Common use of Weitere Bestimmungen Clause in Contracts

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD) 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Xxxx bis Ende Februar. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten. 6. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröf- fentlichen. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei- gen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 118.1. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD) 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Xxxx bis Ende FebruarSofern nicht ausdrücklich anders aufgeführt, sind Vertragsabänderungen weder gültig noch bindend, es sei denn, dies erfolgt schriftlich. 318.2. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht Eine Person, die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. keine Vertragspartei dieser Vereinbarung ist, kann keine ihrer Bestimmungen im Rahmen der TeilvermögenVerträge geltend machen (Rechte Dritter, Act 1999). 418.3. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf Keine der ersten Hälfte beiden Vertragsparteien darf ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei vollständig oder teilweise abtreten, an Unterauftragnehmer vergeben, übertragen oder darüber verfügen. XxxxxXX darf jedoch unter der Voraussetzung seine Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des UmbrellaKunden vollständig oder teilweise abtreten, an Unterauftragnehmer vergeben, übertragen oder darüber verfügen, sofern es sich dabei um FleetGO-Fonds bzw. der TeilvermögenPartner handelt. 518.4. Das Auskunftsrecht Sämtliche Mitteilungen, Einwilligungen, Forderungen, Verzichtserklärungen und andere Nachrichten im Zusammenhang mit dem Vertrag müssen schriftlich, in englischer Sprache und eigenhändig abgegeben oder auf dem normalen Postweg, per Einschreiben, Expresskurier oder per E-Mail an die entsprechende auf dem Vertrag vermerkte Adresse gesendet werden. Eine Mitteilung erlangt durch einen Nachweis des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehaltenZugangs oder bei erfolgreicher Übertragung (falls per E-Mail versendet) Wirksamkeit. 618.5. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröf- fentlichen. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung Der Kunde und die Depotbank bevollmächtigten Nutzer der Flotte, die gesetzlichen die FleetGO-Hardware enthält, bleiben zu jeder Zeit verantwortlich dafür, neben den Grundregeln des sicheren Fahrens alle einschlägigen Rechtsvorschriften und ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten habenRegelungen zu beachten. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung FleetGO kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werdenunter keinen Umständen für Bußgelder, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht Sanktionen oder auferlegte Strafen haftbar gemacht werden. 318.6. Realisierte Kapitalgewinne aus XxxxxXX trägt keinerlei Verantwortung für Störungen von Produkten oder Services, die auf den Zustand der Veräusserung von Sachen und Rechten können von Flotte zurückzuführen sind, in der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Mediumdie Hardware installiert wurde. Der Wechsel des Publikationsorgans Kunde ist im Publikationsorgan anzuzei- genverantwortlich für einen optimalen Zustand der Flotte. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Allgemeine Geschäfts & Servicebedingungen, Allgemeine Geschäfts & Servicebedingungen

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 19.1. Diese Einzellizenz wird auf unbestimmte Dauer vereinbart. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD) 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Xxxx bis Ende FebruarGDZH kann die Einzellizenz in Fällen von Ziffer 4.5 mit sofortiger Wirkung widerrufen. 39.2. Innerhalb Die GDZH behebt allfällige Fehler im Programmcode des Lizenzmaterials während einer Gewährleistungsfrist von vier Monaten 1 Jahr nach Abschluss Erhalt des Rechnungsjahres veröffentlicht Programmcodes. Die GDZH erbringt Gewähr- leistung nur für Programmfehler, die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht der Kunde der GDZH innert der Gewährleistungsfrist schriftlich und angemessen dokumen- tiert gemeldet hat. Ein Fehler muss reproduzierbar sein, um als Programmfehler im Sinne dieser Bestimmung gelten zu können. Alle darüber hinausgehenden Gewährleistungsansprüche des Umbrella-Fonds bzw. der TeilvermögenLizenznehmers sind ausgeschlossen. 49.3. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des UmbrellaDie GDZH übernimmt keine Garantie dafür, dass das Lizenzmaterial ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenz- nehmer gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Fonds bzwSystemen und Programmen eingesetzt werden kann. der TeilvermögenDie Korrektur eines Programmfehlers schliesst das Auftreten anderer Programmfehler nicht aus. 59.4. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehaltenFür die mit dem Lizenzmaterial erzielten Ergebnisse sowie für die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung, Verlust oder Missbrauch ist der Kunde allein verantwortlich. 