Common use of Allgemeine Risiken Clause in Contracts

Allgemeine Risiken. Das Nachrangdarlehen hat den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion, die mit einem Totalverlustrisiko bis hin zur persönlichen Insolvenz verbunden ist. Der Nachrangdarlehensgeber trägt das alleinige unternehmerische Risiko seines Investments, insbesondere im Hinblick auf seine damit verbundenen persönlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele. Das Nachrangdarlehen eignet sich nur für solche Investoren, die auf den von ihnen investierten Nachrangdarlehensbetrag über die Nachrangdarlehenslaufzeit nicht angewiesen sind und den Verlust ihres eingesetzten Kapitals und das Ausbleiben einer Verzinsung in Kauf nehmen können. Ferner ist die Vermögensanlage nur an solche Nachrangdarlehensgeber gerichtet, die über ausreichend Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um das von ihnen mit der Investition in die Vermögensanlage eingegangene Risiko verstehen und ihre Investmententscheidung eigenverantwortlich treffen zu können oder sich hierzu haben fachlich beraten lassen. Die eigene Kenntnis und/oder fachliche Beratung sollte sich dabei insbesondere auch auf die in den Angebotsunterlagen genannten Vertragsunterlagen und Sicherheiten beziehen, die keiner rechtlichen Prüfung zugunsten der Nachrangdarlehensgeber unterzogen werden, insbesondere nicht von der Treuhänderin, da diese nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Die Konzeption des Nachrangdarlehens (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) beruht auf aktuellen Annahmen und Umständen und beinhaltet in die Zukunft gerichtete Annahmen bzw. Prognosen. Es besteht das Risiko, dass die Prognosen nicht eintreffen, insb. weil sich die wirtschaftlichen oder – insb. durch Auslegung, Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis – die rechtlichen, steuerlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, auf denen die Konzeption des Nachrangdarlehens (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) beruht, nachteilig verändern, und dass entsprechend Anpassungen, Reaktionen oder Gegenmaßnahmen erforderlich werden, die im Ergebnis zu einem – gegenüber dem vertraglich vereinbarten – reduzierten Kapitaldienst oder einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Kapitaldiensts gegenüber den Nachrangdarlehensgebern führen. Es besteht das Risiko, dass ein oder mehrere der in das Nachrangdarlehen (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) eingebundenen relevanten Vertragspartner, einschließlich Sicherungsgeber und Treuhänderin, ausfallen (z.B.: aufgrund Insolvenz) oder sich nicht vertragsgemäß verhalten und dass entsprechend Anpassungen, Reaktionen oder Gegenmaßnahmen erforderlich werden oder nicht (rechtzeitig oder wirksam) ergriffen werden können; im Fall der Insolvenz der secupay besteht das Risiko, dass deren Gläubiger auf die von ihr zugunsten der Nachrangdarlehensgeber gehaltenen Sicherheiten zugreifen. Im Ergebnis können diese Risiken zu einem – gegenüber dem vertraglich vereinbarten – reduzierten Kapitaldienst gegenüber den Nachrangdarlehensgebern führen, oder zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Kapitaldiensts gegenüber den Nachrangdarlehensgebern. Die aufgezeigten Risiken können einzeln wie auch kumuliert auftreten und sich entsprechend unterschiedlich stark bis hin zum aufgezeigten Totalverlustrisiko bzw. nachstehend erläutertem Maximalrisiko auswirken. Ferner können sich aus der individuellen Situation des jeweiligen Nachrangdarlehensgebers weitere Risiken ergeben, die vorliegend nicht dargestellt sind. Maximalrisiko: Hat der Nachrangdarlehensgeber sein Nachrangdarlehen selbst fremdfinanziert, besteht für ihn über das Risiko des Totalverlusts seines eingesetzten Kapitals hinaus das Risiko, dass er dem Fremdkapitalgeber gegenüber mit seinem Privatvermögen – bis hin zur Privatinsolvenz – haftet. Zu einer Inanspruchnahme des übrigen Vermögens des Nachrangdarlehensgebers bis hin zur Privatinsolvenz kann es auch in anderen Fällen kommen, so etwa dann, wenn der Nachrangdarlehensgeber zur Bedienung anderer Verbindlichkeiten (z.B. Steuern) auf die Rückführung, gegebenenfalls einschließlich Verzinsung, seines Nachrangdarlehens angewiesen ist, die Rückführung bzw. Verzinsung aber ausbleibt.