Common use of Abwerbeverbot Clause in Contracts

Abwerbeverbot. Mit Ausnahme der Einstellung eines Mitarbeiters (oder eines unabhängigen Auftragnehmers oder Beauftragten) der jeweils anderen Partei zur Besetzung einer Vakanz, die öffentlich ausgeschrieben wurde und auf die sich der geeignete Mitarbeiter (oder unabhängige Auftragnehmer oder Beauftragte) beworben hat, wird keine der Parteien während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für ein (1) Jahr nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung einen Mitarbeiter (oder einen Auftragnehmer oder Beauftragten) der jeweils anderen Partei einstellen oder direkt oder indirekt abwerben, der Dienste in den vorangegangenen zwölf (12) Monaten erbracht hat oder Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung erfüllt hat.

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