Common use of Vorbemerkungen Clause in Contracts

Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung

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Samples: Musterbildungsvertrag

Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold und die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der kombinierte Bildungsgang Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der Ausbildung zum/jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung die Pflichten der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten Aufgaben im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur der §§ 192 - 197 BauGB auf die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner Große Kreisstadt Nagold über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes 22 BBiG)25 Abs. Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz2 GKZ). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigtGroße Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Es besteht ein Urlaubsanspruch Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Jahr   Sinne von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 25 Abs. 1 NrGKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB VIIGuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Im Versicherungsfalle übermittelt Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der Praxispartner auch ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlichXxxx vorschlagen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährdenbeteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform2 4.000 – 6.000 max. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden4 7.000 – 12.000 max. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt6 13.000 – 20.000 max. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt8 ab 21.000 max. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung10

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Samples: www.haiterbach.de

Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang 1) Schuldrechtsreform, wesentliche Änderungen der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner Mängelhaftung (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses VertragesÜbersicht). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen Materialien: Allge- 1 meines s Einl 10 a v § 1. Speziell zur Werkmängelhaftg BT-Drs 14/6040 S 260 ff (GesetzEntw); 14/6857 X 00, 00 (XX, XXxx); 14/7052 S 204 f (RAusschuss). – Dch Art 1 I Nr 38 u 39 SMG wurde das MängelhaftgsR des WerkVertr grundlegd neu gestaltet. Die Vorschr wurden der Neukonzeption des LeistgsstörgsR (Vorb 4 ff v § 275) angepasst. – §§ 633 ff stellen für die Zeiten Rechte des Studiensemesters Bestellers aus dem WerkVertr bei Vorliegen eines Mangels zwar weiterhin eine abschließende Sonderregelung dar. Das gilt auch für SchadErsAnspr, die auf einen Mangel zu- rückzuführen sind unabhäng davon, ob es sich um Schäden am Werk od (Vorlesungszeitnahe od ferne) und auch nach Abschluss der AusbildungMangelfolgeSchäd an and RGütern handelt. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages Das neue MängelhaftgsR ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen aber in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. allg LeistgsstörgsR eingebettet, ein eigständ Ge- währleistgsR gibt es nicht mehr (Vorb 12 v § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz275). Die Qualitätsstandards von hochschule dual Herstellg einer mangelh Sache wird als (teilw) Nichter- füllg der Pfl des Untern verstanden, die grdsätzl die RFolgen nach dem allg LeistgsstörgsR auslöst (sa § 281 I 1: nicht wie geschuldet erbrachte Leistg; § 323 I: nicht vertragsgem erbrachte Leistg). Das zeigt sich bei Rücktr u SchadErs, wo auf die allg Vorschr zurückverwiesen wird. Allerd werden berücksichtigtdiese Regeln wg der Besonderh des WerkVertr bzgl Voraussetzgen u RFolgen teilw modifiziert. Es besteht ein Urlaubsanspruch Insbes hat der Besteller außer dem RücktrR u Schad- ErsAnspr das Recht zur Minderg u Selbstvornahme. Wg § 634 setzt die Geltdmachg aller MängelR im Jahr   Grds das Ausbleiben od Fehlschlagen der NachErf dch den Untern (ggf innerh der gesetzten Frist) voraus (§ 634 Rn 2). Ferner unterliegen MängelAnspr einer besond Verj (§ 634 a), es gelten besond Beweislastregeln (§ 634 Rn 12, zu den Wirkgen der Abnahme § 640 Rn 11; sa Brdbg NJW-RR 11, 603/04). Desh muss zw diesen Anspr u den Anspr des Bestellers wg sonst PflVerletzgen des Untern unterschieden werden (sa § 195 Rn 10). – Die neue Verj- Regelg wurde mit der Neuregelg des allg VerjR u der Verj der kaufrechtl MängelR abgestimmt. Die Mängelhaftg bei Kauf (§§ 434 ff) und Werkvertrag ist weitgehd aneinander angeglichen. Dieses ausdrückl Ziel des Gesetzgebgs- Verf (BT-Drs 14/6040 S 260; sa § 633 Rn 2) ist bei der Auslegg der §§ 633 ff zu berücksichtigen (Vorwerk BauR 03, 1; zu den Grenzen § 633 Rn 2 x Xxxxxxxxx/Segger BauR 16, 159). Unterschiede bestehen nach Gesetz u Rspr aber weiterhin insbes bei den Rechten zur Auswahl des MängelR bzw der NachErfArt (§ 437 ggü § 634 Rn 2, § 635 I), der Zuordng der Kosten der NachErf (§ 635 Rn 6 f), dem SelbstvornahmeR (§ 637) u bei der Verj, insbes dem VerjBeginn (§ 634 a), ferner bei der Anwendg von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit HGB 377 u beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle Ztpkt für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werdenÜbergang zur Mängelhaftg (beim KaufVertr idR die Übergabe, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. beim WerkVertr die Abnahme; s Rn 6 ff); sa BGH NJW 16, 2878 Tz 25 u § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung651 Rn 1.

