Common use of Vertragsdauer und -beendigung Clause in Contracts

Vertragsdauer und -beendigung. 10.1 Die Parteien schließen den Vertrag ab Erstveröffentlichung des Testurteils für das vertragsgegenständliche Produkt/die vertragsgegenständliche Dienstleis- tung auf die Dauer eines Jahres ab. Sofern die Parteien den Vertrag erst nach der Erstveröffentlichung abschließen, verkürzt sich die Vertragsdauer entsprechend, sodass der Vertrag grundsätzlich nach einem Jahr ab Erstveröffentlichung des Testurteils für das vertragsgegen- ständliche Produkt/die vertragsgegenständliche Dienstleistung endet. Das Li- zenzentgelt gemäß Punkt 12. ist jedoch auch dann in voller Höhe zu bezahlen. 10.2 Die Verlängerung dieses Vertrags um ein Jahr ist grundsätzlich möglich. Ob der Lizenzgeber die Vertragsdauer um ein Jahr verlängert, hängt jedoch vom jewei- ligen Test ab. Über jeden Antrag auf Verlängerung entscheidet der Lizenzgeber daher individuell. 10.3 Möchte der Lizenznehmer den Vertrag verlängern, so hat er dies dem Lizenzge- ber spätestens 21 Tage vor Vertragsende schriftlich bekannt zu geben. Sofern der Lizenzgeber der Verlängerung spätestens am Tag des Vertragsendes schrift- lich zustimmt (per E-Mail ist ausreichend; eine Angabe von Gründen ist nicht er- forderlich), gilt der Vertrag als um ein Jahr verlängert. 10.4 Eine Verlängerung der Nutzungsdauer über den in Punkt 10.2 genannten Zeit- raum hinaus ist ausgeschlossen. 10.5 Im Fall der Verlängerung hat der Lizenznehmer erneut ein Nutzungsentgelt zu bezahlen. Dieses berechnet sich gemäß Punkt 12.6. 10.6 Der Nutzungsvertrag endet 10.6.1 durch Ablauf der vereinbarten Lizenzdauer, ohne dass es einer Kündigung be- darf; 10.6.2 durch Änderung des Produktes bzw. der Dienstleistung in Merkmalen, die Ge- genstand der Untersuchung im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständli- chen Test waren; 10.6.3 wenn der Lizenzgeber bzw. der VKI das Produkt oder die Dienstleistung in einer neuen Untersuchung abweichend bewerten (beispielsweise mit „GUT“ statt „SEHR GUT“) und dadurch die lizenzierte Testplakette nicht mehr das richtige Testurteil aufweist; 10.6.4 vorzeitig durch außerordentliche Kündigung in den Fällen der Punkte 10.7, 10.8, 10.9 und 10.10. 10.7 Der Lizenzgeber kann diesen Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn dem Lizenzgeber nach Vertragsabschluss Tatsachen über das getestete Produkt/die getestete Dienstleistung bekannt werden, aufgrund derer das Pro- dukt/die Dienstleistung ein anderes Testurteil erhalten hätte, oder wenn dem Li- zenzgeber Verstöße des Lizenznehmers gegen das KSchG oder konsumenten- schutzrelevante Verstöße gegen das UWG bekannt werden, da der Lizenzgeber in diesen Fällen die Werbung des Lizenznehmers zum Schutz der Konsumenten nicht mehr unterstützen kann. Für den Fall, dass der Lizenzgeber den Lizenzver- trag mit sofortiger Wirkung kündigt, gelten die in 10.14 und 10.15 vorgesehen Abverkaufsfristen nicht. Diese Kündigung ist nur zulässig, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zu- vor gemäß Punkt 15.2 (jedoch zusätzlich mit Rückschein) eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Die Abgabe der Stellungnahme durch den Lizenznehmer lässt die Möglichkeit der Kündigung jedoch nicht entfallen. 10.8 Jede Vertragspartei kann den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei gegen eine ihrer in diesem Vertrag übernommenen Ver- pflichtungen verstößt. Diese Kündigung ist nur zulässig, wenn die kündigende Vertragspartei die andere Partei zuvor gemäß Punkt 15.2 (jedoch zusätzlich mit Rückschein) erfolglos auf- gefordert hat, die Vertragsverletzung binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung zu beseitigen. 10.9 Der Lizenzgeber kann den Lizenzvertrag insbesondere bei Verstoß des Lizenz- nehmers gegen seine Pflichten gemäß des Punktes 7.3 mit sofortiger Wirkung kündigen. 10.10 Auch die Nichteinhaltung der Richtlinien des Vereins für Konsumenteninforma- tion (VKI) für die Werbung mit Testurteilen und Untersuchungsergebnissen des VKI stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. 10.11 Die Kündigung gemäß Punkt 10.6.4 muss gemäß Punkt 15.2 erfolgen. 