Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung.
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Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügtSehr geehrte Karteninhaberin, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBlsehr geehrter Karteninhaber, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht diese Vorbemerkungen und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie nachfolgenden Versicherungs- bedingungen sind wichtige Unterlagen und sollen Sie darüber informieren, wie der Versicherungsschutz gestaltet ist und was von Ihnen beachtet werden muss, damit Sie in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Ihr Versicherungsschutz ist Bestandteil von zwei Gruppenversiche- rungsverträgen zwischen der Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland („IPA“) als Versicherer und den Sparda-Banken, vertreten durch den Verband der Sparda-Banken e.V. („Sparda- Banken“) bzw. Europay International S.A. („Europay“) jeweils als Versicherungsnehmer. Die Leistungen I. bis III. sind über den Gruppenversicherungsvertrag zwischen IPA und Europay abgedeckt. Die Leistungen IV. bis VII. über den davon unabhängigen Gruppen- versicherungsvertrag zwischen IPA und Sparda-Banken. Sollten sich für Sie relevante Änderungen in einem der Verträge ergeben, werden Sie von dem jeweiligen Versicherungsnehmer darüber informiert. Schenken Sie bitte insbesondere auch den unter Allgemeine Hinweise und Leistungsausschluss aufgeführten Regelungen Ihre Aufmerksamkeit, um eventuellen Missverständ- nissen über Ihren Versicherungsschutz vorzubeugen. Derzeit ist die Möglichkeit AXA Assistance Deutschland GmbH, Xxxxxxx-Xxxxx 00-00, 00000 Xxxx mit der Übertragbarkeit Abwicklung der Mittel eingeführtAssistance- und Versiche- rungsleistungen beauftragt. Durch das PflegeFür Sie als versicherten Karteninhaber ist die AXA Assistance Deutschland GmbH (nachfolgend AXA Assistance) direkter Ansprechpartner für Anfragen zur Geltend- machung von Assistance-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23Leistungen und Versicherungsansprüchen. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil ISoweit erforderlich, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst wird die AXA Assistance direkten Kontakt zwischen Ihnen und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag"einzelnen zuständigen Versicherer herstellen. Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand Ihre Rechte und Pflichten sind überall dort geregelt, wo sich der Text direkt an „Sie“, den „Karteninhaber“, den „Inhaber einer gültigen Sparda Mastercard Platinum und Inhaber einer entsprechend gültigen Zusatzkarte“, an die Förderung regionaler Netzwerke durch „begünstigte Person“ oder an die Pflegekassen nach § 45c Abs„versicherte Person“ wendet. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde Wir bedanken uns für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung.Ihr Vertrauen!
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Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. Gemäß § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c 87a Abs. 1 SGB XI neu formuliert Satz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat der Epigenomics AG hat am 28. April 2022 ein angepasstes Vergütungssystem für den Vorstand verabschiedet, das im Folgenden dargestellt ist. Soweit das Vergütungssystem von Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung abweicht, wird dies in der jährlichen Entsprechenserklärung der Gesellschaft separat offengelegt und begründet. Das vom Aufsichtsrat verabschiedete Vergütungssystem entspricht im Wesentlichen dem Vergütungssystem vom letzten Jahr, das die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juni 2021 gebilligt hat, weicht jedoch vereinzelt von dem in 2021 gebilligten Vergütungssystem ab. Diese Abweichungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte: ⎯ Das hiermit zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem sieht, anders als das in 2021 gebilligte Vergütungssystem, keinen Wertsteigerungsbonus vor, der im Fall eines Kontrollwechsels oder Asset Deals zur Auszahlung kommen kann. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem „Altfall“. ⎯ Der Auszahlungszeitpunkt der kurzfristigen variablen Vergütung wird verschoben. Nach dem in 2021 gebilligten Vergütungssystem wird sie nach der ordentlichen Hauptversammlung des Folgejahres ausgezahlt. Nach dem hiermit zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem soll sie ausgezahlt werden, nachdem der Konzernabschluss für das Jahr, für welches die Ziele gesetzt wurden, gebilligt wurde; ⎯ Der Maximalbetrag für Nebenleistungen (ohne außergewöhnliche Nebenleistungen wie Umzugskosten und Antrittsboni) beläuft sich auf 15 %. Das in 2021 gebilligte Vergütungssystem sieht einen Maximalbetrag in Höhe von 6 % vor. Das Vergütungssystem des Vorstands des Unternehmens soll zur Erreichung strategischer Ziele und zur Unternehmensentwicklung beitragen. Die Vorstandsvergütung richtet sich nach der Größe, Komplexität, dem geographischen Umfang und der Finanzlage des Unternehmens sowie nach der Leistung der Mitglieder des Vorstands insgesamt. Die Höhe der variablen Vergütung ergibt sich aus der Erreichung operativer und strategischer Ziele sowie der Aktienkursentwicklung. Die im Rahmen der Strategie der Epigenomics AG kommunizierten langfristigen strategischen Ziele bilden die Leistungsindikatoren für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung („Short-Term Incentive“, STI und „Long-Term Incentive“, LTI). Der Aufsichtsrat legt die Struktur und Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder fest. Um die Angemessenheit der Struktur und Höhe der Vergütung zu beurteilen, wurde ein Vergleich mit dem externen Markt