Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. 16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten Mo- natsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
10.3 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmenZah- lungsfristbestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des BeitragsBeträge, Zinsen Zin- sen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziffern 10.4 und 16.4 10.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 10.3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 10.5 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 10.3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Kün- digung und der Zahlung eingetreten sind, . besteht jedoch kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungs- aufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung Beitragsberechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des BeitragsBeitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Teil I, Ziff. 5.03, 3. und 16.4 5.03, 4. mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Teil I, Ziff. 5.03, 2. Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Teil I, Ziff. 5.03, 2. Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung, Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums Beitragzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein Versiche- rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitragsder Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziff. 10.3 und 16.4 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein VersicherungsschutzZiff.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 (1) Fälligkeit der Zahlung: Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie werden zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen jeweils vereinbarten Zeitpunkt erfolgtfällig.
16.2 Wird ein (2) Verzug: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahltbezahlen, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung geraten Sie in Verzug, es sei dennauch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, dass er Ersatz für den Schaden zu ver- langen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe Absatz 3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein verschuldet haben.
(3) Zahlungsaufforderung: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahltbezahlen, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform können wir Ihnen eine Zahlungsfrist bestimmen, die einräumen. Das geschieht in Text- form (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zah- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen mussbetragen. Die Bestimmung Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgen- de Informationen enthält: » Die ausstehenden Beträge, die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und » die Rechtsfolgen angibtmüssen angegeben sein, die nach den Ziffer 16.3 Ab- sätzen 4 und 16.4 5 mit dem Fristablauf der Fristüberschreitung verbunden sind.
16.3 Ist der Versicherungsnehmer (4) Verlust des Versicherungsschutzes: Wenn Sie nach Ablauf dieser der Zahlungsfrist immer noch mit der Zahlung in Verzugnicht be- zahlt haben, besteht haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein kei- nen Versicherungsschutz, wenn er mit der . Allerdings müssen wir Sie bei unse- rer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen wurdehaben.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer (5) Kündigung des Versicherungsvertrags: Wenn Sie nach Ablauf dieser der Zahlungsfrist immer noch mit der Zahlung in Verzugnicht be- zahlt haben, kann der Versicherer können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsauf- forderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hathaben. Hat der Versicherer gekündigt, Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und zahlt der Versicherungsnehmer Sie danach innerhalb inner- halb eines Monats den angemahnten BetragBetrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang Ablauf der Kündigung Zahlungsfrist und der Ihrer Zahlung eingetreten ein- getreten sind, besteht jedoch kein keinen Versicherungsschutz.
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Samples: Rechtsschutzversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 C1-3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt vereinbart ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 C1-3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
C1-3.3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziffern C1-3.4. und 16.4 C1-3.5. mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 C1-3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 C1-3.3. darauf hingewiesen wurde.
16.4 C1-3.5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 C1-3.3. darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: E Bike and Bicycle Insurance Terms, E Bike and Bicycle Insurance Terms
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ich schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziff.10.3 und 16.4 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt Zeit- punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 Ziff. 10.2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurde.
16.4 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein VersicherungsschutzZiff.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziff. 10.3 und 16.4 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3. bleibt unberührt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 6.2.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums Bei- tragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 6.2.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen des- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Ein- zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziffern 6.2.3 und 16.4 6.2.4 mit dem Fristablauf verbunden ver- bunden sind.
16.3 6.2.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ist der Versicherer ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutzvon der Leistung frei, wenn er der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 6.2.2 Satz 3 und 4 darauf hingewiesen wurde.
16.4 6.2.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 6.2.2 Satz 3 und 4 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für VersicherungsfälleBei Versicherungsfällen aus klinischen Prüfungen, die zwischen zwi- schen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sindbegonnen wurden, besteht jedoch kein Versicherungsschutzist der Versicherer nicht zur Leis- tung verpflichtet. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 6.2.3 bleibt unberührt.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 (2) Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in VerzugVer- zug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer Die ARAG ist berechtigt, Ersatz des ihm ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
(3) Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer die ARAG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Absätzen 4 und 16.4 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 (4) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 (5) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in im Verzug, kann der Versicherer die ARAG den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer die ARAG gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang in Absatz 4 genann- ten Zeitpunkt (Ablauf der Kündigung Zahlungsfrist) und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes nichts Anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahltbezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahltbezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer Ziffern 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Hochzeitsversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 25.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des sind zu dem vereinbarten Beitragszeitraums Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungs- periode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 25.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung Mahnung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziffern 25.3 und 16.4 25.4 mit dem Fristablauf Fristab- lauf verbunden sind.
16.3 25.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 25.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 25.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 25.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb inner- halb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für VersicherungsfälleVersi- cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten eingetre- ten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete ver- spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen ent- standenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsaufforde- rung nach Ziffer 16.2 10.2 Absatz 3 2 darauf hingewiesen wurde.
16.4 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 10.2 Absatz 3 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 10.2 Absatz 3 2 darauf hingewiesen wurde.
16.4 Ist 10.4 ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 10.2 Absatz 3 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung Gegen Personen Und Sachschäden Für Reiseveranstalter
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums Bei- tragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 (2) Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in VerzugVer- zug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz Er- satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
(3) Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen des- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Absätzen 4 und 16.4 5 mit dem Fristablauf verbunden ver- bunden sind.
16.3 (4) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 (5) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in im Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Versicherungsschutzvertrag
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums Bei- tragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen an- gegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung Be- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Einzel- nen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer Ziff. 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 16.2 Absatz Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 16.2 Absatz Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten an- gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Kündi- gung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des 3.1 Der Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Beitragszeitraums Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
3.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitragsrückstän- digen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 3.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung Zahlungsauf- forderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 3.2 darauf hingewiesen wurde.
16.4 3.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 3.2 darauf hingewiesen hat. .
3.5 Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 B1-3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt vereinbart ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 B1-3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in VerzugVer- zug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-3.3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziffern B1-3.4. und 16.4 B1-3.5. mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 B1-3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 B1-3.3. darauf hingewiesen wurde.
16.4 B1-3.5. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 B1-3.3. darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten an- gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Drohnen Kaskoversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas nichts anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahltbezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahltbezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer Ziffern 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 (2) Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in VerzugVer- zug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer Die ARAG ist berechtigt, Ersatz des ihm ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
(3) Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer die ARAG dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung Be- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen Ein- zelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Absätzen 4 und 16.4 5 mit dem Fristablauf verbunden ver- bunden sind.
16.3 (4) Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 (5) Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in im Verzug, kann der Versicherer die ARAG den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer die ARAG gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten an- gemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung Kün- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 10.3 und 16.4 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Die Kündigung kann auch bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Ablauf der Zahlungsfrist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt noch mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag Versicherungsvertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang Ablauf der Kündigung Zahlungsfrist nach Ziffer 10.3 und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer Ziff. 16.3 und 16.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 16.2 Absatz Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Ziff. 16.2 Absatz Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 (1) Fälligkeit der Zahlung: Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie werden zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen jeweils vereinbarten Zeitpunkt erfolgtfällig.
16.2 (2) Verzug: Wird ein der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. .
(3) Zahlungsaufforderung: Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Absätzen 4 und 16.4 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 (4) Kein Versicherungsschutz: Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 (5) Kündigung: Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz.
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Samples: Insurance Contract
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hathaben. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenWir werden Sie schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zah- lungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahltbezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer können wir Ihnen auf dessen Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziff. 10.3 und 16.4 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 Ist der Versicherungsnehmer 10.3 Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn er Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 10.2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurdewurden.
16.4 Ist der Versicherungsnehmer 10.4 Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hathaben. Hat der Versicherer Haben wir gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer zahlen Sie danach innerhalb eines Monats Mo- nats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für VersicherungsfälleVer- sicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Bernhard Assekuranz Haftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 3.1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein Versicherungs- schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 3.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete ver- spätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen ent- standenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen Wo- chen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Teil B Abschnitt 1 Zif- fern 3.3. und 16.4 3.4. mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 3.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Ab- schnitt 1 Ziffer 16.2 3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 3.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer mit der Zahlungsaufforderung nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 16.2 3.2. Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
3.5. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- lich hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach da- nach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Das gleiche gilt, wenn die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen wird und der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlt. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Teil B Abschnitt 1 Ziffer 3.3. bleibt unberührt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangenwird ihn schrift- lich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung Be- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des BeitragsBeitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziff. 10.3 und 16.4 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz 3 Ziff. 10.2 Abs. 2 darauf hingewiesen wurde.
16.4 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Jahres Reiseschutzbrief
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag. 16.1 18.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
16.2 18.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 16.3 Ziffern 18.3 und 16.4 18.4 dieser Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden sind.
16.3 18.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Ziff. 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
16.4 18.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 16.2 Absatz Ziff. 18.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung