Abschließende Regelungen Musterklauseln

Abschließende Regelungen. 15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Vossloh gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht. 15.2 Für alle Streitigkeiten mit Kunden, deren Sitz in Deutschland oder der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts- raums belegen ist, im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind, sofern der Vertrag zwischen zwei Kaufleuten, juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts oder Sondervermögen des öffentli- chen Rechts geschlossen worden ist oder eine der Vertragspar- teien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sind die Gerichte am Sitz von Vossloh zuständig, sofern eine ausschließli- che Zuständigkeit nicht entgegensteht. Vossloh ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 15.3 Alle Streitigkeiten mit Kunden, deren Sitz außerhalb Deutsch- lands oder der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt- schaftsraums belegen ist, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit oder die vereinbar- ten Leistungen ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsord- nung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Düsseldorf. Die Verfahrenssprache ist die Sprache, in der der Vertrag abge- schlossen wird. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt eins (Ein- zelschiedsrichter). 15.4 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehal- ten, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzten, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. 15.5 Vossloh wird Kundendaten nur verarbeiten und speichern, soweit dies zur Ausführung und Abwicklung des Vertragsver- hältnisses erforderlich ist und Vossloh zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Verpflichtet ist. Die Weitergabe personenbezogener Daten des Kunden setzt dessen ausdrückliches Einverständnis voraus. Die Erhebung, Übermittlung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich auf Grundlage der durch das Bun- desdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Datenschutzgrundver- ordnung (DSGVO) normierten Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogen...
Abschließende Regelungen. (1) Erfüllungsort für Zahlungen, Lieferungen und Leistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Sport und Event Würzburg Baskets GmbH, soweit der Dauerkartenkunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist. (2) Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen gilt die Hallenordnung der x.Xxxxxx Arena. Den Anweisungen des Ordnungspersonals im Bereich der x.Xxxxxx Arena und sämtlicher Parkplatzflächen ist Folge zu leisten. (3) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Dauerkarten-Abonnement nach Ziffer 1 gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (4) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen sowie die Wirksamkeit des Vertrages hiervon nicht berührt.
Abschließende Regelungen. 8.1 Dieser Vertrag gilt nur, falls die Vertragspartner im Hauptvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung keine gesonderten Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag getroffen haben. Abänderungen und Zusätze zu dieser Vereinbarung sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich in einer einheitlichen, von den Vertragspartnern unterfertigten Urkunde, festgehalten sind. Dieses Formerfordernis gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. 8.2 Sollten eine oder mehrere in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmung(en) nichtig oder unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren oder sollte eine von beiden Vertragspartnern einvernehmlich festgestellte Vertragslücke bestehen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, den Vertrag durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder unvollständigen Vertragsbestimmung entsprechende wirksame schriftliche Regelung zu ergänzen. 8.3 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen, anzuwenden. Dies gilt auch für die Frage des Zustandekommens dieses Vertrages, sowie für die Rechtsfolgen seiner Nachwirkung. 8.4 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben wird die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Wien, Innere Stadt vereinbart. 8.5 Dieser Vertrag gilt mit Abschluss des Hauptvertrages soweit im Hauptvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern keine gegenteilige Regelung getroffen wurde.
Abschließende Regelungen. Für Rechte und Pflichten aus dem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand Karlsruhe. In Einzelfall kann ein anderer Gerichtsstand gewählt werden.
Abschließende Regelungen. (1) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht- lichen Sondervermögen ist für sämtliche Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Ver- tragsverhältnis unser Geschäftssitz der Gerichtsstand. Allerdings sind wir auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Hauptsitz zu verklagen. Vorstehende S. 1, 2 gelten auch, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Sitz im Ausland hat. (2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das für die Rechtsbe- ziehungen inländischer Parteien untereinander maß- gebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland un- ter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Abschließende Regelungen. Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen und Erklärungen (insbesondere Zusicherungen) oder eine Mandatsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch diese Schriftformklausel kann nur schriftlich geändert werden. Gleiches gilt für rechtsändernde Mitteilungen wie Kündigungen.
Abschließende Regelungen. 61 Laufzeit § 62 Genehmigungen § 63 Veränderungen der Marktorganisation § 65 Regelungen in Vorbereitung auf einen Anschlussvertrag (1) Vorbehaltlich eines geänderten Rechtsrahmens wird das Land Berlin vo- raussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2033 im Wege der Vorabbe- kanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG die Art der beabsichtigten Verga- be für einen sich ab dem 1. September 2035 anschließenden Verkehrs- vertrag in Bezug auf die in diesem Vertrag geregelten Verkehrsleistun- gen bekannt geben. Soweit die BVG auf Grundlage dieses Verkehrsver- trags Ausgleichsleistungen gleich welcher Art für Investitionen erhält (z.B. Investitionsförderung, Bürgschaften o.a.), aus denen der BVG über das Ende dieses Verkehrsvertrags ein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt, gelten die nachstehenden Vorgaben zur Vermeidung einer beihilfenrecht- lich relevanten Wirkung solcher Ausgleichsleistungen. (2) Die BVG hat auf Veranlassung durch das Land Berlin den nachfolgenden Vorgaben zu entsprechen:
Abschließende Regelungen. 8.1. Die Universität stellt dem Personalrat alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung. 8.2. Die Dienstvereinbarung tritt am 01.11.2014 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Dienstvereinba- rung tritt die bisherige Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit außer Kraft. 8.3. Für die Kündigung dieser Vereinbarung gilt Art. 73 Abs. 4 BayPVG. Die Parteien haben unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gilt die bisherige fort. 8.4. Die Dienstvereinbarung wird nach Ablauf von zwei Jahren einer Überprüfung durch Personalrat und Dienststelle unterzogen. 8.5. Anlage 1 ergänzt diese Dienstvereinbarung und gilt bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Art. 73 Abs. 3 BayPVG.
Abschließende Regelungen. Die Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von [***] zum [Quartalsende***] gekündigt werden. Nach Eingang der Kündigung ist unverzüglich mit Verhandlungen über eine neue Vereinbarung zu beginnen. Nach einer Kündigung gelten die Regelungen dieser Dienstvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung weiter. Einvernehmliche Änderungen sind jederzeit möglich. Bestehende Vereinbarungen gemäß § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 3 bleiben bei einer Kündigung der Dienstvereinbarung unberührt. Ort, Datum Ort, Datum für die Dienststelle für den Personalrat Anlage 1: Mustervereinbarung gemäß § 3 Absatz 3 Anlage 2: Musterantrag gemäß § 6 Absatz 3 Anlage 1 der Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit Vereinbarung gemäß § 3 Absatz 3 Zwischen [Dienststelle***] und ……………...…………………………………………………………………………………... wohnhaft in: …………………………………………………………………………………… wird Folgendes vereinbart: § 1 Grundlage Grundlage dieser Vereinbarung ist die Dienstvereinbarung zur Mobilen Arbeit vom § 2 Laufzeit Die Mobile Arbeit wird mit der/dem Beschäftigten für den Zeitraum vom ….. bis zum ………………….. vereinbart. § 3 Arbeitszeit
Abschließende Regelungen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.