Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
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Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
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Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze Gesetze, Regelungen und Vorschriften über das öffentliche BeschaffungswesenVereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte Beschaffungsmärkte auf der Grundlage von der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
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Öffentliches Beschaffungswesen. 1. ) Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze Gesetze, Regelungen und Vorschriften über das öffentliche BeschaffungswesenVereinbarungen im Bereich des öffentlichen Be- schaffungswesens, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte Beschaffungsmärkte auf der Grundlage von Grund- lage der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisierenlibera- lisieren.
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