Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentli- chen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Rezipro- zität als integralen Bestandteil dieses Abkommens. 2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Aus- schusses Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen im Rahmen der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt. 3. Die betroffenen Parteien bemühen sich um einen Beitritt zum WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen6.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffentli- chen öffent- lichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Rezipro- zität als integralen Bestandteil dieses Abkommens.
2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Aus- schusses Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen im Rahmen der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt.
3. Die betroffenen Parteien bemühen sich um einen Beitritt zum WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen6Beschaffungswesen5.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen