Ambulante Heilbehandlung. ■ Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker gem. § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verord- neter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 75 % der erstattungsfähigen Auf- wendungen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gültige Gebüh- renordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung zu 100 % erstat- tungsfähig. Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker sowie ambulante Untersuchungen zur Früherken- nung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) gemäß § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungs- rechnung zu belegen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gülti- ge Gebührenordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. ■ Überwachung der Schwangerschaft durch Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. ■ Psychotherapie pro Kalenderjahr zu: 75 % für die ersten 25 Sitzungen 50 % für die 26. bis 50. Sitzung (vgl. § 4 Abs. 2.4 der AVB) ■ Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (nicht für Beruf und Reisen). ■ Heilmittel gemäß § 4 Abs. 3.2 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Bäder, Massagen, physikalische und elektrische Behandlungen. ■ Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 3.3 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Hörgeräte, Sprechge- räte, Stützapparate, Gehstützen, orthopädische Einlagen, orthopädische Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Prothesen, Gehhilfen und Krankenfahrstühle. Der Versicherer kann Hilfsmittel auch leihwei- se ohne Selbstbehalt zur Verfügung stellen. Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen) bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 260 EUR zu 75% innerhalb von zwei Kalenderjahren. Ein erneuter Anspruch besteht erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahren.
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Samples: Krankheitskostenversicherung, Krankheitskostenversicherung
Ambulante Heilbehandlung. ■ Heilbehandlung 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Erst- und Folgebehandlung, wenn die Erstbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker gemeinen Arzt für Allgemeinmedizin, praktischer Arzt, einen Internisten (vgl. § 4 AbsAbschnitt E.1), einen Facharzt für Frauenheilkunde, für Augenheilkunde, für Kinderheilkunde, einen Notarzt, einen Bereit- schaftsarzt oder einen Vertragsarzt des Versicherers erfolgt. 2.1 und AbsDie Erstbehandlung ist durch die Behand- lungsrechnung nachzuweisen. 2.3 der AVB einschließlich verord- neter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 75 % der erstattungsfähigen Auf- wendungen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 Aufwendungen der AVB die jeweils gültige Gebüh- renordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung zu 100 % erstat- tungsfähig. Heilbehandlung durch Ärzte Erst- und Heilpraktiker sowie ambulante Untersuchungen zur Früherken- nung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) gemäß § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 100 % der erstattungsfähigen AufwendungenFolgebehandlung, wenn für die (Erst-) Behandlung Erstbehandlung nicht einer der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen oben aufgeführten Ärzte in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist erstattungsfähigen Aufwendungen nach Abschnitt A.1 umfassen die Aufwendungen für – ambulante Heilbehandlung und Gesundheitsvorsorge durch die Erstbehandlungs- rechnung zu belegen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gülti- ge Gebührenordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. ■ Überwachung der Ärzte, – ambulante Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung, auch durch ArztHebam- men und Entbindungspfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. ■ Psychotherapie pro Kalenderjahr zu: 75 % für die ersten 25 Sitzungen 50 % für die 26. bis 50. Sitzung – Schutzimpfungen (ausgenommen solche aus Anlass von Auslandsreisen), – ärztlich angeordnete medizinische Einzelleistungen durch Pflegehilfskräfte im Rahmen einer häuslichen Behandlungspflege (vgl. § 4 Abs. 2.4 der AVB) ■ Schutzimpfungen (einschließlich ImpfstoffAbschnitt E.2), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden – Notfall-Rettungsdienst, – ärztlich verordnete und begründete Krankentransporte zum und vom nächstgelegenen Arzt oder Kranken- haus zur ambulanten Behandlung (nicht für Beruf z. B. bei Strahlen- und ReisenNotfallbehandlung, Unfällen und Gehunfähig- keit). ■ Heilmittel gemäß § 4 Abs. 3.2 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: BäderAufwendungen für psychotherapeutische ambulante Behandlung bis zu 20 Sitzungen pro Kalender- jahr, Massagen, physikalische und elektrische Behandlungen. ■ Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 3.3 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: HörgeräteAufwendungen für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker im Rahmen des Gebührenver- zeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) einschließlich der verordneten Arzneimittel sowie der Heilmittel, Sprechge- räte, Stützapparate, Gehstützen, orthopädische Einlagen, orthopädische Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Prothesen, Gehhilfen soweit sie im Heilmittelverzeichnis des Tarifs MediStart 1 aufgeführt und Krankenfahrstühleim Rahmen der dort aufge- führten Höchstbeträge berechnet sind. Der Versicherer kann Hilfsmittel auch leihwei- se ohne Selbstbehalt zur Verfügung stellen. Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen) bis zu einem Die Leistungen sind begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von insgesamt 260 1.000 EUR zu 75% innerhalb von zwei Kalenderjahren. Ein erneuter Anspruch besteht erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahrenpro Kalenderjahr.
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Samples: Krankheitskosten Tarif Medistart 1
Ambulante Heilbehandlung. ■ Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker gem. § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verord- neter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 75 % der erstattungsfähigen Auf- wendungen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gültige Gebüh- renordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung zu 100 % erstat- tungsfähig. Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker sowie ambulante Untersuchungen zur Früherken- nung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ärztliche Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 2.6 der AVB einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungs- rechnung zu belegenAVB. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gülti- ge Gebührenordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. ■ Überwachung der Schwangerschaft durch Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. ■ Psychotherapie bis zu 50 Sitzungen pro Kalenderjahr zu: 75 % für die ersten 25 Kalenderjahr. Die darüber hinaus gehenden Sitzungen 50 % für die 26. bis 50. Sitzung können als er- stattungsfähig anerkannt werden, sofern der Versicherer diese vor ihrem Beginn schriftlich zugesagt hat (vgl. § 4 Abs. 2.4 und 2.5 der AVB). ■ Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel. ■ Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (nicht für Beruf und Reisen). ■ Heilmittel gemäß § 4 Abs. 3.2 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen AufwendungenAVB: z.B. Bäder, Massagen, physikalische und elektrische Behandlungen. ■ Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 3.3 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen AufwendungenAVB: Brillen (Brillenfassungen sind bis maximal 160 EUR pro Kalenderjahr erstattungsfähig), Kontaktlinsen, Hörgeräte, Sprechge- räteSprechgeräte, Stützapparate, Gehstützen, orthopädische Einlagen, orthopädische orthopädi- sche Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, GummistrümpfeKompressionsstrümpfe, Prothesen, Gehhilfen Krankenfahrstühle, Gehhilfen, und KrankenfahrstühleÄhnliches. Bitte setzen Sie sich vor dem Bezug von Hörgeräten, Beatmungsgeräten, Krankenfahrstühlen und Ähnlichem mit uns in Verbindung. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer). ■ Häusliche Krankenpflege bis zu den Beträgen, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart sind. Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt. Wir ersetzen Aufwendungen für häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn eine ambulante Palliativversorgung erforderlich ist oder eine ärztliche Krankenpflege nicht in Frage kommt. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Behandlungspflege, Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Zudem ersetzen wir in folgenden Fällen Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftli- che Versorgung (Unterstützungspflege): • Wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, • nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt, • nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten krankheits- oder unfallbedingten Kranken- hausbehandlung. Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor- liegt. ■ Haushaltshilfe bis zu 15 EUR pro Stunde und 90 EUR pro Tag. Wir ersetzen Aufwendungen für ärztlich verordnete Haushaltshilfe. Dies setzt voraus, dass der versicherten Person die Weiterführung des Haushaltes aus folgenden Gründen nicht möglich ist: • Wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, • nach einem krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt, • nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten krankheits- oder unfallbedingten Kranken- hausbehandlung. Außerdem kann keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen. Der Versicherer kann Hilfsmittel auch leihwei- se ohne Selbstbehalt zur Verfügung stellenAnspruch für die Haushaltshilfe besteht längstens für vier Wochen. Sehhilfen Weitere Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Diese Voraussetzung gilt nicht, wenn im Haushalt ein Kind lebt. Dieses hat bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Zudem verlängert sich in diesen Fällen der An- spruch auf Haushaltshilfe auf längstens 26 Wochen. Führen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad die Hilfe durch, gilt: Wir ersetzen die erforderli- chen Fahrkosten (Brillengläser, Brillengestelle 0,22 EUR pro Km) und Kontaktlinsen) einen etwaigen Verdienstausfall ebenfalls insgesamt bis zu 15 EUR pro Stunde und 90 EUR pro Tag. ■ Kurzzeitpflege bis zu dem nach § 42 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Höchst- betrag1. Wir ersetzen bei Kurzzeitpflege nur die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Für den Leistungsanspruch müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein: • Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form der Unterstützungspflege nach Nr. 1 Punkt 8 rei- chen bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, nach einem Rechnungsbetrag von insgesamt 260 EUR krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulan- ten krankheits- oder unfallbedingten Krankenhausbehandlung nicht aus, um ein Verbleiben in der Häus- lichkeit zu 75% innerhalb von zwei Kalenderjahrenermöglichen. Ein erneuter Anspruch besteht erst • Die Kurzzeitpflege muss ärztlich verordnet sein. • Die Kurzzeitpflege muss in zugelassenen Einrichtungen nach Ablauf von zwei Kalenderjahrendem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. • Es liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor. ■ Spezialisierte ambulante Palliativversorgung bis zu den Beträgen, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart sind. Voraussetzung ist eine Verordnung durch den Arzt. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß § 37b Fünf- tes Buch Sozialgesetzbuch, die darauf abzielen, die Betreuung der versicherten Person in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortge- schrittenen Erkrankung. Gleichzeitig muss die Lebenserwartung begrenzt sein. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen eine besonders aufwändige Versorgung benötigen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung kann auch in stationären Pflegeeinrichtungen oder einer ver- gleichbaren geeigneten Einrichtung erbracht werden.
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Samples: Krankheitskostenversicherung
Ambulante Heilbehandlung. ■ 100 % Primärarzt* - 100 % Gezielte Vorsorgeuntersuchungen (Primärarzt)* - 100 % Arzneien, sofern es sich um Generika handelt (ansonsten 75 %)* * Bei direkt aufgesuchtem Facharzt bzw. Verord- nung direkt durch Facharzt: jeweils 75 % davon - 75 % Naturheilverfahren durch Ärzte/ Behandlungen durch Heilpraktiker - 100 % Hebammenleistungen - 75 % Psychotherapeutische Behandlung - 75 % Heilmittel - 75 % Hilfsmittel bzw. 100 % lebenserhaltende Hilfsmittel - 100 % Haushaltshilfe bei Schwangerschaft/Ent- bindung - 100 % Häusliche Krankenpflege Stationäre Heilbehandlung durch Ärzte - 100 % Allgemeine Krankenhausleistungen Zahnärztliche Behandlung - 100 % Zahnbehandlung - 100 % Zahnprophylaxe - 75 % Zahnersatz und Heilpraktiker gem. § 4 Abs. 2.1 Kieferorthopädie Genesungs- und Abs. 2.3 sonstige Kuren - 100 % Kurbehandlung - 100,00 EUR Genesungsgeld (bei Genesungs- kur) Entbindungspauschale Kinderbetreuungspauschale Soziotherapie Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Stationäre Hospizleistungen Beitragsbefreiung bei - Pflegestufe III - Bezug von Elterngeld - längeren Krankenhausaufenthalten Tarif Barmenia einsA prima Primärarzttarif mit Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung, Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Leistungen für Genesungskuren und sonstige Kuren Stand 01.01.2013 Der Tarif Barmenia einsA prima ist als Teil III der AVB einschließlich verord- neter Arzneien Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi- cherung nur gültig in Verbindung mit Teil I, Muster- bedingungen (inkl. zugehöriger ApplikationshilfenMB/KK 09) und Verbandmittel zu 75 % mit Teil II, Allgemeine Tarifbedingungen der erstattungsfähigen Auf- wendungen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gültige Gebüh- renordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung zu 100 % erstat- tungsfähig. Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker sowie ambulante Untersuchungen zur Früherken- nung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen Barmenia Krankenversiche- rung a. G. (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) gemäß § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung der Hausarzt (Arzt für AllgemeinmedizinTB/praktischer ArztKK 13), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungs- rechnung zu belegen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gülti- ge Gebührenordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. ■ Überwachung der Schwangerschaft durch Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. ■ Psychotherapie pro Kalenderjahr zu: 75 % für die ersten 25 Sitzungen 50 % für die 26. bis 50. Sitzung (vgl. § 4 Abs. 2.4 der AVB) ■ Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (nicht für Beruf und Reisen). ■ Heilmittel gemäß § 4 Abs. 3.2 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Bäder, Massagen, physikalische und elektrische Behandlungen. ■ Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 3.3 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Hörgeräte, Sprechge- räte, Stützapparate, Gehstützen, orthopädische Einlagen, orthopädische Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Prothesen, Gehhilfen und Krankenfahrstühle. Der Versicherer kann Hilfsmittel auch leihwei- se ohne Selbstbehalt zur Verfügung stellen. Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen) bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 260 EUR zu 75% innerhalb von zwei Kalenderjahren. Ein erneuter Anspruch besteht erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahren.
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Samples: Krankheitskostenversicherung
Ambulante Heilbehandlung. ■ Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker gem. Aufwendungen für ärztliche Leistungen (§ 4 Teil II Abs. 2.1 und 1 Buchstabe a AVB) werden bis zu den Regelhöchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattet. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern werden abweichend von § 4 Teil II Abs. 2.3 der 1 Buchstabe b AVB einschließlich verord- neter Arzneien bis zum Mindestsatz des Gebüh- renverzeichnisses für Heilpraktiker (inklGebüH) erstattet. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 75 % der erstattungsfähigen Auf- wendungen. Bei Heilpraktikern wird Aufwendungen für die Erstattung Schutzimpfungen werden gemäß § 4 Teil II Abs. 2.1 1 Buchstabe c AVB erstattet, wobei Impfstoffe unter die Regelung für Arz- neimittel (s. u.) fallen. Erstattungsfähige Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchstaben d, e, f AVB) werden bis zu einem Betrag von 2.045,00 EUR pro Person und Versicherungsjahr zu 80 % ersetzt. Liegen diese Aufwendungen pro Person und Versicherungsjahr über 2.045,00 EUR, so wird der AVB die jeweils gültige Gebüh- renordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung Teil der erstattungsfähigen Aufwendungen, der 2.045,00 EUR übersteigt, zu 100 % ersetzt. Im Rahmen dieser Regelung sind auch Aufwendungen für orthopädische Schuhe mit ärztlicher Ver- ordnung nach Abzug eines Eigenanteils von 102,00 EUR für ein Paar pro Jahr erstattungsfähig. Als Hilfsmittel gelten auch Krankenfahrstühle, wobei die erstattungsfähigen Aufwendungen hierfür auf 1.700,00 EUR begrenzt sind. Brillengläser und Kontaktlinsen fallen nicht unter obige Regelung für Hilfsmittel. Für sie gilt folgende abweichende Festlegung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Sehhilfen (Brillengläser, Bril- lengestelle, Kontaktlinsen) werden bis maximal 170,00 EUR zu 100 % ersetzt. Ein erneuter Leistungsanspruch entsteht erst nach Ablauf von 24 Monaten. Bei Hausentbindungen kann abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 Buch- stabe g AVB nicht die Zahlung einer Pauschale anstelle der Kostener- stattung gewählt werden. Aufwendungen für Psychotherapie sind unter den in § 4 Teil II Abs. 1 AVB genannten Voraussetzungen erstattungsfähig. Abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 AVB werden sie höchstens für 20 Behandlungen bzw. bei stationärem Krankenhausaufenthalt für 20 Behandlungstage je Kalen- derjahr erstattet. Abweichend von § 1 Teil II Abs. 1 AVB sind Aufwendungen für ambu- lante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nur erstat- tungsfähig. Heilbehandlung durch Ärzte und Heilpraktiker sowie ambulante Untersuchungen zur Früherken- nung von Krankheiten , sofern diese nach gesetzlich eingeführten Programmen durchgeführt wurden (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) gemäß ). Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Kuren. § 4 5 Teil II Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der 3 AVB einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungs- rechnung zu belegen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gülti- ge Gebührenordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. ■ Überwachung der Schwangerschaft durch Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. ■ Psychotherapie pro Kalenderjahr zu: 75 % für die ersten 25 Sitzungen 50 % für die 26. bis 50. Sitzung (vgl. § 4 Abs. 2.4 der AVB) ■ Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (nicht für Beruf und Reisen). ■ Heilmittel gemäß § 4 Abs. 3.2 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Bäder, Massagen, physikalische und elektrische Behandlungen. ■ Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 3.3 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Hörgeräte, Sprechge- räte, Stützapparate, Gehstützen, orthopädische Einlagen, orthopädische Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Prothesen, Gehhilfen und Krankenfahrstühle. Der Versicherer kann Hilfsmittel auch leihwei- se ohne Selbstbehalt zur Verfügung stellen. Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen) bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 260 EUR zu 75% innerhalb von zwei Kalenderjahren. Ein erneuter Anspruch besteht erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahrenabbedungen.
