Vorbemerkungen. Die folgenden Kurzübersichten enthalten Informationen zu wesentlichen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen in über 30 Branchen. Ausgewählt wurden die Branchen, die im Gemeinsamen Tarifregister Berlin und Brandenburg am häufigsten nachgefragt werden und zu denen keine Tarifverträge im Internet zu finden sind. Für die Erstellung der Kurzübersichten wurden die im Tarifregister vorliegenden Tarifverträge ausgewertet, die in Berlin und/oder Brandenburg gelten. Zusammengestellt wurden Angaben zu den Tarifvertragsparteien, der Arbeitszeit, den Löhnen und Gehältern, zum Urlaub und zusätzlichen Urlaubsgeld sowie zu Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen und dergleichen) und vermögenswirksamen Leistungen. Die Kurzübersichten enthalten in der Regel keine Entgelte für bestimmte Berufe, da auch die ihnen zugrunde liegenden Tarifverträge grundsätzlich nicht nach Berufen, sondern nach Branchen bzw. Wirtschaftsbereichen abgeschlossen worden sind. In den meisten Fällen wurde aus Gründen besserer Übersichtlichkeit auf eine vollständige Auflistung aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen verzichtet. Aufgeführt ist aber in jedem Fall das Entgelt für ungelernte Arbeitskräfte, für Facharbeiten sowie das höchstmögliche Entgelt. Da die Kurzübersichten nur einen ersten Überblick über die tariflichen Arbeitsbedingungen bieten und nicht alle auftretenden Fragen klären können, steht Ihnen für weitere Informationen sowie detailliertere Auskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Referat II B Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Xxxx 0000 zur Verfügung. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert. Für Tarifinformationen können Sie auch unsere anderen Downloadangebote nutzen.
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Samples: Kurzübersichten Über Tarifliche Arbeitsbedingungen, Kurzübersichten Über Tarifliche Arbeitsbedingungen
Vorbemerkungen. Die folgenden Kurzübersichten enthalten Informationen zu wesentlichen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen in über 30 BranchenGemäß § 87a Abs. Ausgewählt wurden die Branchen1 Satz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat der Epigenomics AG hat am 28. April 2022 ein angepasstes Vergütungssystem für den Vorstand verabschiedet, die das im Gemeinsamen Tarifregister Berlin Folgenden dargestellt ist. Soweit das Vergütungssystem von Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung abweicht, wird dies in der jährlichen Entsprechenserklärung der Gesellschaft separat offengelegt und Brandenburg am häufigsten nachgefragt werden und zu denen keine Tarifverträge begründet. Das vom Aufsichtsrat verabschiedete Vergütungssystem entspricht im Internet zu finden sindWesentlichen dem Vergütungssystem vom letzten Jahr, das die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Für die Erstellung der Kurzübersichten wurden die Juni 2021 gebilligt hat, weicht jedoch vereinzelt von dem in 2021 gebilligten Vergütungssystem ab. Diese Abweichungen betreffen im Tarifregister vorliegenden Tarifverträge ausgewertetWesentlichen die folgenden Punkte: ⎯ Das hiermit zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem sieht, die anders als das in Berlin und/oder Brandenburg gelten. Zusammengestellt wurden Angaben zu den Tarifvertragsparteien2021 gebilligte Vergütungssystem, keinen Wertsteigerungsbonus vor, der Arbeitszeitim Fall eines Kontrollwechsels oder Asset Deals zur Auszahlung kommen kann. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem „Altfall“. ⎯ Der Auszahlungszeitpunkt der kurzfristigen variablen Vergütung wird verschoben. Nach dem in 2021 gebilligten Vergütungssystem wird sie nach der ordentlichen Hauptversammlung des Folgejahres ausgezahlt. Nach dem hiermit zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem soll sie ausgezahlt werden, den Löhnen und Gehältern, zum Urlaub und zusätzlichen Urlaubsgeld sowie zu Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen und dergleichen) und vermögenswirksamen Leistungen. Die Kurzübersichten enthalten in nachdem der Regel keine Entgelte Konzernabschluss für bestimmte Berufe, da auch die ihnen zugrunde liegenden Tarifverträge grundsätzlich nicht nach Berufen, sondern nach Branchen bzw. Wirtschaftsbereichen abgeschlossen worden sind. In den meisten Fällen wurde aus Gründen besserer Übersichtlichkeit auf eine vollständige Auflistung aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen verzichtet. Aufgeführt ist aber in jedem Fall das Entgelt für ungelernte ArbeitskräfteJahr, für Facharbeiten sowie das höchstmögliche Entgeltwelches die Ziele gesetzt wurden, gebilligt wurde; ⎯ Der Maximalbetrag für Nebenleistungen (ohne außergewöhnliche Nebenleistungen wie Umzugskosten und Antrittsboni) beläuft sich auf 15 %. Da die Kurzübersichten nur Das in 2021 gebilligte Vergütungssystem sieht einen ersten Überblick über die tariflichen Arbeitsbedingungen bieten und nicht alle auftretenden Fragen klären können, steht Ihnen für weitere Informationen sowie detailliertere Auskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Referat II B Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Xxxx 0000 zur Verfügung. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert. Für Tarifinformationen können Sie auch unsere anderen Downloadangebote nutzenMaximalbetrag in Höhe von 6 % vor.
