altersjahres solange, wie sie als Lehrlinge oder Werkstudenten teilweise arbeitstätig sind. Versichert sind und auch Drittpersonen in ihrer nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein; (4) ihre Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel), bei volljährigen Kindern jedoch nur,gewerbsmässigen Eigenschaft als: a) solange sie Familienhaupt für Xxxxxxx, verursacht durch versicherte unmündige Personen, die sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung – Lehre und/ oder Studium, auch Bachelorstudiengang –; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb von zwölf Monaten daran anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium, auch Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) ist ebenfalls mitversichert. Für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsaus- bildung bleibt der Versicherungsschutz beste- hen.vorübergehend bei ihm aufhalten; b) solange Halter von Tieren eines Versicherten, die ihnen vorübergehend über- lassen werden. Unabhängig der gewählten Versicherungsart (Einzelperson oder Familien- deckung) gilt die Versicherung auch für die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, verursacht durch unmündige Personen, die sich vorüber- gehend beim Versicherungsnehmer aufhalten. Ist die Versicherung für eine Einzelperson abgeschlossen worden und heiratet der Versicherungsnehmer, so ist die Haftpflicht des Ehegatten und seiner unmündigen Kinder bis zum Ablauf des Versicherungsjahres automatisch mitversichert. Innert dieser Frist hat der Versicherungs- nehmer die Umwandlung in eine Familienversicherung bei xxxxx.xxxxxx zu beantragen. Entfällt für ein Vormundschaftsgericht auf Grund einer Behinderung volljähriges Kind die Betreuung angeordnet hat Deckung aus dem vorliegenden Ver- trag (wenn es erwerbstätig wird oder heiratet) und sie im gemeinsamen Haushalt stellt das Kind bis zum Ablauf des Versicherungsjahres den Antrag für eine eigene Privat- haftpflichtpolice bei xxxxx.xxxxxx, so gilt der neue Vertrag (die Antrags- annahme durch xxxxx.xxxxxx vorausgesetzt) rückwirkend bereits ab Aus- scheiden des Kindes aus der vorliegenden Versicherung. Unabhängig der gewählten Versicherungsart (Einzelperson oder Familien- deckung) können aufgrund besonderer Vereinbarung mündige, erwerbs- tätige Kinder des Versicherungsnehmers oder des nicht mit dem Versicherungsnehmer leben. Zu A.2 (3) und A.2 (4) gilt: Die Mitversicherung des Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Ver- sicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- cherungsnehmer und dem Lebensgefährtensicherungsnehmer verheirateten Lebenspartners sowie andere erwerbs- tätige Mitbewohner zusätzlich versichert werden.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Haushaltversicherung

Versicherte Personen. Versichert sind Welche Angehörigen des Versicherungsnehmers mitversichert sind, richtet sich nach der (Produktbeschreibung und den Angaben im Versicherungsschein genannte) Versicherungsnehmer Versicherungsschein. Mit be­ sonderer Vereinbarung und folgende mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen:auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann von den automatisch mitversicherten Familienmitgliedern abgewichen werden. (1) 1.1 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Ehegatte Familienversicherung und der Versicherung 55+ Mitversichert gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht: des Versicherungsnehmers; (2) der eingetragene Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners i. S. x. Xxxxxx- partnerschaftsgesetzes; des Versicherungsneh­ mers. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. Le­ benspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- ver­ gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. (3) . Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Leben­ spartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzun­ gen ­ des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder und Enkel­ kinder: – Der Versicherungsnehmer und der Lebensgefährte mitversicherte Partner dürfen nicht ver­ heiratet sein und – der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein namentlich be­ nannt werden. Haftpflichtansprüche des VersicherungsnehmersPartners und dessen Kinder gegen den Versicherungs­ nehmer sind ausgeschlossen, wenn beide unverheiratet mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und § 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträ­ ger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger. Bei Perso­ nenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatzansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert. Die Mit­Versicherungsnehmereigenschaft des Partners und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Part­ ner. der minderjährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein; (4) ihre Lebenspart­ nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-Stief­, Adoptiv-Adoptiv­ und Pflege­ sowie Enkelkinder). der volljährigen, Pflegekinder unverheirateten und Mündel)nicht in einer eingetragenen Lebenspartner­ schaft lebenden Kinder (auch Stief­, bei volljährigen Kindern jedoch nur, aAdoptiv­ und Pflege­ sowie Enkelkinder) solange so­ lange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und sie dort polizeilich gemeldet sind, oder – sie sich noch in einer Schul- Schul­ oder sich innerhalb von 12 Monaten unmittelbar anschließenden Berufsausbildung Berufs­ ausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung – Erstausbildung ­ Lehre und/ und/oder Studium, auch Bachelorstudiengang –; Studium ­ nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.dergleichen). Eine innerhalb von zwölf Monaten daran anschließende zweite Ausbildung (Lehre Bei Ableistung des Grundwehr­, Zivildienstes oder Studium, auch Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) ist ebenfalls mitversichert. Für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsaus- bildung Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. b) solange ein Vormundschaftsgericht auf Grund einer Behinderung bestehen. Nach Beendigung der Schulausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal 24 Monate bestehen, falls unmittelbar an diese Ausbildungsmaß­ nahme eine Wartezeit eintreten sollte. Ebenfalls bestehen bleibt der Versicherungsschutz während eines unmittel­ bar an die Betreuung angeordnet hat und sie Schulausbildung anschließenden Auslandsaufenthaltes von ma­ ximal 24 Monaten, sofern die Kinder im gemeinsamen Haushalt Ausland als Au­pair tätig sind oder Work and Travel machen. Nach Beendigung der beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungs­ schutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte. der eigenen minderjährigen Kinder von mitversicherten Kindern, sofern diese kraft Gesetzes zur Aufsicht über jene verpflichtet sind. aller sonstigen unverheirateten (auch geschieden oder verwitwet) und alleinste­ henden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Ver­ wandten des Versicherungsnehmers oder seines (Ehe­)Partners, solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenleben und dort polizei­ lich gemeldet sind. Zu A.2 (3) und A.2 (4) gilt: Die Mitversicherung eines unverheirateten und alleinstehenden Eltern­ und Groß­ elternteils sowohl des Lebensgefährten Versicherungsnehmers als auch seines (Ehe­)Partners bleibt auch dann bestehen, wenn jener in eine Pflegeeinrichtung zieht. Kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht, wenn der/die jeweilige Verwandte eine eigene Haftpflichtversicherung unterhält. Haftpflichtansprüche ge­ gen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs.1 SGB und dessen Kinder§ 86 Abs.1 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversiche­ rungsträger. Bei Personenschäden sind insoweit auch gesetzliche Schadenersatz­ ansprüche privater oder öffentlicher Arbeitgeber mitversichert. der minderjährigen Personen, die nicht auch sich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au­pair, Austauschschüler). Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haft­ pflichtversicherung geht vor. Für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versi­ cherungsnehmers oder einen benannten Partner einer nichtehelichen Lebensge­ meinschaft und/oder unverheiratete Kinder des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versiche­ rungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehepartner, den eingetragenen Leben­ spartner oder den nicht ehelichen Lebenspartner, mit welchem der Versicherungs­ nehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, eingelöst, so wird dieser Versiche­ rungsnehmer. 1.2 Wahlbaustein: Mitversicherte Angehörige bei der Singleversicherung Die Singleversicherung kann in der Variante mit oder ohne Kinder gewählt werden. Für die Singleversicherung ohne Kinder gelten die Ziffern 1.2.1 bis 1.2.5 nicht. Mitversichert in der Singleversicherung mit Kindern gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht: minderjähriger, unverheirateter und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner­ schaft lebender Kinder (auch Stief­, Adoptiv­ und Pflege­ sowie Enkelkinder) volljähriger, unverheirateter und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Kinder (auch Stief­, Adoptiv­ und Pflege­ sowie Enkelkinder), solange – eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht und sie dort polizeilich gemeldet sind, endet oder – sie sich noch in einer Schul­ oder sich unmittelbar anschließenden Berufs­ ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung ­ Lehre und/oder Studium ­, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr­, Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung oder das Studium bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der Schulausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal 24 Monate bestehen, falls unmittelbar an diese Ausbildungsmaß­ nahme eine Wartezeit eintreten sollte. Ebenfalls bestehen bleibt der Versicherungsschutz während eines unmittel­ bar an die Schulausbildung anschließenden Auslandsaufenthaltes von ma­ ximal 24 Monaten, sofern die Kinder im Ausland als Au­pair tätig sind oder Work and Travel machen. Nach Beendigung der beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungs­ schutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte. der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend, längstens für ein Jahr, im Haushalt des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au­pair, Austauschschüler). Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, eine anderweitig bestehende Haft­ pflichtversicherung geht vor. Soweit der versicherte Single während der Laufzeit des Vertrages heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, besteht bis zur nächsten Hauptfälligkeit dieses Vertrages automatisch Versicherungsschutz nach den Bestimmungen zur Famili­ enversicherung. Mit der Hauptfälligkeit wird der Vertrag auf den Tarifbeitrag zur Familienversicherung umgestellt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Bei­ tragsregulierung gemäß Ziffer 13 AHB. Für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge­ mäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. 1.3 sonstige mitversicherte Personen und mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- cherungsnehmer diesen Personen in Zusammen- hang stehende versicherte Tätigkeiten Haushalts- und dem Lebensgefährten.Gartenhilfen Dienstherrentätigkeit über Haushaltshilfen

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Samples: Haftpflichtversicherung

Versicherte Personen. Versichert sind der (im Versicherungsschein genannteMitversichert ist die persönliche H 5750:02 - gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners1) Versicherungsnehmer des Versicherungsnehmers und folgende mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen: (1) der Ehegatte des Versicherungsnehmers; (2) der eingetragene Lebenspartners i. S. x. Xxxxxx- partnerschaftsgesetzes; Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver- gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. (3) der Lebensgefährte des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet sein; (4Lebenspartnerschaft1) ihre lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder Adoptiv- und MündelPflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, a) , solange sie sich noch in einer Schul- oder sich innerhalb von 12 Monaten unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erst- ausbildung – Erstausbildung - Lehre und/ und/oder StudiumStudium -, auch Bachelorstudiengang –; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Eine innerhalb Mit- versichert sind Kinder auch, wenn sie im Rahmen der Schulausbildung an Betriebspraktika teilnehmen. Zeiträume bzw. Wartezeiten von zwölf Monaten daran anschließende zweite Ausbildung bis zu einem Jahr nach Beendigung der Schulausbildung gelten hierbei als „unmittelbar anschließend“. Der Versicherungsschutz besteht auch dann weiter, wenn während dieses Zeitraumes eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Bei vor- liegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufs- ausbildung besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu längstens einem Jahr. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (Lehre oder Studium, auch Masterstudiengang; nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) ist ebenfalls mitversichert. Für die Dauer einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- willigen sozialen oder ökologischen Jahres ) vor, während oder im Anschluss an die Berufsaus- bildung Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz beste- hen. b) solange ein Vormundschaftsgericht auf Grund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie bestehen; - gleichartige gesetzliche Haftpflicht im gemeinsamen Haushalt Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen des in häuslicher Gemein- schaft mit dem Versicherungsnehmer lebenlebenden Partners einer nichteheli- chen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Zu A.2 Die Bestimmungen des vor- stehenden Spiegelstriches finden für die Kinder entsprechende Anwen- dung. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss im Versicherungs- schein/Nachtrag namentlich benannt sein. Nicht versichert sind Haft- pflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versiche- rungsnehmer. Auf den Ausschluss der Ansprüche des Versicherungsneh- mers selbst gegen die Versicherten sowie der Ansprüche von Versicherten untereinander wird besonders hingewiesen (3) und A.2 (4) gilt: siehe Ziff. 7.4 AHB). Für den mitversicherten Partner gilt auch die unter Abschnitt "Deckungserweiterungen" genannte Besondere Bedingung "Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers" sinnge- mäß. Die Mitversicherung des Lebensgefährten für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers sind, endet im Übrigen mit Aufhebung der Aufhe- bung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer und dem LebensgefährtenPartner; - gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäf- tigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Sofern Versicherungs- schutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrages allein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; - gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Personen, die sich vorübergehend - maximal bis zu einem Jahr - im Haushalt des Versicherungsnehmers auf- halten (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Der Versicherer leistet keine Ent- schädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zu Gunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).

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Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich