Common use of Weitere Bestimmungen Clause in Contracts

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist der Schweizer Franken (CHF). 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 01. Oktober bis zum 30. September. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahresberichte veröffentlichen. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 6 bleibt vorbehalten. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften wie auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit bzw. in der Währung der jeweiligen Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei der ausschüttenden Anteilsklasse zusätzliche Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklasse an die Anleger. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann auf eine Wiederanlage für Steuerzwecke verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Anhang genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen betreffend wesentliche Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen, die Vereinigung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds, veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Der Fondsvertrag sowie die jeweiligen Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage1.8.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nur nach ausdrücklicher Zustimmung von TecAlliance in Textform auf Dritte übertragen. 11.8.2. Die Rechnungseinheit TecAlliance ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte als Unterauftragnehmer zu erbringen. TecAlliance haftet für die Leistungserbringung durch Unterauftragnehmer wie für eigenes Handeln. 1.8.3. Fusioniert der einzelnen Teilvermögen ist Kunde, gilt dieser Vertrag nur für den zum Zeitpunkt der Schweizer Franken Vertragsunterzeichnung bestehenden Teil des Kunden. Spaltet sich der Kunde in weitere Firmen auf, wird dieser Vertrag nur auf einen juristischen Nachfolger übertragen. 1.8.4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur für Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag geltend machen. 1.8.5. Der Vertrag unterliegt der ausschließlichen Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CHFUN-Kaufrecht). 21.8.6. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz von TecAlliance. 1.8.7. Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, unterliegen alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben dem ordentlichen Rechtsweg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von TecAlliance, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 1.8.8. Hat der Kunden seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, werden sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Vertrag ergeben, durch ein Schiedsgericht beim Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) nach der Schiedsordnung der Vereinten Nationen UNCITRAL unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 01Schiedsgericht besteht aus einem Einzelrichter. Oktober bis zum 30Der Schiedsort ist der Sitz von TecAlliance. SeptemberDie Verfahrenssprache ist Englisch. 31.8.9. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der TeilvermögenSämtliche in diesen Geschäftsbedingungen genannten Anlagen und Dokumente sind Vertragsbestandteil. 41.8.10. Sollten diese Geschäftsbedingungen in einer anderen als der deutschen Sprache bereitgestellt werden, geschieht dies ausschließlich zu Informationszwecken. Die Fondsleitung kann deutsche Version dieser Geschäftsbedingungen ist die einzig bindende Version für jedes Teilvermögen separate Jahresberichte veröffentlichendie Vertragsparteien. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 6 bleibt vorbehalten. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften wie auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit bzw. in der Währung der jeweiligen Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei der ausschüttenden Anteilsklasse zusätzliche Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklasse an die Anleger. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann auf eine Wiederanlage für Steuerzwecke verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Anhang genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen betreffend wesentliche Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen, die Vereinigung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds, veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Der Fondsvertrag sowie die jeweiligen Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen (Agb)

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen des Anlagefonds ist der Schweizer Franken (CHF). 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 01. Oktober Xxxx bis zum 30. SeptemberEnde Februar. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung Fonds- leitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der TeilvermögenAnlagefonds. 4. Die Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffent- licht die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahresberichte veröffentlicheneinen Halbjahresbericht. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 6 4 bleibt vorbehalten. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Swiss Funds & Asset As- set Management Association SFAMA Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft Prüfge- sellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der Nettoertrag einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens Anlagefonds wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit bzw. in der Währung der jeweiligen Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttetausgeschüt- tet. Die Fondsleitung kann bei der den ausschüttenden Anteilsklasse zusätzliche Zwischenausschüttungen Anteilsklassen zusätzlich Zwischenaus- schüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung Rech- nung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag Netto- ertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens Anlagefonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens Anlagefonds bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Anlagefonds bzw. der jeweiligen Teilvermögens oder einer Anteilsklasse pro An- teil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens Anlagefonds bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens Anlage- fonds wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben blei- ben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen Anteils- klassen des Anlagefonds in den entsprechenden Währungen der Anteilsklasse an die AnlegerAnle- ger. Die Fondsleitung kann bei den thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesau- rierungen aus den Erträgen vornehmen. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren frühe- ren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens des Anlagefonds bzw. einer thesaurierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit Rechnungsein- heit des jeweiligen Teilvermögens Anlagefonds bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuerzwecke auf eine Wiederanlage für Steuerzwecke verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen Anlagefonds ist das im Anhang Prospekt genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen betreffend wesentliche Änderungen wesentlicher Änderun- gen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut Wort- laut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der DepotbankDepot- bank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen, die Vereinigung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds, Anlagefonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventar- wert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklassen, von de- nen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der In- ternet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Pub- likation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Fondsvertrag Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahresberichte Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern Vertreibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage 1. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen ist der sind: - Swisscanto (CH) Bond Fund Responsible Corporate hedged CHF: Schweizer Franken (CHF) - Swisscanto (CH) Bond Fund Responsible Corporate Short Duration hedged CHF: Schweizer Franken (CHF) - Swisscanto (CH) Bond Fund Sustainable Global Corporate: Euro (EUR). 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 01. Oktober Februar bis zum 3031. SeptemberJanuar. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung Fonds- leitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Die Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffent- licht die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahresberichte veröffentlicheneinen Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 6 5 bleibt vorbehalten. 6. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahres- und Halbjahresberichte veröffentlichen. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen ver- traglichen Vorschriften wie auch die allenfalls auf sie anwendbaren Standesregeln der Swiss Funds & Asset As- set Management Association SFAMA Switzerland eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft Prüfge- sellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen jeweili- gen Teilvermögens wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit bzw. in der Währung der jeweiligen Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttetausgeschüt- tet. Die Fondsleitung kann bei der den ausschüttenden Anteilsklasse zusätzliche Zwischenausschüttungen Anteilsklassen zusätzlich Zwischenaus- schüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen einer Anteilsklasse weniger we- niger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden ausschüt- tenden Anteilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens oder bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen je- weiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen jeweili- gen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten Vor- behalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten Vorbehal- ten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den der entsprechenden Währungen Währung der Anteilsklasse an die Anleger. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren frühe- ren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer thesaurierenden Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit Rechnungsein- heit des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann für Steuer- zwecke auf eine Wiederanlage für Steuerzwecke verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive inklu- sive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. Die Fondsleitung kann bei den thesaurierenden Anteilsklassen zusätzlich Zwischenthesau- rierungen aus den Erträgen vornehmen. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Anhang genannte Prospekt ge- nannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan Publikationsor- gan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen betreffend wesentliche Änderungen wesentlicher Änderun- gen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut Wort- laut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der DepotbankDepot- bank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen, die Vereinigung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds, veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen ausgenom- men werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller Anteilsklassen, von denen Anteile ausgegeben sind, bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter www.swissfund- xxxx.xx. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wo- chentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Fondsvertrag sowie Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblattsowie die jeweiligen Jahresberichte Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern Vertreibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage10.1 SchülerTickets Rheinland-Pfalz werden auf die Person des Schü- lers ausgestellt und sind nicht übertragbar. 10.2 Der Übergang in die 1. Die Rechnungseinheit der einzelnen Teilvermögen Klasse des SPNV ist der Schweizer Franken (CHF)nicht gestattet. 2. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 01. Oktober 10.3 Montags bis zum 30. September. 3. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss freitags in der Zeit ab 14.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht folgenden Tages, samstags, sonn- und feiertags ganztägig sowie während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen (ausgenommen der beweglichen Ferientage) ab 9.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 4. Die Fondsleitung kann für jedes Teilvermögen separate Jahresberichte veröffentlichen. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 6 bleibt vorbehalten. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften wie auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint fol- genden Tages darf im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres Rahmen der in Punkt 9.5 der Rechnungseinheit bzw. in der Währung der jeweiligen Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei der ausschüttenden Anteilsklasse zusätzliche Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklasse an die Anleger. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann auf eine Wiederanlage für Steuerzwecke verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht Beförde- rungsbedingungen beschriebenen Regelungen ein Fahrrad unent- geltlich mitbefördert werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus 10.4 Die VRS GmbH und das laut Punkt 1.1 infrage kommende Ver- tragsverkehrsunternehmen sind zum Abschluss eines SchülerTi- cket-Vertrages nur dann verpflichtet, wenn • für das Vertrags-Schuljahr der Veräusserung von Sachen Fahrtkostenträger die Fi- nanzbeiträge garantiert hat, die er beim Ansatz der An- spruchsberechtigung nach den derzeit geltenden Bestim- mungen gemäß Schulgesetz Rheinland-Pfalz zu erbringen hätte, • das Land weiterhin den Ausgleich nach § 45 a PBefG ge- währt und Rechten können von • die Xxxxxxx der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das betreffenden weiterführenden Schule mit fahrplanmäßig verfügbaren Bussen und Bahnen befördert werden können; im Anhang genannte elektronische Medium. Der Wechsel Übrigen gilt hinsichtlich der Beförde- rungspflicht § 22 des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigenPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG). 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen betreffend wesentliche Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen, die Vereinigung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds, veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Der Fondsvertrag sowie die jeweiligen Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: VRS Gemeinschaftstarif

Weitere Bestimmungen. 20 Rechenschaftsablage1.8.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nur nach ausdrücklicher Zustimmung von TecAlliance in Textform auf Dritte übertragen. 11.8.2. Die Rechnungseinheit TecAlliance ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte als Unterauftragnehmer zu erbringen. TecAlliance haftet für die Leistungserbringung durch Unterauftragnehmer wie für eigenes Handeln. 1.8.3. Fusioniert der einzelnen Teilvermögen ist Kunde, gilt dieser Vertrag nur für den zum Zeitpunkt der Schweizer Franken Vertragsunterzeichnung bestehenden Teil des Kunden. Spaltet sich der Kunde in weitere Firmen auf, wird dieser Vertrag nur auf einen juristischen Nachfolger übertragen. 1.8.4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur für Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag geltend machen. 1.8.5. Der Vertrag unterliegt der ausschließlichen Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CHFUN-Kaufrecht). 21.8.6. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz von TecAlliance. 1.8.7. Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union, unterliegen alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben dem ordentlichen Rechtsweg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von TecAlliance, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 1.8.8. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, werden sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Vertrag ergeben, durch ein Schiedsgericht beim Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) nach der Schiedsordnung der Vereinten Nationen UNCITRAL unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Rechnungsjahr läuft jeweils vom 01Schiedsgericht besteht aus einem Einzelrichter. Oktober bis zum 30Der Schiedsort ist der Sitz von TecAlliance. SeptemberDie Verfahrenssprache ist Englisch. 31.8.9. Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres veröffentlicht die Fondsleitung einen geprüften Jahresbericht des Umbrella-Fonds bzw. der TeilvermögenSämtliche in diesen Geschäftsbedingungen genannten Anlagen und Dokumente sind Vertragsbestandteil. 41.8.10. Sollten diese Geschäftsbedingungen in einer anderen als der deutschen Sprache bereitgestellt werden, geschieht dies ausschließlich zu Informationszwecken. Die Fondsleitung kann deutsche Version dieser Geschäftsbedingungen ist die einzig bindende Version für jedes Teilvermögen separate Jahresberichte veröffentlichendie Vertragsparteien. 5. Das Auskunftsrecht des Anlegers gemäss § 5 Ziff. 6 bleibt vorbehalten. Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Fondsleitung und die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften wie auch die Standesregeln der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA eingehalten haben. Ein Kurzbericht der Prüfgesellschaft zur publizierten Jahresrechnung erscheint im Jahresbericht. 1. Der einer ausschüttenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit bzw. in der Währung der jeweiligen Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann bei der ausschüttenden Anteilsklasse zusätzliche Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteilsklasse eines Teilvermögens können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des jeweiligen Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse beträgt. 2. Der einer thesaurierenden Anteilsklasse zugewiesene Anteil des Nettoertrages des jeweiligen Teilvermögens wird dem Fondsvermögen jährlich zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilsklassen der Teilvermögen in den entsprechenden Währungen der Anteilsklasse an die Anleger. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1% des Nettovermögens eines Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse und pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens bzw. der jeweiligen Anteilsklasse, so kann auf eine Wiederanlage für Steuerzwecke verzichtet und der Nettoertrag des Rechnungsjahres inklusive vorgetragene Erträge aus früheren Rechnungsjahren auf das Konto Gewinnvortrag verbucht werden. 3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden. 1. Publikationsorgan des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist das im Anhang genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen betreffend wesentliche Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen, die Vereinigung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen bzw. des Umbrella-Fonds, veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Der Fondsvertrag sowie die jeweiligen Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen (Agb)