Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens.
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Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als eines der Ziele ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.
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