Änderung der AGB. 15.1 CONCAT AG ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die CONCAT AG nicht veranlasst hat und auf die CONCAT AG keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 CONCAT AG kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit CONCAT AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird CONCAT AG den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an CONCAT AG absenden.
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Änderung der AGB. 15.1 CONCAT AG VM ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die CONCAT AG VM nicht veranlasst hat und auf die CONCAT AG VM keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden.
15.2 CONCAT AG VM kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann.
15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit CONCAT AG VM im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.
15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird CONCAT AG VM den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von zwei 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an CONCAT AG VM absenden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telematik Infrastrukturleistungen
Änderung der AGB. 15.1 CONCAT AG (1) Die EnBW ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn durch eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare ÄnderungenVeränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, die CONCAT AG nicht veranlasst hat und auf die CONCAT AG deren Eintritt sie keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen durch eine Anpassung Gesetzesänderung oder Ergänzung ein rechts- kräftiges Gerichtsurteil gegen die EnBW unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges Ge- richtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden.
15.2 CONCAT AG kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde ge- legten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, welche nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wirddurch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, so dass deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwen- dig ist. Durch die Änderung für geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner der EnBW gegenüber denjenigen Rege- lungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(2) Die EnBW wird den Kunden zumutbar istauf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig hinwei- sen. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann.
15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit CONCAT AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.
15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe ihr nicht schriftlich binnen 6 Wochen elektronisch innerhalb der App oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebtper E-Mail widerspricht. Auf diese Folge Die geänderte Fas- sung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird CONCAT AG dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Die EnBW wird den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Der Kunde muss den Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von zwei 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.
(3) Ändert die EnBW die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen unter den vorgenannten Voraussetzungen, so kann der Kunde den Tarif bis zum Wirksamwerden der Änderung an CONCAT AG absendender Allgemeinen Geschäftsbedingungen elek- tronisch innerhalb der App oder per E-Mail kündigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Änderung der AGB. 15.1 CONCAT AG (1) StromSpeicherMarkt ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn durch eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare ÄnderungenVeränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, die CONCAT AG nicht veranlasst hat und auf die CONCAT AG deren Eintritt sie keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Anpassung Gesetzesänderung oder Ergänzung ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen die StromSpeicherMarkt GmbH unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden.
15.2 CONCAT AG kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, welche nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wirddurch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, so dass deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die Änderung für geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner der StromSpeicherMarkt GmbH gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(2) StromSpeicherMarkt wird den Kunden zumutbar istauf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig hinweisen. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann.
15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit CONCAT AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.
15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe ihr nicht binnen 6 Wochen schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebtelektronisch widerspricht. Auf diese Folge Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird CONCAT AG dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Die StromSpeicherMarkt GmbH wird den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Der Kunde muss den Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von zwei 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an CONCAT AG absendenabgesandt worden ist.
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Änderung der AGB. 15.1 CONCAT AG ist zu 7.1 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, LadeKarte und LadeApp) bzw. die CONCAT AG nicht veranlasst hat und auf die CONCAT AG keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden.
15.2 CONCAT AG kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Einführung zusätzlicher Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann.
15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung der Änderungen schriftlich bekannt gegebenspätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an- geboten. Hat der Kunde mit CONCAT AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbartaktiven Zugang zum TEAG Mobil-LadeKarten-Portal, können die Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt über das TEAG Mobil-LadeKarten-Portal angeboten werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.
15.4 7.2 Die von der TEAG Mobil angebotenen Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigtwerden nur wirksam, wenn der Kunde nach Bekanntgabe diese annimmt.
7.3 Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn
a) das Änderungsangebot der TEAG Mobil erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustel- len, weil eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen Stromlieferbedin- gungen und der Ergänzenden Bedingungen • aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht schriftlich mehr der Rechtslage ent- spricht/entsprechen oder auf • durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird/werden oder nicht mehr verwendet werden darf/dürfen oder • aufgrund einer verbindlichen Verfügung oder Entscheidung einer für die TEAG Mobil zuständigen nationalen oder internationalen Behörde nicht mehr mit den Verpflichtungen der TEAG Mobil in Einklang zu bringen ist/sind oder nicht mehr den Vorgaben und Beschlüssen der Bundesnetzagentur (BNetzA) entsprechen, ihnen widersprechen oder zu ihrer Umsetzung nicht ausreichen und
b) der Kunde das Änderungsangebot der TEAG Mobil nicht vor dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebtvorgeschlage- nen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Auf diese Folge Die TEAG Mobil wird CONCAT AG den Kunden bei im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
7.4 Die Zustimmungsfiktion der Bekanntgabe hinweisenZiff. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an CONCAT AG absenden.7.3 findet keine Anwendung
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Änderung der AGB. 15.1 CONCAT AG CGM ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die CONCAT AG CGM nicht veranlasst hat und auf die CONCAT AG CGM keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis Äquivalenzver- hältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam un- wirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Informationstech- nik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden.
15.2 CONCAT AG CGM kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt Rege- lungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass durch die Neuerung die Leistungserbringung ursprüng- liche Leistung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann.
15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung Hervor- hebung der Änderungen schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit CONCAT AG CGM im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbartver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.
15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten ver- einbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird CONCAT AG CGM den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb inner- halb von zwei sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an CONCAT AG CGM absenden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Änderung der AGB. 15.1 CONCAT AG 23.1 sonnen eServices ist zu Änderungen einer Änderung dieser AGB be- rechtigt, wenneine für den Kundenoder sonnen eServices un- vorhersehbare Veränderung der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigtrechtlichen oder tatsächli- chen Lage eintritt, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die CONCAT AG nicht veranlasst hat und auf die CONCAT AG deren Eintritt sonneneServices keinen Einfluss hat.
23.2 Die AGB dürfen auchdann geändert werden, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Rechtsprechung oder mehrere der in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Klausel für Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil un- wirksam geworden sind oder unwirksam erklärt zu werden drohen und hierdurch Schwierigkeiten eine Veränderungzu einer nicht unbedeutenden Störung der durch den Kunden und sonnen eServices bei der Durchführung des Vertrages entstehenVertrags- schluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf Leistung und Gegenleistung – führt, die nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgegli- chen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur durch eine Anpassung oder Ergänzung diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne diese Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderte Be- stimmung darf der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich Kunden nicht wesentlich benachteiligt werden.
15.2 CONCAT AG kann eine 23.3 Gleiches gilt auch für die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen von Dritten, welche aufgrund der zwischen dem Kun- den und sonnen eServices bestehenden Verträge Leistungen erbringen und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen ein- bezogen wurden.
23.4 sonneneServiceswird den Kunden auf die Änderung der Bedingung rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wennihr nicht innerhalbvon sechs (6) Wo- chen in Textform widersprochen wird.
23.5 Bei Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann.
15.3 Änderungen der AGB werden durch sonneneServices steht dem Kunden unter drucktechnischer Hervorhebung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündi- gung kann in Text- oder Schriftform erfolgen. sonnen eSer- vices wird den Eingang der Änderungen schriftlich bekannt gegebenKündigung unverzüglich in Text- oder Schriftform bestätigen. Hat der Kunde mit CONCAT AG Information über die Datenkommunikation und die besonderen Da- tenschutzhinweise Ihres Messstellenvertrags im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken.
15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird CONCAT AG den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an CONCAT AG absenden.son- nenFlat direkt Vertrags
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