69.5. Die Fondsleitung kann Verantwortung für jedes Teilvermögen separate Jahres- Beschaffung und Halbjahresberichte veröf- fentlichenUnterhalt eines geeigneten Informatiksystems, die Auswahl, die Installation und den Gebrauch des Lizenzmaterials sowie die durch dessen Einsatz erzeugten Resultate liegt ausschliesslich beim Lizenznehmer. Die Prüfgesellschaft prüft, ob GDZH kann dafür keine Gewährleistung übernehmen. 9.6. Die GDZH erbringt unter dieser Einzellizenz keine Support- oder Wartungsleistungen. 9.7. Die GDZH erbringt grundsätzlich auch keine anderen Dienstleistungen in Bezug auf das Lizenzmaterial (z.B. Arbeiten zur Installation des Lizenzmaterials). Sollte die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint GDZH im JahresberichtEinzelfall davon abweichen, schuldet der Kunde hierfür ein angemessenes Entgelt. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei- gen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Lizenzvertrag, Lizenzvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1Der Bewohner bzw. dessen Vertreter ist sich der baulichen Eigenheiten der Einrichtung, der verwendeten Baumaterialen sowie der Umgebung bewusst, die Ursache von Unfällen sein könnten. Sie verpflichten sich, in einem solchen Fall nicht die Einrichtung dafür haftbar zu machen. Weiter übernimmt die Leitung der Einrichtung keine Haftung bei Diebstahl sowie bei Verschwinden oder Verlust von persönlichen Gegenständen oder Geldbeträgen in der Einrichtung. Der Bewohner muss haftpflichtversichert (Privathaftpflicht) sein. Die Rechnungseinheit Angehörigen sind damit einverstanden, dass ehrenamtliche Personen mit dem Einverständnis der einzelnen Teilvermögen ist: Pflegeverantwortlichen den Bewohner auch ausserhalb der Einrichtung begleiten können. Bei einem Unfall kann weder den ehrenamtlichen Personen noch der Leitung der Einrichtung eine Schuld zugewiesen werden. Um jegliches Brandrisiko auszuschliessen, ist es dem Bewohner untersagt, im Zimmer und in den Gemeinschaftsräumen zu rauchen oder Feuer zu entfachen (Anzünden von Kerzen, Zündhölzern) Der Bewohner verpflichtet sich, allen Mitarbeitenden mit Respekt zu begegnen und sich an die Hausordnung des Xxxxx zu halten. Der Bewohner, welcher das Heim – begleitet oder unbegleitet - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD) 2verlässt, setzt sich Gefahren aus. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1Er verpflichtet sich, diesbezüglich gegen das Heim weder ein Strafverfahren einzuleiten noch einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Xxxx bis Ende Februar. 3Für den Internetanschluss muss ein Vertrag auf privater Basis abgeschlossen werden. Innerhalb Bei missbräuchlicher oder unangemessener Nutzung von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht Telefon oder Internet lehnt die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds Einrichtung jegliche Haftung ab. Die Einrichtung verteilt die Briefpost, lehnt aber jede Haftung ab beim Verlust von Briefpost bzw. der Teilvermögen. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten. 6. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröf- fentlichen. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet eingeschriebenen Sendungen oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei- gen. 2Paketen. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf Streitfall sind die StellenParteien verpflichtet, bei denen zunächst eine Mediation durchzuführen (Art. 215 ff ZPO). Subsidiär sind für alle Streitigkeiten, die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden sich aus der Anwendung dieses Pensionsvertrages ergeben können, ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz des Heimes zuständig. Beschwerden des Bewohners oder dessen Angehörigen sind an die Pflegedienstleitung und / oder an die Heimleitung zu richten. Bei Uneinigkeit hinsichtlich einer Verletzung der Wechsel Rechte des Bewohners wendet sich der Fondsleitung Bewohner bzw. dessen Vertreter zunächst an die Pflegedienstleitung und/oder an die Leitung der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlichtEinrichtung. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte Eine Broschüre mit den Patientenrechten im Überblick kann auf der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung Website der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen Dienststelle Gesundheitswesen bezogen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise Für allfällige Reklamationen ist beim Sekretariat ein Formular erhältlich. Für weiterführende Informationen steht dem Bewohner bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen dessen Vertreter die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegtDienststelle für Gesundheitswesen zur Verfügung. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Pensionsvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1. Ab Baubeginn der Überbauung auf dem Grundstück neu Kataster Nr. 2651 ist die DHG-Generalunternehmung AG berechtigt, die Rainstrasse zwi- schen dem Züriweg und alt Kataster Nr. 2556 für den Fahrverkehr zu sper- ren. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD)Fusswegverbindung in diesem Abschnitt ist während den Bauar- beiten dauernd sicherzustellen. 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Xxxx bis Ende FebruarDie Eigentumsübertragung mit Mutationsvollzug und Dienstbarkeitsbegrün- dungen erfolgt heute, unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung dieses Vertrages. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzwDer Besitzesantritt, d.h. der TeilvermögenÜbergang des Vertragsobjektes in Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr, erfolgt mit der heutigen Eigentumsübertra- gung (Antrittstag). 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der TeilvermögenEine Abrechnung über Nebenkosten für das Vertragsobjekt entfällt. 5. Das Auskunftsrecht Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art. 192-196 des Anlegers gemäss § 5 ZiffSchweizerischen Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung sowie die Art. 5 bleibt vorbehalten197 ff. und Art. 219 OR über die Sachgewährleistung (Män- gelhaftung) aufmerksam gemacht worden. Jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsob- jekt abgegeben. Die Parteien kennen die Bedeutung dieser Freizeichnungs- klausel. Insbesondere wissen sie, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR). 6. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- Gebühren und Halbjahresberichte veröf- fentlichenAuslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden von den Vertragsparteien gemeinsam, je zur Hälfte, bezahlt; sie haften dafür von Gesetzes wegen solidarisch. 7. Die Prüfgesellschaft prüft, ob DHG-Generalunternehmung AG hat von den Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht für die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werdenGrundstückgewinnsteuer Kenntnis genom- men. Auf eine Ausschüttung kann Sicherstellung verzichtet die erwerbende Partei. 8. Die Parteien haben Kenntnis von Artikel 54 des Versicherungsvertragsge- setzes (VVG). Die Parteien bestätigen, dass bezüglich der Vertragsobjekte keine privaten Schaden- und Haftpflichtversicherungen bestehen. 9. Die Parteien haben Kenntnis von den gesetzlichen Bestimmungen über die Veräusserung von Miet- (Art. 261 OR) und Pachtgegenständen (Art. 290 OR). Die Parteien bestätigen, dass für die Vertragsobjekte weder Mietverträge noch Pachtverträge bestehen. 10. Den Parteien ist der ge- samte Nettoertrag kann heutige Erschliessungsstand der Vertragsobjekte be- kannt. Künftige Erschliessungskosten gehen zulasten der DHG-Generalun- ternehmung AG. 11. Die Eigentumsübertragungen erfolgen pfandrechtsfrei. 12. Die Urkundsperson hat die Parteien darauf hingewiesen, dass öffentlich- rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die Parteien haben sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren. 13. Die Parteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung auf neue Rechnung vorgetragen werdendem Ver- tragsobjekt kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt. 14. Die DHG-Generalunternehmung AG ist berechtigt, wenn - natürliche und / oder ju- ristische Personen, welche ihren Wohnsitz oder ihr Domizil in der Nettoertrag Schweiz haben, neben sich oder an ihrer Stelle in diesen Vertrag eintreten zu lassen. Die DHG-Generalunternehmung AG hat die damit verbundenen Kosten und auch allfällige Grundstückgewinnsteuern aus wirtschaftlicher Handände- rung zu bezahlen, d.h., der Gemeinde Hedingen dürfen aus einer solchen wirtschaftlichen Handänderung keinerlei Kosten entstehen. Die DHG-Generalunternehmung AG haftet gegenüber der Gemeinde He- dingen für sämtlichen Schaden, welcher ihr durch einen solchen Vertrags- eintritt entsteht, insbesondere für die Folgen der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Erfüllung dieses Vertrages durch die in diesen Vertrag eintre- tende Partei. Den Parteien ist bekannt, dass für diesen allfälligen Vertragseintritt die Mit- wirkung sämtlicher Parteien notwendig ist (§158 NotV). 15. Die Vertragsparteien sind auf die Bestimmungen des laufenden Geschäftsjahres Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren dazugehörende Verordnung hingewiesen worden. Die DHG-Generalunternehmung AG erklärt, dass sie nicht von Personen im Ausland beherrscht wird (Art. 6 BewG). Die Parteien kennen die zivil- und strafrechtlichen Folgen bei Verletzung des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgtBewilligungsgesetzes. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger16. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen AnteilsklasseParteien sind verpflichtet, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das sämtliche obligatorisch wirkenden Vereinba- rungen dieses Vertrages einem allfälligen Rechtsnachfolger im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist Eigentum zu überbinden, mit der Pflicht zur fortlaufenden Weiterüberbindung, mit Scha- denersatzpflicht im Publikationsorgan anzuzei- gen.Unterlassungsfalle 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 317. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen Genehmigung der Gemeindeversammlung der Gemeinde Hedingen vom über dieses Rechtsgeschäft liegt vor. Affoltern am Albis, Für die Ausgabe- DHG-Generalunternehmung AG: ………………………………. Blagoje Antic Für die Gemeinde Hedingen: ………………………………. ………………………………. Diese Urkunde samt Mutationsplan enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Sie ist von den in der Urkunde genannten erschienenen Personen gelesen, als rich- tig anerkannt und Rücknahmepreise bzwunterzeichnet worden. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- senAffoltern am Albis, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.Uhr

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Samples: Tauschvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 19.1. Diese Einzellizenz ist auf unbestimmte Dauer verein- bart. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD) 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Xxxx bis Ende FebruarGDZH kann die Einzellizenz in Fällen von Ziffer 4.4 mit sofortiger Wirkung widerrufen. 39.2. Innerhalb Die GDZH behebt allfällige Fehler im Programmcode des Lizenzmaterials während einer Gewährleistungsfrist von vier Monaten 1 Jahr nach Abschluss Erhalt des Rechnungsjahres veröffentlicht Programmcodes. Die GDZH erbringt Gewährleistung nur für Programmfehler, die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht der Kunde der GDZH innert der Gewährleistungsfrist schriftlich und ange- messen dokumentiert gemeldet hat. Ein Fehler muss reprodu- zierbar sein, um als Programmfehler im Sinne dieser Bestim- mung gelten zu können. Alle darüber hinaus gehenden Ge- währleistungsansprüche des Umbrella-Fonds bzw. der TeilvermögenLizenznehmers sind ausge- schlossen. 49.3. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des UmbrellaDie GDZH übernimmt keine Garantie dafür, dass das Lizenzmaterial ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Li- zenznehmer gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Da- ten, EDV-Fonds bzwSystemen und Programmen eingesetzt werden kann. der TeilvermögenDie Korrektur eines Programmfehlers schliesst das Auf- treten anderer Programmfehler nicht aus. 59.4. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehaltenFür die mit dem Lizenzmaterial erzielten Ergebnisse sowie für die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung, Verlust oder Missbrauch ist der Kunde allein verantwortlich. 69.5. Die Fondsleitung kann Verantwortung für jedes Teilvermögen separate Jahres- Beschaffung und Halbjahresberichte veröf- fentlichenUnterhalt ei- nes geeigneten Informatiksystems, die Auswahl, die Installa- tion und den Gebrauch des Lizenzmaterials sowie die durch dessen Einsatz erzeugten Resultate liegt ausschliesslich beim Lizenznehmer. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im JahresberichtGDZH kann dafür keine Gewährleistung übernehmen. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet9.6. Die Fondsleitung kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgtGDZH erbringt unter dieser Einzellizenz keine Support- oder Wartungsleistungen. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger9.7. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren GDZH erbringt grundsätzlich auch keine anderen Dienstleistungen in Bezug auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werdenLizenzmaterial (z. B. Arbei- ten zur Installation des Lizenzmaterials). 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei- gen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Lizenzvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist durch die QHSE GmbH nicht geschuldet. Mit Erstellung der jeweiligen Dokumentation- bzw. Jahresberichte gelten die vertraglichen Leistungen der QHSE GmbH als erbracht und abgeschlossen Rechterhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss eines Auftraggebers gegenüber QHSE GmbH abgegeben werden (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden vor oder nach Vertragsschluss bestehen nicht bzw. sind unwirksam. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nur unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD) 2im Rahmen eines Beratungsvertrags abgegebene Beratungsleistungen, Hinweise, Vorschläge oder Stellungnahmen gelten stets als Vorschläge und beinhalten keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1Kommunikationssprache zwischen den Parteien ist deutsch. Xxxx bis Ende Februar. 3. Innerhalb Soweit die Kommunikation jedoch auf die bloße Weiterleitung oder inhaltliche Wiedergabe von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten. 6. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröf- fentlichen. Die Prüfgesellschaft prüftfremdsprachigen Dokumenten oder Sachverhalten zum Gegenstand hat, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie ist auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten habenenglische Sprache zulässig. Ein Kurzbericht Auftraggeber verpflichtet sich, eine Kontaktperson zu benennen, die gegenüber den Mitarbeitern der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint QHSE GmbH ermächtigt ist, Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber und dessen Tochterunternehmen anzugeben, die im Jahresbericht. 