Common use of Öffentliches Beschaffungswesen Clause in Contracts

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.

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Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien Parteien betrachten die wirksame das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentlichen öffentli- chen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität der Rezipro- zität als ein integrierendes Ziel integralen Bestandteil dieses Abkommens.

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Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien Parteien betrachten die wirksame das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentlichen öffent- lichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität der Rezipro- zität als ein integrierendes Ziel integralen Bestandteil dieses Abkommens.

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Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien Parteien betrachten die wirksame das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentlichen öffent­lichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Reziprozität als ein integrierendes Ziel integralen Bestandteil dieses Abkommens.

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