10.12 Mit Beendigung des Lizenzvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Lizenznehmers, die vertragsgegenständlichen Testplaketten des VKI zu benutzen. 10.13 Dienstleistungen dürfen nach Beendigung des Lizenzvertrags nur noch im Fall des Punktes 10.15 mit den vertragsgegenständlichen Testplaketten des Lizenz- gebers bzw. des VKI gekennzeichnet werden. 10.14 Der Abverkauf von mit vertragsgegenständlichen Testplaketten des Lizenzge- bers bzw. des VKI gekennzeichneten Produkten bleibt für sechs Monate ab dem Vertragsende zulässig, soweit die Produkte innerhalb der Laufzeit des Lizenzver- trags hergestellt wurden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, in Zweifelsfällen auf Aufforderung des Lizenzgebers entsprechende Nachweise gegenüber dem Li- zenzgeber vorzulegen (z.B. Chargennummer etc.). 10.15 Nur bereits vor Vertragsende produzierte Druckereierzeugnisse, in denen mit den Testplaketten gekennzeichnete Produkte oder Dienstleistungen beworben wer- den, dürfen bis maximal sechs Monate nach Vertragsende vom Lizenznehmer bzw. Dritten, denen er die Druckereierzeugnisse zur Verfügung stellt (dazu zäh- len insbesondere Unternehmen, die vom Lizenznehmer Produkte/Dienstleistun- gen beziehen) verwendet werden. Für die Einhaltung dieser Übergangsfrist ist der Lizenznehmer dem Lizenzgeber verantwortlich. 10.16 Untersucht der VKI ein bereits getestetes Produkt oder eine bereits getestete Dienstleistung, für das oder die der Lizenznehmer eine Lizenz erworben hat, vor Beendigung der Vertragsdauer erneut, bleibt der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer zu nutzen, vorausgesetzt, das Untersuchungsergebnis bleibt unverändert, andernfalls Punkt 10.6.3 zum Tragen kommt.

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Samples: Lizenzvertrag

Vertragsdauer und -beendigung. 10.1 Die Parteien schließen den Vertrag 1. Der VERTRAG gilt a) sofern das BESTELLFORMULAR zwischen dem 1. und 15. eines Kalendermonats vom Kunden rechtsgültig unterschrieben an FINMATICS über- mittelt wurde: ab Erstveröffentlichung dem 15. des Testurteils jeweiligen Kalen- dermonats; oder b) sofern das BESTELLFORMULAR zwischen dem 15. und letzten Tag eines Kalendermonats vom Kunden rechtsgültig unterschrieben an FINMA- TICS übermittelt wurde: ab dem 1. des folgenden Kalendermonats (das "GÜLTIGKEITSDATUM"). 2. Der VERTRAG bleibt für das vertragsgegenständliche Produkt/die vertragsgegenständliche Dienstleis- tung auf die Dauer eines Jahres ab12 (zwölf) Monate ab dem GÜLTIGKEITSDATUM in Kraft ("ERSTPERIODE"). 3. Sofern die Parteien keine PARTEI unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen vor Ende der VERTRAGSDAUER den Vertrag erst nach der Erstveröffentlichung abschließenVERTRAG in Textform kündigt, verkürzt verlängert sich die Vertragsdauer entsprechend, sodass der Vertrag grundsätzlich nach einem VERTRAGSDAUER jedes Jahr ab Erstveröffentlichung des Testurteils für das vertragsgegen- ständliche Produkt/die vertragsgegenständliche Dienstleistung endet. Das Li- zenzentgelt gemäß Punkt 12. automatisch um weitere 12 (zwölf) Monate (jede solche Verlängerungsperiode ist jedoch auch dann in voller Höhe zu bezahleneine "FOLGEPERIODE"). 10.2 Die Verlängerung dieses Vertrags um ein Jahr 4. Falls eine PARTEI eine wesentliche Bestimmung des VERTRAGS verletzt, ist grundsätzlich möglich. Ob der Lizenzgeber die Vertragsdauer um ein Jahr verlängertandere PARTEI berechtigt, hängt jedoch vom jewei- ligen Test ab. Über jeden Antrag auf Verlängerung entscheidet der Lizenzgeber daher individuell. 10.3 Möchte der Lizenznehmer den Vertrag verlängern, so hat er dies dem Lizenzge- ber spätestens 21 Tage vor Vertragsende schriftlich bekannt zu geben. Sofern der Lizenzgeber der Verlängerung spätestens am Tag des Vertragsendes schrift- lich zustimmt (per E-Mail ist ausreichend; eine Angabe von Gründen ist nicht er- forderlich), gilt der Vertrag als um ein Jahr verlängert. 10.4 Eine Verlängerung der Nutzungsdauer über den in Punkt 10.2 genannten Zeit- raum hinaus ist ausgeschlossen. 10.5 Im Fall der Verlängerung hat der Lizenznehmer erneut ein Nutzungsentgelt zu bezahlen. Dieses berechnet sich gemäß Punkt 12.6. 10.6 Der Nutzungsvertrag endet 10.6.1 durch Ablauf der vereinbarten Lizenzdauer, ohne dass es einer Kündigung be- darf; 10.6.2 durch Änderung des Produktes bzw. der Dienstleistung in Merkmalen, die Ge- genstand der Untersuchung im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständli- chen Test waren; 10.6.3 wenn der Lizenzgeber bzw. der VKI das Produkt oder die Dienstleistung in einer neuen Untersuchung abweichend bewerten (beispielsweise mit „GUT“ statt „SEHR GUT“) und dadurch die lizenzierte Testplakette nicht mehr das richtige Testurteil aufweist; 10.6.4 vorzeitig durch außerordentliche Kündigung in den Fällen der Punkte 10.7, 10.8, 10.9 und 10.10. 10.7 Der Lizenzgeber kann diesen Lizenzvertrag VERTRAG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund, wenn dem Lizenzgeber nach Vertragsabschluss Tatsachen über das getestete Produkt/die getestete Dienstleistung bekannt werdender FINMATICS zur außerordentlichen Kündigung des VERTRAGS berechtigt, aufgrund derer das Pro- dukt/die Dienstleistung ist dabei insbesondere ein anderes Testurteil erhalten hätteZahlungsverzug des KUNDEN gemäß Abschnitt 11.8 oder eine vereinbarungswidrige Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE, oder wenn dem Li- zenzgeber Verstöße des Lizenznehmers gegen das KSchG oder konsumenten- schutzrelevante Verstöße gegen das UWG bekannt werdeninsbesondere entgegen den Bestimmungen der Abschnitte 3, da der Lizenzgeber in diesen Fällen die Werbung des Lizenznehmers zum Schutz der Konsumenten nicht mehr unterstützen kann4 und 6. 5. Für den Fall, dass der Lizenzgeber den Lizenzver- trag mit sofortiger Wirkung kündigt, Im Übrigen gelten die in 10.14 und 10.15 vorgesehen Abverkaufsfristen nicht. Diese Kündigung ist nur zulässig, wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zu- vor gemäß Punkt 15.2 (jedoch zusätzlich mit RückscheinTeil-) eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Die Abgabe der Stellungnahme durch den Lizenznehmer lässt die Möglichkeit der Kündigung jedoch nicht entfallen. 10.8 Jede Vertragspartei kann den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei gegen eine ihrer in diesem Vertrag übernommenen Ver- pflichtungen verstößt. Diese Kündigung ist nur zulässig, wenn die kündigende Vertragspartei die andere Partei zuvor gemäß Punkt 15.2 (jedoch zusätzlich mit Rückschein) erfolglos auf- gefordert hat, die Vertragsverletzung binnen einer Frist Änderungskündigungsrechte von 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung zu beseitigen. 10.9 Der Lizenzgeber kann den Lizenzvertrag insbesondere bei Verstoß des Lizenz- nehmers gegen seine Pflichten gemäß des Punktes 7.3 mit sofortiger Wirkung kündigen. 10.10 Auch die Nichteinhaltung der Richtlinien des Vereins für Konsumenteninforma- tion (VKI) für die Werbung mit Testurteilen und Untersuchungsergebnissen des VKI stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. 10.11 Die Kündigung gemäß Punkt 10.6.4 muss gemäß Punkt 15.2 erfolgen. 10.12 Mit Beendigung des Lizenzvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Lizenznehmers, die vertragsgegenständlichen Testplaketten des VKI zu benutzen. 10.13 Dienstleistungen dürfen nach Beendigung des Lizenzvertrags nur noch im Fall des Punktes 10.15 mit den vertragsgegenständlichen Testplaketten des Lizenz- gebers FINMATICS bzw. des VKI gekennzeichnet werdenKUNDEN gemäß den Abschnitten 8 sowie 9.3. 10.14 Der Abverkauf von mit vertragsgegenständlichen Testplaketten des Lizenzge- bers bzw6. des VKI gekennzeichneten Produkten bleibt für sechs Monate ab dem Vertragsende zulässigBei Beendigung dieses VERTRAGS, soweit aus welchem Grund auch immer a) werden die Produkte innerhalb PARTEIEN alle Unterlagen, Bücher, Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Papiere, VER- TRAULICHEN INFORMATIONEN und anderen In- formationen sowie alle Geräte und sonstiges Ei- gentum der Laufzeit des Lizenzver- trags hergestellt wurden. Der Lizenznehmer verpflichtet sichanderen PARTEI welches sich in ihrem Besitz, ihrer Verfügungsmacht, oder in Zweifelsfällen auf Aufforderung des Lizenzgebers entsprechende Nachweise gegenüber dem Li- zenzgeber vorzulegen ihrem Ge- wahrsam oder in ihrer Kontrolle befindet und kei- nen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unter- liegen, an die andere PARTEI zurückgeben (z.B. Chargennummer etc.und diese nicht behalten, weiterbenutzen, vervielfälti- gen, rekonstruieren oder an jemand anderen über- lassen).; 10.15 Nur bereits vor Vertragsende produzierte Druckereierzeugnisseb) wird FINMATICS, in denen mit den Testplaketten gekennzeichnete Produkte oder Dienstleistungen beworben wer- den, dürfen bis maximal sechs Monate nach Vertragsende sofern vom Lizenznehmer bzw. Dritten, denen er die Druckereierzeugnisse zur Verfügung stellt (KUNDEN ausdrück- lich dazu zäh- len insbesondere Unternehmenaufgefordert, die vom Lizenznehmer Produkte/Dienstleistun- gen beziehenKUNDENDATEN aus der FINMATICS-SOFTWARE entfernen; und c) verwendet werden. Für die Einhaltung dieser Übergangsfrist ist der Lizenznehmer dem Lizenzgeber verantwortlich. 10.16 Untersucht der VKI ein bereits getestetes Produkt oder eine bereits getestete Dienstleistungwird FINMATICS, für das oder die der Lizenznehmer eine Lizenz erworben hat, vor Beendigung der Vertragsdauer erneut, bleibt der Lizenznehmer berechtigtsofern ausdrücklich dazu aufge- fordert, die Lizenz bis zum Ende Daten von USERN aus der vereinbarten Vertragsdauer zu nutzen, vorausgesetzt, das Untersuchungsergebnis bleibt unverändert, andernfalls Punkt 10.6.3 zum Tragen kommtFINMA- TICS-SOFTWARE entfernen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsdauer und -beendigung. 10.1 Die Parteien schließen 4.1. Der Vertrag wird für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen. 4.2. Der Vertrag kann von jeder Partei in Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten zum Monatesende gekündigt werden. 4.3. Das Recht beider Parteien, den Vertrag ab Erstveröffentlichung des Testurteils für das vertragsgegenständliche Produkt/die vertragsgegenständliche Dienstleis- tung auf die Dauer eines Jahres ab. Sofern die Parteien aus wichtigem Grund nach den Vertrag erst nach der Erstveröffentlichung abschließen, verkürzt sich die Vertragsdauer entsprechend, sodass der Vertrag grundsätzlich nach einem Jahr ab Erstveröffentlichung des Testurteils für das vertragsgegen- ständliche Produkt/die vertragsgegenständliche Dienstleistung endet. Das Li- zenzentgelt gemäß Punkt 12. ist jedoch auch dann in voller Höhe gesetzlichen Bestimmungen zu bezahlen. 10.2 Die Verlängerung dieses Vertrags um ein Jahr ist grundsätzlich möglich. Ob der Lizenzgeber die Vertragsdauer um ein Jahr verlängert, hängt jedoch vom jewei- ligen Test ab. Über jeden Antrag auf Verlängerung entscheidet der Lizenzgeber daher individuell. 10.3 Möchte der Lizenznehmer den Vertrag verlängern, so hat er dies dem Lizenzge- ber spätestens 21 Tage vor Vertragsende schriftlich bekannt zu geben. Sofern der Lizenzgeber der Verlängerung spätestens am Tag des Vertragsendes schrift- lich zustimmt (per E-Mail ist ausreichend; eine Angabe von Gründen ist nicht er- forderlich), gilt der Vertrag als um ein Jahr verlängert. 10.4 Eine Verlängerung der Nutzungsdauer über den in Punkt 10.2 genannten Zeit- raum hinaus ist ausgeschlossen. 10.5 Im Fall der Verlängerung hat der Lizenznehmer erneut ein Nutzungsentgelt zu bezahlen. Dieses berechnet sich gemäß Punkt 12.6. 10.6 Der Nutzungsvertrag endet 10.6.1 durch Ablauf der vereinbarten Lizenzdauer, ohne dass es einer Kündigung be- darf; 10.6.2 durch Änderung des Produktes bzw. der Dienstleistung in Merkmalen, die Ge- genstand der Untersuchung im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständli- chen Test waren; 10.6.3 wenn der Lizenzgeber bzw. der VKI das Produkt oder die Dienstleistung in einer neuen Untersuchung abweichend bewerten (beispielsweise mit „GUT“ statt „SEHR GUT“) und dadurch die lizenzierte Testplakette nicht mehr das richtige Testurteil aufweist; 10.6.4 vorzeitig durch außerordentliche Kündigung in den Fällen der Punkte 10.7, 10.8, 10.9 und 10.10. 10.7 Der Lizenzgeber kann diesen Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn dem Lizenzgeber bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt zugunsten von Verisure insbesondere vor, wenn: x. xxx Xxxxx gegen eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Vertragsabschluss Tatsachen über das getestete Produkt/die getestete Dienstleistung bekannt werden, aufgrund derer das Pro- dukt/die Dienstleistung ein anderes Testurteil erhalten hätte, oder wenn dem Li- zenzgeber Verstöße des Lizenznehmers gegen das KSchG oder konsumenten- schutzrelevante Verstöße gegen das UWG bekannt werden, da schriftlicher Mahnung behoben hat, b. der Lizenzgeber in diesen Fällen die Werbung des Lizenznehmers zum Schutz der Konsumenten nicht mehr unterstützen kann. Für den Fallbegründete Verdacht besteht, dass der Lizenzgeber Kunde den Lizenzver- trag Alarmdienst und / oder die Zusatzleistung und / oder die Alarmanlage missbraucht hat, c. aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in einem Zeitraum von 6 (sechs) aufeinander fol- genden Kalendermonaten 5 (fünf) oder mehr Fehlalarme bei der Notruf- und Serviceleitstelle eingegangen sind, x. xxx Xxxxx mit sofortiger Wirkung kündigtder Zahlung von Servicegebühren in Verzug ist, gelten deren Höhe der zweifachen Monatsgebühr ent- spricht und diese nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung bezahlt hat, e. der Kunde mit der Zahlung der Einrichtungs- und Anschlussgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist und nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung bezahlt hat, f. der Kunde Adressat einer behördlichen Maßnahme ist, die seine Geschäftstätigkeit vorübergehend oder dauer- haft beendet, g. der Kunde eine Globalzession zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, seinen Betrieb einstellt oder eine freiwillige Abtretung oder Übertragung seines im Wesentlichen gesamten Vermögens vornimmt, h. das Insolvenzverfahren über das Unternehmen des Kunden eröffnet wird, unter Vorlage eines Nachweises über die Insolvenzeröffnung, i. die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grund, einschließlich eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Ziffer 19 dieser AGB, für mehr als 60 (sechzig) Tage ausgesetzt oder be- schränkt wird, j. es für Verisure unmöglich oder unzumutbar schwierig ist, vereinbarte Dienstleistungen zu erbringen, weil der Kunde Verisure falsche Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder k. der Kunde die angemessenen Anweisungen von Verisure bezüglich der Nutzung des Alarmdienstes und / oder der Zusatzleistungen und/oder der Alarmanlage nicht befolgt und dies die Leistungserbringung durch Verisure unmöglich oder unzumutbar schwierig macht. l. Der Kunde gegenüber Verisure vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über seine persönlichen oder geschäftlichen Daten macht. Die Kündigung aus wichtigem Grund entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung aller abgerechneten oder noch nicht abgerechneten und von ihm noch geschuldeten und unbezahlten Leistungen durch Verisure. 4.4. Der Kunde hat die Kündigungserklärung in 10.14 und 10.15 vorgesehen Abverkaufsfristen nichtTextform zu übermitteln. Diese Kündigung ist nur zulässigHierfür stehen die folgenden Adressen zur Ver- fügung: Postanschrift: Verisure Deutschland GmbH, Xxxxxx-Xxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx E-Mail-Adresse: xxxx@xxxxxxxx.xx 4.5. Darüber hinaus behält sich Verisure das Recht vor, bei häufiger Wiederholung von Fehlalarmen, Batteriedefekten oder falschen Alarmmeldungen eine technische Untersuchung der Alarmanlage vor der weiteren Erbringung von Dienstleistun- gen zu fordern. Eine häufige Wiederholung von Alarmen liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden min- destens zwei Mal oder innerhalb von 48 Stunden ein Fehlalarm mindestens drei Mal ausgelöst worden ist. Wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zu- Kunde den Alarmdienst und / oder die Zusatzleistung und / oder die Alarmanlage missbraucht oder aufgrund von Hand- lungen oder Unterlassungen des Kunden in einem Zeitraum von 6 (sechs) aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, 5 (fünf) oder mehr Fehlalarme bei der Notruf- und Serviceleitstelle eingegangen sind, kann Verisure Schadensersatz oder Erstattung von Kosten für Dienstleistungen, insbesondere Einsätze vor gemäß Punkt 15.2 (jedoch zusätzlich mit Rückschein) eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Die Abgabe der Stellungnahme durch den Lizenznehmer lässt die Möglichkeit der Kündigung jedoch nicht entfallen. 