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag, Nachrangdarlehensvertrag

Allgemeine Risiken. Das Nachrangdarlehen hat den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion, die mit einem Totalverlustrisiko bis hin zur persönlichen Insolvenz verbunden ist. Der Nachrangdarlehensgeber Anleger trägt das alleinige unternehmerische Risiko seines Investments, insbesondere im Hinblick auf seine damit verbundenen persönlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele. Das Nachrangdarlehen eignet Die erworbenen Darlehensforderungen als Vermögensanlage eignen sich nur für solche InvestorenAnleger, die auf den von ihnen investierten Nachrangdarlehensbetrag Anlagebetrag über die Nachrangdarlehenslaufzeit Laufzeit der Vermögensanlage nicht angewiesen sind und den Ausfall des Kapitaldienstes, d.h. den Verlust ihres eingesetzten Kapitals und das Ausbleiben einer Verzinsung der Verzinsung, in Kauf nehmen können. Ferner ist die Vermögensanlage nur an solche Nachrangdarlehensgeber Anleger gerichtet, die über ausreichend Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um das von ihnen mit der Investition in die Vermögensanlage eingegangene Risiko verstehen und ihre Investmententscheidung eigenverantwortlich treffen zu können oder sich hierzu haben fachlich beraten lassen. Die eigene Kenntnis und/oder fachliche Beratung sollte sich dabei insbesondere auch auf die in den diesen Angebotsunterlagen genannten Vertragsunterlagen und Sicherheiten beziehen, die keiner rechtlichen Prüfung zugunsten der Nachrangdarlehensgeber unterzogen werden, insbesondere nicht von der Treuhänderin, da diese nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Die Konzeption des Nachrangdarlehens der Vermögensanlage (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) beruht auf aktuellen Annahmen und Umständen und beinhaltet in die Zukunft gerichtete Annahmen bzw. Prognosen. Es besteht das Risiko, dass die Prognosen nicht eintreffen, insb. weil sich die wirtschaftlichen oder – insb. durch Auslegung, Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis – die rechtlichen, steuerlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, auf denen die Konzeption des Nachrangdarlehens der Vermögensanlage (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) beruht, nachteilig verändern, und dass entsprechend Anpassungen, Reaktionen oder Gegenmaßnahmen erforderlich werden, die im Ergebnis zu einem – gegenüber dem vertraglich vereinbarten – reduzierten Kapitaldienst oder einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Kapitaldiensts gegenüber den Nachrangdarlehensgebern Anlegern führen. Es besteht das Risiko, dass ein oder mehrere der in das Nachrangdarlehen die Vermögensanlage (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) eingebundenen relevanten Vertragspartner, einschließlich Sicherungsgeber und Treuhänderin, Vertragspartner ausfallen (z.B.: aufgrund Insolvenz) oder sich nicht vertragsgemäß verhalten und dass entsprechend Anpassungen, Reaktionen oder Gegenmaßnahmen erforderlich werden oder nicht (rechtzeitig oder wirksam) ergriffen werden können; im Fall der Insolvenz der secupay des Sicherheitentreuhänders besteht das Risiko, dass deren dessen Gläubiger auf die von ihr ihm zugunsten der Nachrangdarlehensgeber Anleger gehaltenen