Anwendungs- und Geltungsbereich. (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck "mit Ursprung in", dass die Ursprungsregeln im Protokoll I (über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) erfüllt sind. 1 Waren sind für die Zwecke dieses Abkommens Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement