Common use of Vorbemerkungen Clause in Contracts

Vorbemerkungen. Was die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen betrifft, regeln die Schulordnung und das Schulreg- lement nur dann einen Sachverhalt, wenn abweichende Regelungen vom Personal- oder Lohn- recht notwendig sind, welche sich aufgrund des Berufsauftrags, der Arbeitszeit usw. der Lehrper- sonen ergeben. Ansonsten gelten die Personal- und die Lohnordnung und die Ausführungsregle- mente der Gemeinde Riehen. Es gelten z.B. folgende personal- oder lohnrechtliche Bestimmungen sowohl für die Lehrpersonen als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung: − Jahresarbeitszeit und Sollarbeitszeit (§ 15 und § 16 Personalreglement) − Ferien (§ 13 Personalordnung) − Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter, Sitzung von Personalverbänden und Personalaus- schüssen, Jubiläumstag, Urlaub für dringende persönliche Angelegenheiten (z.B. Heirat, Vater- schaftsurlaub, Adoptionsurlaub, unbezahlter Elternurlaub; §§ 32ff Personalreglement) − Schwangerschafts- und Elternurlaub (§ 15 Personalordnung) − Nebenbeschäftigungen (§ 16 Personalordnung) − Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Personalordnung) − Weiterbildung (§ 37 Personalreglement) − Kündigungsgründe (§ 31 Personalordnung) − Spontane Anerkennungs- und Treueprämie (§§ 17 und 18 Lohnordnung) − Familien- und Unterhaltszulagen (§§ 21 und 22 Lohnordnung) − Anpassung der Löhne an die Teuerung (§ 29 Lohnordnung) Die Anstellungsinstanzen werden vom Gemeinderat im Schulreglement festgelegt (siehe § 18 Vor- entwurf Schulvertrag). Die Regelungen übernehmen die Praxis der Gemeinde Riehen, welche die Anstellungsinstanzen für die ganze Gemeindeverwaltung einheitlich regelt. Damit wird das bewähr- te „Vier-Augen-Prinzip“ mit leichten Modifikationen wie folgt für den Schulbereich übernommen: − Die Gemeinderäte von Bettingen und Riehen entscheiden gestützt auf den Schulvertrag über die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Leitung Gemeinde- schulen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Leitung Gemeindeschulen entscheidet die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter. − Der Schulausschuss Bettingen/Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begrün- dung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Schulleitungen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Schulleitungen entscheidet die zuständige Abtei- lungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. − Die Leitung Gemeindeschulen ist Anstellungsinstanz gemäss § 5 Abs. 4 (s. dazu vorne). Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen entscheidet die Schulleitung. − Die Schulleitungen sind Anstellungsinstanz gemäss § 7 Abs. 6 (s. dazu vorne). Über alle übri- gen personalrechtlichen Fragen entscheiden die Vorgesetzten. − Die Anstellungsinstanzen treffen ihre Entscheide unter Beizug der direkten Vorgesetzten der betroffenen Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schulverwaltung sowie der Leitung Personelles.

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Vorbemerkungen. Was die Arbeitsverhältnisse In der Lehrpersonen betrifft50. ordentlichen Hauptversammlung der Südwestdeutsche Salzwerke AG, regeln die Schulordnung und Heilbronn vom 21. Mai 2021: → wurde das Schulreg- lement nur dann einen Sachverhalt, wenn abweichende Regelungen vom Personal- oder Lohn- recht notwendig sind, welche sich aufgrund des Berufsauftrags, der Arbeitszeit uswAufsichtsrat mit Wirkung ab dem 1. der Lehrper- sonen ergeben. Ansonsten gelten die Personal- und die Lohnordnung und die Ausführungsregle- mente der Gemeinde Riehen. Es gelten z.B. folgende personal- oder lohnrechtliche Bestimmungen sowohl Januar 2021 beschlossene Ver- gütungssystem für die Lehrpersonen als auch für Mitarbeiterinnen Vorstandsmitglieder durch die Hauptversammlung gebilligt. (TOP 6 der Einladung zur Hauptversammlung 2021 vom April 2021) → wurde das von Aufsichtsrat und Mitarbeiter der Schulverwaltung: − Jahresarbeitszeit Vorstand vorgeschlagene und Sollarbeitszeit (§ 15 und § 16 Personalreglement) − Ferien (§ 13 Personalordnung) − Urlaub bereits bestehende Ver- gütungssystem für die Ausübung öffentlicher Ämter, Sitzung von Personalverbänden und Personalaus- schüssen, Jubiläumstag, Urlaub für dringende persönliche Angelegenheiten Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung gebilligt. (z.B. Heirat, Vater- schaftsurlaub, Adoptionsurlaub, unbezahlter Elternurlaub; §§ 32ff Personalreglement) − Schwangerschafts- und Elternurlaub (§ 15 Personalordnung) − Nebenbeschäftigungen (§ 16 Personalordnung) − Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Personalordnung) − Weiterbildung (§ 37 Personalreglement) − Kündigungsgründe (§ 31 Personalordnung) − Spontane Anerkennungs- und Treueprämie (§§ 17 und 18 Lohnordnung) − Familien- und Unterhaltszulagen (§§ 21 und 22 Lohnordnung) − Anpassung TOP 7 der Löhne an die Teuerung (§ 29 LohnordnungEinladung zur Hauptversammlung 2021 vom April 2021) Die Anstellungsinstanzen werden vom Gemeinderat Abstimmungsergebnisse im Schulreglement festgelegt (siehe § 18 Vor- entwurf Schulvertrag). Die Regelungen übernehmen Einzelnen: Beschlussfassung über die Praxis der Gemeinde Riehen, welche die Anstellungsinstanzen Billigung des Vergütungssystems für die ganze Gemeindeverwaltung einheitlich regelt. Damit wird das bewähr- te „VierVorstandsmitglieder (angenommen) 10.309.730 Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden (= 98,12 % des Grundkapitals) 10.308.042 Ja-AugenStimmen (99,98 %) 1.688 Nein-Prinzip“ mit leichten Modifikationen wie folgt für den Schulbereich übernommen: − Die Gemeinderäte von Bettingen und Riehen entscheiden gestützt auf den Schulvertrag Stimmen (0,02 %) Beschlussfassung über die BegründungVergütung der Aufsichtsratsmitglieder (zugleich Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder) (angenommen) 10.309.880 Aktien, Änderung und Beendigung für die gültige Stimmen abgegeben wurden (= 98,12 % des Arbeitsverhältnisses Grundkapitals) 10.308.774 Ja-Stimmen (99,99 %) 1.106 Nein-Stimmen (0,01 %) Der jeweilige Vergütungsbericht ist im jährlichen Geschäftsbericht der Leitung Gemeinde- schulenSüdwestdeutsche Salzwerke AG, Heilbronn, ab 2021 als gesonderter Teil, enthalten. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Leitung Gemeindeschulen entscheidet die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter. − Der Schulausschuss Bettingen/Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begrün- dung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Schulleitungen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Schulleitungen entscheidet die zuständige Abtei- lungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. − Die Leitung Gemeindeschulen ist Anstellungsinstanz gemäss § 5 Abs. 4 (s. dazu vorne). Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen entscheidet die Schulleitung. − Die Schulleitungen sind Anstellungsinstanz gemäss § 7 Abs. 6 (s. dazu vorne). Über alle übri- gen personalrechtlichen Fragen entscheiden die Vorgesetzten. − Die Anstellungsinstanzen treffen ihre Entscheide Abrufen können Sie die- sen unter Beizug der direkten Vorgesetzten der betroffenen Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schulverwaltung sowie der Leitung Personellesxxx.xxxxxxxxx.xx → Investor Relations → Finanzberichte → Geschäftsberichte.

