Common use of Anwendungs- und Geltungsbereich Clause in Contracts

Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis- tungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentra- len, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen41 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt. 3. Die Artikel 5.4, 5.5 und 5.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erforder- nisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

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Samples: Freihandelsabkommen

Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis- tungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentra- len, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen41 Luftverkehrsdienstleistungen30 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen finden Anwendung und werden hiermit in mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen Abkommens erklärt. 3. Die Artikel 5.43.3 (Meistbegünstigung), 5.5 3.4 (Marktzugang) und 5.6 gelten nicht für 3.5 (Inländerbe- handlung) finden keine Anwendung auf innerstaatliche Gesetze, Vorschriften Regelungen oder Erforder- nisse Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche staatli- che Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf Ver- kauf bestimmt sind.

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Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteieneiner Vertragspartei, die den Dienstleis- tungshandel Dienstleistungs- handel betreffen und von zentralen, regionalen oder und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die Behör- den und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentra- lenzentralen, regionalen regiona- len oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen getroffen werden. Es Er gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen41 nicht weder für Massnah- men, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese gewährt wurden, noch für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder welche Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen , sofern sie nicht Folgendes betreffen: (a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen; (b) Verkauf und Vermarktung von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärtLuftverkehrsdienstleistungen; oder (c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS). 3. Die Artikel 5.4, 5.5 und 5.6 45–47 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erforder- nisse Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

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Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleis- tungshandel Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentra- lenzentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-GATS- Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen41 Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Aus- übung Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen finden Anwendung und werden hiermit in mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen Abkommens erklärt. 3. Die Artikel 5.43.3 (Meistbegünstigung), 5.5 3.4 (Marktzugang) und 5.6 gelten nicht für 3.5 (Inländerbehandlung) finden keine Anwendung auf innerstaatliche Gesetze, Vorschriften Regelungen oder Erforder- nisse Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

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