Sicherheiten zugreifen. Im Ergebnis können diese Risiken zu einem – gegenüber dem vertraglich vereinbarten – reduzierten Kapitaldienst gegenüber den Nachrangdarlehensgebern Anlegern führen, oder zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Kapitaldiensts gegenüber den NachrangdarlehensgebernAnlegern. Bei der Vermögensanlage handelt es sich um eine beschränkt veräußerliche Vermögensanlage, da hierfür schon generell kein liquider oder geregelter Markt, an dem diese gehandelt werden, besteht. Es besteht das Risiko, dass der Anleger seine Vermögensanlage nicht oder nur unter Wert verkaufen kann. Eine ordentliche Kündigung der Vermögensanlage durch den Anleger ist während der Laufzeit der Vermögensanlage ausgeschlossen. Es besteht damit das Risiko, dass der Anleger nicht vorzeitig über sein eingesetztes Kapital verfügen kann. Aufgrund der Endfälligkeit der Zinsen und Tilgung besteht für den Anleger das Risiko, dass er trotz etwaiger Leistungsfähigkeit des Emittenten während der Laufzeit der Vermögensanlage bei einer Leistungsunfähigkeit des Emittenten am Ende der Laufzeit mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens- bzw. Anlagebetrages und auf Zahlung der Verzinsung ganz oder teilweise ausfällt. Indem der Forderungshändler den Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung gegen den Emittenten über die Webseite xxxxx://xxx.xxxxxx.xx anbietet, macht er von den Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen Gebrauch, insbesondere indem er keinen Verkaufsprospekt gem. VermAnlG veröffentlichen muss. Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger auf der Webseite nicht so vollständige, umfangreiche und detaillierte Informationen zur Vermögensanlage erhält, wie wenn ein Verkaufsprospekt zur Verfügung gestellt werden würde bzw. müsste. Die in diesem Abschnitt III. der Angebotsunterlagen aufgezeigten Risiken können einzeln wie auch kumuliert auftreten und sich entsprechend unterschiedlich stark bis hin zum aufgezeigten Totalverlustrisiko (Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals und Ausfall der Verzinsung) bzw. nachstehend erläutertem Maximalrisiko auswirken. Ferner können sich aus der individuellen Situation des jeweiligen Nachrangdarlehensgebers Anlegers weitere Risiken ergeben, die vorliegend nicht dargestellt sind. Maximalrisiko: Hat Über das Risiko des vollständigen Verlusts des vom Anleger eingesetzten Kapitals und des Verlusts des Zinsanspruchs hinaus besteht das Risiko der Nachrangdarlehensgeber sein Nachrangdarlehen Gefährdung des sonstigen Privatvermögens des Anlegers bis hin zu seiner Privatinsolvenz. Dieses Risiko besteht, wenn der Anleger den Erwerb seiner Vermögensanlage selbst fremdfinanziert, besteht für ihn da er unabhängig von Auszahlungen aus der Vermögensanlage verpflichtet ist, Xxxxxx und Kosten der Fremdfinanzierung aus seinem weiteren Privatvermögen zu bedienen. Die Übernahme dieser Kosten kann zur Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen, wenn sein Privatvermögen zur Bedienung der Fremdfinanzierungsverbindlichkeiten nicht reicht. Zu einer über das Risiko des Totalverlusts den Totalverlust seines eingesetzten Kapitals hinaus das Risiko, dass er dem Fremdkapitalgeber gegenüber mit seinem Privatvermögen – hinausgehenden Inanspruchnahme des Weiteren Privatvermögens des Anlegers bis hin zur Privatinsolvenz – haftet. Zu einer Inanspruchnahme des übrigen Vermögens des Nachrangdarlehensgebers bis hin zur zu seiner Privatinsolvenz kann es auch in anderen Fällen kommen, so etwa dann, wenn der Nachrangdarlehensgeber Anleger zur Bedienung anderer Verbindlichkeiten (z.B. Steuern) auf die Rückführung, gegebenenfalls einschließlich Verzinsung, seines Nachrangdarlehens Anlagebetrages angewiesen ist, die Rückführung bzw. Verzinsung aber ausbleibt.