durchgeführt. Hierzu wurde eine Auswahl von Unternehmen des Biotechnologiesektors, die in Europa und den USA tätig sind, als externe Vergleichsgruppe herangezogen. Die folgenden 18 Unternehmen wurden als Vergleichsgruppe identifiziert: 4basebio AG, 4SC AG, AC Immune SA, Advaxis, Inc., Advicenne S.A., Biofrontera AG, BioPorto A/S, Cembio Diagnostics, Inc., Exact Sciences, Corp., Genmark Diagnostics, Inc., Heidelberg Pharma AG, Medigene AG, Oramed Pharmaceuticals, Inc., Oxford Biodynamics plc, Oxford Immunotec, Inc., Paion AG, Synlogic, Inc., Synthetic MR AB. Die herangezogene Vergleichsgruppe ist in Tabelle 1 dargestellt. Bei der Festlegung der Vorstandsvergütung hat Epigenomics AG auch die interne Lohn- und Gehaltsstruktur berücksichtigt und das Verhältnis zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergütung von Führungskräften und anderen Mitarbeitern im Zeitverlauf beachtet. Das Vergütungssystem für den Vorstand wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat unabhängige externe Berater hinzuziehen. Der Aufsichtsrat überprüft das System jährlich und legt die Zielgesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zur Vorstandsvergütung und der Behandlung von Interessenskonflikten. Bei wesentlichen Änderungen, zumindest jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. In Ausnahmefällen (z.B. in einer schweren Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend von den Bestandteilen des Vergütungssystems für den Vorstand abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens liegt. Das gilt für die Vergütungsstruktur und -höhe sowie für alle oder einzelne individuelle Vergütungsbestandteile. 4basebio AG Deutschland 4SC AG Deutschland AC Immune SA Schweiz Advaxis. Inc. USA Advicenne S.A. Frankreich Biofrontera AG Deutschland BioPorto A/S Dänemark Chembio Diagnostics. Inc. USA Exact Sciences Corp. USA Genmark Diagnostics. Inc. USA Heidelberg Pharma AG Deutschland Medigene AG Deutschland Oramed Pharmaceuticals Inc. USA Oxford Biodynamics plc UK Oxford Immunotec, Inc. UK Paion AG Deutschland Synlogic. Inc. USA SyntheticMR AB Schweden Die Vergütungsbestandteile für Vorstandsmitglieder sind Grundgehalt, STI und LTI sowie weitere marktübliche Nebenleistungen. Die beiden variablen Bestandteile STI und LTI sind an die Jahresleistung und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- Leistung über vier Jahre der Epigenomics AG gekoppelt und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag"belohnen eine nachhaltige wertorientierte Unternehmensentwicklung. Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand Das Vorstandsvergütungssystem enthält die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen folgenden Abbildung 1 aufgeführten Bestandteile: Das Vergütungssystem enthält auch eine Rückforderungsklausel, die Möglichkeit eröffnetdie Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile für den Fall ermöglicht, sich dass ein Vorstandsmitglied einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht als Mitglied des Vorstandes begeht. Die Struktur der Vergütung ist maßgeblich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln den Geschäftsergebnissen und der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung langfristigen Wertschöpfung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden VereinbarungUnternehmens ausgerichtet.
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Vorbemerkungen. Die Stadt Freudenberg, die Stadt Külsheim, die Gemeinde Werbach, die Gemeinde Königheim und die Stadt Wertheim wollten im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192-197 BauGB) zusammenarbeiten und haben hierzu zum 29.08.2020 den „Gemeinsamen Gutachterausschuss Main-Tauber-Nord bei der Stadt Wertheim am Main“ mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle gebildet. Dieser Zusammenschluss wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung möglich, welche die interkommunalen Kooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Die Stadt Tauberbischofsheim soll nun durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung in den Gemeinsamen Gutachterausschuss aufgenommen werden. Durch den Zusammenschluss und den Beitritt der Stadt Tauberbischofsheim sollen insbesondere • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und • die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und - qualität genutzt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Beitritt überträgt die Stadt Tauberbischofsheim die Aufgabe nach §§ 192-197 BauGB zur Ergänzung Erfüllung auf die Stadt Wertheim. Mittelfristiges Ziel der Leistungen bei häuslicher Pflege Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf gemeinsamen Bodenrichtwerten (PflEG§ 196 BauGB) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügt, und der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie sonstigen für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt Wertermittlung erforderlichen Daten (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728)§ 193 Abs. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 8745 BauGB) wurden mit Wirkung zum 1in einem gemeinsamen Grundstücksmarktbericht. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf Grundlage für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. Zusammenarbeit bildet § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c 1 Abs. 1 SGB XI neu formuliert Satz 2 GuAVO. Beide Kommunen sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Städte und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung Gemeinden erweitert werden kann, soweit diese im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c 1 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. Satz 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden VereinbarungGuAVO).
