Common use of Weitere Bestimmungen Clause in Contracts

Weitere Bestimmungen. 18.1 Diese Akzeptanzbedingungen ersetzen sämtliche bisherigen Akzeptanzbedingungen zwischen Swisscard und dem Vertrags- partner. Swisscard behält sich vor, die Akzeptanzbedingungen bzw. die weiteren Konditionen der Vertragsbeziehung (inklusive anwendbare Gebühren, Kommissionssätze, technische Anfor- derungen etc.) jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigt, sofern die Vertragsbeziehung nicht auf einen Termin vor Inkrafttreten der Änderungen durch den Vertragspartner per eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Zur Anpassung der Genehmigungsgrenze ist Swisscard ohne Einhal- tung einer Frist mit sofortiger Wirkung berechtigt. 18.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm bei der Ausfüh- rung der Vertragsbeziehung bekannt werdenden Informationen, Unterlagen, Daten und Verfahrenstechniken, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich sind, sowie die vereinbarten Konditionen geheim zu halten. 18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Akzeptanzbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich, in einem sol- xxxx Xxxxx statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem Sinn der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. 18.4 Der Vertragspartner darf keine Forderungen mit Forderungen der Swisscard verrechnen. 18.5 Swisscard ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gespräche und an- dere Kommunikationsformen mit dem Vertragspartner zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken aufzuzeichnen und aufzubewahren. 18.6 Swisscard ist befugt, dieses Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte bzw. Pflichten daraus auf Dritte (wie z.B. Inkassofirmen) im In- und Ausland zu übertragen bzw. zur Übertragung anzubieten und darf diesen mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängende Daten im erforderlichen Umfang (einschliesslich Due Diligence) zugänglich machen. Die Übertragung schliesst das Recht zur Wei- terübertragung im In- und Ausland mit ein. 18.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertragsverhältnis insgesamt oder einzeln ohne schriftliche Zustimmung von Swisscard an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Forde- rungen, die ihm gegen Swisscard zustehen, an Dritte abzutreten.

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Samples: Bedingungen Für Die Akzeptanz Von American Express Karten

Weitere Bestimmungen. 18.1 Diese Akzeptanzbedingungen ersetzen sämtliche bisherigen Akzeptanzbedingungen zwischen Swisscard Für solche Lieferungen und dem Vertrags- partnerLeistungen von SHB, die keine Bauleistungen im Sinne der Bestimmungen der VOB sind, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen vorstehend unter A. folgende Bestimmungen: 16. Swisscard Sach- und Rechtsmängel 16.1 Grundsätze: SHB behält sich vor, handelsübliche Änderungen an Aufbau und Gestaltung der Liefergegenstände vorzunehmen. Bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen bestimmen sich die Akzeptanzbedingungen bzwRechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser Bedingungen über die Sach- und Rechtsmängelgewährleistung durch SHB. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von SHB. Eine selbstständige Herstellergarantie, die weiteren Konditionen der Vertragsbeziehung (inklusive anwendbare Gebühreneiner Ware beigefügt ist, Kommissionssätze, technische Anfor- derungen etc.) jederzeit zu ändernbegründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie. Die Änderungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigt, sofern die Vertragsbeziehung nicht auf einen Termin vor Inkrafttreten der Änderungen durch Liefergegenstände sind ausschließlich für den Vertragspartner per eingeschriebenen Brief gekündigt wirdunternehmerischen Verkehr bestimmt. Zur Anpassung der Genehmigungsgrenze Ein gesetzliches Rückgriffsrecht ist Swisscard ohne Einhal- tung einer Frist mit sofortiger Wirkung berechtigtdemgemäß ausgeschlossen. 18.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich16.2 Einschränkungen: Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, alle ihm bei soweit die Liefergegenstände nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweichen und/oder die Eignung der Ausfüh- rung Liefergegenstände für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. SHB behält sich die Xxxx der Vertragsbeziehung bekannt werdenden Informationen, Unterlagen, Daten und Verfahrenstechniken, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich sind, sowie die vereinbarten Konditionen geheim zu halten. 18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Akzeptanzbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit Art der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigtNacherfüllung vor. Die Parteien verpflichten sich, in einem sol- xxxx Xxxxx statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem Sinn der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. 18.4 Der Vertragspartner darf keine Forderungen mit Forderungen der Swisscard verrechnen. 18.5 Swisscard SHB ist berechtigt, aber zur Nacherfüllung nicht verpflichtet, Gespräche und an- dere Kommunikationsformen solange der Kunde im Verzug mit dem Vertragspartner zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken aufzuzeichnen und aufzubewahren. 18.6 Swisscard ist befugtder Erfüllung einer Vertragspflicht ist. Übt SHB das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. SHB behält sich - auch bei Werkverträgen - zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte bzw. Pflichten daraus auf Dritte (wie z.B. Inkassofirmen) ist dem Kunden im In- und Ausland zu übertragen bzw. zur Übertragung anzubieten und darf diesen mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängende Daten im erforderlichen Umfang (einschliesslich Due Diligence) zugänglich machenEinzelfall unzumutbar. Die Übertragung schliesst das Recht Kosten der Nacherfüllung trägt SHB nur auf Basis des Transports von und zu der ursprünglichen Lieferanschrift. Leistet SHB zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Wei- terübertragung im In- Herausgabe der mangelhaften Liefergegenstände verpflichtet und Ausland mit einhat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. 18.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertragsverhältnis insgesamt oder einzeln ohne schriftliche Zustimmung von Swisscard an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Forde- rungen, die ihm gegen Swisscard zustehen, an Dritte abzutreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Weitere Bestimmungen. 18.1 Diese Akzeptanzbedingungen ersetzen sämtliche bisherigen Akzeptanzbedingungen zwischen Swisscard und 1. Der grundbuchliche Vollzug dieses Vertrages erfolgt heute im Anschluss an die Beurkundung dieses Vertrages. 2. Der Grundeigentümer übergibt dem Vertrags- partnerBaurechtsberechtigten das betroffene Land planungsrechtlich erschlossen (§ 236 PBG). Swisscard behält sich vorSollten bei der Überbau- ung wider Erwarten Mehrkosten für eine allfällige Sanierung von Altlasten entstehen, würden diese Mehrkosten vom Grundeigentümer zur Bezahlung übernommen. Im Übrigen erfolgt die Überlassung des Baurechtsgrundstückes im heute bekannten Zustand. Eine Gewährleistung ist wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 3. Der Baurechtsberechtigte ist verpflichtet, die Akzeptanzbedingungen bzwaufgrund dieser Dienstbarkeit erstellten Bauten und Anlagen während der Dauer des Baurechtes ord- nungsgemäss zu pflegen, zu unterhalten und nötigenfalls zu erneuern. 4. Der Grundeigentümer bestätigt, dass für das baurechtsbelastete Grund- stück weder Miet- noch Pachtverträge bestehen. 5. Für Schadenersatzansprüche, die weiteren Konditionen aus Erstellung, Bestand und Betrieb der Vertragsbeziehung Bauten geltend gemacht werden, haftet für die Dauer des Baurechtes allein der Baurechtsberechtigte. Sofern der Grundeigentümer dafür belangt wird, hat dieser in vollem Umfange ein Rückgriffsrecht auf den Baurechtsberech- tigten. 6. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben gehen insoweit zulasten des Grundei- gentümers, als sie auch für das unüberbaute Land zu leisten wären. Alle anderen Abgaben gehen zulasten des Baurechtsberechtigten. 7. Die Gebühren und Auslagen des Notariates und Grundbuchamtes werden von den Vertragsparteien gemeinsam, je zur Hälfte, bezahlt; sie haften dafür von Gesetzes wegen solidarisch. 8. Die Urkundsperson hat den Baurechtsberechtigten darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Der Baurechtsbe- rechtigte hat sich daher bei den entsprechenden Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (inklusive anwendbare GebührenNutzungsvorschriften und -beschränkungen, Kommissionssätzebaurechtliche Vorschriften und Auflagen, technische Anfor- derungen etc.) jederzeit direkt zu änderninformieren. 9. Die Änderungen werden Parteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung auf dem Vertragspartner in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht baurechtsbelasteten Grundstück kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt. 10. Soweit es sich beim Grundeigentümer oder beim Baurechtsberechtigten um eine Mehrheit von Personen handelt, haften diese für sämtliche Verpflich- tungen aus diesem Vertrag solidarisch. 