Common use of Vorbemerkungen Clause in Contracts

Vorbemerkungen. Die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad, Rheinstetten und Ettlingen streben im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 - 197 BauGB) eine Zusammenarbeit an und bilden hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle. Dieser Zusammenschluss wird durch die geänderte und am 10.10.2017 in Kraft getretenen Gutachterausschussverordnung, welche die Möglichkeit zu interkommunalen Kooperationen bietet, ermöglicht. Durch den Zusammenschluss sollen insbesondere:  die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden  die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht  die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität genutzt werden Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad und Rheinstetten die Aufgabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt Ettlingen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Immobilienmarktbericht. Die Beteiligten sind sich bewusst, dass dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss sowie der neuen Geschäftsstelle eine Anlaufzeit eingeräumt werden muss.

Appears in 2 contracts

Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung, Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Vorbemerkungen. Die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad, Rheinstetten Gemeinde Drackenstein und Ettlingen streben die Stadt Geislingen an der Steige wollen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 - 197 BauGB) eine Zusammenarbeit an zusammenarbeiten und bilden hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen GeschäftsstelleGeschäftsstelle bilden. Dieser Zusammenschluss wird durch die geänderte wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen GutachterausschussverordnungGutachterausschussverordnung möglich, welche die Möglichkeit zu interkommunalen Kooperationen bietet, ermöglichtKooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere:  insbesondere • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden  werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und • die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität genutzt werden können. Mit dem Zusammenschluss übergeben übergibt die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad und Rheinstetten Gemeinde Drackenstein die Aufgabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt EttlingenGeislingen an der Steige. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 169 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen ImmobilienmarktberichtGrundstücksmarktbericht. Die Beteiligten Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO. Beide Gemeinden sind sich bewusstdarüber einig, dass dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss sowie diese Form der neuen Geschäftsstelle eine Anlaufzeit eingeräumt Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden musskann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO).

Appears in 1 contract

Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Vorbemerkungen. Die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad, Rheinstetten Gemeinden und Ettlingen streben die Stadt Ehingen (Donau) wollen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 - 197 -197 BauGB) eine Zusammenarbeit an zusammenarbeiten und bilden hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen GeschäftsstelleGeschäftsstelle bilden. Dieser Zusammenschluss wird durch die geänderte wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen GutachterausschussverordnungGutachterausschussverordnung möglich, welche die Möglichkeit zu interkommunalen Kooperationen bietet, ermöglichtKooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere:  insbesondere • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden  werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und • die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität -qualität genutzt werden können. Mit dem Zusammenschluss übergeben die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad und Rheinstetten Gemeinden die Aufgabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt EttlingenEhingen (Donau). Mittelfristiges Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen gemein- samen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen ImmobilienmarktberichtGrundstücksmarktbericht. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO. Die Beteiligten Gemeinden sind sich bewusstdarüber einig, dass dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss sowie diese Form der neuen Geschäftsstelle eine Anlaufzeit eingeräumt Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden musskann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Ein weiterer Beitritt bedarf keiner Zustimmung der Gemeinden. Die Stadt Ehingen handelt hier als Bevollmächtigte gemäß § 62 LVwVfG in Verbindung mit §§ 164 ff. BGB.

Appears in 1 contract

Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung

Vorbemerkungen. Die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad, Rheinstetten Gemeinde Bad Überkingen und Ettlingen streben die Stadt Geislingen an der Steige wollen im Bereich der amtlichen Wertermittlung (§§ 192 - 197 BauGB) eine Zusammenarbeit an zusammenarbeiten und bilden hierzu einen gemeinsamen Gutachterausschuss mit einer gemeinsamen GeschäftsstelleGeschäftsstelle bilden. Dieser Zusammenschluss wird durch die geänderte wurde mit der geänderten und am 10.10.2017 in Kraft getretenen GutachterausschussverordnungGutachterausschussverordnung möglich, welche die Möglichkeit zu interkommunalen Kooperationen bietet, ermöglichtKooperationsmöglichkeiten erweitert hat. Durch den geplanten Zusammenschluss sollen insbesondere:  insbesondere • die Kauffälle in einer gemeinsamen Kaufpreissammlung erfasst und die Auswertung der Kauffälle nach einem einheitlichen Verfahren sichergestellt werden  werden, • die Anzahl der auswertbaren Kauffälle erhöht und • die sich daraus ergebenden Synergieeffekte bezüglich Datenumfang und –qualität genutzt werden können. Mit dem Zusammenschluss übergeben übergibt die Kommunen Marxzell, Waldbronn, Malsch, Karlsbad und Rheinstetten Gemeinde Bad Überkingen die Aufgabe nach §§ 192 - 197 BauGB zur Erfüllung an die Stadt EttlingenGeislingen an der Steige. Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 169 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen ImmobilienmarktberichtGrundstücksmarktbericht. Die Beteiligten Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO. Beide Gemeinden sind sich bewusstdarüber einig, dass dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss sowie diese Form der neuen Geschäftsstelle eine Anlaufzeit eingeräumt Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden musskann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO).

Appears in 1 contract

Samples: Öffentlich Rechtliche Vereinbarung