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Vorbemerkungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären. Das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung kann vorn Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf die oberste Arbeitsbehörde eines Landes übertragen werden. Die folgenden Kurzübersichten enthalten Informationen zu wesentlichen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) erfolgt durch das Bundesministerium oder das beauftragte Landesministerium. Der Antrag auf AVE kann abgelehnt werden, gleichgültig, wie der Tarifausschuss entscheidet. Die AVE kann aber nicht ohne einen zustimmenden Beschluss des Tarifausschusses erklärt werden. Zusammen mit der Entscheidung über die AVE wird der Zeitpunkt des Beginns der AVE bestimmt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in über 30 Branchenseinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausgewählt wurden die BranchenDas bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt stets nur für den bestimmten Tarifvertrag, für den sie ausgesprochen wird, nicht etwa für alle bestehenden Tarifverträge eines Tarifbereichs. In vielen Tarifbereichen sind – sofern überhaupt Allgemeinverbindlicherklärungen bestehen – nicht alle, sondern teilweise nur einzelne der gültigen Tarifverträge allgemeinverbindlich. Die Allgemeinverbindlichkeit endet mit dem Ablauf (Kündigung oder Außerkrafttreten) des Tarifvertrages. Soll der Nachfolge-Tarifvertrag ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärt werden, so sind dafür ein neuer Antrag und ein neues Verfahren erforderlich. Der Antrag, die Allgemeinverbindlicherklärung und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit werden im Gemeinsamen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Von den rund 61.800 als gültig in das Tarifregister Berlin eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 454 allgemeinverbindlich (225 Ursprungs- und Brandenburg am häufigsten nachgefragt 229 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 192, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen. In dem von Seite 7 bis 30 folgenden Verzeichnis sind alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in ihrer zur Zeit gültigen Fassung aufgeführt. Die Tarifverträge werden in dem Verzeichnis so lange als gültig geführt, bis die vollständige Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit in das Tarifregister eingetragen wird. Teilweise Beendigungen der Allgemeinverbindlichkeit durch die Änderung oder das Außerkrafttreten einzelner Bestimmungen eines Tarifvertrages sind nicht aufgeführt. Tarifverträge, deren Allgemeinverbindlichkeit seit der Veröffentlichung des vorherigen Verzeichnisses endete, sind auf den Seiten 31 und 32 aufgeführt. Die Allgemeinverbindlichkeit wird zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit wird manchmal erst nachträglich bekannt. Es kann deshalb vor-kommen, dass ein Tarifvertrag in diesem Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu denen keine Tarifverträge einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war. Allgemeinverbindlicherklärungen ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsinhalt. Es empfiehlt sich deshalb – u.a. auch, weil dieses Verzeichnis nicht zu jedem Tarifvertrag alle Einzelheiten enthalten kann – im Internet zu finden sindEinzelfall Auskunft unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrages und Zeitraumes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat IIla3, 00000 Xxxx, einzuholen. Für In diesem Verzeichnis sind die Erstellung allgemeinverbindlichen Tarifverträge nach Wirtschaftsgruppen sowie nach ihrem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich geordnet. Es sind nur diejenigen Wirtschaftsgruppen, Fachbereiche und Tarifgebiete aufgeführt, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt. Geänderte Tarifverträge werden meist in der Kurzübersichten wurden die Fassung des Anderungstarifvertrages erneut für allgemeinverbindlich erklärt. In diesem Fall ist jeweils