1Rahmen der Fortführung des Auftrags als Zwischenentscheidung notwendig sind. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in Ergeben sich bei der Rechnungseinheit an Wahrnehmung der Aufgaben mit der Kontaktperson Fragen oder Probleme, die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei mit den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei- gen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen zuständigen Stellen nicht geklärt werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbankist die QHSE GmbH jederzeit berechtigt, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werdenGeschäftsleitung des Auftraggebers unmittelbar zu kontaktieren. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage1 Von der DarlehensgeberIn erteilte Vollmachten sind bei MGP-Ost zu hinterlegen. 12 MGP-Ostbetrachtet eine Vollmacht solange als gültig, bis ihr von der DarlehensgeberIn, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihrer Rechtsnachfolgerin schriftlich ein Widerruf zur Kenntnis ge- bracht wird. Die Rechnungseinheit Vollmachten erlöschen nicht mit dem Tod, der einzelnen Teilvermögen Verschollenenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Darlehensgeberin. 3 Lautet der Darlehensvertrag auf mehrere Darlehensgeberinnen, ist jede von ihnen berechtigt, selber und unbeschränkt über die Darlehen zu verfügen und Rückzahlungen entgegen zu neh- men, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD) 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Xxxx bis Ende FebruarDarlehen kündigen kön- nen jedoch nur alle Darlehensgeberinnen gemeinsam. 3. Innerhalb 4 Den aus dem Nichterkennen von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht Legitimationsmängeln entstehenden Schaden trägt die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht des UmbrellaDar- lehensgeberin, sofern MGP-Fonds bzw. der TeilvermögenOst kein grobes Verschulden trifft. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf 5 Schaden, der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht aus Übermittlungsfehlern entsteht, trägt die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des UmbrellaDarlehensgeberin, sofern MGP-Fonds bzw. der TeilvermögenOst kein grobes Verschulden trifft. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten6 MGP-Ost ist berechtigt, das Darlehensguthaben jederzeit mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegenüber der Darlehensgeberin oder deren Rechtsnachfolgerin zustehen. 67 Mitteilungen von MGP-Ost erfolgen rechtsverbindlich an die letzte der MGP-Ost bekannt ge- gebene Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx. 0 Die Verwaltung der Darlehen erfolgt durch den Vorstand von MGP-Ost, der sie einem seiner Mitglieder, der Verwaltung oder einer Dritten übertragen kann. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröf- fentlichen. Die Prüfgesellschaft prüft, ob Rechnungsprüfung erfolgt durch die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im JahresberichtRevisions- oder Prüfstelle von MGP-Ost. 19 Vorstand, Revisions- oder Prüfstelle und Angestellte, welche in die Geschäftsführung und Dar- lehensverträge Einblick haben, sind zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb Auskünfte dür- fen nur der Darlehensgeberin und allfälligen von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht ihr Bevollmächtigten erteilt werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei- gen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Darlehensreglement

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage9.1. Diese Einzellizenz ist auf unbestimmte Dauer vereinbart. Das AFGZH kann die Einzellizenz in Fällen von Zif- fer 4.4 mit sofortiger Wirkung widerrufen. 19.2. Das AFGZH behebt allfällige Fehler im Programmcode des Lizenzmaterials während einer Gewährleistungsfrist von 1 Jahr nach Erhalt des Programmcodes. Das AFGZH erbringt Gewährleistung nur für Programmfehler, die der Kunde dem AFGZH innert der Gewährleistungsfrist schriftlich und angemessen dokumentiert gemeldet hat. Ein Fehler muss reproduzierbar sein, um als Programmfehler im Sinne dieser Bestimmung gelten zu können. Alle darüber hinaus gehenden Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen. 9.3. Das AFGZH übernimmt keine Garantie dafür, dass das Lizenzmaterial ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Lizenznehmer gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden kann. Die Rechnungseinheit Korrektur eines Programmfehlers schliesst das Auftreten anderer Programmfehler nicht aus. 9.4. Für die mit dem Lizenzmaterial erzielten Ergebnisse sowie für die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutz gespeicherter Daten vor Zerstörung, Verlust oder Missbrauch ist der einzelnen Teilvermögen ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD)Kunde allein verantwortlich. 29.5. Die Verantwortung für Beschaffung und Unterhalt eines geeigneten Informatiksystems, die Auswahl, die Installa- tion und den Gebrauch des Lizenzmaterials sowie die durch dessen Einsatz erzeugten Resultate liegt ausschliesslich beim Lizenznehmer. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1. Xxxx bis Ende FebruarAFGZH kann dafür keine Gewährleistung übernehmen. 39.6. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der TeilvermögenDas AFGZH erbringt unter dieser Einzellizenz keine Support- oder Wartungsleistungen. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 59.7. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 5 bleibt vorbehalten. 6. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröf- fentlichen. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie AFGZH erbringt grundsätzlich auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Asset Management Association Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres keine anderen Dienstleistungen in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren Bezug auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werdenLizenzmaterial (z. B. Arbeiten zur Installation des Lizenzmaterials). 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei- gen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Lizenzvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheit Der Ausbildungsauftrag ist mit erfolgreicher Absolvierung der einzelnen Teilvermögen zweiten Ausbildungsphase beendet, sofern vereinbart wird, dass eine zweite Ausbildungsphase Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein soll. Ohne eine derartige Vereinbarung ist der Ausbildungsauftrag jedenfalls mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. 18 Monate ab Beginn der Ausbildung beendet, sofern der Fahrschüler bis zu diesem Termin die Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden hat. Der Ausbildungsauftrag ist auch dann vorzeitig beendet, wenn die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen (inkl. Nachfristen) für die Stufen der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden, sofern eine zweite Ausbildungsphase kraftfahrrechtlich vorgeschrieben ist: - Swisscanto (CH) Equity Fund Systematic Responsible Asia Pacific: US-Dollar (USD) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible Europe ex CH: Euro (EUR) - Swisscanto (CH) Equity Fund Responsible North America: US-Dollar (USD). 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 1Werden einzeln vereinbarte Leistungen nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch den Fahrschüler abgesagt, so hat der Fahrschüler diese nicht konsumierten Leistungen zu bezahlen. Xxxx bis Ende FebruarSamstage sowie Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht. 3. Innerhalb Ansprüche aus dem vorläufigen Entfall einer Teilleistung stehen dem Fahrschüler nicht zu. 4. Beginnt der Fahrschüler nicht innerhalb von vier sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondslei- tung einen geprüften Jahresbericht Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, wird ein Kostenersatz in Höhe des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der TeilvermögenAdministrationsbeitrages verrechnet. 5. Das Auskunftsrecht Die für die Administration des Anlegers gemäss § 5 ZiffFahrschülers während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags notwendigen personenbezogenen Daten dienen ausschließlich dem Betriebszweck der Fahrschule und werden vertraulich behandelt, gespeichert und im Rahmen des Ausbildungsauftrags und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich den jeweils zuständigen Behörden übermittelt. 5 bleibt vorbehaltenAusführliche Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind in der Datenschutzerklärung der Fahrschule Xxxxxx nachzulesen. 6. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröf- fentlichen. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln Datenschutzerklärung der Asset Management Association Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint Fahrschule Xxxxxx ist gut sichtbar im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei den ausschüttenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenausschüttun- gen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet Geschäftslokal ausgehängt und der ge- samte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden An- teilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil we- niger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklassen an die Anleger. Die Fondsleitung kann bei thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesaurierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesau- rierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teil- vermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werdenWebsite veröffentlicht. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzei- gen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaf- fung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilver- mögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklas- sen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise wer- den mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- treibern kostenlos bezogen werden.

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