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Ambulante Heilbehandlung. ■ Heilbehandlung durch Erstattet werden bei medizinisch notwendiger ambulanter Heilbe- handlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie bei ambulanter Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft sowie bei ambulanter und Hausentbindung Aufwendungen für
a) ärztliche Leistungen: 100 % vom Rechnungsbetrag bis zum 1,7fachen Satz der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte in der je- weils geltenden Fassung) mit Ausnahme der Abschnitte A, E, M und Heilpraktiker gemO. Die ärztlichen Leistungen nach den Abschnitten A, E und O werden bis zum 1,3fachen Satz der GOÄ, und diejenigen nach Nr. § 4 Abs. 2.1 437 und Abs. 2.3 Abschnitt M der AVB einschließlich verord- neter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu 75 % GOÄ werden bis zum 1,1fachen Satz der erstattungsfähigen Auf- wendungenGOÄ erstattet. Bei Heilpraktikern wird Psychotherapie, soweit sie medizinisch notwendige Heilbe- handlung wegen Krankheit ist und von einem approbierten und niedergelassenen Arzt durchgeführt wird, werden höchstens 10 Sitzungen je versicherte Person und Versorgungsabschnitt bis zum 1,7fachen Satz der GOÄ vergütet. Wegegebühren des Arztes einschließlich der Kosten für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 Zeitversäumnis werden erstattet, wenn am Aufenthaltsort des Versicherten kein Arzt praktiziert.
b) die Kosten der AVB die jeweils gültige Gebüh- renordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. Solche Heilbehandlungen sind indes im Rahmen einer medizinischen Notfallbehandlung zu freiberuflich tätigen Hebamme.
c) Arzneimittel: 100 % erstat- tungsfähigvom Rechnungsbetrag. Heilbehandlung durch Ärzte Auch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und Heilpraktiker heilwirksame Stoffe enthal- ten, gelten nicht Nährmittel und Stärkungspräparate, Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden sowie ambulante Untersuchungen zur Früherken- nung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungenkosmetische Präparate.
d) gemäß § 4 Abs. 2.1 und Abs. 2.3 der AVB einschließlich verordneter Arzneien (inkl. zugehöriger Applikationshilfen) und Verbandmittel zu Erstattungsfähige Hilfsmittel: 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn für die (Erst-) Behandlung der Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt), ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungs- rechnung zu belegen. Bei Heilpraktikern wird für die Erstattung gemäß § 4 Abs. 2.1 der AVB die jeweils gülti- ge Gebührenordnung für Heilpraktiker zugrunde gelegt. ■ Überwachung der Schwangerschaft durch Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger sowie Hausentbindungen. ■ Psychotherapie pro Kalenderjahr zu: 75 % für die ersten 25 Sitzungen 50 % für die 26. bis 50. Sitzung (vgl. § 4 Abs. 2.4 der AVB) ■ Schutzimpfungen (einschließlich Impfstoff), die von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden (nicht für Beruf und Reisen). ■ Heilmittel gemäß § 4 Abs. 3.2 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Bäder, Massagen, physikalische und elektrische Behandlungen. ■ Hilfsmittel gemäß § 4 Abs. 3.3 der AVB zu 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen: Hörgeräte, Sprechge- räte, Stützapparate, Gehstützen, orthopädische Einlagen, orthopädische Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Prothesen, Gehhilfen und Krankenfahrstühle. Der Versicherer kann Hilfsmittel auch leihwei- se ohne Selbstbehalt zur Verfügung stellen. Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle und Kontaktlinsen) vom Rechnungsbetrag bis zu einem Rechnungsbetrag Betrag von insgesamt 260 51,13 EUR. Übersteigt der Rechnungsbe- trag für das einzelne erstattungsfähige Hilfsmittel 51,13 EUR, so erfolgt die Erstattung des 51,13 EUR übersteigenden Rech- nungsbetrages zu 75% 50 %. Als erstattungsfähige Hilfsmittel gelten Brillengläser, Haftschalen, Hörgeräte und Sprechgeräte (elekt- ronischer Kehlkopf), Geh- und Stützapparate, Kunstglieder, fer- ner die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bruch- bänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen. Die Kosten von Brillengestellen werden innerhalb von zwei Kalenderjahrenaufeinanderfol- genden Versorgungsabschnitten in Höhe der nachgewiesenen Kosten bis zum Höchstbetrag von 25,56 EUR erstattet.
e) Heilmittel: 1,3facher Satz der GOÄ. Ein erneuter Anspruch besteht erst nach Ablauf von zwei KalenderjahrenAls Heilmittel gelten physikalische Behandlungen, Anwendung des elektrischen Stromes, Inhalationen, Bäder und medizinische Packungen. Mehraufwendungen für Behandlung in der Woh- nung des Patienten sind nicht erstattungsfähig.
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Samples: Tarif PSKVN