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Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten Art. 1 des Gesetzes zur Ergänzung Reform der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Pflegeberufe (PflEGPflegeberufereformgesetz- PflBRefG) zum 1Januar 2002 vom 17.07.2017 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt das Pflegeberufegesetz (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874PflBG) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 erlassen (BGBl. 2012 I 2017). Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI26 bis 36 PflBG). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2016 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die §soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 45c 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und 45d verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI neu gegliedert(§ 33 Abs. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c 5 iVm. Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag"PflBG). Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c 33 Abs. 1 S. 3 und Nr. 4 SGB XI eingeführtPflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen Zum Zwecke der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Bundesversicherungsamt Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden VereinbarungVersicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.
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Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 11.09.2019 Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Ergänzung Anpassung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht. Entsprechend die- ser Hinweise wurde die Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (PflEGARegV) zum 1Januar 2002 wurde u.aangepasst. § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum Ab 1. Januar 2016 2020 gelten im Netzgebiet der Stadtwerke Emmendingen GmbH die §Preise gemäß den folgenden Preisblättern. Die seit 1. Januar 2019 gültigen Preise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ihre Gültigkeit. Gemäß § 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c 20 Abs. 1 SGB XI neu formuliert Satz 1 und 2 EnWG besteht die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- Verpflichtung, die für das Folgejahr gel- tenden bzw. voraussichtlich geltenden Netzentgelte bis zum 15. Oktober des laufenden Jah- res zu veröffentlichen. Die endgültigen Netzentgelte können gegebenenfalls von den vorläu- figen Netzentgelten abweichen und Entlastungsangebote“ umbenannt werden in „Angebote zur Unterstützung im All tag"jedem Fall vor dem 1. Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke Januar 2020 veröffent- licht. Ergänzend zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden durch die Pflegekassen Stadtwerke Emmendin- gen GmbH auch das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung“ (KWKG) und das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG) umgesetzt. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH gibt die aus den KWK-Förderzuschlägen resultieren- den Belastungen nach § 45c 26 KWKG, den Aufschlag aufgrund individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 9 i. V. m. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- versorgungsnetzen (StromNEV), die nach § 45c 17f Abs. 5 EnWG zu erhebende Offshore- Haftungsumlage sowie die durch die Verteilnetzbetreiber zu erhebende Belastung nach § 18 Abs. 1 S. 3 der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) an die Letztver- braucher, die an ihr Netz angeschlossen sind, weiter. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH behält sich eine Anpassung der Regelungen und 4 SGB XI eingeführtPrei- se, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und geänderten regulatorischen Vorga- ben– soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die BNetzA – vor. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen Preisblatt 1 Entgelte für Jahresleistungspreissystem der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege Entnahmestellen mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen registrierender Lastgangmessung Jahresleistungspreissystem Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Mittelspannungsnetz 17,33 3,43 75,33 1,11 Umspannung Mittel-/Niederspannung 17,96 3,66 81,46 1,12 Niederspannungsnetz 18,61 3,67 80,61 1,19 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß § 45c §19 Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen2 StromNEV (Preisblatt 8), sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach KWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 45c 17 f Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt5 EnWG (Preisblatt 10) und § 18 AbLaV (Preisblatt 14). Gemäß § 45c Hinzu kommen die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer. Zusätzlich werden die Ent- gelte für Messstellenbetrieb erhoben- sofern die Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen erbringt. Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transforma- torenverluste um 2 % Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisblatt 2 Entgelte für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Kundengruppe Grundpreis (netto)1 Euro/Jahr Arbeitspreis (netto)1 Cent/kWh Entnahmestelle ohne registrierende Lastgangmessung 40,00 4,84 Entnahmestelle Speicherheizung 40,00 1,94 Entnahmestelle Wärmepumpe 40,00 1,94 Entnahmestelle öffentliche Straßenbeleuchtung 36,00 4,36 (incl. Kommunalrabatt) Entnahmestelle Elektromobilität - 2,90 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §19 Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln StromNEV (Preisblatt 8), KWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 17f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 10) und § 18 AbLaV (Preisblatt 14). Entgelt der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Straßenbeleuchtung incl. Kommunalrabatt. Hinzu kommt die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und das Bundesversicherungsamt Messung erhoben- sofern die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden VereinbarungStadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen er- bringt.