10.8 Jede Vertragspartei kann den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigenOrt, wenn die andere Partei gegen eine ihrer in diesem Vertrag übernommenen Ver- pflichtungen verstößt. Diese Kündigung ist nur zulässig, wenn die kündigende Vertragspartei die andere Partei zuvor gemäß Punkt 15.2 (jedoch zusätzlich mit Rückschein) erfolglos auf- gefordert hatverlangen, die Vertragsverletzung binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung zu beseitigen. 10.9 Der Lizenzgeber kann den Lizenzvertrag insbesondere bei Verstoß des Lizenz- nehmers gegen seine Pflichten gemäß des Punktes 7.3 mit sofortiger Wirkung kündigen. 10.10 Auch die Nichteinhaltung der Richtlinien des Vereins für Konsumenteninforma- tion (VKI) für die Werbung mit Testurteilen und Untersuchungsergebnissen des VKI stellt durch einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. 10.11 Die Kündigung gemäß Punkt 10.6.4 muss gemäß Punkt 15.2 erfolgen. 10.12 Mit Beendigung des Lizenzvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Lizenznehmers, die vertragsgegenständlichen Testplaketten des VKI zu benutzen. 10.13 Dienstleistungen dürfen nach Beendigung des Lizenzvertrags nur noch im Fall des Punktes 10.15 mit den vertragsgegenständlichen Testplaketten des Lizenz- gebers solchen Missbrauch bzw. des VKI gekennzeichnet werdenein solches Handeln/Unterlassen verursacht wurden. 10.14 Der Abverkauf von mit vertragsgegenständlichen Testplaketten des Lizenzge- bers bzw. des VKI gekennzeichneten Produkten bleibt für sechs Monate ab dem Vertragsende zulässig, soweit die Produkte innerhalb der Laufzeit des Lizenzver- trags hergestellt wurden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, in Zweifelsfällen auf Aufforderung des Lizenzgebers entsprechende Nachweise gegenüber dem Li- zenzgeber vorzulegen (z.B. Chargennummer etc.). 10.15 Nur bereits vor Vertragsende produzierte Druckereierzeugnisse, in denen mit den Testplaketten gekennzeichnete Produkte oder Dienstleistungen beworben wer- den, dürfen bis maximal sechs Monate nach Vertragsende vom Lizenznehmer bzw. Dritten, denen er die Druckereierzeugnisse zur Verfügung stellt (dazu zäh- len insbesondere Unternehmen, die vom Lizenznehmer Produkte/Dienstleistun- gen beziehen) verwendet werden. Für die Einhaltung dieser Übergangsfrist ist der Lizenznehmer dem Lizenzgeber verantwortlich. 10.16 Untersucht der VKI ein bereits getestetes Produkt oder eine bereits getestete Dienstleistung, für das oder die der Lizenznehmer eine Lizenz erworben hat, vor Beendigung der Vertragsdauer erneut, bleibt der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer zu nutzen, vorausgesetzt, das Untersuchungsergebnis bleibt unverändert, andernfalls Punkt 10.6.3 zum Tragen kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Alarmsdienst

Vertragsdauer und -beendigung. 10.1 Die Parteien schließen 4.1. Der Vertrag wird für einen unbefristeten Zeitraum abgeschlossen. 4.2. Der Vertrag kann von jeder Partei in Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten zum Monatesende gekündigt werden. 4.3. Das Recht beider Parteien, den Vertrag ab Erstveröffentlichung des Testurteils für das vertragsgegenständliche Produkt/die vertragsgegenständliche Dienstleis- tung auf die Dauer eines Jahres ab. Sofern die Parteien aus wichtigem Grund nach den Vertrag erst nach der Erstveröffentlichung abschließen, verkürzt sich die Vertragsdauer entsprechend, sodass der Vertrag grundsätzlich nach einem Jahr ab Erstveröffentlichung des Testurteils für das vertragsgegen- ständliche Produkt/die vertragsgegenständliche Dienstleistung endet. Das Li- zenzentgelt gemäß Punkt 12. ist jedoch auch dann in voller Höhe gesetzlichen Bestimmungen zu bezahlen. 10.2 Die Verlängerung dieses Vertrags um ein Jahr ist grundsätzlich möglich. Ob der Lizenzgeber die Vertragsdauer um ein Jahr verlängert, hängt jedoch vom jewei- ligen Test ab. Über jeden Antrag auf Verlängerung entscheidet der Lizenzgeber daher individuell. 10.3 Möchte der Lizenznehmer den Vertrag verlängern, so hat er dies dem Lizenzge- ber spätestens 21 Tage vor Vertragsende schriftlich bekannt zu geben. Sofern der Lizenzgeber der Verlängerung spätestens am Tag des Vertragsendes schrift- lich zustimmt (per E-Mail ist ausreichend; eine Angabe von Gründen ist nicht er- forderlich), gilt der Vertrag als um ein Jahr verlängert. 10.4 Eine Verlängerung der Nutzungsdauer über den in Punkt 10.2 genannten Zeit- raum hinaus ist ausgeschlossen. 10.5 Im Fall der Verlängerung hat der Lizenznehmer erneut ein Nutzungsentgelt zu bezahlen. Dieses berechnet sich gemäß Punkt 12.6. 10.6 Der Nutzungsvertrag endet 10.6.1 durch Ablauf der vereinbarten Lizenzdauer, ohne dass es einer Kündigung be- darf; 10.6.2 durch Änderung des Produktes bzw. der Dienstleistung in Merkmalen, die Ge- genstand der Untersuchung im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständli- chen Test waren; 10.6.3 wenn der Lizenzgeber bzw. der VKI das Produkt oder die Dienstleistung in einer neuen Untersuchung abweichend bewerten (beispielsweise mit „GUT“ statt „SEHR GUT“) und dadurch die lizenzierte Testplakette nicht mehr das richtige Testurteil aufweist; 10.6.4 vorzeitig durch außerordentliche Kündigung in den Fällen der Punkte 10.7, 10.8, 10.9 und 10.10. 10.7 Der Lizenzgeber kann diesen Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn dem Lizenzgeber bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt zugunsten von Verisure insbesondere vor, wenn: x. xxx Xxxxx gegen eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Vertragsabschluss Tatsachen über das getestete Produkt/die getestete Dienstleistung bekannt werden, aufgrund derer das Pro- dukt/die Dienstleistung ein anderes Testurteil erhalten hätte, oder wenn dem Li- zenzgeber Verstöße des Lizenznehmers gegen das KSchG oder konsumenten- schutzrelevante Verstöße gegen das UWG bekannt werden, da schriftlicher Mahnung behoben hat, b. der Lizenzgeber in diesen Fällen die Werbung des Lizenznehmers zum Schutz der Konsumenten nicht mehr unterstützen kann. Für den Fallbegründete Verdacht besteht, dass der Lizenzgeber Kunde den Lizenzver- trag Alarmdienst und / oder die Zusatzleistung und / oder die Alarmanlage missbraucht hat, c. aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in einem Zeitraum von 6 (sechs) aufeinander fol- genden Kalendermonaten 5 (fünf) oder mehr Fehlalarme bei der Notruf- und Serviceleitstelle eingegangen sind, x. xxx Xxxxx mit sofortiger Wirkung kündigtder Zahlung von Servicegebühren in Verzug ist, gelten deren Höhe der zweifachen Monatsgebühr ent- spricht und diese nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung bezahlt hat, e. der Kunde mit der Zahlung der Einrichtungs- und Anschlussgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils davon in Verzug ist und nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung bezahlt hat, f. der Kunde Adressat einer behördlichen Maßnahme ist, die seine Geschäftstätigkeit vorübergehend oder dauer- haft beendet, g. der Kunde eine Globalzession zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, seinen Betrieb einstellt oder eine freiwillige Abtretung oder Übertragung seines im Wesentlichen gesamten Vermögens vornimmt, h. das Insolvenzverfahren über das Unternehmen des Kunden eröffnet wird, unter Vorlage eines Nachweises über die Insolvenzeröffnung, i. die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grund, einschließlich eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß Ziffer 19 dieser AGB, für mehr als 60 (sechzig) Tage ausgesetzt oder be- schränkt wird, j. es für Verisure unmöglich oder unzumutbar schwierig ist, vereinbarte Dienstleistungen zu erbringen, weil der Kunde Verisure falsche Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder k. der Kunde die angemessenen Anweisungen von Verisure bezüglich der Nutzung des Alarmdienstes und / oder der Zusatzleistungen und/oder der Alarmanlage nicht befolgt und dies die Leistungserbringung durch Verisure unmöglich oder unzumutbar schwierig macht. l. Der Kunde gegenüber Verisure vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über seine persönlichen oder geschäftlichen Daten macht. Die Kündigung aus wichtigem Grund entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Zahlung aller abgerechneten oder noch nicht abgerechneten und von ihm noch geschuldeten und unbezahlten Leistungen durch Verisure. 4.4. Der Kunde hat die Kündigungserklärung in 10.14 und 10.15 vorgesehen Abverkaufsfristen nichtTextform zu übermitteln. Diese Kündigung ist nur zulässigHierfür stehen die folgenden Adressen zur Ver- fügung: Postanschrift: Verisure Deutschland GmbH, Xxxxxx-Xxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx E-Mail: xxxx@xxxxxxxx.xx, Tel.: 00000 0000000 4.5. Darüber hinaus behält sich Verisure das Recht vor, bei häufiger Wiederholung von Fehlalarmen, Batteriedefekten oder falschen Alarmmeldungen eine technische Untersuchung der Alarmanlage vor der weiteren Erbringung von Dienstleistun- gen zu fordern. Eine häufige Wiederholung von Alarmen liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden min- destens zwei Mal oder innerhalb von 48 Stunden ein Fehlalarm mindestens drei Mal ausgelöst worden ist. Wenn der Lizenzgeber dem Lizenznehmer zu- Kunde den Alarmdienst und / oder die Zusatzleistung und / oder die Alarmanlage missbraucht oder aufgrund von Hand- lungen oder Unterlassungen des Kunden in einem Zeitraum von 6 (sechs) aufeinanderfolgenden Kalendermonaten, 5 (fünf) oder mehr Fehlalarme bei der Notruf- und Serviceleitstelle eingegangen sind, kann Verisure Schadensersatz oder Erstattung von Kosten für Dienstleistungen, insbesondere Einsätze vor gemäß Punkt 15.2 (jedoch zusätzlich mit Rückschein) eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Die Abgabe der Stellungnahme durch den Lizenznehmer lässt die Möglichkeit der Kündigung jedoch nicht entfallen. 10.8 Jede Vertragspartei kann den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung kündigenOrt, wenn die andere Partei gegen eine ihrer in diesem Vertrag übernommenen Ver- pflichtungen verstößt. Diese Kündigung ist nur zulässig, wenn die kündigende Vertragspartei die andere Partei zuvor gemäß Punkt 15.2 (jedoch zusätzlich mit Rückschein) erfolglos auf- gefordert hatverlangen, die Vertragsverletzung binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung zu beseitigen. 10.9 Der Lizenzgeber kann den Lizenzvertrag insbesondere bei Verstoß des Lizenz- nehmers gegen seine Pflichten gemäß des Punktes 7.3 mit sofortiger Wirkung kündigen. 10.10 Auch die Nichteinhaltung der Richtlinien des Vereins für Konsumenteninforma- tion (VKI) für die Werbung mit Testurteilen und Untersuchungsergebnissen des VKI stellt durch einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. 10.11 Die Kündigung gemäß Punkt 10.6.4 muss gemäß Punkt 15.2 erfolgen. 10.12 Mit Beendigung des Lizenzvertrages, gleich aus welchem Grund, endet das Recht des Lizenznehmers, die vertragsgegenständlichen Testplaketten des VKI zu benutzen. 10.13 Dienstleistungen dürfen nach Beendigung des Lizenzvertrags nur noch im Fall des Punktes 10.15 mit den vertragsgegenständlichen Testplaketten des Lizenz- gebers solchen Missbrauch bzw. des VKI gekennzeichnet werdenein solches Handeln/Unterlassen verursacht wurden. 10.14 Der Abverkauf von mit vertragsgegenständlichen Testplaketten des Lizenzge- bers bzw. des VKI gekennzeichneten Produkten bleibt für sechs Monate ab dem Vertragsende zulässig, soweit die Produkte innerhalb der Laufzeit des Lizenzver- trags hergestellt wurden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, in Zweifelsfällen auf Aufforderung des Lizenzgebers entsprechende Nachweise gegenüber dem Li- zenzgeber vorzulegen (z.B. Chargennummer etc.). 10.15 Nur bereits vor Vertragsende produzierte Druckereierzeugnisse, in denen mit den Testplaketten gekennzeichnete Produkte oder Dienstleistungen beworben wer- den, dürfen bis maximal sechs Monate nach Vertragsende vom Lizenznehmer bzw. Dritten, denen er die Druckereierzeugnisse zur Verfügung stellt (dazu zäh- len insbesondere Unternehmen, die vom Lizenznehmer Produkte/Dienstleistun- gen beziehen) verwendet werden. Für die Einhaltung dieser Übergangsfrist ist der Lizenznehmer dem Lizenzgeber verantwortlich. 10.16 Untersucht der VKI ein bereits getestetes Produkt oder eine bereits getestete Dienstleistung, für das oder die der Lizenznehmer eine Lizenz erworben hat, vor Beendigung der Vertragsdauer erneut, bleibt der Lizenznehmer berechtigt, die Lizenz bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer zu nutzen, vorausgesetzt, das Untersuchungsergebnis bleibt unverändert, andernfalls Punkt 10.6.3 zum Tragen kommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Alarmsdienst