11. Die an diesem Vertrag beteiligten verheirateten Personen erklären, nicht ei- nem Güterstand (allgemeine oder beschränkte Gütergemeinschaft bzw. Gü- terverbindung) zu unterstehen, der sich auf ihre Geschäftsfähigkeit ein- schränkend auswirkt. 12. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 6. September 2021 diesem Rechtsgeschäft zugestimmt. 13. Die Vertragsparteien sind auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) und gelten als genehmigtdie dazugehörende Verordnung hingewiesen worden. Die Vertragsparteien stellen fest, sofern die Vertragsbeziehung nicht auf einen Termin vor Inkrafttreten der Änderungen durch den Vertragspartner per eingeschriebenen Brief gekündigt dass diese Handänderung einer Bewilli- gung bedarf. Der Abschluss dieses Kaufvertrages erfolgt deshalb unter dem Vorbehalt, dass diese Bewilligung erteilt wird. Zur Anpassung der Genehmigungsgrenze ist Swisscard ohne Einhal- tung einer Frist mit sofortiger Wirkung berechtigt. 18.2 Der Vertragspartner Die erwerbende Partei verpflichtet sich, alle ihm bei der Ausfüh- rung der Vertragsbeziehung bekannt werdenden Informationen, Unterlagen, Daten und Verfahrenstechniken, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich sind, sowie die vereinbarten Konditionen geheim zu halten. 18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Akzeptanzbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich, in einem sol- xxxx Xxxxx statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die das entsprechende Gesuch sofort dem Sinn der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistetBezirksrat Meilen einzureichen. Das Gleiche gilt im Falle einer RegelungslückeGesuch ist vollständig, versehen mit allen Beilagen, einzureichen. 18.4 Der Vertragspartner darf keine Forderungen mit Forderungen der Swisscard verrechnen. 18.5 Swisscard ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gespräche und an- dere Kommunikationsformen mit dem Vertragspartner zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken aufzuzeichnen und aufzubewahren. 18.6 Swisscard ist befugt, dieses Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte bzw. Pflichten daraus auf Dritte (wie z.B. Inkassofirmen) im In- und Ausland zu übertragen bzw. zur Übertragung anzubieten und darf diesen mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängende Daten im erforderlichen Umfang (einschliesslich Due Diligence) zugänglich machen. Die Übertragung schliesst das Recht zur Wei- terübertragung im In- und Ausland mit ein. 18.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertragsverhältnis insgesamt oder einzeln ohne schriftliche Zustimmung von Swisscard an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Forde- rungen, die ihm gegen Swisscard zustehen, an Dritte abzutreten.

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Samples: Baurechtsvertrag

Weitere Bestimmungen. 18.1 Diese Akzeptanzbedingungen ersetzen sämtliche bisherigen Akzeptanzbedingungen zwischen Swisscard 1. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt heute, im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung dieses Baurechtsvertrages. 2. Die Baurechtsnehmerin übernimmt das Baurechtsgrundstück in dem Vertrags- partnerihr bekannten und besichtigten Zustand. Swisscard behält sich vorDie Gewährleistung für Rechts- oder Sachmängel, insbesondere in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit, wird wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung der Baurechtsgeberin bleibt vorbehalten - die Kosten der Sanierung von Altlasten gemäss vorstehend Absatz 1 - für die in diesem Vertrag oder vor Vertragsabschluss schriftlich zugesicherten Eigenschaften des Baurechtsgrundstückes, - für Mängel, die Akzeptanzbedingungen bzw. die weiteren Konditionen der Vertragsbeziehung (inklusive anwendbare Gebührenarglistig verschwiegen werden, Kommissionssätze, technische Anfor- derungen etc.) jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigt, sofern die Vertragsbeziehung nicht auf einen Termin vor Inkrafttreten der Änderungen durch den Vertragspartner per eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Zur Anpassung der Genehmigungsgrenze ist Swisscard ohne Einhal- tung einer Frist mit sofortiger Wirkung berechtigt. 18.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm bei der Ausfüh- rung der Vertragsbeziehung bekannt werdenden Informationen, Unterlagen, Daten und Verfahrenstechniken- für Mängel, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich sindgänzlich ausserhalb dessen liegen, sowie die vereinbarten Konditionen geheim womit vernünftigerweise zu halten. 18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Akzeptanzbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigtrechnen ist. Die Parteien verpflichten sicherklären, die Tragweite und Bedeutung dieser Vereinbarung zu kennen, nachdem die Urkundsperson sie auf die Rechtswirkungen aufmerksam gemacht hat. 3. Die Baurechtsnehmerin ist verpflichtet, während der ganzen Dauer des Baurechts zur Deckung der gesetzlichen Haftungsfälle des Gebäudeeigentümers sowie zur Deckung des Wertes der Bauten und Anlagen im Schadenfall für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Die Baurechtsnehmerin ist verpflichtet, auf Verlangen der Baurechtsgeberin die Versicherungspolicen vorzulegen. Werden die Baurechtsgeber von einem Dritten belangt (z.B. gestützt auf Art. 679 oder 684 ZGB oder Art. 58 OR), so hat die Baurechtsgeberin das Rücktrittsrecht auf die Baurechtsnehmerin. Sofern die Baurechtsgeber in einem sol- xxxx Xxxxx statt solchen Fall in ein gerichtliches Verfahren involviert werden und der unwirksamen Bestimmung eine solche Baurechtsnehmerin den Streit verkünden, ist die Baurechtsnehmerin verpflichtet, als Nebeninterventin in den Prozess einzutreten und diesen auf eigene Kosten zu vereinbarenführen, die dem Sinn der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslückewenn dies von den Baurechtsgebern verlangt wird. 18.4 Der Vertragspartner darf keine Forderungen mit Forderungen der Swisscard verrechnen. 18.5 Swisscard ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gespräche und an- dere Kommunikationsformen mit dem Vertragspartner zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken aufzuzeichnen und aufzubewahren. 18.6 Swisscard ist befugt, dieses Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte bzw. Pflichten daraus auf Dritte (wie z.B. Inkassofirmen) im In- und Ausland zu übertragen bzw. zur Übertragung anzubieten und darf diesen mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängende Daten im erforderlichen Umfang (einschliesslich Due Diligence) zugänglich machen4. Die Übertragung schliesst das Recht zur Wei- terübertragung im In- Baurechtsgeberin bestätigt, dass keine Miet- und Ausland mit einPachtverträge die Liegenschaft Nr. 0000 Xxxxxx betreffend bestehen. 18.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertragsverhältnis insgesamt oder einzeln ohne schriftliche Zustimmung von Swisscard an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Forde- rungen, die ihm gegen Swisscard zustehen, an Dritte abzutreten.

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Samples: Baurechtsvertrag

Weitere Bestimmungen. 18.1 Diese Akzeptanzbedingungen ersetzen sämtliche bisherigen Akzeptanzbedingungen zwischen Swisscard 20. Für die Anschlussgebühren Wasser und dem Vertrags- partnerAbwasser gelten die Reglemente der Gemein- de Buochs. 21. Swisscard behält sich vorDer Tower soll, spätestens sobald er die Akzeptanzbedingungen bzw. Entwicklung der Industriebauten auf der Flä- che A behindert, in Richtung der Fläche B versetzt werden, damit die weiteren Konditionen westliche Ab- grenzung der Vertragsbeziehung (inklusive anwendbare Gebühren, Kommissionssätze, technische Anfor- derungen etcFläche B begradigt werden kann.) jederzeit zu ändern 22. Die Änderungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigtGenossenkorporation hat das Recht, sofern die Vertragsbeziehung nicht auf einen Termin vor Inkrafttreten der Änderungen diese Vereinbarung durch den Vertragspartner per eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Zur Anpassung der Genehmigungsgrenze ist Swisscard ohne Einhal- tung einer Frist schriftliche Erklä- rung mit sofortiger Wirkung berechtigtund entschädigungslos zu kündigen, falls (alternativ) - das Areal gestützt auf die planerischen Voraussetzungen gemäss Bst. D nicht bis spätestens 31.12.2025 baureif ist; oder - die Beteiligung des Kantons am Aktienkapital der ABAG unter 50 % fällt; der Kanton ist zwecks Nachweis dieser Kündigungsmöglichkeit verpflichtet, Ver- änderungen seiner Beteiligung am Aktienkapital der ABAG der Genossenkor- poration unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen; oder - über die ABAG der Konkurs eröffnet, ihr provisorische oder definitive Nach- lassstundung gewährt oder ihre Vermögenswerte betreibungsrechtlich gepfän- det werden; oder - die ABAG gemäss Art. 736 ff. OR (mit oder ohne Liquidation) aufgelöst wird; oder - die ABAG ihre Pflicht, den Infrastrukturbeitrag gemäss Ziff. 19 zweckgebun- den zu verwenden, verletzt und der Betrag, der nicht zweckgebunden verwen- det wurde, von der ABAG nicht spätestens innert 3 Monaten seit entsprechen- der schriftlicher Aufforderung durch die Genossenkorporation, dem Zweck ge- mäss Ziff. 19 zugeführt wird. 18.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm bei der Ausfüh- rung der Vertragsbeziehung bekannt werdenden Informationen, Unterlagen, Daten und Verfahrenstechniken, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich sind, sowie die vereinbarten Konditionen geheim zu halten23. Erfolgt keine Kündigung gemäss Ziff. 22 endet diese Vereinbarung automatisch (ohne Kündigung) 50 Jahre nach Abschluss des ersten Baurechtsvertrages spätestens jedoch am 1. Januar 2072. 18.3 Sollte eine Bestimmung 24. Die planerische Entscheidungsfreiheit der zuständigen Behörden soll durch die vorlie- gende Vereinbarung weder eingeschränkt noch präjudiziert werden. 25. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Akzeptanzbedingungen Vereinbarung unwirksam seinoder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinbarungsparteien mit der unwirksamen bzw. undurch- führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigtgelten ent- sprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. 26. Diese Vereinbarung wird vierfach ausgefertigt. Die Parteien verpflichten sich, in einem sol- xxxx Xxxxx statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem Sinn der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslückeerhalten je ein Exemplar. 18.4 Der Vertragspartner darf keine Forderungen mit Forderungen der Swisscard verrechnen. 18.5 Swisscard ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gespräche und an- dere Kommunikationsformen mit dem Vertragspartner zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken aufzuzeichnen und aufzubewahren. 18.6 Swisscard ist befugt, dieses Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte bzw. Pflichten daraus auf Dritte (wie z.B. Inkassofirmen) im In- und Ausland zu übertragen bzw. zur Übertragung anzubieten und darf diesen mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängende Daten im erforderlichen Umfang (einschliesslich Due Diligence) zugänglich machen. Die Übertragung schliesst das Recht zur Wei- terübertragung im In- und Ausland mit ein. 18.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertragsverhältnis insgesamt oder einzeln ohne schriftliche Zustimmung von Swisscard an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Forde- rungen, die ihm gegen Swisscard zustehen, an Dritte abzutreten.

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Samples: Infrastructure Contribution Agreement

Weitere Bestimmungen. 18.1 Diese Akzeptanzbedingungen ersetzen sämtliche bisherigen Akzeptanzbedingungen zwischen Swisscard und dem Vertrags- partner. Swisscard behält 22.1 Der Actyx hat das Recht, sich vor, die Akzeptanzbedingungen bzw. die weiteren Konditionen der Vertragsbeziehung (inklusive anwendbare Gebühren, Kommissionssätze, technische Anfor- derungen etc.) jederzeit zur Erfüllung des Vertrags Subunternehmer zu ändern. Die Änderungen werden dem Vertragspartner in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht und gelten als genehmigt, sofern die Vertragsbeziehung nicht auf einen Termin vor Inkrafttreten der Änderungen durch den Vertragspartner per eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Zur Anpassung der Genehmigungsgrenze ist Swisscard ohne Einhal- tung einer Frist mit sofortiger Wirkung berechtigtbedienen. 18.2 22.2 Soweit nicht im Einzelvertrag oder diesen Bedingungen anderweitig geregelt, ist keine Partei berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag ohne vorherige schriftlichen Zustimmung abzutreten, weiter zu vergeben oder in sonstiger Weise zu übertragen. Actyx ist jedoch jederzeit berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus einem Einzelvertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden an ein Verbundenes Unternehmen abzutreten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm bei der Ausfüh- rung der Vertragsbeziehung bekannt werdenden Informationen, Unterlagen, Daten und Verfahrenstechniken, die weder offen- kundig noch allgemein zugänglich sind, sowie die vereinbarten Konditionen geheim zu haltenAnwendungsbereich des § 354 a HGB bleibt unberührt. 18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Akzeptanzbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der 22.3 Die Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigtTeilen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, in einem sol- xxxx Xxxxx statt der unwirksamen Bestimmung eine solche unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu vereinbarenersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt kommen. Entsprechendes gilt für eventuell bestehende Vertragslücken. 