Zeugnis. (1) Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer auf Führung und Leistung zu erstrecken.
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Samples: Firmentarifvertrag Für Die Arbeitnehmer Der, Tarifvertrag, Basistarifvertrag
Zeugnis. (1) Der Arbeitnehmer haben hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines ei- nes Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung zu erstrecken.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Zeugnis. (1) Der Arbeitnehmer haben hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung zu erstrecken.
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Samples: Tarifvertrag, www.evg-online.org
Zeugnis. (1) . Der Arbeitnehmer haben hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft zu geben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben Tätigkeit. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auf die Leistungen und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer auf die Führung und Leistung zu erstreckenim Dienst auszudehnen.
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Samples: www.boeckler.de, www.belegschaftsteam.de
Zeugnis. (1) Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer auf Führung und Leistung zu erstrecken.
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Samples: Basistarifvertrag, Basistarifvertrag
Zeugnis. (1) . Der Arbeitnehmer haben hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung Ertei- lung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft zu geben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben Tätigkeit. Auf Verlangen des Arbeit- nehmers ist das Zeugnis auf die Leistungen und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer auf die Führung und Leistung zu erstreckenim Dienst auszudeh- nen.
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Samples: www.arbeitsrecht-fachanwalt.info
Zeugnis. (1) Arbeitnehmer haben bei 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft ein schriftliches Zeugnis, das Angaben über Art und Dauer ihrer Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthält. 2Auf Verlangen des Arbeitsverhältnis- ses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer auf Beschäftigten wird das Zeugnis um Angaben zur Führung und Leistung zu erstreckenim Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erweitert.
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Samples: www.gew-berlin.de
Zeugnis. (1) Der Arbeitnehmer haben hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnis- ses Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch der Arbeitnehmer des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung Leis- tung zu erstrecken.
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Samples: Tarifvertrag