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten Was die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen betrifft, regeln die Schulordnung und das Schulreg- lement nur dann einen Sachverhalt, wenn abweichende Regelungen vom Personal- oder Lohn- recht notwendig sind, welche sich aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügtBerufsauftrags, der Arbeitszeit usw. der Lehrper- sonen ergeben. Ansonsten gelten die Bereitstellung Personal- und die Lohnordnung und die Ausführungsregle- mente der Gemeinde Riehen. Es gelten z.B. folgende personal- oder lohnrechtliche Bestimmungen sowohl für die Lehrpersonen als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung: − Jahresarbeitszeit und Sollarbeitszeit (§ 15 und § 16 Personalreglement) − Ferien (§ 13 Personalordnung) − Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter, Sitzung von Fördermitteln Personalverbänden und Personalaus- schüssen, Jubiläumstag, Urlaub für dringende persönliche Angelegenheiten (z.B. Heirat, Vater- schaftsurlaub, Adoptionsurlaub, unbezahlter Elternurlaub; §§ 32ff Personalreglement) − Schwangerschafts- und Elternurlaub (§ 15 Personalordnung) − Nebenbeschäftigungen (§ 16 Personalordnung) − Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Personalordnung) − Weiterbildung (§ 37 Personalreglement) − Kündigungsgründe (§ 31 Personalordnung) − Spontane Anerkennungs- und Treueprämie (§§ 17 und 18 Lohnordnung) − Familien- und Unterhaltszulagen (§§ 21 und 22 Lohnordnung) − Anpassung der Löhne an die Teuerung (§ 29 Lohnordnung) Die Anstellungsinstanzen werden vom Gemeinderat im Schulreglement festgelegt (siehe § 18 Vor- entwurf Schulvertrag). Die Regelungen übernehmen die Praxis der Gemeinde Riehen, welche die Anstellungsinstanzen für die ganze Gemeindeverwaltung einheitlich regelt. Damit wird das bewähr- te „Vier-Augen-Prinzip“ mit leichten Modifikationen wie folgt für den Auf- Schulbereich übernommen: − Die Gemeinderäte von Bettingen und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für Riehen entscheiden gestützt auf den Schulvertrag über die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Betreuungs- Leitung Gemeinde- schulen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Leitung Gemeindeschulen entscheidet die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter. − Der Schulausschuss Bettingen/Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begrün- dung, Änderung und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Schulleitungen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Schulleitungen entscheidet die zuständige Abtei- lungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. − Die Leitung Gemeindeschulen ist Anstellungsinstanz gemäss § 5 Abs. 4 (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728s. dazu vorne). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen entscheidet die Schulleitung. − Die Schulleitungen sind Anstellungsinstanz gemäss § 7 Abs. 6 (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XIs. dazu vorne). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBlÜber alle übri- gen personalrechtlichen Fragen entscheiden die Vorgesetzten. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden − Die Anstellungsinstanzen treffen ihre Entscheide unter Beizug der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen direkten Vorgesetzten der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung betroffenen Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel Schulverwaltung sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden VereinbarungLeitung Personelles.
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Samples: www.riehen.ch
Vorbemerkungen. Die Reisebuchung kommt zwischen Ihnen (im Folgenden „Passagier“, „Kunde“, „Reisender“ oder „Sie“ genannt) und Hurtigruten AS (im Folgenden „Hurtigruten“, „Veranstalter“ oder „wir“ genannt), einer in Norwegen unter der Nr. 914 904 633 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, geschäftsansässig in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx, zustande. Wenn Sie eine Expeditions-Seereise buchen, unterliegt diese den vorliegenden Buchungsbedingungen (im Folgenden auch die „AGB“ genannt). Grundlage des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrages sind die folgenden AGB, die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Hurtigruten, die in den offiziellen Prospekten und auf der Website von Hurtigruten enthaltenen Informationen und/oder alle sonstigen Informationen, die Sie vor Bestätigung Ihrer Buchung durch uns von Hurtigruten erhalten haben. Mit dem Inkrafttreten Vornahme einer Buchung akzeptieren Sie die AGB (sowohl in Ihrem eigenen Namen als auch im Namen aller Ihrer Mitreisenden). Außerdem stimmen Sie der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gemäß unserer Datenschutzerklärung und den Bestimmungen von Ziffer 15 entsprechend zu und bestätigen, von allen in der Buchung genannten Personen zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, ggf. auch zur Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Informationen über Erkrankungen, Behinderungen oder besondere Diätanforderungen) an uns bevollmächtigt worden zu sein. Vorläufige Buchungen können wir nicht akzeptieren. Unter Vorbehalt stehende Buchungen und/oder Sonderwünsche werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns berücksichtigt. Wir versenden sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen an Sie und überlassen es Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass alle Mitreisenden stets vollständig und aktuell informiert sind. Die vorliegenden AGB beruhen auf zwingenden Vorschriften der anwendbaren Gesetze und Vorschriften, darunter des norwegischen Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Nr. 32 vom 15. Juni 2018 über Pauschalreisen (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügtim Folgenden das „norwegische Pauschalreisegesetz“ genannt), der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Folgenden die Bereitstellung von Fördermitteln „EU-Pauschalreiserichtlinie“ genannt), und deren nationalen Entsprechungen, und entsprechen diesen. Sie gelten nicht für den Auf- Reisen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen gemäß § 2 des norwegischen Pauschalreisegesetzes und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Pauschalreiserichtlinie handelt; für solche Pauschalreisen gelten statt dessen die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt Bestimmungen des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728siehe gesonderte AGB). Durch Wir können unsere Rechte und Pflichten aus diesen AGB auf ein anderes Unternehmen übertragen und/oder abtreten, das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz direkt oder indirekt von unserer obersten Muttergesellschaft, der Hurtigruten Group AS (BGBl 2008 Teil IHandelsregisternummer 914 148 324), S. 874) wurden mit Wirkung zum 1kontrolliert wird. Juli 2008 u.aDies wird höchstwahrscheinlich der Fall sein, wenn wir beschließen sollten, eine Reorganisation der Hurtigruten AS durchzuführen. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung Der Kunde wird über eine solche Abtretung und/oder Übertragung innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Mitteilung im All tag"Voraus informiert. Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen Informationen über ihre wichtigsten Rechte gemäß der Bund- LänderEU-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden VereinbarungPauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) finden Sie hier.
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Samples: www.hrps.de
Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung In der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 50. ordentlichen Hauptversammlung der Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn vom 21. Mai 2021: → wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit ab dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 2021 beschlossene Ver- gütungssystem für die §§ 45c Vorstandsmitglieder durch die Hauptversammlung gebilligt. (TOP 6 der Einladung zur Hauptversammlung 2021 vom April 2021) → wurde das von Aufsichtsrat und 45d SGB XI neu gegliedertVorstand vorgeschlagene und bereits bestehende Ver- gütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung gebilligt. Auch wurden (TOP 7 der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote Einladung zur Unterstützung Hauptversammlung 2021 vom April 2021) Die Abstimmungsergebnisse im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand Einzelnen: Beschlussfassung über die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde Billigung des Vergütungssystems für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c AbsVorstandsmitglieder (angenommen) 10.309.730 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden (= 98,12 % des Grundkapitals) 10.308.042 Ja-Stimmen (99,98 %) 1.688 Nein-Stimmen (0,02 %) Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (zugleich Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder) (angenommen) 10.309.880 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden (= 98,12 % des Grundkapitals) 10.308.774 Ja-Stimmen (99,99 %) 1.106 Nein-Stimmen (0,01 %) Der jeweilige Vergütungsbericht ist im jährlichen Geschäftsbericht der Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn, ab 2021 als gesonderter Teil, enthalten. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden VereinbarungAbrufen können Sie die- sen unter xxx.xxxxxxxxx.xx → Investor Relations → Finanzberichte → Geschäftsberichte.
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Samples: www.salzwerke.de
Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten Das Vorhaben der interkommunalen Entwicklung des Gesetzes zur Ergänzung Gewerbeparks Bornheim-Süd / Alfter- Nord geht zurück auf Mitte der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde 90er-Jahre. Für die Entwicklung des Teilabschnittes Alfter- Nord war jedoch u.a. § 45c SGB XI eine Voraussetzung, dass die seit langem geplante Landesstraße L 183 neu eingefügtvom Land NRW auch gebaut wird, damit der betroffene Teilabschnitt des Gewerbe- parks auf dem Gemeindegebiet Alfter erschlossen werden kann. Mit Schreiben vom Dezember 2011 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Bereitstellung von Fördermitteln Gemeinde Alfter darauf hingewiesen, dass die Vorbereitungen zur öffentlichen Ausschreibung eines weiteren Bauabschnitts der L 183n beginnen sollen und sich das Land NRW an den An- schlusskosten des Gewerbeparks Bornheim-Süd / Alfter-Nord an die geplante L 183 n nur dann beteiligt, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Ge- meinde Alfter einen entsprechenden Bebauungsplan für den Auf- betroffenen Teilabschnitt GE Alfter-Nord aufstellt. Zur Optimierung der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere für eine zweite Anbindung des Ge- werbeparks Bornheim-Süd an das übergeordnete Straßennetz und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf Vermarktungsmöglichkeiten für die Förderung Gewerbeflächen ist der Anschluss an die L 183 n auch für die Stadt Bornheim von Selbsthälfegruppen eingefügtbesonderem Interesse. Mit Auf der Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim soll nun die Entwicklung des Teilabschnittes des Gewerbeparks Alfter-Nord, der zwischen dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil Iheutigen Ausbauende der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und der künftigen L 183 n liegt, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet Stadt Bornheim übertragen werden. Gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 GkG NRW verpflichtet sich die Stadt Bornheim, die dazu im Einzelnen erforderlichen Aufga- ben für die Gemeinde Alfter durchzuführen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung und Durchführung der Maßnahmen ist die Stadt Bornheim berechtigt, ihre kommunale Beteiligungsgesellschaft WFG BORNHEIM einzusetzen. Da die komplette Umsetzung des Projekts durch die WFG Bornheim erfolgen soll, sind die Parteien damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang erforderliche vertragliche Vereinba- rungen auch von der WFG BORNHEIM unmittelbar getroffen werden. Der insofern zu schließende Erschließungs- und Entwicklungsvertrag zwischen der Gemein- de Alfter und der WFG BORNHEIM findet sich als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt. Die Herstellung der Anschlussverbindung für die kommunale Erschließungsstraße des o.g. Teilabschnittes Gewerbepark Alfter-Nord über einen Kreisverkehr an die L 183 n ist in einer weiteren Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, der Gemeinde Alfter und der WFG BORNHEIM geregelt (vgl. § 45b SGB XIAnlage 2). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung.
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Samples: interkommunales.nrw
Vorbemerkungen. Mit Die Große Kreisstadt Nagold und die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem Inkrafttreten gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügtLandes Baden-Württemberg möglich, der welche die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728)interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (BGBl 2008 Teil I, S. 874Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht erfasst und die Fördermöglichkeiten erweitert Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügtunter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (BGBl 2014 Teil I§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, S. 2222Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) wurde mit Wirkung zum 1beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Januar 2015 Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die Förderung in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet Große Kreisstadt Nagold (vgl§ 25 Abs. § 45b SGB XI1 GKZ). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. Auch wurden der 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c 25 Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen GKZ bzw. „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotezuständige Stelle“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach Sinne von § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c 1 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführtGuAVO. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Die abgebenden Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 45c 25 Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 45c 25 Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt3 GKZ). Gemäß § 45c AbsDie Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung.ab 21.000 max. 10
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Vorbemerkungen. Mit Im Zuge der Durchführung des zwischen der Gemeinde Seebad Heringsdorf, handelnd unter der Be- zeichnung Eigenbetrieb KAISERBÄDER INSEL USEDOM und der KTS abgeschlossenen Aufgabenüber- tragungsvertrages entschieden und vereinbarten beide Parteien, dass sämtliche Personal- und Buchhaltungsangelegenheiten der KTS von der KTS und dem Inkrafttreten Eigenbetrieb gemeinsam bearbeitet werden, um insbesondere die beim Eigenbetrieb vorhandenen Personalressourcen im Buchhal- tungs- und Personalbereich mit entsprechender technischer Ausstattung effizient und effektiv aus- zunutzen. Die Bearbeitung und Erledigung der Personal- und Buchhaltungsangelegenheiten der KTS durch die KTS und den Eigenbetrieb gemeinsam stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Gesetzes Art. 26 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Die KTS und der Eigenbetrieb haben daher eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO zur Ergänzung Regelung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.aVerarbeitung personenbezogener Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit geschlossen. § 45c SGB XI neu eingefügt, der Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO wird das wesentliche dieser Vereinbarung den Betroffenen zur Verfügung gestellt: Die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- Datenverarbeitungsvorgänge und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie die Verantwortlichkeiten für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung Erfüllung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil datenschutzrechtlichen Pflichten sind zwischen den Gemeinsam Verantwortli- chen nach der Art der Tätigkeit bei der Datenverarbeitung wie folgt verteilt: I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. m Innenverhältnis sind die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht Zuständigkeiten und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung Verantwortung im Hinblick auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden Verarbei- tungsvorgänge zwischen den Gemeinsam Verantwortlichen nach Phasen der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung.Datenverarbeitung fol- gendermaßen aufgeteilt:
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Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten (1) Der Jugendhilfeausschuss hat sich in seiner 28. Sitzung am 29. Xxxx 2011/die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration in ihrer Sitzung am 5. Mai 2011 mit der Weiterentwicklung der Familienpflege und der Leistungsvergabe in der Stadtgemeinde Bremen befasst und unter Berück- sichtigung der Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt Trägers PiB – Pflegekinder in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke Bre- men gGmbH durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 GISS Gesellschaft für innovative Sozialforschung und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung So- zialplanung Bremen e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung in der Fördermittel Vertragslaufzeit ab 01.04.2002 durch den Xxxxxx geschaffenen Strukturen im Bereich der Familienpflege in der Stadtge- meinde Bremen sowie der Zahlung eindeutig positiv zu bewertenden Struktur- Prozess-, und Abrechnung Ergebnisqualität den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Jugendhilfeausschuss/die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Seni- oren und Ausländerintegration nimmt den Vorschlag der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Finanzierungsanteils Amtes für Soziale Dienste im Hinblick auf den Verzicht einer Neuvergabe der privaten Versicherungsunternehmen Leistungsbereiche Vollzeit- und Tagespflege nach Auslaufen des Vertrages mit dem Xxxxxx PiB - Pflegekinder in Bremen gGmbH unter Berücksichtigung der nachfolgenden VereinbarungErgebnisse der Evaluation zur Kenntnis und stimmt diesem Vorgehen zu. Er/sie erklärt sich damit einverstanden, dass mit dem Xxxxxx Neuverhandlungen zur Vertragsgestaltung ab dem 01.01.2012 aufgenommen werden und in diese die dargestellten Eckpunkte mit aufgenommen werden. Sie begrüßt ausdrücklich die Absicht die Gesellschafter- gruppe auszuweiten.“ Auf dieser Grundlage wird der Kooperations- und Leistungsvertrag (einschließlich Qualifizierung) mit den Vertragsbestandteilen „Kindertagespflege“ (Anlage 1), „Vollzeitpflege“ (Anlage 2), „Übergangspflege“ (Anlage 3), „Kurzzeitpflege“ (Anla- ge 4) und „Patenschaften“ (Anlage 5) als Folgevertrag des zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Xxxxxx PiB-Pflegekinder in Bremen gGmbH abge- schlossenen Kooperationsvertrages vom 22.03.2002 geschlossen. Geschlossene Vereinbarungen und Regelungen sowie festgelegte Fachstandards des laufenden Vertrages bleiben Grundlage dieses Folgevertrages soweit sie nicht im Rahmen dieser Vereinbarung geändert werden.