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Samples: Kauf Und Abtretungsvertrag

Allgemeine Risiken. Das Nachrangdarlehen hat den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion, die mit einem Totalverlustrisiko bis hin zur persönlichen Insolvenz verbunden ist. Der Nachrangdarlehensgeber trägt das alleinige unternehmerische Risiko seines Investments, insbesondere im Hinblick auf seine damit verbundenen persönlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele. Das Nachrangdarlehen eignet sich nur für solche Investoren, die auf den von ihnen investierten Nachrangdarlehensbetrag über die Nachrangdarlehenslaufzeit nicht angewiesen sind und den Verlust ihres eingesetzten Kapitals und das Ausbleiben einer Verzinsung in Kauf nehmen können. Ferner ist die Vermögensanlage nur an solche Nachrangdarlehensgeber gerichtet, die über ausreichend Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um das von ihnen mit der Investition in die Vermögensanlage eingegangene Risiko verstehen und ihre Investmententscheidung eigenverantwortlich treffen zu können oder sich hierzu haben fachlich beraten lassen. Die eigene Kenntnis und/oder fachliche Beratung sollte sich dabei insbesondere auch auf die in den Angebotsunterlagen genannten Vertragsunterlagen und Sicherheiten beziehen, die keiner rechtlichen Prüfung zugunsten der Nachrangdarlehensgeber unterzogen werden, insbesondere nicht von der Treuhänderin, da diese nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Die Konzeption des Nachrangdarlehens (inkl. des zugrunde liegenden zugrundeliegenden Projektes) beruht auf aktuellen Annahmen und Umständen und beinhaltet in die Zukunft gerichtete Annahmen bzw. Prognosen. Es besteht das Risiko, dass die Prognosen nicht eintreffen, insb. weil sich die wirtschaftlichen oder – insb. durch Auslegung, Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis – die rechtlichen, steuerlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, auf denen die Konzeption des Nachrangdarlehens (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) beruht, nachteilig verändern, und dass entsprechend Anpassungen, Reaktionen oder Gegenmaßnahmen erforderlich werden, die im Ergebnis zu einem – gegenüber dem vertraglich vereinbarten – reduzierten Kapitaldienst oder einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Kapitaldiensts gegenüber den Nachrangdarlehensgebern führen. Es besteht das Risiko, dass ein oder mehrere der in das Nachrangdarlehen (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) eingebundenen relevanten Vertragspartner, einschließlich Sicherungsgeber und Treuhänderin, ausfallen (z.B.: aufgrund Insolvenz) oder sich nicht vertragsgemäß verhalten und dass entsprechend Anpassungen, Reaktionen oder Gegenmaßnahmen erforderlich werden oder nicht (rechtzeitig oder wirksam) ergriffen werden können; im Fall der Insolvenz der secupay besteht das Risiko, dass deren Gläubiger auf die von ihr zugunsten der Nachrangdarlehensgeber gehaltenen Sicherheiten zugreifen. Im Ergebnis können diese Risiken zu einem – gegenüber dem vertraglich vereinbarten – reduzierten Kapitaldienst gegenüber den Nachrangdarlehensgebern führen, oder zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Kapitaldiensts gegenüber den Nachrangdarlehensgebern. Die aufgezeigten Risiken können einzeln wie auch kumuliert auftreten und sich entsprechend unterschiedlich stark bis hin zum aufgezeigten Totalverlustrisiko bzw. nachstehend erläutertem Maximalrisiko auswirken. Ferner können sich aus der individuellen Situation des jeweiligen Nachrangdarlehensgebers weitere Risiken ergeben, die vorliegend nicht dargestellt sind. Maximalrisiko: Hat der Nachrangdarlehensgeber sein Nachrangdarlehen selbst fremdfinanziert, besteht für ihn über das Risiko des Totalverlusts seines eingesetzten Kapitals hinaus das Risiko, dass er dem Fremdkapitalgeber gegenüber mit seinem Privatvermögen – bis hin zur Privatinsolvenz – haftet. Zu einer Inanspruchnahme des übrigen Vermögens des Nachrangdarlehensgebers bis hin zur Privatinsolvenz kann es auch in anderen Fällen kommen, so etwa dann, wenn der Nachrangdarlehensgeber zur Bedienung anderer Verbindlichkeiten (z.B. Steuern) auf die Rückführung, gegebenenfalls einschließlich Verzinsung, seines Nachrangdarlehens angewiesen ist, die Rückführung bzw. Verzinsung aber ausbleibt.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag

Allgemeine Risiken. Das Nachrangdarlehen hat den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion, die mit einem Totalverlustrisiko bis hin zur persönlichen Insolvenz verbunden ist. Der Nachrangdarlehensgeber Anleger trägt das alleinige unternehmerische Risiko seines Investments, insbesondere im Hinblick auf seine damit verbundenen persönlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele. Das Nachrangdarlehen eignet Die erworbenen Darlehensforderungen als Vermögensanlage eignen sich nur für solche InvestorenAnleger, die auf den von ihnen investierten Nachrangdarlehensbetrag Anlagebetrag über die Nachrangdarlehenslaufzeit Laufzeit der Vermögensanlage nicht angewiesen sind und den Ausfall des Kapitaldienstes, d.h. den Verlust ihres eingesetzten Kapitals und das Ausbleiben einer Verzinsung der Verzinsung, in Kauf nehmen können. Ferner ist die Vermögensanlage nur an solche Nachrangdarlehensgeber Anleger gerichtet, die über ausreichend Erfahrung und Kenntnisse verfügen, um das von ihnen mit der Investition in die Vermögensanlage eingegangene Risiko verstehen und ihre Investmententscheidung eigenverantwortlich treffen zu können oder sich hierzu haben fachlich beraten lassen. Die eigene Kenntnis und/oder fachliche Beratung sollte sich dabei insbesondere auch auf die in den diesen Angebotsunterlagen genannten Vertragsunterlagen und Sicherheiten beziehen, die keiner rechtlichen Prüfung zugunsten der Nachrangdarlehensgeber unterzogen werden, insbesondere nicht von der Treuhänderin, da diese nicht zur Rechtsberatung befugt ist. Die Konzeption des Nachrangdarlehens der Vermögensanlage (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) beruht auf aktuellen Annahmen und Umständen und beinhaltet in die Zukunft gerichtete Annahmen bzw. Prognosen. Es besteht das Risiko, dass die Prognosen nicht eintreffen, insb. weil sich die wirtschaftlichen oder – insb. durch Auslegung, Änderung der Gesetzeslage, der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis – die rechtlichen, steuerlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, auf denen die Konzeption des Nachrangdarlehens der Vermögensanlage (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) beruht, nachteilig verändern, und dass entsprechend Anpassungen, Reaktionen oder Gegenmaßnahmen erforderlich werden, die im Ergebnis zu einem – gegenüber dem vertraglich vereinbarten – reduzierten Kapitaldienst oder einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Kapitaldiensts gegenüber den Nachrangdarlehensgebern Anlegern führen. Es besteht das Risiko, dass ein oder mehrere der in das Nachrangdarlehen die Vermögensanlage (inkl. des zugrunde liegenden Projektes) eingebundenen relevanten Vertragspartner, einschließlich Sicherungsgeber und Treuhänderin, Vertragspartner ausfallen (z.B.: aufgrund Insolvenz) oder sich nicht vertragsgemäß verhalten und dass entsprechend Anpassungen, Reaktionen oder Gegenmaßnahmen erforderlich werden oder nicht (rechtzeitig oder wirksam) ergriffen werden können; im Fall der Insolvenz der secupay des Sicherheitentreuhänders besteht das Risiko, dass deren dessen Gläubiger auf die von ihr ihm zugunsten der Nachrangdarlehensgeber Anleger gehaltenen Sicherheiten zugreifen. Im Ergebnis können diese Risiken zu einem – gegenüber dem vertraglich vereinbarten – reduzierten Kapitaldienst gegenüber den Nachrangdarlehensgebern Anlegern führen, oder zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall des Kapitaldiensts gegenüber den NachrangdarlehensgebernAnlegern. Bei der Vermögensanlage handelt es