Abwerbeverbot. 14.1 Der Auftraggeber und IPHOS verpflichten sich wechselseitig, Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB (Beschäftigte, freie Dienstnehmer, Subunternehmer sowie sonstige Gehilfen welcher Art immer) des anderen Vertragsteils nicht abzuwerben. Beendet ein Vertragsteil aus welchem Grund immer das Vertragsverhältnis zu einem Erfüllungsgehilfen, darf der andere Teil den Gehilfen frühestens nach Ablauf eines Jahres ein- stellen, falls nicht etwas anderes vereinbart wird. 14.2 Für den Fall eines Zuwiderhandelns ist der das Abwerbeverbot verletzende Vertragsteil verpflichtet, dem anderen Teil eine nicht dem richter- lichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe der mit dem abgeworbenen Gehilfen vereinbarten Entlohnung (Lohn oder Gehalt, Werklohn oder sonstiges Entgelt usw.), hochgerechnet auf ein volles Jahr, zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Fällig ist die Konventionalstrafe im Zeitpunkt der Verletzung des Abwerbeverbotes.
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Abwerbeverbot. 14.1 Der Auftraggeber und IPHOS 13.1 Die Vertragsteile verpflichten sich wechselseitig, Erfüllungsgehilfen im Sinne Mitarbeiter des § 1313a ABGB (Beschäftigteanderen Vertragsteils nicht abzuwerben, freie Dienstnehmerwobei als Mitarbeitern nicht nur Angestellte gelten, sondern auch Subunternehmer sowie und sonstige Gehilfen welcher Art immer) des anderen Vertragsteils nicht abzuwerben. Beendet ein Wird der zwischen einem Vertragsteil und einem Mitarbeiter bestehende (Dienst-)Vertrag aus welchem Grund immer das Vertragsverhältnis zu einem Erfüllungsgehilfenbeendet, so darf der andere Teil Vertragsteil den Gehilfen betroffenen Mitarbeiter frühestens nach Ablauf eines Jahres ein- stellenJahresfrist einstellen, falls nicht etwas anderes vereinbart wirdes sei denn, die Vertragsteile finden ein anders lautendes Einvernehmen.
14.2 13.2 Für den Fall eines Zuwiderhandelns ist der das Abwerbeverbot verletzende Vertragsteil verpflichtet, dem an den anderen Teil eine nicht dem richter- lichen richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in der Höhe der mit dem abgeworbenen Gehilfen Mitarbeiter vereinbarten Entlohnung (Lohn oder Gehalt, Werklohn oder sonstiges Entgelt usw.)Entlohnung, hochgerechnet auf ein volles Jahr, ganzes Kalenderjahr zu bezahlen. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem vertragstreuen Teil vorbehalten. Fällig ist wird die Konventionalstrafe im Zeitpunkt der Verletzung des AbwerbeverbotesVerletzung.
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