Vertraglich übernommene Haftpflicht Musterklauseln

Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um a) eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; b) Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder um so genannte Gestattungs- oder Einstellverträge; c) eine von dem Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieters oder Verpächters); d) die gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Ver- tragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 SVAHB - die vom Versi- cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat-rechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpäch- ter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer 7.16.1 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind; 7.16.2 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners; 7.16.3 gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht; 7.16.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom Versi- cherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrecht- lichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag über- nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigen- schaft.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit, als der Versicherungsneh- mer für auf Sachmängeln beruhende Schadener- satzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab- hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrüber- gang vorhanden sind.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. (1) Eingeschlossen ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. (2) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung der geliehenen, gemieteten, geleasten und gepachteten Gegenstände.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer 7.13.1 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht Dritter, soweit derartige Haftungsübernahmen in der Branche üblich sind; 7.13.2 als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners; 7.13.3 gegenüber der Deutschen Bahn AG gemäß deren standardisierten Gestattungsverträgen und Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht; 7.13.4 gegenüber Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Verträge genormten Inhalts oder sog. Gestattungs- und Einstellungsverträge übernommene gesetzliche Haftpflicht.
Vertraglich übernommene Haftpflicht. Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden, Be- und Entladeschäden, Obhutschäden