Verwahrstellenvertrag. Zwischen der CACEIS Bank S.A., Germany Branch („CACEIS“) und der HEP – Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene In- vestment KG sowie der HEP KVG wurde am 20.03.2018 ein Ver- wahrstellenvertrag geschlossen. Die wesentlichen Regelungen sind nachfolgend zusammengefasst: Die CACEIS erbringt die sich aus dem Verwahrstellenvertrag, den einschlägigen Vorschriften des KAGB sowie der Delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ergebenden Aufgaben. Hierzu zählen insbesondere: gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedingungen verstoßen. Insbesondere überwacht die CACEIS die Einhaltung der für den Publikums-AIF geltenden gesetzlichen und in den Anlagebedin- gungen festgelegten Anlagegrenzen. Ferner überwacht die CACEIS die Eintragung der Verfügungsbe- schränkungen nach § 83 Absatz 4 KAGB und stellt deren Ein- haltung sicher. Weiterhin bedürfen die Aufnahme zusätzlicher Assetklassen in den bestehenden Publikums-AIF sowie der Erwerb von nicht verwahrfähigen Vermögensgegenständen in Ländern, in denen der Publikums-AIF bisher nicht investiert hatte, der vorherigen Zustimmung der CACEIS. §§ 81 ff. KAGB eine Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 0,0714 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Publikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR 28.560,00. Im Fall der Kündigung des Verwahrstellenvertrages liefert die CACEIS der neuen Verwahrstelle alle notwendigen Informatio- nen, welche die neue Verwahrstelle benötigt, um die Verwahr- stellenfunktion für alle oder einzelne AIF ordnungsgemäß wahr- zunehmen. Die CACEIS wird ihre Pflichten so lange erfüllen, bis die Überleitung abgeschlossen ist. Die Überleitung hat in einem angemessenen Zeitrahmen zu erfolgen und darf nicht ohne trifti- gen Grund aufgehalten bzw. verschoben werden. Bei Kündigung der Verwaltung des Publikums-AIF durch die HEP KVG wird die- se bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dafür Sorge tragen, dass sich der Publikums-AIF entweder in eine intern verwaltete ge- schlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt. Im Übrigen findet § 154 KAGB Anwendung.
Verwahrstellenvertrag. Die State Street Bank International GmbH wurde mit einem Ver- wahrstellenvertrag zur Verwahrstelle der Investmentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Die Einzelheiten dieses Vertrages werden in dem Kapitel „Verwahrstelle“ dargestellt.
Verwahrstellenvertrag. (i) Gemäß dem Verwahrstellenvertrag vom 1. Juli 2016 zwischen der Gesellschaft und der Verwahrstelle fungiert die Verwahrstelle als Verwahrstelle der Vermögenswerte der Gesellschaft. Der Verwahrstellenvertrag kann von jeder Partei schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen oder unter bestimmten Umständen, wie die Insolvenz einer der Parteien oder bei einem Vertragsbruch, für den nach Mitteilung keine Abhilfe geschaffen wurde, vorzeitig mittels eines Kündigungsschreibens gekündigt werden, vorausgesetzt, dass die Verwahrstelle weiterhin als Verwahrstelle fungiert, bis eine von der Zentralbank zugelassene nachfolgende Verwahrstelle von der Gesellschaft bestellt wird oder die Zulassung der Verwahrstelle durch die Zentralbank widerrufen wird. Die Verwahrstelle ist befugt, ihre Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen. Ihre Haftung bleibt jedoch von der Übertragung der Verwahrung eines Teils oder aller Vermögenswerte auf eine Drittpartei unberührt.
Verwahrstellenvertrag. Die Beauftragung der State Street Bank International GmbH als Verwahrstelle erfolgt auf Basis eines Verwahrstellenvertrags nebst Service Level Agreement durch die KVG im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft. Das Service Level Agreement regelt die spezifischen Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle und der KVG in Bezug auf die Investmentgesell- schaft und der zu verwahrenden Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft.
Verwahrstellenvertrag. Die monatliche Vergütung für die Verwahrstelle beträgt höchstens 0,0325 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den täglich ermittelten Werten in dem jeweiligen Monat errechnet wird.
Verwahrstellenvertrag. Der zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Ver- wahrstelle geschlossene Verwahrstellenvertrag datiert vom 12.11.2013. Mit Nachtrag vom 31.03.2020 wurde die Verwahr- stelle mit der Verwahrstellenfunktion für die Investmentgesell- schaft beauftragt. Der Verwahrstellenvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlos- sen und kann mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2021. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft den Wechsel der Verwahr- stelle auferlegt. Sonstige Dienstleister Für die Verwaltung der Investmentgesellschaft werden keine Dienste von Beratungsfirmen und Anlageberatern in Anspruch genommen.