Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. H 2105 07/2 014 e 6 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksamwirk- sam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Teil I Ziffern 10.3 16.3 und 10.4 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Teil I Ziffer 10.2 Abs. 16.2 Ab- satz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil I Ziffer 10.2 Abs. 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitigrecht- zeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zah- lungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf Fristab- lauf verbunden sind. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen hat. Die Kündigung kann auch bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt noch mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 2 hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag Versicherungs- vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen ent- standenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfol- gen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden ver- bunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hin- gewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach Versicherungsnehmer da- nach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVer- sicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 12.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums raumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 12.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 12.3 und 10.4 12.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 12.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 12.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 12.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 12.3 bleibt unberührt. Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risi- ken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete ver- spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen ent- standenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfol- gen angibt, die nach den Teil B Abschnitt 1 Ziffern 10.3 3.3. und 10.4 3.4. mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 3.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 10.2 Abs3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 10.2 Abs3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
3.5. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der VN bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach Versicherungsnehmer da- nach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungs- schutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 10.3 3.3. bleibt unberührt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
10.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 10.4 und 10.4 10.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 10.4 bleibt unberührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 Ziff. 10.3. bleibt unberührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah- lungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmenbe- stimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 Ziff. 10.4 und 10.4 10.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkun- den oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 EUR. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren wird bei vorliegender Pre-Noti- fication die Gebühr der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betra- gen die Kosten 2,00 EUR zuzüglich Porto. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rück- tritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet. Dem Versicherungs- nehmer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Versicherer geringere Kosten entstanden sind.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern § 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer § 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer § 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer § 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Gewässerschaden Haftpflichtversicherung, Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellt Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver- sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah- lung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Ver- sicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Beitragsrech- nung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenverlan- gen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungs- fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
Appears in 2 contracts
Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer Die ARAG ist berechtigt, Ersatz des ihm ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer die ARAG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform Text- form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibtRechtsfolgen an- gibt, die nach den Ziffern Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf da- rauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer die ARAG den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, die ARAG gekündigt und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betragangemahnten Be- trag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten einge- treten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Bei- tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen rückständi- gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines ei- nes Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch je- doch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 Ziff. 10.3. bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens min- destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf da- rauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfäl- le, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete ver- spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hinge- wiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Beitrags- rechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
10.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 10.4 und 10.4 10.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 10.4 bleibt unberührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 12.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums raumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 12.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 12.3 und 10.4 12.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 12.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 12.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 12.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 12.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 12.3 bleibt unberührt. Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risi- ken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
15.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo- naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
15.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Bei- tragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des BeitragsBei- trags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer Versi- cherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers Versi- cherers nach Ziffer 10.3 Ziff. 10.3. bleibt unberührt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmenbestim- men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versiche- rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt angegebenen Zeit- punkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug Ver- zug entstandenen Schadens Schaden zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Versi- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform Text- form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen Wo- chen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer Versiche- rer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betragangemahnten Be- trag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen zwi- schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten eingetre- ten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtunbe- rührt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten ver- treten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb inner- halb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVer- sicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten einge- treten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten Monatsers- ten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Einzel- nen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen hin- gewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung Zah- lung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. .
10.5 Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb inner- halb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersi- cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten einge- treten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Beitrags- rechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
10.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 10.4 und 10.4 10.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 10.4 bleibt unberührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen ent- standenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfol- gen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden ver- bunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hin- gewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach Versicherungsnehmer da- nach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVer- sicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitrags- zeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Ver- sicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksamwirk- sam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem die- sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer Ver- sicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVer- sicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 Ziff. 10.3. bleibt unberührt.
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Samples: Insurance Contract
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen ent- standenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des BeitragsBeitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfol- gen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und Ziff. 10.4 mit dem Fristablauf verbunden ver- bunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hin- gewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach Versicherungsnehmer da- nach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVer- sicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ich schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 Ziff.10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Beitrags- rechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
10.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 10.4 und 10.4 10.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 10.4 bleibt unberührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 12.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums raumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 12.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 12.3 und 10.4 12.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 12.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 12.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist 15.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzutei- len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Bei- tragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit beweist, dass ihn an der Zahlung in VerzugUnrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft.
15.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag berichtigt (Beitragsregulierung). Bei einer Erhöhung oder Erweiterung des Risikos erfolgt diese Berichtigung ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risi- ken ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
15.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigenZeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zu- rückerstattet, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung die Angaben innerhalb von zwei Mona- ten nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Mitteilung des erhöhten Beitrages er- folgten.
