Abnahmeverfahren. Die hierin verwendeten, in Grossbuchstaben geschriebenen Begriffe haben die ihnen im Hauptvertrag zugewiesene Bedeutung.
Abnahmeverfahren. 11.1 Die Lieferantin verpflichtet sich, nur ausgetestete Werke bzw. Individualsoftware zur Abnahme freizugeben. Die Bestellerin kann die Testprotokolle auf Verlangen einsehen.
11.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Abnahmekriterien, den Zeitplan des Abnahmeverfahrens und den Termin der Abnahme.
11.3 Die Lieferantin lädt die Bestellerin zur Abnahmeprüfung rechtzeitig ein. Über deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen.
11.4 Sofern schriftlich vereinbart, sind auch Teilabnahmen möglich. Diese stehen unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Gesamtabnahme.
11.5 Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen.
11.6 Zeigen sich bei der Prüfung ausschliesslich unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Die Lieferantin behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Gewährleistung.
11.7 Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. Die Lieferantin behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt die Bestellerin rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei dieser Prüfung erhebliche Mängel und einigen sich die Vertragspartner nicht über eine Weiterführung, endet dieser Vertrag und sämtliche Leistungen werden zurückerstattet. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
11.8 Führt die Bestellerin die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch, so gilt die Leistung als abgenommen.
Abnahmeverfahren. 5.1 Jedes Arbeitsergebnis unterliegt der Abnahme durch den Kunden im Rahmen von Abnahme- prüfungen, die die Übereinstimmung des Arbeitsergebnisses mit der vereinbarten Funktiona- lität und Spezifikation überprüfen. Die Parteien sind bestrebt, für jedes Arbeitsergebnis vorab eine Reihe von Prüf- und Abnahmekriterien zu vereinbaren.
5.2 Die Abnahme beginnt innerhalb von vierzehn (14) Werktagen, nachdem fleetster dem Kunden mitgeteilt hat, dass ein bestimmtes Arbeitsergebnis zur Abnahme bereit ist. Die Testzeit für den Kunden beträgt vierzehn (14) Tage für jedes Arbeitsergebnis.
5.3 Erfüllt das Arbeitsergebnis die vereinbarten Prüf- und Abnahmekriterien oder sind diese nicht vereinbart, so hat der Kunde fleetster innerhalb einer Frist von fünf (5) Tagen nach Ablauf der in Ziffer 5.2 definierten Prüffrist ein Abnahmeprotokoll auszustellen. Ein Arbeitsergebnis ent- spricht im Wesentlichen dessen vereinbarter Funktionalität und Spezifikation, wenn das Ar- beitsergebnis selbst und alle seine Materialkomponenten ohne größere Hindernisse verwen- det werden können.
5.4 Erfüllt das Arbeitsergebnis die Voraussetzungen für die Abnahme gemäß Ziffer 5.3 nicht, muss der Kunde fleetster dies innerhalb der in Ziffer 5.3 genannten Frist in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen und die Gegenstände, die nicht den vereinbarten Spezifikationen oder Funktionen entsprechen, detailliert beschreiben und von fleetster nachbessern lassen ("Mängel"). Die Ab- nahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde diese Mängelrüge nicht innerhalb der in Ziffer 5.3 ge- nannten Frist vornimmt.
5.5 Entspricht das Arbeitsergebnis nicht den Anforderungen für die Abnahme nach Ziffer 5.3, muss fleetster • die Mängel, die zum Scheitern der Abnahmeprüfung geführt haben, beheben und • den Kunden nach Beseitigung der Mängel benachrichtigen. Das Abnahmeverfahren ist dann in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt 5 zu wiederholen.
5.6 Schlägt die Abnahme des Arbeitsergebnisses wiederholt fehl, so ist der Kunde wahlweise be- rechtigt, (i) das betreffende LB, soweit es sich auf das konkrete Arbeitsergebnis bezieht, ohne Kosten oder Haftung gegenüber fleetster teilweise zu stornieren und die Rückerstattung der im Zusammenhang mit diesem Arbeitsergebnis an fleetster geleisteten Zahlungen zu verlan- gen oder (ii) eine angemessene Herabsetzung der mit dem Arbeitsergebnis verbundenen Ge- bühren zu verlangen.
5.7 Die Abnahme entbindet fleetster nicht von der Verpflichtung zur Beseitigung der im Abnahme- prüfprotokoll festgeste...
Abnahmeverfahren. Die Werke gelten mit Eintritt eines der folgenden Ereignisse als vom Kunden abgenommen: (a) die erste Inbetriebnahme der Werke einer „Live-Umgebung“ („go- live“); oder (b) der Abschluss einer formalen Abnahmeprüfung, die unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird: (i) QAD benachrichtigt den Kunden schriftlich darüber, dass die Werke abnahmebereit sind; (ii) nach Erhalt dieser Benachrichtigung wird der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen die Werke gemäß den im Arbeitsauftrag genannten bzw. mindestens dreißig (30) Tage vor Lieferung der Werke von XXX und dem Kunden gemeinsam entwickelten und von beiden Parteien vereinbarten Abnahmekriterien prüfen; (iii) nach Ablauf dieser Frist von zwei (2) Wochen bestätigt der Kunde QAD entweder schriftlich die Abnahme der Werke oder legt QAD eine schriftliche Beschreibung aller geltend gemachter Mängel der Werke vor, wobei diese Mängel auf die Nichtübereinstimmung der Werke mit dem entsprechenden Arbeitsauftrag beschränkt sind; (iv) legt der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Benachrichtigung des Kunden durch QAD über die Abnahmebereitschaft der Werke eine schriftliche Beschreibung etwaiger Mängel vor, so gelten die Werke als vom Kunden abgenommen; und (v) nach Erhalt einer schriftlichen Mängelbeschreibung bestimmt QAD darüber, ob ein geltend gemachter Mangel als Nichtübereinstimmung der Werke mit dem entsprechenden Arbeitsauftrag anzusehen ist; ist dies der Fall, wird QAD die betreffenden Mängel beheben, die von solchen Mängel betroffenen Teile der werke sind gemäß dem vorgenannten Verfahrens erneut zu prüfen.
Abnahmeverfahren. Abnahmeverfahren von Produkten oder Diensten. Wenn dieses Verfahren ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist, wird eine Installations- und Abnahmeprotokoll dem Kunden von Vi- siativ, zum Abzeichnen übergeben. Wenn sich der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 (drei) Tagen nach der Vorlage des Protokolls äussert, gilt die fragliche Leistung als vom Kunden vorbehaltlos angenommen. Ebenso gilt jeder Produktionsein- satz/ Nutzung von Software/ Anwendungsdiensten/ Paketan- wendungen/ Besondere Entwicklungen als vorbehaltlose Ab- nahme durch den Kunden und konforme Lieferung durch Visi- ativ. Abnahmeverfahren ausschliesslich für Material Unbescha- det der vom Spediteur oder dem Hersteller des Materials vor- geschriebenen Bedingungen muss der Kunde, im Augenblick der Lieferung die Übereinstimmung des Materials mit der erteil- ten Bestellung und seine einwandfreie Funktion überprüfen. Jedwede Beschwerde des Kunden bei Konformitätsabwei- chung des Materials muss noch am Tag des Empfangs des Materials formuliert werden, unter Androhung des Verfalls aller diesbezüglicher Klagen. Diese Vorbehalte müssen ausserdem dem Spediteur per Einschreiben mit Rückschein innerhalb von 3 (drei) Tagen nach der Lieferung mitgeteilt werden. Bei feh- lenden oder beim Transport beschädigten Produkten muss der Kunde beim Empfang dieser Produkte alle notwendigen Vor- behalte auf dem Lieferschein formulieren. Der Kunde muss auch diese Vorbehalte per Einschreiben mit Rückschein Visia- tiv mitteilen und zwar innerhalb von (8) Tagen nach der Liefe- rung der Produkte und das(die) Produkt(e) innerhalb dieser Frist zurücksenden.
Abnahmeverfahren. Sofern nicht anders angeboten, erfolgt die Dokumentationserstellung und deren Validierung nach folgendem Verfahren:
Abnahmeverfahren. Entsprechend den Vertragsvereinbarungen ist das Abnahmeverfahren nach den nachstehenden Regeln durchzuführen:
16.1 Liegt ein vertraglich detaillierter Plan zum Abnahmeverfahren vor, so wird dieser unmittelbar vor dem Echtlauftermin durchgeführt.
