Common use of Anwendungs- und Geltungsbereich Clause in Contracts

Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Das Ziel dieses Kapitels ist die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausle- gung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung. 2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO- Abkommen ergeben, können nach freier Xxxx der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.14 Die Xxxx des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO- Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungs- verfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Absatz 1 von Arti- kel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.

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Samples: Freihandelsabkommen

Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Das Ziel Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitels ist Kapitel für die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausle- gung Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung. 2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO- Abkommen ergeben, können nach freier Xxxx der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.14 werden. Die Xxxx des einen Forums schliesst die Benützung Benutzung des anderen Forums aus. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gilt ein Forum als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald eine Vertragspartei sie die Einsetzung einer Sondergruppe eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO- WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungs- verfahren oder nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Absatz 1 von Arti- kel 11.4 Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt geltenAbsatz 1 verlangt hat. 4. Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Das Ziel Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitels ist Kapitel für die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausle- gung Auslegung oder Anwendung Anwen- dung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung. 2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO- WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Xxxx der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.14 werden. Die Xxxx des einen Forums schliesst die Benützung Benutzung des anderen Forums aus. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gilt ein Forum als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald eine Vertragspartei sie die Einsetzung einer Sondergruppe eines Schiedsgerichts nach Artikel Arti- kel 6 der WTO- WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungs- verfahren Streitbeilegung49 oder nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Absatz 1 von Arti- kel 11.4 Artikel 9.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt geltenAbsatz 1 verlangt hat. 4. Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streit- partei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Be- schwerde geführt wird» eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Anwendungs- und Geltungsbereich. 1. Das Ziel dieses Kapitels ist die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausle- gung Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbarunver- einbar. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, kommt dieses Kapitel zur Anwendung. 2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO- WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Xxxx der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.14 werden71. Die Xxxx des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus. 3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-WTO- Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe Sonder- gruppe nach Artikel 6 der WTO- WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung Streitbeilegung72 beantragt, während Streitbeilegungs- verfahren Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen Ab- kommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Absatz 1 von Arti- kel Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen