Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold und die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10
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Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold und folgenden Kurzübersichten enthalten Informationen zu wesentlichen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen in über 30 Branchen. Ausgewählt wurden die Kommunen EbhausenBranchen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen die im Bereich Gemeinsa- men Tarifregister Berlin und Brandenburg am häufigsten nachgefragt werden und zu denen keine Tarifverträge im Internet zu finden sind. Für die Erstellung der amtlichen Wertermittlung Kurzübersichten wurden die im Ta- rifregister vorliegenden Tarifverträge ausgewertet, die in Berlin und/oder Brandenburg gelten. Zu- sammengestellt wurden Angaben zu den Tarifvertragsparteien, der Arbeitszeit, den Löhnen und Gehältern, zum Urlaub und zusätzlichen Urlaubsgeld sowie zu Sonderzahlungen (§§ 192 -197 BauGBWeihnachts- geld, 13. Monatseinkommen und dergleichen) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenvermögenswirksamen Leistungen. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit Kurzübersichten enthalten in der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglichRegel keine Entgelte für bestimmte Berufe, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden da auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöhtihnen zugrunde liegenden Tarifverträge grundsätzlich nicht nach Berufen, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- sondern nach Branchen bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang Wirtschaftsbereichen abgeschlossen worden sind. In den meisten Fällen wurde aus Grün- den besserer Übersichtlichkeit auf eine vollständige Auflistung aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen verzichtet. Aufgeführt ist aber in jedem Fall das Entgelt für ungelernte Arbeitskräfte, für Facharbei- ten sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer das höchstmögliche Entgelt. Da die Kurzübersichten nur einen ersten Überblick über die tariflichen Arbeitsbedingungen bieten und nicht alle auftretenden Fragen klären können, steht Ihnen für weitere Informationen sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausendetailliertere Auskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Integration, HaiterbachArbeit, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben Soziales Referat II B Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Xxxx 0000 zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten KommunenVerfügung. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 AbsÜbersicht wird fortlaufend aktualisiert. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Für Tarifinformationen können Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10auch unsere ande- ren Downloadangebote nutzen.
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Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Stadt Freudenberg, die Stadt Külsheim, die Gemeinde Werbach, die Gemeinde Königheim und die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen Stadt Wertheim wollten im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 192-197 BauGB) zusammen zu arbeiten zusammenarbeiten und haben hierzu einen gemeinsamen zum 29.08.2020 den „Gemeinsamen Gutachterausschuss Main-Tauber-Nord bei der Stadt Wertheim am Main“ mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildengebildet. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Dieser Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten Kooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Die Stadt Tauberbischofsheim soll nun durch diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung in den Gemeinsamen Gutachterausschuss aufgenommen werden. Durch den geplanten Zusammenschluss und den Beitritt der Stadt Tauberbischofsheim sollen insbesondere: insbesondere • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und damit verbunden auch • die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch - qualität genutzt werden können. Mit Beitritt überträgt die Stadt Tauberbischofsheim die Aufgabe nach §§ 192-197 BauGB zur Erfüllung auf die Stadt Wertheim. Mittelfristiges Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 10 ImmoWertV 2010193 Abs. 5 BauGB) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagoldeinem gemeinsamen Grundstücksmarktbericht. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-WürttembergGuAVO. Sämtliche Beteiligten Beide Kommunen sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen andere Städte und Gemeinden erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10.
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Vorbemerkungen. 2.1. Ziel dieses Vertrages ist es, den Companisten wirtschaftlich an der Wertsteigerung und der Vermietung der Gesamtliegenschaft Schlossgut Weissenhaus gemäß Anlage A inklusive der gesamten Aussenanlagen auf Grundstücksparzellen mit einer Gesamtgröße von ca. 70 ha wie sie im Grundbuch des Amtsterichts Wangels, Gemarkung Weissenhaus und Frederikenhof (Anlage B) verzeichnet sind (nachfolgend „Immobilie“ oder „Grundstück“) zu beteiligen. Die Große Kreisstadt Nagold Immobilie steht im Eigentum von Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx, geschäftsansässig Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx (nachfolgend „Resort-Eigentümer“).
2.2. Auf dem Grundstück wurden durch den Resort-Eigentümer Gebäude saniert und Neubauten erriichtet um den Betrieb eines 5-Sterne Resorts in Form eines historischen Dorfes in der höchsten Hotelkategorie zu ermöglichen. Beinhaltet sind ebenfalls diverse Gebäuden für gastronomische Nutzung und Verpflegung (u.a. ein Restaurant direkt am Strand), eine Reetscheune für Veranstaltungen, ein Spa mit Schwimmbad, Ver- und Entsorgungsgebäude, Verwaltungs- und Betriebsgebäude, Sport- und Freizeitanlagen, Park- und Caravanstellplätze (nachfolgend gemeinsam „das Resort“, Resort und Immobilie gemeinsam auch „Weissenhaus“).
2.3. Das Resort wird vom Resort-Eigentümer über einen Mietvertrag derzeit exklusiv an die Schloss Weissenhaus Betriebsgesellschaft mbH, Xxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 6411 (nachfolgend „Betriebsgesellschaft“) vermietet, die das Resort in eigener Verantwortung betreibt.
2.4. Der Resort-Eigentümer ist lediglich Minderheitsgesellschafter der Betriebsgesellschaft und weder Mitarbeiter noch Geschäftsführer. Die Betriebsgesellschaft ist derzeit die Alleinbetreiberin des Resorts. Es ist in der Zukunft möglich, dass das Grundstück und/oder das Resort von mit der Betriebsgesellschaft oder dem Resort-Eigentümer verbundenen Personen oder von Dritten in Teilen oder zur Gänze gemietet, untergemietet oder gepachtet wird. Auch in diesem Fall wird der Companist jedoch weiterhin wirtschaftlich an Weissenhaus beteiligt.
2.5. Der Resort-Eigentümer möchte Investoren die Gelegenheit bieten, mittels qualifiziert nachrangiger partiarischer Darlehen in Weissenhaus zu investieren.
2.6. Die qualifiziert nachrangigen partiarischen Darlehen werden auf der Internetplattform Xxxxxxxxxx.xxx (nachfolgend „Website bzw. Internetplattform“) an Investoren (nachfolgend „Companisten“) vermittelt (nachfolgend „Crowdinvesting“).
2.7. Die Website wird von der Companisto GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 132811 (nachfolgend „Companisto“), betriebenen. Es sollen mindestens EUR 1.000.000,00 (nachfolgend „Investmentschwelle“) über die Website eingesammelt werden.
2.8. Um die Abwicklung des Crowdinvestings zu vereinfachen, hat der Resort-Eigentümer die Crowdinvestinggesellschaft gegründet. Alleiniger Zweck der Crowdinvestinggesellschaft ist es, ein Crowdinvesting auf Companisto durchzuführen und die Kommunen EbhausenCompanisten wirtschaftlich an Weissenhaus zu beteiligen.
2.9. Die Companisten gewähren mit dem vorliegenden Vertrag der Crowdinvestinggesellschaft ein partiarisches Nachrangdarlehen. Das partiarische Nachrangdarlehen wird mit 4% p.a. verzinst. Partiarische Nachrangdarlehen vermitteln keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Die Crowdinvestinggesellschaft räumt den Companisten vielmehr (i) einen endfälligen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages (keine Tilgung während der Laufzeit), Rohrdorf (ii) auf Zahlung einer jährlichen ertragsunabhängigen Festverzinsung in Höhe von 4% p.a. auf den bereitgestellten Darlehensbetrag und Wildberg beabsichtigen (iii) eines jährlichen variablen Bonuszinses, (iv) eines Bonuszinses aus Grundstückswertsteigerung. Bei den Beteiligungen der Companisten handelt es sich demnach um indirekte wirtschaftliche Beteiligungen an Weissenhaus. Eine Verpflichtung des Resort- Eigentümers zu einem Grundstücksverkauf besteht nicht.
2.10. Der Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung der Companisten an Weissenhaus richtet sich nach der Höhe des gewährten Darlehensbetrages. Die Companisten werden je 5 Euro Darlehensbetrag mit einer Beteiligungsquote von 0,0000066% an den Netto-Mieteinnahmen des Resort-Eigentümers und an der Wertsteigerung des Resorts beteiligt (auf der Website und nachfolgend als „Anteil“ bezeichnet). Der Höhe der Netto-Mieteinnahmen des Resort-Eigentümers liegen die in der Anlage C auszugsweise beigefügten mietvertraglichen Regelungen zugrunde. Der Companist wird also wirtschaftlich an den Mieteinnahmen des Resort-Eigentümers beteiligt.
2.11. Der Beteiligungsquote liegt eine Postmoney-Bewertung des Resorts von EUR 76 Mio zugrunde. Die Bewertung ergibt sich aus der Summe der bisher in das Resort investierten Finanzmittel (ca. EUR 68,5 Mio) und dem maximal in dem Crowdinvesting zu investierenden Betrag (EUR 7,5 Mio). Zur Vereinfachung der Vertragsdurchführung gilt die Postmoney-Bewertung von EUR 76 Mio unabhängig davon, wie viel Kapital tatsächlich in dem Crowdinvesting eingesammelt wird. Der Companist erklärt, dass er die Herleitung der Bewertung nachvollziehen kann, mit der Bewertung einverstanden ist und diese als verbindlich anerkennt.
2.12. Die Crowdinvestinggesellschaft stellt das in dem Crowdwinvesting eingesammelte Kapital im Bereich der amtlichen Wertermittlung Anschluss an das Crowdinvesting mittels eines partiarischen Darlehens dem Resort-Eigentümer zur Verfügung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildennachfolgend „Darlehen an den Resort-Eigentümer“). Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 Der Resort-Eigentümer investiert das Kapital in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- Immobilie bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werdendas Resort.
2.13. Mit dem Zusammenschluss übergeben Zur Absicherung des Darlehens an den Resort-Eigentümer zzgl. 4% Zinsen wird der Resort- Eigentümer vor Auszahlung des Darlehens an den Resort-Eigentümer durch die Kommunen EbhausenCrowdinvestinggesellschaft zugunsten der Crowdinvestinggesellschaft eine oder mehrere Grundschulden, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die beispielsweise in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage Form von Grundschuldbriefen für die Zusammenarbeit bildet § 1 AbsImmobilie bestellen bzw. 1 Satz 2 GuAVO Badenabtreten (nachfolgend „Crowdinvesting-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZGrundschulden“). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in gemäß dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte vorgesehenen vorgehenden Vorbelastungen in den Abteilungen II und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben III des Grundbuchs sind nicht als wertmindernd anzusehen. Der derzeitige Grundbuchstand ist als Anlage B beigefügt. Den Crowdinvesting-Grundschulden dürfen vorrangige Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs bis zu einer Gesamthöhe von maximal EUR 34,25 Mio. zzgl. Zinsen in Höhe von 15% p.a. und 5% einmaliger Nebenleistungen vorgehen (§ 25 Abs. 3 GKZnachfolgend „zulässige vorrangige Belastungen“). Die Große Kreisstadt Nagold Crowdinvesting-Grundschulden sind im Rang unmittelbar nach den zulässigen vorrangigen Belastungen einzutragen, wobei die Crowdinvesting-Grundschulden untereinander gleichrangig sein werden und mit weiteren Grundschulden bis zu einer Gesamthöhe von maximal EUR 15,00 Mio gleichrangig sein dürfen.
2.14. Als zusätzliche Besicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche sowie der Zinszahlungsansprüche der Companisten gegen die Crowdinvestinggesellschaft (nachfolgend „abgesicherte Ansprüche“) hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten Resort-Eigentümer die in der Anlage D beigefügte Bürgschaftserklärung abgegeben, in der er sich gegenüber Companisto und dauerhaft zu unterhaltenden Companisten verpflichtet, die Darlehensrückzahlungen zuzüglich Zinsen im Falle eines Zahlungsausfalles der Crowdinvestinggesellschaft abzusichern.
2.15. Sie hat zur Erfüllung Die Crowdinvestinggesellschaft wird im Rahmen des Crowdinvestings qualifiziert nachrangige partiarische Darlehen in maximaler Höhe von insgesamt EUR 7.500.000,00 (nachfolgend „Investmentlimit“) an Companisten begeben. Das Investmentlimit kann von der übertragenen Aufgaben geeignete RäumlichkeitenCrowdinvestinggesellschaft erhöht werden (nachfolgend „erhöhtes Investmentlimit“).
2.16. Ihre Darlehensbeträge überweisen die Companisten nicht unmittelbar an die Crowdinvestinggesellschaft, notwendige Sachmittelsondern mit schuldbefreiender Wirkung an die Companisto Venture Capital GmbH, technische Ausstattung eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 138711.
2.17. Companisten können von dem Zeitpunkt an, ab dem die Immobilie auf der Internetplattform eingestellt und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend freigeschaltet ist, d. h. ab dem 15.07.2014, für die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach Dauer von sechs Monaten (nachfolgend „Investitionsfrist“) partiarische Nachrangdarlehen an der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten Crowdinvestinggesellschaft zeichnen, soweit nicht schon vor Ablauf der Investitionsfrist das Investmentlimit bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagendas erhöhte Investmentlimit erreicht ist. Die vom GuA beschlossene Liste Investitionsfrist kann um insgesamt bis zu weitere sechs Monate verlängert werden.
2.18. Durch das Anklicken des hierfür vorgesehenen Buttons auf der neu Website nach Auswahl der Investitionshöhe durch den Companisten, gibt der Companist ein Angebot auf Abschluss eines partiarischen Nachrangdarlehensvertrages nach Maßgabe dieses Vertrages ab. Der partiarische Nachrangdarlehensvertrag kommt erst dann zustande, wenn Companisto oder nachträglich zu wählenden Mitglieder die Crowdinvestinggesellschaft den Abschluss des bzwVertrages mit einer E-Mail bestätigen. Eines gesonderten schriftlichen Vertragsschlusses bedarf es darüber hinaus nicht.
2.19. Die Crowdinvestinggesellschaft hat verschiedene Sicherheiten für die Investitionen der Vorsitzenden Companisten vorgesehen. So hat der Resort-Eigentümer eine Bürgschaft für die Darlehen abgegeben. Des Weiteren wird der Darlehensbetrag des Darlehens an den Resort-Eigentümer mit einer Grundschuld auf das Resort besichert. Für die Zahlungsfähigkeit der Crowdinvestinggesellschaft haften daher nicht nur die Crowdinvestinggesellschaft selbst, sondern mittelbar auch der Resort-Eigentümer persönlich und das Grundstück an sich.
2.20. Bei dem Angebot der Crowdinvestinggesellschaft auf Abschluss eines Vertrags über das qualifiziert nachrangige partiarische Darlehen handelt es sich dennoch um eine Investition mit Risiken.
2.21. Der Companist trägt in Höhe seines Darlehensbetrages und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat vertraglich vereinbarten Zinsen das Insolvenzrisiko der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegtCrowdinvestinggesellschaft und des Bürgen. Die Höchstzahl Xxxx selbst dinglich an der von Immobilie beteiligt zu sein, ist der Companist nach diesem Vertrag durch die Bonuszinsen nach den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich Ziffern 11 und 12 anteilig am wirtschaftlichen Erfolg der Immobilie beteiligt. Eine über den Verlust des Darlehensbetrags hinausgehende Haftung, insbesondere eine Nachschusspflicht, besteht nicht.
2.22. Qualifiziert nachrangig ist das Darlehen, da sämtliche Ansprüche der Companisten solange und soweit ausgeschlossen werden, wie sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Crowdinvestinggesellschaft herbeiführen würden. Ferner werden die Companisten in einem etwaigen Insolvenzverfahren der Crowdinvestinggesellschaft nachrangig, also erst nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 maxBefriedung sämtlicher nichtnachrangiger Gläubiger bedient. 2 4.000 – 6.000 maxEin Totalverlust des eingesetzten Darlehenskapitals kann nicht ausgeschlossen werden. 4 7.000 – 12.000 maxGleiches gilt für den Zins und die Bonuszinsen. 6 13.000 – 20.000 maxDas Angebot ist daher nur für Companisten geeignet, die das Risiko eines Totalverlusts finanziell verkraften können.
2.23. 8 ab 21.000 max. 10Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende:
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Samples: Beteiligungsvertrag in Form Eines Partiarischen Nachrangdarlehens
Vorbemerkungen. Der kombinierte Bildungsgang der Ausbildung zum/zur und des Hochschulstudiums zum Studienabschluss ist ein anspruchsvolles Modell mit dem Ziel, Studium und Berufsausbildung optimal zu verknüpfen. Er setzt ein hohes Engagement und eine hohe Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraus. Während des Bildungsgangs wechseln sich Phasen der Ausbildung beim Praxispartner und Phasen des Studiums gegenseitig ab. Ausbildungszeiten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sind nur die Zeiten der Ausbildung beim Praxispartner (vgl. „Anhang Betriebs- und Studienphasen in der betrieblichen Ausbildung“ dieses Vertrages). Der Bildungsvertrag trifft darüber hinaus auch Regelungen für die Zeiten des Studiensemesters (Vorlesungszeit) und auch nach Abschluss der Ausbildung. § 1 Gegenstand des Vertrags Gegenstand des Bildungsvertrages ist die Vereinbarung der Vertragspartner über die Integration betrieblicher Praxisphasen im Rahmen des Verbundstudiums des/der Studierenden an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus über die Berufsausbildung hinaus. Dabei werden die Qualitätsstandards von hochschule dual berücksichtigt. Es besteht von beiden Seiten kein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums. Grundvoraussetzung für diesen Bildungsvertrag sind: der/die Studierende muss an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus immatrikuliert sein; die betrieblichen Praxisphasen entsprechen den Qualitätsstandards von hochschule dual. Die Große Kreisstadt Nagold Integration der betrieblichen Praxisphasen in das Studium ist im „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ geregelt. § 2 Vertragsdauer Das Vertragsverhältnis beginnt am: . und endet mit Abschluss des Studiums (= Feststellung sämtlicher Noten). Ist dies nicht innerhalb der Regelstudienzeit am Semesterende am: . steht es den Vertragspartnern frei, den Vertrag zu verlängern. Der detaillierte zeitliche Ablauf ist dem „Anhang Betriebs- und Studienphasen“ zu entnehmen. Die Dauer umfasst die betriebliche Ausbildung, die Studienphasen und die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen betrieblichen Praxisphasen bis zum Studienende. Ein Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung im Bereich Unternehmen besteht nicht. Die Berufsausbildungszeit umfasst mindestens die Mindestausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts der amtlichen Wertermittlung beruflichen Bildung (§BiBB). Im Falle einer Nichtzulassung zum Studium an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus – insbesondere bei Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vergabe der Studienplätze bei zulassungsbeschränkten Studienplätzen – wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf umgewandelt und dieses fortgesetzt. Besteht die/der Studierende eine Hochschulprüfung gemäß Prüfungsordnung, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidend ist, nicht, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zu der nach Prüfungsordnung nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, sofern der Praxispartner zustimmt. Besteht die/der Studierende die zulässige(n) Wiederholungsprüfung(en) nicht, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Nichtbestehen der nach der Prüfungsordnung letzten möglichen Wiederholungsprüfung(en) oder einer sonstigen Exmatrikulation. Im Falle der Beendigung wird die vereinbarte kombinierte Ausbildung in ein normales Berufsausbildungsverhältnis umgewandelt und dieses fortgesetzt, ggf. mit der Möglichkeit der Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 192 -197 BauGB21 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 3 Vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses Während der Zeit der Berufsausbildung gelten die Kündigungsbestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 22 BBiG). Nach Abschluss der Berufsausbildung gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie folgende Bestimmungen: Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Der Praxispartner wird vom Recht der ordentlichen Kündigung nur nach billigem Ermessen Gebrauch machen. Dabei ist das Interesse der/des Studierenden an der Fortsetzung seines Studiums angemessen zu bildenberücksichtigen. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 beiHochschule ist über den Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Der Vertrag ist jederzeit außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Zusammenschluss wichtiger Grund liegt insbesondere bei der Nichteinhaltung von § 5 oder § 6 des Vertrages vor. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der/die Studierende die Eintrittsberechtigung in ein höheres Semester verfehlt hat. Der Praxisbeauftragte der Hochschule für den betreffenden Studiengang ist in diesem Falle vom Praxispartner zu konsultieren. Die Vertragsparteien können die Fortsetzung des Vertrages vereinbaren. Für den Fall der Betriebsaufgabe verpflichtet sich der Praxispartner, sich rechtzeitig um eine weitere Fortführung des Bildungsvertrags in einer geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. § 4 Allgemeine Regelungen Der/die Studierende bleibt während der betrieblichen Praxisphasen, die Bestandteil des Studiums sind, Mitglied der Hochschule Wählen Sie ein Element aus mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten als Studierende/r. Es gelten insbesondere die Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Hochschulen in Bayern, die Studien- und Prüfungsordnung des studierten Studiengangs und die Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule sowie (falls vorhanden) die Satzung über die praktischen Studiensemester an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus abrufbar. Nach Abschluss der Berufsausbildung sind die betrieblichen Praxisphasen Bestandteil des Studiums und dienen der Vertiefung der praxisbezogenen Bildungsinhalte. Betriebliche Praxisphasen können in den praktischen Studiensemestern und in den vorlesungs- und prüfungsfreien Zeiten (i.d.R. 15. Febr. bis 14. Xxxx bzw. 01. Aug. bis 30. Sept.) liegen. Des Weiteren können betriebliche Praxisphasen während der Bachelorarbeit stattfinden. Weitergehende Zeitumfänge können vereinbart werden unter der Maßgabe, dass Studienverlauf und -erfolg nicht beeinträchtigt werden. Die Festlegung weiterer Zeitumfänge bedarf der schriftlichen Form, der/die Praxisbeauftragte bzw. Ansprechpartner*in an der Hochschule wird darüber informiert. Im Rahmen des Verbundstudiums schlägt der Praxispartner der Hochschule Wählen Sie ein Element aus ein Thema für die Bachelorarbeit des/der Studierenden vor und räumt dem/der Studierenden die Möglichkeit ein, diese Arbeiten für den Praxispartner durchzuführen. Der/die Studierende verpflichtet sich, die von der Hochschule Wählen Sie ein Element aus im Einvernehmen mit dem Unternehmen gestellten Themen zu bearbeiten. Für die Bachelorarbeit sind insbesondere die Regelungen der Rahmenprüfungsordnung, der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus. und die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu beachten, insbesondere die dort festgelegten Fristen und die erforderliche Zustimmung der Prüfungskommission des Studienganges. § 5 Pflichten des Praxispartners Der Praxispartner verpflichtet sich den/die Studierende/n entsprechend den Studieninhalten und der Vorgaben der Hochschule in den betrieblichen Praxisphasen fachlich zu betreuen; den/die Studierende/n zum Studium an der Hochschule gemäß obigem Bildungsgang freizustellen. Dies gilt ebenfalls für den Besuch der Berufsschule, soweit dieser vereinbart wurde; den/die Studierende/n für alle Prüfungen an der Hochschule freizustellen. Für Wiederholungen dieser Prüfungen und die Vorbereitung hierfür wird keine Freistellung gewährt. Für diese Zeiten nimmt der/die Studierende Gleitzeit oder Urlaub; dem/der Studierenden die Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen an der Hochschule Wählen Sie ein Element aus zu ermöglichen und ihn/sie dafür freizustellen; eine/n geeignete/n Mitarbeiter*in mit der geänderten Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese/n der Partnerhochschule zu benennen; die von dem/der Studierenden zu erstellenden Praxisberichte zu überprüfen und sich beim/bei der Studierenden über den Studienfortschritt zu informieren; ein Zeugnis über die betrieblichen Praxisphasen am 10.10.2017 Ende des Studiums auszustellen, das sich auf den Erfolg der Praxisphasen richtet sowie den Zeitraum der abgeleisteten Praxisphasen und etwaige Fehlzeiten ausweist. § 6 Pflichten des/der Studierende/n Der/die Studierende ist verpflichtet, sich dem Bildungszweck entsprechend zu verhalten, insbesondere die gebotenen Praxismöglichkeiten wahrzunehmen und hierbei die regelmäßige wöchentliche Praxiszeit von Stunden, während der im Anhang aufgeführten betrieblichen Praxisphasen, einzuhalten und ein Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich dem Praxispartner anzuzeigen; die im Rahmen der betrieblichen Praxisphasen übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen; den Anordnungen des Praxispartners und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen; die für den Praxispartner gültigen Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten und über die erlangten firmeninternen Kenntnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertraulichkeit zu wahren; fristgerecht Praxisberichte nach den einschlägigen Richtlinien der Hochschule für Praxissemester zu erstellen; sich mit dem Praxispartner über die gegebenenfalls zu wählenden Schwerpunkte des Studiums Wählen Sie ein Element aus. dem Praxispartner den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Studienverlauf nach jedem Semester durch von der Hochschule ausgestellte Notenbescheinigung (Notenausdruck des Selbstbedienungsportals) vorzulegen. Im Einzelnen wird auch auf § 7.2.2. des Vertrages verwiesen; die Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung termingerecht vorzulegen. § 7 Vergütung und sonstige Leistungen Der Praxispartner zahlt eine angemessene Vergütung. Die Ausbildungsvergütung beträgt zum aktuellen Zeitpunkt monatlich brutto: . Ausbildungsjahr Euro . Ausbildungsjahr Euro . Ausbildungsjahr Euro . Ausbildungsjahr Euro Xxxxx während des Studiums eine vom Praxispartner geduldete Verzögerung auf, die der/die Studierende zu vertreten hat, so kann eine individuelle Regelung über die Vergütung getroffen werden. Sie unterliegt der Schriftform. Nach Bestehen der Berufsabschlussprüfung zahlt der Praxispartner eine Vergütung in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung Höhe von Euro. Die Vergütung wird monatlich bis zum Studienende bezahlt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Termingerechte Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung/Semesterrückmeldung. Nachweis der planmäßigen Studienleistung durch Vorlage der Notenbescheinigung. Praxiseinsätze während der Praxisphasen beim Praxispartner während der vorlesungsfreien Zeit. Hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherungsabgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Ausbildungs-, Arbeitszeit und Urlaub Die regelmäßige, betriebliche Ausbildungszeit richtet sich nach der betriebsüblichen, tariflichen Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Des Weiteren gelten die Regeln des Landes Baden-Württemberg möglich, welche Berufsbildungsgesetzes. Der regelmäßige Einsatzort während der betrieblichen Praxisphasen ist . Andere Einsatzorte können bei Bedarf vereinbart werden. Der Praxispartner gewährt dem/der Teilnehmer*in Urlaub nach den geltenden tariflichen bzw. durch Betriebsvereinbarung getroffenen Bestimmungen bzw. dem Bundesurlaubsgesetz (für Minderjährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die Qualitätsstandards von hochschule dual werden berücksichtigt. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr von Arbeitstagen im Jahr von Arbeitstagen im Jahr von Arbeitstagen im Jahr von Arbeitstagen im Jahr von Arbeitstagen Nach Abschluss der Berufsausbildung ist Urlaub während der Praxisphasen vom 15. Februar bis 14. Xxxx und 1. August bis 30. September zu nehmen. In der noch verbleibenden vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit wird die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hatTätigkeit beim Praxispartner fortgesetzt. Durch Berechnungsmodelle für den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt Urlaub können dem Anhang entnommen werden. Zusätzliche Urlaubstage können erreicht werden, • wenn außerhalb der Praxisphasen weitergehende Arbeitszeit erbracht wird (vgl. § 4 Abs. 3). § 9 Versicherungsschutz Der/die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten Studierende ist während aller betrieblichen Praxisphasen im Inland kraft Gesetzes gegen Unfall versichert (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 2 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-WürttembergNr. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form 1 SGB VII). Im Versicherungsfalle übermittelt der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese Praxispartner auch der Hochschule Wählen Sie ein Element aus einen Abdruck der Unfallanzeige. Für praktische Studiensemester bzw. betriebliche Praxisphasen im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch Ausland hat der/die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten Studierende selbst für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune einen ausreichenden Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält Der/die Studierende unterliegt während des Vertragsverhältnisses im Inland der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie der/die zur Berufsausbildung Beschäftigte. § 10 Ausschlussfristen/Verfallsklauseln Alle Ansprüche aus diesem Bildungsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche. Lehnt der/die Leistungspflichtige den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfristen und umfasst diese Verfallsklausel gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliches Verhalten, für Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG und für andere gesetzliche oder tarifliche Ansprüche, auf die Gemarkungen nicht verzichtet werden kann. § 11 Sonstige Vereinbarungen Für den Ausbildungsvertrag finden, soweit keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, die für ein Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der/die Studierende verpflichtet sich, während der jeweils beteiligten KommunenDauer der Bildungsmaßnahme keine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern das Gehalt auskömmlich ist. Es gilt der jeweilige BAföG Höchstsatz als auskömmlich. Die Kommunen EbhausenAufnahme einer Erwerbstätigkeit ist gegenüber dem Praxispartner anzeigepflichtig und darf nicht den Interessen des Praxispartners widersprechen oder den Studienfortschritt gefährden. Änderungen und Ergänzungen des Bildungsvertrages sowie Nebenabsprachen und sonstige Abmachungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, Haiterbachso wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen oder des Bildungsvertrages in seiner Gesamtheit dadurch nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, Rohrdorf gilt das als vereinbart, was dem Sinn und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen Zweck der vertraglich gewünschten, ungültigen Regelung am nächsten kommt. Von diesem Vertrag und vom Berufsausbildungsvertrag erhält jede Vertragspartei sowie die in Hochschule Wählen Sie ein Element aus eine unterschriebene Ausfertigung. Weitere Vereinbarungen: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. , den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ)______________________________ Praxispartner ______________________________ Die/Der Studierende ______________________________ Ggf. Mit gesetzliche Vertreter Anlagen Anhang Betriebs- und Studienphasen Beiblatt Betreuung des Verbundstudiums Erläuterungen zum Urlaub nach Beendigung der Übertragung Ausbildung Erläuterungen Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht nach Beendigung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Ausbildung
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Samples: Musterbildungsvertrag
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Parteien sind in ihrem jeweiligen Gebiet öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach Maßgabe von § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), das zuletzt durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist (nach- folgend „LAbfG NRW“). Insoweit ist der Kreis nach § 5 Absatz 1 und 2, 2. Spiegelstrich LAbfG NRW zuständig für die Entsorgung von Abfällen, während es der Gemeinde gemäß § 5 Absatz 6 Satz 1 LAbfG NRW obliegt, die in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle ein- zusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagsstationen zu beför- dern, die vom Kreis oder in dessen Auftrag betrieben werden. Vor diesem Hintergrund ist der Kreis zuständig für die Entsorgung von Altkleidern, -schuhen und Heimtextilien aus privaten Haushaltungen und die Kommunen EbhausenGemeinde ist zuständig für die Sammlung und den Transport dieser nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), Rohrdorf zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. April 2016 (BGBl. I S. 569), überlassungspflichti- gen Abfälle. Der Kreis und Wildberg beabsichtigen die Gemeinde haben in den Jahren 2015 und 2016 bereits einen Versuch über eine Sammlung von Xxxxxxxxxxx, -schuhen und Heimtextilien durch den Kreis durchgeführt. Ziel dieses Versuchs war zum einen die Sicherstellung einer geordneten Entsorgung der Abfälle und zum an- deren die Vermeidung der durch gewerbliche Sammlungen ausgelösten Beeinträchtigungen des Stadtbildes bzw. Behinderungen und Gefährdungen des Straßenverkehrs. Darüber hinaus sollten auch die durch die Verwertung der Altkleider, -schuhe und Heimtextilien erzielbaren Erlöse über eine reduzierte Abfallentsorgungsgebühr den Bürgern der Gemeinde zugutekommen. Da der Versuch einer vom Kreis durchgeführten Sammlung von den Parteien als erfolgreich be- wertet worden ist, soll er nunmehr auf Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Bereich Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der amtlichen Wertermittlung Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (§§ 192 -197 BauGBGV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204) zusammen zu arbeiten (nachfolgend „GkG NRW“), zwischen dem Kreis und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss der Gemeinde mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss Wir- kung ab dem 01.01.2022 bei01. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet Januar 2017 institutionalisiert werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage Dabei soll für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einigGemeinde der Anreiz zur Teilnahme an der Kooperation darin bestehen, dass diese Form für die Gemeinde mindestens kosten- neutral ist; ein etwaiges Defizit soll vom Kreis getragen werden. Nachdem sich die Gemeinde mit Schreiben vom 23. Mai 2016 mit einer Fortführung der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert Sammlung von Xxxxxxxxxxx, -schuhen und Heimtextilien auf ihrem Gebiet durch den Kreis einverstanden erklärt hat, hat der Kreis zur Vermeidung zeitlicher Engpässe die Sammlung und den Transport der Abfäl- le europaweit ausgeschrieben und am 30. August 2016 an einen Dienstleister vergeben; das Auf- tragsverhältnis beginnt am 01. Januar 2017. Darüber hinaus wird der Kreis die für die Sammlung erforderlichen Container zum Ende des Jahres 2016 zu Eigentum erwerben. Diese Sammelcontai- ner sollen in der Gemeinde nach deren Vorgaben aufgestellt werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abssind dort bereits aufge- stellt worden. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und Dies vorausgeschickt, schließen die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Parteien folgende
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Das Vorhaben der interkommunalen Entwicklung des Gewerbeparks Bornheim-Süd / Alfter- Nord geht zurück auf Mitte der 90er-Jahre. Für die Entwicklung des Teilabschnittes Alfter- Nord war jedoch u.a. eine Voraussetzung, dass die seit langem geplante Landesstraße L 183 neu vom Land NRW auch gebaut wird, damit der betroffene Teilabschnitt des Gewerbe- parks auf dem Gemeindegebiet Alfter erschlossen werden kann. Mit Schreiben vom Dezember 2011 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Gemeinde Alfter darauf hingewiesen, dass die Vorbereitungen zur öffentlichen Ausschreibung eines weiteren Bauabschnitts der L 183n beginnen sollen und sich das Land NRW an den An- schlusskosten des Gewerbeparks Bornheim-Süd / Alfter-Nord an die geplante L 183 n nur dann beteiligt, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Kommunen EbhausenGe- meinde Alfter einen entsprechenden Bebauungsplan für den betroffenen Teilabschnitt GE Alfter-Nord aufstellt. Zur Optimierung der Verkehrsinfrastruktur, Rohrdorf insbesondere für eine zweite Anbindung des Ge- werbeparks Bornheim-Süd an das übergeordnete Straßennetz und Wildberg beabsichtigen im Bereich zur Verbesserung der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten Vermarktungsmöglichkeiten für die Gewerbeflächen ist der Anschluss an die L 183 n auch für die Stadt Bornheim von besonderem Interesse. Auf der Grundlage dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Alfter und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach der Stadt Bornheim soll nun die Entwicklung des Teilabschnittes des Gewerbeparks Alfter-Nord, der zwischen dem heutigen Ausbauende der Xxxxxxxxx-Xxxx-Straße und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglichkünftigen L 183 n liegt, welche auf die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet Stadt Bornheim übertragen werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §Gemäß § 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 23 Abs. 2 GKZ)S. 2 GkG NRW verpflichtet sich die Stadt Bornheim, die dazu im Einzelnen erforderlichen Aufga- ben für die Gemeinde Alfter durchzuführen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung und Durchführung der Maßnahmen ist die Stadt Bornheim berechtigt, ihre kommunale Beteiligungsgesellschaft WFG BORNHEIM einzusetzen. Da die komplette Umsetzung des Projekts durch die WFG Bornheim erfolgen soll, sind die Parteien damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang erforderliche vertragliche Vereinba- rungen auch von der WFG BORNHEIM unmittelbar getroffen werden. Der insofern zu schließende Erschließungs- und Entwicklungsvertrag zwischen der Gemein- de Alfter und der WFG BORNHEIM findet sich als Anlage 1 dieser Vereinbarung beigefügt. Die Große Kreisstadt Nagold nimmt Herstellung der Anschlussverbindung für die Übertragung ankommunale Erschließungsstraße des o.g. Sie Teilabschnittes Gewerbepark Alfter-Nord über einen Kreisverkehr an die L 183 n ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei einer weiteren Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden Gemeinde Alfter und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegtWFG BORNHEIM geregelt (vgl. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Anlage 2).
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Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold und Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen im Bereich berufliche Ausbildung in der amtlichen Wertermittlung Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenweiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle sozialen Pflegeversicherung nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten § 65 SGB XI (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw33 Abs. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden5 iVm. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-WürttembergPflBG). Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 1 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZPflAFinV). Mit der Übertragung nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden GKV- Spitzenverband und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat Verband der Großen Kreisstadt Nagold Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl Leistung der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.
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Samples: Direct Payment Agreement
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Der Jugendhilfeausschuss hat sich in seiner 28. Sitzung am 29. Xxxx 2011/die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration in ihrer Sitzung am 5. Mai 2011 mit der Weiterentwicklung der Familienpflege und der Leistungsvergabe in der Stadtgemeinde Bremen befasst und unter Berück- sichtigung der Ergebnisse der Evaluation des Trägers PiB – Pflegekinder in Bre- men gGmbH durch die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf GISS Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Wildberg beabsichtigen So- zialplanung Bremen e.V. und der in der Vertragslaufzeit ab 01.04.2002 durch den Xxxxxx geschaffenen Strukturen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen Familienpflege in der Stadtge- meinde Bremen sowie der eindeutig positiv zu arbeiten bewertenden Struktur- Prozess-, und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss Ergebnisqualität den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Jugendhilfeausschuss/die städtische Deputation für Soziales, Jugend, Seni- oren und Ausländerintegration nimmt den Vorschlag der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Amtes für Soziale Dienste im Hinblick auf den Verzicht einer Neuvergabe der Leistungsbereiche Vollzeit- und Tagespflege nach Auslaufen des Vertrages mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildendem Xxxxxx PiB - Pflegekinder in Bremen gGmbH unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation zur Kenntnis und stimmt diesem Vorgehen zu. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten Er/sie erklärt sich damit einverstanden, dass mit dem gemeinsamen Gutachterausschuss Xxxxxx Neuverhandlungen zur Vertragsgestaltung ab dem 01.01.2022 bei01.01.2012 aufgenommen werden und in diese die dargestellten Eckpunkte mit aufgenommen werden. Ein solcher Zusammenschluss Sie begrüßt ausdrücklich die Absicht die Gesellschafter- gruppe auszuweiten.“ Auf dieser Grundlage wird der Kooperations- und Leistungsvertrag (einschließlich Qualifizierung) mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten den Vertragsbestandteilen „Kindertagespflege“ (Anlage 1), „Vollzeitpflege“ (Anlage 2), „Übergangspflege“ (Anlage 3), „Kurzzeitpflege“ (Anla- ge 4) und am 10.10.2017 „Patenschaften“ (Anlage 5) als Folgevertrag des zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Xxxxxx PiB-Pflegekinder in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung Bremen gGmbH abge- schlossenen Kooperationsvertrages vom 22.03.2002 geschlossen. Geschlossene Vereinbarungen und Regelungen sowie festgelegte Fachstandards des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) laufenden Vertrages bleiben Grundlage dieses Folgevertrages soweit sie nicht im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in Rahmen dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10geändert werden.
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Samples: Kooperations Und Leistungsvertrag
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Für die Hydrantenentnahmen aus dem Trinkwassernetz sind ausschließlich Standrohre und die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen Hydrantenzähler der Stadtwerke Jena Netze GmbH zu verwenden. Sie dürfen ausschließlich im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenTrinkwassernetz von JenaWasser benutzt werden. Die Städte Haiterbach Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. • Der Termin für die Ausleihe ist mindestens 3 Werktage im Voraus beim Zählerdienst Wasser der Stadtwerke Jena Netze GmbH zu vereinbaren. • Alle Standrohre und Wildberg treten Hydrantenzähler werden auf vollständige Funktion geprüft ausgegeben und längstens 3 Tage vor der Ausgabe desinfiziert. • Standrohre und Hydrantenzähler dürfen höchstens einen Monat verwendet werden. Danach sind sie den Stadtwerken Jena Netze zurückzugeben und durch Mitarbeiter der Stadtwerke Jena Netze zu desinfizieren. Die Desinfektion ist 2 Tage im Voraus zu vereinbaren. Bei Überschreitung der Frist von einem Monat werden Standrohre und Hydrantenzähler auf Kosten des Kunden eingezogen. • Standrohre und Hydrantenzähler sind ausschließlich zu dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 beiim Vertrag benannten Zweck sowie an der vorgegebenen Entnahmestelle zu verwenden. Ein solcher Zusammenschluss Umsetzen an eine andere als die vorgegebene Entnahmestelle ist nur nach Absprache mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit den Mitarbeitern der geänderten Stadtwerke Jena Netze GmbH möglich. • Standrohre und am 10.10.2017 Hydrantenzähler sowie die daran angeschlossenen Entnahmeeinrichtungen sind entsprechend der einschlägigen Vorschriften und technischen Regelwerke sowie den Vorgaben der Stadtwerke Jena Netze GmbH zu montieren, zu betreiben und zu demontieren. • Veränderungen und Instandsetzungsmaßnahmen an Standrohren und Hydrantenzählern dürfen ausschließlich durch Mitarbeiter der Stadtwerke Jena Netze GmbH oder in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet deren Auftrag durchgeführt werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben • Bei Frostgefahr und Xxxxx kann die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf Benutzung von Hydranten sowie Standrohren und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Hydrantenzählern untersagt werden.
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Samples: Water Supply Agreement
Vorbemerkungen. 2.1 Die Große Kreisstadt Nagold AVORIS GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht mit Sitz in Wien und die Kommunen Ebhausender Geschäftsanschrift Xxxxxxxxxx 00/0, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen 0000 Xxxx, eingetragen im Bereich der amtlichen Wertermittlung Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 489260a (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ„DARLEHENSNEHMERIN“). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung anEigentümer der Gesellschaft sind: 25% Parzival Holding GmbH (100% Gesellschafter: Mag. Sie ist Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx) 25% WFH GmbH (100% Gesellschafter: Xxxxx Xxxxxxxxx) 25% Campo BHB GmbH (100% Gesellschafter: DI Xxxxxxx Xxxxxxxxx) 25% FSH GmbH (100% Gesellschafter: Xxxxxxxxx Xxxxxxx)
2.2 Die Gesellschaft beabsichtigt, für Zwecke der Unternehmensfinanzierung qualifiziert nachrangige, unverbriefte Darlehen (kurz „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVONachrangdarlehen") aufzunehmen. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne Gesellschaft verwendet die von § 25 Absden Crowd-Investoren zur Verfügung gestellten Mittel für die Finanzierung von Immobilienprojekten in Österreich. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold Darüber hinaus soll die Kapitalstruktur sowie die Liquiditätssituation der DARLEHENSNEHMERIN verbessert werden.
2.3 Zu diesem Zweck lädt die Gesellschaft Crowd-Investoren ein, sich über ihre Website für ein solches Nachrangdarlehen zu interessieren und ein Angebot zur Gewährung eines solchen Nachrangdarlehens an die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal Gesellschaft zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend Die Annahme der Angebote von Crowd-Investoren und daher die ehrenamtlichen Gutachter/innenAufnahme der Nachrangdarlehen durch die Gesellschaft hängt u.a. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach davon ab, dass das Funding Limit durch die Angebote der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl Crowd-Investoren oder sonstiger Investoren nicht überschritten wird.
2.4 Der Crowd-Investor gewährt als Anleger mit dem vorliegenden Vertrag der Gesellschaft ein Nachrangdarlehen. Dieses Darlehen vermittelt keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an fachlich qualifizierten bzwder Gesellschaft und die Zahlungsansprüche des Crowd-Investors sind qualifiziert nachrangig, das heißt insbesondere, dass die Gesellschaft Zahlungen an den Crowd-Investor jeweils nur soweit ausführen wird, als die Durchführung der jeweiligen Zahlung keine Insolvenz der Gesellschaft bewirkt und nicht zu einem Insolvenzgrund führt. nach deren Sachkunde Im Gegenzug erhält der Crowd-Investor Anspruch auf höhere Zinsen. DEM CROWD-INVESTOR IST BEWUSST, DASS DIE INVESTITION IN FORM DES NACHRANGDARLEHENS NICHT NUR CHANCEN, SONDERN AUCH RISIKEN, BIS HIN ZU EINEM MÖGLICHEN TOTALAUSFALL DES INVESTMENTS, MIT SICH BRINGT. ES SOLLEN DAHER NUR CROWD-INVESTOREN ENTSPRECHENDE ANGEBOTE ZUR GEWÄHRUNG EINES NACHRANGDARLEHENS ABGEBEN, DIE EINEN TOTALAUSFALL DES INVESTIERTEN BETRAGS VERKRAFTEN KÖNNEN UND WIRTSCHAFTLICH NICHT AUF ENTSPRECHENDE RÜCKFLÜSSE AUS DEM INVESTMENT ANGEWIESEN SIND. In diesem Zusammenhang wird der Crowd-Investor darauf hingewiesen, sollte dieser beabsichtigen einen Betrag mit einem EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert zu veranlagen, höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet, oder bis zu maximal 10 % seines Finanzvermögens zu investieren.
2.5 Der Crowd-Investor stellt das Angebot zur Gewährung des Nachrangdarlehens an die Gesellschaft und Erfahrung geeigneten Gutachtern in wird gleichzeitig als Teil dieses Angebots den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ entsprechend angebotenen Darlehensbetrag – wie näher auf der Website beschrieben – auf ein eigens eingerichtetes Bankkonto (Wallet) bezahlen. Im Fall der Annahme des Angebots durch die Gesellschaft wird der Darlehensbetrag an die Gesellschaft ausbezahlt, ansonsten wird der vom Crowd-Investor bezahlte Darlehensbetrag wieder auf das vom Crowd-Investor auf der Website bekanntgegebene Bankkonto refundiert.
2.6 Crowd-Investoren können während der auf der Website und unter Punkt 1 bekanntgegebenen Zeichnungsfrist Angebote zur Xxxx vorschlagenZeichnung von Nachrangdarlehen abgeben. Die Zeichnungsfrist kann von der Gesellschaft im Fall einer vorzeitigen Erreichung der Funding Schwelle und/oder des Funding Limits verkürzt werden. Ebenso kann die Zeichnungsfrist von der Gesellschaft bis zu der in Punkt 1 genannten möglichen Verlängerungsoptionsfrist ausgeweitet werden. Der Crowd-Investor bleibt während der (allenfalls verkürzten oder verlängerten) Zeichnungsfrist an sein Angebot gebunden.
2.7 Durch die Auswahl eines Betrages, den der Crowd-Investor als Nachrangdarlehen investieren will, und entsprechender Bestätigung durch Anklicken des „Investition bestätigen“- Buttons auf der Website, auf der sich der Crowd-Investor zuvor registriert hat, gibt der Crowd- Investor ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages zur Gewährung eines Nachrangdarlehens gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages ab. Eine Annahme des Angebots eines Crowd-Investors auf Abschluss des Nachrangdarlehens durch die Gesellschaft erfolgt durch Übermittlung eines E-Mails mit Bestätigung der Zahlung an die vom GuA beschlossene Liste Crowd-Investor bei der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. Registrierung auf der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegtWebsite bekanntgegebene E-Mail- Adresse. Die Höchstzahl Gesellschaft behält sich auch die Ablehnung einzelner Angebote von Crowd- Investoren ohne weitere Gründe vor (so zum Beispiel auch wenn die Gesellschaft die Befürchtung hat, dass ein Crowd-Investor eigentlich ein Wettbewerber der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 maxGesellschaft ist). 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Crowd-Investoren, deren Angebote abgelehnt werden, erhalten kein E-Mail zur Annahme ihres Angebots und werden gesondert per E-Mail verständigt.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag
Vorbemerkungen. Technikneutraler Versicherungsschutz Die Große Kreisstadt Nagold Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: – Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) – Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung; A.2) – Autoschutzbrief (A.3) – Kfz-Unfallversicherung (A.4) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versiche- rungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Abhängig von Art und Verwendung des versicherten Fahrzeugs können Sie mit uns Erweiterungen des Leistungsumfangs vereinbaren. Für die Kommunen EbhausenKfz-Haftpflichtversicherung: – Fahrerschutzversicherung (A.8) Für die Fahrzeugversicherung – GAP-Deckung (A.2.13) – Top-Schutz (A.5.2 bzw. A.6.1) – Premium-Schutz (A.5.3) – Inhaltsversicherung (A.6.2) – Brems-, Rohrdorf Betriebs- und Wildberg beabsichtigen im Bereich der amtlichen Wertermittlung Bruchschäden (§§ 192 -197 BauGBA.7) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenDiese Erweiterungen des Leistungsumfangs stellen keine rechtlich selbstständigen Verträge dar. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Leistungserweiterungen Sie für Ihr Fahrzeug abge- schlossen haben. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage Sonderbedingungen für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO BadenKfz-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kannVersicherung von Umweltschäden finden Anwendung, soweit diese ver- einbart sind. Das Gleiche gilt für die besonderen Bedingungen zur Oldtimerversicherung (nur Gothaer Kraft- fahrtversicherung für überwiegend privat genutzte Pkw). Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und die Anlagen gelten für Kraftfahrtversicherungsverträge, soweit für diese gemäß § 5 des Pflichtversicherungsge- setzes in der Bundesrepublik Deutschland Annahmepflicht besteht und die zu versichernden Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuganhänger zulassungspflichtig sind, jedoch nicht für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und – Handwerks sowie der Kraftfahrzeughersteller. Soweit in diesen Versicherungsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vor- schriften. Bei Sammelversicherungsverträgen gilt jede Teilvereinbarung über das einzelne Wagnis als Versicherung. Versicherungsschutz besteht auch für Schadenereignisse, die – während des automatisierten oder autonomen Fahrbetriebs eintreten oder – Folge eines Cyberangriffs (z. B. Hackerangriff auf das versicherte Fahrzeug oder die Verkehrsinfra- struktur) sind, wenn sich dadurch eine nach Ihrem Versicherungsvertrag und diesen AKB versicherte Gefahr verwirklicht. Der Versicherungsschutz besteht im selben Landkreis liegen Rahmen Ihres Versicherungsvertrages und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind dieser AKB unabhängig von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder Art des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Antriebs.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Vorbemerkungen. 2.1 Die Große Kreisstadt Nagold Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschen Recht mit dem Sitz in Hamburg und die Kommunen Ebhausender Geschäftsadresse Xxxxxxxxxxxxxx 0, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen 00000 Xxxxxxx, eingetragen im Bereich Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der amtlichen Wertermittlung Registernummer HRB 133736. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Handel und Vertrieb von Bierprodukten der österreichischen Gesellschaft Firma Nixe Brau GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00.
2.2 Die Gesellschaft beabsichtigt, für Zwecke der Unternehmensfinanzierung qualifi- ziert nachrangige, unverbriefte, partiarische Darlehen (§§ 192 -197 BauGB„Nachrangdarlehen“) zusammen aufzunehmen.
2.3 Zu diesem Zweck lädt die Gesellschaft Crowd-Investoren über eine von der Crowd- Investment Plattform („CONDA“) zur Verfügung gestellte Website („Website“) ein, sich für ein solches Nachrangdarlehen zu arbeiten interessieren und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben ein Angebot zur Erfüllung Gewährung eines solchen Nachrangdarlehen an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal Gesellschaft zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend Die Annahme dieser Angebote und daher die ehrenamtlichen Gutachter/innenAufnahme des Nachrangdarlehens durch die Gesellschaft hängt u.a. Jede beteiligte Kommune kann davon ab, ob der in eigener Verantwortung eine nach Punkt 1 genannte Mindestbetrag („Funding Schwelle“) durch die Angebote der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl Crowd-Investoren erreicht wird.
2.4 Die Gesellschaft wird im Rahmen des gegenständlichen Crowdinvestings Nach- rangdarlehen höchstens bis zu einem in Punkt 1 genannten Gesamtbetrag („Fun- ding Limit“) von Crowd-Investoren aufnehmen und akzeptieren.
2.5 Der Crowd-Investor gewährt mit dem vorliegenden Vertrag der Gesellschaft ein nachrangiges, unbesichertes partiarisches Darlehen. Ein Darlehen vermittelt keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an fachlich qualifizierten der Gesellschaft und die Zahlungsansprüche des Crowd-Investors sind qualifiziert nachrangig, das heißt insbesondere, dass die Gesellschaft Zahlungen jeweils nur soweit ausführen wird, soweit die Durch- führung der jeweiligen Zahlung keine Insolvenz der Gesellschaft bewirkt und nicht zu einem Insolvenzgrund führt. Im Gegenzug erhält der Crowd-Investor Anspruch auf Wertsteigerungszinsen einerseits abhängig vom Gewinn der Gesellschaft und andererseits bei Endfälligkeit und etwaiger vorzeitiger Kündigung aufgrund eines Kontrollwechsels bzw. nach deren Sachkunde bei Aufnahme eines Surrogatskapitals. DEM CROWD- INVESTOR IST BEWUSST, DASS DIE INVESTITION IN FORM DES NACHRANGDARLEHENS NICHT NUR CHANCEN SONDERN AUCH RISIKEN, BIS HIN ZU EINEM MÖGLICHEN TOTALAUSFALL DES INVESTMENTS, MIT SICH BRINGT. ES SOLLEN DAHER NUR CROWD-INVESTOREN ENTSPRECHENDE ANGEBOTE ZUR GEWÄHRUNG EINES NACHRANGDARLEHENS ABGEBEN, DIE EINEN TOTALAUSFALL DES INVESTIERTEN BETRAGS VERKRAFTEN KÖNNEN UND WIRTSCHAFTLICH NICHT AUF ENTSPRECHENDE RÜCKFLÜSSE AUS DEM INVESTMENT ANGEWIESEN SIND.
2.6 Der Crowd-Investor stellt das Angebot zur Gewährung des Nachrangdarlehens an die Gesellschaft und Erfahrung geeigneten Gutachtern in wird gleichzeitig (als Teil dieses Angebots) den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ entsprechend angebotenen Darlehensbetrag über die Bezahlfunktion, wie näher auf der Website beschrieben, zahlen. Im Fall der Annahme des Angebots durch die Gesellschaft wird der Darlehensbetrag an die Gesellschaft ausgezahlt, ansonsten wird der vom Crowd-Investor gezahlte Darlehensbetrag an den entsprechenden Crowd-Investor zurückgezahlt.
2.7 Crowd-Investoren können während der auf der Website und gemäß Punkt 1 be- kanntgegebenen Zeichnungsfrist Angebote zur Xxxx vorschlagenZeichnung von Nachrangdarlehen abgeben. Die Zeichnungsfrist kann von der Gesellschaft im Fall einer vorzeitigen Erreichung der Funding Schwelle und/oder des Funding Limits verkürzt werden, ebenso kann die Zeichnungsfrist von der Gesellschaft um die in Punkt 1 genannte Verlängerungsoptionsfrist verlängert werden. Der Crowd-Investor bleibt während der (auch verkürzten oder verlängerten) Zeichnungsfrist an sein Angebot gebun- den.
2.8 Durch die Auswahl eines Betrages, den der Crowd-Investor in Form des Nachrang- darlehens investieren will und entsprechender Bestätigung durch Anklicken des Bestätigen-Buttons auf der Website, auf der sich der Crowd-Investor zuvor regis- triert hat, gibt der Crowd-Investor ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensver- trages zur Gewährung eines Nachrangdarlehens gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages ab. Alternativ kann das Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages zur Gewährung eines Nachrangdarlehens gemäß den Bestimmungen dieses Ver- trages auch schriftlich durch Übersendung eines Zeichnungsscheins an die Gesell- schaftsadresse abgegeben werden. Eine Annahme des Angebots eines Crowd- Investors auf Abschluss des Nachrangdarlehens durch die Gesellschaft erfolgt am Ende der Zeichnungsfrist durch Übermittlung einer Email an die vom GuA beschlossene Liste Crowd- Investor bei Registrierung auf der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des Website bzw. im Zeichnungsschein bekanntge- gebene Email-Adresse nach entsprechender Bekanntgabe des Zeichnungsschlus- ses auf der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegtWebsite. Die Höchstzahl Gesellschaft behält sich die Ablehnung einzelner Angebo- te von Crowd-Investoren, auch ohne weitere Gründe zu nennen, vor. Crowd- Investoren, deren Angebote abgelehnt werden, erhalten keine Email zur Annahme ihres Angebots und werden, nach Möglichkeit, gesondert per Email verständigt. Ab Annahme der Angebote haben die Crowd-Investoren das Recht, binnen 14 Tagen von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl dem solcherart geschlossenen Darlehensvertrag zurückzutreten. Der Darle- hensvertrag steht weiter unter der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10auflösenden Bedingung, dass durch Rücktritte von Crowd-Investoren der Gesamtdarlehensbetrag unter die Funding Schwelle fällt; in diesem Fall hat die Gesellschaft keine Zinsen zu zahlen.
2.9 Diese Vorbemerkungen sind Bestandteil dieses Vertrags.
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Samples: Darlehensvertrag
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten: – Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) – Kaskoversicherung (A.2) – Autoschutzbrief (A.3) – Kfz-Unfallversicherung (A.4) Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versiche- rungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Abhängig von Art und Verwendung des versicherten Fahrzeugs können Sie mit uns Erweiterungen des Leistungsumfangs vereinbaren. Für die Kommunen EbhausenKfz-Haftpflichtversicherung: – Fahrerschutzversicherung (A.8) Für die Fahrzeugversicherung – GAP-Deckung (A.2.13) – Top-Schutz (A.5 bzw. A.6.1) – Inhaltsversicherung (A.6.2) – Brems-, Rohrdorf Betriebs- und Wildberg beabsichtigen im Bereich der amtlichen Wertermittlung Bruchschäden (§§ 192 -197 BauGBA.7) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenDiese Erweiterungen des Leistungsumfangs stellen keine rechtlich selbstständigen Verträge dar. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Leistungserweiterungen Sie für Ihr Fahrzeug abge- schlossen haben. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage Sonderbedingungen für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO BadenKfz-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kannVersicherung von Umweltschäden finden Anwendung, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind ver- einbart sind. Das Gleiche gilt für die besonderen Bedingungen zur Oldtimerversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVOnur Gothaer Kraft- fahrtversicherung für überwiegend privat genutzte Pkw). Sie müssen jedoch Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie Kraftfahrtversicherung (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-DatenAKB) und die Anlagen gelten für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von Kraftfahrtversicherungsverträge, soweit für diese gemäß § 5 des Pflichtversicherungsge- setzes in der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte Bundesrepublik Deutschland Annahmepflicht besteht und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ zu versichernden Kraftfahrzeuge bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 AbsKraftfahrzeuganhänger zulassungspflichtig sind, jedoch nicht für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und – Handwerks sowie der Kraftfahrzeughersteller. 1 GuAVOSoweit in diesen Versicherungsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vor- schriften. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Bei Sammelversicherungsverträgen gilt jede Teilvereinbarung über das einzelne Wagnis als Versicherung.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold (3) Mit dem vorliegenden Vertrag erfolgt eine Vermögensübertragung im Sinne der Art. 69 ff. des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung ("FusG").
(4) Der übernehmende Rechtsträger eine selbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thusis. Sie bezweckt gemäss den revidierten Statuten: - die Kommunen EbhausenAufnahme körperlich Kranker zur ärztlichen Behandlung, Rohrdorf Pflege, Un- terkunft und Wildberg Verpflegung im Krankenhaus, wobei Einwohner der Stif- tungsgemeinden den Vorzug erhalten; - den Betrieb einer Spitex-Organisation mit ambulanten pflegerischen Leis- tungen, hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen, Mahlzeiten- dienst und Beratungen im Bereich Gesundheitsprävention; - die Erbringung weiterer Leistungen, welche die Gesundheitsversorgungs- region betreffen.
(5) Der übertragende Rechtsträger ist ein Verein mit Sitz in Thusis, der eine SPITEX-Organisation in der Region Viamala betreibt. Der Verein bietet insbe- sondere folgende Leistungen an: ambulante pflegerische Leistungen; haus- wirtschaftliche und betreuerische Leistungen; Mahlzeitendienst; Leistungen der Akut- und Übergangspflege; spezialisierte Leistungen. Der Verein arbeitet mit anderen SPITEX-Organisationen, Spitälern, mit anderen Einrichtungen der Altersarbeit, der Freiwilligenarbeit und nach Bedarf mit weiteren Dienst- leistern in der Region zusammen.
(6) Mit dem Ziel, die bisherige Spitex-Organisation vollständig in die Stiftung Spi- tal Thusis zu integrieren, beabsichtigen die Parteien mit dem vorliegenden Vertrag den ganzen Spitex-Betrieb mit allen Aktiven und Passiven auf die Stif- tung Spital Thusis zu übertragen. Davon ausgenommen sind die Gönnerbei- träge 2019, die vollumfänglich beim Verein bleiben.
(7) Nach Übertragung der Aktiven und Passiven bleibt der Verein Spitex mit sei- nen Mitgliedern weiter bestehen und bezweckt inskünftig, als Xxxxxx-Verein die Entwicklung des regionalen Gesundheitswesens zu fördern, indem er Pro- jekte und Dienstleistungen insbesondere im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10ambulanten Pflege unterstützt.
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Samples: Vermögensübertragungsvertrag
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 11.09.2019 Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht. Entsprechend die- ser Hinweise wurde die Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) angepasst. Ab 1. Januar 2020 gelten im Bereich Netzgebiet der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenStadtwerke Emmendingen GmbH die Preise gemäß den folgenden Preisblättern. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 beiseit 1. Ein solcher Zusammenschluss Januar 2019 gültigen Preise verlieren mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung Ablauf des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat31. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (Dezember 2019 ihre Gültigkeit. Gemäß § 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 GuAVO BadenEnWG besteht die Verpflichtung, die für das Folgejahr gel- tenden bzw. voraussichtlich geltenden Netzentgelte bis zum 15. Oktober des laufenden Jah- res zu veröffentlichen. Die endgültigen Netzentgelte können gegebenenfalls von den vorläu- figen Netzentgelten abweichen und werden in jedem Fall vor dem 1. Januar 2020 veröffent- licht. Ergänzend zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden durch die Stadtwerke Emmendin- gen GmbH auch das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-WürttembergWärme- Kopplung“ (KWKG) und das „Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“ (Erneuerbare- Energien-Gesetz - EEG) umgesetzt. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einigDie Stadtwerke Emmendingen GmbH gibt die aus den KWK-Förderzuschlägen resultieren- den Belastungen nach § 26 KWKG, dass diese Form den Aufschlag aufgrund individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kannVerordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- versorgungsnetzen (StromNEV), soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (die nach § 1 17f Abs. 5 EnWG zu erhebende Offshore- Haftungsumlage sowie die durch die Verteilnetzbetreiber zu erhebende Belastung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) an die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren KaufpreissammlungLetztver- braucher, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunenan ihr Netz angeschlossen sind, weiter. Die Kommunen EbhausenStadtwerke Emmendingen GmbH behält sich eine Anpassung der Regelungen und Prei- se, Haiterbach, Rohrdorf insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen geänderten regulatorischen Vorga- ben– soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die in den BNetzA – vor. Preisblatt 1 Entgelte für Jahresleistungspreissystem der Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Jahresleistungspreissystem Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Leistungspreis €/kWa Arbeitspreis Cent/kWh Mittelspannungsnetz 17,33 3,43 75,33 1,11 Umspannung Mittel-/Niederspannung 17,96 3,66 81,46 1,12 Niederspannungsnetz 18,61 3,67 80,61 1,19 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 19 Abs. 2 GKZStromNEV (Preisblatt 8), KWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 17 f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 10) und § 18 AbLaV (Preisblatt 14). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt Hinzu kommen die Übertragung anKonzessionsabgabe und die Umsatzsteuer. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Zusätzlich werden die Ent- gelte für Messstellenbetrieb erhoben- sofern die Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen erbringt. Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transforma- torenverluste um 2 % Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisblatt 2 Entgelte für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Kundengruppe Grundpreis (netto)1 Euro/Jahr Arbeitspreis (netto)1 Cent/kWh Entnahmestelle ohne registrierende Lastgangmessung 40,00 4,84 Entnahmestelle Speicherheizung 40,00 1,94 Entnahmestelle Wärmepumpe 40,00 1,94 Entnahmestelle öffentliche Straßenbeleuchtung 36,00 4,36 (incl. Kommunalrabatt) Entnahmestelle Elektromobilität - 2,90 Entgelte zuzüglich Aufschläge gemäß §19 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von 2 StromNEV (Preisblatt 8), KWK-Gesetz (Preisblatt 9), § 1 17f Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von 5 EnWG (Preisblatt 10) und § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben 18 AbLaV (§ 25 Abs. 3 GKZPreisblatt 14). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung Entgelt der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten Straßenbeleuchtung incl. Kommunalrabatt. Hinzu kommt die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden die Entgelte für Messstellenbetrieb und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend Messung erhoben- sofern die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Stadtwerke Emmendingen GmbH diese Leistungen er- bringt.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Durch die Absicht eines privaten Investors, die vorhandenen Infrastrukturen in der Stadt Dingelstädt für medizinische Zwecke und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich altersgerechte Wohneinheiten in Verbindung mit einer Nutzung für den Freizeitsport in der Stadt Dingelstädt auszubauen und zu fördern, traf auf große Zustimmung der Stadt Dingelstädt. Dem ungeachtet ist der derzeitigen Nachfrage nach größeren Wohnbauplätzen mit Grundstücksflächen von ≥ 1.000 m² im Gemeindegebiet Rechnung zu tragen. Es entwickelte sich die Idee, beide Anfragen und Aufgaben miteinander zu verknüpfen und aufeinander abzustimmen. Vor dem Hintergrund standortgeeignete Flächen für die genannte Planung bereitzustellen und die Kommunen Ebhausenkünftige Nutzung mit den Zielen des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in Einklang zu bringen, Rohrdorf entwickelte es sich das Vorhaben, die bestehende teils brachliegende Grünfläche am südlichen Ortsrand zwischen der bestehenden Wohn- und Wildberg beabsichtigen Mischgebietsbebauung und den angrenzenden Flächen für Erholung und Freizeit im Bereich Siedlungsquartier Dosborn/ Am Schützenplatz/ Zum Lohberg bauleitplanerisch zu erschließen. Die bestehende Dauerkleingartenfläche soll für die Realisierung einer Einrichtung des Gesundheitswesens mit Pflegedienst einschließlich Wohneinheiten für altersgerechtes und betreutes Wohnen, sowie eines Sport- und Gesundheitszentrums mit verschiedenen (Arzt-) Praxen sowie für private Wohnbebauung dauerhaft aus ihrer Nutzung genommen werden. Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan Nr.: 30 – Am Lohberg I in der amtlichen Wertermittlung Stadt Dingelstädt ist • das Baugesetzbuch (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenin der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 beiI S. 3634), zuletzt geändert durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBI. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: I S. 1728) • die Kauffälle Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (Kaufpreiskarten und KaufpreisdateienBGBI. I S. 3786) erfasst • die Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBI. I S. 1057) • und die Auswertung Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis Fassung der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werdenBekanntmachung vom 13.03.2014, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöhtzuletzt geändert am 29.03.2018 (GVBI. S. 297) Planungsanlass, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutztPlanungsziele, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) iBegründung Im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg3 i.V.m. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO8 Baugesetzbuch (BauGB) ist vorgeschrieben, dass Gemeinden dann Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es steht damit nicht im Belieben einer Gemeinde, aber es bleibt grundsätzlich zunächst ihrer hoheitlichen Einschätzung überlassen (Planungsermessen), ob und wann sie die Erforderlichkeit des planerischen Einschreitens sieht. Sie müssen jedoch Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht grundsätzlich dann, wenn im Zuge der Genehmigungspraxis auf der Grundlage von §§ 34 und 35 BauGB städtebauliche Konflikte ausgelöst werden oder ausgelöst werden können, die fachlichen eine Gesamtkoordination in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Gemeinde muss und technischen Voraussetzungen sollte planerisch einschreiten, wenn die planersetzenden Vorschriften der §§ 34 und 35 BauGB zur Übernahme Steuerung der städtebaulichen Ordnung und Auswertung deren KaufpreissammlungEntwicklung nach ihrer Einschätzung nicht mehr ausreichen. Mit vorliegender Planung Bebauungsplan Nr.: 30 – Am Lohberg in Dingelstädt ist dies der Fall Planungsziele sind: ► In dem Bebauungsplanverfahren möchte die Stadt die eine ortsnahe Gartenanlage in ein Gebiet für Wohnen in Verbindung mit einer (Sonder)Nutzung für soziale, Darstellung gesundheitliche und sportliche Zwecke umwandeln und so entwickeln, das eine ortstypische Durchmischung und eine erhöhte Vielfalt von sich ergänzenden Nutzungen im Plangebiet zulässig sind. ► Es liegen konkrete Angebote für die Einrichtungen verschiedener Gesundheitsdienste vor, wie z.B. ein ambulanter Pflegedienst mit Altentagesstätte und Wohneinheiten des altersgerechten / barrierefreien Wohnens, Einrichtung des Kreisverbandes des Deutschen Roten Kreuzes, Therapeuten- und Arztpraxen, Fitness- und Gesundheitszentrums, welche in einem gesamtheitlichen Gesundheitszentrum zusammengeführt und untergebracht werden soll. ► Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes, da es auch ausdrückliches Ziel der Bodenrichtwerte Stadt, jungen Familien an dem Standort das kreative Bauen und/oder generationsübergreifendes Wohnen zu ermöglichen auf Grundstücksgrößen ≥ 1.000 m². Dementsprechend sollen keine zu strengen Vorgaben an die Bebauungsstruktur bzw. Gestaltung gegeben werden. ► Die Chancen einer kurz- bis mittelfristigen Umsetzung des Bebauungsplanes ist im Plangebiet günstig, da die Stadt an einer städtebaulichen Entwicklung des Quartiers interessiert und Bodenrichtwertzonen gemäß mit eigenen Grundstücksflächen beteiligt ist; die anderen Flächen gehören einem ortsansässigen Investor, der Bodenricht- wertrichtlinie an einer Entwicklung des Gebietes vor allem zur Errichtung eines Gesundheitszentrums stark interessiert ist. ►Im Sonstigen Sondergebiet stehen verschiedene Nutzungseinheiten gleichberechtigt nebeneinander. Außer der Bereitstellung von Wohnraum soll auch die Unterbringung von auch nicht störenden Dienstleistungen (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-DatenBüroräume) und Kleingewerbe (Kiosk) möglich sein. Geplant sind u.a. Alten-und Krankenpflegedienst, Café/ Kiosk, Fitness-Einrichtung, Praxen insbesondere für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen freie Berufe. ►Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen aus städtebaulich-räumlichen Gründen ausge- schlossen werden, da sich die vorhandenen Flächen hierfür nicht eignen. Bei Garten- baubetrieben handelt es sich um Betriebe, die in gartenbaumäßiger Weise Kulturpflanzen wie Obst, Gemüse, Blumen, Pflanzenschösslinge, Baumstecklinge etc. anbauen und produzieren. Bei Tankstellen sind erhöhte Anforderungen an die Erschließung (Tanklast-xxxx) zu stellen, die aufgrund der Erschließungssituation (Breite von Erschließungsstraßen) nicht geleistet werden kann. ►Vergnügungsstätten werden ebenfalls ausgeschlossen, da sie den o.g. Zielsetzungen (Regionalität, Eigenentwicklung) widersprechen. Nach FICKERT & FIESELER (2008) sind unter Vergnügungsstätten gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Gesellschaftstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen. ►Soweit möglich soll die vorhandene Bebauungsstruktur erhalten. ►Zur Darstellung naturschutzfachlicher Belange wird ein Umweltbericht inkl. Eingriffsregelung nach BNatSchG integriert. Hierbei soll auch geprüft werden, inwieweit eine attraktive Freiflächengestaltung zur Kompensation der übergebenden Kommune zu tragenneu hinzutretenden Eingriffe herangezogen werden kann. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält Grünordnerisch soll auch die Einbindung in die offene Landschaft gelöst werden. Begründung zur Notwendigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes: Die Stadt Dingelstädt befindet sich mit den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold dazugehörigen Ortsteilen Helmsdorf Kefferhausen, Kreuzebra und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - Silberhausen im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen Landkreis Eichsfeld im Freistaat Thüringen. In der Stadt Dingelstädt besteht ein erhebliches Defizit an Bauplätzen für Ein- und Zweifamilienhäuser, insbesondere mit einer Verfügbarkeit von größeren Grundstücksflächen. Eine Wohnflächenbedarfsanalyse im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes widerspiegelt die in den §Aussage und begründet die Erfordernis des Bebauungsplanes gem. § 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 4 Abs. 1 GKZNr. 1 BauGB. Gemäß dem Thüringer Landesamt für Statistik (xxx.xxx.xxxxxxxxxx.xx, vom 06.10.2020) wird für die Stadt Dingelstädt einen Bevölkerungsstand von 6.875 EinwohnerInnen (Stand: 30.06.2020), wovon 48 % 50 Jahre und älter sind, angegeben. Nicht erfasst sind hierbei temporär abgemeldete Bevölkerung z.B. StudentInnen, von denen ein großer Teil Interesse zeigt, an den Heimatort zurück zu kehren. Vor dem Hintergrund einer Ortsbindung, insbesondere junger, gut ausgebildeter Fachkräfte sowie die Rückkehr von abgewanderten Personen und Familien in die Heimatregion erfordert die Bereitstellung von attraktiven Standorten zur Wohneigentumsbildung. Die Nachfrage nach Wohnbauland für junge Familien ist dementsprechend hoch, was sich regelmäßig in stetigen Anfragen bei der Stadt Dingelstädt widerspiegelt. Ein Teil konnte mit bereits im Zuge realisierter Baugebietserschließungen sowie über Baulückenschließung im Ortskern erfüllt werden. Der doch enorm steigende Bedarf an Eigenheimbebauungen scheint auch in den dem nächsten Jahrzehnt anzuhalten. Hinzufügend stellt sich einer aktuellen Tendenz nach, eine steigende Nachfrage auf Wohnbauplätze in einer Größenordnung von mehr als 1.000 m², dar. Auf der anderen Seite steht eine sehr geringe Anzahl von alters- und behindertengerechten Wohnräumen im Stadtgebiet zur Verfügung. Auch hier sei anzusprechen, dass bereits erste Wohnbauprojekte zur Angebotsdeckung des altersgerechtem Wohnens im Stadtkern derzeit baulich realisiert werden. Dennoch reicht der erforderliche Bedarf, welcher hinsichtlich der Altersstruktur mit nahezu die Hälfte der der Einwohner über 50 Jahre kennzeichnet, bei weitem nicht aus. Momentan sind an zwei Bauobjekten (Pflegeeinrichtung und altersgerechte Wohnungen) mit rd. 30 Wohneinheiten am Entstehen, welcher den aktuellen Bedarf für die Bevölkerung von über 60 Jahre (ca. 1/3 er Gesamtbevölkerung) mittelfristig nicht decken können. Darüber hinaus gibt es innerhalb des Gemeindegebietes lediglich das in Dingelstädt befindliche Altenpflegezentrum „Heilige Xxxxxx“ mit einer stetigen Vollbelegung von 41 vollstationären Plätzen in 3 Wohngruppen sowie einer inkludierten Tagespflege. Die erhobenen Bevölkerungszahlen des Thüringer Landesamtes für Statistik gehen dem allgemeinen Trend entsprechend seit 1994 kontinuierlich zurück. Allerdings zählt die Stadt Dingelstädt noch zu den wirtschaftlich stabileren Gemeinden in Thüringen. Die Leerstandquote an Gebäuden mit Wohnraum beträgt 5 % im Vergleich zu Thüringen mit 7% (Stand 2014; xxx.xxx.xxxxxxxxxx.xx, vom 08.10.2020). Mit Jede Gemeinde hat die raumordnerische Schwerpunktaufgabe der Übertragung Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten. Dem gegenüber stehen insbesondere die Ziele und Forderungen des Landesentwicklungsprogrammes 2025 (LEP 2025) des Freistaates Thüringen gemäß Abs. 2.4.2 „Die Flächeninanspruchnahme für Siedlungszwecke soll sich am gemeindebezogenen Bedarf orientieren und dem Prinzip der Aufgaben gehen „Nachnutzung vor Flächeninanspruchnahme“ folgen. In den vergangenen Jahren wurden aber sowohl in der Stadt selbst als auch in den dazugehörigen Ortsteilen alle möglichen und zur Verfügung stehenden Leerstandsbauten und Baulücken genutzt, um den aktuellen Bedarf an Mietswohnungen und Eigenheimen zu decken. Der Nachnutzung geeigneter Brach- und Konversionsflächen wurde dementsprechend für vollzogene Bauleitplanungen wurde dabei ein besonderes Gewicht beigemessen. Der Nachweis des Wohnflächenbedarfs der Stadt Dingelstädt reflektiert ausführlich die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben Bevölkerungsentwicklung im Sinne Kontext des sich zu entwickelnden Wohnungsmarktes. Hierbei erfolgte eine Ermittlung des künftigen Wohnraumbedarfs sowie dessen Deckung, insbesondere auch die durch in jüngster Vergangenheit erst neu erschlossenen Wohnbaugebiete. (sh. Anlage „Nachweis Wohnflächenbedarf im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2035 der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZStadt Dingelstädt). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung anStadt Dingelstädt verfügt mit den vorhandenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung (z.B. MVZ - Medizinisches Versorgungszentrum des Eichsfeld-Klinikums) und gesundheitlicher Prävention und Rehabilitation (FGZ – Fitness- und Gesundheitszentrum, versch. Sie ist Physiotherapeutenpraxen, usw.) derzeit über eine „übernehmende KörperschaftGrundausstattung“ des Gesundheitswesens. Als Vorbildfunktion einer „Gesundheitsstadt“ und zur Förderung eines kontinuierlichen Allgemeinwohls im Sinne Gemeindegebiet hat sich die Stadt Dingelstädt die Aufgabe gestellt, die Basis für gesundheitsbewusstes Leben im ländlichen Raum langfristig aufrecht zu erhalten und stetig weiter zu entwickeln sowie das gesundheitsorientierte und -vorsorgliche Denken der Bevölkerung zu stärken. Im Besonderen zählen dazu Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der Gesundheitsprävention, Stärkung und Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit aller Akteure im Gesundheitswesen (Ärzte, Pflege, Rehabilitation und Laboratorium) durch Vernetzung und Zentralisierung. Die Stadt Dingelstädt stand dem Grundgedanken einer fortzuwährenden städtebaulichen Eigenentwicklung aus Gründen der Attraktivität für ein Leben im ländlich geprägtem Siedlungsbereich und einer nachhaltigen Sicherung der Bevölkerungsstruktur positiv entgegen, da insbesondere die nachrückende, junge Generation der Gemeinde zum einen langfristig den Lebensmittelpunkt in ihrem Heimatort plant und zum anderen das Gesundheitsbewusstsein sich immer mehr verändert und nachhaltig von § 25 Absjedem Einzelnen unterstützt wird. 1 GKZ Die derzeitige Nutzung der Grün/ Freifläche (Gartenland), welche am Rand des Innenstadtbereiches liegt, ist durch eine gartenbaulich, intensive Nutzung geprägt. Darüber hinaus bietet der Standort am Ortsrand und umgeben von öffentlichen Grün- und Erholungsflächen (Parkanlage des einstigen Stadtfriedhofes, Schwimmbad,…) einen Optimalstandort für die Erholungsnutzung und das Natur- und Landschaftserleben für den Menschen und dient somit dem Wohl der Allgemeinheit. Die Lage am Ortsrand stellt für die Siedlungsentwicklung einen Lückenschluss bzw. „zuständige Stelle“ Vollendung der Baureihe am südwestlichen Ortsrand von Dingelstädt dar. Eine Prüfung von alternativen Standorten für ein Wohnbau- und Sondergebiet wie in dieser Nutzungsart, Gestalt und Größenordnung würde sich ausnahmenlos auf eine städtebauliche Entwicklung und somit auf eine Inanspruchnahme von ausgedehnten Flächen am Ortsrand bzw. im Sinne von § 1 AbsAußenbereich beschränken. 1 GuAVOEine Gegenüberstellung des Standortes des geplanten Baugebiets mit anderen Freiflächen des Außenbereiches würde kein zweckdienliches Ergebnis einer Standortsauswahl und –bewertung liefern. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ Das geplante Baugebiet Am Lohberg I würde jedoch im Sinne von § 25 AbsVergleich zu anderen Standorten aufgrund der Einbettung zwischen bestehenden Verkehrsflächen eine städtebaulich begründetere Siedlungsabrundung und eine Verbesserung für die Allgemeinheit (Lebensbedingungen) hervorgehen. 1 GKZUm die erforderlichen Grundvoraussetzungen für einen rechtskräftigen und gültigen Bebauungsplan mit dem Ziel, das Wohl der Allgemeinheit zu stärken und gleichzeitig eine städtebauliche Entwicklung zu forcieren, zu schaffen, beschloss die Stadt Dingelstädt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.: 30. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die Am Lohberg I in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Dingelstädt.
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Samples: Bebauungsplan
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Sorglospaket Architekten -und Ingenieurleistungen Einrichtung der Baustelle Entwässerungsarbeiten Außenwände und die Kommunen Ebhausentragende Innenwände Geschossdecke / Kehlbalkendecke Trockenbau und Isolierung Innenputz Dachdecker, Rohrdorf Dachabdichtung Klempner / Spengler Fensterbänke nur außen Hauseingangstür Fliesen Heizungsanlage Gas, Wasser und Wildberg beabsichtigen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten Sanitärinstallation Elektroinstallation Schlosserarbeiten je nach Haustyp Kontrollierte Be -und Entlüftungsanlage Baugrundgutachten Bauleitung Erdarbeiten Bodenplatte nicht tragende Trennwände Estrich Klinker / Außenputz / Gerüstbau Dachstuhl, Dachüberstand, Gauben Dachfenster je nach Planung Fenster / Fenstertüren Rollläden Innentüren Heizkörper/Fußbodenheizung. Sanitärausstattung / Sanitärobjekte Balkone und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenLoggien nach Haustyp Malerarbeiten / Fußbodenbelagsarbeiten nach Vereinbarung Kaminzug / Schornstein nach Vereinb. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Baunebenleistungen
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Samples: Bau Und Leistungsbeschreibung
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Sehr geehrte Karteninhaberin, sehr geehrter Karteninhaber, diese Vorbemerkungen und die Kommunen Ebhausennachfolgenden Versicherungs- bedingungen sind wichtige Unterlagen und sollen Sie darüber informieren, Rohrdorf wie der Versicherungsschutz gestaltet ist und Wildberg beabsichtigen was von Ihnen beachtet werden muss, damit Sie in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Ihr Versicherungsschutz ist Bestandteil von zwei Gruppenversiche- rungsverträgen zwischen der Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland („IPA“) als Versicherer und den Sparda-Banken, vertreten durch den Verband der Sparda-Banken e.V. („Sparda- Banken“) bzw. Europay International S.A. („Europay“) jeweils als Versicherungsnehmer. Die Leistungen I. bis III. sind über den Gruppenversicherungsvertrag zwischen IPA und Europay abgedeckt. Die Leistungen IV. bis VII. über den davon unabhängigen Gruppen- versicherungsvertrag zwischen IPA und Sparda-Banken. Sollten sich für Sie relevante Änderungen in einem der Verträge ergeben, werden Sie von dem jeweiligen Versicherungsnehmer darüber informiert. Schenken Sie bitte insbesondere auch den unter Allgemeine Hinweise und Leistungsausschluss aufgeführten Regelungen Ihre Aufmerksamkeit, um eventuellen Missverständ- nissen über Ihren Versicherungsschutz vorzubeugen. Derzeit ist die AXA Assistance Deutschland GmbH, Xxxxxxx-Xxxxx 00-00, 00000 Xxxx mit der Abwicklung der Assistance- und Versiche- rungsleistungen beauftragt. Für Sie als versicherten Karteninhaber ist die AXA Assistance Deutschland GmbH (nachfolgend AXA Assistance) direkter Ansprechpartner für Anfragen zur Geltend- machung von Assistance-Leistungen und Versicherungsansprüchen. Soweit erforderlich, wird die AXA Assistance direkten Kontakt zwischen Ihnen und dem im Bereich einzelnen zuständigen Versicherer herstellen. Ihre Rechte und Pflichten sind überall dort geregelt, wo sich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten Text direkt an „Sie“, den „Karteninhaber“, den „Inhaber einer gültigen Sparda Mastercard Platinum und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit Inhaber einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglichentsprechend gültigen Zusatzkarte“, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold„begünstigte Person“ oder an die „versicherte Person“ wendet. Grundlage Wir bedanken uns für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Ihr Vertrauen!
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Samples: Versicherungsbedingungen
Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold Der Vorstand der Encavis AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 63197 (nachstehend auch "Encavis" oder "Organträge- rin" genannt), und die Kommunen EbhausenGeschäftsführer der SOLARPARK NEUHAUSEN GMBH mit Sitz in Halle (Saale), Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen eingetragen im Bereich Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 19007 (nachstehend auch "Tochtergesellschaft" oder "Organgesellschaft" genannt), erstatten hier- mit über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. Xxxx 2020 (nachstehend "Unternehmensvertrag" genannt), der amtlichen Wertermittlung (§der Hauptversammlung der Encavis zur Zustimmung vorgelegt werden soll, nachfolgenden Bericht gemäß § 192 -197 BauGB) zusammen 293a AktG. Der Unternehmensvertrag bedarf zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 bei. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit seiner Wirksamkeit sowohl der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglich, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung Zustimmung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis Haupt- versammlung der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte Encavis als auch die Ableitung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Vorstand und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzwAufsichtsrat der Encavis werden daher der für den 13. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit Mai 2020 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Encavis vorschlagen, dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragenAbschluss des Unternehmensvertrages zuzustimmen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält Unternehmensvertrag wird zudem der für den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen Tag der jeweils beteiligten KommunenHauptversammlung der Encavis geplanten Gesellschafterversammlung der Tochter- gesellschaft zur Zustimmung vorgelegt. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §Gemäß § 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 294 Abs. 2 GKZ)AktG bedarf der Unternehmensvertrag zu seiner Wirksamkeit außerdem der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft. Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ Der Unternehmensvertrag gilt im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ Hinblick auf die Regelungen zur Gewinnabführung und Verlustübernahme (nicht jedoch im Sinne von § 1 AbsHinblick auf die beherrschungsvertraglichen Elemente) rückwirkend für die Zeit ab dem 1. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Januar 2020.
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Vorbemerkungen. Die Große Kreisstadt Nagold und die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 -197 BauGB) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bilden1. Die Städte Haiterbach und Wildberg treten dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 beinachfolgende Liste ist noch nicht abschließend verhandelt. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde mit Sobald die Verhandlungen der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglichTarifvertragsparteien zu Anlage 1 Teil B TVÜ- AVH abgeschlossen sind, welche ersetzt die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hatNeufassung diese Anlage.
2. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • Soweit einzelne Tarifvertragsregelungen vorübergehend fortgelten, er- streckt sich die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung (Kaufpreiskarten und Kaufpreisdateien) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und Fortgeltung auch auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet Beschäftigte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO BadenTVÜ-WürttembergAVH.
1. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einigVergütungstarifvertrag Nr. 35 zum MTV Angestellte vom 31. Januar 2003
2. Vergütungstarifvertrag Nr. 35 vom 31. Januar 2003 zum Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung des Bezirkszusatztarifvertra- ges Nr. 2 - für die Angestellten der Xxxxxxxxx Xxxxxxx XxxX -
0. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xx. 00 zum MTArb, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kannMTV Arbeiter II, BMT-G vom 31. Januar 2003, soweit diese im selben Landkreis liegen dieser für Arbeiter gilt, die unter den Geltungsbereich des MTV Arbeiter II bzw. des BMT-G, sowie die von die- sen erfassten Personen der Anlagen 5 und benachbart sind (6 fallen
4. Tarifvertrag über Einreihung der Arbeiter in die Lohngruppen und über Ge- währung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen vom 5. Juni 1991
5. Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982, mit Ausnahme der §§ 1 5 bis 10, die bis Inkrafttreten der Entgeltordnung fortgelten
6. Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 GuAVOBuchst. c MTV Angestellte vom 12. Mai 1980 - Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge gemäß § 19 TV-AVH
7. Tarifverträge betr. Zusatzurlaub bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten vom 30. Mai 1974
8. Dritter Tarifvertrag über Prämienlöhne für die Arbeiter in Kraftfahrzeug- werkstätten der Stadtreinigung Hamburg - Anstalt des öffentlichen Rechts- vom 6. Xxxx 1997
9. Tarifvertrag vom 30. November 1977 für das Abendpersonal der Theater
10. Tarifvertrag vom 31. Januar 2003 (Vergütung Abendpersonal der Theater)
11. Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlung, Darstellung Tarifvertrag über eine Zuwendung für das Abendpersonal der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen habenTheater vom 12. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über (§ 25 Abs. 2 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10Oktober 1973
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Samples: Tarifvertrag
Vorbemerkungen. 1.1. Die Große Kreisstadt Nagold und Vertragspartner sind Verwertungsgesellschaften nach dem VerwGesG 2016. Während die Kommunen Ebhausen, Rohrdorf und Wildberg beabsichtigen Literar-Mechana im Bereich Wesentlichen Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche an Sprachwerken (§ 2 Z 1 UrhG) und Musikwerken wahrnimmt, macht die Bildrecht solche Rechte und Ansprüche an Werken der amtlichen Wertermittlung bildenden Künste, Werken der in § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art, Lichtbildern (§§ 192 -197 BauGB73ff UrhG) zusammen zu arbeiten und hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle zu bildenchoreografischen sowie pantomimischen Werken geltend. Diese Abgrenzung nach Werkkategorien bzw. nach dem verwandten Schutzrecht des Lichtbildherstellers wird von den Vertragspartnern sowohl im Hinblick auf die ihnen derzeit eingeräumten Betriebsgenehmig- ungen (Wahrnehmungsgenehmigungen) als auch in Bezug auf ihre Wahrnehmungspraxis eingehalten.
1.2. Die Städte Haiterbach Literar-Mechana und Wildberg treten die Bildrecht nehmen insbes. Ansprüche auf Reprografievergütung gem. § 42b Abs 2 UrhG wahr. Die Literar-Mechana nimmt gemäß den von der Literar-Mechana und der Bildrecht auf der einen Seite und den Nutzerorganisationen und Nutzern auf der anderen Seite geschlossenen Gesamt- und Einzelverträgen einvernehmlich das Inkasso auch für die Bildrecht vor.
1.3. Über den von der Literar-Mechana an die Bildrecht abzurechnenden Anteil an den Erträgen aus der Reprografievergütung und die Höhe des Spesensatzes für das Inkasso sowie die Bedingungen des Inkassos durch die Literar-Mechana stehen die Vertragsteile in Verhandlungen und sind bemüht, diese sobald wie möglich zum Abschluss zu bringen. Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, behalten sich die Streitteile vor, alle Argumente und Beweismittel in Bezug auf die Höhe ihres Anteils ins Treffen zu führen, auch wenn der Anteil des jeweils anderen Vertragsteiles dadurch unter den derzeitigen Verteilungsschlüssel fallen sollte. Die Literar-Mechana sagt jedoch für die Laufzeit dieser Vereinbarung zu, eine Herabsetzung des derzeitigen Anteils der Bildrecht in der Höhe von 11,98 % nicht zu beantragen. Im Übrigen werden die Vertragsteile bemüht sein, eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.
1.4. Einvernehmlich festgehalten wird, dass an der Abgrenzung nach Werkkategorien bzw. nach dem gemeinsamen Gutachterausschuss ab dem 01.01.2022 beiLeistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers auch in Zukunft festgehalten und insbes. Ein solcher Zusammenschluss mit entsprechender Aufgabenübertragung wurde keine über diese Vereinbarung hinausgehende Repertoireverschiebung vorgenommen wird.
1.5. Im Hinblick auf die - auch in Deutschland - geübte ständige Praxis nimmt die LiterarMechana jedoch im Zusammenhang mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg möglichReprografievergütung für die Autoren von Sprachwerken, welche die interkommunalen Kooperations- möglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere: • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung für diese Sprachwerke auch Werk der bildenden Künste (Kaufpreiskarten und KaufpreisdateienIllustrationen) erfasst und die Auswertung der einzelnen Kauffälle nach einheitlichen Verfahren und auf Basis der jeweils maßgeblichen Bundesrichtlinien sichergestellt werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle und damit verbunden auch die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt erhöht, • Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und -qualität genutzt, • Sonstige Wertermittlungsdaten und damit zusammenhängende Auskünfte als auch die Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB │§ 10 ImmoWertV 2010) im vom jeweiligen Gesetz- und/oder Lichtbilder geschaffen bzw. Verordnungsgeber geforderten Umfang sowie unter Gewährleistung gleichfalls geforderter interqualitativer sowie intertemporärer Aspekte gewährleistet werden. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf hergestellt haben und Wildberg die in den §§ 192 -197 BauGB bezeichneten Aufgaben zur Erfüllung an die Große Kreisstadt Nagold. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO Baden-Württemberg. Sämtliche Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um weitere Kommunen erweitert werden kann, soweit diese im selben Landkreis liegen Zusammenhang mit diesen Sprachwerken in bestimmten wissenschaft- lichen, technischen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Sie müssen jedoch die fachlichen und technischen Voraussetzungen zur Übernahme und Auswertung deren Kaufpreissammlungpädagogischen Publikationen verwerten lassen, Darstellung der Bodenrichtwerte und Bodenrichtwertzonen gemäß der Bodenricht- wertrichtlinie (BRW-RL 2011) zum beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabenübertragung geschaffen haben. Kosten für Datenumsetzungen (NAS-Daten) und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von der übergebenden Kommune zu tragen. Der Gemeinsame Gutachterausschuss erhält den Namen: Er hat seinen Sitz in Nagold und umfasst die Gemarkungen der jeweils beteiligten Kommunen. Die Kommunen Ebhausen, Haiterbach, Rohrdorf und Wildberg - im Folgenden abgebende Kommunen - übertragen die in den §§ 192 - 197 BauGB den Gutachterausschüssen auferlegten Aufgaben zur Erfüllung auf die Große Kreisstadt Nagold (§ 25 Abs. 1 GKZ). Mit der Übertragung der Aufgaben gehen aus praktischen Gründen auch die Rechte und die Pflichten der abgebenden Kommunen zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 192 - 197 BauGB auf die Große Kreisstadt Nagold über Ansprüche für diese Werke wahr, wenn sie gemeinsam mit diesen verwertet werden, für welche sie geschaffen wurden (§ 25 Abs. 2 GKZ,,Selbstillustratoren"). Die Große Kreisstadt Nagold nimmt die Übertragung an. Sie ist „übernehmende Körperschaft“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ bzw. „zuständige Stelle“ im Sinne von § 1 Abs. 1 GuAVO. Die abgebenden Kommunen bleiben „beteiligte Körperschaften“ im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die Große Kreisstadt Nagold und die abgebenden Kommunen vereinbaren die in dieser Vereinbarung genannten Mitwirkungsrechte und -pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). Die Große Kreisstadt Nagold hat zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eine gemeinsame Geschäftsstelle einzurichten und dauerhaft zu unterhalten. Sie hat zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignete Räumlichkeiten, notwendige Sachmittel, technische Ausstattung und geeignetes Fachpersonal zu stellen. Davon ausgenommen bleiben Regelungen betreffend die ehrenamtlichen Gutachter/innen. Jede beteiligte Kommune kann in eigener Verantwortung eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an fachlich qualifizierten bzw. nach deren Sachkunde und Erfahrung geeigneten Gutachtern in den gemeinsamen „Gutachterausschuss Oberes Nagoldtal“ zur Xxxx vorschlagen. Die vom GuA beschlossene Liste der neu oder nachträglich zu wählenden Mitglieder des bzw. der Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen wird dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Nagold zur Bestellung vorgelegt. Die Höchstzahl der von den beteiligten Kommunen vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Verteilerschlüssel: Einwohnerzahl: Höchstzahl der Vorschläge Bis 3.000 max. 2 4.000 – 6.000 max. 4 7.000 – 12.000 max. 6 13.000 – 20.000 max. 8 ab 21.000 max. 10.
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Samples: Abgrenzungsvereinbarung