22.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistetLieferbedingungen sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform. Das Gleiche Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser Schriftformklausel. 22.5 Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens (CISG). 22.6 Die Parteien vereinbaren den Sitz Actyxs als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Falle einer Regelungslücke. 18.4 Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Unbeschadet dessen bleibt Actyx zur Erhebung der Klage am allgemeinen Gerichtstand des Kunden berechtigt. Der Vertragspartner darf keine Forderungen mit Forderungen Kauf eines Abonements durch einen Kunden gibt ihm gewisse Rechte gewisse Actyx Edge Dienste, Cloud Dienste und Hybrid Dienste zu nutzen. Die folgende Tabelle beschreibt für jeden Dienst und jedes Gerät, welche Nutzungsrechte der Swisscard verrechnen. 18.5 Swisscard ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Gespräche und an- dere Kommunikationsformen Kunde mit dem Vertragspartner zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken aufzuzeichnen und aufzubewahren. 18.6 Swisscard ist befugtKauf des Abonements erwirbt. Hinweis: die Spalte Rechte beschreibt die Rechte, dieses Vertragsverhältnis oder einzelne Rechte bzw. Pflichten daraus auf Dritte (wie z.B. Inkassofirmen) im In- und Ausland zu übertragen bzw. zur Übertragung anzubieten und darf diesen welche mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängende Daten im erforderlichen Umfang Erwerb eines Postens (einschliesslich Due DiligenceDienst oder Gerät) zugänglich machenerworben werden. Die Übertragung schliesst das Recht zur Wei- terübertragung im In- Betriebsdatenerfassung Edge Dienst Betrieb und Ausland Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit Digitale Arbeitsmappe Edge Dienst Betrieb und Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit Schritt-für-Schritt Arbeitsanweisungen Edge Dienst Betrieb und Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit Digitale Prüfpläne Edge Dienst Betrieb und Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit Maschinendatenerfassung Edge Dienst Betrieb und Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit Mobile Materialverfolgung Cloud Dienst Betrieb und Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit Visuelles Management Dashboards Cloud Dienst Betrieb und Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit Mobile Team Kollaboration Hybrid Dienst Betrieb und Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit Reporting & Analytics Cloud Dienst Nutzung der Anwendung durch einer Benutzer (Identifikation durch Benutzername und Password) Materialetikettierung Cloud Dienst Nutzung der Anwendung auf einem Edge Gerät zu jeder Zeit SAP ECC 6.0 Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit eineiner Instanz des Dritt-Systems. Microsoft NAV 2013 Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einer Instanz des Dritt-Systems. proALPHA 5.x Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einer Instanz des Dritt-Systems. proALPHA 6.x Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einer Instanz des Dritt-Systems. Microsoft File Server Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einer Instanz des Dritt-Systems. Microsoft Power BI Integration Cloud Dienst Verbindung der Integration mit einer Power BI Organisation. OPC UA Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einem OPC UA Server. OPC DA (Classic) Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einem OPC DA Server. EUROMAP 12/67 Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einer Maschine. EUROMAP 63 Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einer Maschine.. MTConnect Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einer Maschine. Digital I/O Integration Edge Dienst Nutzung der Integration auf einem Edge Device und Verbindung der Integration mit einer Maschine. T10S Industrie Tablet Edge Gerät Ausschließliche Nutzung des Xxxxxx für einen Zugang zu Actyx Cloud Diensten, Edge Dienstens oder Hybrid Diensten. 18.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertragsverhältnis insgesamt oder einzeln ohne schriftliche Zustimmung von Swisscard an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Forde- rungen, die ihm gegen Swisscard zustehen, an Dritte abzutreten.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Cloud , Edge Und Hybrid Services