Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren. 2. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien ihre Gesetze, Vorschriften, allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten 27 SR 0.632.20, Anhang 1B unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informatio- nen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung. 3. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.
Appears in 2 contracts
Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
2. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Vorschriften und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen AbkommenVerwaltungsentscheide, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, sowie die entsprechenden internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, oder machen macht sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten Jede Vertragspartei antwortet 27 SR 0.632.20, Anhang 1B 1.B unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informatio- nen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.
3. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht- Vertragspartei in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.
Appears in 1 contract
Samples: Freihandelsabkommen
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von der Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
2. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Vorschriften und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen AbkommenVerwaltungsentscheide, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, sowie die entsprechenden internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, oder machen macht sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten 27 SR 0.632.20, Anhang 1B Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informatio- nen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.
3. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nicht- Vertragspartei in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.. 27 SR 0.632.20, Anhang 1.B
Appears in 1 contract
Samples: Freihandelsabkommen
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
2. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien ihre Gesetze, Vorschriften, allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten 27 SR 0.632.20, Anhang 1B unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informatio- nen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.
3. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.. 24 SR 0.632.20, Anhang 1B
Appears in 1 contract
Samples: Freihandelsabkommen
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Vertragsparteien verbessern das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, um ihre jeweiligen Beschaf- fungsmärkte auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit schrittweise zu liberalisieren.
2. Zur Erhöhung der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien ihre Gesetze, Vorschriften, allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten 27 28 SR 0.632.20, Anhang 1B unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informatio- nen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.
3. Gewährt eine Vertragspartei einer Nicht-Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so willigt sie in die Aufnahme von Verhandlungen ein, um diese Vorteile auf Grundlage der Gegenseitigkeit auf eine andere Vertragspartei auszudehnen.
Appears in 1 contract
Samples: Freihandelsabkommen