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Vorbemerkungen. Mit 1) Schuldrechtsreform, wesentliche Änderungen der Mängelhaftung (Übersicht). Materialien: Allge- 1 meines s Einl 10 a v § 1. Speziell zur Werkmängelhaftg BT-Drs 14/6040 S 260 ff (GesetzEntw); 14/6857 X 00, 00 (XX, XXxx); 14/7052 S 204 f (RAusschuss). – Dch Art 1 I Nr 38 u 39 SMG wurde das MängelhaftgsR des WerkVertr grundlegd neu gestaltet. Die Vorschr wurden der Neukonzeption des LeistgsstörgsR (Vorb 4 ff v § 275) angepasst. – §§ 633 ff stellen für die Rechte des Bestellers aus dem Inkrafttreten WerkVertr bei Vorliegen eines Mangels zwar weiterhin eine abschließende Sonderregelung dar. Das gilt auch für SchadErsAnspr, die auf einen Mangel zu- rückzuführen sind unabhäng davon, ob es sich um Schäden am Werk od (nahe od ferne) MangelfolgeSchäd an and RGütern handelt. Das neue MängelhaftgsR ist aber in das allg LeistgsstörgsR eingebettet, ein eigständ Ge- währleistgsR gibt es nicht mehr (Vorb 12 v § 275). Die Herstellg einer mangelh Sache wird als (teilw) Nichter- füllg der Pfl des Gesetzes Untern verstanden, die grdsätzl die RFolgen nach dem allg LeistgsstörgsR auslöst (sa § 281 I 1: nicht wie geschuldet erbrachte Leistg; § 323 I: nicht vertragsgem erbrachte Leistg). Das zeigt sich bei Rücktr u SchadErs, wo auf die allg Vorschr zurückverwiesen wird. Allerd werden diese Regeln wg der Besonderh des WerkVertr bzgl Voraussetzgen u RFolgen teilw modifiziert. Insbes hat der Besteller außer dem RücktrR u Schad- ErsAnspr das Recht zur Ergänzung Minderg u Selbstvornahme. Wg § 634 setzt die Geltdmachg aller MängelR im Grds das Ausbleiben od Fehlschlagen der Leistungen NachErf dch den Untern (ggf innerh der gesetzten Frist) voraus (§ 634 Rn 2). Ferner unterliegen MängelAnspr einer besond Verj (§ 634 a), es gelten besond Beweislastregeln (§ 634 Rn 12, zu den Wirkgen der Abnahme § 640 Rn 11; sa Brdbg NJW-RR 11, 603/04). Desh muss zw diesen Anspr u den Anspr des Bestellers wg sonst PflVerletzgen des Untern unterschieden werden (sa § 195 Rn 10). – Die neue Verj- Regelg wurde mit der Neuregelg des allg VerjR u der Verj der kaufrechtl MängelR abgestimmt. Die Mängelhaftg bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Kauf (PflEG§§ 434 ff) zum 1Januar 2002 wurde u.aund Werkvertrag ist weitgehd aneinander angeglichen. Dieses ausdrückl Ziel des Gesetzgebgs- Verf (BT-Drs 14/6040 S 260; sa § 45c SGB XI neu eingefügt633 Rn 2) ist bei der Auslegg der §§ 633 ff zu berücksichtigen (Vorwerk BauR 03, 1; zu den Grenzen § 633 Rn 2 x Xxxxxxxxx/Segger BauR 16, 159). Unterschiede bestehen nach Gesetz u Rspr aber weiterhin insbes bei den Rechten zur Auswahl des MängelR bzw der NachErfArt (§ 437 ggü § 634 Rn 2, § 635 I), der die Bereitstellung Zuordng der Kosten der NachErf (§ 635 Rn 6 f), dem SelbstvornahmeR (§ 637) u bei der Verj, insbes dem VerjBeginn (§ 634 a), ferner bei der Anwendg von Fördermitteln HGB 377 u beim Ztpkt für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für Übergang zur Mängelhaftg (beim KaufVertr idR die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBlÜbergabe, 2001 Teil Ibeim WerkVertr die Abnahme; s Rn 6 ff); sa BGH NJW 16, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 2878 Tz 25 u § 651 Rn 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung.
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Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten Im Bereich des Gesetzes zur Ergänzung Döhrener Leinewehrs beabsichtigt die AUF Eberlein den vorhandenen Aufstau der Leistungen bei häuslicher Pflege Leine einschließlich der vorhandenen Wehranlagen für die umweltverträgliche Erzeugung regenerativer elektrischer Energie zu nutzen. Die von Pflegebedürftigen der AUF Eberlein angestrebte Planung, Stand Januar 2012, ist der Stadt Hannover bekannt. Technische Änderungen, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens und seiner Begleitverfahren erforderlich werden, werden von diesem Vertrag mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf erfasst, soweit sie die städtischen Grundstücke betreffen, den in Satz 1 bezeichneten Zweck verfolgen und den Inter- essen der Stadt nicht zuwiderlaufen. Der endgültige Planungsstand wird Gegenstand des Nutzungsvertrags (PflEGErbbaurechtsvertrags) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügtsein, der Ziel dieses Vorvertrags ist. Im Vorfeld wurde durch umfangreiche Gespräche mit Trägern öffentlicher Belange und anderen Beteiligten abgeklärt, dass dieses Konzept bei Einhaltung aller geltenden Vorschriften grund- sätzlich genehmigungsfähig ist. AnwohnerInnen und Verbände wurden in mehreren Treffen im Rahmen eines vom Rat beschlossenen Nachbarschaftsdialogs in die Bereitstellung von Fördermitteln Planung einbezogen. Dieser Dialog wird während des Planfeststellungsverfahrens und in der Bauphase fortgesetzt. Die Planfeststellung liegt bei der Region Hannover, die nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung ist; sie allein entscheidet sowohl über die im Verfahren zu beteiligenden Stellen und Personen als auch über die Planfeststellung der Anlage. Beide Seiten sind bestrebt, die Nutzung der Ressource Wasserkraft an diesem Standort zu realisieren. Dieser Vorvertrag ist die Grundlage für den Auf- nach Vorliegen des Planfeststellungs- beschlusses abzuschließenden Nutzungsvertrag zwischen der Stadt Hannover und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie der AUF Eberlein und soll der AUF Eberlein die Sicherheit geben, das Planfestestellungsverfahren mit Rückhalt durch die Eigentümerin der bestehenden Bauwerke und Flächen zu beginnen. Die Stadt Hannover wird auf dieser Basis den endgültigen Vertrag nur abschließen, wenn AUF Eberlein einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss erhält oder dieser in Aussicht gestellt ist (z. B. Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn). Der Vertrag soll auf 30 Jahre (erwartete Laufzeit der wasserrechtlichen Genehmigung) abge- schlossen werden. Beide Seiten werden nach Ablauf der Laufzeit und einer Folgegenehmigung der Anlage durch die zuständige Genehmigungsbehörde (auch beantragt oder in Aussicht gestellt) einer Verlängerung des Vertrages zustimmen. Dabei wird dann ein Entgelt für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ffNutzung vereinbart werden.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung.
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Vorbemerkungen. Mit Der kombinierte Bildungsgang der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Inkrafttreten Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Gesetzes zur Ergänzung Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (PflEGvgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) zum 1Januar 2002 wurde u.aund auch nach Abschluss der Ausbildung. § 45c SGB XI neu eingefügt1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die Bereitstellung von Fördermitteln jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Auf- Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und Ausbau die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Förderung Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto: . Ausbildungsjahr Euro . Ausbildungsjahr Euro . Ausbildungsjahr Euro . Ausbildungsjahr Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr von Arbeitstagen im Jahr von Arbeitstagen im Jahr von Arbeitstagen im Jahr von Arbeitstagen im Jahr von Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. Juli 2008 u.aAugust bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 45b SGB XI4 Abs. 3). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c 2 Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c AbsNr. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch in Form von Personal- oder Sachmitteln der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu beteiligentragen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für Der/die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen Versicherungspflicht in der nachfolgenden Vereinbarung.Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studienphasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung
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Samples: Musterbildungsvertrag
Vorbemerkungen. Mit dem Inkrafttreten Der Vorstand der Encavis AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Gesetzes zur Ergänzung Amtsgerichts Hamburg unter HRB 63197 (nachstehend auch "Encavis" oder "Organträge- rin" genannt), und die Geschäftsführer der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf Sitz in Halle (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.aSaale), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 19007 (nachstehend auch "Tochtergesellschaft" oder "Organgesellschaft" genannt), erstatten hier- mit über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. § 45c SGB XI neu eingefügtXxxx 2020 (nachstehend "Unternehmensvertrag" genannt), der die Bereitstellung von Fördermitteln der Hauptversammlung der Encavis zur Zustimmung vorgelegt werden soll, nachfolgenden Bericht gemäß § 293a AktG. Der Unternehmensvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Haupt- versammlung der Encavis als auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat der Encavis werden daher der für den Auf- 13. Mai 2020 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Encavis vorschlagen, dem Abschluss des Unternehmensvertrages zuzustimmen. Der Unternehmensvertrag wird zudem der für den Tag der Hauptversammlung der Encavis geplanten Gesellschafterversammlung der Tochter- gesellschaft zur Zustimmung vorgelegt. Gemäß § 294 Abs. 2 AktG bedarf der Unternehmensvertrag zu seiner Wirksamkeit außerdem der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft. Der Unternehmensvertrag gilt im Hinblick auf die Regelungen zur Gewinnabführung und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie Verlustübernahme (nicht jedoch im Hinblick auf die beherrschungsvertraglichen Elemente) rückwirkend für die Förderung von be stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und Versorgungssituation Pfle gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit Zeit ab dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung2020.
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