15.4 Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtvorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ande- res bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 10.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen des- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung Be- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Einzel- nen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in VerzugVer- zug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersiche- rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 Ziff. 10.3. bleibt unberührt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitrags- zeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Ver- sicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen ange- gebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung Bestim- mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge Be- träge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert be- ziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Zif- fer 10.2 Abs. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zah- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer Ver- sicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigenkündi- gen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zah- lungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. Absatz 3 darauf hingewiesen hin- gewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten an- gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersi- cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Kündi- gung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen rückstän- digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. .
10.5 Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht be- steht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 Ziff. 10.4 und 10.4 10.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatz- urkunden oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 €. Für Rückläufer im SEPA-Lastschriftverfahren wird bei vorliegender Pre-Notification die Gebühr der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 € zuzüglich Porto. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmali- gen Prämie werden 20 % des Beitrags der ersten Versicherungsperiode berechnet. Dem Versicherungsnehmer bleibt vorbehalten nachzuwei- sen, dass dem Versicherer geringere Kosten entstanden sind.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Haftpflicht Versicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 10.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 10.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
10.5. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten Monatsers- ten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angege- benen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versi- cherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung Zah- lung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Die Kündigung kann auch bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausge- sprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Ablauf der Zahlungs- frist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt noch mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Zahlungsauf- forderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag Versicherungsver- trag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete ver- spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen ent- standenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf Frist- ablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung Zah- lung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hinge- wiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums verein- barten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden ver-bunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hin-gewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb) – Privat
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hingewie- sen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Bei- tragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen des- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Ein- zelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden verbun- den sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Kün- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten Monats- ersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmenbestim- men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 6.2.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Bei- tragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 6.2.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen des- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Ein- zelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 6.2.3 und 10.4 6.2.4 mit dem Fristablauf verbunden ver- bunden sind.
10.3 6.2.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ist der Versicherer ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutzvon der Leistung frei, wenn er der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 6.2.2 Satz 3 und 4 darauf hingewiesen wurde.
10.4 6.2.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 6.2.2 Satz 3 und 4 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 6.2.3 bleibt unberührt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Teil I Ziffern 10.3 16.3 und 10.4 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Teil I Ziffer 10.2 16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil I Ziffer 10.2 16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens entstan- denen Xxxxxxxx zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Zah- lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Kün- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersiche- rungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ich schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen rückstän- digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 Ziff.10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht be- steht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Bei- tragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung Bestim- mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums verein- barten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Beitrags- rechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenver- langen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen betra- gen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und Ziff. 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zah- lungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersiche- rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des Der Folgebeitrag wird zum vereinbarten Beitragszeit- raums Zeitpunkt der jeweiligen Versiche- rungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 9.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten Mo- natsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 9.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen entstande- nen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 Ziff. 9.3 und 10.4 9.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 9.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Ziff. 9.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 9.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsauffor- derung nach Ziffer 10.2 Ziff. 9.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 Ziff. 10.3. bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert be- ziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf Frist- ablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung Zah- lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen hinge- wiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung Zah- lung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigenXxxxx xxx- digen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff.
10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. .
10.5 Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb inner- halb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersi- cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten einge- treten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
10.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 10.4 und 10.4 10.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 10.3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit Leistungs freiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 10.4 bleibt unberührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten Monatsers- ten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Einzel- nen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 Ziff. 16.3 und 10.4 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Ziff. 16.2 Abs. 3 darauf dar- auf hingewiesen wurde.
10.4 16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Ziff. 16.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb in- nerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungs- schutz.
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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten Monatsers ten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versi cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Einzel nen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung Zah lung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersicherungs schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 10.2 Abs. 3 2 darauf hingewiesen hinge wiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung Zah lung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigenXxxxx xxx digen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff.
10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. .
10.5 Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer danach innerhalb inner halb eines Monats den ange- mahnten angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersi cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten einge treten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein Versiche- rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt angegebenen Zeit- punkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug Ver- zug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Ver- sicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform Text- form eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des BeitragsBeitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hinge- wiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betragangemahnten Be- trag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälleVersicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Kündi- gung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührtVersicherungsschutz.
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Samples: Bedingungen Und Vereinbarungen Für Private Haftpflichtversicherungsrisiken