der Zeitpunkt der letzten Allge- meinverbindlicherklärung angegeben und es ist jeweils nur der letzte Änderungstarifvertrag aufgeführt, in dessen Fassung der Ursprungstarifvertrag erneut für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Tarifverträge, bei denen der persönliche Geltungsbereich (gewerbliche Arbeitnehmer, An-gestellte usw.) nicht besonders genannt ist, gelten für alle Arbeitnehmer im Tarifregister vorliegenden Tarifbereich; zum Teil sind auch Auszubildende in den Geltungsbereich der Tarifverträge ausgewertet, die in Berlin und/oder Brandenburg gelteneinbezogen. Zusammengestellt wurden Angaben zu den Tarifvertragsparteien, der Arbeitszeit, den Löhnen und Gehältern, zum Urlaub und zusätzlichen Urlaubsgeld sowie zu Sonderzahlungen Bei Lohntarifverträgen (Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen und dergleichenfür Arbeiter) und vermögenswirksamen Leistungen. Die Kurzübersichten enthalten in der Regel keine Entgelte Gehaltstarifverträgen (für bestimmte Berufe, da auch Angestellte) wurde auf die ihnen zugrunde liegenden Tarifverträge grundsätzlich nicht nach Berufen, sondern nach Branchen bzw. Wirtschaftsbereichen abgeschlossen worden sind. In den meisten Fällen wurde aus Gründen besserer Übersichtlichkeit auf eine vollständige Auflistung aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen Benennung des persönlichen Geltungsbereichs verzichtet. Aufgeführt ist aber in jedem Fall das Entgelt für ungelernte Arbeitskräfte, für Facharbeiten sowie das höchstmögliche Entgelt. Da die Kurzübersichten nur einen ersten Überblick über die tariflichen Arbeitsbedingungen bieten und nicht alle auftretenden Fragen klären können, steht Ihnen für weitere Informationen sowie detailliertere Auskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Referat II B Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Xxxx 0000 zur Verfügung. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert. Für Tarifinformationen können Sie auch unsere anderen Downloadangebote nutzen.
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Samples: Tarifverträge
Vorbemerkungen. Die folgenden Kurzübersichten enthalten Informationen zu wesentlichen tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen in über 30 Branchen. Ausgewählt wurden die Branchen, die im Gemeinsamen Tarifregister Berlin und Brandenburg am häufigsten nachgefragt werden und zu denen keine Tarifverträge Tarif- verträge im Internet zu finden sind. Für die Erstellung der Kurzübersichten wurden die im Tarifregister Tarifre- gister vorliegenden Tarifverträge ausgewertet, die in Berlin und/oder Brandenburg gelten. Zusammengestellt Zusam- mengestellt wurden Angaben zu den Tarifvertragsparteien, der Arbeitszeit, den Löhnen und GehälternGehäl- tern, zum Urlaub und zusätzlichen Urlaubsgeld sowie zu Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen und dergleichen) und vermögenswirksamen Leistungen. Die Kurzübersichten enthalten in der Regel keine Entgelte für bestimmte Berufe, da auch die ihnen zugrunde liegenden Tarifverträge grundsätzlich nicht nach Berufen, sondern nach Branchen bzw. Wirtschaftsbereichen abgeschlossen worden sind. In den meisten Fällen wurde aus Gründen besserer bes- serer Übersichtlichkeit auf eine vollständige Auflistung aller Lohn- bzw. Gehaltsgruppen verzichtet. Aufgeführt ist aber in jedem Fall das Entgelt für ungelernte Arbeitskräfte, für Facharbeiten sowie das höchstmögliche Entgelt. Da die Kurzübersichten nur einen ersten Überblick über die tariflichen Arbeitsbedingungen bieten und nicht alle auftretenden Fragen klären können, steht Ihnen für weitere Informationen sowie detailliertere de- tailliertere Auskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit Arbeit, und Soziales Referat II B Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Xxxx 0000 zur Verfügung. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert. Für Tarifinformationen können Sie auch unsere anderen Downloadangebote nutzen.
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