Common use of Öffentliches Beschaffungswesen Clause in Contracts

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens. 2. Um die Transparenz und die Nichtdiskriminisierung der Anbieter der Vertrags- staaten zu gewährleisten, passen die Vertragsstaaten die Bedingungen in bezug auf Verträge, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen, schritt- weise an. 3. Der Gemischte Ausschuss wird mit der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten auf der Grundlage ausgewogener Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten betraut. Er legt den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die Regeln unter Berücksichti- gung der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen8 und mit Drittstaaten in diesem Bereich getroffenen Lösungen so bald als möglich fest. 4. Die betroffenen Vertragsparteien trachten danach, dem im Rahmen des Allge- meinen Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossenen einschlägigen Abkommen beizutreten.

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Samples: Abkommen, Abkommen, Abkommen

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens. 2. Um die Transparenz und die Nichtdiskriminisierung der Anbieter der Vertrags- staaten zu gewährleisten, passen die Vertragsstaaten die Bedingungen in bezug auf Verträge, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen, schritt- weise an. 3. Der Gemischte Ausschuss wird mit der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten auf der Grundlage ausgewogener Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten betraut. Er legt den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die Regeln unter Berücksichti- gung der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen8 Handelsabkommen9 und mit Drittstaaten in diesem Bereich getroffenen Lösungen so bald als möglich fest. 4. Die betroffenen Vertragsparteien trachten danach, dem im Rahmen des Allge- meinen Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossenen einschlägigen Abkommen beizutreten.

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Samples: Abkommen, Abkommen

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens. 2. Um die Transparenz und die Nichtdiskriminisierung der Anbieter der Vertrags- staaten zu gewährleisten, passen die Vertragsstaaten die Bedingungen in bezug auf Verträge, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen, schritt- weise an. 3. Der Gemischte Ausschuss wird mit der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten auf der Grundlage ausgewogener Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten betraut. Er legt den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die Regeln unter Berücksichti- gung der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen8 Handelsabkommen7 und mit Drittstaaten in diesem Bereich getroffenen Lösungen so bald als möglich fest. 4. Die betroffenen Vertragsparteien trachten danach, dem im Rahmen des Allge- meinen Zoll- und Handelsabkommens abgeschlossenen einschlägigen Abkommen beizutreten.

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Samples: Abkommen