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Samples: www.salzwerke.de

Vorbemerkungen. Was Der Auftragnehmer erbringt Hosting-Leistungen, die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen betrifftAuftraggeber auf Grundlage eines gesonderten Vertrages oder mehrerer gesonderter Verträge in Anspruch nimmt. Bei dem gesonderten Vertrag oder den gesonderten Verträgen handelt es sich um alle laufenden, regeln auch künftigen Verträge zwischen den Parteien über die Schulordnung und das Schulreg- lement nur dann einen SachverhaltErbringung von Hosting-Leistungen durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber. Der gesonderte Vertrag oder die gesonderten Verträge werden nachfolgend insgesamt Hauptvertrag genannt. Der Hauptvertrag sieht unter anderem eine Verarbeitung von Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers vor. Bei diesen Daten kann es sich auch um personenbezogene Daten handeln. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, wenn die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Betroffener) beziehen. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers betroffen ist (Auftragsverarbeitung), ergänzt dieser Vertrag den Hauptvertrag. Insoweit gehen abweichende Regelungen vom Personal- oder Lohn- recht notwendig sindin diesem Vertrag den Regelungen des Hauptvertrages vor. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten die Parteien die datenschutzrechtlichen Vorschriften, welche sich aufgrund insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Berufsauftrags, der Arbeitszeit usw. der Lehrper- sonen ergeben. Ansonsten gelten die Personal- und die Lohnordnung und die Ausführungsregle- mente der Gemeinde Riehen. Es gelten z.B. folgende personal- oder lohnrechtliche Bestimmungen sowohl für die Lehrpersonen als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung: − Jahresarbeitszeit und Sollarbeitszeit Bundesdatenschutzgesetzes (§ 15 und § 16 Personalreglement) − Ferien (§ 13 Personalordnung) − Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter, Sitzung von Personalverbänden und Personalaus- schüssen, Jubiläumstag, Urlaub für dringende persönliche Angelegenheiten (z.B. Heirat, Vater- schaftsurlaub, Adoptionsurlaub, unbezahlter Elternurlaub; §§ 32ff Personalreglement) − Schwangerschafts- und Elternurlaub (§ 15 Personalordnung) − Nebenbeschäftigungen (§ 16 Personalordnung) − Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Personalordnung) − Weiterbildung (§ 37 Personalreglement) − Kündigungsgründe (§ 31 Personalordnung) − Spontane Anerkennungs- und Treueprämie (§§ 17 und 18 Lohnordnung) − Familien- und Unterhaltszulagen (§§ 21 und 22 Lohnordnung) − Anpassung der Löhne an die Teuerung (§ 29 Lohnordnung) Die Anstellungsinstanzen werden vom Gemeinderat im Schulreglement festgelegt (siehe § 18 Vor- entwurf SchulvertragBDSG). Die Regelungen übernehmen DSGVO gilt ab dem 25. Mai 2018. Sofern die Praxis der Gemeinde Riehen, welche die Anstellungsinstanzen für die ganze Gemeindeverwaltung einheitlich regelt. Damit wird das bewähr- te „Vier-Augen-Prinzip“ mit leichten Modifikationen wie folgt für den Schulbereich übernommen: − Die Gemeinderäte von Bettingen und Riehen entscheiden gestützt auf den Schulvertrag Parteien bereits eine Vereinbarung über die BegründungAuftragsdatenverarbeitung (ADV) geschlossen haben, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersetzt dieser Vertrag die ADV ab Geltung der Leitung Gemeinde- schulenDSGVO. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Leitung Gemeindeschulen entscheidet die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter. − Der Schulausschuss Bettingen/Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begrün- dung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Schulleitungen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Schulleitungen entscheidet die zuständige Abtei- lungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. − Die Leitung Gemeindeschulen ist Anstellungsinstanz gemäss § 5 Abs. 4 (s. dazu vorne). Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen entscheidet die Schulleitung. − Die Schulleitungen sind Anstellungsinstanz gemäss § 7 Abs. 6 (s. dazu vorne). Über alle übri- gen personalrechtlichen Fragen entscheiden die Vorgesetzten. − Die Anstellungsinstanzen treffen ihre Entscheide unter Beizug der direkten Vorgesetzten der betroffenen Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schulverwaltung sowie der Leitung PersonellesTimme Hosting GmbH & Co. KG Xxxxxxxxxx Xxx 00 00000 Xxxxxxxx Amtsgericht Xxxxxxxx XXX 000000 Web: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx Tel.: 04131/227810 Fax: 04131/0000000 Persönlich haftende Gesellschafterin: Timme Hosting Verwaltungs GmbH Amtsgericht Lüneburg HRB 204577 Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxx Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg BLZ: 26951311 Konto: 91451989 IBAN: XX00000000000000000000

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Samples: Vertrag Über Die Verarbeitung Personenbezogener Daten Im Auftrag

Vorbemerkungen. Was die Arbeitsverhältnisse 1) Schuldrechtsreform, wesentliche Änderungen der Lehrpersonen betrifftMängelhaftung (Übersicht). Materialien: Allge- 1 meines s Einl 10 a v § 1. Speziell zur Werkmängelhaftg BT-Drs 14/6040 S 260 ff (GesetzEntw); 14/6857 X 00, regeln die Schulordnung und 00 (XX, XXxx); 14/7052 S 204 f (RAusschuss). – Dch Art 1 I Nr 38 u 39 SMG wurde das Schulreg- lement nur dann einen Sachverhalt, wenn abweichende Regelungen vom Personal- oder Lohn- recht notwendig sind, welche sich aufgrund MängelhaftgsR des Berufsauftrags, WerkVertr grundlegd neu gestaltet. Die Vorschr wurden der Arbeitszeit uswNeukonzeption des LeistgsstörgsR (Vorb 4 ff v § 275) angepasst. der Lehrper- sonen ergeben. Ansonsten gelten die Personal- und die Lohnordnung und die Ausführungsregle- mente der Gemeinde Riehen. Es gelten z.B. folgende personal- oder lohnrechtliche Bestimmungen sowohl – §§ 633 ff stellen für die Lehrpersonen als Rechte des Bestellers aus dem WerkVertr bei Vorliegen eines Mangels zwar weiterhin eine abschließende Sonderregelung dar. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter SchadErsAnspr, die auf einen Mangel zu- rückzuführen sind unabhäng davon, ob es sich um Schäden am Werk od (nahe od ferne) MangelfolgeSchäd an and RGütern handelt. Das neue MängelhaftgsR ist aber in das allg LeistgsstörgsR eingebettet, ein eigständ Ge- währleistgsR gibt es nicht mehr (Vorb 12 v § 275). Die Herstellg einer mangelh Sache wird als (teilw) Nichter- füllg der SchulverwaltungPfl des Untern verstanden, die grdsätzl die RFolgen nach dem allg LeistgsstörgsR auslöst (sa § 281 I 1: − Jahresarbeitszeit und Sollarbeitszeit nicht wie geschuldet erbrachte Leistg; § 323 I: nicht vertragsgem erbrachte Leistg). Das zeigt sich bei Rücktr u SchadErs, wo auf die allg Vorschr zurückverwiesen wird. Allerd werden diese Regeln wg der Besonderh des WerkVertr bzgl Voraussetzgen u RFolgen teilw modifiziert. Insbes hat der Besteller außer dem RücktrR u Schad- ErsAnspr das Recht zur Minderg u Selbstvornahme. Wg § 634 setzt die Geltdmachg aller MängelR im Grds das Ausbleiben od Fehlschlagen der NachErf dch den Untern (ggf innerh der gesetzten Frist) voraus 15 und § 16 Personalreglement) − Ferien 634 Rn 2). Ferner unterliegen MängelAnspr einer besond Verj 13 Personalordnung) − Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter634 a), Sitzung von Personalverbänden und Personalaus- schüssen, Jubiläumstag, Urlaub für dringende persönliche Angelegenheiten (z.B. Heirat, Vater- schaftsurlaub, Adoptionsurlaub, unbezahlter Elternurlaub; §§ 32ff Personalreglement) − Schwangerschafts- und Elternurlaub es gelten besond Beweislastregeln 15 Personalordnung) − Nebenbeschäftigungen 634 Rn 12, zu den Wirkgen der Abnahme § 640 Rn 11; sa Brdbg NJW-RR 11, 603/04). Desh muss zw diesen Anspr u den Anspr des Bestellers wg sonst PflVerletzgen des Untern unterschieden werden (sa § 16 Personalordnung) − Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Personalordnung) − Weiterbildung (§ 37 Personalreglement) − Kündigungsgründe (§ 31 Personalordnung) − Spontane Anerkennungs- und Treueprämie 195 Rn 10). – Die neue Verj- Regelg wurde mit der Neuregelg des allg VerjR u der Verj der kaufrechtl MängelR abgestimmt. Die Mängelhaftg bei Kauf (§§ 17 434 ff) und 18 LohnordnungWerkvertrag ist weitgehd aneinander angeglichen. Dieses ausdrückl Ziel des Gesetzgebgs- Verf (BT-Drs 14/6040 S 260; sa § 633 Rn 2) − Familien- und Unterhaltszulagen (ist bei der Auslegg der §§ 21 und 22 Lohnordnung) − Anpassung 633 ff zu berücksichtigen (Vorwerk BauR 03, 1; zu den Grenzen § 633 Rn 2 x Xxxxxxxxx/Segger BauR 16, 159). Unterschiede bestehen nach Gesetz u Rspr aber weiterhin insbes bei den Rechten zur Auswahl des MängelR bzw der Löhne an die Teuerung NachErfArt 29 Lohnordnung437 ggü § 634 Rn 2, § 635 I), der Zuordng der Kosten der NachErf (§ 635 Rn 6 f), dem SelbstvornahmeR (§ 637) Die Anstellungsinstanzen werden vom Gemeinderat im Schulreglement festgelegt u bei der Verj, insbes dem VerjBeginn (siehe § 18 Vor- entwurf Schulvertrag634 a). Die Regelungen übernehmen die Praxis , ferner bei der Gemeinde Riehen, welche die Anstellungsinstanzen für die ganze Gemeindeverwaltung einheitlich regelt. Damit wird das bewähr- te „Vier-Augen-Prinzip“ mit leichten Modifikationen wie folgt Anwendg von HGB 377 u beim Ztpkt für den Schulbereich übernommen: − Die Gemeinderäte von Bettingen und Riehen entscheiden gestützt auf den Schulvertrag über Übergang zur Mängelhaftg (beim KaufVertr idR die BegründungÜbergabe, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Leitung Gemeinde- schulen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend beim WerkVertr die Leitung Gemeindeschulen entscheidet die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter. − Der Schulausschuss Bettingen/Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begrün- dungAbnahme; s Rn 6 ff); sa BGH NJW 16, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Schulleitungen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Schulleitungen entscheidet die zuständige Abtei- lungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. − Die Leitung Gemeindeschulen ist Anstellungsinstanz gemäss 2878 Tz 25 u § 5 Abs. 4 (s. dazu vorne). Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen entscheidet die Schulleitung. − Die Schulleitungen sind Anstellungsinstanz gemäss § 7 Abs. 6 (s. dazu vorne). Über alle übri- gen personalrechtlichen Fragen entscheiden die Vorgesetzten. − Die Anstellungsinstanzen treffen ihre Entscheide unter Beizug der direkten Vorgesetzten der betroffenen Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schulverwaltung sowie der Leitung Personelles651 Rn 1.

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Samples: rsw.beck.de

Vorbemerkungen. Was Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (PflEG) zum 1Januar 2002 wurde u.a. § 45c SGB XI neu eingefügt, der die Arbeitsverhältnisse Bereitstellung von Fördermitteln für den Auf- und Ausbau von niedrigschweiiigen Betreuungsangeboten sowie für die Förderung von be­ stimmten Modelivorhaben zur Verbesserung der Lehrpersonen betrifftBetreuungs- und Versorgungssituation Pfle­ gebedürftiger regelt (BGBl, 2001 Teil I, S. 3728). Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (BGBl 2008 Teil I, S. 874) wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2008 u.a. die zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 45c SGB XI erhöht und die Fördermöglichkeiten erweitert sowie die Möglichkeit der Übertragbarkeit der Mittel eingeführt. Durch das Pflege-Neuausrichtungs- Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. 2012 Teil I, S. 2246ff.) wurde u.a. § 45d SGB X! neugefasst und ein eigener Fördertopf für die Förderung von Selbsthälfegruppen eingefügt. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (BGBl 2014 Teil I, S. 2222) wurde mit Wirkung zum 1, Januar 2015 die Förderung auf die neu eingefügten niedrigschwelligen Entlastungsleistun­ gen ausgeweitet (vgl. § 45b SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (BGBl. 2014 Teil I, S. 2424) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die §§ 45c und 45d SGB XI neu gegliedert. Auch wurden der § 45a SGB XI mit Auswirkung auf § 45c Abs. 1 SGB XI neu formuliert und die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ umbenannt in „Angebote zur Unterstützung im All­ tag". Des Weiteren wurde als weiterer Fördertatbestand die Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen nach § 45c Abs. 9 i. V. m. § 45c Abs. 1 S. 3 und 4 SGB XI eingeführt. Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde aufbauend auf den Empfehlungen der Bund- Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege mit Wirkung zum 1.Januar 201 7 diesen die Möglichkeit eröffnet, sich an Fördermaßnahmen gemäß § 45c Abs. 1 SGB XI nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln zu beteiligen. Des Weiteren wurde eine erweiterte Übertragungsmöglichkeit nicht ausgeschöpfter Mittel in das übernächste Kalenderjahr eingeführt. Schließlich wurde für die Förderung von regionalen Netzwerken nach § 45c Abs. 9 SGB XI ein eigenständiges Budget eingeführt. Gemäß § 45c Abs. 8 S. 2 SGB XI regeln die Schulordnung der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und das Schulreg- lement nur dann einen Sachverhalt, wenn abweichende Regelungen vom Personal- oder Lohn- recht notwendig sind, welche sich aufgrund des Berufsauftrags, Bundesversicherungsamt die Modalitäten der Arbeitszeit usw. Auszahlung der Lehrper- sonen ergeben. Ansonsten gelten die Personal- und die Lohnordnung und die Ausführungsregle- mente der Gemeinde Riehen. Es gelten z.B. folgende personal- oder lohnrechtliche Bestimmungen sowohl für die Lehrpersonen als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung: − Jahresarbeitszeit und Sollarbeitszeit (§ 15 und § 16 Personalreglement) − Ferien (§ 13 Personalordnung) − Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter, Sitzung von Personalverbänden und Personalaus- schüssen, Jubiläumstag, Urlaub für dringende persönliche Angelegenheiten (z.B. Heirat, Vater- schaftsurlaub, Adoptionsurlaub, unbezahlter Elternurlaub; §§ 32ff Personalreglement) − Schwangerschafts- und Elternurlaub (§ 15 Personalordnung) − Nebenbeschäftigungen (§ 16 Personalordnung) − Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Personalordnung) − Weiterbildung (§ 37 Personalreglement) − Kündigungsgründe (§ 31 Personalordnung) − Spontane Anerkennungs- und Treueprämie (§§ 17 und 18 Lohnordnung) − Familien- und Unterhaltszulagen (§§ 21 und 22 Lohnordnung) − Anpassung der Löhne an die Teuerung (§ 29 Lohnordnung) Die Anstellungsinstanzen werden vom Gemeinderat im Schulreglement festgelegt (siehe § 18 Vor- entwurf Schulvertrag). Die Regelungen übernehmen die Praxis der Gemeinde Riehen, welche die Anstellungsinstanzen für die ganze Gemeindeverwaltung einheitlich regelt. Damit wird das bewähr- te „Vier-Augen-Prinzip“ mit leichten Modifikationen wie folgt für den Schulbereich übernommen: − Die Gemeinderäte von Bettingen und Riehen entscheiden gestützt auf den Schulvertrag über die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Leitung Gemeinde- schulen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Leitung Gemeindeschulen entscheidet die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter. − Der Schulausschuss Bettingen/Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begrün- dung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Schulleitungen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Schulleitungen entscheidet die zuständige Abtei- lungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. − Die Leitung Gemeindeschulen ist Anstellungsinstanz gemäss § 5 Abs. 4 (s. dazu vorne). Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen entscheidet die Schulleitung. − Die Schulleitungen sind Anstellungsinstanz gemäss § 7 Abs. 6 (s. dazu vorne). Über alle übri- gen personalrechtlichen Fragen entscheiden die Vorgesetzten. − Die Anstellungsinstanzen treffen ihre Entscheide unter Beizug der direkten Vorgesetzten der betroffenen Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schulverwaltung Fördermittel sowie der Leitung PersonellesZahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen in der nachfolgenden Vereinbarung.

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Samples: www.bundesamtsozialesicherung.de

Vorbemerkungen. Was (1) Der Jugendhilfeausschuss hat sich in seiner 28. Sitzung am 29. Xxxx 2011/die Arbeitsverhältnisse städtische Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration in ihrer Sitzung am 5. Mai 2011 mit der Lehrpersonen betrifft, regeln Weiterentwicklung der Familienpflege und der Leistungsvergabe in der Stadtgemeinde Bremen befasst und unter Berück- sichtigung der Ergebnisse der Evaluation des Trägers PiB – Pflegekinder in Bre- men gGmbH durch die Schulordnung GISS Gesellschaft für innovative Sozialforschung und das Schulreg- lement nur dann einen Sachverhalt, wenn abweichende Regelungen vom Personal- oder Lohn- recht notwendig sind, welche sich aufgrund des Berufsauftrags, So- zialplanung Bremen e.V. und der Arbeitszeit usw. in der Lehrper- sonen ergeben. Ansonsten gelten die Personal- und die Lohnordnung und die Ausführungsregle- mente der Gemeinde Riehen. Es gelten z.B. folgende personal- oder lohnrechtliche Bestimmungen sowohl für die Lehrpersonen als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung: − Jahresarbeitszeit und Sollarbeitszeit (§ 15 und § 16 Personalreglement) − Ferien (§ 13 Personalordnung) − Urlaub für die Ausübung öffentlicher Ämter, Sitzung von Personalverbänden und Personalaus- schüssen, Jubiläumstag, Urlaub für dringende persönliche Angelegenheiten (z.B. Heirat, Vater- schaftsurlaub, Adoptionsurlaub, unbezahlter Elternurlaub; §§ 32ff Personalreglement) − Schwangerschafts- und Elternurlaub (§ 15 Personalordnung) − Nebenbeschäftigungen (§ 16 Personalordnung) − Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Personalordnung) − Weiterbildung (§ 37 Personalreglement) − Kündigungsgründe (§ 31 Personalordnung) − Spontane Anerkennungs- und Treueprämie (§§ 17 und 18 Lohnordnung) − Familien- und Unterhaltszulagen (§§ 21 und 22 Lohnordnung) − Anpassung der Löhne an die Teuerung (§ 29 Lohnordnung) Die Anstellungsinstanzen werden vom Gemeinderat Vertragslaufzeit ab 01.04.2002 durch den Xxxxxx geschaffenen Strukturen im Schulreglement festgelegt (siehe § 18 Vor- entwurf Schulvertrag). Die Regelungen übernehmen Bereich der Familienpflege in der Stadtge- meinde Bremen sowie der eindeutig positiv zu bewertenden Struktur- Prozess-, und Ergebnisqualität den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Jugendhilfeausschuss/die Praxis städtische Deputation für Soziales, Jugend, Seni- oren und Ausländerintegration nimmt den Vorschlag der Gemeinde RiehenSenatorin für Arbeit, welche die Anstellungsinstanzen Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Amtes für die ganze Gemeindeverwaltung einheitlich regelt. Damit wird das bewähr- te „Vier-Augen-Prinzip“ mit leichten Modifikationen wie folgt für den Schulbereich übernommen: − Die Gemeinderäte von Bettingen und Riehen entscheiden gestützt Soziale Dienste im Hinblick auf den Schulvertrag über Verzicht einer Neuvergabe der Leistungsbereiche Vollzeit- und Tagespflege nach Auslaufen des Vertrages mit dem Xxxxxx PiB - Pflegekinder in Bremen gGmbH unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation zur Kenntnis und stimmt diesem Vorgehen zu. Er/sie erklärt sich damit einverstanden, dass mit dem Xxxxxx Neuverhandlungen zur Vertragsgestaltung ab dem 01.01.2012 aufgenommen werden und in diese die Begründungdargestellten Eckpunkte mit aufgenommen werden. Sie begrüßt ausdrücklich die Absicht die Gesellschafter- gruppe auszuweiten.“ Auf dieser Grundlage wird der Kooperations- und Leistungsvertrag (einschließlich Qualifizierung) mit den Vertragsbestandteilen „Kindertagespflege“ (Anlage 1), Änderung „Vollzeitpflege“ (Anlage 2), „Übergangspflege“ (Anlage 3), „Kurzzeitpflege“ (Anla- ge 4) und Beendigung „Patenschaften“ (Anlage 5) als Folgevertrag des Arbeitsverhältnisses der Leitung Gemeinde- schulenzwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Xxxxxx PiB-Pflegekinder in Bremen gGmbH abge- schlossenen Kooperationsvertrages vom 22.03.2002 geschlossen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Leitung Gemeindeschulen entscheidet die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter. − Der Schulausschuss Bettingen/Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begrün- dung, Änderung Geschlossene Vereinbarungen und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Schulleitungen. Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen betreffend die Schulleitungen entscheidet die zuständige Abtei- lungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter. − Die Leitung Gemeindeschulen ist Anstellungsinstanz gemäss § 5 Abs. 4 (s. dazu vorne). Über alle übrigen personalrechtlichen Fragen entscheidet die Schulleitung. − Die Schulleitungen sind Anstellungsinstanz gemäss § 7 Abs. 6 (s. dazu vorne). Über alle übri- gen personalrechtlichen Fragen entscheiden die Vorgesetzten. − Die Anstellungsinstanzen treffen ihre Entscheide unter Beizug der direkten Vorgesetzten der betroffenen Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Schulverwaltung Regelungen sowie der Leitung Personellesfestgelegte Fachstandards des laufenden Vertrages bleiben Grundlage dieses Folgevertrages soweit sie nicht im Rahmen dieser Vereinbarung geändert werden.

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Samples: www.soziales.bremen.de