Common use of Öffentliches Beschaffungswesen Clause in Contracts

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen13 (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen. 2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effek- tiven Wettbewerb. 13 SR 0.632.231.422

Appears in 1 contract

Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen13 Beschaffungswesen14 (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen. 2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effek- tiven Wettbewerb. 13 SR 0.632.231.422.

Appears in 1 contract

Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen13 Beschaffungswesen (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen Verpflich- tungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen Beschaffungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R An- hang V fortzusetzen. 2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie so- wie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effek- tiven effekti- ven Wettbewerb. 13 SR 0.632.231.422.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Mitgliedstaaten bestätigen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen13 (GPA). Im Rahmen dieser Übereinkommen erweitern die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich ihrer Verpflichtungen gemäss dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen mit dem Ziel, die Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte gemäss Anhang R fortzusetzen. 2. Zu diesem Zweck sichern die Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden, transparenten und gegenseitigen Zutritt zu den eigenen Beschaffungsmärkten zu sowie einen auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten offenen und effek- tiven Wettbewerb. 13 SR 0.632.231.422.

Appears in 1 contract

Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta)