Allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller Anspruchstel- ler die Allgemeinen allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende weiter- gehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur z ur Haftung verpflichtet ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen gestzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen. Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen allgemei- nen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
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