Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. 17.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
17.1.1 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
17.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis geführt haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt ist. Sie sind zur Rückzahlung geleisteter Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
17.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
17.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe Ziffer 14.5) uns gegenüber nachgewiesen haben.
17.4 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 17.1, 17.2 Satz 1 und 17.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
17.5 Wir können die Zahlung aufschieben, solange
17.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
17.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch nicht abgeschlossen ist.
17.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. 23.1 Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Der Versicherungs- nehmer kann einen Monat nach Meldung des Scha- dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
23.2 D23.2 Für die Verzinsung gilt:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt ein Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens vier Prozent und höchstens sechs Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
23.3 Der Lauf der Fristen gemäß Ziffer 23.1 und 23.2a) ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versiche- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
23.4 AXA ART kann die Zahlung aufschieben, solange:
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- rungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- sentanten aus Anlass des Versicherungsfalles läuft.
23.5 Mit Zahlung der Entschädigung bei abhanden gekom- menen Sachen tritt der Versicherungsnehmer seinen Herausgabeanspruch nach § 931 BGB einschließlich sämtlicher sonstiger mit den Gegenständen verbun- dener Rechte an AXA ART ab. Dies gilt nicht, soweit AXA ART bereits vor Entschädigungszahlung auf die Abtretung des Herausgabeanspruches verzichtet.
23.6 Hat AXA ART den Schadenfall auf Totalschadenbasis reguliert, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, AXA ART auf Verlangen den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm in Bezug auf die entschädigte Sache zustehen.
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. 18.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
18.1.1 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
18.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
18.3 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 18.1 und 18.2 Satz 1 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
18.4 Wir können die Zahlung aufschieben, solange
1. Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. A8-1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung zu Abschnitt A § 8 keine Besondere Vereinbarung
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. A.20.1 Fälligkeit der Entschädigung
A.20.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel- dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zah- len ist. A.20.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs- nehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. Nachfolgende Regelungen gelten nicht für die Haftpflichtversicherung Abschnitt III:
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. Diese Versicherungsbedingungen werden ergänzt durch die Versiche- rungsbedingungen für die SV FirmenPolice - Allgemeiner Teil (SVFP- AT).
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung. 1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge- schlossen sind.
2. In der Sachversicherung kann der Versicherungsnehmer einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags- zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes- tens zu zahlen ist. Der über den Zeitwertschaden hinaus- gehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Ver- sicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung sichergestellt hat. Der über den gemeinen Wert hin- ausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvor- richtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer ge- genüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Versicherer geleisteten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
3. In der BU-Versicherung kann der Versicherungsnehmer ver- langen, wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Un- terbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die ver- flossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
4. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist in der Sachversicherung – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
b) Die Entschädigung ist in der BU-Versicherung ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbre- chungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßge- bend ist der frühere Zeitpunkt.
c) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem an- deren Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.
d) Die Zinsen werden zusammen mit ...
Zahlung Und Verzinsung Der Entschädigung