Örtliche Geltung Musterklauseln

Örtliche Geltung. Für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer gilt die Versicherung vom Zeitpunkt der Entsendung an maximal 72 Monate, sofern für diese Personen gleichzeitig eine UVG-Deckung besteht.
Örtliche Geltung. Versicherungsschutz besteht abweichend von § 6 Pkt. 8 für Schadenereignisse, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
Örtliche Geltung. Der Versicherungsschutz wird – soweit rechtlich zulässig – aufgrund des vorliegenden Versicherungsvertrages weltweit gewährt. Sofern wegen lokaler gesetzlicher Regelungen (insbesondere aufgrund sog. „Non-admitted“-Regelungen) die Gewährung von Versicherungsschutz aus diesem Vertrag rechtlich nicht zulässig sein sollte, wird wahlweise durch Vereinbarung der Klausel zur Versicherung des Finanzinteresses oder im Rahmen und im Umfang eines mit der Versicherungsnehmerin vereinbar- ten internationalen Versicherungsprogramms Versicherungsschutz auf Basis der in den jeweiligen Ländern eingerichteten lokalen Programmpolicen zur Verfügung gestellt.
Örtliche Geltung. Dieser Versicherungsvertrag gewährt im gesetzlichen Rahmen weltweiten Versicherungsschutz.
Örtliche Geltung. Rechtsschutz wird ausschliesslich dann gewährt, wenn der ordentliche Gerichtsstand und das ordentliche anwendbare Recht in dem festgelegten Gebiet der örtlichen Geltung in den Bestimmungen A3, AA3, AB3 und B3 liegen.
Örtliche Geltung. Der Rechtsschutz gilt weltweit.
Örtliche Geltung. 4.1. Am Versicherungsgrundstück sind in Erweiterung von Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH) versichert:
Örtliche Geltung. Der Versicherungsschutz umfasst aus- schließlich Unfallereignisse in der Bun- desrepublik Deutschland sowie im an- grenzenden Ausland.
Örtliche Geltung. Die Versicherung gilt auf dem Versicherungsgrundstück am Versicherungsort laut Polizze.
Örtliche Geltung. Es gilt weltweiter Versicherungsschutz.