sich um eine beschränkt veräußerliche Vermögensanlage, da hierfür schon generell kein liquider oder geregelter Markt, an dem diese gehandelt werden, besteht. Es besteht das Risiko, dass der Anleger seine Vermögensanlage nicht oder nur unter Wert verkaufen kann. Eine ordentliche Kündigung der Vermögensanlage durch den Anleger ist während der Laufzeit der Vermögensanlage ausgeschlossen. Es besteht damit das Risiko, dass der Anleger nicht vorzeitig über sein eingesetztes Kapital verfügen kann. Aufgrund der Endfälligkeit der Zinsen und Tilgung besteht für den Anleger das Risiko, dass er trotz etwaiger Leistungsfähigkeit des Emittenten während der Laufzeit der Vermögensanlage bei einer Leistungsunfähigkeit des Emittenten am Ende der Laufzeit mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens- bzw. Anlagebetrages und auf Zahlung der Verzinsung ganz oder teilweise ausfällt. Aufgrund der Auszahlung der Provision an den Vermittler, bevor die vereinbarten Sicherheiten durch den Emittenten vollständig bestellt worden sind, besteht bei dieser Vermögensanlage das Risiko, dass der Vermittler die Provision im Fall einer Rückabwicklung der Vermögensanlage nicht zurückerstattet und der Anleger dadurch mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Anlagebetrags ganz oder teilweise ausfällt. Indem der Forderungshändler den Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung gegen den Emittenten über die Webseite xxxxx://xxx.xxxxxx.xx anbietet, macht er von den Erleichterungen für Schwarmfinanzierungen Gebrauch, insbesondere indem er keinen Verkaufsprospekt gem. VermAnlG veröffentlichen muss. Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger auf der Webseite nicht so vollständige, umfangreiche und detaillierte Informationen zur Vermögensanlage erhält, wie wenn ein Verkaufsprospekt zur Verfügung gestellt werden würde bzw. müsste. Die in diesem Abschnitt III. der Angebotsunterlagen aufgezeigten Risiken können einzeln wie auch kumuliert auftreten und sich entsprechend unterschiedlich stark bis hin zum aufgezeigten Totalverlustrisiko (Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals und Ausfall der Verzinsung) bzw. nachstehend erläutertem Maximalrisiko auswirken. Ferner können sich aus der individuellen Situation des jeweiligen Nachrangdarlehensgebers Anlegers weitere Risiken ergeben, die vorliegend nicht dargestellt sind. Maximalrisiko: Hat Über das Risiko des vollständigen Verlusts des vom Anleger eingesetzten Kapitals und des Verlusts des Zinsanspruchs hinaus besteht das Risiko der Nachrangdarlehensgeber sein Nachrangdarlehen Gefährdung des sonstigen Privatvermögens des Anlegers bis hin zu seiner Privatinsolvenz. Dieses Risiko besteht, wenn der Anleger den Erwerb seiner Vermögensanlage selbst fremdfinanziert, besteht für ihn da er unabhängig von Auszahlungen aus der Vermögensanlage verpflichtet ist, Xxxxxx und Kosten der Fremdfinanzierung aus seinem weiteren Privatvermögen zu bedienen. Die Übernahme dieser Kosten kann zur Privatinsolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Anlegers führen, wenn sein Privatvermögen zur Bedienung der Fremdfinanzierungsverbindlichkeiten nicht reicht. Zu einer über das Risiko des Totalverlusts den Totalverlust seines eingesetzten Kapitals hinaus das Risiko, dass er dem Fremdkapitalgeber gegenüber mit seinem Privatvermögen – hinausgehenden Inanspruchnahme des Weiteren Privatvermögens des Anlegers bis hin zur Privatinsolvenz – haftet. Zu einer Inanspruchnahme des übrigen Vermögens des Nachrangdarlehensgebers bis hin zur zu seiner Privatinsolvenz kann es auch in anderen Fällen kommen, so etwa dann, wenn der Nachrangdarlehensgeber Anleger zur Bedienung anderer Verbindlichkeiten (z.B. Steuern) auf die Rückführung, gegebenenfalls einschließlich Verzinsung, seines Nachrangdarlehens Anlagebetrages angewiesen ist, die Rückführung bzw. Verzinsung aber ausbleibt.

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Samples: Kauf Und Abtretungsvertrag