Common use of Übergangsleistung Clause in Contracts

Übergangsleistung. 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen – nach Ablauf von drei Monaten vom Unfalltag an gerechnet noch um 100 % beeinträchtigt (erste Stufe), oder – nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet noch um mindestens 50 % beeinträchtigt (zweite Stufe). Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der angegebenen Zeiträume ununterbrochen bestanden. Sie ist in der ersten Stufe spätestens vier Monate und in der zweiten Stufe spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Versicherer geltend gemacht worden.

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