Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Musterklauseln

Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge (a) von Blitzeinwirkung (b) oder eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt "A" 2. ABE 2011 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren eingetreten ist.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. A.2.1 Sanktionsklausel
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. 3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren beschädigt oder zerstört werden: a) Bedienungsfehler/Ungeschicklichkeit; b) Bodenstürze, Bruch- und Flüssigkeitsschäden und c) Konstruktions- oder Materialfehler (nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht) Auch nicht versicherte Schäden am versicherten Hausrat durch a) Manipulation (Hacking); b) Fehlfunktion oder c) unbeabsichtigter Fehlbedienung vernetzter Haustechnik sowie vernetzter Haushaltsgeräte (Smart Home).
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. (zu Abschnitt A§2) A.2.1 Innere Unruhen
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Ver> lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme eingetreten ist a) infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha> dens gemäS Abschnitt A § 2 ABE 2013 an dem Da> tenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren; b) durch:
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge x. xxx Xxxxxxxxxxxxxxx oder b. eines dem Grunde nach versicherten Schadens nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren, eingetreten ist.
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden. 2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen und, soweit vereinbart, für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung sowie durch Löschen und Niederreißen bei diesen Ereignissen an den versicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen. 2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verluste durch Diebstahl; Risseschäden durch
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Photovoltaikanlage durch unvorhergesehen eintretende Ereignisse sowie infolge Abhandenkommens der Anlage oder Teilen davon durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Sachschäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. b) Entschädigung wird insbesondere geleistet für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch
Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Wir leisten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Altbauten des Hochbaus. Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentanten oder im Falle der Versi- cherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig vorhergese- hen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die uns berechtigen, un- sere Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. b) Wir leisten keine Entschädigung für