Verwaltungsgesellschaft. Der OGAW und seine Teilfonds werden von der Verwaltungsgesellschaft gemäß diesem Treuhandvertrag für die Rechnung und im ausschließlichen Interesse der Anteilinhaber verwaltet. Gemäß den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie diesem Treuhandvertrag ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, über die Vermögenswerte des OGAW/der Teilfonds zu verfügen und alle Rechte daraus auszuüben.
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