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Im Bereich des Döhrener Leinewehrs beabsichtigt die AUF Eberlein den vorhandenen Aufstau der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss Leine einschließlich der vorhandenen Wehranlagen für die umweltverträgliche Erzeugung regenerativer elektrischer Energie zu nutzen. Die von der AUF Eberlein angestrebte Planung, Stand Januar 2012, ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Zielder Stadt Hannover bekannt. Technische Änderungen, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten die im Sinne Zuge des Berufsbildungsgesetzes sind nur Planfeststellungsverfahrens und seiner Begleitverfahren erforderlich werden, werden von diesem Vertrag mit erfasst, soweit sie die Zeiten städtischen Grundstücke betreffen, den in Satz 1 bezeichneten Zweck verfolgen und den Inter- essen der Ausbildung beim Praxispartner Stadt nicht zuwiderlaufen. Der endgültige Planungsstand wird Gegenstand des Nutzungsvertrags (vglErbbaurechtsvertrags) sein, der Ziel dieses Vorvertrags ist. „Anhang Betriebs- Im Vorfeld wurde durch umfangreiche Gespräche mit Trägern öffentlicher Belange und Studienphasen anderen Beteiligten abgeklärt, dass dieses Konzept bei Einhaltung aller geltenden Vorschriften grund- sätzlich genehmigungsfähig ist. AnwohnerInnen und Verbände wurden in mehreren Treffen im Rahmen eines vom Rat beschlossenen Nachbarschaftsdialogs in die Planung einbezogen. Dieser Dialog wird während des Planfeststellungsverfahrens und in der betrieblichen Ausbildung“ dieses VertragesBauphase fortgesetzt. Die Planfeststellung liegt bei der Region Hannover, die nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarung ist; sie allein entscheidet sowohl über die im Verfahren zu beteiligenden Stellen und Personen als auch über die Planfeststellung der Anlage. Beide Seiten sind bestrebt, die Nutzung der Ressource Wasserkraft an diesem Standort zu realisieren. Dieser Vorvertrag ist die Grundlage für den nach Vorliegen des Planfeststellungs- beschlusses abzuschließenden Nutzungsvertrag zwischen der Stadt Hannover und der AUF Eberlein und soll der AUF Eberlein die Sicherheit geben, das Planfestestellungsverfahren mit Rückhalt durch die Eigentümerin der bestehenden Bauwerke und Flächen zu beginnen. Die Stadt Hannover wird auf dieser Basis den endgültigen Vertrag nur abschließen, wenn AUF Eberlein einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss erhält oder dieser in Aussicht gestellt ist (z. B. Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus Vertrag soll auf 30 Jahre (erwartete Laufzeit der wasserrechtlichen Genehmigung) abge- schlossen werden. Beide Seiten werden nach Ablauf der Laufzeit und einer Folgegenehmigung der Anlage durch die zuständige Genehmigungsbehörde (auch Regelungen beantragt oder in Aussicht gestellt) einer Verlängerung des Vertrages zustimmen. Dabei wird dann ein Entgelt für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf Nutzung vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung.

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses VertragesPflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen für zum 1. Januar 2020 werden die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) soziale Pflegeversicherung und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden private Pflegepflichtversicherung an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinausFinanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dualnach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Integration Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses sozialen Pflegeversicherung nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes 65 SGB XI 22 BBiG)33 Abs. Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden5 iVm. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machenAbs. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz1 PflBG). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss private Pflegepflichtversicherung erstattet der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung 2 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SGB VIIPflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/Abweichend davon leistet die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten Ausbildung nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieserdem PflBG beginnt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wirdPflBG nicht bereits zum 1. Diese Ausschlussfristen Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sindFinanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildungprivate Pflegepflichtversicherung durchführen.

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Vorstand der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell Encavis AG mit dem ZielSitz in Hamburg, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten eingetragen im Sinne Handelsregister des Berufsbildungsgesetzes sind nur Amtsgerichts Hamburg unter HRB 63197 (nachstehend auch "Encavis" oder "Organträge- rin" genannt), und die Zeiten Geschäftsführer der Ausbildung beim Praxispartner SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit Sitz in Halle (vglSaale), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 19007 (nachstehend auch "Tochtergesellschaft" oder "Organgesellschaft" genannt), erstatten hier- mit über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. „Anhang Betriebs- Xxxx 2020 (nachstehend "Unternehmensvertrag" genannt), der der Hauptversammlung der Encavis zur Zustimmung vorgelegt werden soll, nachfolgenden Bericht gemäß § 293a AktG. Der Unternehmensvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Haupt- versammlung der Encavis als auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Vorstand und Studienphasen in Aufsichtsrat der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages)Encavis werden daher der für den 13. Mai 2020 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Encavis vorschlagen, dem Abschluss des Unternehmensvertrages zuzustimmen. Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Unternehmensvertrag wird zudem der für den Tag der Hauptversammlung der Encavis geplanten Gesellschafterversammlung der Tochter- gesellschaft zur Zustimmung vorgelegt. Gemäß § 294 Abs. 2 AktG bedarf der Unternehmensvertrag zu seiner Wirksamkeit außerdem der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft. Der Unternehmensvertrag gilt im Hinblick auf die Regelungen zur Gewinnabführung und Verlustübernahme (nicht jedoch im Hinblick auf die beherrschungsvertraglichen Elemente) rückwirkend für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist Zeit ab dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der AusbildungJanuar 2020.

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang der Ausbildung zum/zur Die Stadt Freudenberg, die Stadt Külsheim, die Gemeinde Werbach, die Gemeinde Königheim und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten die Stadt Wertheim wollten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192-197 BauGB) zusammenarbeiten und haben hierzu zum 29.08.2020 den „Gemeinsamen Gutachterausschuss Main-Tauber-Nord bei der Stadt Wertheim am Main“ mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle gebildet. Dieser Zusammenschluss wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung möglich, welche die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dualinterkommunalen Kooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Die Integration Stadt Tauberbischofsheim soll nun durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung in den Gemeinsamen Gutachterausschuss aufgenommen werden. Durch den Zusammenschluss und den Beitritt der betrieblichen Praxisphasen Stadt Tauberbischofsheim sollen insbesondere • die Kauffälle in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden, • die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts Anzahl der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird auswertbaren Kauffälle erhöht und • die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere - qualität genutzt werden können. Mit Beitritt überträgt die Bestimmungen zum Vollzug Stadt Tauberbischofsheim die Aufgabe nach §§ 192-197 BauGB zur Erfüllung auf die Stadt Wertheim. Mittelfristiges Ziel der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, Zusammenarbeit ist die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs Ableitung und die Allgemeine Prüfungsordnung Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema sonstigen für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 193 Abs. 3)5 BauGB) in einem gemeinsamen Grundstücksmarktbericht. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 1 Abs. 1 NrSatz 2 GuAVO. Beide Kommunen sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Städte und Gemeinden erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 SGB VIISatz 2 GuAVO). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung.

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten Die Reisebuchung kommt zwischen Ihnen (im Sinne Folgenden „Passagier“, „Kunde“, „Reisender“ oder „Sie“ genannt) und Hurtigruten AS (im Folgenden „Hurtigruten“, „Veranstalter“ oder „wir“ genannt), einer in Norwegen unter der Nr. 914 904 633 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, geschäftsansässig in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx, zustande. Wenn Sie eine Expeditions-Seereise buchen, unterliegt diese den vorliegenden Buchungsbedingungen (im Folgenden auch die „AGB“ genannt). Grundlage des Berufsbildungsgesetzes zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrages sind nur die Zeiten folgenden AGB, die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Hurtigruten, die in den offiziellen Prospekten und auf der Ausbildung beim Praxispartner Website von Hurtigruten enthaltenen Informationen und/oder alle sonstigen Informationen, die Sie vor Bestätigung Ihrer Buchung durch uns von Hurtigruten erhalten haben. Mit Vornahme einer Buchung akzeptieren Sie die AGB (vglsowohl in Ihrem eigenen Namen als auch im Namen aller Ihrer Mitreisenden). „Anhang Betriebs- Außerdem stimmen Sie der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gemäß unserer Datenschutzerklärung und Studienphasen den Bestimmungen von Ziffer 15 entsprechend zu und bestätigen, von allen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetztBuchung genannten Personen zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes auch zur Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (BBiGz. B. Informationen über Erkrankungen, Behinderungen oder besondere Diätanforderungen) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfungan uns bevollmächtigt worden zu sein. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG)Vorläufige Buchungen können wir nicht akzeptieren. Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung Unter Vorbehalt stehende Buchungen und/oder Sonderwünsche werden nur nach billigem Ermessen Gebrauch machenausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns berücksichtigt. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden Wir versenden sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen an der Fortsetzung seines Studiums angemessen Sie und überlassen es Ihrer Verantwortung, dafür zu berücksichtigensorgen, dass alle Mitreisenden stets vollständig und aktuell informiert sind. Die Hochschule ist über den Ausspruch vorliegenden AGB beruhen auf zwingenden Vorschriften der Kündigung zu unterrichtenanwendbaren Gesetze und Vorschriften, darunter des norwegischen Gesetzes Nr. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen 32 vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird Juni 2018 über Pauschalreisen (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert Folgenden das „norwegische Pauschalreisegesetz“ genannt), der Richtlinie (§ 2 AbsEU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Ausland hat der/Folgenden die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen„EU-Pauschalreiserichtlinie“ genannt), und deren nationalen Entsprechungen, und entsprechen diesen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel Sie gelten nicht für Ansprüche Reisen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen gemäß § 2 des norwegischen Pauschalreisegesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Pauschalreiserichtlinie handelt; für solche Pauschalreisen gelten statt dessen die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt (siehe gesonderte AGB). Wir können unsere Rechte und Pflichten aus einer Haftung für vorsätzliches Verhaltendiesen AGB auf ein anderes Unternehmen übertragen und/oder abtreten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche das direkt oder tarifliche Ansprücheindirekt von unserer obersten Muttergesellschaft, auf die nicht verzichtet werden kannder Hurtigruten Group AS (Handelsregisternummer 914 148 324), kontrolliert wird. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während Dies wird höchstwahrscheinlich der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam Fall sein, so wenn wir beschließen sollten, eine Reorganisation der Hurtigruten AS durchzuführen. Der Kunde wird die Gültigkeit über eine solche Abtretung und/oder Übertragung innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Mitteilung im Voraus informiert. Informationen über ihre wichtigsten Rechte gemäß der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) finden Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung.

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Das Vorhaben der Ausbildung zum/interkommunalen Entwicklung des Gewerbeparks Bornheim-Süd / Alfter- Nord geht zurück auf Mitte der 90er-Jahre. Für die Entwicklung des Teilabschnittes Alfter- Nord war jedoch u.a. eine Voraussetzung, dass die seit langem geplante Landesstraße L 183 neu vom Land NRW auch gebaut wird, damit der betroffene Teilabschnitt des Gewerbe- parks auf dem Gemeindegebiet Alfter erschlossen werden kann. Mit Schreiben vom Dezember 2011 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Gemeinde Alfter darauf hingewiesen, dass die Vorbereitungen zur öffentlichen Ausschreibung eines weiteren Bauabschnitts der L 183n beginnen sollen und sich das Land NRW an den An- schlusskosten des Hochschulstudiums zum Studienabschluss Gewerbeparks Bornheim-Süd / Alfter-Nord an die geplante L 183 n nur dann beteiligt, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Ge- meinde Alfter einen entsprechenden Bebauungsplan für den betroffenen Teilabschnitt GE Alfter-Nord aufstellt. Zur Optimierung der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere für eine zweite Anbindung des Ge- werbeparks Bornheim-Süd an das übergeordnete Straßennetz und zur Verbesserung der Vermarktungsmöglichkeiten für die Gewerbeflächen ist ein anspruchsvolles Modell mit der Anschluss an die L 183 n auch für die Stadt Bornheim von besonderem Interesse. Auf der Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Alfter und der Stadt Bornheim soll nun die Entwicklung des Teilabschnittes des Gewerbeparks Alfter-Nord, der zwischen dem Zielheutigen Ausbauende der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und der künftigen L 183 n liegt, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfenauf die Stadt Bornheim übertragen werden. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden vorausGemäß § 23 Abs. Während des Bildungsgangs wechseln 2 S. 2 GkG NRW verpflichtet sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten die Stadt Bornheim, die dazu im Sinne Einzelnen erforderlichen Aufga- ben für die Gemeinde Alfter durchzuführen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung und Durchführung der Maßnahmen ist die Stadt Bornheim berechtigt, ihre kommunale Beteiligungsgesellschaft WFG BORNHEIM einzusetzen. Da die komplette Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes Projekts durch die WFG Bornheim erfolgen soll, sind nur die Zeiten Parteien damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang erforderliche vertragliche Vereinba- rungen auch von der Ausbildung beim Praxispartner WFG BORNHEIM unmittelbar getroffen werden. Der insofern zu schließende Erschließungs- und Entwicklungsvertrag zwischen der Gemein- de Alfter und der WFG BORNHEIM findet sich als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt. Die Herstellung der Anschlussverbindung für die kommunale Erschließungsstraße des o.g. Teilabschnittes Gewerbepark Alfter-Nord über einen Kreisverkehr an die L 183 n ist in einer weiteren Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, der Gemeinde Alfter und der WFG BORNHEIM geregelt (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses VertragesAnlage 2). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung

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Samples: interkommunales.nrw

Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang In der Ausbildung zum/50. ordentlichen Hauptversammlung der Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn vom 21. Mai 2021: → wurde das vom Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 beschlossene Ver- gütungssystem für die Vorstandsmitglieder durch die Hauptversammlung gebilligt. (TOP 6 der Einladung zur Hauptversammlung 2021 vom April 2021) → wurde das von Aufsichtsrat und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium Vorstand vorgeschlagene und Berufsausbildung optimal zu verknüpfenbereits bestehende Ver- gütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung gebilligt. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung (TOP 7 der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten Einladung zur Hauptversammlung 2021 vom April 2021) Die Abstimmungsergebnisse im Sinne Einzelnen: Beschlussfassung über die Billigung des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen Vergütungssystems für die Zeiten Vorstandsmitglieder (angenommen) 10.309.730 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden (= 98,12 % des Studiensemesters Grundkapitals) 10.308.042 Ja-Stimmen (Vorlesungszeit99,98 %) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner 1.688 Nein-Stimmen (0,02 %) Beschlussfassung über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (zugleich Billigung des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über Vergütungssystems für die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden Aufsichtsratsmitglieder) (angenommen) 10.309.880 Aktien, für die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss gültige Stimmen abgegeben wurden (= 98,12 % des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium Grundkapitals) 10.308.774 Ja-Stimmen (99,99 %) 1.106 Nein-Stimmen (0,01 %) Der jeweilige Vergütungsbericht ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregeltjährlichen Geschäftsbericht der Südwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn, ab 2021 als gesonderter Teil, enthalten. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Abrufen können Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.ddie- sen unter xxx.xxxxxxxxx.xx → Investor Relations → Finanzberichte → Geschäftsberichte.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung

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Samples: www.salzwerke.de

Vorbemerkungen. (1) Der kombinierte Bildungsgang Jugendhilfeausschuss hat sich in seiner 28. Sitzung am 29. Xxxx 2011/die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration in ihrer Sitzung am 5. Mai 2011 mit der Ausbildung zumWeiterentwicklung der Familienpflege und der Leistungsvergabe in der Stadtgemeinde Bremen befasst und unter Berück- sichtigung der Ergebnisse der Evaluation des Trägers PiB – Pflegekinder in Bre- men gGmbH durch die GISS Gesellschaft für innovative Sozialforschung und So- zialplanung Bremen e.V. und der in der Vertragslaufzeit ab 01.04.2002 durch den Xxxxxx geschaffenen Strukturen im Bereich der Familienpflege in der Stadtge- meinde Bremen sowie der eindeutig positiv zu bewertenden Struktur- Prozess-, und Ergebnisqualität den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Jugendhilfeausschuss/zur die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Seni- oren und Ausländerintegration nimmt den Vorschlag der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell Amtes für Soziale Dienste im Hinblick auf den Verzicht einer Neuvergabe der Leistungsbereiche Vollzeit- und Tagespflege nach Auslaufen des Vertrages mit dem ZielXxxxxx PiB - Pflegekinder in Bremen gGmbH unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation zur Kenntnis und stimmt diesem Vorgehen zu. Er/sie erklärt sich damit einverstanden, Studium dass mit dem Xxxxxx Neuverhandlungen zur Vertragsgestaltung ab dem 01.01.2012 aufgenommen werden und Berufsausbildung optimal zu verknüpfenin diese die dargestellten Eckpunkte mit aufgenommen werden. Er setzt ein hohes Engagement Sie begrüßt ausdrücklich die Absicht die Gesellschafter- gruppe auszuweiten.“ Auf dieser Grundlage wird der Kooperations- und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner Leistungsvertrag (vgl. einschließlich Qualifizierung) mit den Vertragsbestandteilen Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen AusbildungKindertagespflegedieses Vertrages(Anlage 1). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters , „Vollzeitpflege“ (VorlesungszeitAnlage 2), „Übergangspflege“ (Anlage 3), „Kurzzeitpflege“ (Anla- ge 4) und auch nach Abschluss der Ausbildung„Patenschaften“ (Anlage 5) als Folgevertrag des zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Xxxxxx PiB-Pflegekinder in Bremen gGmbH abge- schlossenen Kooperationsvertrages vom 22.03.2002 geschlossen. § 1 Gegenstand Geschlossene Vereinbarungen und Regelungen sowie festgelegte Fachstandards des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen laufenden Vertrages bleiben Grundlage dieses Folgevertrages soweit sie nicht im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt dieser Vereinbarung geändert werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildung

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Im Zuge der Ausbildung zum/zur Durchführung des zwischen der Gemeinde Seebad Heringsdorf, handelnd unter der Be- zeichnung Eigenbetrieb KAISERBÄDER INSEL USEDOM und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell der KTS abgeschlossenen Aufgabenüber- tragungsvertrages entschieden und vereinbarten beide Parteien, dass sämtliche Personal- und Buchhaltungsangelegenheiten der KTS von der KTS und dem Eigenbetrieb gemeinsam bearbeitet werden, um insbesondere die beim Eigenbetrieb vorhandenen Personalressourcen im Buchhal- tungs- und Personalbereich mit dem Ziel, Studium entsprechender technischer Ausstattung effizient und Berufsausbildung optimal zu verknüpfeneffektiv aus- zunutzen. Er setzt ein hohes Engagement Die Bearbeitung und Erledigung der Personal- und Buchhaltungsangelegenheiten der KTS durch die KTS und den Eigenbetrieb gemeinsam stellt eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten Verarbeitung personenbezogener Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur Art. 26 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Die KTS und der Eigenbetrieb haben daher eine Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO zur Regelung der Verarbeitung personenbezogener Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit geschlossen. Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO wird das wesentliche dieser Vereinbarung den Betroffenen zur Verfügung gestellt: Die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- Datenverarbeitungsvorgänge und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen die Verantwortlichkeiten für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten sind zwischen den Gemeinsam Verantwortli- chen nach der Art der Tätigkeit bei der Datenverarbeitung wie folgt verteilt: Im Innenverhältnis sind die Zuständigkeiten und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen Verantwortung im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, Hinblick auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen Verarbei- tungsvorgänge zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit Gemeinsam Verantwortlichen nach Phasen der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der AusbildungDatenverarbeitung fol- gendermaßen aufgeteilt:

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Was die Arbeitsverhältnisse der Ausbildung zum/zur Lehrpersonen betrifft, regeln die Schulordnung und das Schulreg- lement nur dann einen Sachverhalt, wenn abweichende Regelungen vom Personal- oder Lohn- recht notwendig sind, welche sich aufgrund des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem ZielBerufsauftrags, Studium der Arbeitszeit usw. der Lehrper- sonen ergeben. Ansonsten gelten die Personal- und Berufsausbildung optimal zu verknüpfendie Lohnordnung und die Ausführungsregle- mente der Gemeinde Riehen. Er setzt ein hohes Engagement Es gelten z.B. folgende personal- oder lohnrechtliche Bestimmungen sowohl für die Lehrpersonen als auch für Mitarbeiterinnen und eine hohe Eigenverantwortung Mitarbeiter der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen Schulverwaltung: − Jahresarbeitszeit und Sollarbeitszeit (§ 15 und § 16 Personalreglement) − Ferien (§ 13 Personalordnung) − Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter, Sitzung von Personalverbänden und Personalaus- schüssen, Jubiläumstag, Urlaub für dringende persönliche Angelegenheiten (z.B. Heirat, Vater- schaftsurlaub, Adoptionsurlaub, unbezahlter Elternurlaub; §§ 32ff Personalreglement) − Schwangerschafts- und Elternurlaub (§ 15 Personalordnung) − Nebenbeschäftigungen (§ 16 Personalordnung) − Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Personalordnung) − Weiterbildung (§ 37 Personalreglement) − Kündigungsgründe (§ 31 Personalordnung) − Spontane Anerkennungs- und Treueprämie (§§ 17 und 18 Lohnordnung) − Familien- und Unterhaltszulagen (§§ 21 und 22 Lohnordnung) − Anpassung der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten Löhne an die Teuerung (§ 29 Lohnordnung) Die Anstellungsinstanzen werden vom Gemeinderat im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner Schulreglement festgelegt (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. siehe § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz18 Vor- entwurf Schulvertrag). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigtRegelungen übernehmen die Praxis der Gemeinde Riehen, welche die Anstellungsinstanzen für die ganze Gemeindeverwaltung einheitlich regelt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit Damit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle das bewähr- te „Vier-Augen-Prinzip“ mit leichten Modifikationen wie folgt für den Urlaub können dem Anhang entnommen werdenSchulbereich übernommen: − Die Gemeinderäte von Bettingen und Riehen entscheiden gestützt auf den Schulvertrag über die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Leitung Gemeinde- schulen. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werdenÜber alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Leitung Gemeindeschulen entscheidet die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter. − Der Schulausschuss Bettingen/Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begrün- dung, wenn außerhalb Änderung und Beendigung der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vglArbeitsverhältnisse der Schulleitungen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Schulleitungen entscheidet die zuständige Abtei- lungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. − Die Leitung Gemeindeschulen ist Anstellungsinstanz gemäss § 4 5 Abs. 34 (s. dazu vorne). Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen entscheidet die Schulleitung. − Die Schulleitungen sind Anstellungsinstanz gemäss § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII6 (s. dazu vorne). Im Versicherungsfalle übermittelt Über alle übri- gen personalrechtlichen Fragen entscheiden die Vorgesetzten. − Die Anstellungsinstanzen treffen ihre Entscheide unter Beizug der Praxispartner auch direkten Vorgesetzten der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck betroffenen Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland Schulverwaltung sowie der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der AusbildungLeitung Personelles.