16.2 Werden im Abnahmeverfahren Fehler bzw. Unzulänglichkeiten festgestellt, so werden diese protokolliert und in zwei Kategorien eingeteilt: Kategorie A: Fehler, die den Echtlauf verhindern Kategorie B: Unzulänglichkeiten, die einen Echtlauf nicht wesentlich beeinträchtigen.
16.3 Die Fehler der Kategorie B behindern die Abnahme nicht. Der Käufer/Lizenznehmer hat die Abnahme unverzüglich zu erklären. Diese Fehler, werden mit den entsprechenden Vorgangskontrollen durch die Projektberater und Hotline-Mitarbeiter von EDV Service GmbH Putbus im Zeitraum nach Abnahmeerteilung behoben. Nach Beseitigung der Fehler der Kategorie A ist die Abnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erteilen.
16.4 Ist das Projekt bzw. sind die einzelnen Stufen mehr als 6 Wochen im Echtbetrieb, so gilt das Projekt bzw. Teilprojekt als abgenommen. Die im Protokoll festgehaltenen Fehler bzw. Unzulänglichkeiten werden im Rahmen des Wartungsvertrages bearbeitet.
Abnahmeverfahren. Das Abnahmeverfahren wird vor Beginn der Abnahme gemeinsam vom Kunden und Bechtle definiert, wobei Bechtle sachrelevante Verfahrensvorschläge einbringt. Die Abnahme erbringt den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Werks aus der Dienstleistung gemäss den Detailspezifikationen. Die Abnahme an sich ist Sache des Kunden. Bechtle ist zur Mitwirkung in der Ausführung verpflichtet. Die Abnahme muss innert längstens 14 Tagen erfolgen, nachdem Bechtle dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft der Leistung angezeigt hat. Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, hat der Kunde ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung entsprechend und im Umfang des im Rahmen der Garantieleistungen vorgesehenen Rechts auf Nachbesserung. Über jede Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind, bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Unterlässt es der Kunde aus Gründen, die nicht von Bechtle zu vertreten sind, eine Abnahmeprüfung durchzuführen sowie ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 20 Tagen seit Erbringung der Leistung als erfolgt. Der produktive Einsatz von Leistungen oder Teilleistungen gilt in jedem Falle als Abnahme des produktiv eingesetzten Teils des Werkes, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedürfte. Scheitert eine Abnahme definitiv, so gelten die Regelungen für die Unmöglichkeit der Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung sinngemäss.
Abnahmeverfahren a) Mit der Abnahme erklärt der Vertragspartner gegenüber B&M XXXXXXX, dass der Vertragsgegenstand der Leistungsbeschreibung entspricht und mängelfrei ist.
b) B&M DATAKEY wird dem Vertragspartner die Bereitstellung zur Abnahmeprüfung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an- kündigen. Bei erneutem Aufruf zur Abnahme nach Verweigerung derselben entfällt diese Frist.
c) Mit der Erklärung der Abnahmebereitschaft übergibt B&M DATAKEY an den Vertragspartner ein Verzeichnis der abzunehmenden Konzepte, Software-Komponenten und der zugehörigen Dokumentation.
d) Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist. Die Abnahmeprüfung für Software-Komponenten wird ausschließlich durch den Vertragspartner mit vom Vertragspartner bereitzustellenden Testdaten/Testfällen durchgeführt.
e) Der Vertragspartner erstellt während der Abnahmeprüfung ein Protokoll über festgestellte Fehler, woraus die Beschreibung des Fehlers, die Testfälle/Testdaten sowie die Aktionen, die zum Fehler führten, und die Kategorisierung des Fehlers hervorgehen.
f) Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der Vertragspartner an B&M DATAKEY das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Fehlerprotokoll beinhaltet.
Abnahmeverfahren. Die nicos wird etwaige Hard- und Software installieren, die Leistung betriebsbereit einrichten und dem Auftraggeber zwecks Übergabe ein Übergabeprotokoll mit der Aufforderung übermitteln, eine Funktion- sprüfung durchzuführen und die (Teil-)Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist erklären.