Common use of Öffentliches Beschaffungswesen Clause in Contracts

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaf- fungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Parteien gemäss dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 19797 ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betref- fend das öffentliche Beschaffungswesen. 3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den folgenden Bestim- mungen zu erweitern: a) Die Parteien vereinbaren, weiterhin eine wirksame Transparenz, den freien Zugang und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter der Parteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck passen die Parteien die Regeln, Bedin- gungen, Verfahren und Praktiken für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besonde- re oder ausschliessliche Rechte eingeräumt wurden, abschliessen, schrittwei- se an. b) Die Parteien vereinbaren, den Gemischten Ausschuss zu beauftragen, die einzelnen Modalitäten, unter Einschluss des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln dieser Anpassung unter Berücksichtigung des Er- fordernisses, ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien beizubehalten, sobald als möglich festzulegen. 4. Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemisch- te Ausschuss Beratungen ab, mit dem Ziel, zu einer Übereinkunft über die schritt- weise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungs- unternehmen zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollen.

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Samples: Abkommen, Abkommen

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaf- fungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Parteien gemäss dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 Handelsabkommens7 ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 19797 19798 ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betref- fend das öffentliche Beschaffungswesen. 3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den folgenden Bestim- mungen zu erweitern: a) Die Parteien vereinbaren, weiterhin eine wirksame Transparenz, den freien Zugang und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter der Parteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck passen die Parteien die Regeln, Bedin- gungen, Verfahren und Praktiken für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besonde- re oder ausschliessliche Rechte eingeräumt wurden, abschliessen, schrittwei- se an. b) Die Parteien vereinbaren, den Gemischten Ausschuss zu beauftragen, die einzelnen Modalitäten, unter Einschluss des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln dieser Anpassung unter Berücksichtigung des Er- fordernisses, ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien beizubehalten, sobald als möglich festzulegen. 4. Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemisch- te Ausschuss Beratungen ab, mit dem Ziel, zu einer Übereinkunft über die schritt- weise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungs- unternehmen zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollen.

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Samples: Abkommen

Öffentliches Beschaffungswesen. 1. Die Parteien betrachten die wirksame das Ziel einer effektiven Liberalisierung des öffentlichen Beschaf- fungswesens ihres öffent­lichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Reziprozität als vollwertiges Ziel integralen Bestandteil dieses Abkommens. 2. Mit Zu diesem Zweck erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Aus­schusses Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen im Rahmen der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt. 3. Die betroffenen Parteien bemühen sich um einen Beitritt zum WTO-Übereinkom­men über das öffentliche Beschaffungswesen5. Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums 1. Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum6 (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt). 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Begüns­tigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien gemäss dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 19797 ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betref- fend das öffentliche Beschaffungswesen. 3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels- abkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den folgenden Bestim- mungen zu erweitern:materiellen Bestimmungen des TRIPS-Ab­kommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5. a) 4. Die Parteien vereinbaren, weiterhin eine wirksame Transparenz, den freien Zugang und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter der Parteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck passen die Parteien die Regeln, Bedin- gungen, Verfahren und Praktiken für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besonde- re oder ausschliessliche Rechte eingeräumt wurden, abschliessen, schrittwei- se an. b) Die Parteien vereinbaren, den Gemischten Ausschuss zu beauftragenauf Antrag einer jeden Partei, die einzelnen Modalitäten, unter Einschluss in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln dieser Anpassung unter Berücksichtigung des Er- fordernisses, ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien beizubehalten, sobald als möglich festzulegen. 4. Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemisch- te Ausschuss Beratungen ab, geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu einer Übereinkunft über verbessern und Handelsverzerrungen, die schritt- weise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungs- unternehmen sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollenvermeiden oder zu beseitigen.

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Samples: Freihandelsabkommen