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Vorbemerkungen. Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Der kombinierte Bildungsgang Aufsichtsrat der Ausbildung zum/zur Epigenomics AG hat am 28. April 2022 ein angepasstes Vergütungssystem für den Vorstand verabschiedet, das im Folgenden dargestellt ist. Soweit das Vergütungssystem von Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung abweicht, wird dies in der jährlichen Entsprechenserklärung der Gesellschaft separat offengelegt und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit begründet. Das vom Aufsichtsrat verabschiedete Vergütungssystem entspricht im Wesentlichen dem ZielVergütungssystem vom letzten Jahr, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfendas die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig Juni 2021 gebilligt hat, weicht jedoch vereinzelt von dem in 2021 gebilligten Vergütungssystem ab. Ausbildungszeiten Diese Abweichungen betreffen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur Wesentlichen die Zeiten folgenden Punkte: ⎯ Das hiermit zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem sieht, anders als das in 2021 gebilligte Vergütungssystem, keinen Wertsteigerungsbonus vor, der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen Fall eines Kontrollwechsels oder Asset Deals zur Auszahlung kommen kann. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem „Altfall“. ⎯ Der Auszahlungszeitpunkt der kurzfristigen variablen Vergütung wird verschoben. Nach dem in 2021 gebilligten Vergütungssystem wird sie nach der ordentlichen Hauptversammlung des Verbundstudiums des/Folgejahres ausgezahlt. Nach dem hiermit zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem soll sie ausgezahlt werden, nachdem der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über Konzernabschluss für das Jahr, für welches die Berufsausbildung hinausZiele gesetzt wurden, gebilligt wurde; ⎯ Der Maximalbetrag für Nebenleistungen (ohne außergewöhnliche Nebenleistungen wie Umzugskosten und Antrittsboni) beläuft sich auf 15 %. Dabei werden die Qualitätsstandards Das in 2021 gebilligte Vergütungssystem sieht einen Maximalbetrag in Höhe von hochschule dual berücksichtigt6 % vor. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss Das Vergütungssystem des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dualVorstands des Unternehmens soll zur Erreichung strategischer Ziele und zur Unternehmensentwicklung beitragen. Die Integration Vorstandsvergütung richtet sich nach der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- Größe, Komplexität, dem geographischen Umfang und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss der Finanzlage des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb Unternehmens sowie nach der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmenLeistung der Mitglieder des Vorstands insgesamt. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen Höhe der variablen Vergütung ergibt sich aus der Erreichung operativer und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nichtstrategischer Ziele sowie der Aktienkursentwicklung. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe Strategie der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird Epigenomics AG kommunizierten langfristigen strategischen Ziele bilden die vereinbarte kombinierte Ausbildung Leistungsindikatoren für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung („Short-Term Incentive“, STI und „Long-Term Incentive“, LTI). Der Aufsichtsrat legt die Struktur und Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder fest. Um die Angemessenheit der Struktur und Höhe der Vergütung zu beurteilen, wurde ein Vergleich mit dem externen Markt durchgeführt. Hierzu wurde eine Auswahl von Unternehmen des Biotechnologiesektors, die in ein normales Berufsausbildungsverhältnis Europa und den USA tätig sind, als externe Vergleichsgruppe herangezogen. Die folgenden 18 Unternehmen wurden als Vergleichsgruppe identifiziert: 4basebio AG, 4SC AG, AC Immune SA, Advaxis, Inc., Advicenne S.A., Biofrontera AG, BioPorto A/S, Cembio Diagnostics, Inc., Exact Sciences, Corp., Genmark Diagnostics, Inc., Heidelberg Pharma AG, Medigene AG, Oramed Pharmaceuticals, Inc., Oxford Biodynamics plc, Oxford Immunotec, Inc., Paion AG, Synlogic, Inc., Synthetic MR AB. Die herangezogene Vergleichsgruppe ist in Tabelle 1 dargestellt. Bei der Festlegung der Vorstandsvergütung hat Epigenomics AG auch die interne Lohn- und Gehaltsstruktur berücksichtigt und das Verhältnis zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergütung von Führungskräften und anderen Mitarbeitern im Ausbildungsberuf   umgewandelt Zeitverlauf beachtet. Das Vergütungssystem für den Vorstand wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat unabhängige externe Berater hinzuziehen. Der Aufsichtsrat überprüft das System jährlich und dieses fortgesetztlegt die Zielgesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Besteht dieDies erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) und des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zur Vorstandsvergütung und der Behandlung von Interessenskonflikten. Bei wesentlichen Änderungen, zumindest jedoch alle vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. In Ausnahmefällen (z.B. in einer schweren Wirtschaftskrise) kann der Aufsichtsrat vorübergehend von den Bestandteilen des Vergütungssystems für den Vorstand abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens liegt. Das gilt für die Vergütungsstruktur und -höhe sowie für alle oder einzelne individuelle Vergütungsbestandteile. 4basebio AG Deutschland 4SC AG Deutschland AC Immune SA Schweiz Advaxis. Inc. USA Advicenne S.A. Frankreich Biofrontera AG Deutschland BioPorto A/S Dänemark Chembio Diagnostics. Inc. USA Exact Sciences Corp. USA Genmark Diagnostics. Inc. USA Heidelberg Pharma AG Deutschland Medigene AG Deutschland Oramed Pharmaceuticals Inc. USA Oxford Biodynamics plc UK Oxford Immunotec, Inc. UK Paion AG Deutschland Synlogic. Inc. USA SyntheticMR AB Schweden Die Vergütungsbestandteile für Vorstandsmitglieder sind Grundgehalt, STI und LTI sowie weitere marktübliche Nebenleistungen. Die beiden variablen Bestandteile STI und LTI sind an die Jahresleistung und die Leistung über vier Jahre der Studierende Epigenomics AG gekoppelt und belohnen eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnungnachhaltige wertorientierte Unternehmensentwicklung. Das Vorstandsvergütungssystem enthält die in der folgenden Abbildung 1 aufgeführten Bestandteile: Das Vergütungssystem enthält auch eine Rückforderungsklausel, die die Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile für den erfolgreichen Abschluss Fall ermöglicht, dass ein Vorstandsmitglied einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht als Mitglied des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigenVorstandes begeht. Die Hochschule Struktur der Vergütung ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester maßgeblich an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten Geschäftsergebnissen und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende langfristigen Wertschöpfung des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der AusbildungUnternehmens ausgerichtet.

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Ausbildung zum/Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be­ stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Betreuungs- und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem ZielVersorgungssituation Pfle­ gebedürftiger regelt (BGBl, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages2001 Teil I, S. 3728). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Zeiten des Studiensemesters Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (VorlesungszeitBGBl 2014 Teil I, S. 2222) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Vereinbarung der Vertragspartner über Förderung auf die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun­ gen ausgeweitet (vgl. § 4 Abs. 345b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 2 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 NrSGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All­ tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB VII)XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Im Versicherungsfalle übermittelt Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln der Praxispartner auch GKV-Spitzenverband, der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck Verband der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/Privaten Krankenversicherung e.V. und das Bundesversicherungsamt die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel sowie der Zahlung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses im Inland Finanzierungsanteils der Versicherungspflicht privaten Versicherungsunternehmen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den . ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Ausbildungnachfolgenden Vereinbarung.

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Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 11.09.2019 Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfenErlösobergrenze für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur Entsprechend die- ser Hinweise wurde die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung Erlösobergrenze gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3)3 und 4 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) angepasst. § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen Ab 1. Januar 2020 gelten im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (Netzgebiet der Stadtwerke Emmendingen GmbH die Preise gemäß den folgenden Preisblättern. Die seit 1. Januar 2019 gültigen Preise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ihre Gültigkeit. Gemäß § 2 20 Abs. 1 Nr. Satz 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/und 2 EnWG besteht die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sindVerpflichtung, die für ein Ausbildungsverhältnis das Folgejahr gel- tenden bzw. voraussichtlich geltenden gesetzlichen Bestimmungen AnwendungNetzentgelte bis zum 15. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlichOktober des laufenden Jah- res zu veröffentlichen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber endgültigen Netzentgelte können gegebenenfalls von den vorläu- figen Netzentgelten abweichen und werden in jedem Fall vor dem Praxispartner anzeigepflichtig 1. Januar 2020 veröffent- licht. Ergänzend zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden durch die Stadtwerke Emmendin- gen GmbH auch das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder Ausbau der Kraft-Wärme- Kopplung“ (KWKG) und das „Gesetz für den Studienfortschritt gefährdenVorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG) umgesetzt. Änderungen Die Stadtwerke Emmendingen GmbH gibt die aus den KWK-Förderzuschlägen resultieren- den Belastungen nach § 26 KWKG, den Aufschlag aufgrund individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und Ergänzungen des Bildungsvertrages 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- versorgungsnetzen (StromNEV), die nach § 17f Abs. 5 EnWG zu erhebende Offshore- Haftungsumlage sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen die durch die Verteilnetzbetreiber zu ihrer Rechtswirksamkeit erhebende Belastung nach § 18 Abs. 1 der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam seinVerordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) an die Letztver- braucher, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam an ihr Netz angeschlossen sind, gilt das als vereinbartweiter. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH behält sich eine Anpassung der Regelungen und Prei- se, was dem Sinn insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und Zweck geänderten regulatorischen Vorga- ben– soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die BNetzA – vor. Preisblatt 1 Entgelte für Jahresleistungspreissystem der vertraglich gewünschtenEntnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Jahresleistungspreissystem Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Mittelspannungsnetz 17,33 3,43 75,33 1,11 Umspannung Mittel-/Niederspannung 17,96 3,66 81,46 1,12 Niederspannungsnetz 18,61 3,67 80,61 1,19 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 8), ungültigen Regelung am nächsten kommtKWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 17 f Abs. Von diesem Vertrag 5 EnWG (Preisblatt 10) und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie § 18 AbLaV (Preisblatt 14). Hinzu kommen die Hochschule Wählen Sie ein Element Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer. Zusätzlich werden die Ent- gelte für Messstellenbetrieb erhoben- sofern die Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen erbringt. Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine unterschriebene Ausfertigungniederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transforma- torenverluste um 2 % Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hierPreisblatt 2 Entgelte für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Kundengruppe Grundpreis (netto)1 Euro/Jahr Arbeitspreis (netto)1 Cent/kWh Entnahmestelle ohne registrierende Lastgangmessung 40,00 4,84 Entnahmestelle Speicherheizung 40,00 1,94 Entnahmestelle Wärmepumpe 40,00 1,94 Entnahmestelle öffentliche Straßenbeleuchtung 36,00 4,36 (incl. Kommunalrabatt) Entnahmestelle Elektromobilität - 2,90 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §19 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 8), um Text einzugebenKWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 17f Abs. , den 5 EnWG (Preisblatt 10) und § 18 AbLaV (Preisblatt 14). ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ GgfEntgelt der Straßenbeleuchtung incl. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- Kommunalrabatt. Hinzu kommt die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der AusbildungMessung erhoben- sofern die Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen er- bringt.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang Sehr geehrte Karteninhaberin, sehr geehrter Karteninhaber, diese Vorbemerkungen und die nachfolgenden Versicherungs- bedingungen sind wichtige Unterlagen und sollen Sie darüber informieren, wie der Ausbildung zum/zur Versicherungsschutz gestaltet ist und was von Ihnen beachtet werden muss, damit Sie in den Genuss des Hochschulstudiums zum Studienabschluss Versicherungsschutzes kommen. Ihr Versicherungsschutz ist ein anspruchsvolles Modell mit dem ZielBestandteil von zwei Gruppenversiche- rungsverträgen zwischen der Inter Partner Assistance S.A., Studium Direktion für Deutschland („IPA“) als Versicherer und Berufsausbildung optimal zu verknüpfenden Sparda-Banken, vertreten durch den Verband der Sparda-Banken e.V. („Sparda- Banken“) bzw. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner Europay International S.A. (vgl. Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (VorlesungszeitEuropay“) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dualjeweils als Versicherungsnehmer. Die Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- Leistungen I. bis III. sind über den Gruppenversicherungsvertrag zwischen IPA und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmenEuropay abgedeckt. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die betrieblichen Praxisphasen Leistungen IV. bis zum StudienendeVII. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der beruflichen Bildung (BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf   umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschule ist über den Ausspruch davon unabhängigen Gruppen- versicherungsvertrag zwischen IPA und Sparda-Banken. Sollten sich für Sie relevante Änderungen in einem der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Verträge ergeben, werden Sie von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird dem jeweiligen Versicherungsnehmer darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt Schenken Sie bitte insbesondere auch den unter Allgemeine Hinweise und Leistungsausschluss aufgeführten Regelungen Ihre Aufmerksamkeit, um eventuellen Missverständ- nissen über Ihren Versicherungsschutz vorzubeugen. Derzeit ist die AXA Assistance Deutschland GmbH, Xxxxxxx-Xxxxx 00-00, 00000 Xxxx mit der Praxispartner Abwicklung der Hochschule Wählen Assistance- und Versiche- rungsleistungen beauftragt. Für Sie ein Element aus ein Thema als versicherten Karteninhaber ist die AXA Assistance Deutschland GmbH (nachfolgend AXA Assistance) direkter Ansprechpartner für Anfragen zur Geltend- machung von Assistance-Leistungen und Versicherungsansprüchen. Soweit erforderlich, wird die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor AXA Assistance direkten Kontakt zwischen Ihnen und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus dem im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiteneinzelnen zuständigen Versicherer herstellen. Für die Bachelorarbeit Ihre Rechte und Pflichten sind insbesondere die Regelungen überall dort geregelt, wo sich der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium Text direkt an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto:  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro  . Ausbildungsjahr   Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Höhe von   Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist    . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen im Jahr   von   Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die Tätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Berechnungsmodelle für den Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im Ausland hat der/die Studierende selbst für einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der Dauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. „Sie“, den „Karteninhaber“, den „Inhaber einer gültigen Sparda Mastercard Platinum und Inhaber einer entsprechend gültigen Zusatzkarte“, an die „begünstigte Person“ oder an die „versicherte Person“ wendet. ______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studien­phasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der AusbildungWir bedanken uns für Ihr Vertrauen!

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Samples: www.sparda-a.de